GVG), BGBl I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, wird die als Beschwerde zu wertende Berufung der Agrargemeinschaft X sowie des S F, Adresse, PLZ Ort, als unzulässig zurückgewiesen. 1.
Paragraph 28, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, wird die als Beschwerde zu wertende Berufung der Agrargemeinschaft römisch zehn sowie des S F, Adresse, PLZ Ort, als unzulässig zurückgewiesen. 2.
GVG wird die als Beschwerde zu wertende Berufung der unter Punkt 2 bis 42 des Verteilers näher konkretisierten Mitglieder der Agrargemeinschaft X insofern als unzulässig zurückgewiesen, als sich diese gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides richtet.2.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die als Beschwerde zu wertende Berufung der unter Punkt 2 bis 42 des Verteilers näher konkretisierten Mitglieder der Agrargemeinschaft römisch zehn insofern als unzulässig zurückgewiesen, als sich diese gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides richtet. 3. Im Übrigen wird die als Beschwerde zu wertende Berufung der unter Punkt 2 bis 42 des Verteilers näher konkretisierten Mitglieder der Agrargemeinschaft X
GVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als 3. Im Übrigen wird die als Beschwerde zu wertende Berufung der unter Punkt 2 bis 42 des Verteilers näher konkretisierten Mitglieder der Agrargemeinschaft römisch zehn
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als
GVG wird Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.4.
Paragraph 27, VwGVG wird Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben. 5. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG), BGBl 10/1985, zuletzt geändert durch BGBl I 122/2013, eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl 1/1930, zuletzt geändert durch BGBl I 164/2013, unzulässig.5. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt 10 aus 1985,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), Bundesgesetzblatt 1 aus 1930,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 164 aus 2013,, unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerde bzw. die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensablauf:römisch eins. Verfahrensablauf:
1 lit. c TFLG 1996 durch folgenden Anhang I. abgeändert:Der Regulierungsplan der Agrargemeinschaft römisch zehn wird
Paragraph 69, Absatz eins, Litera c, TFLG 1996 durch folgenden Anhang römisch eins. abgeändert: Anhang I. zum Regulierungsplan für die Agrargemeinschaft X vom 02.02.1967, Zl. IIIb1-**/11 i.d.g.F.:Anhang römisch eins. zum Regulierungsplan für die Agrargemeinschaft römisch zehn vom 02.02.1967, Zl. IIIb1-**/11 i.d.g.F.: 1. Punkt II. der Haupturkunde (Nutzungen und Ertrag) hat zu lauten:1. Punkt römisch zwei. der Haupturkunde (Nutzungen und Ertrag) hat zu lauten: II. Nutzungen und Ertrag:römisch zwei. Nutzungen und Ertrag: Als übliche und regelmäßige Nutzungen kommen in Betracht:
1 lit. c i.V.m. § 36 TFLG 1996 wird für die Agrargemeinschaft X die als Anlage zu diesem Bescheid ergehende Verwaltungssatzung, welche einen integrierenden Bestandteil des Bescheides bildet, in Kraft gesetzt. Mit Rechtskraft dieses Bescheides tritt die bisherige Verwaltungssatzung vom 16.10.1998, ZI. IIIb1-**/1-1998, außer Kraft.“
Paragraph 69, Absatz eins, Litera c, in Verbindung mit Paragraph 36, TFLG 1996 wird für die Agrargemeinschaft römisch zehn die als Anlage zu diesem Bescheid ergehende Verwaltungssatzung, welche einen integrierenden Bestandteil des Bescheides bildet, in Kraft gesetzt. Mit Rechtskraft dieses Bescheides tritt die bisherige Verwaltungssatzung vom 16.10.1998, ZI. IIIb1-**/1-1998, außer Kraft.“ Die Erstbehörde führte hierzu begründend aus, dass zur Eigenschaft der agrargemeinschaftlichen Grundstücke der Agrargemeinschaft X als Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 bereits ein Feststellungsbescheid der Agrarbehörde ergangen sei, welcher in Rechtskraft erwachsen sei. Mit diesem Bescheid sei in einer (auch für die Agrarbehörde) bindenden Art und Weise festgestellt worden, dass die Agrargemeinschaft X eine Agrargemeinschaft nach § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 (Gemeindegut) sei und explizit bestimmt worden, dass sämtliche Grundstücke des Regulierungsgebietes zum Gemeindegut gehörten. Die Erstbehörde führte hierzu begründend aus, dass zur Eigenschaft der agrargemeinschaftlichen Grundstücke der Agrargemeinschaft römisch zehn als Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 bereits ein Feststellungsbescheid der Agrarbehörde ergangen sei, welcher in Rechtskraft erwachsen sei. Mit diesem Bescheid sei in einer (auch für die Agrarbehörde) bindenden Art und Weise festgestellt worden, dass die Agrargemeinschaft römisch zehn eine Agrargemeinschaft nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 (Gemeindegut) sei und explizit bestimmt worden, dass sämtliche Grundstücke des Regulierungsgebietes zum Gemeindegut gehörten. Entsprechend dem Erkenntnis VfSlg 18.446/2008 