Obsah (12)
§ 28§ 25a§ 56Art. 133§ 78Art 130§ 63§ 27§ 9§ 35§ 19§ 54RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum02.05.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/37/0354-8 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter
§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) wird der Beschwerde stattgegeben, das in Beschwerde gezogene Erkenntnis des Disziplinarrates der Österreichischen Zahnärztekammer vom 04.10.2013, Zl ***-**-**/**, aufgehoben und der Beschwerdeführer Name1 vom Vorwurf, er habe gegen seinen Kollegen Name2 nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung vor Gericht Klage erhoben, ohne zuvor das kollegiale Schlichtungsverfahren nach § 54 Zahnärztekammergesetz (ZÄKG) vor der Zahnärztekammer zu beantragen, freigesprochen. 1.
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben, das in Beschwerde gezogene Erkenntnis des Disziplinarrates der Österreichischen Zahnärztekammer vom 04.10.2013, Zl ***-**-**/**, aufgehoben und der Beschwerdeführer Name1 vom Vorwurf, er habe gegen seinen Kollegen Name2 nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung vor Gericht Klage erhoben, ohne zuvor das kollegiale Schlichtungsverfahren nach Paragraph 54, Zahnärztekammergesetz (ZÄKG) vor der Zahnärztekammer zu beantragen, freigesprochen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aAbs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensablauf:
- Verfahren vor der belangten Behörde: Mit den Schriftsätzen vom 12.01.2010, 05.05.2010 und vom 30.03.2011 hat der Beschwerdeführer bei der Landeszahnärztekammer Tirol seinen Kollegen Name2 wegen behaupteter Verstöße gegen die Werberichtlinien der Österreichischen Zahnärztekammer angezeigt. Die Landeszahnärztekammer Tirol hat diese Anzeigen an die Österreichische Zahnärztekammer weitergeleitet. Zur Anzeige des Beschwerdeführers gegen andere Zahnärzte hat die Landeszahnärztekammer Tirol in dem an den Disziplinarbeschuldigten gerichteten Schreiben vom 09.05.2011 Stellung genommen. Mit Schriftsatz vom 29.07.2011 hat der Disziplinarbeschuldigte durch seinen Rechtsvertreter Klage gegen Name2 wegen Verstoßes nach dem Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) beim Landesgericht Innsbruck eingebracht. Aufgrund dieser Klage fand am 01.09.2011 zwischen Name1 und Name3, der zuständigen Sachbearbeiterin der Landeszahnärztekammer Tirol, ein Telefongespräch statt. Mit Schriftsatz vom 14.09.2011 hat die Landeszahnärztekammer Tirol bei der Österreichischen Zahnärztekammer Disziplinaranzeige gegen Name1 erstattet, da er seiner ihn treffenden Verpflichtung nach § 54 Zahnärztekammergesetz (ZÄKG) – Einbringung einer zivilgerichtlichen Klage ohne vorherige Beantragung zur Durchführung eines kollegialen Schlichtungsverfahrens – verletzt habe. Mit Schriftsatz vom 14.09.2011 hat die Landeszahnärztekammer Tirol bei der Österreichischen Zahnärztekammer Disziplinaranzeige gegen Name1 erstattet, da er seiner ihn treffenden Verpflichtung nach Paragraph 54, Zahnärztekammergesetz (ZÄKG) – Einbringung einer zivilgerichtlichen Klage ohne vorherige Beantragung zur Durchführung eines kollegialen Schlichtungsverfahrens – verletzt habe. Der Disziplinarbeschuldigte hat im Schriftsatz vom 14.09.2011 unter Hinweis auf ein Gespräch mit seinem Rechtsvertreter die Landeszahnärztekammer Tirol ersucht, ihm mitzuteilen, ob das Zahnärztegesetz (ZÄG) eine Regelung enthalte, nach der bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Kollegen eine verpflichtende Schlichtung vorgesehen sei. Diese Anfrage beantwortete die Landeszahnärztekammer Tirol mit Schriftsatz vom 26.09.
- Darin hat die Landeszahnärztekammer Tirol auf § 54 Abs 1 ZÄKG hingewiesen und diese Bestimmung wörtlich zitiert. Diese Anfrage beantwortete die Landeszahnärztekammer Tirol mit Schriftsatz vom 26.09.
- Darin hat die Landeszahnärztekammer Tirol auf Paragraph 54, Absatz eins, ZÄKG hingewiesen und diese Bestimmung wörtlich zitiert. Mit Schriftsatz vom 18.06.2012 hat die Disziplinaranwältin beim Vorsitzenden des Disziplinarrates der Österreichischen Zahnärztekammer die Einleitung eines Disziplinarverfahrens wegen des Verstoßes gegen § 54 ZÄKG beantragt. Mit Schriftsatz vom 18.06.2012 hat die Disziplinaranwältin beim Vorsitzenden des Disziplinarrates der Österreichischen Zahnärztekammer die Einleitung eines Disziplinarverfahrens wegen des Verstoßes gegen Paragraph 54, ZÄKG beantragt. Der Disziplinarrat der Österreichischen Zahnärztekammer hat am 20.11.2012 den zuständigen Untersuchungsführer ersucht, den Disziplinarbeschuldigten zur Abgabe einer Stellungnahme zur Disziplinaranzeige aufzufordern. Mit dem an den Untersuchungsführer gerichteten Schreiben vom 07.01.2013 hat sich der Disziplinarbeschuldigte zur Disziplinaranzeige vom 14.09.2011 geäußert. Unter Berücksichtigung dieser Ermittlungsergebnisse hat die Disziplinaranwältin mit Schriftsatz vom 14.05.2013 den Antrag auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen Name1 aufrechterhalten. Mit Beschluss vom 28.05.2013, Zl ***-**-**/**, hat der Disziplinarrat der Österreichischen Zahnärztekammer die Einleitung des Disziplinarverfahrens gegen Name1 beschlossen. Im Zuge des beim Disziplinarrat der Österreichischen Zahnärztekammer anhängigen Disziplinarverfahrens hat der Beschwerdeführer die Stellungnahmen vom 25.06.2013, vom 10.08.2013 und 10.09.2013 erstattet. Nach Durchführung einer nicht öffentlichen mündlichen Disziplinarverhandlung hat der Disziplinarrat der Österreichischen Zahnärztekammer mit Erkenntnis vom 04.10.2013, Zl ***-**-**/**, Name1 schuldig erkannt, gegen seinen Kollegen Name2 nach den Bestimmungen des UWG wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung vor Gericht Klage erhoben zu haben, ohne zuvor das kollegiale Schlichtungsverfahren nach § 54 ZÄKG vor der Zahnärztekammer zu beantragen, über ihn eine Geldstrafe von insgesamt Euro 400,00 verhängt und ihm einen Kostenersatz für die Verfahrenskosten im Ausmaß von Euro 1.200,00 auferlegt. Nach Durchführung einer nicht öffentlichen mündlichen Disziplinarverhandlung hat der Disziplinarrat der Österreichischen Zahnärztekammer mit Erkenntnis vom 04.10.2013, Zl ***-**-**/**, Name1 schuldig erkannt, gegen seinen Kollegen Name2 nach den Bestimmungen des UWG wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung vor Gericht Klage erhoben zu haben, ohne zuvor das kollegiale Schlichtungsverfahren nach Paragraph 54, ZÄKG vor der Zahnärztekammer zu beantragen, über ihn eine Geldstrafe von insgesamt Euro 400,00 verhängt und ihm einen Kostenersatz für die Verfahrenskosten im Ausmaß von Euro 1.200,00 auferlegt. Gegen dieses Disziplinarerkenntnis hat Name1 mit Schriftsatz vom 01.11.2013 Berufung erhoben und beantragt, das Disziplinarverfahren mit sofortiger Wirkung einzustellen.
- Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol: Mit Schriftsatz vom 13.01.2014 hat die Österreichische Zahnärztekammer die Berufung des Name1 einschließlich des Disziplinaraktes dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorgelegt. Mit Schriftsatz vom 30.01.2014, Zl ***-**-**/**, hat sich der Vorsitzende des Disziplinarrates der Österreichischen Zahnärztekammer zur Anfrage des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 23.01.2014, Zl LVwG-2014/**/****-1, geäußert und eine Kopie des Zustellnachweises (Rückschein) übermittelt. Die Disziplinaranwältin hat zu der als Beschwerde zu qualifizierenden Berufung des Name1 im Schriftsatz vom 17.02.2014 Stellung genommen. Mit Schriftsatz vom 24.03.2014 hat die Disziplinaranwältin die Schreiben der Landeszahnärztekammer Tirol vom 10.02.2010, vom 31.05.2010, vom 09.05.2011 und vom 08.06.2011 samt Beilagen dem Landesverwaltungsgericht Tirol in Kopie übermittelt. Am 31.03.2014 hat die öffentliche mündliche Verhandlung stattgefunden. In deren Rahmen wurden der Beschwerdeführer und die Disziplinaranwältin einvernommen. Der Beschwerdeführer hat – neben seinen anlässlich der Einvernahme getroffenen Aussagen – im Wesentlichen auf sein bisheriges Vorbringen verwiesen und ergänzende Unterlagen (Beilagen A bis E) vorgelegt. II.römisch zwei. Beschwerdevorbringen: Der Beschwerdeführer hat im Wesentlichen auf die von ihm erstatteten Disziplinaranzeigen vom 12.01.2010, 05.05.2010 und vom 30.03.2011 verwiesen. Trotz dieser Anzeigen hätte die Landeszahnärztekammer Tirol nichts unternommen. Aufgrund dieser Untätigkeit habe er im August 2011 die Klage nach dem UWG beim Landesgericht Innsbruck gegen den Kollegen Name2 eingebracht. Das Landesgericht Innsbruck habe die Zulässigkeit des Rechtsweges jedenfalls bejaht. Es könne daher nicht von einem Verstoß gegen § 54 ZÄKG ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer hat im Wesentlichen auf die von ihm erstatteten Disziplinaranzeigen vom 12.01.2010, 05.05.2010 und vom 30.03.2011 verwiesen. Trotz dieser Anzeigen hätte die Landeszahnärztekammer Tirol nichts unternommen. Aufgrund dieser Untätigkeit habe er im August 2011 die Klage nach dem UWG beim Landesgericht Innsbruck gegen den Kollegen Name2 eingebracht. Das Landesgericht Innsbruck habe die Zulässigkeit des Rechtsweges jedenfalls bejaht. Es könne daher nicht von einem Verstoß gegen Paragraph 54, ZÄKG ausgegangen werden. Darüber hinaus lägen die Voraussetzungen der Verfolgungsverjährung
§ 56Abs 1 ZÄKG vor.
Darüber hinaus lägen die Voraussetzungen der Verfolgungsverjährung
Paragraph 56, Absatz eins, ZÄKG vor. III.römisch drei. Sachverhalt: Der Beschwerdeführer hat mit den Schriftsätzen vom 12.01.2010, vom 05.50.2010 und vom 30.03.2011 seinen Kollegen Name2 bei der Landeszahnärztekammer Tirol angezeigt. In seinen Anzeigen hat der Beschwerdeführer seinem Kollegen Name2 Verstöße gegen die Werberichtlinien der Österreichischen Zahnärztekammer vorgeworfen, und zwar eine verbotene Produktwerbung für das Produkt „Produkt1“, wettbewerbswidrige Einschaltungen von Inseraten im „Produkt2“ und im „Produkt3“. In den beiden Anzeigen vom 05.05.2010 und vom 30.03.2011 hat der Disziplinarbeschuldigte angekündigt, dass er selbst rechtliche Schritte gegen Name2 einleiten werde. In seiner Anzeige vom 30.03.2011 hat dies der Disziplinarbeschuldigte für den Fall angekündigt, dass in der neuen, im Herbst 2011 erscheinenden Ausgabe des „Produkt2/Produkt3“ wiederum den Werberichtlinien der Österreichischen Zahnärztekammer widersprechende Inserate des Name2 vorhanden seien. Die Landeszahnärztekammer Tirol hat diese Anzeigen an die Österreichische Zahnärztekammer in Wien weitergeleitet. Ob die Österreichische Zahnärztekammer Maßnahmen gegen Name2, wie etwa die Einbringung einer Klage nach dem UWG etc veranlasst hat, lässt sich nicht feststellen. Die Landeszahnärztekammer Tirol hat sich mit Schreiben vom 09.05.2011 an den Disziplinarbeschuldigten gewandt. In diesem Schreiben setzte sich die Landeszahnärztekammer Tirol mit der Anzeige des Beschwerdeführers vom 02.05.2011 und den darin enthaltenen Kritikpunkten auseinander. Dieses Schreiben hat sich allerdings nicht auf die Anzeigen des Disziplinarbeschuldigten vom 11.01.2010, 05.05.2010 und 30.11.2010 betreffend Name2 bezogen und wurde in diesem Schreiben auf das verpflichtende Schlichtungsverfahren nach § 54 ZÄKG nicht eingegangen. Die Landeszahnärztekammer Tirol hat sich mit Schreiben vom 09.05.2011 an den Disziplinarbeschuldigten gewandt. In diesem Schreiben setzte sich die Landeszahnärztekammer Tirol mit der Anzeige des Beschwerdeführers vom 02.05.2011 und den darin enthaltenen Kritikpunkten auseinander. Dieses Schreiben hat sich allerdings nicht auf die Anzeigen des Disziplinarbeschuldigten vom 11.01.2010, 05.05.2010 und 30.11.2010 betreffend Name2 bezogen und wurde in diesem Schreiben auf das verpflichtende Schlichtungsverfahren nach Paragraph 54, ZÄKG nicht eingegangen. Im August 2011 hat der Beschwerdeführer Name2 wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung nach dem UWG beim Landesgericht Innsbruck als zuständigem Zivilgericht geklagt (Klage vom 29.07.2011). Dieses Verfahren hat mit einem anlässlich der mündlichen Verhandlung am 20.10.2011 abgeschlossenen Vergleich geendet. In diesem Vergleich hat sich Name2 zu genau umschriebenen Unterlassungen verpflichtet. Zu der im August 2011 beim Landesgericht Innsbruck eingereichten Klage hat am 01.09.2011 Name3 als zuständige Sachbearbeiterin der Landeszahnärztekammer Tirol mit Name1 ein Telefongespräch geführt. Gegenstand dieses Telefongespräches war auch die Bestimmung des § 54 ZÄKG. Der genaue Inhalt dieses Telefongesprächs lässt sich allerdings nicht feststellen. Zu der im August 2011 beim Landesgericht Innsbruck eingereichten Klage hat am 01.09.2011 Name3 als zuständige Sachbearbeiterin der Landeszahnärztekammer Tirol mit Name1 ein Telefongespräch geführt. Gegenstand dieses Telefongespräches war auch die Bestimmung des Paragraph 54, ZÄKG. Der genaue Inhalt dieses Telefongesprächs lässt sich allerdings nicht feststellen. Der Beschwerdeführer hat im Schriftsatz vom 14.09.2011 unter Hinweis auf ein Gespräch mit seinem Rechtsvertreter die Landeszahnärztekammer Tirol ersucht, ihm mitzuteilen, ob das Zahnärztegesetz eine Regelung enthalte, nach der bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Kollegen eine verpflichtende Schlichtung vorgesehen sei. Diese Anfrage beantwortete die Landeszahnärztekammer Tirol mit Schriftsatz vom 26.09.
