GVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 1.
Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen diese Entscheidung ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen diese Entscheidung ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Kostenbescheid des Bezirkshauptmannschaft Y vom 25.06.2013, Zahl KB-*-123/46-2013, wurden dem Beschwerdeführer Kommissionsgebühren für folgende Amtshandlungen in der Höhe von € 1.056,--
Vm § 57 Abs 2 AVG vorgeschrieben: Mit Kostenbescheid des Bezirkshauptmannschaft Y vom 25.06.2013, Zahl KB-*-123/46-2013, wurden dem Beschwerdeführer Kommissionsgebühren für folgende Amtshandlungen in der Höhe von € 1.056,--
Paragraphen 76 bis 78 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz 2, AVG vorgeschrieben: 1 Amtssachverständiger für den Augenschein am 30.07.2007 (1/2) 16,00 5 Amtssachverständiger für die mündliche Verhandlung am 20.12.2007 (á 5/2) 400,00 5 Amtssachverständiger für die mündliche Verhandlung am 16.04.2008 (á 4/2) 320,00 1 Amtssachverständiger für den Augenschein am 13.05.2009 (1/2) 16,00 3 Amtssachverständiger für die mündliche Verhandlung am 05.05.2010 (á 2/2) 96,00 4 Amtssachverständiger für die mündliche Verhandlung am 25.08.2011 (á 2/2) 128,00 5 Amtssachverständiger für die mündliche Verhandlung am 26.09.2012 (á 1/2) 80,00 Zusammen: 1.056,00 Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16.07.2013 rechtzeitig Vorstellung und begründete diese mit der Einrede der Verjährung. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 23.01.214, Zahl KB-*-123/45-2013, schrieb die Bezirkshauptmannschaft Y dem Beschwerdeführer Kommissionsgebühren für die durchgeführten Amtshandlungen in der Höhe von € 1.024,--
Vm § 1 Landes-Kommissionsgebührenverordnung 2007 wie folgt vor:Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 23.01.214, Zahl KB-*-123/45-2013, schrieb die Bezirkshauptmannschaft Y dem Beschwerdeführer Kommissionsgebühren für die durchgeführten Amtshandlungen in der Höhe von € 1.024,--
Paragraphen 76 bis 78 AVG in Verbindung mit Paragraph eins, Landes-Kommissionsgebührenverordnung 2007 wie folgt vor: 5 Amtssachverständiger für die mündliche Verhandlung am 20.12.2007 (á 5/2) 400,00 5 Amtssachverständiger für die mündliche Verhandlung am 16.04.2008 (á 4/2) 320,00 3 Amtssachverständiger für die mündliche Verhandlung am 05.05.2010 (á 2/2) 96,00 4 Amtssachverständiger für die mündliche Verhandlung am 25.08.2011 (á 2/2) 128,00 5 Amtssachverständiger für die mündliche Verhandlung am 26.09.2012 (á 1/2) 80,00 Zusammen: 1.024,00 Diese Kommissionsgebühren wären der Behörde aufgrund des verfahrenseinleitenden Antrages des Beschwerdeführers vom 11.07.2007, eingelangt am 16.07.2007, erwachsen. In fristgerecht erhobener Beschwerde vom 13.02.2014, eingelangt am 17.02.2014, monierte der zwischenzeitlich vertretene Beschwerdeführer weiterhin die Einrede der Verjährung. Darin führte er weiters aus, dass ausdrücklich festgehalten werde, dass weder ursächlich durch den Beschwerdeführer, A B, ein verfahrensrechtlich einleitender Antrag gestellt noch eine Amtshandlung herbeigeführt worden sei. Ursächlich für das Handeln der Behörde sei allein die Reaktion der Bezirkshauptmannschaft Y auf die Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer, Herrn A B, und der Firma Q wegen der Errichtung der Mülldeponie. Aufgrund dieses Beschwerdevorbringens wurde der verwaltungsbehördliche Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt. Demnach steht nachfolgender Sachverhalt als erwiesen fest: Mit Schreiben vom 11.07.2007, eingelangt am 16.07.2007, stellte der Beschwerdeführer, vertreten durch Herrn RA Dr. W, einen Antrag auf umweltschutzrechtliche Genehmigung betreffend die Erhöhung des Lärmschutzwalles auf dem Grundstück 4014/1 des Beschwerdeführers in der KG X. Mit Schreiben vom 11.07.2007, eingelangt am 16.07.2007, stellte der Beschwerdeführer, vertreten durch Herrn RA Dr. W, einen Antrag auf umweltschutzrechtliche Genehmigung betreffend die Erhöhung des Lärmschutzwalles auf dem Grundstück 4014/1 des Beschwerdeführers in der KG römisch zehn. Daraufhin wurde ein Lokalaugenschein, betrieben von der Q GmbH, am 19.07.2007 durchgeführt, um die abfallrechtlich