GVG) wird der Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses insofern stattgegeben, als die Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 30 Stunden festgesetzt wird, im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses insofern stattgegeben, als die Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 30 Stunden festgesetzt wird, im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2.
GVG wird der Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses stattgegeben und das Verwaltungsstrafverfahren
G) eingestellt.2.
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses stattgegeben und das Verwaltungsstrafverfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensablauf:römisch eins. Verfahrensablauf: Mit Schriftsatz vom 19.08.2013, Zl AGM-G-HIJ/**-2013, hat die Agrarbehörde A B als Obmann der Agrargemeinschaft X aufgefordert, durch die Vorlage einer Kopie des Ausschussprotokolls die Beschlüsse betreffend den Jahresabschluss 2012 und den Voranschlag 2013 nachzuweisen. Außerdem sollten die Jahresabrechnung 2012 und der Voranschlag 2013 korrigiert werden.Mit Schriftsatz vom 19.08.2013, Zl AGM-G-HIJ/**-2013, hat die Agrarbehörde A B als Obmann der Agrargemeinschaft römisch zehn aufgefordert, durch die Vorlage einer Kopie des Ausschussprotokolls die Beschlüsse betreffend den Jahresabschluss 2012 und den Voranschlag 2013 nachzuweisen. Außerdem sollten die Jahresabrechnung 2012 und der Voranschlag 2013 korrigiert werden. Die angeforderten Unterlagen wurden entgegen der Aufforderung vom 19.08.2013, Zl AGM-G-HIJ/**-2013, bis zum 10.09.2013 der belangten Behörde nicht vorgelegt. Mit Schriftsatz vom 08.10.2013 hat der Amtsleiter der Gemeinde Y mitgeteilt, dass die Agrargemeinschaft X S T, Mitglied des Gemeinderates und zuständiger Vertreter der Gemeinde in den Gremien der Agrargemeinschaft, von den Sitzungen des Ausschusses betreffend die Jahresabrechnung 2012 und den Jahresvoranschlag 2013 verständigt hat. Mit Schriftsatz vom 08.10.2013 hat der Amtsleiter der Gemeinde Y mitgeteilt, dass die Agrargemeinschaft römisch zehn S T, Mitglied des Gemeinderates und zuständiger Vertreter der Gemeinde in den Gremien der Agrargemeinschaft, von den Sitzungen des Ausschusses betreffend die Jahresabrechnung 2012 und den Jahresvoranschlag 2013 verständigt hat. Mit Strafverfügung vom 09.10.2013, Zl AGM-EF/**-2013, hat die Agrarbehörde A B zwei Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt und wegen beider Verwaltungsübertretungen jeweils eine Geldstrafe in Höhe von Euro 300,00 verhängt. Gegen diese Strafverfügung hat A B, vertreten durch Univ. Doz. Dr. C D, Rechtsanwalt in PLZ Ort, einen Einspruch erhoben. Mit Straferkenntnis und Mahnung vom 13.12.2013, Zl AGM-EF/**-2013, hat die Agrarbehörde als zuständige Verwaltungsstrafbehörde A B in seiner Funktion als Obmann der Agrargemeinschaft X zwei Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt, wegen einer Verwaltungsübertretung (keine Vorlage der Kopien der Protokolle über die Beschlüsse über den Jahresabschluss 2012 und den Voranschlag 2013) eine Geldstrafe in Höhe von Euro 300,00 verhängt und wegen der weiteren Verwaltungsübertretung (keine Vorlage der korrigierten Jahresabrechnungen für die Wirtschaftsjahre 2011 und 2012 sowie des korrigierten Voranschlags für das Wirtschaftsjahr 2013) eine Ermahnung erteilt. Mit Straferkenntnis und Mahnung vom 13.12.2013, Zl AGM-EF/**-2013, hat die Agrarbehörde als zuständige Verwaltungsstrafbehörde A B in seiner Funktion als Obmann der Agrargemeinschaft römisch zehn