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{'item': 'LVwG-2013/19/2192-1'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum05.05.2014 GeschäftszahlLVwG-2013/19/2192-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Barbara Glieber über die Beschwerde des Mag. A, Adresse, Platz, Ort, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 01.07.2013 zu Zl **-**-****/*, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 3 Abs 7 Z 2 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.
  2. Gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 7, Ziffer 2, Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Vorbemerkungen:römisch eins. Vorbemerkungen: Einleitend ist festzuhalten, dass gemäß Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern aufgelöst wurden. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Unabhängigen Verwaltungssenaten anhängigen Verfahren geht gemäß der zitierten Verfassungsbestimmung auf die Verwaltungsgerichte über. Gemäß § 3 Abs 7 Z 2 VwGbk-ÜG können die mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängigen Verfahren von dem Verwaltungsgericht weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitgliedes der Unabhängigen Verwaltungsbehörde hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt. Diese Voraussetzungen liegen im gegenständlichen Fall vor. Einleitend ist festzuhalten, dass gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern aufgelöst wurden. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Unabhängigen Verwaltungssenaten anhängigen Verfahren geht gemäß der zitierten Verfassungsbestimmung auf die Verwaltungsgerichte über. Gemäß Paragraph 3, Absatz 7, Ziffer 2, VwGbk-ÜG können die mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängigen Verfahren von dem Verwaltungsgericht weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitgliedes der Unabhängigen Verwaltungsbehörde hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt. Diese Voraussetzungen liegen im gegenständlichen Fall vor. II. Verfahrensgang:römisch zwei. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer folgendes zur Last gelegt: „Der Beschuldigte, Herr Mag. A, wohnhaft in Adresse, Platz, Ort, hat am 25.10.2012 (Zeitpunkt der Feststellung) an seinem Betrieb in Adresse, Platz, Ort, LFBIS: ******* mehrere Schafe mit einem Jagdgewehr ohne Betäubung geschlachtet.“ Der Beschuldigte habe dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: §§ 38 Abs 3 iVm 32 Abs 3 Tierschutzgesetz, BGBl I Nr 118/2004, idF. BGBl I Nr 80/2010, (TSchG) iVm § 3 und § 5 Abs 1 Z 3 der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über den Schutz von Tieren bei der Schlachtung oder Tötung, BGBl II Nr 488/2004, zuletzt geändert durch BGBl II Nr 31/2006 (kurz: Tierschutz- Schlachtverordnung)Paragraphen 38, Absatz 3, in Verbindung mit 32 Absatz 3, Tierschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 118 aus 2004,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 80 aus 2010,, (TSchG) in Verbindung mit Paragraph 3 und Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über den Schutz von Tieren bei der Schlachtung oder Tötung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 488 aus 2004,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 31 aus 2006, (kurz: Tierschutz- Schlachtverordnung) Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über dem Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 450,00 verhängt und wurde er zu einem Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde verpflichtet. In der dagegen fristgerecht erhobenen, nunmehr als Beschwerde zu behandelnden Berufung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass es richtig sei dass er an türkische Staatsbürger Schafe lebend verkaufe, mit der Verpflichtung, dass er mit dem Bolzenschussapparat das jeweilige Schaf betäube. Den Blutentzug würden die Käufer größtenteils selbst machen. Beim Bolzenschussapparat hätte sich ein Schuss nicht gelöst. Ein weiterer Versuch sei - um das Tier nicht weiter in Unruhe zu versetzen - nicht gerechtfertigt gewesen. So hätte ich ausnahmsweise das Schaf, bei dem der Bolzenschussapparat nicht funktionierte mit dem Jagdgewehr betäubt, was seiner Meinung in diesem einen Falle gerechtfertigt gewesen sei. Jedenfalls seien die Behauptungen er würde Schlachtungen ausschließlich mittels Gewehrschuss vornehmen, gänzlich unrichtig. Richtig sei vielmehr, dass er einmal, als der Bolzenschussapparat nicht funktioniert habe, ausnahmsweise, um dem Schaf nicht ungerechtfertigte Schmerzen, Leiden und Angst weiter auszusetzen zu müssen - mit dem Jagdgewehr betäubt hätte. Wenn ihm weiters vorgeworfen werde, dass er mehrere Schafe mit einem Jagdgewehr ohne Betäubung geschlachtet habe, sei das in mehrerer Hinsicht unrichtig, denn mit einem Gewehr könne man betäuben, töten, schlechtesten Falles schwere Schusswunden zufügen, niemals aber schlachten. Beantragt wurde die Einstellung des Verfahrens. III. Sachverhalt und rechtliche Erwägungen:römisch drei. Sachverhalt und rechtliche Erwägungen: Laut Gutachten der veterinärmedizinischen Amtssachverständigen der Bezirkshauptmannschaft B holt Herr A nach eigenen Angaben üblicherweise die Schafe aus dem Stall und wiegt sie ab. Der Käufer kann sich das Tier im lebenden Zustand anschauen und sobald der Käufer per Handschlag zum Kauf einwilligt, schießt der Beschwerdeführer dem Schaf ins Genick und nimmt anschließend den Entblutungsschnitt vor. Ein Pistolen- oder Gewehrschuss ist kein zulässiges Betäubungsverfahren zur Schlachtung. Die Methode ist nur für die Tötung von Tieren gestattet und gemäß Tierschutz- Schlachtverordnung nur dann, wenn hierfür eine Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde vorliegt. Unter Schlachtung versteht man laut Wikipedia das Töten von Nutztieren unter Blutentzug, um deren Fleisch für den menschlichen Verzehr zu gewinnen sowie die Nebenprodukte wie Knochen, Horn und Haut einer weiteren Verarbeitung zuzuführen. Wie auch dem amtstierärztlichen Gutachten zu entnehmen ist, werden vom Beschwerdeführer die Schafe nicht mit einem Jagdgewehr geschlachtet - was bereits begrifflich denkunmöglich ist -, sondern ersetzt der Beschwerdeführer durch den Gewehrschuss offenkundig die Betäubung der Schafe vor dem Entbluten zB mittels Bolzenschuss. Nachdem der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Tat, nämlich das Schlachten von Schafen mittels Jagdgewehr, nicht begangen hat, war spruchgemäß die Einstellung des Verfahrens zu verfügen. IV. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Barbara Glieber (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2013.19.2192.1

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