genehmigte Bodenaushubdeponie im unmittelbaren Nahbereich zu dem vom Beschwerdeführer beantragten Vorhaben zu überprüfen. Im Zuge dieses behördlichen Lokalaugenscheins wurde festgestellt, dass mit dem beantragten Vorhaben bereits begonnen wurde und Aufschüttungen erfolgten. Hinsichtlich des Antrages des Beschwerdeführers vom 11.07.2007 hat am 20.12.2007 erstmalig eine mündliche Verhandlung an Ort und Stelle stattgefunden. Aus dem diesbezüglichen Protokoll ergibt sich, dass ein naturkundefachlicher Amtssachverständiger (im folgenden kurz ASV genannt), ein abfallwirtschaftlicher ASV, ein forstfachlicher ASV, ein kulturbautechnischer ASV sowie ein Verhandlungsleiter jeweils von 09:00 Uhr bis 11:30 der Verhandlung beigewohnt haben. Bei der Fortsetzung der Verhandlung am 16.04.2008 an derselben Örtlichkeit waren ein naturkundefachlicher ASV, ein abfalltechnischer ASV, ein forstfachlicher AS, ein kulturbautechnischer ASV sowie ein Verhandlungsleiter von 10:10 Uhr bis 12:05 Uhr anwesend. Aufgrund der in diesen Verhandlungen getroffenen Feststellungen wurden Maßnahmen zur Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes nach forst- und naturschutzrechtlichen Bestimmungen mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 16.04.2009, Zahl 1-*-234/56-2013, aufgetragen. Anlässlich der Entscheidung der Berufungsbehörde im Forstverfahren war eine weitere Verhandlung mit Ortsaugenschein zum Zwecke der Ergänzung des Ermittlungsverfahrens notwendig. Diese fand am 05.05.2010 in Anwesenheit des Verhandlungsleiters, des forstfachlichen ASV und des naturkundefachlichen ASV von 08:00 Uhr bis 09:00 Uhr sowie am 25.08.2011 in Anwesenheit des Verhandlungsleiters, des forstfachlichen ASV, des kulturbautechnischen und des abfalltechnischen ASV von 10:40 Uhr bis 11:15 Uhr statt. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 18.01.2011, Zahl 1-*-234/67-2011 hat diese den Ermittlungsergebnissen zugrundeliegend Maßnahmen zur Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes nach forst- sowie abfallrechtlichen Bestimmungen aufgetragen. Dieser Bescheid wurde von den Berufungsinstanzen behoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde I. Instanz zurückverwiesen. Mit abschließendem Lokalaugenschein am 26.09.2012 wurde das Verfahren in Anwesenheit eines naturkundefachlichen ASV, eines abfalltechnischen ASV, eines forstfachlichen ASV, eines kulturbautechnischen ASV sowie einem Verhandlungsleiter abgeschlossen. Für diese Amtshandlung wurde ½ Stunde veranschlagt. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 18.01.2011, Zahl 1-*-234/67-2011 hat diese den Ermittlungsergebnissen zugrundeliegend Maßnahmen zur Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes nach forst- sowie abfallrechtlichen Bestimmungen aufgetragen. Dieser Bescheid wurde von den Berufungsinstanzen behoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde römisch eins. Instanz zurückverwiesen. Mit abschließendem Lokalaugenschein am 26.09.2012 wurde das Verfahren in Anwesenheit eines naturkundefachlichen ASV, eines abfalltechnischen ASV, eines forstfachlichen ASV, eines kulturbautechnischen ASV sowie einem Verhandlungsleiter abgeschlossen. Für diese Amtshandlung wurde ½ Stunde veranschlagt. Dieser festgestellte Sachverhalt ergibt sich auf Grund folgender Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Verwaltungsakt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol insbesondere in die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Y vom 25.06.2013, Zahl KB-*-123/46-2013, sowie vom 23.01.2014, Zahl KB-*-123/45-2013. Der festgestellt Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt des verfahrensgegenständlichen Aktes der Bezirkshauptmannschaft Y, Umweltreferat. Aus den jeweiligen Verhandlungsschriften von den durchgeführten Verhandlungen am 20.12.2007, am 16.04.2008, am 05.05.2010, am 25.08.2011 sowie am 26.09.2012 ergibt sich, welche Amtsorgane, insbesondere welche Amtssachverständige und welcher Verhandlungsleiter, bei der Verhandlung anwesend waren. In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes:
Abs 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art 119a Abs 5) auf die Verwaltungsgerichte über.
, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Artikel 119 a, Absatz 5,) auf die Verwaltungsgerichte über.
Abs 1 AVG sind die Kosten für die Tätigkeit der Behörden in Verwaltungsverfahren von Amts wegen zu tragen, sofern sich aus den §§ 76 bis 78 nichts anderes ergibt.
Abs 2 AVG ist die Heranziehung der Beteiligten zu anderen als den in den §§ 76 bis 78 vorgesehenen Leistungen, unter welchem Titel immer, unzulässig.
Paragraph 75, Absatz eins, AVG sind die Kosten für die Tätigkeit der Behörden in Verwaltungsverfahren von Amts wegen zu tragen, sofern sich aus den Paragraphen 76 bis 78 nichts anderes ergibt.
Paragraph 75, Absatz 2, AVG ist die Heranziehung der Beteiligten zu anderen als den in den Paragraphen 76 bis 78 vorgesehenen Leistungen, unter welchem Titel immer, unzulässig.
Abs 1 AVG hat, erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, dafür die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen.
Abs 2 AVG sind, wurden die Amtshandlungen jedoch durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, die Auslagen von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind.
Paragraph 76, Absatz eins, AVG hat, erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, dafür die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen.
Paragraph 76, Absatz 2, AVG sind, wurden die Amtshandlungen jedoch durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, die Auslagen von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind.
Abs 1 AVG können für Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes Kommissionsgebühren eingehoben werden. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühren ist § 76 sinngemäß anzuwenden.
Abs 2 AVG sind Kommissionsgebühren in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) oder, soweit keine Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, als Barauslagen nach § 76 aufzurechnen. Die Pauschalbeträge (Tarife) sind nach der für die Amtshandlung aufgewendeten Zeit, nach der Entfernung des Ortes der Amtshandlung vom Amt oder nach der Zahl der notwendigen Amtsorgane festzusetzen.
Abs 3 AVG erfolgt die Festsetzung der Pauschalbeträge (Tarife) durch Verordnung der Bundesregierung, für die Behörden der Länder und Gemeinden durch Verordnung der Landesregierung.
Paragraph 77, Absatz eins, AVG können für Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes Kommissionsgebühren eingehoben werden. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühren ist Paragraph 76, sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 77, Absatz 2, AVG sind Kommissionsgebühren in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) oder, soweit keine Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, als Barauslagen nach Paragraph 76, aufzurechnen. Die Pauschalbeträge (Tarife) sind nach der für die Amtshandlung aufgewendeten Zeit, nach der Entfernung des Ortes der Amtshandlung vom Amt oder nach der Zahl der notwendigen Amtsorgane festzusetzen.
Paragraph 77, Absatz 3, AVG erfolgt die Festsetzung der Pauschalbeträge (Tarife) durch Verordnung der Bundesregierung, für die Behörden der Länder und Gemeinden durch Verordnung der Landesregierung. § 75 AVG verankert das Prinzip der amtswegigen Tragung der Kosten des Verwaltungsverfahrens. Gilt danach die Regel, dass die Kosten für die Tätigkeit der Behörde im Verwaltungsverfahren amtswegig zu bestreiten bzw zu tragen sind, ist die Heranziehung der Beteiligten zur Kostentragung nur ausnahmsweise zulässig, als sich nämlich aus §§ 76 bis 78 AVG nichts anderes ergibt.Paragraph 75, AVG verankert das Prinzip der amtswegigen Tragung der Kosten des Verwaltungsverfahrens. Gilt danach die Regel, dass die Kosten für die Tätigkeit der Behörde im Verwaltungsverfahren amtswegig zu bestreiten bzw zu tragen sind, ist die Heranziehung der Beteiligten zur Kostentragung nur ausnahmsweise zulässig, als sich nämlich aus Paragraphen 76 bis 78 AVG nichts anderes ergibt.