zwei Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt, wegen einer Verwaltungsübertretung (keine Vorlage der Kopien der Protokolle über die Beschlüsse über den Jahresabschluss 2012 und den Voranschlag 2013) eine Geldstrafe in Höhe von Euro 300,00 verhängt und wegen der weiteren Verwaltungsübertretung (keine Vorlage der korrigierten Jahresabrechnungen für die Wirtschaftsjahre 2011 und 2012 sowie des korrigierten Voranschlags für das Wirtschaftsjahr 2013) eine Ermahnung erteilt. Gegen dieses Straferkenntnis und die Mahnung hat A B, vertreten durch Univ. Doz. Dr. C D, Rechtsanwalt in PLZ Ort, Beschwerde erhoben. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat aufgrund der Beschwerde mit Schriftsatz vom 12.02.2014, Zl 2014/37/0539-2, eine Anfrage an die belangte Behörde gerichtet. Dazu hat sich die belangte Behörde im Schriftsatz vom 18.02.2014, Zl AGM-EF/**-2013, geäußert. Diese Stellungnahme hat das Landesverwaltungsgericht Tirol mit Schriftsatz vom 24.03.2014, Zl LVwG-2014/37/0539-4, dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zur Kenntnis gebracht. Am 02.04.2014 hat die öffentliche mündliche Verhandlung stattgefunden. In deren Rahmen wurde H F als Vertreter der belangten Behörde einvernommen. II. Beschwerdevorbringen:römisch zwei. Beschwerdevorbringen: Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde als Beschwerdegründe die Mangelhaftigkeit des Verfahrens und eine unrichtige rechtliche Beurteilung geltend. Der Beschwerdeführer räumt ein, dass die belangte Behörde ihn mit Schreiben vom 19.08.2013, Zl AGM-G-HIJ/**-2013, aufgefordert habe, bis spätestens 10.09.2013 in der Jahresabrechnung 2012 Differenzen aufzuklären, diese – einschließlich der Jahresabrechnung 2011 – neu zu erstellen und Kopien bestimmter Ausschussprotokolle vorzulegen. Dennoch seien die mit dem angefochtenen Bescheid verhängte Geldstrafe und die ausgesprochene Ermahnung rechtswidrig. Der Beschwerdeführer übe die Tätigkeit als Obmann der Agrargemeinschaft X unentgeltlich gegen eine Aufwandsentschädigung aus. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes sei die von der belangten Behörde eingeräumte 3-wöchige Frist für die Neuvorlage der Jahresabrechnungen inakzeptabel. Außerdem seien im Behördenverkehr zwischen der Agrarbehörde und den ehrenamtlich tätigen gesetzlichen Vertretern der Agrargemeinschaften Strafen zuerst anzudrohen. Das Aufforderungsschreiben der belangten Behörde vom 19.08.2013, Zl AGM-G-HIJ/**-2013, enthalte eine solche Strafandrohung aber gerade nicht. Auch aus diesem Grund verbiete sich die Verhängung einer Strafe. Ergänzend weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass er inzwischen die Überarbeitung der Jahresabschlüsse 2011 und 2012 veranlasst habe.Der Beschwerdeführer übe die Tätigkeit als Obmann der Agrargemeinschaft römisch zehn unentgeltlich gegen eine Aufwandsentschädigung aus. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes sei die von der belangten Behörde eingeräumte 3-wöchige Frist für die Neuvorlage der Jahresabrechnungen inakzeptabel. Außerdem seien im Behördenverkehr zwischen der Agrarbehörde und den ehrenamtlich tätigen gesetzlichen Vertretern der Agrargemeinschaften Strafen zuerst anzudrohen. Das Aufforderungsschreiben der belangten Behörde vom 19.08.2013, Zl AGM-G-HIJ/**-2013, enthalte eine solche Strafandrohung aber gerade nicht. Auch aus diesem Grund verbiete sich die Verhängung einer Strafe. Ergänzend weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass er inzwischen die Überarbeitung der Jahresabschlüsse 2011 und 2012 veranlasst habe. Abschließend beantragt der Beschwerdeführer, das Landesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid in Spruchpunkt 1. dahingehend abändern, dass anstelle der Verhängung einer Geldstrafe lediglich eine Ermahnung ausgesprochen werde, und Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführer von dem gegen ihn erhobenen Vorwurf freigesprochen und das Strafverfahren diesbezüglich eingestellt werde. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: 1. Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996), LGBl Nr 74/1996 idF LGBl Nr 130/2013:1. Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996), Landesgesetzblatt Nr 74 aus 1996, in der Fassung LGBl Nr 130/2013: Die für das gegenständliche Verfahren relevanten Bestimmungen des TFLG 1996 lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt: „§ 36 Satzungen
Eine gegen einen solchen Bescheid bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erhobene Berufung gilt als rechtzeitig erhobene Beschwerde
Eine gegen einen solchen Bescheid bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erhobene Berufung gilt als rechtzeitig erhobene Beschwerde
[…]“ IV. Rechtliche Erwägungen:römisch vier. Rechtliche Erwägungen: 1. Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Tirol: Der in Beschwerde gezogene Bescheid der Agrarbehörde vom 13.12.2013, Zl AGM-EF/**-2013, wurde dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters am 19.12.2013 zugestellt. Die 2-wöchige Berufungsfrist war mit Ende des 31.12.2013 noch nicht abgelaufen. Der Beschwerdeführer war somit
Gbk-ÜG berechtigt, im Zeitraum vom 01.01. bis 29.01.2014 Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht Tirol zu erheben. Der in Beschwerde gezogene Bescheid der Agrarbehörde vom 13.12.2013, Zl AGM-EF/**-2013, wurde dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters am 19.12.2013 zugestellt. Die 2-wöchige Berufungsfrist war mit Ende des 31.12.2013 noch nicht abgelaufen. Der Beschwerdeführer war somit
Paragraph 3, Absatz eins, VwGbk-ÜG berechtigt, im Zeitraum vom 01.
Zur Rechtzeitigkeit der Bescheidbeschwerde
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG: Der in Beschwerde gezogene Bescheid der Agrarbehörde vom 13.12.2013, Zl AGM-EF/**-2013, wurde dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters am 19.12.2013 zugestellt. Mit Ende des 31.12.2013 war die Berufungsfrist noch nicht abgelaufen.
Gbk-ÜG konnte im Zeitraum vom 01.01. bis zum Ablauf des 29.01.2014 gegen den Bescheid der Agrarbehörde vom 13.12.2013, AGM-EF/**-2013, Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben werden.Der in Beschwerde gezogene Bescheid der Agrarbehörde vom 13.12.2013, Zl AGM-EF/**-2013, wurde dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters am 19.12.2013 zugestellt. Mit Ende des 31.12.2013 war die Berufungsfrist noch nicht abgelaufen.
Paragraph 3, Absatz eins, VwGbk-ÜG konnte im Zeitraum vom 01.
GVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.
GVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten.
Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten. Bezogen auf Spruchpunkt
lit a der derzeit geltenden, mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz vom 20.11.1963, Zl IIIb1-***/12, genehmigten Verwaltungssatzung, vertritt der Obmann die Agrargemeinschaft nach außen. Der Beschwerdeführer ist somit in seiner Funktion als Obmann der Agrargemeinschaft X – einer Körperschaft öffentlichen Rechts und somit einer juristischen Person – strafrechtlich verantwortlich iSd § 9 Abs 1 VStG. Der Beschwerdeführer ist Obmann der Agrargemeinschaft römisch zehn.
