Obsah (10)
§ 28§ 25a§ 7§ 4Artikel 151Art 130§ 27§ 9§ 2Artikel 133RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum30.04.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/37/0084-4 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter
§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aAbs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig. Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Gründung der Bringungsgemeinschaft „Gemeinschaft1“: Mit Bescheid vom 12.02.1974, Zl. ****-*** */2, hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz die Bringungsgemeinschaft „Gemeinschaft1“ bei gleichzeitiger Festlegung der Anteilsverhältnisse auf der Grundlage eines genehmigten Parteienübereinkommens begründet.Mit Bescheid vom 12.02.1974, Zl. ****-*** */2, hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz die Bringungsgemeinschaft „Gemeinschaft1“ bei gleichzeitiger Festlegung der Anteilsverhältnisse auf der Grundlage eines genehmigten Parteienübereinkommens begründet.
Spruchpunkt I. des zitierten Bescheides haben die Eigentümer näher bezeichneter Grundstücke einvernehmlich zugunsten der Bringungsgemeinschaft Gemeinschaft1 entschädigungslos ein Bringungsrecht eingeräumt. Dieses Bringungsrecht beinhaltet die Berechtigung zur Errichtung, Erhaltung und Benützung eines ca 3 m breiten, nicht öffentlichen Fahrweges samt den erforderlichen Böschungen und Entwässerungen („Weg2“).
Spruchpunkt III. war Name2 als Eigentümer des Gst Nr. 1929, GB ***** Ort1, von der Agrargemeinschaft Agrar1 zur Erschließung seiner Grundparzelle kostenlos ein Stichweg („Weg1“), abzweigend vom Weg2 bei hm 19, zu seinem Grundstück zu errichten.
Spruchpunkt römisch eins. des zitierten Bescheides haben die Eigentümer näher bezeichneter Grundstücke einvernehmlich zugunsten der Bringungsgemeinschaft Gemeinschaft1 entschädigungslos ein Bringungsrecht eingeräumt. Dieses Bringungsrecht beinhaltet die Berechtigung zur Errichtung, Erhaltung und Benützung eines ca 3 m breiten, nicht öffentlichen Fahrweges samt den erforderlichen Böschungen und Entwässerungen („Weg2“).
Spruchpunkt römisch drei. war Name2 als Eigentümer des Gst Nr. 1929, GB ***** Ort1, von der Agrargemeinschaft Agrar1 zur Erschließung seiner Grundparzelle kostenlos ein Stichweg („Weg1“), abzweigend vom Weg2 bei hm 19, zu seinem Grundstück zu errichten. Diese Weganlage wurde nur bis an die südöstliche Grenze des Grundstückes Nr. 1919, GB ***** Ort1, und nicht – wie vorgesehen – bis zum Grundstück Nr. 1929, GB ***** Ort1, errichtet. II.römisch zwei. Verfahrensablauf betreffend „Weg1“:
- Verfahren vor der belangten Behörde: Mit Schriftsatz vom 19.12.2007, Zl ****-Ort2-****/2, hat die Agrar Ort2 der Agrarbehörde folgende Schriftsätze vorgelegt: → 2 Anträge auf nachträgliche Einbeziehung von Grundstücken in die Bringungsgemeinschaft Gemeinschaft1 → 12 Anträge auf Mitbenützung des vom Weg2 bei hm 19 abzweigenden Weg
- In ihrem Schreiben hat die Agrar Ort2 darauf hingewiesen, dass Name1, Straße1, Ort1, die Durchfahrt des in seinem Eigentum stehenden Gst. Nr. 1919, GB ***** Ort1, verweigert. Aufgrund der eingereichten Anträge hat die belangte Behörde hat am 10.06.2009 eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Dabei wurde festgestellt, dass teilweise die für die Errichtung des Weg1 als zusätzlichem Erschließungs(stich)weg zum Weg2 notwendigen Anträge der davon betroffenen Grundeigentümer fehlen. Dementsprechend hat die belangte Behörde mit mehreren Schreiben vom 07.12.2010, Zlen ****-***/1-2-2010, verschiedene Grundeigentümer aufgefordert, betreffend das jeweilige Grundstück das Erschließungsinteresse zu bekunden. Aufgrund dieser Schreiben haben mehrere Grundeigentümer die Erschließung ihres Grundstückes durch den Bau eines Stichweges als innere Erschließung im Rahmen der Bringungsgemeinschaft Gemeinschaft1 beantragt. Bereits mit Schreiben vom 19.10.2010, Zl ****-Ort2-****/7 u. 8, hat die Agrar Ort2 das generelle Projekt vom 05.10.2010 betreffend den Weg2, den Weg3 und den Weg1 vorgelegt. Am 25.01.2011 hat die belangte Behörde eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Gegenstand war auch die Erschließung der Gst Nr 1915, 1916, 1917, 1918, 1920/1 – 2, 1921, 1924, 1925, 1927, 1928, 1929, 1930 und 1931, alle GB ***** Ort1, iVm der Errichtung des Weg1 als Stichweg zur bestehenden Weganlage Weg2 auf der Grundlage des GSLG
- Am 25.01.2011 hat die belangte Behörde eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Gegenstand war auch die Erschließung der Gst Nr 1915, 1916, 1917, 1918, 1920/1 – 2, 1921, 1924, 1925, 1927, 1928, 1929, 1930 und 1931, alle GB ***** Ort1, in Verbindung mit der Errichtung des Weg1 als Stichweg zur bestehenden Weganlage Weg2 auf der Grundlage des GSLG
- Mit Bescheid vom 26.05.2011, Zl ****-****/*8-2011, hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz den Bescheid vom 12.02.1974, Zl ****-*** */2, ergänzt und der Bringungsgemeinschaft Gemeinschaft1 das Recht zur Benützung, Ausgestaltung und Erhaltung der bestehenden Bringungsanlage Weg2 als nicht öffentlichen Güterweg über zusätzliche, ausdrücklich angeführte Grundstücke eingeräumt (Spruchpunkt I.). Darüber hinaus wurden mit dem zitierten Bescheid weitere, einzeln angeführte Grundstücke als neue „Vorteilsflächen“ in den Bestand der Bringungsgemeinschaft Gemeinschaft1 einbezogen und deren Eigentümer als Mitglieder (soweit nicht bereits Mitglied) aufgenommen (Spruchpunkt II.) und die Anteilsverhältnisse an die erfolgten Änderungen angepasst und somit neu geregelt (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid vom 26.05.2011, Zl ****-****/*8-2011, hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz den Bescheid vom 12.02.1974, Zl ****-*** */2, ergänzt und der Bringungsgemeinschaft Gemeinschaft1 das Recht zur Benützung, Ausgestaltung und Erhaltung der bestehenden Bringungsanlage Weg2 als nicht öffentlichen Güterweg über zusätzliche, ausdrücklich angeführte Grundstücke eingeräumt (Spruchpunkt römisch eins.). Darüber hinaus wurden mit dem zitierten Bescheid weitere, einzeln angeführte Grundstücke als neue „Vorteilsflächen“ in den Bestand der Bringungsgemeinschaft Gemeinschaft1 einbezogen und deren Eigentümer als Mitglieder (soweit nicht bereits Mitglied) aufgenommen (Spruchpunkt römisch zwei.) und die Anteilsverhältnisse an die erfolgten Änderungen angepasst und somit neu geregelt (Spruchpunkt römisch drei.). Mit Schriftsatz vom 17.08.2011, Zl ****-Ort2-****/14 und ****/15, hat die Agrar Ort2 das von ihr zum Weg1 ausgearbeitete Projekt („Generelles Projekt“) vom 08.08.2011, Zl ****-Ort2-****/14, in dreifacher Ausfertigung vorgelegt. Im Technischen Bericht des „Generellen Projektes“ werden die geplanten Maßnahmen – Sanierung des bereits bestehenden Weg1 und die weiteren baulichen Maßnahmen – beschrieben. Die Agrar Ort2 weist in ihrem Technischen Bericht ausdrücklich darauf hin, dass die rechtliche Regelung des Weg1 und die Einräumung von Bringungsrechten erforderlich seien, da auf dem Gst. Nr. 1919, GB ***** Ort1, zugunsten von drei Grundstücken die Dienstbarkeit des Platzrechtes für je eine Heuschupfe bestehe. Die Zufahrt zu den bestehenden Heuschupfen müsse für die berechtigten Grundstücke sowohl für die Zulieferung des Bergheus zu den Schupfen als auch für die Ablieferung des dort zwischengelagerten Bergheus sicher gestellt sein. Die erforderliche Bringungstrasse könne auch von den übrigen, im Bereich Weg1 einliegenden, im Verzeichnis der Vorteilsgrundstücke ausgewiesenen Bergwiesenbesitzer mitgenutzt werden. Am 27.09.2011 hat über die Anträge mehrere Grundeigentümer auf Einräumung eines Bringungsrechtes für die Gst. Nr. 1923, 1925, 1927, 1928, 1929, 1930, 1931 und 1859/1, alle GB ***** Ort1, und das in diesem Zusammenhang ausgearbeitete Erschließungsprojekt „Weg1“ die mündliche Verhandlung stattgefunden. Das Ergebnis dieser Verhandlung lässt sich im Wesentlichen wie folgt zusammenfassen: → Antragstellerin zwecks Errichtung der Bringungsanlage „Weg1“ ist die Bringungsgemeinschaft Gemeinschaft
