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{'item': 'LVwG-2014/45/0187-4'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum29.04.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/45/0187-4 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

§ 12Abs 1 Waff

G 1996.Der Beschwerdeführer wurde im Zuge von Amtshandlungen immer wieder laut und ungehalten. Hinweise auf eine tatsächliche Gewaltausübung haben sich im durchgeführten Ermittlungsverfahren nicht ergeben. Die als Zeugen einvernommenen Polizeibeamten berichteten über wiederholte Amtshandlungen beim Beschwerdeführer, in deren Rahmen es immer wieder zu lautstarken Diskussionen gekommen ist. Zu Gewaltausübung ist es dabei nicht gekommen ebenso wenig zu Drohungen. Einer der als Zeuge einvernommenen Polizisten hat auf Nachfrage angegeben, dass der Beschwerdeführer bis dato nicht als gewalttätig oder aggressiv aufgefallen ist. Der andere einvernommene Polizist konnte dazu keine Angaben machen. Der Beschwerdeführer weist – abgesehen vom verfahrensgegenständlichen Waffenverbot – keine Vormerkungen in der Personeninformation Auskunft auf. Die Verwaltungsübertretungen, die vom Beschwerdeführer begangen wurden, weisen keinen direkten Bezug zu Aggressivität bzw allenfalls sogar zur Bedrohung der körperlichen Integrität von Personen auf. Vielmehr handelt es sich mehrheitlich um Übertretungen aus dem Bereich des Kraftfahrwesens bzw einmalig des Führerscheinwesen (Nichterfüllung einer Auflage) sowie der Gewerbeordnung. Somit ergeben sich – abgesehen von den lautstarken Diskussionen anlässlich von Amtshandlungen sowie der Drohung vom 02.10.2013 ein Gewehr zu holen – aus dem Vorleben des Beschwerdeführers keine weiteren „Tatsachen“

