Gbk-ÜG und § 32 Abs 1 Z 1 und 2 VwGVG wird der Wiederaufnahmeantrag abgewiesen.1.
Paragraph 3, Absatz 6, VwGbk-ÜG und Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins und 2 VwGVG wird der Wiederaufnahmeantrag abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensablauf/Feststellungen:römisch eins. Verfahrensablauf/Feststellungen: Mit Schreiben vom 26.03.2010, eingelangt am 06.04.2010, stellte M N beim Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Agrargemeinschaften, den Antrag auf Feststellung
lit e TFLG 1996, dass die Teilwaldrechte „A“, „B“, „C“, „D“ und „E“ mit der in ihrem Eigentum stehenden Liegenschaft EZ ***3 GB ***** X mit der Adresse ***straße ** verbunden seien. Dieser Antrag wurde deswegen eingebracht, weil M N sowohl vom Waldaufseher der Gemeinde X als auch vom Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde mitgeteilt worden war, dass diese Waldteile seit dem Jahr 2001 mit der Liegenschaft in EZ ***4 GB ***** X im Eigentum des D O verbunden seien. Dem Antrag legte M N insbesondere einen Auszug aus dem Waldprotokoll, welcher einen handgeschriebenen Vermerk des Waldaufsehers enthält und dem Amt der Tiroler Landesregierung bereits am 09.02.2010 von diesem übermittelt worden war, bei.Mit Schreiben vom 26.03.2010, eingelangt am 06.04.2010, stellte M N beim Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Agrargemeinschaften, den Antrag auf Feststellung
Paragraph 73, Litera e, TFLG 1996, dass die Teilwaldrechte „A“, „B“, „C“, „D“ und „E“ mit der in ihrem Eigentum stehenden Liegenschaft EZ ***3 GB ***** römisch zehn mit der Adresse ***straße ** verbunden seien. Dieser Antrag wurde deswegen eingebracht, weil M N sowohl vom Waldaufseher der Gemeinde römisch zehn als auch vom Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde mitgeteilt worden war, dass diese Waldteile seit dem Jahr 2001 mit der Liegenschaft in EZ ***4 GB ***** römisch zehn im Eigentum des D O verbunden seien. Dem Antrag legte M N insbesondere einen Auszug aus dem Waldprotokoll, welcher einen handgeschriebenen Vermerk des Waldaufsehers enthält und dem Amt der Tiroler Landesregierung bereits am 09.02.2010 von diesem übermittelt worden war, bei. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, in dessen Rahmen auch eine mündliche Verhandlung im Gemeindeamt X durchgeführt wurde, entschied das Amt der Tiroler Landesregierung mit Bescheid vom 28.06.2010, Zl AgrB-***/***-2010, über den Antrag von M N vom 26.03.2010
lit e TFLG 1996, in der Fassung LGBl Nr 7/2010, dahingehend, dass es in Spruchpunkt I feststellte, dass das Teilwaldrecht „A“, „B“, „C“, „D“, „E“ mit der Bp .**/1 in EZ ***4 GB ***** X verbunden sei und im Eigentum des D O stehe und in Spruchpunkt II der Gemeinde X auftrug M N die bei ihr zu Unrecht eingehobenen Beträge der Waldumlage in Höhe von EUR 90,00 binnen 14 Tagen zu bezahlen. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, in dessen Rahmen auch eine mündliche Verhandlung im Gemeindeamt römisch zehn durchgeführt wurde, entschied das Amt der Tiroler Landesregierung mit Bescheid vom 28.06.2010, Zl AgrB-***/***-2010, über den Antrag von M N vom 26.03.2010
Paragraph 73, Litera e, TFLG 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 7 aus 2010,, dahingehend, dass es in Spruchpunkt römisch eins feststellte, dass das Teilwaldrecht „A“, „B“, „C“, „D“, „E“ mit der Bp .**/1 in EZ ***4 GB ***** römisch zehn verbunden sei und im Eigentum des D O stehe und in Spruchpunkt römisch zwei der Gemeinde römisch zehn auftrug M N die bei ihr zu Unrecht eingehobenen Beträge der Waldumlage in Höhe von EUR 90,00 binnen 14 Tagen zu bezahlen. Mit Schriftsatz vom 12.07.2010 erhob M N dagegen fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung und führte unter anderem aus, dass ihrem verstorbenen Ehegatten durch die Studiengesellschaft *** (früher: *** Kraftwerke) im Jahr 1977 der Rückkauf des Waldteiles auf Gst Nr 2*** GB ***** X angeboten worden sei. Auch daraus gehe hervor, dass das Angebot zum Rückkauf auf die Adresse „***straße **“ und nicht „***weg *“ gelautet habe. Auch daraus sei ersichtlich, dass dem damaligen Waldaufseher R G sehr wohl bekannt gewesen sei, dass die übrigen Waldteile nicht zum Haus „***weg *“, sondern zum Haus „***straße **“ gehört hätten. Diesen Waldteil habe ihr Ehegatte auch zurückgekauft. Die Unterlagen hierzu seien der Sachbearbeiterin der Behörde nicht bekannt gewesen und würden daher angeschlossen. Dieser Waldteil sei vom derzeitigen Waldaufseher mit Handschrift nachträglich ergänzt worden. M N legte ihrer Berufung das Rückkaufsangebot der Studiengesellschaft *** mit Zahlungsvermerk des damaligen Bürgermeisters bei.Mit Schriftsatz vom 12.07.2010 erhob M N dagegen fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung und führte unter anderem aus, dass ihrem verstorbenen Ehegatten durch die Studiengesellschaft *** (früher: *** Kraftwerke) im Jahr 1977 der Rückkauf des Waldteiles auf Gst Nr 2*** GB ***** römisch zehn angeboten worden sei. Auch daraus gehe hervor, dass das Angebot zum Rückkauf auf die Adresse „***straße **“ und nicht „***weg *“ gelautet habe. Auch daraus sei ersichtlich, dass dem damaligen Waldaufseher R G sehr wohl bekannt gewesen sei, dass die übrigen Waldteile nicht zum Haus „***weg *“, sondern zum Haus „***straße **“ gehört hätten. Diesen Waldteil habe ihr Ehegatte auch zurückgekauft. Die Unterlagen hierzu seien der Sachbearbeiterin der Behörde nicht bekannt gewesen und würden daher angeschlossen. Dieser Waldteil sei vom derzeitigen Waldaufseher mit Handschrift nachträglich ergänzt worden. M N legte ihrer Berufung das Rückkaufsangebot der Studiengesellschaft *** mit Zahlungsvermerk des damaligen Bürgermeisters bei. Der Landesagrarsenat, als damals zuständige Berufungsbehörde, führte in dieser Sache am 15.09.2011 eine mündliche Verhandlung unter Anwesenheit von M N, ihrem Vertreter A R, dem Waldaufseher für die Gemeinde X, B R, und D O durch. Als Vertreter von M N legte A R die Beilage A, welche zum Akt genommen wurde, vor. Aus Seite 3 dieser Beilage geht hervor, dass dem W L von der Studiengesellschaft *** (nach 30-jährigem Streit zwischen den Westtirolern und der Gemeinde X) der im Kriegsjahr 1943/44 abgelöste Waldteil zum Rückkauf angeboten worden sei. Dieser Waldteil sei von W L auch zurückgekauft und sei hierfür die agrarbehördliche Rückkaufgenehmigung bescheidmäßig für das Haus „***straße **“ ausgesprochen worden. Dieses Verfahren sei ausschließlich mit W L und für die Liegenschaft **** „***straße **“ abgewickelt worden.Der Landesagrarsenat, als damals zuständige Berufungsbehörde, führte in dieser Sache am 15.09.2011 eine mündliche Verhandlung unter Anwesenheit von M N, ihrem Vertreter A R, dem Waldaufseher für die Gemeinde römisch zehn, B R, und D O durch. Als Vertreter von M N legte A R die Beilage A, welche zum Akt genommen wurde, vor. Aus Seite 3 dieser Beilage geht hervor, dass dem W L von der Studiengesellschaft *** (nach 30-jährigem Streit zwischen den Westtirolern und der Gemeinde römisch zehn) der im Kriegsjahr 1943/44 abgelöste Waldteil zum Rückkauf angeboten worden sei. Dieser Waldteil sei von W L auch zurückgekauft und sei hierfür die agrarbehördliche Rückkaufgenehmigung bescheidmäßig für das Haus „***straße **“ ausgesprochen worden. Dieses Verfahren sei ausschließlich mit W L und für die Liegenschaft **** „***straße **“ abgewickelt worden. Mit Erkenntnis vom 15.09.2011, Zl LAS-***/**-00, wies der Landesagrarsenat die Berufung von M N gegen den Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 28.06.2010, Zl AgrB-***/***-2010, als unbegründet ab, fasste den Spruch jedoch folgendermaßen neu: I. Das Teilwaldrecht an „A“, „B“, C“, D“, „E“ ist mit dem Objekt ***weg Nr * (Gst .**/1 GB ***** X) verbunden. römisch eins. Das Teilwaldrecht an „A“, „B“, C“, D“, „E“ ist mit dem Objekt ***weg Nr * (Gst .**/1 GB ***** römisch zehn) verbunden. II. Die Gemeinde X hat Frau M N, ***straße **, PLZ X, die bei dieser zu Unrecht eingehobenen Beträge der Waldumlage in Höhe von insgesamt EUR 90,00 binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Bescheides zu erstatten.römisch zwei. Die Gemeinde römisch zehn hat Frau M N, ***straße **, PLZ römisch zehn, die bei dieser zu Unrecht eingehobenen Beträge der Waldumlage in Höhe von insgesamt EUR 90,00 binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Bescheides zu erstatten. Mit Schriftsatz vom 07.05.2012 beantragte M N die Wiederaufnahme des Verfahrens. Unter Bezugnahme auf den oben wiedergegebenen Absatz der Berufung vom 12.07.2010 führte M N aus, dass der Landesagrarsenat darauf in seinem Erkenntnis mit keinem Wort eingegangen sei, obwohl ihr Vertreter in der Verhandlung ausdrücklich auf diesen Umstand hingewiesen habe. Zu dieser Zeit sei ihr nicht bekannt gewesen, ob dieser Rückkauf agrarbehördlich genehmigt worden war. Am Donnerstag, den 26.04.2012, habe sie mit dem Bürgermeister der Gemeinde X den Rückkauf des Waldteiles von den *** Kraftwerken mündlich besprochen. Bei diesem Gespräch habe der Bürgermeister bestätigt, dass der Rückkauf des Waldteiles „E auf Gst 2***“ von der Agrarbehörde genehmigt worden und der Rückkauf rechtskräftig sei. Durch Kenntnisnahme der Mitteilung des Bürgermeisters vom 26.04.2012 sei ein Erneuerungstatbestand entstanden und das in Rede stehende Beweismittel zu diesem Zeitpunkt eingetreten. Die agrarbehördliche Genehmigung liege der Gemeinde X vor. Die Entscheidungsgründe, dass der Waldteil „E auf Gst 2***“ durch den Waldaufseher dem Eigentümer des Objektes „***weg *“ – Bp .