- → Die anwesenden Eigentümer der vom Weg1 betroffenen Grundflächen - mit Ausnahme des Name1, Eigentümer des Gst. Nr. 1919, GB ***** Ort1, - haben durch ihre Unterschrift zugunsten der Bringungsgemeinschaft Gemeinschaft1 entschädigungslos das Recht zur Errichtung, Erhaltung und Benützung der Weganlage laut dem Erschließungsprojekt der Agrar Ort2 eingeräumt. → Die zur Errichtung der Bringungsanlage „Weg1“ erforderliche naturschutzrechtliche Abklärung mit der Bezirkshauptmannschaft Ort2 als zuständiger Naturschutzbehörde wird die Agrar Ort2 veranlassen. Mit Schriftsatz vom 14.10.2011, Zl ****-****/52-2011, hat die belangte Behörde die Agrar Ort2 um weitergehende Ermittlungen und Erhebungen ersucht. Zu dieser Anfrage hat die Agrar Ort2 mit Schriftsatz vom 16.11.2011, Zl ****-Ort2-****/17, Stellung genommen. Mit Schriftsatz vom 01.12.2011, Zl ****-****/55-2011, hat die belangte Behörde mehrere Stellungnahmen der Agrar Ort2 an die Bringungsgemeinschaft, die Bringungswerber und den Beschwerdeführer in Wahrung des Parteigehörs übermittelt. Der Beschwerdeführer hat zu den Verfahrensergebnissen mit Schriftsatz vom 30.12.2011 eine Stellungnahme abgegeben. Mit Schriftsatz vom 01.12.2011, Zl ****-****/54-2011, hat die belangte Behörde den Antrag der Bringungsgemeinschaft Gemeinschaft1 (fälschlich bezeichnet als „Bringungsgemeinschaft Weg2“) auf Erteilung der naturschutzrechtlichen Genehmigung für die Weganlage „Weg1Wiesenerschließung“ samt den von der Agrar Ort2 erstellten Projektsunterlagen an die Bezirkshauptmannschaft Ort2 übermittelt. Mit Bescheid vom 22.02.2012, Zl ***-****/6, hat die Bezirkshauptmannschaft Ort2 der Bringungsgemeinschaft „Weg2“ (richtige Bezeichnung: Bringungsgemeinschaft Gemeinschaft1) die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Errichtung des landwirtschaftlichen Bringungsweges „Weg1“ unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung des rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführers hat die Tiroler Landesregierung als Naturschutzbehörde II. Instanz mit Berufungserkenntnis vom 04.04.2012, Zl *-**.***/1, als unzulässig zurückgewiesen. Mit Bescheid vom 22.02.2012, Zl ***-****/6, hat die Bezirkshauptmannschaft Ort2 der Bringungsgemeinschaft „Weg2“ (richtige Bezeichnung: Bringungsgemeinschaft Gemeinschaft1) die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Errichtung des landwirtschaftlichen Bringungsweges „Weg1“ unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung des rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführers hat die Tiroler Landesregierung als Naturschutzbehörde römisch zwei. Instanz mit Berufungserkenntnis vom 04.04.2012, Zl *-**.***/1, als unzulässig zurückgewiesen. Mit Bescheid vom 10.01.2013, Zl ****-****/*1-2013, hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz über die Anträge auf Einräumung von zusätzlichen landwirtschaftlichen Bringungsrechten als Erweiterung des Weg2 durch Errichtung und Betrieb der Stichwege „Weg1“ und „Weg4“ entschieden. Die Entscheidung betreffend den Weg1 (Spruchpunkt I.) lässt sich wie folgt zusammenfassen:Mit Bescheid vom 10.01.2013, Zl ****-****/*1-2013, hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz über die Anträge auf Einräumung von zusätzlichen landwirtschaftlichen Bringungsrechten als Erweiterung des Weg2 durch Errichtung und Betrieb der Stichwege „Weg1“ und „Weg4“ entschieden. Die Entscheidung betreffend den Weg1 (Spruchpunkt römisch eins.) lässt sich wie folgt zusammenfassen: Erteilung der Bewilligung zur Errichtung, Erhaltung und zum Betrieb des Weg1 als nicht öffentlicher Güterweg zum Zwecke der landwirtschaftlichen Bringung für die Bringungsgemeinschaft Gemeinschaft1 (Spruchpunkt I./1.).Erteilung der Bewilligung zur Errichtung, Erhaltung und zum Betrieb des Weg1 als nicht öffentlicher Güterweg zum Zwecke der landwirtschaftlichen Bringung für die Bringungsgemeinschaft Gemeinschaft1 (Spruchpunkt römisch eins./1.). Festlegung der Kostentragung für die Errichtung und den Ausbau des Weg1 durch die Agrargemeinschaft Nachbarschaft Agrar1 und Festlegung der Beitragsanteile für die Wegerhaltung (Spruchpunkt I./2.)Festlegung der Kostentragung für die Errichtung und den Ausbau des Weg1 durch die Agrargemeinschaft Nachbarschaft Agrar1 und Festlegung der Beitragsanteile für die Wegerhaltung (Spruchpunkt römisch eins./2.) Entschädigungslose Einräumung von Bringungsrechten zugunsten näher bezeichneter Grundstücke zur Bringung von Personen und Sachen, insbesondere der darauf produzierten/erwirtschafteten landwirtschaftlichen Produkte über den Weg1 Einräumung des Bringungsrechtes über das Gst Nr 1919, GB ***** Ort1, gegen eine Entschädigung von € 140,--
§ 7
Abs 1 GSLG 1970 (Spruchpunkt I./4.).Einräumung des Bringungsrechtes über das Gst Nr 1919, GB ***** Ort1, gegen eine Entschädigung von € 140,--
Paragraph 7, Absatz eins, GSLG 1970 (Spruchpunkt römisch eins./4.). Gegen den Bescheid der Agrarbehörde I. Instanz vom 10.01.2013, Zl ****-****/*1-2013, hat Name1, Agrar1 2, Ort1, vertreten durch A, Rechtsanwalt in Ort2, Berufung erhoben und beantragt, „den Bescheid antragsabweisend abzuändern, allenfalls aufzuheben, allenfalls zu beheben.“ Gegen den Bescheid der Agrarbehörde römisch eins. Instanz vom 10.01.2013, Zl ****-****/*1-2013, hat Name1, Agrar1 2, Ort1, vertreten durch A, Rechtsanwalt in Ort2, Berufung erhoben und beantragt, „den Bescheid antragsabweisend abzuändern, allenfalls aufzuheben, allenfalls zu beheben.“
- Verfahren vor dem (inzwischen aufgelösten) Landesagrarsenat: Der Landesagrarsenat hat mit Schriftsatz vom 29.04.2013, Zl ***-****/*-13, die Berufung des Name1 der Bringungsgemeinschaft Gemeinschaft1 und den weiteren Bringungswerbern zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt. Der Obmann der Bringungsgemeinschaft hat sich zu den Ausführungen in der Berufung im Schriftsatz vom 13.05.2013 geäußert und nochmals die Notwendigkeit eines Bringungsrechtes über das im Eigentum des Beschwerdeführers stehende Gst. Nr. 1919, GB ***** Ort1, betont.
- Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol: Das Landesverwaltungsgericht hat das Grundbuchsanlegungsprotokoll betreffend die Grundbuchseinlage */*, Post-Nr. * der KG Ort1 (nunmehr: EZ *****, GB ***** Ort1) eingeholt. Am 08.04.2014 hat die öffentliche mündliche Verhandlung stattgefunden. In deren Rahmen wurden der Beschwerdeführer, verschiedene Bringungswerber und der Obmann der Bringungsgemeinschaft Gemeinschaft1 als Parteien sowie Name3, Sachbearbeiter der Agrar Ort2, als Beteiligter einvernommen. Der Beschwerdeführer hat im Wesentlichen auf sein bisheriges Vorbringen verwiesen. Sein Vorbringen hat er allerdings dahingehend konkretisiert, dass sich seine Beschwerde ausschließlich gegen Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides richtet.Der Beschwerdeführer hat im Wesentlichen auf sein bisheriges Vorbringen verwiesen. Sein Vorbringen hat er allerdings dahingehend konkretisiert, dass sich seine Beschwerde ausschließlich gegen Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides richtet. III.römisch drei. Beschwerdevorbringen: Der Beschwerdeführer bekämpft zwar den Bescheid der belangten Behörde vom 10.01.2013, Zl ****-****/*1-2013, in seinem gesamten Umfang, die Ausführungen beziehen sich jedoch ausschließlich auf den, das in seinem Eigentum stehende Gst. Nr. 1919, GB ***** Ort1, betreffenden Weg1 und somit auf Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides.Der Beschwerdeführer bekämpft zwar den Bescheid der belangten Behörde vom 10.01.2013, Zl ****-****/*1-2013, in seinem gesamten Umfang, die Ausführungen beziehen sich jedoch ausschließlich auf den, das in seinem Eigentum stehende Gst. Nr. 1919, GB ***** Ort1, betreffenden Weg1 und somit auf Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides. Der Beschwerdeführer bestreitet im Wesentlichen das Vorliegen eines Bringungsnotstandes, ein Bringungsinteresse sei nicht gegeben. Selbst wenn von einem Bringungsnotstand auszugehen sei, gäbe es für die „Weg1Wiese“ alternative Erschließungsmöglichkeiten. Die Einräumung von Bringungsrechten sei nicht erforderlich, da die auf dem Gst. Nr. 1919, GB ***** Ort1, eingetragenen Dienstbarkeiten des Platzrechtes für je eine Heuschupfe zugunsten genau bezeichneter Grundstücke einschließlich der Zu- und Ablieferung von Bergheu aufrecht bestünden. Diese gültige zivilrechtliche Regelung bestreite der Beschwerdeführer nicht, folglich hätte es nicht der behördlichen Einräumung von Zwangsrechten (Spruchpunkt I./
- des in Beschwerde gezogenen Bescheides) bedurft. Die Einräumung von Bringungsrechten sei nicht erforderlich, da die auf dem Gst. Nr. 1919, GB ***** Ort1, eingetragenen Dienstbarkeiten des Platzrechtes für je eine Heuschupfe zugunsten genau bezeichneter Grundstücke einschließlich der Zu- und Ablieferung von Bergheu aufrecht bestünden. Diese gültige zivilrechtliche Regelung bestreite der Beschwerdeführer nicht, folglich hätte es nicht der behördlichen Einräumung von Zwangsrechten (Spruchpunkt römisch eins./
- des in Beschwerde gezogenen Bescheides) bedurft. Außerdem weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass er nicht Partei des naturschutzrechtlichen Verfahrens gewesen sei. Die belangte Behörde hätte daher jene Nachteile zu prüfen gehabt, die der Beschwerdeführer aus naturschutzrechtlichen Gründen erleiden würde. Entsprechend diesen Ausführungen erhebt der Beschwerdeführer verschiedene naturschutzrechtliche Bedenken gegen das Erschließungsprojekt „Weg1“. Auch aus diesen Erwägungen scheide die Einräumung eines Bringungsrechtes über das in seinem Eigentum stehende Gst. Nr. 1919, GB ***** Ort1, aus. IV.römisch vier. Sachverhalt:
- Ausgangssituation: Auf der Grundlage des § 2 Abs 4 GSLG 1970 hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde mit Bescheid vom 12.02.1974, Zl ****-*** */2, das Parteienübereinkommen über die Einräumung von landwirtschaftlichen Bringungsrechten genehmigt und die Bringungsgemeinschaft Gemeinschaft1 als Körperschaft öffentlichen Rechts eingerichtet.Auf der Grundlage des Paragraph 2, Absatz 4, GSLG 1970 hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde mit Bescheid vom 12.02.1974, Zl ****-*** */2, das Parteienübereinkommen über die Einräumung von landwirtschaftlichen Bringungsrechten genehmigt und die Bringungsgemeinschaft Gemeinschaft1 als Körperschaft öffentlichen Rechts eingerichtet. Spruchpunkt III. dieses Bescheides lautet wie folgt:Spruchpunkt römisch drei. dieses Bescheides lautet wie folgt: „Dem Eigentümer der Gp. 1929 Name2
(1920)ist zur Erschließung seiner Gp. von der Agrargemeinschaft Agrar1 kostenlos ein Stichweg, abzweigend vom verhandlungsgegenständlichen Weg bei hm 19 zu dieser Gp. zu errichten.“ Tatsächlich wurde dieser Stichweg – Weg1 – seinerzeit nur auf einer Länge von 230 m bis zur Grenze des im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Gst. Nr. 1919, GB ***** Ort1, errichtet. Ab dort war es möglich, das Gelände ohne Ausgestaltung eines Fahrweges zu befahren. Nach der Errichtung des eben beschriebenen Teilabschnittes des Weg1 haben Personen - auch solche, die nicht Eigentümer der nunmehrigen Vorteilsgrundstücke sind, - das Gst. Nr. 1919, GB ***** Ort1, an verschiedene Stellen gequert. Der Beschwerdeführer hat aufgrund dieser Vorkommnisse die Durchfahrt über sein Grundstück verwehrt und entsprechende Maßnahmen gesetzt, die eine Durchfahrt mit einem Traktor und/oder Ladewagen unmöglich machen. Der Beschwerdeführer würde auch jetzt die Durchfahrt nur nach entsprechender Rücksprache/Bitte und nur unter Einhaltung bestimmter Bedingungen gewähren. Allerdings wurde er in den letzten ca 10 Jahren nicht mehr um eine Durchfahrt gebeten. Derzeit benützen insbesondere die Eigentümer der Gst. Nr. 1916, 1917, 1918, 1929 und 1931, alle GB ***** Ort1, - die genannten Liegenschaften zählen auch zu den Vorteilsgrundstücken und zu den vom Weg1 in Anspruch genommenen Grundstücken - den ab dem Ende des bestehenden Weg2 weiterführenden Weg, der über die Gst. Nr. 1915, 1918, 1917, 1916 und 1931, alle GB ***** Ort1, verläuft, zur landwirtschaftlichen Bringung. Dieser nicht ausgebaute Weg führt durch steiles Geländes und ist – ausschließlich bei trockenem Wetter – mit Allrad-Fahrzeugen befahrbar. Darüber hinaus gilt es zu berücksichtigen, dass bezogen auf das Gst. Nr. 1915, GB ***** Ort1, keine klar abgrenzte Wegtrasse besteht und folglich das Gst Nr 1915, GB ***** Ort1, an verschiedenen Stellen befahren wird. 2. Feststellungen zum Gst. Nr. 1919, GB ***** Ort1: Eigentümer des Gst. Nr. 1919, GB ***** Ort1, ist der Beschwerdeführer. Auf diesem Grundstück sind zugunsten der jeweiligen Eigentümer der Gst. Nr. 1918, 1929 und 1931, alle GB ***** Ort1, jeweils die Dienstbarkeit des Platzes für je eine Heuschupfe eingetragen. Der Eigentümer des Gst. Nr. 1931, GB ***** Ort1, Name9, Straße 2, Ort1, hat seine Heuschupfe abgetragen und das Material auf das in seinem Eigentum stehende Gst. Nr. 1931, GB ***** Ort1, verbracht. Der Beschwerdeführer hat Name2, Eigentümer des Gst. Nr. 1929, GB ***** Ort1, und Dienstbarkeitsberechtigter betreffend das Platzrecht die Durchfahrt mittels Traktor über sein Grundstück verwehrt. Im Winter besteht das Recht zur Heubringung mittels Schlitten über das Gst Nr 1919, GB *****. Dieses Recht kann jedenfalls in Anspruch genommen werden (keine Bittschuld). Der Beschwerdeführer bezieht für sein Gst. Nr. 1919, GB ***** Ort1, ÖPUL-Förderungen (Förderungen nach dem Österreichischen Programm für eine umweltgerechte Landwirtschaft). 3. Feststellungen zum Weg1: Allgemeine Ausführungen: Die Errichtungs- und Betriebsbewilligung
