GVG) iVm § 3 Abs 7 Z 1 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGBK-ÜG) wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe in der Höhe von Euro 4.000,- (Ersatzfreiheitsstrafe 30 Stunden) auf Euro 800,- (Ersatzfreiheitsstrafe 6 Stunden) herabgesetzt wird.römisch eins.
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 7, Ziffer eins, Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGBK-ÜG) wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe in der Höhe von Euro 4.000,- (Ersatzfreiheitsstrafe 30 Stunden) auf Euro 800,- (Ersatzfreiheitsstrafe 6 Stunden) herabgesetzt wird. Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens
G mit Euro 80,- neu festgesetzt.Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens
Paragraph 64, Absatz 2, VStG mit Euro 80,- neu festgesetzt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Vorbemerkung:römisch eins. Vorbemerkung: Vorab ist festzuhalten, dass
Abs 51 Z 8 B-VG die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern aufgelöst wurden. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Unabhängigen Verwaltungssenaten anhängigen Verfahren geht
der zitierten Verfassungsbestimmung auf die Verwaltungsgerichte über.
GBK-ÜG können die mit Ablauf des 31.12.2013 bei den unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängige Verfahren von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines Senates der unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Senates oder des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und alle Mitglieder dieses Senates bzw der Einzelrichter dem Senat der unabhängigen Verwaltungsbehörde angehört haben bzw hat. Diese Voraussetzungen liegen im gegenständlichen Fall vor.Vorab ist festzuhalten, dass
, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern aufgelöst wurden. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Unabhängigen Verwaltungssenaten anhängigen Verfahren geht
der zitierten Verfassungsbestimmung auf die Verwaltungsgerichte über.
Paragraph 3, Absatz 7, Ziffer eins, VwGBK-ÜG können die mit Ablauf des 31.12.2013 bei den unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängige Verfahren von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines Senates der unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Senates oder des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und alle Mitglieder dieses Senates bzw der Einzelrichter dem Senat der unabhängigen Verwaltungsbehörde angehört haben bzw hat. Diese Voraussetzungen liegen im gegenständlichen Fall vor. II. Verfahrensgang:römisch zwei. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten Folgendes vorgeworfen: „Als handelsrechtlicher Geschäftsführer und zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Gesellschaft1 GmbH mit Sitz in Ort1, Straße1, haben Sie die im Bescheid der Landes-Grundverkehrskommission vom 09.07.2008 zu GZ: ***-****/2-2007 über die Erteilung der grundverkehrsrechtlichen Genehmigung vorgeschriebene Auflage, nämlich die Liegenschaft in EZ ***3 GB Ort3 binnen drei Jahren ab Zustellung des genannten Bescheides (14.07.2008) an einen Erwerber, der die Genehmigungsvoraussetzungen im Sinne des § 6 Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 erfüllt, weiter zu veräußern, seit dem 15.07.2011 nicht erfüllt.„Als handelsrechtlicher Geschäftsführer und zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Gesellschaft1 GmbH mit Sitz in Ort1, Straße1, haben Sie die im Bescheid der Landes-Grundverkehrskommission vom 09.07.2008 zu GZ: ***-****/2-2007 über die Erteilung der grundverkehrsrechtlichen Genehmigung vorgeschriebene Auflage, nämlich die Liegenschaft in EZ ***3 GB Ort3 binnen drei Jahren ab Zustellung des genannten Bescheides (14.07.2008) an einen Erwerber, der die Genehmigungsvoraussetzungen im Sinne des Paragraph 6, Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 erfüllt, weiter zu veräußern, seit dem 15.07.2011 nicht erfüllt. Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 36 Abs. 1 lit.b TGVG 1996Paragraph 36, Absatz eins, Litera b, TGVG 1996 Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Name1 als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Gesellschaft1 GmbH folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von Euro 4.000,-, Ersatzfreiheitsstrafe 30 Stunden
Vm § 9 VStGGeldstrafe von Euro 4.000,-, Ersatzfreiheitsstrafe 30 Stunden
Paragraph 36, Absatz eins, Litera b, TGVG 1996 in Verbindung mit Paragraph 9, VStG Ferner hat er
G) Euro 400,- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der -Strafe, zu zahlen.Ferner hat er
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) Euro 400,- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der -Strafe, zu zahlen. Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher Euro 4.400,-.“ Dagegen hat Herr Name1 rechtsfreundlich vertreten fristgerecht Beschwerde (Berufung) erhoben und darin ausgeführt wie folgt: „I. In umseitig bezeichneter Rechtssache wurde an Rechtsanwalt A, Straße2, Ort1, Vollmacht erteilt, auf welche sich dieser
RAO, 30 Abs 2 ZPO sowie § 10 Abs 1 AVG beruft.In umseitig bezeichneter Rechtssache wurde an Rechtsanwalt A, Straße2, Ort1, Vollmacht erteilt, auf welche sich dieser
Paragraph 8, RAO, 30 Absatz 2, ZPO sowie Paragraph 10, Absatz eins, AVG beruft. Sämtliche Zahlungen werden
RAO zu Händen des ausgewiesenen Rechtsvertreters begehrt.Sämtliche Zahlungen werden
Paragraph 19 a, RAO zu Händen des ausgewiesenen Rechtsvertreters begehrt. Es wird höflich ersucht, sämtliche Zustellungen zu Händen des ausgewiesenen Vertreters vorzunehmen. II.römisch zwei. In um seitiger Rechtssache erhebt der Beschuldigte durch seinen ausgewiesenen obigen Rechtsvertreter gegen das gegenständliche Straferkenntnis der BH Ort2 vom 10.07.2013, zugestellt am 10.07.2013, binnen offener Frist das Rechtsmittel der B E R U F U N G an den Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol: Als Berufungsgründe werden unrichtige Sachverhaltsfeststellung aufgrund falscher Beweiswürdigung, unzutreffende rechtliche Beurteilung, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Straferkenntnisses geltend gemacht. Das Straferkenntnis vom 10.07.2013 wird somit zur Gänze angefochten und dazu im einzelnen ausgeführt: 1 . Mangelnde Zuständigkeit der erkennenden Behörde: Im Folgenden wird die mangelnde Zuständigkeit der erkennenden Behörde geltend gemacht und dazu u.a. auf § 26 f des Verwaltungsstrafgesetzes vorab verwiesen.Im Folgenden wird die mangelnde Zuständigkeit der erkennenden Behörde geltend gemacht und dazu u.a. auf Paragraph 26, f des Verwaltungsstrafgesetzes vorab verwiesen. Nach § 27 VStG ist örtlich jene Behörde zuständig, in deren Sprengel eine Verwaltungsübertretung begangen wurde, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten sein sollte.Nach Paragraph 27, VStG ist örtlich jene Behörde zuständig, in deren Sprengel eine Verwaltungsübertretung begangen wurde, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten sein sollte. Der von der Behörde festgestellte Sachverhalt hat sich allerdings nicht im politischen Bezirk Bezirk1, sondern im politischen Bezirk Bezirk2 ereignet und zugetragen. Dadurch hat die Bezirkshauptmannschaft Ort2 eine ihr gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch genommen und das verfassungsrechtlich garantierte Recht des Beschuldigten auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter nach Artikel 83 Abs 2 BV-G verletzt (vgl. zB Öhlinger, Verfassungsrechte3, s. S 377 ff, u.a.).Dadurch hat die Bezirkshauptmannschaft Ort2 eine ihr gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch genommen und das verfassungsrechtlich garantierte Recht des Beschuldigten auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter nach Artikel 83 Absatz 2, BV-G verletzt vergleiche zB Öhlinger, Verfassungsrechte3, s. S 377 ff, u.a.). Dies wird eingewendet und hiermit geltend gemacht. 2. Zu den sonstigen Berufungsgründen, insbesondere zur unrichtigen rechtlichen Beurteilung: Ansonsten wurde der Sachverhalt dem Grunde nach korrekt festgestellt und weitgehend zutreffend im angefochtenen Straferkenntnis zitiert. Dies trifft insbesondere auf den seinerzeitigen und in Rechtskraft erwachsenen Bescheid der Landes-Grundverkehrskommission vom 09.07.2008 zu - samt dessen durchaus atypischer Entstehungsgeschichte und zum Sachverhalt sui generis. Demnach war es aber für die damalige Käuferin, Gesellschaft1 GmbH, trotz mehrfacher Bemühungen leider nicht möglich, die gegenständliche Liegenschaft EZ ***3 GB Ort3 innerhalb der zugestandenen Frist von 3 Jahren ab dem 14.07.2008 nur an einen Bewerber weiter zu veräußern, der alle Genehmigungsvoraussetzungen
H, trotz mehrfacher Bemühungen leider nicht möglich, die gegenständliche Liegenschaft EZ ***3 GB Ort3 innerhalb der zugestandenen Frist von 3 Jahren ab dem 14.07.2008 nur an einen Bewerber weiter zu veräußern, der alle Genehmigungsvoraussetzungen
Paragraph 6, TGVG erfüllt. Dies war trotz Bemühens nicht möglich, wobei dies auch in der Ortsgemeinde Ort3 nicht gelungen ist. Gesellschaft1 GmbH war damals im m er noch der Meinung, dass eine Weiterveräußerung in dieser Frist von 3 Jahren ohne Probleme möglich sein müsste. In der Realität hat sich seither jedoch herausgestellt, dass trotz unserer Bemühungen, ganz besonders durch bzw. in unseren ortskundigen Zweigstellen in Ort2 und in Ort4, aber auch seitens unserer Konzernmutter Bank1 AG in Ort1, die Auflagenerfüllung in diesem Sinn nicht zum gewünschten und gebotenen Erfolg geführt hat. Es ist nicht gelungen, dieser Auflage im Bescheid vom 09.07.2008 nachzukommen, schon gar nicht zu zumutbaren Bedingungen. Die gegenständliche EZ ***3 GB Ort3 stellt in der Natur nämlich de facto den betrieblich genutzten Parkplatz der Seilbahn1 sowohl im W inter- als auch im Sommerbetrieb dar, was dies fü r landwirtschaftliche Betriebe und Interessenten im Ergebnis offenkundig zu unattraktiv machte, weil der einzige Wert bzw. Nutzbarkeit dieser Liegenschaft insgesamt im Kern nur in dieser Nutzung als Parkplatz liegt. Dies hat sich in dieser Härte und Form erst nachträglich herausgestellt und war für uns unerwartet. Deshalb hatten wir prophylaktisch auch die Umwidmung dieser EZ ***3 GB Ort3 in eine Sonderfläche „Parkplatz" angeregt, und zwar für eben diesen Parkplatz, der für die Seilbahn1 und deren Kunden und Gäste ebenso unverzichtbar ist, wie für die ganze Region, wo dieser Seilbahnbetrieb ja historisch zur zentralen touristischen Infrastruktur am Ort5 als „klassischer Leitbetrieb" zählt. Dies war auch Grundlage und Anlass für den seinerzeitigen Antrag an den UVS vom 11.07.2011 auf Abänderung bzw. Behebung dieser obigen Auflage
Abs 3 TGVG gewesen.Dies war auch Grundlage und Anlass für den seinerzeitigen Antrag an den UVS vom 11.07.2011 auf Abänderung bzw. Behebung dieser obigen Auflage
Paragraph 8, Absatz 3, TGVG gewesen.
