RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum29.04.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/37/0468-5 Text Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Wolfgang Hirn über die Säumnisbeschwerde
- der Gemeinde A. und
- der Wasserkraft A. B. GmbH, beide A., beide vertreten durch Name Rechtsanwalts GmbH, Adresse, gegen die belangte Behörde Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit des Widerstreitverfahrens gemäß § 109 WRG 1959 denDas Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Wolfgang Hirn über die Säumnisbeschwerde
- der Gemeinde A. und
- der Wasserkraft A. B. GmbH, beide A., beide vertreten durch Name Rechtsanwalts GmbH, Adresse, gegen die belangte Behörde Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit des Widerstreitverfahrens gemäß Paragraph 109, WRG 1959 den B E S C H L U S S gefasst:
- Die Säumnisbeschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 iVm § 31 VwGVG für gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.
- Die Säumnisbeschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, VwGVG für gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.
- Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Abs 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensablauf:römisch eins. Verfahrensablauf: Mit Schriftsatz vom 07.08.2013 haben die Gemeinde A. und die Wasserkraft B. GmbH, beide vertreten durch die Name Rechtsanwalts GmbH, Adresse, eine Säumnisbeschwerde gegen. den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als belangte Behörde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit des Widerstreitverfahrens gemäß § 109 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht. Mit Schriftsatz vom 07.08.2013 haben die Gemeinde A. und die Wasserkraft B. GmbH, beide vertreten durch die Name Rechtsanwalts GmbH, Adresse, eine Säumnisbeschwerde gegen. den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als belangte Behörde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit des Widerstreitverfahrens gemäß Paragraph 109, Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Schriftsatz vom 16.08.2013, Zl 2013/07/0150-2, die belangte Behörde aufgefordert, binnen drei Monaten den versäumten Bescheid zu erlassen und eine Abschrift des Bescheides sowie eine Kopie des Nachweises über die Zustellung des Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt. Aufgrund eines Ersuchens der belangten Behörde hat der Verwaltungsgerichtshof die Frist für die Nachholung des versäumten Bescheides bis 10.12.2013 erstreckt. Mit Bescheid vom 02.12.2013, Zl BMLFUW-UW.4.1.12/0028-I/6/2013, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eine Widerstreitentscheidung getroffen. Diesen Bescheid hat die belangte Behörde dem Verwaltungsgerichtshof am 20.12.2013 vorgelegt. Der Verwaltungsgerichtshof konnte einen Beschluss über die Einstellung des Verfahrens über die Säumnisbeschwerde gemäß § 36 Abs 2 letzter Satz Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl Nr 10/1985 idF BGBl I Nr 51/2012, bis zum Ablauf des 31.12.2013 nicht mehr erlassen. Mit Bescheid vom 02.12.2013, Zl BMLFUW-UW.4.1.12/0028-I/6/2013, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eine Widerstreitentscheidung getroffen. Diesen Bescheid hat die belangte Behörde dem Verwaltungsgerichtshof am 20.12.2013 vorgelegt. Der Verwaltungsgerichtshof konnte einen Beschluss über die Einstellung des Verfahrens über die Säumnisbeschwerde gemäß Paragraph 36, Absatz 2, letzter Satz Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, Bundesgesetzblatt Nr 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 51 aus 2012,, bis zum Ablauf des 31.12.2013 nicht mehr erlassen. Mit der Verfügung vom 08.01.2014, Zl 2013/07/0150-8, hat der Verwaltungsgerichtshof die Säumnisbeschwerde der Beschwerde führenden Parteien
- Gemeinde A. und
- Wasserkraft A. B. GmbH, beide A., beide vertreten durch Name Rechtsanwalts GmbH, Adresse, gegen die belangte Behörde Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit des Widerstreitverfahrens gemäß § 109 WRG 1959 dem Landesverwaltungsgericht Tirol gemäß § 5 Abs 2 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz – VwGbk-ÜG, BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, abgetreten. Mit der Verfügung vom 08.01.2014, Zl 2013/07/0150-8, hat der Verwaltungsgerichtshof die Säumnisbeschwerde der Beschwerde führenden Parteien