Spruchpunkt I./
- des in Beschwerde gezogenen Bescheides erfasst den gesamten Weg1, also den bereits errichteten Abschnitt auf einer Länge von ca. 230 m, beginnend bei hm 19 des Weg2 bis zur Grenze des Gst. Nr. 1919, GB ***** Ort1, und die neu geplante, ca. 470 m lange Wegtrasse (von hm 2,3 bis hm 7,0), beginnend an der Grenze des Gst. Nr. 1919, GB ***** Ort1, bis zu den Gst. Nr. 1929 und 1931, beide GB ***** Ort
- Die Heuschupfen auf dem Gst. Nr. 1919, GB ***** Ort1, für die je ein Platzrecht besteht, befinden sich im unmittelbaren Nahbereich der neu geplanten Wegtrasse. Die Errichtungs- und Betriebsbewilligung
Spruchpunkt römisch eins./
- des in Beschwerde gezogenen Bescheides erfasst den gesamten Weg1, also den bereits errichteten Abschnitt auf einer Länge von ca. 230 m, beginnend bei hm 19 des Weg2 bis zur Grenze des Gst. Nr. 1919, GB ***** Ort1, und die neu geplante, ca. 470 m lange Wegtrasse (von hm 2,3 bis hm 7,0), beginnend an der Grenze des Gst. Nr. 1919, GB ***** Ort1, bis zu den Gst. Nr. 1929 und 1931, beide GB ***** Ort
- Die Heuschupfen auf dem Gst. Nr. 1919, GB ***** Ort1, für die je ein Platzrecht besteht, befinden sich im unmittelbaren Nahbereich der neu geplanten Wegtrasse. Neben der Sanierung des bereits bestehenden Abschnittes des Weg1 (hm 0,0 bis hm 2,3) – im Wesentlichen sind die Böschungen standsicher und dem Stand der Technik entsprechend auszuböschen und mit Rasenpölstern abzudecken – ist an baulichen Maßnahmen für den weiterführenden Wegabschnitt nur die Aufschüttung des nach längeren Regenperioden leicht wasserführenden Gerinnes (bei hm 2,7) auf dem Gst. Nr. 1919, GB ***** Ort1, erforderlich. Dabei ist auf einer Länge von 3 bis 4 m ein Bauvlies auf die vernässte Stelle aufzulegen und darauf die Fahrbahn mit Erde aufzubauen. Das Bauvlies macht es möglich, das Wasser unter der Fahrbahn hindurchzuziehen und so das Feuchtbiotop zu erhalten. Der verfahrensgegenständliche, von Spruchpunkt I./
- des in Beschwerde gezogenen Bescheides erfasste Weg1 nimmt Fremdgrund in möglichst geringem Umfang in Anspruch. Menschen oder Sachen werden durch die Errichtung und den Betrieb dieser Bringungsanlage nicht gefährdet. Durch die beschriebene Querung des Feuchtgebietes an der schmalsten Stelle und mittels Überdeckung durch ein Vlies ergibt sich auch keine nennenswerte Beeinträchtigung für diesen Sonderstandort.Der verfahrensgegenständliche, von Spruchpunkt römisch eins./
- des in Beschwerde gezogenen Bescheides erfasste Weg1 nimmt Fremdgrund in möglichst geringem Umfang in Anspruch. Menschen oder Sachen werden durch die Errichtung und den Betrieb dieser Bringungsanlage nicht gefährdet. Durch die beschriebene Querung des Feuchtgebietes an der schmalsten Stelle und mittels Überdeckung durch ein Vlies ergibt sich auch keine nennenswerte Beeinträchtigung für diesen Sonderstandort. Varianten: Die erste, vom Ende des Weg2 über die Gst. Nr. 1919, 1915, 1918 und 1917, alle GB ***** Ort1, verlaufende, im Luftbild ersichtliche Erschließungsvariante stellt derzeit die einzig mögliche Zufahrt zu den einzelnen Bergwiesen dar. Eine dem Stand der Technik entsprechende Ausgestaltung dieser Erschließungsvariante bedarf umfangreicher Baumaßnahmen. Diese vom Beschwerdeführer vorgebrachte Wegvariante beginnt nicht bei hm 19,00 des Weg2 und bietet keine Möglichkeit, zu den auf dem Gst. Nr. 1919, GB ***** Ort1, bestehenden Heuschupfen zuzufahren. Die zweite, über die Gst. Nr. 1920/1 – 1927 usw, alle GB ***** Ort1, verlaufende Erschließungsvariante hat Name3 als zuständiger Sachbearbeiter der Agrar Ort2 gemeinsam mit dem naturkundlichen Amtssachverständigen Name4 und der naturkundlichen Amtssachverständigen Name5 besichtigt. Diese Prüfungsvariante macht umfangreiche Baumaßnahmen notwendig, insbesondere müssen zum Teil stark vernässte Stellen gequert werden. Gegenüber der verfahrensgegenständlichen Wegtrasse wäre die Errichtung der geprüften Varianten mit deutlich umfangreicheren Baumaßnahmen verbunden und würde größere Eingriffe in den Naturhaushalt nach sich ziehen. V.römisch fünf. Beweiswürdigung:
- Feststellungen zur Ausgangssituation: Die Feststellungen des Kapitels
- der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses sind im Wesentlichen unstrittig. Die Beurteilung der derzeitigen, vom Ende des Weg2 über die Gst. Nr. 1919, 1915, 1918 und 1917, alle GB ***** Ort1, verlaufenden Erschließungsvariante stützt sich auf die Angaben des Name3 in seiner Stellungnahme vom 16.11.2011, Zl ****-Ort2-****/17, und seine Aussagen im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 08.04.
- Alle im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 08.04.2014 einvernommenen Parteien – Obmann Name5, Name6, Name7 und Name8 - haben bestätigt, dass die bestehende Zufahrt durch steiles Gelände führt und daher ein nicht zu unterschätzendes Gefährdungspotenzial in sich birgt. Alle einvernommenen Parteien haben auch festgehalten, dass diese Zufahrt nur im trockenen Zustand befahrbar ist. Diesen Aussagen hat der Beschwerdeführer weder anlässlich seiner Einvernahme am 08.04.2014 noch in seiner Stellungnahme vom 30.11.2011 oder in seiner Berufung gegen den Bescheid der belangten Behörde widersprochen. Der Beschwerdeführer hat anlässlich seiner Einvernahme am 08.04.2014 – wie schon in seiner Stellungnahme vom 30.11.2011 – unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er die Durchfahrt über sein Gst Nr 1919, GB ***** Ort1, nicht gestattet und auch dementsprechende Maßnahmen gesetzt hat. Laut seinen eindeutigen Aussagen würde er eine Durchfahrt nur auf entsprechende Bitten und bei Einhaltung genau definierter Bedingungen gewähren. Laut seinen Aussagen wurde er in den letzten 8 bis 10 Jahren nicht mehr um eine Durchfahrt gebeten. Dementsprechend lauten die Feststellungen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol im Kapitel
- der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses.
- Feststellungen zum Gst. Nr. 1919, GB ***** Ort1: Die Feststellungen zu den Eigentumsverhältnissen und zu den Dienstbarkeiten (Platzrecht) stützen sich auf die entsprechende Eintragung im Grundbuch, insbesondere das Grundbuchanlegungsprotokoll betreffend die Grundbuchseinlage *, *, Post-Nr. * der KG Ort
- Der Beschwerdeführer hat anlässlich seiner Einvernahme am 08.04.2014 bestätigt, dass er auch den Dienstbarkeitsberechtigten (Platzrechte) die Durchfahrt über sein Grundstück mit einem Traktor und/oder Ladewagen nur nach Nachfrage und nur bei Einhaltung genau definierter Bedingungen gestattet. Das Recht des Heuziehens im Winter über das Gst. Nr. 1919, GB ***** Ort1, ist unstrittig. Dies ergibt sich aus den Aussagen mehrerer Bewirtschafter der „Weg1Wiese“ anlässlich der Verhandlung am 27.09.2011 und der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 30.12.