rechtfertige die geschehene Verwandlung von Gemeindegut in Agrargemeinschaften der bloß Nutzungsberechtigten eine Änderung des Regulierungsplanes, da das Gemeindegut nicht mehr wie ein sonstiges agrargemeinschaftliches Grundstück behandelt werden dürfe. Rechtliche Grundlage für die Abänderung des Regulierungsplanes sei § 69 TFLG 1996.Entsprechend dem Erkenntnis VfSlg 18.446 aus 2008, rechtfertige die geschehene Verwandlung von Gemeindegut in Agrargemeinschaften der bloß Nutzungsberechtigten eine Änderung des Regulierungsplanes, da das Gemeindegut nicht mehr wie ein sonstiges agrargemeinschaftliches Grundstück behandelt werden dürfe. Rechtliche Grundlage für die Abänderung des Regulierungsplanes sei Paragraph 69, TFLG 1996. Im vorliegenden Fall gebiete bereits die geschehene Verwandlung von Gemeindegut in eine Agrargemeinschaft der bloß Nutzungsberechtigten die Abänderung des Regulierungsplanes. Die seit dem Zeitpunkt der Regulierung im Jahre 1967 stattgefundenen Veränderungen an der Substanz des Gemeindegutes würden auf eine Änderung der für die Anteilsrechte maßgeblichen Verhältnisse schließen lassen. Dem Verfahrensakt sowie dem jährlich der Behörde vorzulegenden Geschäftsbericht sei zu entnehmen, dass die Agrargemeinschaft etwa aus Jagderträgen Einnahmen erzielt und daher – über die Wald- und Weidenutzung hinausgehende – Geschäftsvorgänge betreibt, sohin nicht der gemeinsamen Wald- und Weidewirtschaft zuzurechnende Erträge lukriere. Die verfügten Änderungen und Anpassungen des Regulierungsplanes entsprächen, ebenso wie die in Spruchpunkt III. in Kraft gesetzte Verwaltungssatzung, dem TFLG 1996 idF der Novelle LGBl 7/2010. Durch die angeordneten Maßnahmen werde für die Gemeinde Q ein im Ausmaß wechselnder Anteil aus dem Substanzrecht sichergestellt.Im vorliegenden Fall gebiete bereits die geschehene Verwandlung von Gemeindegut in eine Agrargemeinschaft der bloß Nutzungsberechtigten die Abänderung des Regulierungsplanes. Die seit dem Zeitpunkt der Regulierung im Jahre 1967 stattgefundenen Veränderungen an der Substanz des Gemeindegutes würden auf eine Änderung der für die Anteilsrechte maßgeblichen Verhältnisse schließen lassen. Dem Verfahrensakt sowie dem jährlich der Behörde vorzulegenden Geschäftsbericht sei zu entnehmen, dass die Agrargemeinschaft etwa aus Jagderträgen Einnahmen erzielt und daher – über die Wald- und Weidenutzung hinausgehende – Geschäftsvorgänge betreibt, sohin nicht der gemeinsamen Wald- und Weidewirtschaft zuzurechnende Erträge lukriere. Die verfügten Änderungen und Anpassungen des Regulierungsplanes entsprächen, ebenso wie die in Spruchpunkt römisch drei. in Kraft gesetzte Verwaltungssatzung, dem TFLG 1996 in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt 7 aus 2010,. Durch die angeordneten Maßnahmen werde für die Gemeinde Q ein im Ausmaß wechselnder Anteil aus dem Substanzrecht sichergestellt. Die Zuweisung des Substanzwertes an die Gemeinde mache der Verfassungsgerichtshof der Agrarbehörde in VfSlg 18.446/2008 zur Pflicht. Die Zuweisung des Substanzwertes an die Gemeinde mache der Verfassungsgerichtshof der Agrarbehörde in VfSlg 18.446 aus 2008, zur Pflicht.
1 des Agrarbehördengesetzes 1950, BGBl. Nr. 1/1951;3. Landesagrarsenate
Paragraph 5, Absatz eins, des Agrarbehördengesetzes 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1951,; (…)“
den oben wiedergegebenen Bestimmungen wurden also mit 1.1.2014 die Landesagrarsenate, die nach § 1 des im Zeitpunkt der Berufungserhebung in Geltung gestandenen Agrarbehördengesetz 1950 zur Entscheidung über Berufungen in den gegenständlichen Angelegenheiten der Bodenreform nach Art 12 Abs 1 Z 5 B-VG zuständig gewesen wären, aufgelöst. Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist daher zuständig zur Abwicklung des Verfahrens über die im vorliegenden Fall erhobene Berufung.
den oben wiedergegebenen Bestimmungen wurden also mit 1.1.2014 die Landesagrarsenate, die nach Paragraph eins, des im Zeitpunkt der Berufungserhebung in Geltung gestandenen Agrarbehördengesetz 1950 zur Entscheidung über Berufungen in den gegenständlichen Angelegenheiten der Bodenreform nach Artikel 12, Absatz eins, Ziffer 5, B-VG zuständig gewesen wären, aufgelöst. Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist daher zuständig zur Abwicklung des Verfahrens über die im vorliegenden Fall erhobene Berufung. 2. Zur Zulässigkeit der vorliegenden Berufung:
Abs 1 des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes, BGBl I 33/2013, gelten bis zum Ablauf des 31.12.2013 erhobene Berufungen als Beschwerden
Diese an sich nur für jene Verfahren geltende Bestimmung, in denen die Berufungsfrist bis 31.12.2013 noch läuft, muss im Hinblick auf den bereits erwähnten Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG und aufgrund der Tatsache, dass die Verwaltungsgerichte seit 1.1.2014
Abs 1 B-VG über „Beschwerden“ und nicht über „Berufungen“ erkennen, auch für die im gegenständlichen Fall erhobene Berufung gelten.
