RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum02.05.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/36/0817-1 TextDas Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Barbara Gstir über die Beschwerde von Frau A., wohnhaft in Adresse, B., vertreten durch die Rechtsanwältin Frau Dr. Name, Adresse, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde B. vom 03.02.2014, Zl *, den B E S C H L U S S gefasst:
- Der Beschwerde wird stattgegeben und gemäß § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde B. vom 03.02.2014, Zl *, aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Bürgermeister der Gemeinde B. zurückverwiesen.
- Der Beschwerde wird stattgegeben und gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde B. vom 03.02.2014, Zl *, aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Bürgermeister der Gemeinde B. zurückverwiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt, Beschwerdevorbringen: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde B. vom 22.05.1973, Zl **, wurde Frau C. der mit Baugesuch vom 26.03.1973 beantragte Anbau eines Fischrestaurants mit Wohnung an das bestehende Fischereigebäude auf dem Gst X1 KG B. unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen baurechtlich bewilligt. In weiterer Folge brachten Herr D. und Frau E. das Baugesuch vom 30.01.1978 für den Neubau eines Wohnhauses-Restaurant auf dem Gst X1 KG B. ein. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde B. vom 21.03.1978, Zl ***, wurde der Anbau eines WC-Traktes bzw Kellerraumes an der Westseite des damals in Bau befindlichen Wohnhauses auf dem Gst X1 KG B. unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen baurechtlich genehmigt. Zu diesem Genehmigungsbescheid findet sich im Akt ein mit Genehmigungsvermerk versehener Plansatz der die Bezeichnung „Zweiter Tekturplan zum Wohnhaus und Restaurant der Fam. D. in B. GP X1“.In weiterer Folge brachten Herr D. und Frau E. das Baugesuch vom 30.01.1978 für den Neubau eines Wohnhauses-Restaurant auf dem Gst X1 KG B. ein. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde B. vom 21.03.1978, Zl ***, wurde der Anbau eines WC-Traktes bzw Kellerraumes an der Westseite des damals in Bau befindlichen Wohnhauses auf dem Gst X1 KG B. unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen baurechtlich genehmigt. Zu diesem Genehmigungsbescheid findet sich im Akt ein mit Genehmigungsvermerk versehener Plansatz der die Bezeichnung „Zweiter Tekturplan zum Wohnhaus und Restaurant der Fam. D. in B. Gesetzgebungsperiode X1“. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde B. vom 18.07.1988, Zl ****, wurde Frau A. die baubehördliche Bewilligung für den von ihr mit Baugesuch vom 03.06.1988 beantragten Anbau einer Wohnung an das bestehende Gebäude auf dem Gst X1 KG B. unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt. In weiterer Folge wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin mit Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde B. vom 15.01.2014 im Wesentlichen mitgeteilt, dass darauf hingewiesen werde, dass das gegenständliche Gst X1 KG B. als Sonderfläche Fischzucht gewidmet ist. Der von der Beschwerdeführerin getätigte Ausbau von Wohnungen, der bei der Gemeinde B. weder angezeigt noch dafür ein Baugesuch eingebracht wurde, widerspreche nicht nur der Tiroler Bauordnung, sondern sei auch nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz nicht zulässig. Sie werde daher auf den § 39 TBO (Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes) hingewiesen und aufgefordert den rechtskonformen Zustand ihrer Liegenschaft wieder herzustellen. Weiters wurde mitgeteilt, dass der entsprechende Bescheid nach Ausfertigung mit getrennter Post erfolgt. In weiterer Folge wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin mit Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde B. vom 15.01.2014 im Wesentlichen mitgeteilt, dass darauf hingewiesen werde, dass das gegenständliche Gst X1 KG B. als Sonderfläche Fischzucht gewidmet ist. Der von der Beschwerdeführerin getätigte Ausbau von Wohnungen, der bei der Gemeinde B. weder angezeigt noch dafür ein Baugesuch eingebracht wurde, widerspreche nicht nur der Tiroler Bauordnung, sondern sei auch nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz nicht zulässig. Sie werde daher auf den Paragraph 39, TBO (Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes) hingewiesen und aufgefordert den rechtskonformen Zustand ihrer Liegenschaft wieder herzustellen. Weiters wurde mitgeteilt, dass der entsprechende Bescheid nach Ausfertigung mit getrennter Post erfolgt. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde B. vom 03.02.2014, Zl *, wurde Frau A. gemäß § 39 Abs 1 TBO 2011 als Eigentümerin der gegenständlichen baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung entsprechenden Zustandes binnen drei Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides aufgetragen. Diese Entscheidung begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass festgestellt worden sei, dass im Gebäude mit der Adresse Adresse in B. Wohnungen ausgebaut wurden, die weder angezeigt noch dafür ein Bewilligung beantragt worden sei. Zudem wurde ausgeführt, dass das Gst X1 KG B. als Sonderfläche Fischzucht gewidmet sei, und daher der konsenslos getätigte Ausbau von Wohnungen nicht nur der Tiroler Bauordnung, sondern auch dem Tiroler Raumordnungsgesetz widerspreche. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde B. vom 03.02.2014, Zl *, wurde Frau A. gemäß Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 als Eigentümerin der gegenständlichen baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung entsprechenden Zustandes binnen drei Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides aufgetragen. Diese Entscheidung begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass festgestellt worden sei, dass im Gebäude mit der Adresse Adresse in B. Wohnungen ausgebaut wurden, die weder angezeigt noch dafür ein Bewilligung beantragt worden sei. Zudem wurde ausgeführt, dass das Gst X1 KG B. als Sonderfläche Fischzucht gewidmet sei, und daher der konsenslos getätigte Ausbau von Wohnungen nicht nur der Tiroler Bauordnung, sondern auch dem Tiroler Raumordnungsgesetz widerspreche. Dagegen brachte die nunmehrige Beschwerdeführerin, vertreten durch die Rechtsanwältin Frau Dr. Name, fristgerecht Beschwerde ein. Zusammengefasst wurde darin ausgeführt, dass der bekämpften Entscheidung keine Berechtigung zukomme. Richtig sei, dass sie – wie auf den der Behörde vorliegenden Pläne dargestellt – im Inneren des Erdgeschosses des Gebäudes mit der Adresse Adresse in B. einige Trennwände habe errichten lassen, die jedoch gemäß § 21 Abs 3 TBO 2011 Baumaßnahmen im Inneren eines Gebäude seien, wodurch allgemeine bautechnische Erfordernisse nicht wesentlich berührt würden, und ihrer Ansicht nach daher weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige bedürfen. Leider sei die Aufschrift auf dem Plan „Umbau bestehendes Restaurant in Wohnung“ insoweit irreführend als der Bürgermeister der Gemeinde B. offensichtlich davon ausgehe, dass die gegenständlichen Räumlichkeiten künftig nur noch als Wohnung und somit entgegen den Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes nicht mehr widmungsgemäß verwendet würden. Wenn sich die Beschwerdeführerin ursprünglich auch mit dem Gedanken an eine Aufgabe des Gastbetriebes getragen habe, so habe sich dies zwischenzeitlich aus mehreren Gründen als nicht umsetzbar erwiesen. Die Beschwerdeführerin plane im Erdgeschoss somit eine Kombination der Befriedigung des eigenen Wohnbedarfes mit der Bewirtung von Gästen, so wie dies eben in zahlreichen Jausenstationen in Tirol üblich sei. Um den Betrieb zukünftig selbst ohne Pächter oder Mitarbeiter zu führen, sei es erforderlich, dass die Beschwerdeführerin selbst auf der gegenständlichen Liegenschaft wohne, um jederzeit vor Ort zu sein, um Kunden zu bewirten, Fische zu verkaufen und sämtliche mit dem Betrieb zusammenhängende Arbeiten durchführen zu können. Neben der Bewirtung von Gästen während der warmen Jahreszeit vor allem im Freien sollen diese in dem, der erstinstanzlichen Behörde vorliegenden Plan als „Wohnen-Kochen“ eingezeichneten Bereich, versorgt werden, was sich zwangslos mit den eigenen Wohnbedürfnissen der Beschwerdeführerin im Einklang bringen lasse. Es habe sich in den letzten Jahren herausgestellt, dass der Betrieb nur in einem ohne weitere Mitarbeiter erforderlichen eingeschränkten Rahmen wirtschaftlich von der Beschwerdeführerin selbst zu führen sei. Zur Umsetzung dieses Betriebszweckes hätten sich die gegenständlichen Umbauarbeiten eben als ebenso zweckmäßig wie erforderlich erwiesen. Davon, dass ein reiner Ausbau des bestehenden Gastbetriebes in Wohnräumlichkeiten erfolgt sei, sei keine Rede. Da die gegenständlichen Umbauarbeiten im Inneren des Gebäudes somit nicht der Widmung „Sonderfläche Fischzucht“ widersprechen würden, entbehre der gegenständliche Auftrag zur Herstellung eines der Baubewilligung entsprechenden Zustandes jeder rechtlichen Grundlage. Abschließend wurde daher beantragt den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde B. vom 03.02.2014, Zahl *****, aufzuheben. Dagegen brachte die nunmehrige Beschwerdeführerin, vertreten durch die Rechtsanwältin Frau Dr. Name, fristgerecht Beschwerde ein. Zusammengefasst wurde darin ausgeführt, dass der bekämpften Entscheidung keine Berechtigung zukomme. Richtig sei, dass sie – wie auf den der Behörde vorliegenden Pläne dargestellt – im Inneren des Erdgeschosses des Gebäudes mit