- Darin hat die Landeszahnärztekammer Tirol auf § 54 Abs 1 ZÄKG hingewiesen und diese Bestimmung wörtlich zitiert. Diese Anfrage beantwortete die Landeszahnärztekammer Tirol mit Schriftsatz vom 26.09.
- Darin hat die Landeszahnärztekammer Tirol auf Paragraph 54, Absatz eins, ZÄKG hingewiesen und diese Bestimmung wörtlich zitiert. Die Landeszahnärztekammer Tirol hat die Einbringung der Klage durch den Beschwerdeführer gegen seinen Kollegen Name2 als Verstoß gegen § 54 ZÄKG qualifiziert und bereits mit Schriftsatz vom 14.09.2011 bei der Österreichischen Zahnärztekammer eine Disziplinaranzeige gegen den Beschwerdeführer erstattet. Die Landeszahnärztekammer Tirol hat die Einbringung der Klage durch den Beschwerdeführer gegen seinen Kollegen Name2 als Verstoß gegen Paragraph 54, ZÄKG qualifiziert und bereits mit Schriftsatz vom 14.09.2011 bei der Österreichischen Zahnärztekammer eine Disziplinaranzeige gegen den Beschwerdeführer erstattet. IV.römisch vier. Beweiswürdigung: Die Anzeigen des Disziplinarbeschuldigten vom 12.01.2010, vom 05.05.2010 und vom 30.03.2011 liegen vor. Die Weiterleitung dieser Anzeigen an die Österreichische Zahnärztekammer ist aufgrund der Schreiben der Landeszahnärztekammer Tirol vom 10.02.2010, vom 31.05.2010 und vom 08.06.2011 unbestritten. Die Disziplinaranwältin hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung die von allen Landeszahnärztekammern gehandhabte Vorgangsweise erläutert. Danach werden alle Anzeigen der Österreichischen Zahnärztekammer weitergeleitet. Die Österreichische Zahnärztekammer entscheidet dann, in welchen Fällen eine Anzeige an den jeweils zuständigen Disziplinaranwalt/die jeweils zuständige Disziplinaranwältin übermittelt wird. Darüber hinaus ist ausschließlich die Österreichische Zahnärztekammer befugt, eine Klage, etwa nach dem UWG, einzubringen. Die Disziplinaranwältin hat bei ihrer Einvernahme bestätigt, dass zu den Anzeigen des Name1 keine schriftlichen Mitteilungen der Österreichischen Zahnärztekammer ergangen sind. Ob und welche Maßnahmen die Österreichische Zahnärztekammer gegen Name2 ergriffen hat, ist daher nicht bekannt. Davon ausgehend hat das Landesverwaltungsgericht Tirol eine dementsprechende Feststellung getroffen. Der Beschwerdeführer und die Disziplinaranwältin haben übereinstimmend festgehalten, dass es im Zeitraum Jänner 2010 bis März 2011 mehrere Telefongespräche gegeben hat. Die Disziplinaranwältin hat zwar gemeint, im Rahmen eines solchen Gesprächs den Disziplinarbeschuldigten auf die Verpflichtung zur Durchführung eines kollegialen Schlichtungsverfahrens hingewiesen zu haben. Sie hat aber selbst eingeräumt, mangels eines Aktenvermerks den Inhalt eines solchen Gespräches nicht belegen zu können. Es lässt sich somit nicht feststellen, dass der Beschwerdeführer im Zuge dieser Telefongespräche auf die Verpflichtung zur Durchführung eines kollegialen Schlichtungsverfahrens nach § 54 ZÄKG im ausreichenden Maße hingewiesen worden ist. Es lässt sich somit nicht feststellen, dass der Beschwerdeführer im Zuge dieser Telefongespräche auf die Verpflichtung zur Durchführung eines kollegialen Schlichtungsverfahrens nach Paragraph 54, ZÄKG im ausreichenden Maße hingewiesen worden ist. Dem Landesverwaltungsgericht Tirol liegt das an den Beschwerdeführer gerichtete Schreiben der Landeszahnärztekammer Tirol vom 09.05.2011 vor. Die Feststellungen zu dessen Inhalt stützen sich folglich auf das zitierte Schreiben. Die Feststellungen zur Einbringung der Klage durch den Beschwerdeführer und zu dem anlässlich der Verhandlung beim Landesgericht Innsbruck am 20.10.2011 abgeschlossenen Vergleich stützen sich auf die dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorliegende Klage und die dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorliegende Vergleichsausfertigung. Diese Feststellungen sind auch nicht weiter strittig. Zum Inhalt des am 01.09.2011 zwischen Name3 als zuständiger Mitarbeiterin der Landeszahnärztekammer Tirol und dem Disziplinarbeschuldigten geführten Telefongespräch liegen widersprechende Beweisergebnisse vor. Entsprechend dem von der Disziplinaranwältin angelegten Aktenvermerk vom 01.09.2011 und ihrer Aussage anlässlich der mündlichen Verhandlung am 31.03.2014 hat sie Name1 ausdrücklich auf die Verpflichtung nach § 54 ZÄKG aufmerksam gemacht, wonach vor der Einbringung der Klage gegen Name2 ein kollegiales Schlichtungsverfahren beantragt und durchgeführt hätte werden müssen. Sie habe dem Beschwerdeführer auch klar gemacht, dass seine Vorgehensweise als Verletzung von Berufspflichten zu qualifizieren sei. Darüber hinaus hätte der Beschwerdeführer kein Interesse an einem Gespräch mit dem Kollegen Name2 und damit an einer außergerichtlichen Einigung gezeigt. Zum Inhalt des am 01.09.2011 zwischen Name3 als zuständiger Mitarbeiterin der Landeszahnärztekammer Tirol und dem Disziplinarbeschuldigten geführten Telefongespräch liegen widersprechende Beweisergebnisse vor. Entsprechend dem von der Disziplinaranwältin angelegten Aktenvermerk vom 01.09.2011 