- Mit dem Rechtsmittel hat der Beschwerdeführer die Projektbestätigung für die Maßnahme „Erhaltung und Entwicklung naturschutzfachlich wertvoller und gewässerschutzfachlich bedeutsamer Flächen“ im ÖPUL 2007 vorgelegt. Diese Bestätigung ist als Nachweis für den Bezug von ÖPUL – Förderungen zu qualifizieren. Ausgehend von den genannten Beweismitteln hat das Landesverwaltungsgericht Tirol die Feststellungen im Kapitel
- der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses getroffen.
- Feststellungen zum „Weg1“: Die Feststellungen zum „Weg1“ stützen sich auf die Ausführungen im Technischen Bericht des „Generellen Projektes“ vom 08.08.2011 und auf die Ausführungen des Name3, Agrar Ort2, vom 16.11.2011, Zl ****-Ort2-****/
- Zu den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Erschließungsvarianten geht das Landesverwaltungsgericht Tirol von folgenden Erwägungen aus: Die Erschließungsvariante ab dem Ende des Weg2 führt offensichtlich durch steiles Gelände. Entgegen dem eindeutigen Wortlaut des Spruchpunktes III. des Bescheides vom 12.02.1974, Zl *****-***/*/2, beginnt diese Erschließungsvariante nicht bei hm 19 des Weg
- Die Erschließungsvariante ab dem Ende des Weg2 führt offensichtlich durch steiles Gelände. Entgegen dem eindeutigen Wortlaut des Spruchpunktes römisch drei. des Bescheides vom 12.02.1974, Zl *****-***/*/2, beginnt diese Erschließungsvariante nicht bei hm 19 des Weg
- Die ab dem Ende des bestehenden Stichweges beginnende, vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Variante würde ebenfalls sein Grundstück berühren und abgesehen von einem Teilabschnitt der nunmehr genehmigten Trasse entsprechen. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, die Nassstelle auf seinem Grundstück würde in geringerem Ausmaß in Anspruch genommen werden, ist auf das im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ort2 als zuständiger Naturschutzbehörde wiedergegebene naturkundliche Gutachten – dieses bezieht sich auf den nunmehr verfahrensgegenständlichen Weg1 bei hm 2.3, also ab dem Ende des bisher errichteten Stichweges – zu verweisen, in dem es wörtlich heißt: „Durch die Querung des Feuchtgebietes an der schmalsten Stelle und mittels Überdeckung durch ein Vlies ergibt sich keine nennenswerte Beeinträchtigung für diesen Sonderstandort.“ Darüber hinaus berücksichtigen beide Erschließungsvarianten nicht das Bestehen der Platzrechte zugunsten von drei Grundstücken auf dem Gst. Nr. 1919, GB ***** Ort
- Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist daher bei den Feststellungen im Kapitel
- der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses den schlüssigen Ausführungen des Name3, Agrar Ort2, gefolgt. VI.römisch sechs. Rechtslage: Die für das gegenständliche Verfahren relevanten Bestimmungen des Güter- und Seilweges-Landesgesetzes (GSLG 1970), LGBl Nr 40/1970 idF LGBl Nr 30/2013, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:Die für das gegenständliche Verfahren relevanten Bestimmungen des Güter- und Seilweges-Landesgesetzes (GSLG 1970), Landesgesetzblatt Nr 40 aus 1970, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 30 aus 2013,, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt: „§ 1 Begriffsbestimmungen
(1)Ein Bringungsrecht im Sinne dieses Gesetzes ist das zugunsten von Grundstücken, die land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet sind, eingeräumte Recht, Personen oder Sachen über fremden Grund zu bringen.
(2)Bringungsrechte können auch die Berechtigung umfassen,
- a)eine Bringungsanlage zu errichten, auszugestalten, zu erhalten, zu benützen und zu verwalten;
- b)…
- c)…
- d)…
(3)Das Bringungsrecht ist als Realrecht ein Zubehör des berechtigten Grundstückes. § 2Paragraph 2 Voraussetzungen für die Einräumung
(1)Auf Antrag des Eigentümers eines Grundstückes ist ein Bringungsrecht einzuräumen, wenn
- a)die zweckmäßige Bewirtschaftung von Grundstücken, die land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet sind, oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes dadurch erheblich beeinträchtigt wird, dass für die Bringung der auf den Grundstücken oder im Betrieb gewonnenen oder gewinnbaren Erzeugnisse oder der zur Bewirtschaftung erforderlichen Personen oder Sachen keine oder nur eine unzulängliche Bringungsmöglichkeit besteht, und
- b)dieser Nachteil nur durch ein Bringungsrecht beseitigt oder gemildert werden kann, das den in § 3 Abs 1 aufgestellten Erfordernissen entspricht und öffentliche Interessen, insbesondere des Forst- und Bergwesens, der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Raumplanung, der Wasserwirtschaft, des öffentlichen Verkehrs, der sonstigen öffentlichen Versorgung, der Landesverteidigung und der Sicherheit des Luftraumes, nicht verletzt.dieser Nachteil nur durch ein Bringungsrecht beseitigt oder gemildert werden kann, das den in Paragraph 3, Absatz eins, aufgestellten Erfordernissen entspricht und öffentliche Interessen, insbesondere des Forst- und Bergwesens, der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Raumplanung, der Wasserwirtschaft, des öffentlichen Verkehrs, der sonstigen öffentlichen Versorgung, der Landesverteidigung und der Sicherheit des Luftraumes, nicht verletzt.
(2)Wird für die Einräumung eines Bringungsrechtes eine forstrechtliche Bewilligung (Rodungsbewilligung) oder eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich, so erstreckt sich die Zuständigkeit der Agrarbehörde auch auf die Entscheidung über die Erteilung dieser Bewilligungen. In diesen Fällen ist die Zuständigkeit der Behörde nicht gegeben, in deren Wirkungsbereich diese Angelegenheiten sonst gehören. Die Agrarbehörde hat hierbei die für diese Angelegenheiten geltenden Vorschriften des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, und des Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215, anzuwenden. Weiters sind jene Behörden, in deren Wirkungsbereich diese Angelegenheiten sonst gehören, vom anhängigen Verfahren zu verständigen. Nach Abschluss des Verfahrens ist diesen Behörden die Entscheidung mitzuteilen. Andere erforderliche Bewilligungen hat die Agrarbehörde vor der Einräumung des Bringungsrechtes von Amts wegen bei der zuständigen Behörde einzuholen. Sie hat in diesem Verfahren Parteistellung.
(2)Wird für die Einräumung eines Bringungsrechtes eine forstrechtliche Bewilligung (Rodungsbewilligung) oder eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich, so erstreckt sich die Zuständigkeit der Agrarbehörde auch auf die Entscheidung über die Erteilung dieser Bewilligungen. In diesen Fällen ist die Zuständigkeit der Behörde nicht gegeben, in deren Wirkungsbereich diese Angelegenheiten sonst gehören. Die Agrarbehörde hat hierbei die für diese Angelegenheiten geltenden Vorschriften des Forstgesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 440, und des Wasserrechtsgesetz 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215, anzuwenden. Weiters sind jene Behörden, in deren Wirkungsbereich diese Angelegenheiten sonst gehören, vom anhängigen Verfahren zu verständigen. Nach Abschluss des Verfahrens ist diesen Behörden die Entscheidung mitzuteilen. Andere erforderliche Bewilligungen hat die Agrarbehörde vor der Einräumung des Bringungsrechtes von Amts wegen bei der zuständigen Behörde einzuholen. Sie hat in diesem Verfahren Parteistellung.