Paragraph 14, Litera a, der derzeit geltenden, mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz vom 20.11.1963, Zl IIIb1-***/12, genehmigten Verwaltungssatzung, vertritt der Obmann die Agrargemeinschaft nach außen. Der Beschwerdeführer ist somit in seiner Funktion als Obmann der Agrargemeinschaft römisch zehn – einer Körperschaft öffentlichen Rechts und somit einer juristischen Person – strafrechtlich verantwortlich iSd Paragraph 9, Absatz eins, VStG. 4.
Abs 2 TFLG 1996 sind die Mitglieder und die Organe der Agrargemeinschaft verpflichtet, den Organen der Agrarbehörde auf Verlangen Schriftstücke vorzulegen. Nach § 85 Abs 1 lit d TFLG 1996 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer seine Pflichten als Mitglied oder Organ einer Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs- oder Agrargemeinschaft trotz Aufforderung nach dem TFLG 1996 nicht nachkommt. Ausgehend von den beiden zitierten Bestimmungen war die Einleitung des Strafverfahrens durch die Agrarbehörde nicht rechtswidrig, auch wenn die Aufforderung vom 19.08.2013, Zl AGM-G-HIJ/**-2013, keine Strafandrohung enthalten hat.
Paragraph 37, Absatz 2, TFLG 1996 sind die Mitglieder und die Organe der Agrargemeinschaft verpflichtet, den Organen der Agrarbehörde auf Verlangen Schriftstücke vorzulegen. Nach Paragraph 85, Absatz eins, Litera d, TFLG 1996 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer seine Pflichten als Mitglied oder Organ einer Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs- oder Agrargemeinschaft trotz Aufforderung nach dem TFLG 1996 nicht nachkommt. Ausgehend von den beiden zitierten Bestimmungen war die Einleitung des Strafverfahrens durch die Agrarbehörde nicht rechtswidrig, auch wenn die Aufforderung vom 19.08.2013, Zl AGM-G-HIJ/**-2013, keine Strafandrohung enthalten hat. Außerdem bestreitet der Beschwerdeführer betreffend Spruchpunkt
Abs 7 TFLG 1996 dem Ausschuss und der Vollversammlung jedenfalls ein von der Gemeinde bestellter Vertreter beizuziehen ist. Der korrekten Protokollierung über Sitzungen von Ausschüssen und Vollversammlungen und der darin gefassten Beschlüsse kommt daher besondere Bedeutung zu.Das TFLG 1996 will sicherstellen, dass Beschlüsse von Organen von Agrargemeinschaften ordnungsgemäß zu Stande kommen. Dies gilt im Besonderen für Gemeindegutsagrargemeinschaften, bei denen
Paragraph 35, Absatz 7, TFLG 1996 dem Ausschuss und der Vollversammlung jedenfalls ein von der Gemeinde bestellter Vertreter beizuziehen ist. Der korrekten Protokollierung über Sitzungen von Ausschüssen und Vollversammlungen und der darin gefassten Beschlüsse kommt daher besondere Bedeutung zu.
TFLG 1996 hat die Agrarbehörde die Aufsicht über Agrargemeinschaften wahrzunehmen. Dementsprechend werden der Agrarbehörde
den Absätzen 2 bis 7 des § 37 TFLG 1996 weitgehende Prüfbefugnisse eingeräumt. Um ihrer Aufgabe nachkommen zu können, ist die Agrarbehörde aber auch auf die Mitwirkung der Organe und Mitglieder von Agrargemeinschaften angewiesen, die der Agrarbehörde Einsicht in die Geschäftsunterlagen zu gewähren, Schriftstücke vorzulegen oder sonstige Unterlagen zur Verfügung zu stellen haben.