und ihrer Aussage anlässlich der mündlichen Verhandlung am 31.03.2014 hat sie Name1 ausdrücklich auf die Verpflichtung nach Paragraph 54, ZÄKG aufmerksam gemacht, wonach vor der Einbringung der Klage gegen Name2 ein kollegiales Schlichtungsverfahren beantragt und durchgeführt hätte werden müssen. Sie habe dem Beschwerdeführer auch klar gemacht, dass seine Vorgehensweise als Verletzung von Berufspflichten zu qualifizieren sei. Darüber hinaus hätte der Beschwerdeführer kein Interesse an einem Gespräch mit dem Kollegen Name2 und damit an einer außergerichtlichen Einigung gezeigt. Der Beschwerdeführer hat anlässlich seiner Einvernahme im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 31.03.2014 eingeräumt, dass Gegenstand des Telefongesprächs am 01.09.2011 auch das kollegiale Schlichtungsverfahren gewesen sei. Er habe jedoch Name3 ausdrücklich mitgeteilt, Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem kollegialen Schlichtungsverfahren mit seinem Rechtsanwalt B zu klären. Er sei auch nicht dezidiert darüber aufgeklärt worden, dass das ZÄKG die Durchführung eines kollegialen Schlichtungsverfahrens vor Einbringung einer Klage bei Gericht zwingend vorsehe. Deswegen habe er zum kollegialen Schlichtungsverfahren nochmals die Anfrage vom 14.09.2011 an die Landeszahnärztekammer Tirol gerichtet. Allerdings sei ihm auf diese Anfrage im Schriftsatz vom 26.09.2011 lediglich der Wortlaut des § 54 Abs 1 ZÄKG mitgeteilt worden. Der Beschwerdeführer hat anlässlich seiner Einvernahme im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 31.03.2014 eingeräumt, dass Gegenstand des Telefongesprächs am 01.09.2011 auch das kollegiale Schlichtungsverfahren gewesen sei. Er habe jedoch Name3 ausdrücklich mitgeteilt, Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem kollegialen Schlichtungsverfahren mit seinem Rechtsanwalt B zu klären. Er sei auch nicht dezidiert darüber aufgeklärt worden, dass das ZÄKG die Durchführung eines kollegialen Schlichtungsverfahrens vor Einbringung einer Klage bei Gericht zwingend vorsehe. Deswegen habe er zum kollegialen Schlichtungsverfahren nochmals die Anfrage vom 14.09.2011 an die Landeszahnärztekammer Tirol gerichtet. Allerdings sei ihm auf diese Anfrage im Schriftsatz vom 26.09.2011 lediglich der Wortlaut des Paragraph 54, Absatz eins, ZÄKG mitgeteilt worden. Aufgrund dieser unterschiedlichen Aussagen lässt sich nicht mit ausreichender Bestimmtheit feststellen, dass der Disziplinarbeschuldigte anlässlich des Telefongespräches am 01.09.2011 ausreichend über die Verpflichtung des § 54 ZÄKG informiert worden ist. Im Hinblick auf das bereits anhängige Gerichtsverfahren war für den Disziplinarbeschuldigten auch die Frage nach der Zulässigkeit der Klage („Zulässigkeit des Rechtsweges“) relevant. Gerade diese Frage wurde im Rahmen der Gerichtsverhandlung am 20.10.2011 erörtert. Das Landesverwaltungsgericht schließt nicht aus, dass es aufgrund dieser Umstände beim Beschwerdeführer anlässlich des Telefongespräches am 01.09.2011 zu Missverständnissen gekommen ist. Aufgrund dieser unterschiedlichen Aussagen lässt sich nicht mit ausreichender Bestimmtheit feststellen, dass der Disziplinarbeschuldigte anlässlich des Telefongespräches am 01.09.2011 ausreichend über die Verpflichtung des Paragraph 54, ZÄKG informiert worden ist. Im Hinblick auf das bereits anhängige Gerichtsverfahren war für den Disziplinarbeschuldigten auch die Frage nach der Zulässigkeit der Klage („Zulässigkeit des Rechtsweges“) relevant. Gerade diese Frage wurde im Rahmen der Gerichtsverhandlung am 20.10.2011 erörtert. Das Landesverwaltungsgericht schließt nicht aus, dass es aufgrund dieser Umstände beim Beschwerdeführer anlässlich des Telefongespräches am 01.09.2011 zu Missverständnissen gekommen ist. Aufgrund dieser unterschiedlichen Aussagen sieht das Landesverwaltungsgericht Tirol ab, zum genauen Inhalt des Telefongesprächs am 01.09.2011 eine Feststellung zu treffen. Die weiteren Feststellungen sind nicht strittig. V.römisch fünf. Rechtslage:
- Zahnärztekammergesetz – ZÄKG, BGBl I Nr 154/2005 idF BGBl I Nr 80/2013:Zahnärztekammergesetz – ZÄKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 154 aus 2005, in der Fassung BGBl römisch eins Nr 80/2013: Die für das gegenständliche Verfahren relevanten Bestimmungen des ZÄKG lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt: „§ 54 Kollegiales Schlichtungsverfahren
(1)Kammermitglieder sind verpflichtet, alle sich untereinander im Rahmen der Berufs- ausübung ergebenden Streitigkeiten vor Einbringung einer gerichtlichen Klage oder Erhebung einer privaten Anklage der zuständigen Landeszahnärztekammer oder bei Streitigkeiten zwischen Kammermitgliedern, die nicht derselben Landeszahnärztekammer zugeordnet sind, der Österreichischen Zahnärztekammer vorzulegen.
(2)Die Verpflichtung
Abs. 1 gilt für Kammermitglieder, die einen Beruf im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausüben, nur insoweit, als sich die Streitigkeiten nicht auf das Dienstverhältnis oder die Dienststellung beziehen.