- Gemeinde A. und
- Wasserkraft A. B. GmbH, beide A., beide vertreten durch Name Rechtsanwalts GmbH, Adresse, gegen die belangte Behörde Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit des Widerstreitverfahrens gemäß Paragraph 109, WRG 1959 dem Landesverwaltungsgericht Tirol gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz – VwGbk-ÜG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, abgetreten. Mit Schriftsatz vom 12.02.2014 haben
- die Gemeinde A. und
- die Wasserkraft A. B. GmbH, beide A., beide vertreten durch Name Rechtsanwalts GmbH, Adresse, beim Verwaltungsgerichtshof die Zuerkennung des Aufwandersatzes in der Höhe von Euro 793,20 (Schriftsatzaufwand: Euro 553,20; Eingabegebühr: Euro 240,00), hilfsweise die Zuerkennung zumindest des Schriftsatzaufwandes in Höhe von Euro 553,20 beantragt. Diesen Antrag haben die Gemeinde A. und die Wasserkraft A. B. GmbH dem Landesverwaltungsgericht Tirol mit Schreiben vom 12.02.2014 zur Kenntnis gebracht und ersucht, mit der Einstellung des Verfahrens betreffend ihre Säumnisbeschwerde bis zur Entscheidung über die von ihnen beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Anträge auf Kostenersatz zuzuwarten. Mit Beschluss vom 20.03.2014, Zl 2013/07/0150-12, hat der Verwaltungsgerichtshof die Anträge der Beschwerde führenden Parteien
- Gemeinde A. und
- Wasserkraft A. B. GmbH, ihnen Aufwandersatz - Schriftsatzaufwand und Eingabegebühr - in Höhe von Euro 793,20, hilfsweise den Ersatz des Schriftsatzaufwandes in Höhe von Euro 553,20 zuzuerkennen, zurückgewiesen. In seinem Beschluss hält der Verwaltungsgerichtshof fest, er sei aufgrund der gemäß § 5 Abs 2 erster Satz VwGbk-ÜG zwingend vorgesehenen Abtretung der Säumnisbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol auch nicht mehr zur Zuerkennung von Aufwandersatz für das Säumnisbeschwerdeverfahren berufen.Mit Beschluss vom 20.03.2014, Zl 2013/07/0150-12, hat der Verwaltungsgerichtshof die Anträge der Beschwerde führenden Parteien
- Gemeinde A. und
- Wasserkraft A. B. GmbH, ihnen Aufwandersatz - Schriftsatzaufwand und Eingabegebühr - in Höhe von Euro 793,20, hilfsweise den Ersatz des Schriftsatzaufwandes in Höhe von Euro 553,20 zuzuerkennen, zurückgewiesen. In seinem Beschluss hält der Verwaltungsgerichtshof fest, er sei aufgrund der gemäß Paragraph 5, Absatz 2, erster Satz VwGbk-ÜG zwingend vorgesehenen Abtretung der Säumnisbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol auch nicht mehr zur Zuerkennung von Aufwandersatz für das Säumnisbeschwerdeverfahren berufen. Mit Schriftsatz vom 22.04.2014 haben die Gemeinde A. und die Wasserkraft A. B. GmbH, vertreten durch die Name Rechtsanwalts GmbH, Adresse, das Landesverwaltungsgericht Tirol ersucht, das Säumnisbeschwerdeverfahren einzustellen. II. Erwägungen:römisch zwei. Erwägungen:
- Zuständigkeit: Die Gemeinde A. und die Wasserkraft A. B. GmbH, vertreten durch Name Rechtsanwalts GmbH, Adresse, haben mit Schriftsatz vom 07.08.2013 entsprechend der damals geltenden Rechtslage die verfahrensgegenständliche Säumnisbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht. Das aufgrund dieser Säumnisbeschwerde eingeleitete Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängig. Da es sich beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nicht um eine unabhängige Verwaltungsbehörde handelt, war die verfahrensgegenständliche Säumnisbeschwerde gemäß § 5 Abs 2 VwGbk-ÜG mit Ablauf des 31.12.2013 an das Landesverwaltungsgericht Tirol als zuständigem Verwaltungsgericht abzutreten.Da es sich beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nicht um eine unabhängige Verwaltungsbehörde handelt, war die verfahrensgegenständliche Säumnisbeschwerde gemäß Paragraph 5, Absatz 2, VwGbk-ÜG mit Ablauf des 31.12.2013 an das Landesverwaltungsgericht Tirol als zuständigem Verwaltungsgericht abzutreten.