**/1 GB ***** X D O und nicht der Liegenschaft ihres verstorbenen Ehegatten, ***straße **, Bp .**/2 GB ***** X nach dem Rückkauf zugeschrieben worden sei, sei damit eindeutig widerlegt. Dies deshalb, weil das Rückkaufsangebot der Studiengesellschaft *** (siehe Beilage A) an ihren Ehegatten an die damalige Wohnungsanschrift Bp .**/2 in X, ***straße **, gerichtet gewesen und die agrarbehördliche Genehmigung für diesen Waldteil auf den Wohnsitz ihres verstorbenen Ehegatten für die Liegenschaft am damaligen Wohnsitz Bp. **/2 in X, ***straße **, ausgesprochen worden seien und ihr Ehegatte seit 1965 auf Bp .**/2 in X, ***straße **, den ordentlichen Wohnsitz begründet habe. Die eigenmächtige Zuschreibung zu den Waldteilen Liegenschaft Bp .**/1 mit der Anschrift ***weg * sei unrichtig gewesen. Als Beilagen zum Wiederaufnahmeantrag legte M N das bereits mit der Berufung vom 12.07.2010 vorgelegte Rückkaufsangebot der Studiengesellschaft *** mit Zahlungsvermerk des damaligen Bürgermeisters und die Kopie „aus der Waldkartei der Gemeinde X, auf dem der handgeschriebene Vermerk des Waldaufsehers angebracht ist“, welche dem Auszug aus dem Waldprotokoll, welcher dem Amt der Tiroler Landesregierung am 09.02.2010 und mit Schreiben vom 26.03.2010 übermittelt worden war, entspricht, bei.Mit Schriftsatz vom 07.05.2012 beantragte M N die Wiederaufnahme des Verfahrens. Unter Bezugnahme auf den oben wiedergegebenen Absatz der Berufung vom 12.07.2010 führte M N aus, dass der Landesagrarsenat darauf in seinem Erkenntnis mit keinem Wort eingegangen sei, obwohl ihr Vertreter in der Verhandlung ausdrücklich auf diesen Umstand hingewiesen habe. Zu dieser Zeit sei ihr nicht bekannt gewesen, ob dieser Rückkauf agrarbehördlich genehmigt worden war. Am Donnerstag, den 26.04.2012, habe sie mit dem Bürgermeister der Gemeinde römisch zehn den Rückkauf des Waldteiles von den *** Kraftwerken mündlich besprochen. Bei diesem Gespräch habe der Bürgermeister bestätigt, dass der Rückkauf des Waldteiles „E auf Gst 2***“ von der Agrarbehörde genehmigt worden und der Rückkauf rechtskräftig sei. Durch Kenntnisnahme der Mitteilung des Bürgermeisters vom 26.04.2012 sei ein Erneuerungstatbestand entstanden und das in Rede stehende Beweismittel zu diesem Zeitpunkt eingetreten. Die agrarbehördliche Genehmigung liege der Gemeinde römisch zehn vor. Die Entscheidungsgründe, dass der Waldteil „E auf Gst 2***“ durch den Waldaufseher dem Eigentümer des Objektes „***weg *“ – Bp .**/1 GB ***** römisch zehn D O und nicht der Liegenschaft ihres verstorbenen Ehegatten, ***straße **, Bp .**/2 GB ***** römisch zehn nach dem Rückkauf zugeschrieben worden sei, sei damit eindeutig widerlegt. Dies deshalb, weil das Rückkaufsangebot der Studiengesellschaft *** (siehe Beilage A) an ihren Ehegatten an die damalige Wohnungsanschrift Bp .**/2 in römisch zehn, ***straße **, gerichtet gewesen und die agrarbehördliche Genehmigung für diesen Waldteil auf den Wohnsitz ihres verstorbenen Ehegatten für die Liegenschaft am damaligen Wohnsitz Bp. **/2 in römisch zehn, ***straße **, ausgesprochen worden seien und ihr Ehegatte seit 1965 auf Bp .**/2 in römisch zehn, ***straße **, den ordentlichen Wohnsitz begründet habe. Die eigenmächtige Zuschreibung zu den Waldteilen Liegenschaft Bp .**/1 mit der Anschrift ***weg * sei unrichtig gewesen. Als Beilagen zum Wiederaufnahmeantrag legte M N das bereits mit der Berufung vom 12.07.2010 vorgelegte Rückkaufsangebot der Studiengesellschaft *** mit Zahlungsvermerk des damaligen Bürgermeisters und die Kopie „aus der Waldkartei der Gemeinde römisch zehn, auf dem der handgeschriebene Vermerk des Waldaufsehers angebracht ist“, welche dem Auszug aus dem Waldprotokoll, welcher dem Amt der Tiroler Landesregierung am 09.02.2010 und mit Schreiben vom 26.03.2010 übermittelt worden war, entspricht, bei. Der inzwischen aufgelöste Landesagrarsenat übermittelte den Wiederaufnahmeantrag mit Schreiben vom 04.04.2013, Zl LAS-***/**-00, an die Gemeinde X zur Erstattung einer Stellungnahme. Der inzwischen aufgelöste Landesagrarsenat übermittelte den Wiederaufnahmeantrag mit Schreiben vom 04.04.2013, Zl LAS-***/**-00, an die Gemeinde römisch zehn zur Erstattung einer Stellungnahme. Die Gemeinde X erstattete die Stellungnahme vom 23.04.2013 und legte insbesondere den Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 14.12.1983, Zl IIIb1-****/**5, und den Auseinandersetzungsvertrag vom 20.12.1979 vor. Der Waldaufseher der Gemeinde X gab mit Schreiben vom 13.05.2013 eine Stellungnahme ab und übermittelte den Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 05.11.1980, Zl IIIb1-****/1**, und einen Auszug aus dem