der Adresse Adresse in B. einige Trennwände habe errichten lassen, die jedoch gemäß Paragraph 21, Absatz 3, TBO 2011 Baumaßnahmen im Inneren eines Gebäude seien, wodurch allgemeine bautechnische Erfordernisse nicht wesentlich berührt würden, und ihrer Ansicht nach daher weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige bedürfen. Leider sei die Aufschrift auf dem Plan „Umbau bestehendes Restaurant in Wohnung“ insoweit irreführend als der Bürgermeister der Gemeinde B. offensichtlich davon ausgehe, dass die gegenständlichen Räumlichkeiten künftig nur noch als Wohnung und somit entgegen den Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes nicht mehr widmungsgemäß verwendet würden. Wenn sich die Beschwerdeführerin ursprünglich auch mit dem Gedanken an eine Aufgabe des Gastbetriebes getragen habe, so habe sich dies zwischenzeitlich aus mehreren Gründen als nicht umsetzbar erwiesen. Die Beschwerdeführerin plane im Erdgeschoss somit eine Kombination der Befriedigung des eigenen Wohnbedarfes mit der Bewirtung von Gästen, so wie dies eben in zahlreichen Jausenstationen in Tirol üblich sei. Um den Betrieb zukünftig selbst ohne Pächter oder Mitarbeiter zu führen, sei es erforderlich, dass die Beschwerdeführerin selbst auf der gegenständlichen Liegenschaft wohne, um jederzeit vor Ort zu sein, um Kunden zu bewirten, Fische zu verkaufen und sämtliche mit dem Betrieb zusammenhängende Arbeiten durchführen zu können. Neben der Bewirtung von Gästen während der warmen Jahreszeit vor allem im Freien sollen diese in dem, der erstinstanzlichen Behörde vorliegenden Plan als „Wohnen-Kochen“ eingezeichneten Bereich, versorgt werden, was sich zwangslos mit den eigenen Wohnbedürfnissen der Beschwerdeführerin im Einklang bringen lasse. Es habe sich in den letzten Jahren herausgestellt, dass der Betrieb nur in einem ohne weitere Mitarbeiter erforderlichen eingeschränkten Rahmen wirtschaftlich von der Beschwerdeführerin selbst zu führen sei. Zur Umsetzung dieses Betriebszweckes hätten sich die gegenständlichen Umbauarbeiten eben als ebenso zweckmäßig wie erforderlich erwiesen. Davon, dass ein reiner Ausbau des bestehenden Gastbetriebes in Wohnräumlichkeiten erfolgt sei, sei keine Rede. Da die gegenständlichen Umbauarbeiten im Inneren des Gebäudes somit nicht der Widmung „Sonderfläche Fischzucht“ widersprechen würden, entbehre der gegenständliche Auftrag zur Herstellung eines der Baubewilligung entsprechenden Zustandes jeder rechtlichen Grundlage. Abschließend wurde daher beantragt den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde B. vom 03.02.2014, Zahl *****, aufzuheben. Zudem findet sich im Akt eine Plandarstellung datiert mit Dezember 2013 mit der Bezeichnung „Umbau Best. Restaurant in Wohnung, GP X1 – Erdgeschoss“.Zudem findet sich im Akt eine Plandarstellung datiert mit Dezember 2013 mit der Bezeichnung „Umbau Best. Restaurant in Wohnung, Gesetzgebungsperiode X1 – Erdgeschoss“. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant: Tiroler Bauordnung 2011, in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 130/2013: „(…) § 21Paragraph 21 Bewilligungspflichtige und anzeigepflichtige Bauvorhaben, Ausnahmen
(1)Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Abs. 2 und 3 nichts anderes ergibt:
(1)Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Absatz 2 und 3 nichts anderes ergibt:
- a)der Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden;
- b)die sonstige Änderung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden;
- c)die Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wenn sie auf die Zulässigkeit des Gebäudes oder Gebäudeteiles nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften von Einfluss sein kann; hierbei ist vom bewilligten Verwendungszweck bzw. bei Gebäuden oder Gebäudeteilen, für die aufgrund früherer baurechtlicher Vorschriften ein Verwendungszweck nicht bestimmt wurde, von dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck auszugehen;
- d)die Verwendung von bisher anderweitig verwendeten Gebäuden, Wohnungen oder sonstigen Gebäudeteilen als Freizeitwohnsitz, sofern nicht eine Ausnahmebewilligung nach § 13 Abs. 5 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 vorliegt, sowie die Verwendung von im Freiland gelegenen Freizeitwohnsitzen auch zu einem anderen Zweck als dem eines Freizeitwohnsitzes;
- d)die Verwendung von bisher anderweitig verwendeten Gebäuden, Wohnungen oder sonstigen Gebäudeteilen als Freizeitwohnsitz, sofern nicht eine Ausnahmebewilligung nach Paragraph 13, Absatz 5, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 vorliegt, sowie die Verwendung von im Freiland gelegenen Freizeitwohnsitzen auch zu einem anderen Zweck als dem eines Freizeitwohnsitzes;
- e)die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden.