(2)Die Verpflichtung
Absatz eins, gilt für Kammermitglieder, die einen Beruf im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausüben, nur insoweit, als sich die Streitigkeiten nicht auf das Dienstverhältnis oder die Dienststellung beziehen.
(3)Die Zeit, während der die Landeszahnärztekammer bzw. die Österreichische Zahn- ärztekammer mit der Streitigkeit befasst ist, ist in die Verjährungsfrist sowie in andere Fristen für die Geltendmachung der betreffenden Ansprüche bis zur Dauer von 3 Monaten nicht einzurechnen.
(4)Die betroffenen Kammermitgliedern dürfen eine zivilrechtliche Klage erst einbringen bzw. Privatanklage erheben, sobald die dreimonatige Frist verstrichen oder das kollegiale Schlichtungsverfahren vor Ablauf dieser Zeit beendet ist.
(5)Nähere Bestimmungen über das kollegiale Schlichtungsverfahren sind von der Österreichischen Zahnärztekammer in einer kollegialen Schlichtungsordnung festzulegen. § 56Paragraph 56 Verfolgungsverjährung
(1)Durch Verjährung wird die Verfolgung eines Kammermitglieds ausgeschlossen, wenn
- innerhalb eines Jahres ab Kenntnis des Disziplinaranwalts von dem einem Disziplinarvergehen zugrunde liegenden Sachverhalt oder von allfälligen Wiederaufnahmsgründen keine Verfolgungshandlung gesetzt oder
- innerhalb von 5 Jahren nach Beendigung eines disziplinären Verhaltens kein Einleitungsbeschluss gefasst oder ein rechtskräftig beendetes Disziplinarverfahren nicht zu seinem Nachteil wieder aufgenommen worden ist. […] § 63Paragraph 63 Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin
(1)Die Vertretung der Anzeigen beim Disziplinarrat der Österreichischen Zahnärztekammer sowie beim Verwaltungsgericht des Landes obliegt dem/der Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin, der/die in diesem Verfahren Parteistellung im Sinne des § 8 AVG sowie das Recht der Revision
Art. 133Abs. 8 B-VG hat.
(1)Die Vertretung der Anzeigen beim Disziplinarrat der Österreichischen Zahnärztekammer sowie beim Verwaltungsgericht des Landes obliegt dem/der Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin, der/die in diesem Verfahren Parteistellung im Sinne des Paragraph 8, AVG sowie das Recht der Revision
Artikel 133, Absatz 8, B-VG hat. […] § 78Paragraph 78 Verhandlung in Abwesenheit
(1)In Abwesenheit des/der Beschuldigten kann die Verhandlung durchgeführt und das Disziplinarerkenntnis gefällt werden, wenn
- er/sie bereits vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem gegen ihn/sie erhobenen Vorwürfen hatte
- ihm/ihr die Ladung ordnungsgemäß zugestellt wurde und
- er/sie dennoch ohne ausreichende Entschuldigung von der Verhandlung fernbleibt. Der/die Beschuldigte kann innerhalb der Rechtsmittelfrist gegen ein in seiner Abwesenheit gefälltes Disziplinarerkenntnis Einspruch an den Disziplinarrat erheben. Über den Einspruch erkennt der Disziplinarrat.
(2)Dem Einspruch ist stattzugeben, wenn nachgewiesen wird, dass der/die Beschuldigte durch ein unabweisliches Hindernis abgehalten wurde, zur mündlichen Verhandlung zu erscheinen. In diesem Fall ist eine neue mündliche Verhandlung anzuordnen. Bleibt der/die Beschuldigte auch bei dieser aus, so ist das durch Einspruch angefochtene Erkenntnis ihm/ihr gegenüber als rechtskräftig anzusehen. § 81Paragraph 81 Erkenntnis
(1)Mit Erkenntnis ist der/die Beschuldigte freizusprechen oder des ihm/ihr zur Last gelegten Disziplinarvergehens schuldig zu erkennen. […] § 86Paragraph 86 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes
(1)Gegen Erkenntnisse des Disziplinarrats kann der/die Beschuldigte sowie der/die Disziplinaranwalt/ Disziplinaranwältin Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes erheben.
(2)Die Vertretung der Disziplinaranzeigen beim Verwaltungsgericht des Landes obliegt dem/der Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin.“ 2. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013:Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, in der Fassung BGBl römisch eins Nr 122/2013: Die für das gegenständliche Verfahren relevanten Bestimmungen des VwGVG lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt: „§ 3 Örtliche Zuständigkeit
(1)…
(2)Im Übrigen richtet sich die örtliche Zuständigkeit in Rechtssachen, die nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gehören,
- in den Fällen des Art. 130 Abs 1 Z 1 und 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, nach § 3 Z 1, 2 und 3 mit Ausnahme des letzten Halbsatzes des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, in Verwaltungsstrafsachen jedoch nach dem Sitz der Behörde, die den Bescheid erlassen bzw. nicht erlassen hat; in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins und 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, nach Paragraph 3, Ziffer eins, 2 und 3 mit Ausnahme des letzten Halbsatzes des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, in Verwaltungsstrafsachen jedoch nach dem Sitz der Behörde, die den Bescheid erlassen bzw. nicht erlassen hat; […]“ VI.römisch sechs. Rechtliche Erwägungen:
- Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Tirol: Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 86 Abs 1 ZÄKG fällt die Entscheidung über Beschwerden gegen Erkenntnisse des Disziplinarrates der Österreichischen Zahnärztekammer in die Kompetenz der Landesverwaltungsgerichte und nicht in die Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichtes. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 86, Absatz eins, ZÄKG fällt die Entscheidung über Beschwerden gegen Erkenntnisse des Disziplinarrates der Österreichischen Zahnärztekammer in die Kompetenz der Landesverwaltungsgerichte und nicht in die Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichtes. Im gegenständlichen Fall richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers. Der Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers ist in Innsbruck, daher ist das Landesverwaltungsgericht Tirol das örtlich zuständige Landesverwaltungsgericht. Die belangte Behörde hat in ihrer Stellungnahme vom 30.01.2014, Zl ***-**-**/**, ausgeführt, zuständig für das gegenständliche Beschwerdeverfahren sei das Landesverwaltungsgericht Wien. Diese Ansicht ist nicht zutreffend. Disziplinarverfahren sind keine Verwaltungsstrafverfahren; die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 3 Abs 2 Z 1 erster Halbsatz VwGVG iVm § 3 § Z 3 AVG und richtet sich somit nicht nach dem Sitz der Behörde, die den Bescheid erlassen oder nicht erlassen hat (§ 3 Abs 2 Z 1 letzter Halbsatz VwGVG). Die Unterscheidung zwischen Disziplinarverfahren und Verwaltungsstrafverfahren lässt sich aus § 55 Abs 5 ZÄKG, aber auch aus dem Grundsatz der Verhinderung von Doppelbestrafungen ableiten (vgl VwGH 26.02.2009, Zl 2008/09/007). Eine Doppelbestrafung ist dabei als Kumulation von strafrechtlichen oder verwaltungsrechtlichen Sanktionen mit Disziplinarstrafen zu verstehen.Disziplinarverfahren sind keine Verwaltungsstrafverfahren; die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, erster Halbsatz VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Paragraph Ziffer 3, AVG und richtet sich somit nicht nach dem Sitz der Behörde, die den Bescheid erlassen oder nicht erlassen hat (Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, letzter Halbsatz VwGVG). Die Unterscheidung zwischen Disziplinarverfahren und Verwaltungsstrafverfahren lässt sich aus Paragraph 55, Absatz 5, ZÄKG, aber auch aus dem Grundsatz der Verhinderung von Doppelbestrafungen ableiten vergleiche VwGH 26.02.2009, Zl 2008/09/007). Eine Doppelbestrafung ist dabei als Kumulation von strafrechtlichen oder verwaltungsrechtlichen Sanktionen mit Disziplinarstrafen zu verstehen.