Paragraph 37, TFLG 1996 hat die Agrarbehörde die Aufsicht über Agrargemeinschaften wahrzunehmen. Dementsprechend werden der Agrarbehörde
den Absätzen 2 bis 7 des Paragraph 37, TFLG 1996 weitgehende Prüfbefugnisse eingeräumt. Um ihrer Aufgabe nachkommen zu können, ist die Agrarbehörde aber auch auf die Mitwirkung der Organe und Mitglieder von Agrargemeinschaften angewiesen, die der Agrarbehörde Einsicht in die Geschäftsunterlagen zu gewähren, Schriftstücke vorzulegen oder sonstige Unterlagen zur Verfügung zu stellen haben. Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes ist als hoch einzustufen, zielt doch die Aufsichtstätigkeit der Agrarbehörde darauf ab, korrektes Handeln von Agrargemeinschaften sicherzustellen. Verweigert ein Mitglied oder Organ einer Agrargemeinschaft die eben beschriebene Mitwirkung ohne nachvollziehbare Gründe, ist ein solches Fehlverhalten nicht als geringfügig zu qualifizieren. Die belangte Behörde hat auf Grund der im Spruchpunkt 1. des in Beschwerde gezogenen Bescheides umschriebenen Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 300,- verhängt. Dies entspricht 10 % der möglichen Höchststrafe von Euro 3.000,-. Die Verhängung einer solchen Strafe ist aus general- und spezialpräventiven Gründen als schuldangemessen zu qualifizieren. Der Ausspruch einer Ermahnung scheidet schon deswegen aus, da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht als gering anzusehen ist. 4.2.3 Ersatzfreiheitsstrafe: Die Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe hat den in § 19 VStG definierten Kriterien zu entsprechen. Einen festen „Umrechnungsschlüssel“ von Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen gibt es nicht. Dies schon deshalb, weil für die Bemessung von Geldstrafen auch Umstände zu berücksichtigen sind, die für die Bemessung von Freiheitsstrafen keine Bedeutung haben. Der Verwaltungsgerichtshof verweist dabei auf § 19 Abs 2 letzter Satz VStG, der sich ausdrücklich auf die Bemessung der Geldstrafe bezieht. Dem Gesetz lässt sich ferner nicht entnehmen, dass – innerhalb der gesetzlichen Mindest- und Höchstsätze – ein bestimmtes Verhältnis zwischen Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe bestehen muss; auch eine analoge Anwendung des § 19 Strafgesetzbuch (StGB) – ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe entspricht zwei Tagessätzen – ist ausgeschlossen. Die Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe hat den in Paragraph 19, VStG definierten Kriterien zu entsprechen. Einen festen „Umrechnungsschlüssel“ von Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen gibt es nicht. Dies schon deshalb, weil für die Bemessung von Geldstrafen auch Umstände zu berücksichtigen sind, die für die Bemessung von Freiheitsstrafen keine Bedeutung haben. Der Verwaltungsgerichtshof verweist dabei auf Paragraph 19, Absatz 2, letzter Satz VStG, der sich ausdrücklich auf die Bemessung der Geldstrafe bezieht. Dem Gesetz lässt sich ferner nicht entnehmen, dass – innerhalb der gesetzlichen Mindest- und Höchstsätze – ein bestimmtes Verhältnis zwischen Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe bestehen muss; auch eine analoge Anwendung des Paragraph 19, Strafgesetzbuch (StGB) – ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe entspricht zwei Tagessätzen – ist ausgeschlossen. Ein erheblicher Unterschied zwischen der Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe, gemessen an der Strafobergrenze, ist aber zu begründen [Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG
G zwei Wochen (= 336 Stunden) nicht übersteigen.Im gegenständlichen Fall darf die Ersatzfreiheitsstrafe
Paragraph 16, Absatz 2, VStG zwei Wochen (= 336 Stunden) nicht übersteigen. Die belangte Behörde hat offensichtlich in Anlehnung an § 52 Abs 2 VwGVG (vormals § 64 Abs 2 VStG) einen Tag Freiheitsstrafe Euro 100,- gleichgesetzt. Diese Umrechnung gilt
GVG bei Freiheitsstrafen, nicht aber bei Ersatzfreiheitsstrafen. Die Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafen hatte sich an den in § 19 VStG festgesetzten Kriterien zu orientieren. Die belangte Behörde hat offensichtlich in Anlehnung an Paragraph 52, Absatz 2, VwGVG (vormals Paragraph 64, Absatz 2, VStG) einen Tag Freiheitsstrafe Euro 100,- gleichgesetzt. Diese Umrechnung gilt
Paragraph 52, Absatz 2, VwGVG bei Freiheitsstrafen, nicht aber bei Ersatzfreiheitsstrafen. Die Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafen hatte sich an den in Paragraph 19, VStG festgesetzten Kriterien zu orientieren. Die verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 300,- entspricht 10 % der Strafobergrenze von Euro 3.000,-, die von der belangten Behörde festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe im Umfang von 72 Stunden entspricht aber mehr als 20 % der höchstmöglichen Ersatzfreiheitsstrafe von 336 Stunden. Diesen als erheblich zu qualifizierenden Unterschied zwischen Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe hat die belangte Behörde nicht näher begründet. Dementsprechend hat sich das Landesverwaltungsgericht veranlasst gesehen, die Ersatzfreiheitsstrafe neu festzulegen. 4.3. Spruchpunkt 2.: 4.3.1. Verwaltungsstraftatbestand: Die Gemeindegutsagrargemeinschaft X ist
Abs 2 TFLG 1996 verpflichtet, zwei voneinander getrennte Rechnungskreise für die Einnahmen und Ausgaben aus der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit der Agrargemeinschaft (Rechnungskreis I.) und die Einnahmen und Ausgaben aus dem Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke (Rechnungskreis II.) führen.Die Gemeindegutsagrargemeinschaft römisch zehn ist
Paragraph 36, Absatz 2, TFLG 1996 verpflichtet, zwei voneinander getrennte Rechnungskreise für die Einnahmen und Ausgaben aus der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit der Agrargemeinschaft (Rechnungskreis römisch eins.) und die Einnahmen und Ausgaben aus dem Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke (Rechnungskreis römisch zwei.) führen. Die Agrarbehörde als zuständige Aufsichtsbehörde hat daher iSd § 37 TFLG 1996 Jahresabrechnungen und Jahresvoranschläge von Gemeindegutsagrargemeinschaften auf die Einhaltung des § 36 Abs 2 TFLG 1996 zu kontrollieren. Aufgabe der Agrarbehörde ist es auch, die Behebung von im Zuge ihrer Aufsichtstätigkeit festgestellten Mängeln bei Jahresabrechnungen und/oder Jahresvoranschlägen zu veranlassen.Die Agrarbehörde als zuständige Aufsichtsbehörde hat daher iSd Paragraph 37, TFLG 1996 Jahresabrechnungen und Jahresvoranschläge von Gemeindegutsagrargemeinschaften auf die Einhaltung des Paragraph 36, Absatz 2, TFLG 1996 zu kontrollieren. Aufgabe der Agrarbehörde ist es auch, die Behebung von im Zuge ihrer Aufsichtstätigkeit festgestellten Mängeln bei Jahresabrechnungen und/oder Jahresvoranschlägen zu veranlassen. Bei der Überprüfung der Jahresabrechnungen 2011 und 2012 der Agrargemeinschaft X sind der Agrarbehörde – auch vom Beschwerdeführer nicht bestrittene – Mängel aufgefallen. Die belangte Behörde war daher