(2)Die sonstige Änderung von Gebäuden sowie die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen sind, sofern sie nicht nach Abs. 1 lit. b oder e einer Baubewilligung bedürfen, der Behörde anzuzeigen. Jedenfalls sind der Behörde anzuzeigen:
(2)Die sonstige Änderung von Gebäuden sowie die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen sind, sofern sie nicht nach Absatz eins, Litera b, oder e einer Baubewilligung bedürfen, der Behörde anzuzeigen. Jedenfalls sind der Behörde anzuzeigen:
- a)die Anbringung und Änderung von untergeordneten Bauteilen und von Balkonverglasungen bei bestehenden baulichen Anlagen;
- b)die Errichtung und Änderung von Stützmauern und Einfriedungen bis zu einer Höhe von insgesamt 2 m, sofern diese nicht unter Abs. 3 lit. c fallen;
- b)die Errichtung und Änderung von Stützmauern und Einfriedungen bis zu einer Höhe von insgesamt 2 m, sofern diese nicht unter Absatz 3, Litera c, fallen;
- c)die Errichtung und Änderung von Terrassen, Pergolen und dergleichen;
- d)die Errichtung und Änderung von ortsüblichen Städeln in Holzbauweise, die landwirtschaftlichen Zwecken dienen, und von Bienenhäusern in Holzbauweise sowie die Aufstellung von Folientunnels, soweit diese nicht nach § 1 Abs. 3 lit. k vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind;
- d)die Errichtung und Änderung von ortsüblichen Städeln in Holzbauweise, die landwirtschaftlichen Zwecken dienen, und von Bienenhäusern in Holzbauweise sowie die Aufstellung von Folientunnels, soweit diese nicht nach Paragraph eins, Absatz 3, Litera k, vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind;
- e)die Errichtung und Änderung von Sportplätzen, Reitplätzen und dergleichen sowie von allgemein zugänglichen Kinderspielplätzen und Kinderspielplätzen von Wohnanlagen;
- f)die größere Renovierung von Gebäuden, sofern sie nicht im Rahmen eines nach Abs. 1 bewilligungspflichtigen Bauvorhabens erfolgt.
- f)die größere Renovierung von Gebäuden, sofern sie nicht im Rahmen eines nach Absatz eins, bewilligungspflichtigen Bauvorhabens erfolgt.
(3)Weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige bedürfen:
- a)Baumaßnahmen im Inneren von Gebäuden, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse nicht wesentlich berührt werden; der Austausch von Fenstern und Balkontüren, wenn durch diese Maßnahmen die äußere Gestaltung des Gebäudes nicht wesentlich berührt wird;
- b)Erhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an baulichen Anlagen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse nicht wesentlich berührt werden;
- c)die Errichtung und Änderung von Einfriedungen bis zu einer Höhe von insgesamt 1,50 m und von Stützmauern bis zu einer Höhe von 1 m außer gegenüber Verkehrsflächen;
- d)die Errichtung, Aufstellung und Änderung von frei stehenden Werbeeinrichtungen außerhalb geschlossener Ortschaften;
- e)die Anbringung von Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen bis zu einer Fläche von 20 m² an baulichen Anlagen, sofern sie in die Dachfläche oder Wandfläche integriert sind oder der Parallelabstand des Sonnenkollektors bzw. der Photovoltaikanlage zur Dach- bzw. Wandhaut an keinem Punkt der Außenfläche der Anlage 30 cm übersteigt;
- f)die Errichtung und Änderung von Geräteschuppen, Holzschuppen und dergleichen bis zu einer Grundfläche von 10 m² und einer Höhe von 2,80 m, sofern sie vom betreffenden Bauplatz oder einer Verkehrsfläche aus an zumindest drei Seiten von außen zugänglich sind. (…) § 39Paragraph 39 Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
(1)Wurde eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige errichtet, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.
(2)Abs. 1 gilt auch, wenn die Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens untersagt wurde.
(2)Absatz eins, gilt auch, wenn die Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens untersagt wurde.
(3)Wird im Fall eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung angesucht oder im Fall eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens nachträglich eine Bauanzeige eingebracht, so kann die Behörde mit der Einleitung des Verfahrens nach Abs. 1 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Bauverfahrens bzw. des Verfahrens über die Bauanzeige zuwarten. Wurde das Verfahren nach Abs. 1 bereits eingeleitet, so kann es bis zu diesem Zeitpunkt ausgesetzt werden.
(3)Wird im Fall eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung angesucht oder im Fall eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens nachträglich eine Bauanzeige eingebracht, so kann die Behörde mit der Einleitung des Verfahrens nach Absatz eins bis zum rechtskräftigen Abschluss des Bauverfahrens bzw. des Verfahrens über die Bauanzeige zuwarten. Wurde das Verfahren nach Absatz eins, bereits eingeleitet, so kann es bis zu diesem Zeitpunkt ausgesetzt werden.
(4)Wurde eine bauliche Anlage ohne die nach früheren baurechtlichen Vorschriften erforderliche Baubewilligung oder Bauanzeige errichtet oder geändert und ist deren Errichtung oder Änderung auch nach diesem Gesetz bewilligungspflichtig oder zumindest anzeigepflichtig, so hat die Behörde nach den Abs. 1, 2 und 3 vorzugehen.
(4)Wurde eine bauliche Anlage ohne die nach früheren baurechtlichen Vorschriften erforderliche Baubewilligung oder Bauanzeige errichtet oder geändert und ist deren Errichtung oder Änderung auch nach diesem Gesetz bewilligungspflichtig oder zumindest anzeigepflichtig, so hat die Behörde nach den Absatz eins, 2 und 3 vorzugehen.
(5)Ist anlässlich der Erteilung des Auftrages nach Abs. 1 offenkundig, dass der nachträglichen Erteilung der Baubewilligung für ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ein Abweisungsgrund nach § 27 Abs. 3 bzw. der Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens ein dieser Bestimmung entsprechender Untersagungsgrund entgegenstehen würde, so hat die Behörde dies, sofern die Baubewilligung nicht bereits versagt bzw. die Ausführung des Bauvorhabens nicht bereits untersagt wurde, in einem mit der Erteilung des Auftrages festzustellen. Eine solche Feststellung ist einer Versagung der Baubewilligung bzw. der Untersagung der Ausführung des Bauvorhabens gleichzuhalten.