Ablöseverzeichnis. Aus dem Auszug aus dem Ablöseverzeichnis geht hervor, dass das Teilwaldrecht „E“ ursprünglich mit dem Objekt „X ***“ (P T) verbunden war. Die Gemeinde römisch zehn erstattete die Stellungnahme vom 23.04.2013 und legte insbesondere den Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 14.12.1983, Zl IIIb1-****/**5, und den Auseinandersetzungsvertrag vom 20.12.1979 vor. Der Waldaufseher der Gemeinde römisch zehn gab mit Schreiben vom 13.05.2013 eine Stellungnahme ab und übermittelte den Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 05.11.1980, Zl IIIb1-****/1**, und einen Auszug aus dem Ablöseverzeichnis. Aus dem Auszug aus dem Ablöseverzeichnis geht hervor, dass das Teilwaldrecht „E“ ursprünglich mit dem Objekt „X ***“ (P T) verbunden war. Am 30.04.2014 führte das Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Im Rahmen dieser Verhandlung erfolgte die Einvernahme des (ehemaligen) Waldaufsehers der Gemeinde X und der Antragstellerin, welche in der Verhandlung von A R vertreten wurde. In der Verhandlung wurden der bereits im wiederaufzunehmenden Verfahren vorgelegte Beschluss des Bezirksgerichtes Y zu Zl ****/*3, Unterlagen zur Teilung der verfahrensgegenständlichen Grundstücke und das Erkenntnis des Obersten Agrarsenats vom 04.12.1974, Zl ***-OAS/*4, vorgelegt. Im Übrigen wurde auf das bisherige Vorbringen verwiesen. Der Vertreter der Antragstellerin teilte über Frage mit, dass mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.12.1983, Zl IIIb1/****/2**, keine agrarbehördliche Genehmigung für die Verbindung des Teilwaldrechts mit dem Objekt „*** Straße **“ erfolgt sei. Der ehemalige Waldaufseher der Gemeinde X erklärte die Verbindung des Teilwaldrechts nach dessen Rückkauf im Jahr 1977 mit dem Objekt „***weg *“ damit, dass dieses Teilwaldrecht ursprünglich mit dem Objekt „X ***“, welches dem nunmehrigen Objekt „***weg *“ entspricht, verbunden gewesen sei. Aus rechtlichen Gründen sei eine Verbindung mit dem Objekt „***straße **“ nicht möglich gewesen. Am 30.04.2014 führte das Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Im Rahmen dieser Verhandlung erfolgte die Einvernahme des (ehemaligen) Waldaufsehers der Gemeinde römisch zehn und der Antragstellerin, welche in der Verhandlung von A R vertreten wurde. In der Verhandlung wurden der bereits im wiederaufzunehmenden Verfahren vorgelegte Beschluss des Bezirksgerichtes Y zu Zl ****/*3, Unterlagen zur Teilung der verfahrensgegenständlichen Grundstücke und das Erkenntnis des Obersten Agrarsenats vom 04.12.1974, Zl ***-OAS/*4, vorgelegt. Im Übrigen wurde auf das bisherige Vorbringen verwiesen. Der Vertreter der Antragstellerin teilte über Frage mit, dass mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.12.1983, Zl IIIb1/****/2**, keine agrarbehördliche Genehmigung für die Verbindung des Teilwaldrechts mit dem Objekt „*** Straße **“ erfolgt sei. Der ehemalige Waldaufseher der Gemeinde römisch zehn erklärte die Verbindung des Teilwaldrechts nach dessen Rückkauf im Jahr 1977 mit dem Objekt „***weg *“ damit, dass dieses Teilwaldrecht ursprünglich mit dem Objekt „X ***“, welches dem nunmehrigen Objekt „***weg *“ entspricht, verbunden gewesen sei. Aus rechtlichen Gründen sei eine Verbindung mit dem Objekt „***straße **“ nicht möglich gewesen. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf den Akt der belangten Behörde zu Zl ****, den Akt des Landesagrarsenats zu Zl *** und das Protokoll über die öffentliche mündliche Verhandlung des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 30.04.2014. III. Rechtsgrundlagen:römisch drei. Rechtsgrundlagen: A. Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol: Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl Nr 1/1930, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 164/2013, lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr 1 aus 1930,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 164 aus 2013,, lauten wie folgt: Artikel 151 …
Landesagrarsenate
Paragraph 5, Absatz eins, des Agrarbehördengesetzes 1950, Bundesgesetzblatt Nr 1 aus 1951,; … Die hier maßgebliche Bestimmung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes (VwGbk-ÜG), BGBl I Nr 33/2013, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 122/2013, lautet wie folgt:Die hier maßgebliche Bestimmung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes (VwGbk-ÜG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, lautet wie folgt: § 3Paragraph 3 Verwaltungsgerichte …
Abs 51 Z 8 B-VG auf die Verwaltungsgerichte übergegangen sind, oder, wären sie in diesem Zeitpunkt noch anhängig, übergehen würden. Die §§ 32 und 33 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl I Nr 33/2013, sind sinngemäß anzuwenden.
, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG auf die Verwaltungsgerichte übergegangen sind, oder, wären sie in diesem Zeitpunkt noch anhängig, übergehen würden. Die Paragraphen 32 und 33 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, sind sinngemäß anzuwenden. … B. Zur Sache: Die im Verfahren maßgebliche Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl Nr 51/1991, in der Fassung BGBl I Nr 100/2011, lautete wie folgt:Die im Verfahren maßgebliche Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2011,, lautete wie folgt: § 69Paragraph 69 Wiederaufnahme des Verfahrens
von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde. 3. der Bescheid
Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.
Abs 51 Z 8 B-VG in Verbindung mit Punkt A Z 3 der Anlage zum B-VG wurden die Landesagrarsenate mit 01.01.2014 aufgelöst. Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist nunmehr zur Entscheidung über den vorliegenden Wiederaufnahmeantrag zuständig.
Gbk-ÜG hat es den die Wiederaufnahme des Verfahrens regelnden § 32 VwGVG sinngemäß anzuwenden.
, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG in Verbindung mit Punkt A Ziffer 3, der Anlage zum B-VG wurden die Landesagrarsenate mit 01.01.2014 aufgelöst. Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist nunmehr zur Entscheidung über den vorliegenden Wiederaufnahmeantrag zuständig.
Paragraph 3, Absatz 6, VwGbk-ÜG hat es den die Wiederaufnahme des Verfahrens regelnden Paragraph 32, VwGVG sinngemäß anzuwenden. B. Zur Sache: Mit der in § 32 VwGVG vorgesehenen Wiederaufnahme des Verfahrens wird die Möglichkeit eröffnet, ein durch rechtskräftigen Bescheid abgeschlossenes Verfahren, dem besondere Mängel anhaften, aus den im Gesetz erschöpfend aufgezählten Gründen „aus der Welt zu schaffen“ und wieder zu eröffnen. Damit wird die Rechtskraft des Bescheides beseitigt und das Verfahren neuerlich in Gang gebracht um in derselben Sache einen neuerlichen Bescheid zu erlassen. Das Vorliegen der Wiederaufnahmegründe ist, da sie eine Durchbrechung der Rechtskraft und damit einen Eingriff in die Rechtssicherheit ermöglichen, „streng“ zu prüfen (vgl VwGH 26.04.1984, Zl 81/05/0081). Mit der in Paragraph 32, VwGVG vorgesehenen Wiederaufnahme des Verfahrens wird die Möglichkeit eröffnet, ein durch rechtskräftigen Bescheid abgeschlossenes Verfahren, dem besondere Mängel anhaften, aus den im Gesetz erschöpfend aufgezählten Gründen „aus der Welt zu schaffen“ und wieder zu eröffnen. Damit wird die Rechtskraft des Bescheides beseitigt und das Verfahren neuerlich in Gang gebracht um in derselben Sache einen neuerlichen Bescheid zu erlassen. Das Vorliegen der Wiederaufnahmegründe ist, da sie eine Durchbrechung der Rechtskraft und damit einen Eingriff in die Rechtssicherheit ermöglichen, „streng“ zu prüfen vergleiche VwGH 26.04.1984, Zl 81/05/0081). Die Wiederaufnahme des Verfahrens setzt voraus, dass es sich um ein Verwaltungsverfahren handelt, welches durch Bescheid erledigt wurde. Der verfahrensbeendende Bescheid muss bereits rechtsgültig erlassen worden sein und damit rechtliche Existenz erlangt haben. Der Bescheid, mit dem das Verfahren abgeschlossen wurde, dessen Wiederaufnahme begehrt oder verfügt wird, muss in formelle Rechtskraft erwachsen sein, dh es darf ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig sein. Gegenständlich soll das mit formell rechtskräftigem Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 28.06.2010, Zl AgrB-***/***-2010, in der Fassung des Erkenntnisses des Landesagrarsenats vom 15.09.2011, Zl LAS-***/**-00, abgeschlossene Verfahren wieder aufgenommen werden. Es stellt sich sohin die Frage, ob die von der Antragstellerin ins Treffen geführten Wiederaufnahmegründe
GVG gegeben sind. Gegenständlich soll das mit formell rechtskräftigem Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 28.06.2010, Zl AgrB-***/***-2010, in der Fassung des Erkenntnisses des Landesagrarsenats vom 15.09.2011, Zl LAS-***/**-00, abgeschlossene Verfahren wieder aufgenommen werden. Es stellt sich sohin die Frage, ob die von der Antragstellerin ins Treffen geführten Wiederaufnahmegründe
Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins und 2 VwGVG gegeben sind. Grund für die Wiederaufnahme des Verfahrens kann nach § 32 Abs 1 Z 1 VwGVG sein, dass der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt wurde. Im Wiederaufnahmeantrag wird ausgeführt, dass das Waldprotokoll unrichtig geführt worden sei. Durch diese Behauptung wird der Wiederaufnahmegrund
GVG nicht erfüllt. Im Übrigen kann eine gerichtlich strafbare Handlung nicht erkannt werden. Darüber hinaus läge dieser Wiederaufnahmegrund nur dann vor, wenn die gerichtlich strafbare Handlung während des Verfahrens begangen worden wäre (vgl VwGH 22.03.2012, Zl 2011/07/0228). Nachdem der Auszug aus dem Waldprotokoll bereits am 09.02.2010, sohin vor Antragstellung