H, welche Rechtserwerberin der gegenständlichen Liegenschaft in EZ ***3 Grundbuch Ort3 ist.Der Beschwerdeführer ist Geschäftsführer und somit
Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz nach außen vertretungsbefugtes Organ der Firma Gesellschaft1 GmbH, welche Rechtserwerberin der gegenständlichen Liegenschaft in EZ ***3 Grundbuch Ort3 ist. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens hat sich ergeben, dass die gegenständliche Liegenschaft in EZ ***3 Grundbuch Ort3 entgegen der von der Landes-Grundverkehrskommission mit Bescheid vom 09.07.2008 verfügten Auflage nicht an einen Erwerber, der die Genehmigungsvoraussetzungen im Sinne des § 6 Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 erfüllt, weiter veräußert wurde. Der Beschwerdeführer hat daher die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht verwirklicht.Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens hat sich ergeben, dass die gegenständliche Liegenschaft in EZ ***3 Grundbuch Ort3 entgegen der von der Landes-Grundverkehrskommission mit Bescheid vom 09.07.2008 verfügten Auflage nicht an einen Erwerber, der die Genehmigungsvoraussetzungen im Sinne des Paragraph 6, Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 erfüllt, weiter veräußert wurde. Der Beschwerdeführer hat daher die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht verwirklicht. Zur subjektiven Tatseite ist wie folgt auszuführen:
G genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiters anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines „Ungehorsamsdeliktes“ - und um ein solches handelt es sich auch bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiters anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines „Ungehorsamsdeliktes“ - und um ein solches handelt es sich auch bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Diese Glaubhaftmachung ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 31.03.2014 im Wesentlichen vorgebracht, dass trotz intensiver Bemühungen es nicht möglich gewesen ist, die gegenständliche Liegenschaft an einen Landwirt weiter zu veräußern. Dies aufgrund des Umstandes, dass ein Großteil der gegenständlichen Liegenschaft im Sommer wie im Winter als Parkplatz für die Seilbahn1 genutzt wird. Auch ist ein Teil der gegenständlichen Liegenschaft als Sonderfläche gewidmet und verbleibt nur mehr ein kleiner bewaldeter Zwickel für eine land- oder forstwirtschaftliche Nutzung. Daher war es nicht möglich, die gegenständliche Liegenschaft an einen Landwirt zu veräußern. Die nicht erfolgte Weiterveräußerung wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Der Beschwerdeführer hat daher die ihm angelastete Verwaltungsübertretung in objektiver und subjektiver Hinsicht begangen. VII. Strafbemessung:römisch sieben. Strafbemessung: Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Unrechtsgehalt der dem Beschwerdeführer angelasteten Übertretung ist nicht unerheblich. Durch die in Rede stehende Erfüllung der Auflage sollte sichergestellt werden, dass die gegenständliche Liegenschaft wieder einer land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung zugeführt wird. Durch die nicht erfolgte Weiterveräußerung wurde diesem Zweck zuwidergehandelt. Hinsichtlich des Verschuldens war von Fahrlässigkeit auszugehen. Erschwerend war nichts zu werten, mildernd war die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zu werten. Bezüglich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfälliger Sorgepflichten, hat der Beschwerdeführer, obwohl für ihn dazu im Verfahren die Gelegenheit bestanden hätte, keine Angaben gemacht. Es war daher insofern eine Einschätzung vorzunehmen (vgl VwGH 11.11.1998, 98/04/0034, und viele andere), wobei mangels gegenteiliger Anhaltspunkte von einem durchschnittlichen Einkommen bzw Vermögen ausgegangen werden konnte.Bezüglich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfälliger Sorgepflichten, hat der Beschwerdeführer, obwohl für ihn dazu im Verfahren die Gelegenheit bestanden hätte, keine Angaben gemacht. Es war daher insofern eine Einschätzung vorzunehmen vergleiche VwGH 11.11.1998, 98/04/0034, und viele andere), wobei mangels gegenteiliger Anhaltspunkte von einem durchschnittlichen Einkommen bzw Vermögen ausgegangen werden konnte. Im Zusammenhalt dieser Strafzumessungskriterien haben sich gegen die nunmehr herabgesetzte Strafe keine Bedenken ergeben. Damit wurde der gesetzliche Strafrahmen nur um 2 % ausgeschöpft. Eine Bestrafung in dieser Höhe war jedenfalls geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung Rechnung zu tragen. Eine Bestrafung in dieser Höhe ließe sich auch mit allenfalls ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen in Einklang bringen und war sowohl aus spezial- als auch aus generalpräventiven Gründen geboten, um den Beschwerdeführer künftig von gleichartigen Übertretungen abzuhalten. Es war daher wie im Spruch angeführt zu entscheiden. VIII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch acht. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Christian Visinteiner (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2013.K5.2250.4
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.