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{'item': 'LVwG-2013/19/1753-3'}

Obsah (5)§ 50§ 52§ 25aArt 151§ 3

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum05.05.2014 GeschäftszahlLVwG-2013/19/1753-3 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) in Verbindung mit § 3 Abs 7 Z 2 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 7, Ziffer 2, Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2.

§ 52Abs 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer den Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 60,00, zu bezahlen.2.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer den Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 60,00, zu bezahlen. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Vorbemerkungen:römisch eins. Vorbemerkungen: Einleitend ist festzuhalten, dass

Art 151Abs 51 Z 8 B-VG der unabhängigen Verwaltungssenate der Länder aufgelöst wurden.

Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den unabhängigen Verwaltungssenaten anhängigen Verfahren geht

der zitierten Verfassungsbestimmungen auf die Verwaltungsgerichte über.

§ 3Abs 7 Z 2 Vw

Gbk-ÜB können die mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängigen Verfahren von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitgliedes der unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt. Diese Voraussetzungen liegen in gegenständlichen Fall vor.Einleitend ist festzuhalten, dass

Artikel 151

, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG der unabhängigen Verwaltungssenate der Länder aufgelöst wurden. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den unabhängigen Verwaltungssenaten anhängigen Verfahren geht

der zitierten Verfassungsbestimmungen auf die Verwaltungsgerichte über.

Paragraph 3, Absatz 7, Ziffer 2, VwGbk-ÜB können die mit Ablauf des

  1. Dezember 2013 bei den unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängigen Verfahren von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitgliedes der unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt. Diese Voraussetzungen liegen in gegenständlichen Fall vor. II. Verfahrensablauf:römisch zwei. Verfahrensablauf: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer folgendes zur Last gelegt: „
  2. Sie haben als Halter der Rinder sowie als Eigentümer und Bewirtschafter des landwirtschaftlichen Betriebes in XY, Adresse, zu verantworten, dass ein Jungrind (Lichtbild 2 vom **.**.****), bei welchem es sich laut AMA-Rinderdatenbank um das Tier mit der Ohrmarkennummer AT *** *** ***, geb. am **.**.****, handelt, nicht

§ 3

Abs 3 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft über die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern (Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008), BGBl. II Nr. 72/2008 in der geltenden Fassung, innerhalb von sieben Tagen nach der Geburt gekennzeichnet wurde, da dieses am **.**.**** in Ihrem Betrieb in XY, Adresse, ohne Ohrmarke vorgefunden wurde. „1. Sie haben als Halter der Rinder sowie als Eigentümer und Bewirtschafter des landwirtschaftlichen Betriebes in XY, Adresse, zu verantworten, dass ein Jungrind (Lichtbild 2 vom **.**.****), bei welchem es sich laut AMA-Rinderdatenbank um das Tier mit der Ohrmarkennummer AT *** *** ***, geb. am **.**.****, handelt, nicht

Paragraph 3, Absatz 3, der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft über die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern (Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 72 aus 2008, in der geltenden Fassung, innerhalb von sieben Tagen nach der Geburt gekennzeichnet wurde, da dieses am **.**.**** in Ihrem Betrieb in XY, Adresse, ohne Ohrmarke vorgefunden wurde.