(5)Ist anlässlich der Erteilung des Auftrages nach Absatz eins, offenkundig, dass der nachträglichen Erteilung der Baubewilligung für ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ein Abweisungsgrund nach Paragraph 27, Absatz 3, bzw. der Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens ein dieser Bestimmung entsprechender Untersagungsgrund entgegenstehen würde, so hat die Behörde dies, sofern die Baubewilligung nicht bereits versagt bzw. die Ausführung des Bauvorhabens nicht bereits untersagt wurde, in einem mit der Erteilung des Auftrages festzustellen. Eine solche Feststellung ist einer Versagung der Baubewilligung bzw. der Untersagung der Ausführung des Bauvorhabens gleichzuhalten.
(6)Die Behörde hat dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen,
- a)wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben handelt, für das eine Baubewilligung nicht vorliegt,
- b)wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben handelt, das ohne eine entsprechende Bauanzeige, erheblich abweichend von der Bauanzeige oder ungeachtet einer Untersagung nach § 23 Abs. 3 fünfter Satz ausgeführt wurde,
- b)wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben handelt, das ohne eine entsprechende Bauanzeige, erheblich abweichend von der Bauanzeige oder ungeachtet einer Untersagung nach Paragraph 23, Absatz 3, fünfter Satz ausgeführt wurde,
- c)wenn er sie zu einem anderen als dem bewilligten bzw. dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck benützt,
- d)wenn er eine bauliche Anlage, die keiner Benützungsbewilligung nach § 38 Abs. 1 bedarf, ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach § 37 Abs. 2 oder ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 39 Abs. 1 dritter Satz benützt,
- d)wenn er eine bauliche Anlage, die keiner Benützungsbewilligung nach Paragraph 38, Absatz eins, bedarf, ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 37, Absatz 2, oder ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen nach Paragraph 39, Absatz eins, dritter Satz benützt,
- e)wenn er ein Gebäude im Sinn des § 38 Abs. 1 ohne Vorliegen einer Benützungsbewilligung benützt,
- e)wenn er ein Gebäude im Sinn des Paragraph 38, Absatz eins, ohne Vorliegen einer Benützungsbewilligung benützt,
- f)wenn einem Auftrag nach § 27 Abs. 11 dritter oder vierter Satz nicht oder nicht ausreichend entsprochen wird,
- f)wenn einem Auftrag nach Paragraph 27, Absatz 11, dritter oder vierter Satz nicht oder nicht ausreichend entsprochen wird,
- g)wenn er einen Wohnsitz entgegen dem § 13 Abs. 2 oder 5 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 als Freizeitwohnsitz oder ungeachtet des Erlöschens seiner Eigenschaft als Freizeitwohnsitz (§ 16 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011) weiter als Freizeitwohnsitz verwendet oderg) wenn er einen Wohnsitz entgegen dem Paragraph 13, Absatz 2, oder 5 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 als Freizeitwohnsitz oder ungeachtet des Erlöschens seiner Eigenschaft als Freizeitwohnsitz (Paragraph 16, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011) weiter als Freizeitwohnsitz verwendet oder
- h)wenn er im Rahmen einer Hofstelle entgegen dem § 44 Abs. 7 erster Satz oder 8 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, und zwar hinsichtlich der weiteren Ausübung dieser Tätigkeit.
- h)wenn er im Rahmen einer Hofstelle entgegen dem Paragraph 44, Absatz 7, erster Satz oder 8 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, und zwar hinsichtlich der weiteren Ausübung dieser Tätigkeit. Im Fall der Untersagung der weiteren Benützung hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen zur Durchsetzung dieses Verbotes, wie eine entsprechende Beschilderung, die Anbringung von Absperrungen und dergleichen, aufzutragen. Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde die bauliche Anlage durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt räumen.
(7)Die Behörde hat dem Eigentümer der baulichen Anlage die zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes erforderlichen Maßnahmen aufzutragen, wenn
- a)ein Bauvorhaben nach § 21 Abs. 3 dem Flächenwidmungsplan, einem Bebauungsplan, Bebauungsregeln nach § 55 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, örtlichen Bauvorschriften, einer Bausperrenverordnung nach § 72 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 oder dem § 13 Abs. 4 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 widerspricht odera) ein Bauvorhaben nach Paragraph 21, Absatz 3, dem Flächenwidmungsplan, einem Bebauungsplan, Bebauungsregeln nach Paragraph 55, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, örtlichen Bauvorschriften, einer Bausperrenverordnung nach Paragraph 72, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 oder dem Paragraph 13, Absatz 4, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 widerspricht oder
- b)bei der Ausführung eines solchen Bauvorhabens Abstandsbestimmungen nach den §§ 5 und 6, allgemeine bautechnische Erfordernisse nach § 17, gegebenenfalls in Verbindung mit der Verordnung nach § 19 Abs. 1, oder sonstige baurechtliche Vorschriften verletzt werden.