- Vorliegen einer Beschwerde: Das in Beschwerde gezogene Erkenntnis des Disziplinarrates der Österreichischen Zahnärztekammer erging im Rahmen der nicht öffentlichen mündlichen Disziplinarverhandlung am 04.10.2013, und zwar in Abwesenheit des Beschwerdeführers. Gegen ein solches Disziplinarerkenntnis kann der Beschuldigte
§ 78
Abs 1 ZÄKG innerhalb der Rechtsmittelfrist einen Einspruch an den Disziplinarrat erheben, über den der Disziplinarrat zu erkennen hat. Das in Beschwerde gezogene Erkenntnis des Disziplinarrates der Österreichischen Zahnärztekammer erging im Rahmen der nicht öffentlichen mündlichen Disziplinarverhandlung am 04.10.2013, und zwar in Abwesenheit des Beschwerdeführers. Gegen ein solches Disziplinarerkenntnis kann der Beschuldigte
Paragraph 78, Absatz eins, ZÄKG innerhalb der Rechtsmittelfrist einen Einspruch an den Disziplinarrat erheben, über den der Disziplinarrat zu erkennen hat. Der Disziplinarbeschuldigte hat zwar seinen innerhalb der Rechtsmittelfrist eingebrachten Schriftsatz als „Einspruch“ bezeichnet. Allerdings enthält dieser Schriftsatz keine Ausführungen, dass er an einer Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am 04.10.2013 durch ein unabweisliches Hindernis abgehalten wurde. Dem Einspruch fehlt somit ein Vorbringen im Sinne des § 78 Abs 2 ZÄKG. Der Disziplinarbeschuldigte hat zwar seinen innerhalb der Rechtsmittelfrist eingebrachten Schriftsatz als „Einspruch“ bezeichnet. Allerdings enthält dieser Schriftsatz keine Ausführungen, dass er an einer Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am 04.10.2013 durch ein unabweisliches Hindernis abgehalten wurde. Dem Einspruch fehlt somit ein Vorbringen im Sinne des Paragraph 78, Absatz 2, ZÄKG. Das Landesverwaltungsgericht Tirol interpretiert daher den „Einspruch“ im Einklang mit der belangten Behörde als Beschwerde gegen das Erkenntnis des Disziplinarrates der Österreichischen Zahnärztekammer vom 04.10.2013., Zl ***-**-**/**. 3. Zur Zulässigkeit der Bescheidbeschwerde
Art 130
Abs 1 Z 1 B-VG:Zur Zulässigkeit der Bescheidbeschwerde
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG: Der Disziplinarbeschuldigte war nach dem eindeutigen Wortlaut des § 86 Abs 1 ZÄKG zur Erhebung der Beschwerde gegen das Erkenntnis des Disziplinarrates der Österreichischen Zahnärztekammer vom 04.10.2013, Zl ***-**-**/**, berechtigt. Der Disziplinarbeschuldigte war nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 86, Absatz eins, ZÄKG zur Erhebung der Beschwerde gegen das Erkenntnis des Disziplinarrates der Österreichischen Zahnärztekammer vom 04.10.2013, Zl ***-**-**/**, berechtigt. 4. Zur Rechtzeitigkeit der Bescheidbeschwerde
Art 130
Abs 1 Z 1 B-VG:Zur Rechtzeitigkeit der Bescheidbeschwerde
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG:
§ 63Abs 5 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl Nr 51/1991 id
F BGBl I Nr 100/2011, war die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides.
Paragraph 63, Absatz 5, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2011,, war die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides. Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 30.10.2013 zugestellt. Die am 07.11.2013 bei der belangten Behörde eingelangten Berufung war daher rechtzeitig. 5. Zum Prüfungsumfang:
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.
§ 9Abs 1 Z 3 und 4 Vw
GVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten.
Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten. Aufgrund der Ausführungen in der vorliegenden Beschwerde
Art 130
Abs 1 Z 1 B-VG gilt das Erkenntnis des Disziplinarrates der Österreichischen Zahnärztekammer vom 04.10.2013, Zl ***-**-**/**, in seinem gesamten Umfang als Gegenstand des beim Landesverwaltungsgericht Tirol anhängigen Beschwerdeverfahrens. Aufgrund der Ausführungen in der vorliegenden Beschwerde
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG gilt das Erkenntnis des Disziplinarrates der Österreichischen Zahnärztekammer vom 04.10.2013, Zl ***-**-**/**, in seinem gesamten Umfang als Gegenstand des beim Landesverwaltungsgericht Tirol anhängigen Beschwerdeverfahrens.
- Zur Sache: 6.