  1. Weiters haben Sie als Halter der Rinder sowie als Eigentümer und Bewirtschafter des landwirtschaftlichen Betriebes in XY, Adresse, zu verantworten, dass die Einstreu des gesamten Bereiches der Stand- und Liegeplätze der Rinder über einen längeren Zeitraum, zumindest aber am **.**.**** entgegen Anlagen 2 Punkt 2.1.
  2. der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Mindestanforderungen für die Haltung von Pferden und Pferdeartigen, scheinen, Rinder, Schafe, Ziegen, Schalenwild, Lamas, Kaninchen, Hausgeflügel, Strauße und Nutzfischen (
  3. Tierhaltungsverordnung), BGBl. II. 485/2004 in der geltenden Fassung, von Nässe durchtränkt war und nicht sauber gehalten wurde, da der Mist in großen Mengen angehäuft war uns somit die Tiere an Hinterextremität und Unterbauch mittelgradig verschmutz waren (Lichtbild 1,3 und 4 vom **.**.****)
  4. Weiters haben Sie als Halter der Rinder sowie als Eigentümer und Bewirtschafter des landwirtschaftlichen Betriebes in XY, Adresse, zu verantworten, dass die Einstreu des gesamten Bereiches der Stand- und Liegeplätze der Rinder über einen längeren Zeitraum, zumindest aber am **.**.**** entgegen Anlagen 2 Punkt 2.1.
  5. der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Mindestanforderungen für die Haltung von Pferden und Pferdeartigen, scheinen, Rinder, Schafe, Ziegen, Schalenwild, Lamas, Kaninchen, Hausgeflügel, Strauße und Nutzfischen (
  6. Tierhaltungsverordnung), Bundesgesetzblatt römisch zwei. 485 aus 2004, in der geltenden Fassung, von Nässe durchtränkt war und nicht sauber gehalten wurde, da der Mist in großen Mengen angehäuft war uns somit die Tiere an Hinterextremität und Unterbauch mittelgradig verschmutz waren (Lichtbild 1,3 und 4 vom **.**.****)
  7. Weiters haben Sie als Halter der Rinder sowie als Eigentümer und Bewirtschafter des landwirtschaftlichen Betriebes in XY, Adresse, zu verantworten, dass die Wasserversorgung der Rinder vorhandenen Tränkbecken über einen längeren Zeitraum, zumindest aber am **.**.**** entgegen § 17 Abs 3 und 5 Tierschutzgesetz (TSchG) BGBl. I. Nr. 118/2004 in der geltenden Fassung, keinen ausreichenden Wasserdurchfluss (ca. 3l/min) aufweisen.“
  8. Weiters haben Sie als Halter der Rinder sowie als Eigentümer und Bewirtschafter des landwirtschaftlichen Betriebes in XY, Adresse, zu verantworten, dass die Wasserversorgung der Rinder vorhandenen Tränkbecken über einen längeren Zeitraum, zumindest aber am **.**.**** entgegen Paragraph 17, Absatz 3 und 5 Tierschutzgesetz (TSchG) Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 118 aus 2004, in der geltenden Fassung, keinen ausreichenden Wasserdurchfluss (ca. 3l/min) aufweisen.“ Der Beschwerdeführer habe dadurch folgende Verwaltungsübertretungen begangen:
  9. § 30 Abs 2 Z 1 a des Bundesgesetzes über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007- MOG 2007), BGBl I Nr 55/2007 in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 3 Abs 3 Rinderkennzeichnungs- Verordnung 2008
  10. Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer eins, a des Bundesgesetzes über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007- MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 55 aus 2007, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 3, Rinderkennzeichnungs- Verordnung 2008
  11. § 38 Abs 3 TSchG in Verbindung mit Anlage 2.1.
  12. der
  13. Tierhaltungsverordnung
  14. Paragraph 38, Absatz 3, TSchG in Verbindung mit Anlage 2.1.
  15. der
  16. Tierhaltungsverordnung
  17. § 38 Abs 3 TSchG in Verbindung mit § 17 Abs 3 und 5 TSchG
  18. Paragraph 38, Absatz 3, TSchG in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz 3 und 5 TSchG Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über den Beschwerdeführer Geldstrafen in der Höhe von
  19. Euro 50,00,
  20. Euro 150,00 und
  21. Euro 100,00 verhängt und wurde er zu einem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens verpflichtet. In der dagegen fristgerecht erhobenen, nunmehr als Beschwerde zu behandelten Berufung hat der Beschwerdeführer folgendes ausgeführt: „Ich erhebe gegen das angeführte Straferkenntnis Berufung, da ich der Meinung bin, dass meine Tiere ordnungsgemäß gehalten werden. Sie bekommen ausreichend Futter und Freigang und die Sorge auch für frische Einstreu und Wasser. Ich ersuche darum, dass Straferkenntnis aufzuheben und das Strafverfahren einzustellen.“ III. Sachverhalt:römisch drei. Sachverhalt: Der Beschwerdeführer hält in seinem Betrieb in XY, Adresse, unter anderem Rinder. Anlässlich einer am **.**.**** durchgeführten veterinärmedizinischen Kontrolle wurde folgendes festgestellt: - ein am **.**.**** geborenes Jungrind wurde ohne Ohrmarke vorgefunden - auf den Stand- und Liegeplätzen der Rinder war die Einstreu von Nässe durchtränkt - der Wasserdurchfluss in den vorhandenen Tränkebecken war unzureichend. IV. Beweiswürdigung:römisch vier. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem behördlichen Verfahren und dabei insbesondere aus dem Gutachten des veterinärmedizinischen Amtsverständigen vom **.**.****, *-*/***-****. Diesem ist der Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. V. Rechtsgrundlagen:römisch fünf. Rechtsgrundlagen:
  22. Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008, BGBl II Nr 201/2008, zuletzt geändert durch BGBl II Nr 66/2010:
  23. Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 201 aus 2008,, zuletzt geändert durch BGBl römisch zwei Nr 66/2010: „Kennzeichnung § 3Paragraph 3 (…)