lit e TFLG 1996 am 06.04.2010, vom Waldaufseher der Gemeinde X an das Amt der Tiroler Landesregierung übermittelt worden war, steht fest, dass die laut Antragstellerin zu Unrecht erfolgte Zuschreibung außerhalb des wiederaufzunehmenden Verfahrens erfolgt wäre und damit jedenfalls unbeachtlich ist.Grund für die Wiederaufnahme des Verfahrens kann nach Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG sein, dass der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt wurde. Im Wiederaufnahmeantrag wird ausgeführt, dass das Waldprotokoll unrichtig geführt worden sei. Durch diese Behauptung wird der Wiederaufnahmegrund
Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG nicht erfüllt. Im Übrigen kann eine gerichtlich strafbare Handlung nicht erkannt werden. Darüber hinaus läge dieser Wiederaufnahmegrund nur dann vor, wenn die gerichtlich strafbare Handlung während des Verfahrens begangen worden wäre vergleiche VwGH 22.03.2012, Zl 2011/07/0228). Nachdem der Auszug aus dem Waldprotokoll bereits am 09.02.2010, sohin vor Antragstellung
Paragraph 73, Litera e, TFLG 1996 am 06.04.2010, vom Waldaufseher der Gemeinde römisch zehn an das Amt der Tiroler Landesregierung übermittelt worden war, steht fest, dass die laut Antragstellerin zu Unrecht erfolgte Zuschreibung außerhalb des wiederaufzunehmenden Verfahrens erfolgt wäre und damit jedenfalls unbeachtlich ist. Die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens nach § 32 Abs 1 Z 2 VwGVG setzt voraus, dass neue Tatsachen oder Beweise hervorgekommen sind, die im Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits bestanden haben, aber nicht bekannt waren und im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht „geltend gemacht“ werden konnten. Es muss sich um Tatsachen oder Beweise handeln, die bei Abschluss des wieder aufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, aber erst danach hervorgekommen sind (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 28). Die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens nach Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG setzt voraus, dass neue Tatsachen oder Beweise hervorgekommen sind, die im Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits bestanden haben, aber nicht bekannt waren und im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht „geltend gemacht“ werden konnten. Es muss sich um Tatsachen oder Beweise handeln, die bei Abschluss des wieder aufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, aber erst danach hervorgekommen sind vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 69, Rz 28). Wenn die Antragstellerin in ihrem Antrag zunächst nach Wiederholung eines Absatzes aus ihrer gegen den Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 28.06.2010, Zl AgrB-***/***-2010, erhobenen Berufung vom 12.07.2010 ausführt, dass der Landesagrarsenat den dort geschilderten Umstand in seinem Erkenntnis nicht berücksichtigt habe, obwohl ihr Vertreter in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich auf diese Situation hingewiesen habe, ist darauf hinzuweisen, dass Tatsachen, die bereits im wiederaufzunehmenden Verfahren geltend gemacht wurden, keinen Wiederaufnahmegrund nach § 32 Abs 1 Z 2 VwGVG begründen können. Dies gilt auch für Vorbringen, die im Wesentlichen nur eine Wiederholung von bereits während des ersten Verwaltungsverfahrens vorgebrachten Umständen oder eine Bekämpfung der von der Behörde vorgenommenen Beweiswürdigung enthalten (vgl VwGH 29.04.2011, Zl 2010/09/0008). Die Antragstellerin hat das Erkenntnis des Landesagrarsenats vom 15.09.2011, Zl LAS-***/**-00, nicht beim Verwaltungsgerichtshof bekämpft. Wenn die Antragstellerin nunmehr vorbringt, dass der Landesagrarsenat trotz Kenntnis der oben dargestellten Aspekte nicht auf diese eingegangen sei, so ist festzuhalten, dass das Versäumnis, dass keine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde eingebracht wurde, nicht durch einen Wiederaufnahmeantrag ausgeglichen werden kann (vgl VwGH 19.09.1990, Zl 90/01/0042). Wenn die Antragstellerin in ihrem Antrag zunächst nach Wiederholung eines Absatzes aus ihrer gegen den Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 28.06.2010, Zl AgrB-***/***-2010, erhobenen Berufung vom 12.07.2010 ausführt, dass der Landesagrarsenat den dort geschilderten Umstand in seinem Erkenntnis nicht berücksichtigt habe, obwohl ihr Vertreter in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich auf diese Situation hingewiesen habe, ist darauf hinzuweisen, dass Tatsachen, die bereits im wiederaufzunehmenden Verfahren geltend gemacht wurden, keinen Wiederaufnahmegrund nach Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG begründen können. Dies gilt auch für Vorbringen, die im Wesentlichen nur eine Wiederholung von bereits während des ersten Verwaltungsverfahrens vorgebrachten Umständen oder eine Bekämpfung der von der Behörde vorgenommenen Beweiswürdigung enthalten vergleiche VwGH 29.04.2011, Zl 2010/09/0008). Die Antragstellerin hat das Erkenntnis des Landesagrarsenats vom 15.09.2011, Zl