Paragraph 12, Absatz eins, WaffG

  1. Grundsätzlich hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zu Situationen familiärer Gewalt mit Verletzungsfolgen bereits festgehalten, dass nach den Umständen des Einzelfalls auch schon ein einmaliger Vorfall (Gewaltexzess) ungeachtet eines untadeligen Vorlebens die Verhängung eines Waffenverbots gemäß § 12 Abs 1 WaffG 1996 rechtfertigen kann, wobei nicht entscheidend ist, durch welches Verhalten die Auseinandersetzung ihren Ursprung genommen hat. Wesentlich ist ausschließlich die Tatsache, dass dem vom Waffenverbot betroffenen Menschen, der im Affekt gewaltsam gegen einen anderen Menschen vorgegangen ist, auch weiterhin eine missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist (VwGH 19.3.2013, 2012/03/0180 mit Hinweis E vom
  2. März 2010, 2009/03/0049, mwH). Somit wäre auch ein einmaliger Vorfall ausreichend, um ein Waffenverbot gemäß § 12 Abs 1 WaffG 1996 auszusprechen. In der gegenständlichen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes war allerding ein Gewaltexzess gegeben, nämlich eine Körperverletzung und damit ein Eingriff in die körperliche Integrität einer Person. Diese Schwelle hat der Beschwerdeführer nicht überschritten. Seine Aggressivität war verbaler Natur, beim verfahrensgegenständlichen Vorfall hat der Beschwerdeführer mit dem Holen eines Gewehrs gedroht.Grundsätzlich hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zu Situationen familiärer Gewalt mit Verletzungsfolgen bereits festgehalten, dass nach den Umständen des Einzelfalls auch schon ein einmaliger Vorfall (Gewaltexzess) ungeachtet eines untadeligen Vorlebens die Verhängung eines Waffenverbots gemäß Paragraph 12, Absatz eins, WaffG 1996 rechtfertigen kann, wobei nicht entscheidend ist, durch welches Verhalten die Auseinandersetzung ihren Ursprung genommen hat. Wesentlich ist ausschließlich die Tatsache, dass dem vom Waffenverbot betroffenen Menschen, der im Affekt gewaltsam gegen einen anderen Menschen vorgegangen ist, auch weiterhin eine missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist (VwGH 19.3.2013, 2012/03/0180 mit Hinweis E vom
  3. März 2010, 2009/03/0049, mwH). Somit wäre auch ein einmaliger Vorfall ausreichend, um ein Waffenverbot gemäß Paragraph 12, Absatz eins, WaffG 1996 auszusprechen. In der gegenständlichen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes war allerding ein Gewaltexzess gegeben, nämlich eine Körperverletzung und damit ein Eingriff in die körperliche Integrität einer Person. Diese Schwelle hat der Beschwerdeführer nicht überschritten. Seine Aggressivität war verbaler Natur, beim verfahrensgegenständlichen Vorfall hat der Beschwerdeführer mit dem Holen eines Gewehrs gedroht. Grundsätzlich kann die Androhung oder Anwendung von Gewalt auch dann, wenn dabei keine Waffe verwendet wird, eine Grundlage für die Verhängung eines Waffenverbots darstellen (VwGH 18.5.2011, 2008/03/0011 mit Hinweis Erkenntnisse vom
  4. März 2006, 2005/03/0124 und 2005/03/0251). Auch die Bedrohung einer Person mit dem Erschießen stellt eine konkrete Tatsache dar, die durchaus ein für die Beurteilung der Voraussetzungen eines Waffenverbotes relevantes Bild von der Persönlichkeit eines Menschen vermitteln kann und wegen des damit zutage getretenen Aggressionspotenzials ein Waffenverbot zu rechtfertigen vermag (VwGH 23.10.2008, 2005/03/0190 mit Hinweis auf die zum im Wesentlichen inhaltsgleichen § 12 WaffG 1986 ergangenen E vom
  5. November 1997, Zl. 96/20/0296, vom
  6. Dezember 1991, Zl. 91/01/0128, und vom
  7. Mai 1996, Zl. 96/20/0290). Im konkreten Fall hat der Beschwerdeführer damit gedroht ein Gewehr zu holen. Er hat dabei keine Aussage dazu gemacht, was er mit diesem Gewehr beabsichtigt. Insbesondere hat er nicht explizit mit Gewalt oder gar mit dem Erschießen gedroht, sondern damit eine Waffe zu holen. Nach Vorhalt dieser Aussage durch den die Amtshandlung leitenden Polizeibeamten hat er diese Aussage sogleich abgeschwächt. Offensichtlich ist ihm die Tragweite seiner im Zuge einer lautstarken Diskussion getätigten Aussage nach dem Ausspruch und dem Vorhalt des Polizisten sogleich bewusst geworden, worauf er sie umgehend relativierte.Grundsätzlich kann die Androhung oder Anwendung von Gewalt auch dann, wenn dabei keine Waffe verwendet wird, eine Grundlage für die Verhängung eines Waffenverbots darstellen (VwGH 18.5.2011, 2008/03/0011 mit Hinweis Erkenntnisse vom
  8. März 2006, 2005/03/0124 und 2005/03/0251). Auch die Bedrohung einer Person mit dem Erschießen stellt eine konkrete Tatsache dar, die durchaus ein für die Beurteilung der Voraussetzungen eines Waffenverbotes relevantes Bild von der Persönlichkeit eines Menschen vermitteln kann und wegen des damit zutage getretenen Aggressionspotenzials ein Waffenverbot zu rechtfertigen vermag (VwGH 23.10.2008, 2005/03/0190 mit Hinweis auf die zum im Wesentlichen inhaltsgleichen Paragraph 12, WaffG 1986 ergangenen E vom
  9. November 1997, Zl. 96/20/0296, vom
  10. Dezember 1991, Zl. 91/01/0128, und vom
  11. Mai 1996, Zl. 96/20/0290). Im konkreten Fall hat der Beschwerdeführer damit gedroht ein Gewehr zu holen. Er hat dabei keine Aussage dazu gemacht, was er mit diesem Gewehr beabsichtigt. Insbesondere hat er nicht explizit mit Gewalt oder gar mit dem Erschießen gedroht, sondern damit eine Waffe zu holen. Nach Vorhalt dieser Aussage durch den die Amtshandlung leitenden Polizeibeamten hat er diese Aussage sogleich abgeschwächt. Offensichtlich ist ihm die Tragweite seiner im Zuge einer lautstarken Diskussion getätigten Aussage nach dem Ausspruch und dem Vorhalt des Polizisten sogleich bewusst geworden, worauf er sie umgehend relativierte. Gemäß dem Waffengesetz 1996 ist bei der Verhängung eines Waffenverbotes eine Prognoseentscheidung anzustellen und aus bekannten und beweispflichtigen „Tatsachen“ auf die Gefahr einer künftigen missbräuchlichen Waffenverwendung, die mit einer Gefährdung von Leben, Gesundheit, Freiheit oder fremdem Eigentum verbunden sein könnte, zu schließen (Hauer/Keplinger, WaffG, 2002, § 12 [2]). Die im gegenständlichen Fall bekannten „bestimmten Tatsachen“