(3)Die Kennzeichnung hat durch den Tierhalter innerhalb sieben Tagen nach der Geburt des Tieres zu erfolgen. Die Kennzeichnung von Tieren, die in Freilandhaltung gehalten werden, hat durch den Tierhalter innerhalb von 20 Tagen nach der Geburt des Tieres zu erfolgen. (…)“
  1. Marktordnungsgesetz 2007, BGBl I Nr 55, in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 21/2012:
  2. Marktordnungsgesetz 2007, BGBl römisch eins Nr 55, in der Fassung des Gesetzes BGBl römisch eins Nr 21/2012: „Strafbestimmungen § 30Paragraph 30 (…)
(2)Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer
  1. entgegen einer Vorschrift in Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts hinsichtlich Marktordnungswaren oder Direktzahlungen oder in Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes oder entgegen Bundesgesetzen zur Durchführung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts und dazu erlassener Verordnungen oder entgegen § 26
  2. entgegen einer Vorschrift in Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts hinsichtlich Marktordnungswaren oder Direktzahlungen oder in Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes oder entgegen Bundesgesetzen zur Durchführung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts und dazu erlassener Verordnungen oder entgegen Paragraph 26, a) einer Melde-, Aufzeichnungs- oder Aufbewahrungspflicht zuwiderhandelt, … Die Verwaltungsübertretung ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu 3 360 € zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar. (…)“
  3. Tierschutzgesetz-TSchG, BGBl I Nr 118/2004, in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 114/2012:
  4. Tierschutzgesetz-TSchG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 118 aus 2004,, in der Fassung des Gesetzes BGBl römisch eins Nr 114/2012: „Füttern und Tränken § 17Paragraph 17 (…)
(3)Die Tiere müssen entsprechend ihrem Bedarf Zugang zu einer ausreichenden Menge Wasser von geeigneter Qualität haben. (...)
(5)Die Fütterungs- und Tränkeeinrichtungen sind sauber zu halten und müssen so gestaltet sein, dass eine artgemäße Futter- und Wasseraufnahme möglich ist. Sie müssen so angeordnet sein und betrieben werden, dass alle Tiere ihren Bedarf decken können. Strafbestimmungen § 38Paragraph 38 (…)
(3)Wer außer in den Fällen der Abs 1 und 2 gegen §§ 5, 8a, 9, 11 bis 32, 36 Abs 2 oder 39 oder gegen auf diese Bestimmungen gegründete Verwaltungsakte verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 750 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7 500 Euro zu bestrafen.
(3)Wer außer in den Fällen der Absatz eins und 2 gegen Paragraphen 5, 8 a, 9, 11 bis 32, 36 Absatz 2, oder 39 oder gegen auf diese Bestimmungen gegründete Verwaltungsakte verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 750 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7 500 Euro zu bestrafen. (…)“
  1. Tierhaltungsverordnung, BGBl II Nr 485/2004, in der Fassung BGBl II Nr 219/2010:
  2. Tierhaltungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 485 aus 2004,, in der Fassung BGBl römisch zwei Nr 219/2010: Anlage 2 MINDESTANFORDERUNGEN FÜR DIE HALTUNG VON RINDERN …
  3. ALLGEMEINE HALTUNGSVORSCHRIFTEN FÜR ALLE RINDER 2.
  4. BODENBESCHAFFENHEIT 2.1.