Landes-Kommissionsgebührenverordnung werden die aufgrund der §§ 76 und 77 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 für die Amtshandlungen der Landesbehörden außerhalb des Amtes zu entrichtenden Kommissionsgebühren für jedes teilnehmende Amtsorgan je angefangener halben Stunde mit Euro 16,00 festgelegt, soweit im § 2 nichts anderes bestimmt ist.
Paragraph eins, Landes-Kommissionsgebührenverordnung werden die aufgrund der Paragraphen 76 und 77 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 für die Amtshandlungen der Landesbehörden außerhalb des Amtes zu entrichtenden Kommissionsgebühren für jedes teilnehmende Amtsorgan je angefangener halben Stunde mit Euro 16,00 festgelegt, soweit im Paragraph 2, nichts anderes bestimmt ist. Aufgrund der getroffenen Feststellungen ergibt sich, dass die durchgeführten Amtshandlungen anlässlich des verfahrenseinleitenden Antrages des Beschwerdeführers vom 11.07.2007 betreffend einem Antrag auf umweltrechtliche Bewilligung wegen der Errichtung bzw Erhöhung eines Lärmschutzwalles auf Grst Nr 4017/1 durchgeführt wurden. Den Amtshandlungen liegt des Weiteren die Tatsache zugrunde, dass der Beschwerdeführer die im Antrag beschriebenen Schüttungen, nämlich einen aufgeschütteten Damm, ohne forstrechtliche Genehmigung begonnen hat. Geländeaufschüttungen und Beseitigung sowie Abholzung von Gehölzen stellen nach dem Naturschutzgesetz 2005 bewilligungspflichtige Maßnahmen dar, die vom Beschwerdeführer ohne Vorliegen einer entsprechenden Bewilligung gesetzt wurden, sodass die angeführten Amtshandlungen auch aus Verschulden des Beschwerdeführers notwendig waren. Da der Beschwerdeführer das Verfahren angestrengt bzw veranlasst hat und aufgrund dessen Verhandlungen am 20.12.2007, am 16.04.2008, am 05.05.2010, am 25.08.2011 sowie am 26.09.2012 durchgeführt und darüber hinaus Amtssachverständige beigezogen werden mussten, welche Kosten verursacht haben, hat der Beschwerdeführer aus den vorgenannten Gründen
AVG für die Kosten der Lokalaugenscheine sowie für die Kosten der Amtssachverständigen für die Teilnahme an den Verhandlungen in Höhe von insgesamt Euro 1.024,00 einzustehen.Da der Beschwerdeführer das Verfahren angestrengt bzw veranlasst hat und aufgrund dessen Verhandlungen am 20.12.2007, am 16.04.2008, am 05.05.2010, am 25.08.2011 sowie am 26.09.2012 durchgeführt und darüber hinaus Amtssachverständige beigezogen werden mussten, welche Kosten verursacht haben, hat der Beschwerdeführer aus den vorgenannten Gründen
Paragraph 76, AVG für die Kosten der Lokalaugenscheine sowie für die Kosten der Amtssachverständigen für die Teilnahme an den Verhandlungen in Höhe von insgesamt Euro 1.024,00 einzustehen. Hinsichtlich der Einrede der Verjährung ist festzuhalten, dass öffentlich-rechtlich geordnete Ansprüche nur dann einer Verjährung zugänglich sind, wenn dies im betreffenden Gesetz ausdrücklich bestimmt ist. Eine Verjährung kommt nur in Betracht, wenn eine gesetzliche Regelung dies vorsieht. Da weder die Landes-Kommissionsgebührenverordnung 2007 noch das AVG, auf dessen Bestimmungen in § 1 Abs 1 der genannten Verordnung verwiesen wird, eine Regelung über die Verjährung von in §§ 76 und 77 AVG geregelten Gebühren enthalten, kommt eine Verjährung nicht in Betracht, sodass diese in einem solchen Fall nicht eingetreten ist (vgl VwGH 25.04.2006, 2004/11/0171). Hinsichtlich der Einrede der Verjährung ist festzuhalten, dass öffentlich-rechtlich geordnete Ansprüche nur dann einer Verjährung