§ 12Abs 1 Waff

G 1996 sind die mehrfach lautstark geführten Diskussionen des Beschwerdeführers mit Polizeibeamten anlässlich von Amtshandlungen sowie die Drohung im Zuge der Amtshandlung vom 02.10.2013 ein Gewehr zu holen, die er nach Vorhalt des die Amtshandlung leitenden Polizisten abschwächte.Gemäß dem Waffengesetz 1996 ist bei der Verhängung eines Waffenverbotes eine Prognoseentscheidung anzustellen und aus bekannten und beweispflichtigen „Tatsachen“ auf die Gefahr einer künftigen missbräuchlichen Waffenverwendung, die mit einer Gefährdung von Leben, Gesundheit, Freiheit oder fremdem Eigentum verbunden sein könnte, zu schließen (Hauer/Keplinger, WaffG, 2002, Paragraph 12, [2]). Die im gegenständlichen Fall bekannten „bestimmten Tatsachen“

Paragraph 12, Absatz eins, WaffG 1996 sind die mehrfach lautstark geführten Diskussionen des Beschwerdeführers mit Polizeibeamten anlässlich von Amtshandlungen sowie die Drohung im Zuge der Amtshandlung vom 02.10.2013 ein Gewehr zu holen, die er nach Vorhalt des die Amtshandlung leitenden Polizisten abschwächte. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes sind diese Tatsachen nicht ausreichend, um darauf eine Prognoseentscheidung zu stützen, dass der Beschwerdeführer durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit und Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Die Drohung eine Waffe zu holen gegenüber einem eine Amtshandlung durchführenden Polizeibeamten ist ohne Zweifel überschießend und zeigt jedenfalls verbales Aggressionspotential des Beschwerdeführers auf. Dieses hat sich bereits vor dem Vorfall vom 02.10.2013 immer wieder darin geäußert, dass der Beschwerdeführer im Rahmen von Amtshandlungen laut und ungehalten wurde. Allerdings hat der Beschwerdeführer die Schwelle zum Eingriff in die körperliche Integrität einer Person oder in fremdes Eigentum nie überschritten. Allein auf aggressives verbales Verhalten eine Prognoseentscheidung hinsichtlich der künftigen Gefahr einer qualifiziert rechtswidrige Verwendung von Waffen zu stützen, ist nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes – auch vor dem Hintergrund des dem Waffengesetz 1996 innewohnenden strengen Maßstabes – nicht zulässig. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. V. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der iSd Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im konkreten Fall war die Frage zu klären, ob verbale Aggressivität als ausreichende „bestimmte Tatsache“

§ 12Abs 1 Waff

G 1996 anzusehen ist und gemäß dem strengen Maßstab des WaffG 1996 ein Waffenverbot allein auf diese Tatsache gestützt werden kann. Rechtsprechung dazu ist soweit ersichtlich nicht vorhanden.Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im konkreten Fall war die Frage zu klären, ob verbale Aggressivität als ausreichende „bestimmte Tatsache“

Paragraph 12, Absatz eins, WaffG 1996 anzusehen ist und gemäß dem strengen Maßstab des WaffG 1996 ein Waffenverbot allein auf diese Tatsache gestützt werden kann. Rechtsprechung dazu ist soweit ersichtlich nicht vorhanden. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Nicole Stemmer (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.45.0187.4

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.