Paragraph 3, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013,, gelten bis zum Ablauf des 31.12.2013 erhobene Berufungen als Beschwerden
Diese an sich nur für jene Verfahren geltende Bestimmung, in denen die Berufungsfrist bis 31.12.2013 noch läuft, muss im Hinblick auf den bereits erwähnten Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG und aufgrund der Tatsache, dass die Verwaltungsgerichte seit 1.1.2014
, Absatz eins, B-VG über „Beschwerden“ und nicht über „Berufungen“ erkennen, auch für die im gegenständlichen Fall erhobene Berufung gelten. Die Berufung der Agrargemeinschaft X und mehrerer ihrer Mitglieder wurde innerhalb der zweiwöchigen Berufungsfrist eingebracht und ist insofern rechtzeitig.Die Berufung der Agrargemeinschaft römisch zehn und mehrerer ihrer Mitglieder wurde innerhalb der zweiwöchigen Berufungsfrist eingebracht und ist insofern rechtzeitig. Der gegenständlichen Berufung der Agrargemeinschaft X liegt allerdings kein Beschluss des Ausschusses der Agrargemeinschaft zugrunde. Die Erforderlichkeit eines solchen Beschlusses ergibt sich aus § 12 iVm § 13 Abs 2 der mit Bescheid vom 16.10.1998, IIIb1-**/1-1998, in Kraft gesetzten Verwaltungssatzung dieser Agrargemeinschaft. Danach vertritt der Obmann die Agrargemeinschaft zwar nach außen, in Angelegenheiten, die der Beschlussfassung durch den Ausschuss unterliegen, allerdings nur im Rahmen entsprechender Beschlüsse. Der Wirkungskreis des Ausschusses umfasst ausdrücklich auch die Erhebung von Rechtsmitteln bei Verwaltungsbehörden und Gerichten.Der gegenständlichen Berufung der Agrargemeinschaft römisch zehn liegt allerdings kein Beschluss des Ausschusses der Agrargemeinschaft zugrunde. Die Erforderlichkeit eines solchen Beschlusses ergibt sich aus Paragraph 12, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 2, der mit Bescheid vom 16.10.1998, IIIb1-**/1-1998, in Kraft gesetzten Verwaltungssatzung dieser Agrargemeinschaft. Danach vertritt der Obmann die Agrargemeinschaft zwar nach außen, in Angelegenheiten, die der Beschlussfassung durch den Ausschuss unterliegen, allerdings nur im Rahmen entsprechender Beschlüsse. Der Wirkungskreis des Ausschusses umfasst ausdrücklich auch die Erhebung von Rechtsmitteln bei Verwaltungsbehörden und Gerichten. Die in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am 2.4.2014 vorgelegte und als Beilage IV. zum Verhandlungsprotokoll genommene Beitrittserklärung kann den erforderlichen Ausschussbeschluss nicht ersetzen.Die in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am 2.4.2014 vorgelegte und als Beilage römisch vier. zum Verhandlungsprotokoll genommene Beitrittserklärung kann den erforderlichen Ausschussbeschluss nicht ersetzen. Aufgrund des Fehlens eines solchen Ausschussbeschlusses war die Berufung der Agrargemeinschaft X als unzulässig zurückzuweisen. Aufgrund des Fehlens eines solchen Ausschussbeschlusses war die Berufung der Agrargemeinschaft römisch zehn als unzulässig zurückzuweisen. Hinsichtlich der vorliegenden, als Beschwerde zu wertenden Berufung der einzelnen Mitglieder der Agrargemeinschaft X gilt dagegen Folgendes:Hinsichtlich der vorliegenden, als Beschwerde zu wertenden Berufung der einzelnen Mitglieder der Agrargemeinschaft römisch zehn gilt dagegen Folgendes: Diesbezüglich ist zunächst vorauszuschicken, dass es sich aus der Sicht des Landesverwaltunsgerichtes bei den in der vorliegenden Berufung jeweils doppelt aufscheinenden Personen D N, P S, K A und I B, jeweils nur um eine Person handeln kann und die Doppelbenennung versehentlich erfolgt sein muss. Weder scheinen diese Personen im angefochtenen Bescheid als Partei doppelt auf, noch zeigen die vorliegenden Verwaltungsakten oder die vom Landesverwaltungsgericht vorgenommene Einsicht in das Grundbuch, dass mehrere Personen gleichen Namens Mitglied der Agrargemeinschaft X wären. Und auch vom Rechtsvertreter der Berufungswerber erfolgte trotz entsprechender Aufforderung in der Verhandlung vom 2.4.2014 kein Nachweis, dass jeweils zwei Personen gleichen Namens berufungslegitimiert wären. Auch bei der Schreibweise des Berufungswerbers H M mit „N“ anstelle mit „M“ handelt es sich offenkundig um ein Versehen. Insofern beziehen sich die folgenden Erwägungen auf die unter Punkt 2 bis 42 des Verteilers näher konkretisierten Mitglieder der Agrargemeinschaft X.Diesbezüglich ist zunächst vorauszuschicken, dass es sich aus der Sicht des Landesverwaltunsgerichtes bei den in der vorliegenden Berufung jeweils doppelt aufscheinenden Personen D N, P S, K A und römisch eins B, jeweils nur um eine Person handeln kann und die Doppelbenennung versehentlich erfolgt sein muss. Weder scheinen diese Personen im angefochtenen Bescheid als Partei doppelt auf, noch zeigen die vorliegenden Verwaltungsakten oder die vom Landesverwaltungsgericht vorgenommene Einsicht in das Grundbuch, dass mehrere Personen gleichen Namens Mitglied der Agrargemeinschaft römisch zehn wären. Und auch vom Rechtsvertreter der Berufungswerber erfolgte trotz entsprechender Aufforderung in der Verhandlung vom 2.4.2014 kein Nachweis, dass jeweils zwei Personen gleichen Namens berufungslegitimiert wären. Auch bei der Schreibweise des Berufungswerbers H M mit „N“ anstelle mit „M“ handelt es sich offenkundig um ein Versehen. Insofern beziehen sich die folgenden Erwägungen auf die unter Punkt 2 bis 42 des Verteilers näher konkretisierten Mitglieder der Agrargemeinschaft römisch zehn. Was die im Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ausgesprochene Abänderung des Regulierungsplanes und die laut Spruchpunkt III. neu erlassene Verwaltungssatzung betrifft, regelt § 69 Abs 3 letzter Satz TFLG 1996 in der zum Zeitpunkt der Berufungserhebung geltenden Fassung, dass die Agrargemeinschaft und deren einzelne Mitglieder gegen einen von Amts wegen erlassenen Abänderungsbescheid Berufung erheben können. Da es sich in diesem Sinn beim Spruchpunkt II. und III. des im vorliegenden Fall angefochtenen Bescheides um einen von Amts wegen erlassenen Abänderungsbescheid handelt, waren die Mitglieder der Agrargemeinschaft X diesbezüglich berufungslegitimiert. Was die im Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides ausgesprochene Abänderung des Regulierungsplanes und die laut Spruchpunkt römisch drei. neu erlassene Verwaltungssatzung betrifft, regelt Paragraph 69, Absatz 3, letzter Satz TFLG 1996 in der zum Zeitpunkt der Berufungserhebung geltenden Fassung, dass die Agrargemeinschaft und deren einzelne Mitglieder gegen einen von Amts wegen erlassenen Abänderungsbescheid Berufung erheben können. Da es sich in diesem Sinn beim Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. des im vorliegenden Fall angefochtenen Bescheides um einen von Amts wegen erlassenen Abänderungsbescheid handelt, waren die Mitglieder der Agrargemeinschaft römisch zehn diesbezüglich berufungslegitimiert. § 69 Abs 3 letzter Satz des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 (TFLG 1996), LGBl 74/1996, zuletzt geändert durch LGBl 130/2013, sieht inzwischen ein Beschwerderecht an das Landesverwaltungsgericht Tirol vor.Paragraph 69, Absatz 3, letzter Satz des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 (TFLG 1996), Landesgesetzblatt 74 aus 1996,, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt 130 aus 2013,, sieht inzwischen ein Beschwerderecht an das Landesverwaltungsgericht Tirol vor. Um kein Mitglied der Agrargemeinschaft X handelt es sich beim Berufungswerber S F. Weder scheint diese Person im angefochtenen Bescheid als Partei auf, noch lässt sich deren Mitgliedschaft an der Agrargemeinschaft X aus einer vom Landesverwaltungsgericht vorgenommenen Einsicht in das Grundbuch oder den vorliegenden Verwaltungsakten entnehmen. Auch vom Rechtsvertreter dieses Berufungswerbers erfolgte trotz entsprechender Aufforderung in der Verhandlung vom 2.4.2014 kein Nachweis der Berufungslegitimation, weshalb die Berufung von Herrn S F mangels Parteistellung als unzulässig zurückzuweisen war.Um kein Mitglied der Agrargemeinschaft römisch zehn handelt es sich beim Berufungswerber S F. Weder scheint diese Person im angefochtenen Bescheid als Partei auf, noch lässt sich deren Mitgliedschaft an der Agrargemeinschaft römisch zehn aus einer vom Landesverwaltungsgericht vorgenommenen Einsicht in das Grundbuch oder den vorliegenden Verwaltungsakten entnehmen. Auch vom Rechtsvertreter dieses Berufungswerbers erfolgte trotz entsprechender Aufforderung in der Verhandlung vom 2.4.2014 kein Nachweis der Berufungslegitimation, weshalb die Berufung von Herrn S F mangels Parteistellung als unzulässig zurückzuweisen war. Hinsichtlich der unter Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides nach § 73 lit d TFLG 1996 in der zum Zeitpunkt der Berufungserhebung geltenden Fassung getroffenen Feststellung, welche Grundstücke des Regulierungsgebietes Gemeindegut sind, ergäbe sich die Berufungslegitimation der Agrargemeinschaft X aus § 74 Abs 7 leg cit, wonach Personen eine Parteistellung insoweit zukommt, als ihnen in diesem Gesetz Rechte eingeräumt oder Pflichten auferlegt werden. Daraus ließe sich – vorausgesetzt, ein entsprechender Ausschussbeschluss wäre vorgelegen - zweifellos eine Parteistellung der Agrargemeinschaft X ableiten, zumal zahlreiche Bestimmungen des TFLG 1996 danach differenzieren, ob Gemeindegut vorliegt oder nicht, und daran unterschiedliche Rechtsfolgen knüpfen. Exemplarisch sei etwa die Verpflichtung von Gemeindegutsagrargemeinschaften zur Führung zweier Rechnungskreise nach § 36 Abs 2 TFLG 1996 angeführt. Auch der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 9.5.2011, 2011/07/0017, ausgesprochen, dass mit der Qualifikation als Gemeindegutsagrargemeinschaft Verpflichtungen für die Agrargemeinschaft unmittelbar auf der Grundlage des TFLG 1996 schlagend werden. Da aber das TFLG 1996 – anders als für das Regulierungsverfahren nach § 69 TFLG 1996 – die Berufungs-(bzw. nunmehr: Beschwerde-)legitimation für das Feststellungsverfahren nach § 73 lit d TFLG 1996 nicht ausdrücklich regelt, leitet sich diese für das genannte Verfahren aus der Parteistellung ab und käme der Agrargemeinschaft X insofern auch hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ein Berufungsrecht zu.Hinsichtlich der unter Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides nach Paragraph 73, Litera d, TFLG 1996 in der zum Zeitpunkt der Berufungserhebung geltenden Fassung getroffenen Feststellung, welche Grundstücke