(3)…
(4)… § 3Paragraph 3 Art, Inhalt und Umfang von Bringungsrechten
(1)Art, Inhalt und Umfang eines Bringungsrechtes sind so festzusetzen, dass
- a)die durch die Einräumung und Ausübung eines Bringungsrechtes erreichbaren Vorteile die damit verbundenen Nachteile überwiegen;
- b)weder Menschen noch Sachen gefährdet werden;
- c)fremder Grund unter Berücksichtigung seines Verwendungszweckes in möglichst geringem Ausmaß in Anspruch genommen wird und
- d)möglichst geringe Kosten verursacht werden.
(2)Bringungsrechte, denen ein dauerndes oder regelmäßig wiederkehrendes Bedürfnis zu Grunde liegt, sind zeitlich unbegrenzt, andere nur für einen den Bedürfnissen entsprechenden Zeitraum einzuräumen. § 4Paragraph 4 Bringungsanlagen
(1)Bringungsanlagen im Sinne dieses Gesetzes sind nichtöffentliche Wege (Güterwege), Materialseilwege, nicht aber Materialseilbahnen mit beschränkt öffentlichem Verkehr (Seilwege), und sonstige zur zweckmäßigen Bewirtschaftung erforderliche, der Bringung dienende Anlagen.
(2)Bringungsanlagen sind so auszustatten und zu erhalten, dass sie den Erfordernissen der Sicherheit entsprechen. Die näheren Vorschriften über die technische Ausstattung der Bringungsanlagen sowie über die Erhaltung und den Betrieb von Seilwegen hat die Landesregierung nach dem jeweiligen Stand der technischen Entwicklung und der wissenschaftlichen Erkenntnisse über den Bau, den Betrieb und die Erhaltung von Bringungsanlagen durch Verordnung zu erlassen. § 5Paragraph 5 Benützerkreis
(1)Auf Seilwegen, deren Ausstattung den für die Personenbeförderung
§ 4Abs 2 erlassenen Vorschriften entspricht, dürfen nur folgende Personen befördert werden:
(1)Auf Seilwegen, deren Ausstattung den für die Personenbeförderung
Paragraph 4, Absatz 2, erlassenen Vorschriften entspricht, dürfen nur folgende Personen befördert werden:
- a)Eigentümer, Pächter oder Fruchtnießer der berechtigten Grundstücke, sonstige Nutzungsberechtigte sowie Hausangehörige und Arbeitskräfte dieser Personen;
- b)Personen, welche die in lit. a angeführten Personen zu sich kommen lassen, soweit es sich nicht um Gäste von Gast- und Schankgewerbebetrieben handelt;Personen, welche die in Litera a, angeführten Personen zu sich kommen lassen, soweit es sich nicht um Gäste von Gast- und Schankgewerbebetrieben handelt;
- c)Personen, deren Beförderung im öffentlichen Interesse, insbesondere für Zwecke des Gesundheits- und Veterinärwesens, geboten erscheint.
(2)Die Beförderung von Personen hat unentgeltlich zu erfolgen.
(3)Das Recht zur Benützung von Güterwegen auf Grundflächen, die nicht eingelöst oder nicht enteignet wurden, steht ohne Zustimmung des Grundeigentümers nur den in Abs. 1 genannten Personen zu.
(3)Das Recht zur Benützung von Güterwegen auf Grundflächen, die nicht eingelöst oder nicht enteignet wurden, steht ohne Zustimmung des Grundeigentümers nur den in Absatz eins, genannten Personen zu. § 6Paragraph 6 Bewilligungspflicht
(1)Eine Bringungsanlage im Sinne dieses Gesetzes darf nur mit Bewilligung der Agrar-behörde errichtet oder abgeändert werden (Baubewilligung); die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Ausstattung der Bringungsanlage nach dem vorgelegten Projekt den Erfordernissen im Sinne des § 4 Abs. 2 entspricht.
(1)Eine Bringungsanlage im Sinne dieses Gesetzes darf nur mit Bewilligung der Agrar-behörde errichtet oder abgeändert werden (Baubewilligung); die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Ausstattung der Bringungsanlage nach dem vorgelegten Projekt den Erfordernissen im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, entspricht.
(2)…
(3)Güterwege dürfen als Bringungsanlagen erst benützt werden, wenn die Vorschriften über die technische Ausstattung (Abs. 1) erfüllt sind.
(3)Güterwege dürfen als Bringungsanlagen erst benützt werden, wenn die Vorschriften über die technische Ausstattung (Absatz eins,) erfüllt sind. § 7Paragraph 7 Entschädigung
(1)Für die durch die Einräumung eines Bringungsrechtes verursachten vermögens- rechtlichen Nachteile gebührt dem Eigentümer der in Anspruch genommenen Grundstücke eine einmalige Entschädigung.
(2)Soweit über die Art und Höhe der Entschädigung ein Parteienübereinkommen nicht zustande kommt, gebührt eine Geldentschädigung, bei deren Bemessung zu berücksichtigen sind:
- a)bei verbauungsfähigen Grundstücken in einem zur Verbauung bestimmten Gebiet, bei Hofräumen, bei Grundstücken, die gewerblichen Betriebsanlagen oder Bergbauzwecken dienen, ein entsprechender Teil des Verkehrswertes der unmittelbar in Anspruch genommenen Grundfläche, dessen Höhe nach der Art der Inanspruchnahme und der dadurch bedingten Nutzungsbeeinträchtigung zu bestimmen ist. Der Verkehrswert ist der Preis, der ortsüblich im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit der Grundstücke unter Berücksichtigung aller den Preis beeinflussenden Umstände zu erzielen wäre. Außer Betracht bleiben ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sowie Wertsteigerungen durch die Bringungsanlage;
- b)bei anderen nicht unter lit. a fallenden Grundstücken der Ertragswert der unmittelbar in Anspruch genommenen Grundflächen. Der Ertragswert ist der kapitalisierte Nutzen, den die Grundflächen bei ortsüblicher ordnungsgemäßer Bewirtschaftung dem Eigentümer nachhaltig gewähren kann; bei anderen nicht unter Litera a, fallenden Grundstücken der Ertragswert der unmittelbar in Anspruch genommenen Grundflächen. Der Ertragswert ist der kapitalisierte Nutzen, den die Grundflächen bei ortsüblicher ordnungsgemäßer Bewirtschaftung dem Eigentümer nachhaltig gewähren kann;
- c)die Wertminderung, welche die für das Bringungsrecht nicht in Anspruch genommenen Grundstücke desselben Eigentümers durch die Einräumung des Bringungsrechtes erleiden;
- d)…
- e)allfällige Wirtschaftserschwernisse;
- f)darüber hinausgehende, vom Grundeigentümer zu vergütende Nachteile, die dinglich Berechtigte, Nutzungsberechtigte, Gebrauchsberechtigte oder Bestandnehmer erleiden.
(3)Die Entschädigung wird, sofern nichts anderes vereinbart wurde, mit Rechtskraft des Bescheides, mit dem das Bringungsrecht eingeräumt wird, fällig.“ VII.römisch sieben. Rechtliche Erwägungen: 1. Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Tirol:
Artikel 151Abs 1 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl Nr 1/1930 id
F BGBl Nr 51/2012, iVm Punkt A Z 3 der Anlage zum B-VG wurden mit 01.01.2014 die Landesagrarsenate aufgelöst. Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist somit zuständig zur Durchführung des Verfahrens über die als Beschwerde zu qualifizierende Berufung des Name1 gegen Spruchpunkt I. des Bescheides der belangten Behörde vom 10.01.2013, Zl ****-****/*1-2013.