  5. Grundlegende Anforderungen Die Böden müssen rutschfest sein und so gestaltet und unterhalten werden, dass die Rinder keine Verletzungen oder Schmerzen erleiden. Weisen geschlossene Böden im Liegebereich der Tiere keine Beläge auf, die ihren Ansprüchen auf Weichheit oder Wärmedämmung genügen, sind sie ausreichend mit Stroh oder ähnlich strukturiertem Material einzustreuen. Die Liegeflächen der Tiere müssen trocken und so gestaltet sein, dass alle Tiere gleichzeitig und ungehindert liegen können. …“ VI. Rechtliche Erwägungen:römisch sechs. Rechtliche Erwägungen: Indem der Beschwerdeführer es unterlassen hat, das Jungrind innerhalb von sieben Tagen nach der Geburt zu kennzeichnen, liegt ein Verstoß gegen die Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 vor. Da die Einstreu des gesamten Bereiches der Stand- und Liegeplätze der Rinder von Nässe durchtränkt und nicht sauber gehalten worden waren, hat der Beschwerdeführer gegen Anlage 2.1.
  6. der
  7. Tierhaltungsverordnung verstoßen. Schließlich liegt ein Verstoß § 17 Abs 3 und 5 TSchG insoferne vor, da die für die Wasserversorgung der Rinder vorhandenen Tränkebecken keinen ausreichenden Wasserdurchfluss aufgewiesen haben.Indem der Beschwerdeführer es unterlassen hat, das Jungrind innerhalb von sieben Tagen nach der Geburt zu kennzeichnen, liegt ein Verstoß gegen die Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 vor. Da die Einstreu des gesamten Bereiches der Stand- und Liegeplätze der Rinder von Nässe durchtränkt und nicht sauber gehalten worden waren, hat der Beschwerdeführer gegen Anlage 2.1.
  8. der
  9. Tierhaltungsverordnung verstoßen. Schließlich liegt ein Verstoß Paragraph 17, Absatz 3 und 5 TSchG insoferne vor, da die für die Wasserversorgung der Rinder vorhandenen Tränkebecken keinen ausreichenden Wasserdurchfluss aufgewiesen haben. Zur subjektiven Tatseite ist festzuhalten, dass es sich bei den dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretungen um so genannte Ungehorsamsdelikte handelt. Für derartige Delikte sind § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG vor, dass Fahrlässigkeit dann ohne weiteres anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachen“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und entsprechende Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen (vgl VwGH 25.05.1989, Zahl 89/02/0017).Zur subjektiven Tatseite ist festzuhalten, dass es sich bei den dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretungen um so genannte Ungehorsamsdelikte handelt. Für derartige Delikte sind Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG vor, dass Fahrlässigkeit dann ohne weiteres anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachen“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und entsprechende Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen vergleiche VwGH 25.05.1989, Zahl 89/02/0017). Diese Glaubhaftmachung ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Als Tierhalter wäre er verpflichtet gewesen, sich mit den einschlägigen Rechtsvorschriften - und damit auch jenen betreffend die Haltungsbedingungen - vertraut zu machen. Die Bedeutung des strafrechtliches geschützten Rechtsgutes der den Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen sowie die Intensität der Beeinträchtigungen können keinesfalls als unerheblich angesehen werden. Als Verschuldungsgrund war - wie bereits ausgeführt - von Fahrlässigkeit auszugehen. Zu den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen des Beschwerdeführers liegen keine Angaben vor, sodass mangels gegenteiliger Anhaltspunkte von einer ausreichenden Vermögensausstattung und Einkommenssituation auszugehen war. Im Zusammenhalt dieser Strafzumessungsgründe haben sich gegen von der belangten Behörde festgesetzten Geldstrafen keine Bedenken ergeben. VII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sieben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Barbara Glieber (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2013.19.1753.3

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.