des Regulierungsgebietes Gemeindegut sind, ergäbe sich die Berufungslegitimation der Agrargemeinschaft römisch zehn aus Paragraph 74, Absatz 7, leg cit, wonach Personen eine Parteistellung insoweit zukommt, als ihnen in diesem Gesetz Rechte eingeräumt oder Pflichten auferlegt werden. Daraus ließe sich – vorausgesetzt, ein entsprechender Ausschussbeschluss wäre vorgelegen - zweifellos eine Parteistellung der Agrargemeinschaft römisch zehn ableiten, zumal zahlreiche Bestimmungen des TFLG 1996 danach differenzieren, ob Gemeindegut vorliegt oder nicht, und daran unterschiedliche Rechtsfolgen knüpfen. Exemplarisch sei etwa die Verpflichtung von Gemeindegutsagrargemeinschaften zur Führung zweier Rechnungskreise nach Paragraph 36, Absatz 2, TFLG 1996 angeführt. Auch der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 9.5.2011, 2011/07/0017, ausgesprochen, dass mit der Qualifikation als Gemeindegutsagrargemeinschaft Verpflichtungen für die Agrargemeinschaft unmittelbar auf der Grundlage des TFLG 1996 schlagend werden. Da aber das TFLG 1996 – anders als für das Regulierungsverfahren nach Paragraph 69, TFLG 1996 – die Berufungs-(bzw. nunmehr: Beschwerde-)legitimation für das Feststellungsverfahren nach Paragraph 73, Litera d, TFLG 1996 nicht ausdrücklich regelt, leitet sich diese für das genannte Verfahren aus der Parteistellung ab und käme der Agrargemeinschaft römisch zehn insofern auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ein Berufungsrecht zu. Anderes gilt hingegen für die einzelnen berufungserhebenden Mitglieder der Agrargemeinschaft X. Durch die unter Spruchpunkt I. getroffene Feststellung konnten diese nicht in ihren Rechten oder Pflichten betroffen sein. Die an die Feststellung der Gemeindegutseigenschaften im TFLG 1996 geknüpften Rechtsfolgen treffen immer nur die jeweilige Agrargemeinschaft als Körperschaft öffentlichen Rechts selbst, nicht aber die einzelnen Mitglieder dieser Agrargemeinschaft. Die an die Feststellung der Gemeindegutseigenschaften im TFLG 1996 geknüpften Rechtsfolgen treffen immer nur die jeweilige Agrargemeinschaft als Körperschaft öffentlichen Rechts selbst, nicht aber die einzelnen Mitglieder dieser Agrargemeinschaft. Insbesondere kann es sich bei Substanznutzungen nur um solche Nutzungen handeln, die einem Eigentümer zustehen (OAS.1.1.1/0029-OAS/12 vom 19.3.2012), weshalb die mit der Gemeindegutsfeststellung verbundenen Auswirkungen auf diese Substanznutzungen nur die Rechtssphäre der Agrargemeinschaft selbst und nicht auch jene der einzelnen Mitglieder betreffen. Die einzelnen Agrargemeinschaftsmitglieder sind immer nur mit einem gewissen Anteilsrecht an der Agrargemeinschaft beteiligt, und zwar unabhängig von der Entscheidung, ob Gemeindegut vorliegt oder nicht. Das Nutzungsrecht der einzelnen Agrargemeinschaftsmitglieder besteht ausschließlich im Bezug von Naturalleistungen. Das Anteilsrecht erstreckt sich nicht auf den Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke (vgl VfGH 02.10.2013, B 550/2012 ua). Die einzelnen Agrargemeinschaftsmitglieder haben insofern im Verfahren nach § 73 lit d TFLG 1996 keine Parteistellung.Anderes gilt hingegen für die einzelnen berufungserhebenden Mitglieder der Agrargemeinschaft römisch zehn. Durch die unter Spruchpunkt römisch eins. getroffene Feststellung konnten diese nicht in ihren Rechten oder Pflichten betroffen sein. Die an die Feststellung der Gemeindegutseigenschaften im TFLG 1996 geknüpften Rechtsfolgen treffen immer nur die jeweilige Agrargemeinschaft als Körperschaft öffentlichen Rechts selbst, nicht aber die einzelnen Mitglieder dieser Agrargemeinschaft. Die an die Feststellung der Gemeindegutseigenschaften im TFLG 1996 geknüpften Rechtsfolgen treffen immer nur die jeweilige Agrargemeinschaft als Körperschaft öffentlichen Rechts selbst, nicht aber die einzelnen Mitglieder dieser Agrargemeinschaft. Insbesondere kann es sich bei Substanznutzungen nur um solche Nutzungen handeln, die einem Eigentümer zustehen (OAS.1.1.1/0029-OAS/12 vom 19.3.2012), weshalb die mit der Gemeindegutsfeststellung verbundenen Auswirkungen auf diese Substanznutzungen nur die Rechtssphäre der Agrargemeinschaft selbst und nicht auch jene der einzelnen Mitglieder betreffen. Die einzelnen Agrargemeinschaftsmitglieder sind immer nur mit einem gewissen Anteilsrecht an der Agrargemeinschaft beteiligt, und zwar unabhängig von der Entscheidung, ob Gemeindegut vorliegt oder nicht. Das Nutzungsrecht der einzelnen Agrargemeinschaftsmitglieder besteht ausschließlich im Bezug von Naturalleistungen. Das Anteilsrecht erstreckt sich nicht auf den Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke vergleiche VfGH 02.10.2013, B 550 aus 2012, ua). Die einzelnen Agrargemeinschaftsmitglieder haben insofern im Verfahren nach Paragraph 73, Litera d, TFLG 1996 keine Parteistellung. Vor diesem Hintergrund und da, wie bereits erwähnt, das TFLG 1996 für das Verfahren nach § 73 lit d keine besondere Regelung über die Zulässigkeit einer Berufung (bzw. nunmehr Beschwerde) trifft, aus der einzelne Agrargemeinschaftsmitglieder eine Berufungs(Beschwerde)legitimation ableiten könnten, waren die gegenständlichen Berufungen der einzelnen Agrargemeinschaftsmitglieder, soweit sich