Artikel 151
Absatz eins, Ziffer 8, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 2012,, in Verbindung mit Punkt A Ziffer 3, der Anlage zum B-VG wurden mit 01.01.2014 die Landesagrarsenate aufgelöst. Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist somit zuständig zur Durchführung des Verfahrens über die als Beschwerde zu qualifizierende Berufung des Name1 gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides der belangten Behörde vom 10.01.2013, Zl ****-****/*1-2013. 2. Zur Rechtzeitigkeit der Bescheidbeschwerde
Art 130
Abs 1 Z 1 B-VG:Zur Rechtzeitigkeit der Bescheidbeschwerde
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG: Entsprechend § 7 Abs 2 Agrarverfahrensgesetz – Agr
VG 1950, BGBl Nr 173/1950 in der im relevanten Zeitpunkt geltenden Fassung BGBl I Nr 57/2002, hat die belangte Behörde den Bescheid vom 10.01.2013, Zl ****-****/*1-2013, in der Zeit vom 21.01.2013 bis 01.02.2013 im Gemeindeamt Ort1, Ort1, zur Einsichtnahme aufgelegt. Entsprechend § 7 Abs 3 AgrVG 1950 in der damals geltenden Fassung begann daher die Berufungsfrist mit dem Tag, der auf den Ablauf der Dauer der Auflage erfolgt. Die am 29.01.2013 bei der belangten Behörde eingebrachte Berufung war daher rechtzeitig. Entsprechend Paragraph 7, Absatz 2, Agrarverfahrensgesetz – AgrVG 1950, Bundesgesetzblatt Nr 173 aus 1950, in der im relevanten Zeitpunkt geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 57 aus 2002,, hat die belangte Behörde den Bescheid vom 10.01.2013, Zl ****-****/*1-2013, in der Zeit vom 21.01.2013 bis 01.02.2013 im Gemeindeamt Ort1, Ort1, zur Einsichtnahme aufgelegt. Entsprechend Paragraph 7, Absatz 3, AgrVG 1950 in der damals geltenden Fassung begann daher die Berufungsfrist mit dem Tag, der auf den Ablauf der Dauer der Auflage erfolgt. Die am 29.01.2013 bei der belangten Behörde eingebrachte Berufung war daher rechtzeitig. 3. Zum Prüfungsumfang:
§ 27Verwaltungsverfahrensgesetz (Vw
GVG), BGBl I Nr 33/2013, idF BGBl I Nr 122/2013, hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.
Paragraph 27, Verwaltungsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.
§ 9Abs 1 Z 3 und 4 Vw
GVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten.
Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten. Der Beschwerdeführer bekämpft den gesamten Bescheid der belangten Behörde vom 10.01.2013, Zl ****-****/*1-2013, allerdings richten sich seine Ausführungen ausschließlich gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter klargestellt, dass sich sein Rechtsmittel ausschließlich auf den, den Weg1 betreffenden Spruchpunkt des in Beschwerde gezogenen Bescheides bezieht.Der Beschwerdeführer bekämpft den gesamten Bescheid der belangten Behörde vom 10.01.2013, Zl ****-****/*1-2013, allerdings richten sich seine Ausführungen ausschließlich gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter klargestellt, dass sich sein Rechtsmittel ausschließlich auf den, den Weg1 betreffenden Spruchpunkt des in Beschwerde gezogenen Bescheides bezieht. Dementsprechend bildet lediglich Spruchpunkt I. des Bescheides der belangten Behörde vom 10.01.2013, Zl ****-****/*1-2013, den Gegenstand des beim Landesverwaltungsgericht Tirol anhängigen Beschwerdeverfahrens. Dementsprechend bildet lediglich Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides der belangten Behörde vom 10.01.2013, Zl ****-****/*1-2013, den Gegenstand des beim Landesverwaltungsgericht Tirol anhängigen Beschwerdeverfahrens.
- Zur Sache: 5.1 Anträge: Die Bringungsgemeinschaft Gemeinschaft1 hat den Antrag auf Erteilung der Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der Bringungsanlage Weg1 eingebracht. Spruchpunkt I./
- stützt sich somit auf einen gültigen Antrag. Die Bringungsgemeinschaft wird über das Eigentum an der Anlage, nicht aber über das Eigentum an den Grundstücken, über die der Weg1 führt, verfügen (vgl Lang, Tiroler Agrarrecht III, Seite 100).Die Bringungsgemeinschaft Gemeinschaft1 hat den Antrag auf Erteilung der Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der Bringungsanlage Weg1 eingebracht. Spruchpunkt römisch eins./
- stützt sich somit auf einen gültigen Antrag. Die Bringungsgemeinschaft wird über das Eigentum an der Anlage, nicht aber über das Eigentum an den Grundstücken, über die der Weg1 führt, verfügen vergleiche Lang, Tiroler Agrarrecht römisch drei, Seite 100). Die Einbeziehung der Berechtigten in die Bringungsgemeinschaft Gemeinschaft1 war nicht notwendig, da die im Spruchpunkt I./
- angeführten Grundstücke bereits aufgrund der Bescheide vom 12.02.1974, Zl *****-****/2, und vom 26.05.2011, Zl ****-****/*8-2011, in die Bringungsgemeinschaft Gemeinschaft1 einbezogen sind.Die Einbeziehung der Berechtigten in die Bringungsgemeinschaft Gemeinschaft1 war nicht notwendig, da die im Spruchpunkt römisch eins./
- angeführten Grundstücke bereits aufgrund der Bescheide vom 12.02.1974, Zl *****-****/2, und vom 26.05.2011, Zl ****-****/*8-2011, in die Bringungsgemeinschaft Gemeinschaft1 einbezogen sind. Im Einklang mit den Vorschriften des GSLG 1970 hat die Agrarbehörde I. Instanz im Spruchpunkt I./
- des angefochtenen Bescheides die Beitragsanteile für die Wegerhaltung des Weg1 festgelegt.Im Einklang mit den Vorschriften des GSLG 1970 hat die Agrarbehörde römisch eins. Instanz im Spruchpunkt römisch eins./
- des angefochtenen Bescheides die Beitragsanteile für die Wegerhaltung des Weg1 festgelegt. Für die Einräumung von Bringungsrechten im Sinne des Spruchpunktes I./
- und
- des bekämpften Bescheides liegen die Anträge der jeweiligen Grundeigentümer vor. Davon ist insbesondere aufgrund des Ergebnisses der Verhandlung am 27.09.2011 auszugehen.Für die Einräumung von Bringungsrechten im Sinne des Spruchpunktes römisch eins./
- und
- des bekämpften Bescheides liegen die Anträge der jeweiligen Grundeigentümer vor. Davon ist insbesondere aufgrund des Ergebnisses der Verhandlung am 27.09.2011 auszugehen. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides auf Grund entsprechender Anträge ergangen ist.Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides auf Grund entsprechender Anträge ergangen ist.