- b)bei der Ausführung eines solchen Bauvorhabens Abstandsbestimmungen nach den Paragraphen 5 und 6, allgemeine bautechnische Erfordernisse nach Paragraph 17,, gegebenenfalls in Verbindung mit der Verordnung nach Paragraph 19, Absatz eins,, oder sonstige baurechtliche Vorschriften verletzt werden. Ist die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes auf andere Weise rechtlich oder technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. (…)“ III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: Soweit die Beschwerdeführerin zunächst zusammengefasst vorbringt, dass der bekämpften Entscheidung keine Berechtigung zukomme, da für die Errichtung der Trennwände im Inneren des verfahrensgegenständlichen Gebäudes gemäß § 21 Abs 3 TBO 2011 weder eine Baubewilligung noch eine Bauanzeige erforderlich sei, ist dazu Folgendes auszuführen:Soweit die Beschwerdeführerin zunächst zusammengefasst vorbringt, dass der bekämpften Entscheidung keine Berechtigung zukomme, da für die Errichtung der Trennwände im Inneren des verfahrensgegenständlichen Gebäudes gemäß Paragraph 21, Absatz 3, TBO 2011 weder eine Baubewilligung noch eine Bauanzeige erforderlich sei, ist dazu Folgendes auszuführen: Wie von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde selbst zugestanden, wurden im Inneren des verfahrensgegenständlichen Gebäudes auf dem Gst X1 KG B. Baumaßnahmen durchgeführt. Grundsätzlich ist in diesem Zusammenhang eingangs auszuführen, dass sofern die Behörde entsprechende Bedenken im Hinblick auf das Bestehen eines Baukonsenses beim Gebäude auf Gst X1 KG B. gehabt hätte, zunächst im Rahmen des baupolizeilichen Verfahrens aufgrund der rechtskräftigen Baubewilligung vom 22.05.1973, Zl **, für den Anbau eines Fischrestaurants mit Wohnung an das bestehende Gebäude auf dem Gst X1 KG B., der Änderungsgenehmigung betreffend das gegenständliche Wohnhaus und der Genehmigung für den Anbau eines WC-Traktes bzw Kellerraumes mit Baubescheid vom 21.03.1978, Zl ***, sowie der Baubewilligung vom 18.07.1988, Zl ****, betreffend den Anbau einer Wohnung an das bestehende Gebäude, der baurechtliche Konsens des verfahrensgegenständlichen Gebäudes zu ermitteln gewesen wäre. Darauf aufbauend wäre dann von der Behörde – gegebenenfalls unter Beiziehung eines hochbautechnischen Sachverständigen - konkret und schlüssig nachvollziehbar zu ermitteln gewesen, welche Baumaßnahmen abweichend vom Baukonsens beim verfahrensgegenständlichen Gebäude durchgeführt wurden, bzw ob und bejahendenfalls, für welche konkreten Bereiche eine Verwendungszweckänderung erfolgt ist. Die jeweils festgestellten Baumaßnahmen bzw allfälligen Verwendungszweckänderungen wären dann entsprechend nachvollziehbar von der Behörde jeweils gemäß § 21 Abs 1 bis 3 TBO 2011 verfahrensrechtlich zu qualifizieren gewesen.Die jeweils festgestellten Baumaßnahmen bzw allfälligen Verwendungszweckänderungen wären dann entsprechend nachvollziehbar von der Behörde jeweils gemäß Paragraph 21, Absatz eins bis 3 TBO 2011 verfahrensrechtlich zu qualifizieren gewesen. Sofern nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens die entsprechende schlüssig nachvollziehbare Prüfung ergeben sollte, dass konkrete Baumaßnahmen bzw Verwendungszweckänderungen – entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin – nach § 21 Abs 1 und 2 TBO 2011 als bewilligungs- oder anzeigepflichtig zu qualifizieren sind, wäre von der Behörde nach § 39 TBO 2011 vorzugehen.Sofern nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens die entsprechende schlüssig nachvollziehbare Prüfung ergeben sollte, dass konkrete Baumaßnahmen bzw Verwendungszweckänderungen – entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin – nach Paragraph 21, Absatz eins und 2 TBO 2011 als bewilligungs- oder anzeigepflichtig zu qualifizieren sind, wäre von der Behörde nach Paragraph 39, TBO 2011 vorzugehen. Zum nunmehrigen baupolizeilichen Verfahren findet sich im Akt vor Erlassung der bekämpften Entscheidung lediglich die Kopie eines Wohnhaussanierungs-Ansuchens der Beschwerdeführerin vom 29.05.2013 nach dem Tiroler Wohnbauförderungsgesetz. Darin wird als Sanierungsmaßnahme im gegenständlichen Gebäude ua die Erweiterung von Wohnräumen im Ausmaß von 116 m2 beantragt. Weiters wurde eine Rechtsauskunft hinsichtlich der bestehenden Widmungskategorie bzw der maximal zulässigen Wohnnutzfläche bei einer Freilandwidmung eingeholt. Im Akt findet sich zudem eine Plandarstellung datiert mit Dezember 2013 und bezeichnet mit „Umbau Best. Restaurant in Wohnung, GP X1 Kat Gem. B. – Erdgeschoss“. Darin sind als Baumaßnahmen im Inneren des Gebäudes der Abbruch einer Wand sowie die Neuerrichtung einer Reihe von