zugänglich sind, wenn dies im betreffenden Gesetz ausdrücklich bestimmt ist. Eine Verjährung kommt nur in Betracht, wenn eine gesetzliche Regelung dies vorsieht. Da weder die Landes-Kommissionsgebührenverordnung 2007 noch das AVG, auf dessen Bestimmungen in Paragraph eins, Absatz eins, der genannten Verordnung verwiesen wird, eine Regelung über die Verjährung von in Paragraphen 76 und 77 AVG geregelten Gebühren enthalten, kommt eine Verjährung nicht in Betracht, sodass diese in einem solchen Fall nicht eingetreten ist vergleiche VwGH 25.04.2006, 2004/11/0171). Der Beschwerdeführer hat somit Kommissionsgebühren in der Höhe von Euro 1.024,00 zu entrichten. Diese ergeben sich, wie bereits in dem angefochtenen Bescheid richtigermaßen festgesetzt, aus der Bestimmung des § 1 Abs 1 Landes-Kommissionsgebührenverordnung, welche normiert, dass für Amtshandlungen der Landesbehörden außerhalb des Amtes für jedes teilnehmende Amtsorgan je angefangene halbe Stunde Euro 16,-- zu entrichten sind. Im vorliegenden Fall ergibt sich somit eine Auflistung wie folgt:Der Beschwerdeführer hat somit Kommissionsgebühren in der Höhe von Euro 1.024,00 zu entrichten. Diese ergeben sich, wie bereits in dem angefochtenen Bescheid richtigermaßen festgesetzt, aus der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz eins, Landes-Kommissionsgebührenverordnung, welche normiert, dass für Amtshandlungen der Landesbehörden außerhalb des Amtes für jedes teilnehmende Amtsorgan je angefangene halbe Stunde Euro 16,-- zu entrichten sind. Im vorliegenden Fall ergibt sich somit eine Auflistung wie folgt: 5 Amtssachverständiger für die mündliche Verhandlung am 20.12.2007 (á 5/2) 400,00 5 Amtssachverständiger für die mündliche Verhandlung am 16.04.2008 (á 4/2) 320,00 3 Amtssachverständiger für die mündliche Verhandlung am 05.05.2010 (á 2/2) 96,00 4 Amtssachverständiger für die mündliche Verhandlung am 25.08.2011 (á 2/2) 128,00 5 Amtssachverständiger für die mündliche Verhandlung am 26.09.2012 (á 1/2) 80,00 Zusammen: 1.024,00 Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass auch noch Stempelgebühren nach dem Gebührengesetz 1957, BGBl Nr 267/1957 in der geltenden Fassung, in Höhe von Euro 110,40 zu entrichten sind (Euro 13,20 für den Antrag vom 11.07.2007, Euro 3,60 für den Grundbuchsauszug, Euro 23,40 für die Verhandlungsschrift vom 20.12.2007, Euro 23,40 für die Verhandlungsschrift vom 16.04.2008, Euro 11,70 für die Verhandlungsschrift vom 05.05.2010, Euro 11,70 für die Verhandlungsschrift vom 25.08.2011, Euro 23,40 für die Verhandlungsschrift vom 26.09.2012).Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass auch noch Stempelgebühren nach dem Gebührengesetz 1957, Bundesgesetzblatt Nr 267 aus 1957, in der geltenden Fassung, in Höhe von Euro 110,40 zu entrichten sind (Euro 13,20 für den Antrag vom 11.07.2007, Euro 3,60 für den Grundbuchsauszug, Euro 23,40 für die Verhandlungsschrift vom 20.12.2007, Euro 23,40 für die Verhandlungsschrift vom 16.04.2008, Euro 11,70 für die Verhandlungsschrift vom 05.05.2010, Euro 11,70 für die Verhandlungsschrift vom 25.08.2011, Euro 23,40 für die Verhandlungsschrift vom 26.09.2012). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen ebenfalls nicht vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen ebenfalls nicht vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Dr. Martina Strele (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.13.0661.1
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.