← Österreich

{'item': 'LVwG-2013/16/3410-9'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum30.04.2014 GeschäftszahlLVwG-2013/16/3410-9 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Christoph Lehne über die Beschwerde des Name1, geboren am **.**.****, wohnhaft Straße1, Ort1, vertreten durch A Rechtsanwalt GmbH, Straße2, Ort2, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ort3 vom 18.11.2013, Zahlen **-**1-2013** und **-**2-2013**, nach Durchführung zweier mündlicher Verhandlungen zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  2. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  3. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 50,-- zu leisten.
  4. Gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 50,-- zu leisten.
  5. Der Spruch wird dahingehend abgeändert, als nach den Worten „1 Flasche á 0,275 l“ der Ausdruck ein „Wodka haltiges Mischgetränk“ eingefügt wird.
  6. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  7. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen.Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerde bzw. die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Eingangs wird erwähnt, dass der gegenständliche Berufungsfall aufgrund der Übergangsbestimmungen zur Verwaltungsgerichtsnovelle als Beschwerdefall gilt, für den der nunmehrige Richter Dr. Christoph Lehne nach der Geschäftsverteilung 2014 des Landesverwaltungsgerichtes zuständig ist. I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er sei als gewerberechtlicher Geschäftsführer der Fa Gesellschaft1 am Standort Ort4, Straße4, dafür verantwortlich, dass am 12.05.2013 von ca. 03:00 Uhr bis ca. 03:21 Uhr an die zum Tatzeitpunkt 16 jährige Jugendliche Jugend1 geb. am **.**.1996, Alkohol in Form von Eristoff Ice, 1 Flasche á 0,275 l, ausgegeben wurde, obwohl laut § 114 GewO 1994 dem Gewerbetreibenden selbst und deren Angestellten untersagt ist, alkoholische Getränke an Jugendliche ausschenken zu lassen, wenn diesen Jugendlichen nach den landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen der Genuss von Alkohol verboten ist. Wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 367a GewO iVm § 114 GewO 1994 und § 18 Abs 1 und 2 des Tiroler Jugendschutzgesetzes idgF erhielt der Beschwerdeführer eine Geldstrafe von € 250,--, Ersatzarrest von 36 Stunden, zuzüglich der Verfahrenskosten I. Instanz.Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er sei als gewerberechtlicher Geschäftsführer der Fa Gesellschaft1 am Standort Ort4, Straße4, dafür verantwortlich, dass am 12.05.2013 von ca. 03:00 Uhr bis ca. 03:21 Uhr an die zum Tatzeitpunkt 16 jährige Jugendliche Jugend1 geb. am **.**.1996, Alkohol in Form von Eristoff Ice, 1 Flasche á 0,275 l, ausgegeben wurde, obwohl laut Paragraph 114, GewO 1994 dem Gewerbetreibenden selbst und deren Angestellten untersagt ist, alkoholische Getränke an Jugendliche ausschenken zu lassen, wenn diesen Jugendlichen nach den landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen der Genuss von Alkohol verboten ist. Wegen einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 367 a, GewO in Verbindung mit Paragraph 114, GewO 1994 und Paragraph 18, Absatz eins und 2 des Tiroler Jugendschutzgesetzes idgF erhielt der Beschwerdeführer eine Geldstrafe von € 250,--, Ersatzarrest von 36 Stunden, zuzüglich der Verfahrenskosten römisch eins. Instanz. II. römisch zwei. In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung, die nunmehr als Beschwerde gilt, wird jede Verantwortung des Beschwerdeführers für diesen Vorfall bestritten und überdies Verfolgungsverjährung geltend gemacht, da in den Verfolgungshandlungen nicht auf das Ausschenken eines Wodka hältigen (branntweinhältigen) Getränks hingewiesen wurde. In diesem Zusammenhang wurde auf ein diesbezügliches Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol hingewiesen. Eine Berufungsverhandlung wurde beantragt. Aus unvorhergesehenen Gründen konnte der Rechtsanwalt zur Verhandlung nicht erscheinen, im Zuge derer der die Kontrolle durchführende Polizist und die Jugendliche Jugend1 einvernommen wurden. Der angebotene Zeuge Zeuge1, der die Kontrolle als solches gar nicht wahrgenommen hatte und nur später zur Amtshandlung mit dem ausschenkenden Kellner hinzugezogen wurde, ist trotz ausgewiesener Ladung zur Verhandlung nicht erschienen. Die Jugendliche wiederholte ihre Aussage, dass ihr von dem (ausländischen) Kellner die Flasche Eristoff Ice im Lokal der Gesellschaft1 verkauft worden sei und dass sie während des Konsumierens des Getränkes von der Polizei kontrolliert worden sei. Das Alter der Jugendlichen