Wänden dargestellt. Auf dieser Planunterlage betreffend das Erdgeschoss findet sich jedoch der Eingangsstempel der Gemeinde B. vom 12.02.2014, sohin nach Erlassung der bekämpften Entscheidung.Im Akt findet sich zudem eine Plandarstellung datiert mit Dezember 2013 und bezeichnet mit „Umbau Best. Restaurant in Wohnung, Gesetzgebungsperiode X1 Kat Gem. B. – Erdgeschoss“. Darin sind als Baumaßnahmen im Inneren des Gebäudes der Abbruch einer Wand sowie die Neuerrichtung einer Reihe von Wänden dargestellt. Auf dieser Planunterlage betreffend das Erdgeschoss findet sich jedoch der Eingangsstempel der Gemeinde B. vom 12.02.2014, sohin nach Erlassung der bekämpften Entscheidung. Zusammengefasst ergibt daher aus dem Akteninhalt, dass durch die Behörde keine konkreten Ermittlungen zur Feststellung welche baulichen Maßnahmen bei dem bestehenden Gebäude auf dem Gst X1 KG B. nun tatsächlich durchgeführt wurden, erfolgt sind. Es erfolgte sohin von der Behörde auch keine verfahrensrechtliche Qualifikation der konkret durchgeführten Baumaßnahmen dahingehend, ob es sich dabei um bewilligungspflichtige, anzeigepflichtige oder weder bewilligungs- oder anzeigepflichtige bauliche Maßnahmen iSd § 21 Abs 1 bis 3 TBO 2011 handelt.Zusammengefasst ergibt daher aus dem Akteninhalt, dass durch die Behörde keine konkreten Ermittlungen zur Feststellung welche baulichen Maßnahmen bei dem bestehenden Gebäude auf dem Gst X1 KG B. nun tatsächlich durchgeführt wurden, erfolgt sind. Es erfolgte sohin von der Behörde auch keine verfahrensrechtliche Qualifikation der konkret durchgeführten Baumaßnahmen dahingehend, ob es sich dabei um bewilligungspflichtige, anzeigepflichtige oder weder bewilligungs- oder anzeigepflichtige bauliche Maßnahmen iSd Paragraph 21, Absatz eins bis 3 TBO 2011 handelt. Da sohin hinsichtlich der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts, nämlich der durchgeführten Baumaßnahmen, keine Ermittlungen der Behörde bestehen, war eine entsprechende Überprüfung, ob die Beschwerdeführerin durch den bekämpften Bescheid in ihren Rechten verletzt ist oder nicht, nicht möglich. Wenn die Beschwerdeführerin weiters zusammengefasst vorbringt, dass auch der Verwendungszweck als Gastgewerbebetrieb noch aufrecht sei, und die gegenständlichen Umbauarbeiten im Inneren des Gebäudes somit der Widmung des verfahrensgegenständlichen Grundstückes als „Sonderfläche Fischzucht“ nicht widersprechen würden, und in dem der Behörde vorliegenden Plan als „Wohnen-Kochen“ eingezeichneten Bereich auch Gäste bewirtet werden, was sich mit den eigenen Wohnbedürfnissen der Beschwerdeführerin im Einklang bringen lasse, ist Folgendes anzumerken: Wie vorstehend bereits ausgeführt, findet sich im Akt auch hinsichtlich des festzustellenden Verwendungszweckes lediglich die Kopie eines Wohnhaussanierungs-Ansuchens der Beschwerdeführerin vom 29.05.2013 in dem für das gegenständliche Gebäude ua als Sanierungsmaßnahme die Erweiterung von Wohnräumen im Ausmaß von 116 m2 beantragt wird. Auf dem Ansuchen findet sich neben dieser Sanierungsmaßahme zudem der handschriftliche Zusatz: „davor: Gasthaus“. Weiters liegt die Rechtsauskunft hinsichtlich der bestehenden Widmungskategorie bzw der maximal zulässigen Wohnnutzfläche bei einer Freilandwidmung vor. Auf der Plandarstellung datiert mit Dezember 2013 und bezeichnet mit „Umbau Best. Restaurant in Wohnung, GP X1 Kat Gem. B. – Erdgeschoss“ findet sich ua die Angabe „Wohnung neu 102,79 qm“. Bei den jeweils angeführten Verwendungszwecken der einzelnen Räume scheint zudem kein Bereich auf, der auf einen Verwendungszweck als Gastwirtschaftsbetrieb (Fischrestaurant) hindeutet. Die Plandarstellung trägt den Eingangstempel der Gemeinde B. vom 12.02.2014, sohin nach Erlassung der bekämpften Entscheidung.Auf der Plandarstellung datiert mit Dezember 2013 und bezeichnet mit „Umbau Best. Restaurant in Wohnung, Gesetzgebungsperiode X1 Kat Gem. B. – Erdgeschoss“ findet sich ua die Angabe „Wohnung neu 102,79 qm“. Bei den jeweils angeführten Verwendungszwecken der einzelnen Räume scheint zudem kein Bereich auf, der auf einen Verwendungszweck als Gastwirtschaftsbetrieb (Fischrestaurant) hindeutet. Die Plandarstellung trägt den Eingangstempel der Gemeinde B. vom 12.02.2014, sohin nach Erlassung der bekämpften Entscheidung. Zusammengefasst ergibt sich sohin, dass von der Behörde auch kein Ermittlungsverfahren dahingehend durchgeführt wurde, ob, und bejahendenfalls für welche Bereiche des verfahrensgegenständlichen Gebäudes eine Verwendungszweckänderung von Restaurant in Wohnung erfolgt ist. Es war sohin auch hinsichtlich dieses Beschwerdevorbringens eine entsprechende Überprüfung, ob die Beschwerdeführerin in ihren