- Zur Sache: Mit Bescheid vom 02.12.2013, Zl BMLFUW-UW.4.1.12/0028-I/6/2013, den Beschwerde führenden Parteien am 10.12.2013 und somit innerhalb der vom Verwaltungsgerichtshof erstreckten Frist zugestellt, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als belangte Behörde eine Widerstreitentscheidung getroffen. Mit der Erlassung dieser Entscheidung wurden die Beschwerde führenden Parteien klaglos gestellt. Das aufgrund der Säumnisbeschwerde anhängige Verfahren ist daher für gegenstandslos zu erklären und das Verfahren gemäß § 28 Abs 1 VwGVG einzustellen [Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013)§ 28 VwGVG Anm 5].Mit Bescheid vom 02.12.2013, Zl BMLFUW-UW.4.1.12/0028-I/6/2013, den Beschwerde führenden Parteien am 10.12.2013 und somit innerhalb der vom Verwaltungsgerichtshof erstreckten Frist zugestellt, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als belangte Behörde eine Widerstreitentscheidung getroffen. Mit der Erlassung dieser Entscheidung wurden die Beschwerde führenden Parteien klaglos gestellt. Das aufgrund der Säumnisbeschwerde anhängige Verfahren ist daher für gegenstandslos zu erklären und das Verfahren gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG einzustellen [Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013)Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 5]. Gemäß § 5 Abs 3 VwGbk-ÜG ist die von den Beschwerde führenden Parteien bereits errichtete Eingabegebühr rückzuerstatten. Ein Antrag auf Rückerstattung ist beim Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel einzubringen (so ausdrücklich VwGH in der Verfügung vom 08.01.2014, Zl 2013/07/0150-8). Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, VwGbk-ÜG ist die von den Beschwerde führenden Parteien bereits errichtete Eingabegebühr rückzuerstatten. Ein Antrag auf Rückerstattung ist beim Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel einzubringen (so ausdrücklich VwGH in der Verfügung vom 08.01.2014, Zl 2013/07/0150-8). Dem Landesverwaltungsgericht Tirol ist es mangels gesetzlicher Grundlage verwehrt, den Beschwerde führenden Parteien den Schriftsatzaufwand in Höhe von Euro 553,20 zuzuerkennen. Eine dem § 55 VwGG idF BGBl I Nr 122/2013 vergleichbare Regelung kennt das VwGVG nicht. Aus § 5 Abs 2 und 3 des VwGbk-ÜG ist nicht abzuleiten, dass § 55 Abs 1 VwGG idF BGBl I Nr 51/2012 in den vom Verwaltungsgerichtshof an das jeweils zuständige Verwaltungsgericht abgetretene Säumnisverfahren anzuwenden ist. Dem Landesverwaltungsgericht Tirol ist es mangels gesetzlicher Grundlage verwehrt, den Beschwerde führenden Parteien den Schriftsatzaufwand in Höhe von Euro 553,20 zuzuerkennen. Eine dem Paragraph 55, VwGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013, vergleichbare Regelung kennt das VwGVG nicht. Aus Paragraph 5, Absatz 2 und 3 des VwGbk-ÜG ist nicht abzuleiten, dass Paragraph 55, Absatz eins, VwGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 51 aus 2012, in den vom Verwaltungsgerichtshof an das jeweils zuständige Verwaltungsgericht abgetretene Säumnisverfahren anzuwenden ist. III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat sich bei dem auf § 28 Abs 1 iVm § 31 VwGVG gestützten Spruchpunkt 1. des gegenständlichen Beschlusses an der für Revisionswerber geltenden Bestimmung des § 33 VwGG orientiert.Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat sich bei dem auf Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, VwGVG gestützten Spruchpunkt 1. des gegenständlichen Beschlusses an der für Revisionswerber geltenden Bestimmung des Paragraph 33, VwGG orientiert. Zur bereits entrichteten Eingabegebühr trifft § 5 Abs 3 VwGbk-ÜG eine klare Regelung. Eine dem § 55 VwGG vergleichbare Regelung betreffend den Anspruch auf Aufwandersatz (Schriftsatzaufwand) kennt weder das VwGVG noch das VwGbk-ÜG.Zur bereits entrichteten Eingabegebühr trifft Paragraph 5, Absatz 3, VwGbk-ÜG eine klare Regelung. Eine dem Paragraph 55, VwGG vergleichbare Regelung betreffend den Anspruch auf Aufwandersatz (Schriftsatzaufwand) kennt weder das VwGVG noch das VwGbk-ÜG. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Wolfgang Hirn (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.37.0468.5