- Verfolgungsverjährung: Name3 wurde am 29.02.2012 zur Disziplinaranwältin bestellt. In dieser Funktion übernahm sie die den Beschwerdeführer betreffende Anzeige der Landeszahnärztekammer Tirol vom 14.09.2011 am 01.10.2012 und hat mit Schriftsatz vom 18.10.2012 den Antrag auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens beim zuständigen Disziplinarrat beantragt. Eine Verfolgungsverjährung im Sinne des § 56 Abs 1 Z 1 ZÄKG liegt nicht vor. Name3 wurde am 29.02.2012 zur Disziplinaranwältin bestellt. In dieser Funktion übernahm sie die den Beschwerdeführer betreffende Anzeige der Landeszahnärztekammer Tirol vom 14.09.2011 am 01.10.2012 und hat mit Schriftsatz vom 18.10.2012 den Antrag auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens beim zuständigen Disziplinarrat beantragt. Eine Verfolgungsverjährung im Sinne des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, ZÄKG liegt nicht vor. Gerechnet von der Einbringung der Zivilklage im August 2011 bis zur Erlassung des in Beschwerde gezogenen Bescheides sind zwei Jahre verstrichen. Eine Verfolgungsjährung im Sinne des § 56 Abs 1 Z 2 ZÄKG ist somit nicht eingetreten. Gerechnet von der Einbringung der Zivilklage im August 2011 bis zur Erlassung des in Beschwerde gezogenen Bescheides sind zwei Jahre verstrichen. Eine Verfolgungsjährung im Sinne des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer 2, ZÄKG ist somit nicht eingetreten. 6.2 Verstoß gegen § 54 ZÄKG – Verpflichtung zur Durchführung eines kollegialen Schlichtungsverfahrens:Verstoß gegen Paragraph 54, ZÄKG – Verpflichtung zur Durchführung eines kollegialen Schlichtungsverfahrens: § 35 Abs 1 bis 3 Zahnärztegesetz (ZÄG), BGBl I Nr 126/2005 idF BGBl I Nr 80/2013, enthält das Verbot des standeswidrigen Verhaltens, Werbebeschränkungen und ein Provisionsverbot. Näheres regeln die Abs 1 bis 4 der zitierten Bestimmung.
§ 35
Abs 5 ZÄG kann die Österreichische Zahnärztekammer nähere Vorschriften über die Art und Form des in § 35 Abs 1 bis 3 ZÄG genannten Verhaltens erlassen. Paragraph 35, Absatz eins bis 3 Zahnärztegesetz (ZÄG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 126 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 80 aus 2013,, enthält das Verbot des standeswidrigen Verhaltens, Werbebeschränkungen und ein Provisionsverbot. Näheres regeln die Absatz eins bis 4 der zitierten Bestimmung.
Paragraph 35, Absatz 5, ZÄG kann die Österreichische Zahnärztekammer nähere Vorschriften über die Art und Form des in Paragraph 35, Absatz eins bis 3 ZÄG genannten Verhaltens erlassen.
§ 19
Abs 2 Z 3 ZÄKG obliegt der Österreichischen Zahnärztekammer die Erlassung von Vorschriften über die Art und Form zulässiger zahnärztlicher Informationen (Werberichtlinien). Für den für das gegenständliche Beschwerdeverfahren relevanten Zeitraum galten die vom Bundesausschuss der Österreichischen Zahnärztekammer am 05./06.06.2009 beschlossenen Werberichtlinien.
Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 3, ZÄKG obliegt der Österreichischen Zahnärztekammer die Erlassung von Vorschriften über die Art und Form zulässiger zahnärztlicher Informationen (Werberichtlinien). Für den für das gegenständliche Beschwerdeverfahren relevanten Zeitraum galten die vom Bundesausschuss der Österreichischen Zahnärztekammer am 05./06.06.2009 beschlossenen Werberichtlinien. Der Beschwerdeführer hat in seinen Anzeigen seinem Kollegen Name2 das Verbreiten von das Ansehen des Berufsstandes beeinträchtigenden Informationen vorgeworfen, und zwar insbesondere Informationen im Sinne des Art 3 lit a bis c iVm Art 5 lit a bis d der damals geltenden Werberichtlinien. Der Beschwerdeführer hat in seinen Anzeigen seinem Kollegen Name2 das Verbreiten von das Ansehen des Berufsstandes beeinträchtigenden Informationen vorgeworfen, und zwar insbesondere Informationen im Sinne des Artikel 3, Litera a bis c in Verbindung mit Artikel 5, Litera a bis d der damals geltenden Werberichtlinien. Der Beschwerdeführer hat in seinen Anzeigen Name2 Verstöße gegen die vom Bundesausschuss der Österreichischen Zahnärztekammer am 05./06.06.2009 beschlossenen Werberichtlinien vorgeworfen. Der Disziplinarbeschuldigte hat somit als Kammermitglied der Landeszahnärztekammer Tirol auf eine zwischen ihm und seinem Kollegen und Kammermitglied Name2 bestehende Streitigkeit hingewiesen. Diese Streitigkeit ergab sich im Zusammenhang mit der Berufsausübung der beiden Zahnärzte und Kammermitglieder und war somit eine solche nach § 54 Abs 1 ZÄKG. Der Beschwerdeführer hat in seinen Anzeigen Name2 Verstöße gegen die vom Bundesausschuss der Österreichischen Zahnärztekammer am 05./06.06.2009 beschlossenen Werberichtlinien vorgeworfen. Der Disziplinarbeschuldigte hat somit als Kammermitglied der Landeszahnärztekammer Tirol auf eine zwischen ihm und seinem Kollegen und Kammermitglied Name2 bestehende Streitigkeit hingewiesen. Diese Streitigkeit ergab sich im Zusammenhang mit der Berufsausübung der beiden Zahnärzte und Kammermitglieder und war somit eine solche nach Paragraph 54, Absatz eins, ZÄKG. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 54 Abs 1 ZÄKG sind Kammermitglieder verpflichtet, alle sich untereinander im Rahmen der Berufsausübung ergebenden Streitigkeiten vor Einbringung einer gerichtlichen Klage oder Erhebung einer Privatanklage der zuständigen Landeszahnärztekammer vorzulegen. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 54, Absatz eins, ZÄKG sind Kammermitglieder verpflichtet, alle sich untereinander im Rahmen der Berufsausübung ergebenden Streitigkeiten vor Einbringung einer gerichtlichen Klage oder Erhebung einer Privatanklage der zuständigen Landeszahnärztekammer vorzulegen. Zu dieser Bestimmung hat die Disziplinaranwältin in ihrem Schriftsatz vom 17.02.2014 wörtlich vorgebracht: „Sohin waren die Schreiben von Name1 als Anzeigen bezeichnet und im Sinne einer Mitteilung eines Sachverhaltes an die zuständige Behörde zu verstehen und keinesfalls als Vorlage einer Streitigkeit zwischen Kammermitgliedern zur Vornahme eines Schlichtungsversuches gem. § 54 Abs 1 ZÄKG. Eine Umdeutung dieser Anzeigen gegen eine größere Anzahl von Kollegen in Ansuchen auf die Einleitung kollegialer Schlichtungsverfahren war rechtlich nicht geboten. Bei Prozesshandlungen, und als nichts anderes wird eine Anzeige betrachtet werden können, gilt der objektive Erklärungswert….“„Sohin waren die Schreiben von Name1 als Anzeigen bezeichnet und im Sinne einer Mitteilung eines Sachverhaltes an die zuständige Behörde zu verstehen und keinesfalls als Vorlage einer Streitigkeit zwischen Kammermitgliedern zur Vornahme eines Schlichtungsversuches gem. Paragraph 54, Absatz eins, ZÄKG. Eine Umdeutung dieser Anzeigen gegen eine größere Anzahl von Kollegen in Ansuchen auf die Einleitung kollegialer Schlichtungsverfahren war rechtlich nicht geboten. Bei Prozesshandlungen, und als nichts anderes wird eine Anzeige betrachtet werden können, gilt der objektive Erklärungswert….“ Auch die belangte Behörde hat § 54 Abs 1 ZÄKG dahingehend interpretiert, dass bei der zuständigen Landeszahnärztekammer ein kollegiales Schlichtungsverfahren ausdrücklich zu beantragen ist. Auch die belangte Behörde hat Paragraph 54, Absatz eins, ZÄKG dahingehend interpretiert, dass bei der zuständigen Landeszahnärztekammer ein kollegiales Schlichtungsverfahren ausdrücklich zu beantragen ist. Dazu hält das Landesverwaltungsgericht Tirol fest:
§ 54
Abs 1 ZÄKG sind berufliche Streitigkeiten im Sinne dieser Bestimmung der zuständigen Landeszahnärztekammer – ausnahmsweise der Österreichischen Zahnärztekammer – vorzulegen. Das Wort „vorzulegen“ ist nicht dahingehend zu interpretieren, dass das Kammermitglied einen förmlichen Antrag auf Durchführung eines kollegialen Schlichtungsverfahrens einzubringen hat. Ist aufgrund konkreter Mitteilungen eines Kammermitglieds von einer Streitigkeit im Sinne des § 54 Abs 1 ZÄKG auszugehen, so hat die zuständige Landeszahnärztekammer das jeweilige Kammermitglied über das kollegiale Schlichtungsverfahren zu informieren und abzuklären, ob das Kammermitglied die Durchführung des kollegialen Schlichtungsverfahrens beantragen wollte.