diese gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides richten, nach § 28 Abs 1 VwGVG, wonach eine Rechtssache nur dann durch Erkenntnis zu erledigen ist, wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, als unzulässig zurückzuweisen.Vor diesem Hintergrund und da, wie bereits erwähnt, das TFLG 1996 für das Verfahren nach Paragraph 73, Litera d, keine besondere Regelung über die Zulässigkeit einer Berufung (bzw. nunmehr Beschwerde) trifft, aus der einzelne Agrargemeinschaftsmitglieder eine Berufungs(Beschwerde)legitimation ableiten könnten, waren die gegenständlichen Berufungen der einzelnen Agrargemeinschaftsmitglieder, soweit sich diese gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides richten, nach Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, wonach eine Rechtssache nur dann durch Erkenntnis zu erledigen ist, wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, als unzulässig zurückzuweisen. Abgesehen von den sich aus den obigen Ausführungen ergebenden Unzulässigkeitsgründen ist die vorliegende, als Beschwerde zu wertende Berufung mangels gegenteiliger Anhaltspunkte zulässig. 3. Zur Sache: a) Zur Feststellung von „Gemeindegut“: Wie bereits dargelegt, bringen die Berufungswerber im Wesentlichen vor, dass die gegenständliche Abänderung des Regulierungsplanes deshalb rechtswidrig sei, da die Eigentumsverhältnisse hinsichtlich des Regulierungsgebietes unrichtig beurteilt worden seien. Die in dem zitierten Bescheid getroffene Qualifikation der Agrargemeinschaft X als Gemeindegutsagrargemeinschaft sei unrichtig. Die Feststellung eines Substanzrechtes der Ortsgemeinde sei ein entschädigungsloser und der EMRK widersprechender Eingriff in das Eigentumsrecht der Berufungswerber, da ein solches Substanzrecht in der Vergangenheit unbekannt gewesen sei. Wie bereits dargelegt, bringen die Berufungswerber im Wesentlichen vor, dass die gegenständliche Abänderung des Regulierungsplanes deshalb rechtswidrig sei, da die Eigentumsverhältnisse hinsichtlich des Regulierungsgebietes unrichtig beurteilt worden seien. Die in dem zitierten Bescheid getroffene Qualifikation der Agrargemeinschaft römisch zehn als Gemeindegutsagrargemeinschaft sei unrichtig. Die Feststellung eines Substanzrechtes der Ortsgemeinde sei ein entschädigungsloser und der EMRK widersprechender Eingriff in das Eigentumsrecht der Berufungswerber, da ein solches Substanzrecht in der Vergangenheit unbekannt gewesen sei. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hält dazu fest: Die Agrarbehörde I. Instanz sowie der Landesagrarsenat haben sich – wie unter Punkt I.1. dieses Erkenntnisses dargestellt – im rechtskräftig abgeschlossenen Feststellungsverfahren bereits umfassend damit auseinandergesetzt, ob die Agrargemeinschaft X als Gemeindegutsagrargemeinschaft im Sinn des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 zu qualifizieren ist. Die Agrarbehörde römisch eins. Instanz sowie der Landesagrarsenat haben sich – wie unter Punkt römisch eins.1. dieses Erkenntnisses dargestellt – im rechtskräftig abgeschlossenen Feststellungsverfahren bereits umfassend damit auseinandergesetzt, ob die Agrargemeinschaft römisch zehn als Gemeindegutsagrargemeinschaft im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 zu qualifizieren ist. Die Behandlung der gegen den Bescheid des Landesagrarsenates vom 5.5.2011, LAS-***/1-10, erhobenen Beschwerde hat der VwGH mit Beschluss vom 25.10.2012, 2011/07/0158-8, abgelehnt. Mit dem rechtskräftigem Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz vom 15.11.2010, AgrB-R**/1-2010, wurde insofern in bindender Art und Weise festgestellt, dass die Agrargemeinschaft X eine solche nach § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 ist. Vom Inhalt dieses Feststellungsbescheides müssen die Agrarbehörden und andere Verwaltungsbehörden ausgehen (so ausdrücklich VwGH 09.05.2011, AW 2011/07/0017). An die getroffene Feststellung ist aber auch das Landesverwaltungsgericht Tirol gebunden. Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist folglich nicht berechtigt, neuerlich die Frage zu prüfen, ob die Agrargemeinschaft X eine solche nach § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 ist. Mit dem rechtskräftigem Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz vom 15.11.2010, AgrB-R**/1-2010, wurde insofern in bindender Art und Weise festgestellt, dass die Agrargemeinschaft römisch zehn eine solche nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 ist. Vom Inhalt dieses Feststellungsbescheides müssen die Agrarbehörden und andere Verwaltungsbehörden ausgehen (so ausdrücklich VwGH 09.05.2011, AW 2011/07/0017). An die getroffene Feststellung ist aber auch das Landesverwaltungsgericht Tirol gebunden. Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist folglich nicht berechtigt, neuerlich die Frage zu prüfen, ob die Agrargemeinschaft römisch zehn eine solche nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 ist. Wenn im nunmehr angefochtenen Bescheid unter Spruchpunkt I. angeführt wird, dass die Grundstücke des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft X Gemeindegut sind, so stellt dies lediglich eine Wiederholung der laut Spruchpunkt 1. des genannten Bescheides der Agrarbehörde I. Instanz getroffenen Feststellung dar. Die bloße Wiederholung einer bescheidmäßigen Feststellung bei unverändert gebliebener Sach- und Rechtslage stellt laut Rechtsprechung des VwGH (siehe etwa VwGH 26.5.1999, 99/12/0053) zwar keine Rechtsverletzung dar, die zur Aufhebung des entsprechenden Spruchpunktes führen müsste; zumal aber das Landesverwaltungsgericht