den §§ 36 Abs 2 und 37 Abs 2 TFLG 1996 berechtigt, unter Hinweis auf die vorgefundenen Mängel den Beschwerdeführer als Obmann der Agrargemeinschaft X aufzufordern, die Jahresabrechnungen 2011 und 2012 sowie den Jahresvorschlag 2013 zu verbessern und nach neuer Beschlussfassung der Agrarbehörde vorzulegen.Bei der Überprüfung der Jahresabrechnungen 2011 und 2012 der Agrargemeinschaft römisch zehn sind der Agrarbehörde – auch vom Beschwerdeführer nicht bestrittene – Mängel aufgefallen. Die belangte Behörde war daher
den Paragraphen 36, Absatz 2 und 37 Absatz 2, TFLG 1996 berechtigt, unter Hinweis auf die vorgefundenen Mängel den Beschwerdeführer als Obmann der Agrargemeinschaft römisch zehn aufzufordern, die Jahresabrechnungen 2011 und 2012 sowie den Jahresvorschlag 2013 zu verbessern und nach neuer Beschlussfassung der Agrarbehörde vorzulegen. Wie bereits dargelegt, war die Agrarbehörde im Hinblick auf die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens nicht verpflichtet, in ihre Aufforderung vom 19.08.2013, Zl AGM-G-HIJ/**-2013, eine Strafandrohung aufzunehmen. Eine solche Verpflichtung lässt sich für die Aufforderung vom 19.08.2013, Zl AGM-G-HIJ/**-2013, auch nicht aus § 37 Abs 3 TFLG 1996 ableiten.Wie bereits dargelegt, war die Agrarbehörde im Hinblick auf die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens nicht verpflichtet, in ihre Aufforderung vom 19.08.2013, Zl AGM-G-HIJ/**-2013, eine Strafandrohung aufzunehmen. Eine solche Verpflichtung lässt sich für die Aufforderung vom 19.08.2013, Zl AGM-G-HIJ/**-2013, auch nicht aus Paragraph 37, Absatz 3, TFLG 1996 ableiten. § 37 Abs 3 TFLG 1996 regelt den Fall, dass die Agrarbehörde anstelle des säumigen Organs selbst die entsprechenden Maßnahmen auf Gefahr und Kosten der Agrargemeinschaft veranlasst. In diesem Sinne ist die Aufforderung vom 19.08.2013, Zl AGM-G-HIJ/**-2013, nicht zu verstehen. Die belangte Behörde hatte nicht die Absicht, anstelle der zuständigen Organe der Agrargemeinschaft X Jahresabrechnungen für das Jahr 2011 und 2012 sowie den Jahresvoranschlag 2013 zu erstellen. Vielmehr sollte die Agrargemeinschaft X die Jahresabrechnungen 2011 und 2012 sowie den Jahresvoranschlag 2013 im Sinne der Mitteilung vom 19.08.2013, Zl AGM-G-HIJ/**-2013, verbessern, die verbesserten Jahresabrechnungen und den verbesserten Jahresvoranschlag beschließen und anschließend samt einer Kopie des Protokolls der Agrarbehörde vorlegen.Paragraph 37, Absatz 3, TFLG 1996 regelt den Fall, dass die Agrarbehörde anstelle des säumigen Organs selbst die entsprechenden Maßnahmen auf Gefahr und Kosten der Agrargemeinschaft veranlasst. In diesem Sinne ist die Aufforderung vom 19.08.2013, Zl AGM-G-HIJ/**-2013, nicht zu verstehen. Die belangte Behörde hatte nicht die Absicht, anstelle der zuständigen Organe der Agrargemeinschaft römisch zehn Jahresabrechnungen für das Jahr 2011 und 2012 sowie den Jahresvoranschlag 2013 zu erstellen. Vielmehr sollte die Agrargemeinschaft römisch zehn die Jahresabrechnungen 2011 und 2012 sowie den Jahresvoranschlag 2013 im Sinne der Mitteilung vom 19.08.2013, Zl AGM-G-HIJ/**-2013, verbessern, die verbesserten Jahresabrechnungen und den verbesserten Jahresvoranschlag beschließen und anschließend samt einer Kopie des Protokolls der Agrarbehörde vorlegen. Der Beschwerdeführer hat auf die Aufforderung, verbesserte Jahresabrechnungen und einen verbesserten Jahresvoranschlag vorzulegen, nicht reagiert. Dieses Verhalten ist als Verwaltungsübertretung iSd § 85 Abs 1 lit d iVm 36 Abs 2 und 37 Abs 2 TFLG 1996 zu qualifizieren.Der Beschwerdeführer hat auf die Aufforderung, verbesserte Jahresabrechnungen und einen verbesserten Jahresvoranschlag vorzulegen, nicht reagiert. Dieses Verhalten ist als Verwaltungsübertretung iSd Paragraph 85, Absatz eins, Litera d, in Verbindung mit 36 Absatz 2 und 37 Absatz 2, TFLG 1996 zu qualifizieren. 