Paragraph 54, Absatz eins, ZÄKG sind berufliche Streitigkeiten im Sinne dieser Bestimmung der zuständigen Landeszahnärztekammer – ausnahmsweise der Österreichischen Zahnärztekammer – vorzulegen. Das Wort „vorzulegen“ ist nicht dahingehend zu interpretieren, dass das Kammermitglied einen förmlichen Antrag auf Durchführung eines kollegialen Schlichtungsverfahrens einzubringen hat. Ist aufgrund konkreter Mitteilungen eines Kammermitglieds von einer Streitigkeit im Sinne des Paragraph 54, Absatz eins, ZÄKG auszugehen, so hat die zuständige Landeszahnärztekammer das jeweilige Kammermitglied über das kollegiale Schlichtungsverfahren zu informieren und abzuklären, ob das Kammermitglied die Durchführung des kollegialen Schlichtungsverfahrens beantragen wollte. Der Beschwerdeführer hat mehrfach die Landeszahnärztekammer Tirol über die zwischen ihm und dem Kollegen Name2 aus der Berufsausübung resultierenden Streitigkeiten informiert. In zwei seiner Anzeigen hat er sogar eine zivilgerichtliche Klage angekündigt. Auch wenn diese Anzeigen keinen Antrag auf Durchführung eines kollegialen Schlichtungsverfahrens enthalten, so hat der Beschwerdeführer jedenfalls die mit Name2 bestehenden beruflichen Streitigkeiten der Landeszahnärztekammer Tirol vorgelegt. Die Landeszahnärztekammer Tirol hat bis zum Telefongespräch am 01.09.2013 den Beschwerdeführer auf das kollegiale Schlichtungsverfahren nicht hingewiesen. Die Anzeige des Beschwerdeführers vom 30.03.2011 ist am genannten Tag bei der Landeszahnärztekammer Tirol eingelangt. Gerechnet von diesem Termin bis zur Einbringung der Klage am 12.08.2013 beim Landesgericht Innsbruck ist die 3-Monatsfrist des § 54 Abs 3 ZÄKG jedenfalls verstrichen. Die Einbringung der Klage durch den Beschwerdeführer ist somit nicht als Verstoß gegen § 54 Abs 1 ZÄKG iVm § 55 Abs 1 Z 2 ZÄKG zu qualifizieren. Die Anzeige des Beschwerdeführers vom 30.03.2011 ist am genannten Tag bei der Landeszahnärztekammer Tirol eingelangt. Gerechnet von diesem Termin bis zur Einbringung der Klage am 12.08.2013 beim Landesgericht Innsbruck ist die 3-Monatsfrist des Paragraph 54, Absatz 3, ZÄKG jedenfalls verstrichen. Die Einbringung der Klage durch den Beschwerdeführer ist somit nicht als Verstoß gegen Paragraph 54, Absatz eins, ZÄKG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, ZÄKG zu qualifizieren. 6.3. Ergebnis: Der Beschwerdeführer hat gegen die Verpflichtung zur Durchführung eines kollegialen Schlichtungsverfahrens vor Einbringung einer Klage bei Gericht
§ 54Abs 1 ZÄKG nicht verstoßen.
Die Einbringung der Klage gegen seinen Kollegen Name2 im August 2011 bildet somit keine Verletzung von Berufspflichten im Sinne des § 55 Abs 1 Z 2 ZÄKG. Der Beschwerdeführer hat gegen die Verpflichtung zur Durchführung eines kollegialen Schlichtungsverfahrens vor Einbringung einer Klage bei Gericht
Paragraph 54, Absatz eins, ZÄKG nicht verstoßen. Die Einbringung der Klage gegen seinen Kollegen Name2 im August 2011 bildet somit keine Verletzung von Berufspflichten im Sinne des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, ZÄKG. Der Beschwerde des Disziplinarbeschuldigten Name1 gegen das Erkenntnis vom 04.10.2013, Zl ***-**-**/**, war daher Folge zu geben und er von dem ihm gemachten Vorwurf freizusprechen. VII.römisch sieben. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
§ 25aAbs 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133
Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Zur Interpretation des § 54 Abs 1 ZÄKG fehlt eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Der Rechtsfrage, bei Vorliegen welcher Unterlagen/Angaben etc die zuständige Landeszahnärztekammer oder allenfalls die Österreichische Zahnärztekammer von der „Vorlage“ einer beruflichen Streitigkeit auszugehen und ein kollegiales Schlichtungsverfahren durchzuführen hat, kommt eine über den gegenständlichen Fall hinausgehende Bedeutung zu. Zur Interpretation des Paragraph 54, Absatz eins, ZÄKG fehlt eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Der Rechtsfrage, bei Vorliegen welcher Unterlagen/Angaben etc die zuständige Landeszahnärztekammer oder allenfalls die Österreichische Zahnärztekammer von der „Vorlage“ einer beruflichen Streitigkeit auszugehen und ein kollegiales Schlichtungsverfahren durchzuführen hat, kommt eine über den gegenständlichen Fall hinausgehende Bedeutung zu. Aus diesem Grund hat das Landesverwaltungsgericht Tirol die ordentliche Revision für zulässig erklärt. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Wolfgang Hirn (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.37.0354.8