GVG eine Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde von Amts wegen aufzugreifen hat, eine solche Unzuständigkeit der Agrarbehörde I. Instanz im gegenständlichen Fall aber vorliegt, da diese wegen entschiedener Sache im Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides nicht nochmals über die Qualifikation der Grundstücke des Regulierungsgebietes als Gemeindegut hätte absprechen dürfen, war dieser Spruchpunkt ersatzlos zu beheben. Wenn im nunmehr angefochtenen Bescheid unter Spruchpunkt römisch eins. angeführt wird, dass die Grundstücke des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft römisch zehn Gemeindegut sind, so stellt dies lediglich eine Wiederholung der laut Spruchpunkt 1. des genannten Bescheides der Agrarbehörde römisch eins. Instanz getroffenen Feststellung dar. Die bloße Wiederholung einer bescheidmäßigen Feststellung bei unverändert gebliebener Sach- und Rechtslage stellt laut Rechtsprechung des VwGH (siehe etwa VwGH 26.5.1999, 99/12/0053) zwar keine Rechtsverletzung dar, die zur Aufhebung des entsprechenden Spruchpunktes führen müsste; zumal aber das Landesverwaltungsgericht
Paragraph 27, VwGVG eine Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde von Amts wegen aufzugreifen hat, eine solche Unzuständigkeit der Agrarbehörde römisch eins. Instanz im gegenständlichen Fall aber vorliegt, da diese wegen entschiedener Sache im Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides nicht nochmals über die Qualifikation der Grundstücke des Regulierungsgebietes als Gemeindegut hätte absprechen dürfen, war dieser Spruchpunkt ersatzlos zu beheben. Für die Berufungswerber ist damit freilich nichts gewonnen, ändert dies doch nichts daran, dass die Feststellungen in Spruchpunkt
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen eine solche Änderung des Regulierungsplanes in Betracht kommt, beruft sich die Agrarbehörde I. Instanz zu Recht auf das Erkenntnis VfSlg 18.446/2008, in welchem der VfGH ausgesprochen hat, „dass eine Änderung nur dann, aber auch immer dann stattzufinden hat, wenn sich die erfolgte Regulierung für die Ausübung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte unzweckmäßig erweist oder die für die Nutzungsverhältnisse maßgeblich gewesenen Umstände geändert haben.“ Die Agrarbehörde ist
Paragraph 69, Absatz eins, Litera c, TFLG 1996 berechtigt, von Amts wegen Regulierungspläne abzuändern. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen eine solche Änderung des Regulierungsplanes in Betracht kommt, beruft sich die Agrarbehörde römisch eins. Instanz zu Recht auf das Erkenntnis VfSlg 18.446 aus 2008,, in welchem der VfGH ausgesprochen hat, „dass eine Änderung nur dann, aber auch immer dann stattzufinden hat, wenn sich die erfolgte Regulierung für die Ausübung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte unzweckmäßig erweist oder die für die Nutzungsverhältnisse maßgeblich gewesenen Umstände geändert haben.“ Wie die Agrarbehörde festhält, haben sich die für die Nutzungsverhältnisse maßgebenden Umstände insofern geändert, als seit dem Jahr 1967 Veränderungen an der Substanz des Gemeindegutes stattgefunden haben. Die Agrarbehörde war daher berechtigt, die Änderung des Regulierungsplanes vorzunehmen. Dass die eben genannten Voraussetzungen hierfür gegeben waren, wird in der Berufung nicht bestritten. Allerdings bringen die Berufungswerber vor, dass mehrere sonstige, oben unter Punkt I.2.b. wiedergegebene, Voraussetzungen für die im angefochtenen Bescheid vorgenommene Änderung des Regulierungsplanes nicht vorgelegen seien. Mit diesem Vorbringen sind die Berufungswerber allerdings nicht im Recht. Allerdings bringen die Berufungswerber vor, dass mehrere sonstige, oben unter Punkt römisch eins.2.b. wiedergegebene, Voraussetzungen für die im angefochtenen Bescheid vorgenommene Änderung des Regulierungsplanes nicht vorgelegen seien. Mit diesem Vorbringen sind die Berufungswerber allerdings nicht im Recht. Dass das Regulierungsgebiet keiner Hauptteilung unterzogen worden sein durfte, stellt ebenso wenig eine Voraussetzung im Sinn des § 69 TFLG 1996 für die Abänderung von Regulierungsplänen dar, wie das Berufungsvorbringen in Bezug auf die Eigentumsfeststellungen hinsichtlich des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft X. Mit diesem Vorbringen ist vielmehr die Frage angesprochen, ob es sich bei den Grundstücken des Regulierungsgebietes um Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs 2 lit c TFLG 1996 handelt. Diesbezüglich ist auf die obigen Ausführungen unter lit a zu verweisen. Dass das Regulierungsgebiet keiner Hauptteilung unterzogen worden sein durfte, stellt ebenso wenig eine Voraussetzung im Sinn des Paragraph 69, TFLG 1996 für die Abänderung von Regulierungsplänen dar, wie das Berufungsvorbringen in Bezug auf die Eigentumsfeststellungen