zum Tatzeitpunkt ist unbestritten. Der Polizist verwies darauf, dass sie die Jugendliche beim Konsum des Eristoff Ice beobachtet und danach kontrolliert hätten, sowie aufgrund deren Beschreibung den mutmaßlich tätigen Kellner einvernommen hätten. Der Zeuge habe wegen des Farbbandes der Jugendlichen (Alter unter 18 Jahre) wissen müssen, dass dieses Getränk nicht an diese ausgegeben werden dürfe. Er sei auch angezeigt worden. In der fortgesetzten Verhandlung hat der nunmehrige zweite Geschäftsführer der Gesellschaft ausgeführt, der Kellner habe das Mädchen als Stammkundin gekannt, wie auch deren Eltern und ihr Alter und habe ihr daher sicher nicht das beanstandete Getränk ausgeschenkt. Warum der Kellner die rechtskräftige Strafverfügung bezahlt habe, wisse er nicht. Er habe dies jedenfalls nicht veranlasst. Da er nicht Zeuge des Verkaufsvorganges gewesen sei, könne er auch nicht sagen, ob der Kellner das Getränk verkauft habe. Das Farbbändersystem funktioniere an sich gut. Es würden täglich die Farben ausgewechselt, um Umgehungen zu vermeiden. III. Beweiswürdigung: römisch drei. Beweiswürdigung: Die Aussagen der unter Wahrheitspflicht stehenden Zeugen (Polizist und Jugendliche Jugend1) sind unbedenklich. Obwohl ein Farbbandsystem existiert, das die Altersgrenzen der Jugendlichen berücksichtigt, wurde das wodkahaltige Mischgetränk „Eristoff Ice“ an die damals 16 jährige Zeugin verkauft. Dies steht aufgrund der Aussage der Jugendlichen und der Aussage des Polizisten sowie der rk. Bestrafung des Kellners fest. Die Kontrollen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Jugendschutzbestimmungen und seiner Anweisungen an seine Mitarbeiter dürften daher nicht effizient und streng sein, sonst wäre es nicht erklärlich, dass an die Jugendliche das Wodka(Branntwein)hältige Mischgetränk ausgeschenkt wurde, obwohl der Kellner deren Alter kannte. Die objektive Tatseite ist eindeutig gegeben. IV. Rechtslage: römisch vier. Rechtslage: Auf die Bestimmungen des § 367a und § 114 GewO 1994 wird hingewiesen. Da zusätzlich die Bestimmung des § 18 Tiroler Jugendschutzgesetz in der Begründung vollinhaltlich zitiert wurde, die auf das Verbot des Ausschanks von „Branntweinhaltigen“ Mischgetränken auch ab dem vollendetem
  8. Lebensjahr hinweist, sind im Straferkenntnis genug Tatbestands-elemente einer Übertretung nach § 367a GewO 1994 enthalten. Zudem ist die einjährige Verfolgungsverjährungsfrist noch lange nicht eingetreten. Die Übertretung liegt damit vor, ebenso die Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers als geweberechtlicher Geschäftsführer.Auf die Bestimmungen des Paragraph 367 a und Paragraph 114, GewO 1994 wird hingewiesen. Da zusätzlich die Bestimmung des Paragraph 18, Tiroler Jugendschutzgesetz in der Begründung vollinhaltlich zitiert wurde, die auf das Verbot des Ausschanks von „Branntweinhaltigen“ Mischgetränken auch ab dem vollendetem
  9. Lebensjahr hinweist, sind im Straferkenntnis genug Tatbestands-elemente einer Übertretung nach Paragraph 367 a, GewO 1994 enthalten. Zudem ist die einjährige Verfolgungsverjährungsfrist noch lange nicht eingetreten. Die Übertretung liegt damit vor, ebenso die Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers als geweberechtlicher Geschäftsführer. V. Erwägungen:römisch fünf. Erwägungen: Als Verschuldensgrad ist schwere Fahrlässigkeit zu werten, da, abgesehen vom Farbbändersystem und einer reinen Dienstanweisung an die Kellner und Kellnerinnen, keine Folge für Verstöße des Personals gegen die Dienstanweisung vorgesehen sind. Der Unrechtsgehalt der Übertretung ist gravierend, soll doch mit dieser Bestimmung der Alkoholausschank an eine besonders gefährdete Bevölkerungsgruppe hintangehalten werden. Als erschwerend sind mehrere Vormerkungen zu werten, als mildernd nichts. Unter Bezugnahme auf den Strafrahmen, der bis zu € 3.600,-- reicht, ist die gewählte Strafe keineswegs zu beanstanden, wurde der Strafrahmen doch mit weniger als 10 % ausgeschöpft. VI. Ergebnis: römisch sechs. Ergebnis: Die Beschwerde ist daher zur Gänze abzuweisen und sind Verfahrenskosten vorzuschreiben. VII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sieben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (unter anderem Erkenntnis des VwGH vom 28.09.2011, GZ 2010/04/0075), noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (unter anderem Erkenntnis des VwGH vom 28.09.2011, GZ 2010/04/0075), noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Christoph Lehne (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2013.16.3410.9

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.