- Bringungsnotstand: Die Einräumung eines Bringungsrechtes im Sinne des § 1 Abs 1 GSLG 1970 setzt voraus, dass die Bewirtschaftung von Grundstücken oder eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes aufgrund einer mangelnden oder überhaupt nicht bestehenden Bringungsmöglichkeit erheblich beeinträchtigt wird (§ 2 Abs 1 lit a GSLG 1970). Der im § 2 Abs 2 lit a GSLG 1970 umschriebenen Nachteil muss durch ein Bringungsrecht beseitigt oder gemildert werden können, das den in § 3 GSLG 1970 definierten Voraussetzungen entspricht. Die Einräumung eines Bringungsrechtes im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, GSLG 1970 setzt voraus, dass die Bewirtschaftung von Grundstücken oder eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes aufgrund einer mangelnden oder überhaupt nicht bestehenden Bringungsmöglichkeit erheblich beeinträchtigt wird (Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, GSLG 1970). Der im Paragraph 2, Absatz 2, Litera a, GSLG 1970 umschriebenen Nachteil muss durch ein Bringungsrecht beseitigt oder gemildert werden können, das den in Paragraph 3, GSLG 1970 definierten Voraussetzungen entspricht. Ein Befahren von im fremden Eigentum stehenden Liegenschaften lediglich gegen jederzeitigen Widerruf, gegen Anzeige des beabsichtigten Befahrens mindestens 1 Woche vorher etc, stellt eine unzulängliche Erschließungsmöglichkeit dar. Ein Bittweg ist ebenfalls nicht als rechtlich ausreichende Verbindung zu qualifizieren (VwGH 20.10.2012, Zl 2011/07/0201). Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist im Hinblick auf den verfahrensgegenständlichen Weg1 von folgenden Erwägungen auszugegangen: Zugunsten der Gst. Nr. 1918, 1931 und 1929, alle GB ***** Ort1, ist auf dem Gst. Nr. 1919, GB ***** Ort1, das Platzrecht für je einen Heuschupfen eingetragen. Diese Eintragung geht auf das Grundbuchanlegungsprotokoll Nr. * aus dem Jahr 1909 zurück. Aus der Grundbuchseintragung sind jedoch keine Erläuterungen für die Zu- und Ablieferung ableitbar. Der Weg1 erschließt zudem weitere Vorteilsgrundstücke, zu deren Gunsten kein wie immer geartetes Durchfahrtsrecht über das Grundstück des Beschwerdeführers eingeräumt ist. Der Beschwerdeführer hat in der Vergangenheit die Durchfahrt über sein Gst. Nr. 1919, GB ***** Ort1, verwehrt, und zwar auch Dienstbarkeitsberechtigten betreffend die auf seinem Grundstück eingeräumten Platzrechte. Eine Durchfahrt hätte der Beschwerdeführer nur nach vorheriger Anfrage und nur bei Einhaltung genau definierter Bedingungen zugelassen. Eine solche Anfrage wurde in den letzten 10 Jahren an den Beschwerdeführer nicht herangetragen. Ohne vorherige Bitte wäre lediglich im Winter das Heuziehen mittels Schlitten über das Gst. Nr. 1919, GB ***** Ort1, möglich. Die derzeit bestehende, ab dem Ende des Weg2 über die Gst. Nr. 1919, 1915, 1918 und 1917, alle GB ***** Ort1, verlaufende Erschließungsvariante - es handelt sich dabei um keinen ausgebauten, dem Stand der Technik ausgestalteten Weg – ist als eine unzulängliche Bringungsmöglichkeit im Sinne des § 2 Abs 1 lit a GSLG 1970 zu qualifizieren. Die im Spruchpunkt I./
- des in Beschwerde gezogenen Bescheides genehmigte Bringungsanlage „Weg1“– nicht öffentlicher Güterweg – ist geeignet, den beschriebenen Nachteil zu beseitigen. Das mit Spruchpunkt I. des in Beschwerde gezogenen Bescheides eingeräumte Bringungsrecht – Errichtung des Güterweges „Weg1“ (Bringungsanlage) – entspricht den Vorgaben des § 3 Abs 1 lit a bis d GSLG
- Die verfahrensgegenständliche Bringungsanlage „Weg1“ entspricht auch den Anforderungen des § 4 Abs 2 GSLG
- Die derzeit bestehende, ab dem Ende des Weg2 über die Gst. Nr. 1919, 1915, 1918 und 1917, alle GB ***** Ort1, verlaufende Erschließungsvariante - es handelt sich dabei um keinen ausgebauten, dem Stand der Technik ausgestalteten Weg – ist als eine unzulängliche Bringungsmöglichkeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, GSLG 1970 zu qualifizieren. Die im Spruchpunkt römisch eins./
- des in Beschwerde gezogenen Bescheides genehmigte Bringungsanlage „Weg1“– nicht öffentlicher Güterweg – ist geeignet, den beschriebenen Nachteil zu beseitigen. Das mit Spruchpunkt römisch eins. des in Beschwerde gezogenen Bescheides eingeräumte Bringungsrecht – Errichtung des Güterweges „Weg1“ (Bringungsanlage) – entspricht den Vorgaben des Paragraph 3, Absatz eins, Litera a bis d GSLG
- Die verfahrensgegenständliche Bringungsanlage „Weg1“ entspricht auch den Anforderungen des Paragraph 4, Absatz 2, GSLG
- Die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung für diese Bringungsanlage nach § 6 Abs 1 GSLG 1970 lagen somit vor. Diesbezüglich ist – entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers – der angefochtene Bescheid nicht rechtswidrig. Die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung für diese Bringungsanlage nach Paragraph 6, Absatz eins, GSLG 1970 lagen somit vor. Diesbezüglich ist – entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers – der angefochtene Bescheid nicht rechtswidrig. Der Beschwerdeführer bringt verschiedene naturschutzrechtliche Argumente gegen das eingeräumte Bringungsrecht und die bewilligte Bringungsanlage vor. Dazu hält das Landesverwaltungsgericht Tirol fest: Die Bewilligungsvoraussetzung des § 4 Abs 2 GSLG 1970 stellt auf sicherheitstechnische Erfordernisse ab. Die Zuständigkeit der Agrarbehörde erstreckt sich
§ 2Abs 2 GSLG 1970 gerade nicht auf naturschutzrechtliche Belange.
Die erforderliche naturschutzrechtliche Bewilligung liegt aufgrund des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Ort2 vom 23.02.2012, Zl ***-****/6, vor. Die Bewilligungsvoraussetzung des Paragraph 4, Absatz 2, GSLG 1970 stellt auf sicherheitstechnische Erfordernisse ab. Die Zuständigkeit der Agrarbehörde erstreckt sich
Paragraph 2, Absatz 2, GSLG 1970 gerade nicht auf naturschutzrechtliche Belange. Die erforderliche naturschutzrechtliche Bewilligung liegt aufgrund des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Ort2 vom 23.02.2012, Zl ***-****/6, vor. Der Agrarbehörde war es daher auf der Grundlage des GSLG 1970 verwehrt, nochmals den verfahrensgegenständlichen Weg1 unter naturschutzrechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen und entsprechende Ermittlungen durchzuführen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer Förderungen aus dem ÖPUL-Programm bezieht, macht die erteilte Bewilligung nicht rechtswidrig. Aus dem GSLG 1970 lässt sich nicht ableiten, dass die Einräumung von Bringungsrechten und die damit zusammenhängende Errichtung von Bringungsanlagen im Hinblick auf Grundstücke, deren Eigentümer am ÖPUL-Programm teilnehmen, unzulässig sind. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass die für den Weg1 erforderliche naturschutzrechtliche Bewilligung – die Bewilligungspflicht ergab sich schließlich aufgrund des auf dem Grundstück des Beschwerdeführers befindlichen Feuchtgebietes – bereits vorliegt. Auch mit dem Hinweise auf den Bezug von Förderungen nach dem ÖPUL-Programm zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Spruchpunktes I. des Bescheides vom 10.01.2013, Zl ****-****/*1-2013, auf. Auch mit dem Hinweise auf den Bezug von Förderungen nach dem ÖPUL-Programm zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Spruchpunktes römisch eins. des Bescheides vom 10.01.2013, Zl ****-****/*1-2013, auf. Die Festsetzung der Entschädigung (Spruchpunkt I./4.) steht im Einklang mit § 7 GSLG
- Dies hat der Beschwerdeführer in seine Stellungnahmen und in seiner Berufung nicht bestritten. Die Festsetzung der Entschädigung (Spruchpunkt römisch eins./4.) steht im Einklang mit Paragraph 7, GSLG
- Dies hat der Beschwerdeführer in seine Stellungnahmen und in seiner Berufung nicht bestritten. 5.3 Ergebnis: Die Voraussetzungen für die Einräumung des verfahrensgegenständlichen Bringungsrechtes und die Bewilligung für die Errichtung der Bringungsanlage „Weg1“ (nicht öffentlicher Güterweg) liegen vor. Die belangte Behörde hatte im Hinblick auf das Vorliegen der naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Bringungsanlage „Weg1“ naturschutzrechtliche Belange nicht mehr zu prüfen. Die Festlegung der Entschädigung entspricht den Vorgaben des § 7 GSLG
- Die Festlegung der Entschädigung entspricht den Vorgaben des Paragraph 7, GSLG
- Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ist Spruchpunkt I. des in Beschwerde gezogenen Bescheides der belangten Behörde nicht rechtswidrig. Seine Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides der belangten Behörde vom 10.01.2013, Zl ****-****/*1-2013, war daher als unbegründet.Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ist Spruchpunkt römisch eins. des in Beschwerde gezogenen Bescheides der belangten Behörde nicht rechtswidrig. Seine Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides der belangten Behörde vom 10.01.2013, Zl ****-****/*1-2013, war daher als unbegründet. VIII.römisch acht. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
§ 25aAbs 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133Abs 4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Artikel 133
Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Der Beschwerdeführer hat insbesondere argumentiert, aufgrund der zulasten seines Grundstückes grundbücherlich sichergestellten Dienstbarkeiten (Platzrechte) verbiete sich die zwangsweise Einräumung eines Bringungsrechtes. Zur Rechtsfrage – Annahme eines Bringungsnotstandes trotz grundbücherlich sichergestellter Dienstbarkeiten – liegt nach dem Kenntnisstand des Landesverwaltungsgerichtes Tirol keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Es handelt sich dabei um eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung. Daher lässt das Landesverwaltungsgericht Tirol im gegenständlichen Fall eine ordentliche Revision zu. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Wolfgang Hirn (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.37.0084.4