hinsichtlich des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft römisch zehn. Mit diesem Vorbringen ist vielmehr die Frage angesprochen, ob es sich bei den Grundstücken des Regulierungsgebietes um Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, TFLG 1996 handelt. Diesbezüglich ist auf die obigen Ausführungen unter Litera a, zu verweisen. Die Zulässigkeit einer amtswegigen Abänderung von Regulierungsplänen wird durch das Vorbringen der Berufungswerber jedenfalls nicht in Frage gestellt und geht das Landesverwaltungsgericht Tirol insofern von einer solchen Zulässigkeit aus. Wie aus Spruchpunkt II. und III. des im vorliegenden Fall angefochtenen Bescheides hervorgeht, beschränkt sich die vorgenommene Abänderung des Regulierungsplanes auf die Berücksichtigung des bisher nicht berücksichtigten Substanzwertanspruches der Gemeinde. Wie aus Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. des im vorliegenden Fall angefochtenen Bescheides hervorgeht, beschränkt sich die vorgenommene Abänderung des Regulierungsplanes auf die Berücksichtigung des bisher nicht berücksichtigten Substanzwertanspruches der Gemeinde. c) Zur Abänderung der Haupturkunde des Regulierungsplanes: Die Agrarbehörde hat im angefochtenen Bescheid den Regulierungsplan vom 2.2.1967, IIIb1-**/11, idgF wie oben unter Punkt I.2.a. dargestellt geändert.Die Agrarbehörde hat im angefochtenen Bescheid den Regulierungsplan vom 2.2.1967, IIIb1-**/11, idgF wie oben unter Punkt römisch eins.2.a. dargestellt geändert. Durch diese Änderung erfolgte die Festlegung folgender Nutzungen am Regulierungsgebiet: die Holznutzung, die Weidenutzung und die Substanznutzung im Sinne des § 33 Abs 5 TFLG 1996 an den Grundstücken des Gemeindegutes im Sinne des Bescheides der belangten Behörde vom 15.11.2010, AgrB-R**/1-
GVG insofern beschränkt ist, als es den angefochtenen Bescheid lediglich aufgrund der Beschwerde, nämlich aufgrund der vorgebrachten Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie aufgrund des Begehrens, zu überprüfen hat, waren allfällige sonstige Gründe für eine Rechtswidrigkeit des im vorliegenden Fall angefochtenen Bescheides nicht von Amts wegen zu überprüfen. Andere Gründe, mit denen die gegenständliche Abänderung des Regulierungsplans bekämpft wird, werden von den Berufungswerbern weder in ihrer Berufung noch im Rahmen der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vorgebracht. Zumal aber der Prüfungsumfang des Landesverwaltungsgerichtes Tirol
Paragraph 27, VwGVG insofern beschränkt ist, als es den angefochtenen Bescheid lediglich aufgrund der Beschwerde, nämlich aufgrund der vorgebrachten Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie aufgrund des Begehrens, zu überprüfen hat, waren allfällige sonstige Gründe für eine Rechtswidrigkeit des im vorliegenden Fall angefochtenen Bescheides nicht von Amts wegen zu überprüfen. Lediglich im Hinblick auf die ersatzlose Streichung des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides war entsprechend dem Spruchpunkt 3.b. dieses Erkenntnisses der Punkt II. der Haupturkunde des Regulierungsplanes der Agrargemeinschaft X insofern zu konkretisieren, als darin nunmehr eine genaue, dem Feststellungsbescheid der Agrarbehörde vom 15.11.2010, AgrB-R**/1-2010, entsprechende Aufzählung jener Grundstücke erfolgt, die Gemeindegut darstellen Lediglich im Hinblick auf die ersatzlose Streichung des Spruchpunktes römisch eins. des angefochtenen Bescheides war entsprechend dem Spruchpunkt 3.b. dieses Erkenntnisses der Punkt römisch zwei. der Haupturkunde des Regulierungsplanes der Agrargemeinschaft römisch zehn insofern zu konkretisieren, als darin nunmehr eine genaue, dem Feststellungsbescheid der Agrarbehörde vom 15.11.2010, AgrB-R**/1-2010, entsprechende Aufzählung jener Grundstücke erfolgt, die Gemeindegut darstellen
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den vom Landesverwaltungsgericht Tirol im gegenständlichen Fall zu beurteilenden Rechtsfragen ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den vom Landesverwaltungsgericht Tirol im gegenständlichen Fall zu beurteilenden Rechtsfragen ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die wesentliche Rechtsfrage, ob die Agrargemeinschaft X als Gemeindegutsagrargemeinschaft zu qualifizieren ist, war bereits Gegenstand eines rechtskräftig abgeschlossenen Feststellungsverfahren (siehe Punkt I.1. des gegenständlichen Erkenntnisses). Die Frage der Bindungswirkung der rechtskräftigen Feststellungsentscheidung hat das Landesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Judikatur des VwGH gelöst. Die wesentliche Rechtsfrage, ob die Agrargemeinschaft römisch zehn als Gemeindegutsagrargemeinschaft zu qualifizieren ist, war bereits Gegenstand eines rechtskräftig abgeschlossenen Feststellungsverfahren (siehe Punkt römisch eins.1. des gegenständlichen Erkenntnisses). Die Frage der Bindungswirkung der rechtskräftigen Feststellungsentscheidung hat das Landesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Judikatur des VwGH gelöst. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Peter Christ (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.35.0082.5
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