4.3.2. Verfahrenseinstellung: Auf Grund der besonderen Umstände (vgl die Ausführungen auf Seite 7 des in Beschwerde gezogenen Straferkenntnisses) hat die belangte Behörde unter Anwendung des § 45 Abs 1 Z 4 und letzter Satz VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen und eine Ermahnung ausgesprochen. Grundsätzlich schließt sich das Landesverwaltungsgericht Tirol den Ausführungen der belangten Behörde an. Die Erteilung einer Ermahnung
G muss allerdings geboten sein, um den Beschuldigten von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Auf Grund der besonderen Umstände vergleiche die Ausführungen auf Seite 7 des in Beschwerde gezogenen Straferkenntnisses) hat die belangte Behörde unter Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4 und letzter Satz VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen und eine Ermahnung ausgesprochen. Grundsätzlich schließt sich das Landesverwaltungsgericht Tirol den Ausführungen der belangten Behörde an. Die Erteilung einer Ermahnung
Paragraph 45, letzter Absatz VStG muss allerdings geboten sein, um den Beschuldigten von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte nunmehr zu berücksichtigen, dass in der Zwischenzeit jedenfalls eine verbesserte Jahresabrechnung 2012 vorgelegt worden ist. Die Erteilung einer Ermahnung ist daher aus den in § 45 Abs 1 letzter Absatz VStG umschriebenen spezialpräventiven Gründen nicht mehr geboten.Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte nunmehr zu berücksichtigen, dass in der Zwischenzeit jedenfalls eine verbesserte Jahresabrechnung 2012 vorgelegt worden ist. Die Erteilung einer Ermahnung ist daher aus den in Paragraph 45, Absatz eins, letzter Absatz VStG umschriebenen spezialpräventiven Gründen nicht mehr geboten. Dementsprechend war der Beschwerde gegen Spruchpunkt
GVG von der Vorschreibung eines Kostenbeitrages abzusehen.Da Spruchpunkt 1. des in Beschwerde gezogenen Bescheides durch die Neufestsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe abgeändert worden ist, war
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG von der Vorschreibung eines Kostenbeitrages abzusehen. V. Unzulässigkeit der Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Bei der Anwendung der §§ 36 Abs 2, 37 Abs 2 und 85 Abs 1 lit d TFLG 1996 ergaben sich keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG. Bei der Anwendung der Paragraphen 36, Absatz 2, 37, Absatz 2 und 85 Absatz eins, Litera d, TFLG 1996 ergaben sich keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG. Bei der Auslegung der entscheidungswesentlichen Bestimmungen des VStG hat sich das Landesverwaltungsgericht Tirol an der einschlägigen Rechtsprechung der Höchstgerichte des öffentlichen Rechts orientiert. Auch diesbezüglich ist nicht von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG auszugehen. Bei der Auslegung der entscheidungswesentlichen Bestimmungen des VStG hat sich das Landesverwaltungsgericht Tirol an der einschlägigen Rechtsprechung der Höchstgerichte des öffentlichen Rechts orientiert. Auch diesbezüglich ist nicht von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG auszugehen. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Wolfgang Hirn (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.37.0539.5
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.