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{'item': 'LVwG-2014/16/0890-2'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum30.04.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/16/0890-2 Text 6020 Innsbruck / Michael-Gaismair-Straße 1 Tel: +43 512 9017 0 / Fax: +43 512 9017 741705 E-Mail: post@lvwg-tirol.gv.at / www.lvwg-tirol.gv.at DVR 4006750 Geschäftszeichen: LVwG-2014/16/0890-2 Ort, Datum: Innsbruck, 30.04.2014 S F, Ort; Widerruf zur Bestellung zum Bergwächter – Beschwerde IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Christoph Lehne über die Beschwerde des Herrn S F geboren am xx.xx.xxxx, wohnhaft Adresse, PLZ Ort, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Q vom 27.01.2014, Zahl U-*1*2/3-14 zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  2. Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: Mit dem angefochtenen Bescheid widerrief die belangte Behörde die Bestellung des Beschwerdeführers zum Bergwächter, unter Hinweis auf § 12 Abs 2 Bergwachtgesetz-Durchführungsverordnung LGBL Nr 26/2003 und die Tatsache, dass der Beschwerdeführer trotz Einladung nicht an den Fortbildungen am 29.05.2013 und am 27.09.2013 teilgenommen habe. Der Bescheid wurde an eine Ersatzempfängerin am 29.01.2014 zugestellt. Damit begann an diesem Tag die 4-wöchige Rechtsmittelfrist zu laufen und endete am 26.02.
  5. Die am 25.02.2014 zur Post gegeben Beschwerde ist damit rechtzeitig.Mit dem angefochtenen Bescheid widerrief die belangte Behörde die Bestellung des Beschwerdeführers zum Bergwächter, unter Hinweis auf Paragraph 12, Absatz 2, Bergwachtgesetz-Durchführungsverordnung LGBL Nr 26 aus 2003, und die Tatsache, dass der Beschwerdeführer trotz Einladung nicht an den Fortbildungen am 29.05.2013 und am 27.09.2013 teilgenommen habe. Der Bescheid wurde an eine Ersatzempfängerin am 29.01.2014 zugestellt. Damit begann an diesem Tag die 4-wöchige Rechtsmittelfrist zu laufen und endete am 26.02.
  6. Die am 25.02.2014 zur Post gegeben Beschwerde ist damit rechtzeitig. Deren Vorbringen enthält allerdings keine Widerlegung des Widerrufsgrundes, sondern nur Vorwürfe an die Einsatzstelle und die belangte Behörde, die in keinerlei Zusammenhang mit den Schulungen und den Widerrufsgründen stehen. Auf die Bestimmung des § 12 Abs 2 der Bergwachtgesetz-Durchführungsverordnung LGBL Nr 26/2003 wird verwiesen. Der Beschwerdeführer hat die Tatsache, dass er an den Schulungen am 27.5.2013 und am 29.5.2013 trotz Einladung nicht teilgenommen hat nicht bestritten. Er hat dazu lediglich auf eine angebliche Äußerung des A B verwiesen, die aber nichts mit seiner gesetzlichen Verpflichtung zur fortwährenden Schulung zu tun hat.Auf die Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 2, der Bergwachtgesetz-Durchführungsverordnung LGBL Nr 26 aus 2003, wird verwiesen. Der Beschwerdeführer hat die Tatsache, dass er an den Schulungen am 27.5.2013 und am 29.5.2013 trotz Einladung nicht teilgenommen hat nicht bestritten. Er hat dazu lediglich auf eine angebliche Äußerung des A B verwiesen, die aber nichts mit seiner gesetzlichen Verpflichtung zur fortwährenden Schulung zu tun hat. Da die Widerrufsgründe zu Recht vorliegen, ist der angefochtene Bescheid zu bestätigen. II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch zwei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Christoph Lehne (Richter) Kanzlei:
  7. Zustellen an
  8. mit RSb und an
  9. mit E-Mail
  10. nach Abfertigung WV: 20.06.2014
  11. nach WV Akt mit Begleitschreiben an BH Schwaz und Kopie Rückschein anschließen
  12. a.a.
  13. Juli 2014 Dr. Christoph Lehne (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.16.0890.2

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.