Rechten verletzt ist oder nicht, nicht möglich. Lediglich der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang allgemein ergänzend auszuführen, dass sofern anlässlich der Erteilung des Auftrages nach § 39 Abs. 1 TBO 2011 offenkundig ist, dass der nachträglichen Erteilung der Baubewilligung für ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ein Abweisungsgrund nach § 27 Abs. 3 TBO 2011 bzw. der Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens ein dieser Bestimmung entsprechender Untersagungsgrund entgegenstehen würde, so hat die Behörde dies, gemäß § 39 Abs 5 TBO 2011 im Auftrag nach § 39 Abs. 1 TBO 2011 ebenfalls spruchmäßig und nicht nur in der Begründung festzustellen, sofern die Baubewilligung nicht bereits versagt bzw. die Ausführung des Bauvorhabens nicht bereits untersagt wurde.Lediglich der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang allgemein ergänzend auszuführen, dass sofern anlässlich der Erteilung des Auftrages nach Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 offenkundig ist, dass der nachträglichen Erteilung der Baubewilligung für ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ein Abweisungsgrund nach Paragraph 27, Absatz 3, TBO 2011 bzw. der Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens ein dieser Bestimmung entsprechender Untersagungsgrund entgegenstehen würde, so hat die Behörde dies, gemäß Paragraph 39, Absatz 5, TBO 2011 im Auftrag nach Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 ebenfalls spruchmäßig und nicht nur in der Begründung festzustellen, sofern die Baubewilligung nicht bereits versagt bzw. die Ausführung des Bauvorhabens nicht bereits untersagt wurde. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Dabei ist die Behörde an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Dabei ist die Behörde an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Im gegenständlichen baupolizeilichen Verfahren erfolgten von der Behörde weder Ermittlungen zur Feststellung welche konkreten baulichen Maßnahmen bei dem verfahrensgegenständlichen Gebäude auf dem Gst X1 KG B. nun tatsächlich durchgeführt wurden, noch ist eine schlüssig nachvollziehbare fachkundige Beurteilung erfolgt, wie diese Baumaßnahmen iSd § 21 Abs 1 bis 3 TBO 2011 verfahrensrechtlich zu qualifizieren sind. Weiters sind auch keine entsprechenden Ermittlungen der Behörde dahingehend erfolgt, ob beim verfahrensgegenständlichen Gebäude eine Verwendungszweckänderung erfolgte oder nicht und gegebenenfalls eine darauf aufbauende Beurteilung deren bau- und raumordnungsrechtlichen Relevanz.Im gegenständlichen baupolizeilichen Verfahren erfolgten von der Behörde weder Ermittlungen zur Feststellung welche konkreten baulichen Maßnahmen bei dem verfahrensgegenständlichen Gebäude auf dem Gst X1 KG B. nun tatsächlich durchgeführt wurden, noch ist eine schlüssig nachvollziehbare fachkundige Beurteilung erfolgt, wie diese Baumaßnahmen iSd Paragraph 21, Absatz eins bis 3 TBO 2011 verfahrensrechtlich zu qualifizieren sind. Weiters sind auch keine entsprechenden Ermittlungen der Behörde dahingehend erfolgt, ob beim verfahrensgegenständlichen Gebäude eine Verwendungszweckänderung erfolgte oder nicht und gegebenenfalls eine darauf aufbauende Beurteilung deren bau- und raumordnungsrechtlichen Relevanz. Es konnte daher nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG der angefochtenen Bescheid bereits aus diesen Grund mit Beschluss aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuerlichen Entscheidung an den Bürgermeister der Gemeinde B. zurückverwiesen werden.Es konnte daher nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG der angefochtenen Bescheid bereits aus diesen Grund mit Beschluss aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuerlichen Entscheidung an den Bürgermeister der Gemeinde B. zurückverwiesen werden. Ergänzend wird weiters grundsätzlich angemerkt, dass ein baupolizeilicher Auftrag so bestimmt sein muss, dass er Gegenstand eines Vollstreckungsverfahrens sein kann. Die vorliegende Entscheidung konnte ohne Durchführung einer Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol getroffen werden, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen war. Einem Entfall der Verhandlung stehen außerdem weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Die vorliegende Entscheidung konnte ohne Durchführung einer Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol getroffen werden, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen war. Einem Entfall der Verhandlung stehen außerdem weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Barbara Gstir (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.36.0817.1