LAS-***/**-00, nicht beim Verwaltungsgerichtshof bekämpft. Wenn die Antragstellerin nunmehr vorbringt, dass der Landesagrarsenat trotz Kenntnis der oben dargestellten Aspekte nicht auf diese eingegangen sei, so ist festzuhalten, dass das Versäumnis, dass keine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde eingebracht wurde, nicht durch einen Wiederaufnahmeantrag ausgeglichen werden kann vergleiche VwGH 19.09.1990, Zl 90/01/0042). Im Hinblick auf die Ausführungen der Antragstellerin, dass ihr zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Landesagrarsenats am 15.09.2011 nicht bekannt gewesen sei, ob der bereits in der Berufung angesprochene Rückkauf rechtskräftig agrarbehördlich genehmigt worden war, sondern ihr dies erst der Bürgermeister der Gemeinde X am 26.04.2012 bestätigt habe, ist auf Seite 3 der Beilage A zur Verhandlungsniederschrift vom 15.09.2011 zu verweisen. Danach hat der Vertreter der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung des Landesagrarsenats am 15.09.2011 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Waldteil von W L zurückgekauft und hierfür die agrarbehördliche Rückkaufgenehmigung bescheidmäßig für das Haus „***straße **“ ausgesprochen worden sei. Zumal auch diese Tatsache bereits im wiederaufzunehmenden Verfahren geltend gemacht wurde, stellt sie keinen Wiederaufnahmegrund
GVG dar. Die Antragstellerin bekämpft nun im Wesentlichen die vom Landesagrarsenat vorgenommene Beweiswürdigung. Der Landesagrarsenat hat in seinem Erkenntnis festgestellt, dass das Teilwaldrecht „E“ laut Waldprotokoll dem Objekt „***weg *“ auf Bp .**/1 GB ***** X zugewiesen wurde. Entgegen dieser Feststellung begehrt die Antragstellerin nunmehr die Feststellung, dass dieses Teilwaldrecht dem Objekt „***straße **“ auf Bp .**/2 GB ***** X zugewiesen wurde. Im Wesentlichen stützt sie dieses Begehren auf die Tatsache, dass das Angebot zum Rückkauf an W L an die Adresse „***straße **“ gerichtet worden und auch der Rückkauf unter dieser Adresse abgeschlossen worden sei. Dies lässt sich jedoch damit erklären, dass W L im Jahr 1972 vom Haus mit der Adresse „***weg *“ ins Haus mit der Adresse „***straße **“ umgezogen war. Im Übrigen war W L damals noch Eigentümer der beiden Bp .**/1 und .**/2, beide GB ***** X. Aus dem vom Waldaufseher der Gemeinde X am 13.05.2013 vorgelegten Ablöseverzeichnis ergibt sich zudem, dass das Teilwaldrecht „E“ auf Gst Nr 2*** GB ***** X ursprünglich mit dem Objekt „X ***“ (nunmehr Objekt „***weg *“), welches damals im Eigentum von P T, dem Vater des W L, stand, verbunden war. Nach dem Rückkauf dieses Teilwaldrechts wurde dieses wiederum mit dem Objekt „X ***“, welches inzwischen die Anschrift „***weg *“ aufwies, verbunden. Indem der Landesagrarsenat in seinem Erkenntnis unter Bezugnahme auf den Übergabevertrag vom 31.03.1983 ausgeführt hat, dass die Bp .**/1 GB ***** X – Haus „***weg *“ von W L an dessen Sohn P T in sein Alleineigentum übergeben worden und die Besitzübertragung in allen Rechten und Lasten, sohin auch mit den gegenständlichen Teilwaldrechten geschehen sei, hat er im Übrigen zum Ausdruck gebracht, dass er die Tatsache, dass das Teilwaldrecht „E“ rechtswirksam von W L zurückgekauft wurde, nicht bezweifelt. Der Landesagrarsenat ist vielmehr davon ausgegangen, dass dieses Teilwaldrecht nach Rückkauf durch W L durch den genannten Übergangsvertrag gemeinsam mit der Bp .**/1 GB ***** X an den Sohn von W L, nämlich P T, übergegangen war. Infolge dieses Überganges und des in weiterer Folge mit Beschluss des Bezirksgerichtes Y vom 13.09.2001, Zl *****/***-**b, erteilten Zuschlages verfügt inzwischen D O über das Teilwaldrecht „E“. Infolgedessen, dass die Rechtswirksamkeit des Rückkaufs des Teilwaldrechts „E“ vom Landesagrarsenat nicht in Frage gestellt wurde, führt auch der von der Gemeinde X vorgelegte Auseinandersetzungsvertrag vom 20.12.1979 und der Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 14.12.1983, Zl IIIb1-****/**5, nicht zum Erfolg. Eine agrarbehördliche Genehmigung, dass das Teilwaldrecht „E“ mit Bp .**/2 GB ***** X verbunden worden wäre, kann auch daraus nicht entnommen werden. Im Hinblick auf die Ausführungen der Antragstellerin, dass ihr zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Landesagrarsenats am 15.09.2011 nicht bekannt gewesen sei, ob der bereits in der Berufung angesprochene Rückkauf rechtskräftig agrarbehördlich genehmigt worden war, sondern ihr dies erst der Bürgermeister der Gemeinde römisch zehn am 26.04.2012 bestätigt habe, ist auf Seite 3 der Beilage A zur Verhandlungsniederschrift vom 15.09.2011 zu verweisen. Danach hat der Vertreter der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung des Landesagrarsenats am 15.09.2011 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Waldteil von W L zurückgekauft und hierfür die agrarbehördliche Rückkaufgenehmigung bescheidmäßig für das Haus „***straße **“ ausgesprochen worden sei. Zumal auch diese Tatsache bereits im wiederaufzunehmenden Verfahren geltend gemacht wurde, stellt sie keinen Wiederaufnahmegrund
Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG dar. Die Antragstellerin bekämpft nun im Wesentlichen die vom Landesagrarsenat vorgenommene Beweiswürdigung. Der Landesagrarsenat hat in seinem Erkenntnis festgestellt, dass das Teilwaldrecht „E“ laut Waldprotokoll dem Objekt „***weg *“ auf Bp .**/1 GB ***** römisch zehn zugewiesen wurde. Entgegen dieser Feststellung begehrt die Antragstellerin nunmehr die Feststellung, dass dieses Teilwaldrecht dem Objekt „***straße **“ auf Bp .**/2 GB ***** römisch zehn zugewiesen wurde. Im Wesentlichen stützt sie dieses Begehren auf die Tatsache, dass das Angebot zum Rückkauf an W L an die Adresse „***straße **“ gerichtet worden und auch der Rückkauf unter dieser Adresse abgeschlossen worden sei. Dies lässt sich jedoch damit erklären, dass W L im Jahr 1972 vom Haus mit der Adresse „***weg *“ ins Haus mit der Adresse „***straße **“ umgezogen war. Im Übrigen war W L damals noch Eigentümer der beiden Bp .**/1 und .**/2, beide GB ***** römisch zehn. Aus dem vom Waldaufseher der Gemeinde römisch zehn am 13.05.2013 vorgelegten Ablöseverzeichnis ergibt sich zudem, dass das Teilwaldrecht „E“ auf Gst Nr 2*** GB ***** römisch zehn ursprünglich mit dem Objekt „X ***“ (nunmehr Objekt „***weg *“), welches damals im Eigentum von P T, dem Vater des W L, stand, verbunden war. Nach dem Rückkauf dieses Teilwaldrechts wurde dieses wiederum mit dem Objekt „X ***“, welches inzwischen die Anschrift „***weg *“ aufwies, verbunden. Indem der Landesagrarsenat in seinem Erkenntnis unter Bezugnahme auf den Übergabevertrag vom 31.03.1983 ausgeführt hat, dass die Bp .**/1 GB ***** römisch zehn – Haus „***weg *“ von W L an dessen Sohn P T in sein Alleineigentum übergeben worden und die Besitzübertragung in allen Rechten und Lasten, sohin auch mit den gegenständlichen Teilwaldrechten geschehen sei, hat er im Übrigen zum Ausdruck gebracht, dass er die Tatsache, dass das Teilwaldrecht „E“ rechtswirksam von W L zurückgekauft wurde, nicht bezweifelt. Der Landesagrarsenat ist vielmehr davon ausgegangen, dass dieses Teilwaldrecht nach Rückkauf durch W L durch den genannten Übergangsvertrag gemeinsam mit der Bp .**/1 GB ***** römisch zehn an den Sohn von W L, nämlich P T, übergegangen war. Infolge dieses Überganges und des in weiterer Folge mit Beschluss des Bezirksgerichtes Y vom 13.09.2001, Zl *****/***-**b, erteilten Zuschlages verfügt inzwischen D O über das Teilwaldrecht „E“. Infolgedessen, dass die Rechtswirksamkeit des Rückkaufs des Teilwaldrechts „E“ vom Landesagrarsenat nicht in Frage gestellt wurde, führt auch der von der Gemeinde römisch zehn vorgelegte Auseinandersetzungsvertrag vom 20.12.1979 und der Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 14.12.1983, Zl IIIb1-****/**5, nicht zum Erfolg. Eine agrarbehördliche Genehmigung, dass das Teilwaldrecht „E“ mit Bp .**/2 GB ***** römisch zehn verbunden worden wäre, kann auch daraus nicht entnommen werden. Die dem Wiederaufnahmeantrag angefügten Beilagen A („Rückkaufsangebot der Studiengesellschaft *** mit Zahlungsvermerk des damaligen Bürgermeisters“) und B („Kopie aus der Waldkartei der Gemeinde X, auf dem der handgeschriebene Vermerk des Waldaufsehers angebracht ist“) wurden bereits mit Schriftsatz vom 26.03.2010 und mit Berufung vom 12.07.2010 vorgelegt und stellen insofern ebenfalls keine neuen Tatsachen oder Beweismittel war. Im Hinblick auf das vom Vertreter der Antragstellerin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vorgelegte Erkenntnis des Obersten Agrarsenats ist festzuhalten, dass auch dieses nichts daran ändert, dass das Teilwaldrecht „E“ dem Objekt „***weg *“ auf Bp .**/1 GB ***** X zugewiesen wurde. Zum einen betrifft dieses Erkenntnis ein anderes Teilwaldrecht, sodass es keine Bindungwirkung für das gegenständliche Teilwaldrecht entfaltet. Zum anderen ergibt sich aus dem Erkenntnis des Obersten Agrarsenats, dass dieser von der Rechtsauffassung des Landesagrarsenates im damals angefochtenen Erkenntnis vom 22.10.1973, Zl LAS-***/3-****, nicht überzeugt war. Schließlich ergibt sich aus Seite 3 des Erkenntnisses, dass der Oberste Agrarsenat die Agrarbehörde das Ermittlungsverfahren dahingehend ergänzen ließ, „ob die beiden streitgegenständlichen Kaufverträge abgeschlossen […] wurden und – bejahendenfalls – ob diesen beiden genannten Kaufverträgen die agrarbehördliche Genehmigung erteilt wurde.“. Der Oberste Agrarsenat wies die damaligen Berufungen letztlich deswegen zurück, weil „die Zuständigkeit des Obersten Agrarsenates, als Berufungsbehörde zu entscheiden, mit dem 31. August 1974 ein Ende gefunden“ hatte. Dies hatte bezüglich des Erkenntnisses des Landesagrarsenates vom 22.10.1973, Zl LAS-***/3-****, „die Wirkung, dass es als ein mit 31. August 1974 in Rechtskraft erwachsener letztinstanzlicher Bescheid zu werten war.“. Die dem Wiederaufnahmeantrag angefügten Beilagen A („Rückkaufsangebot der Studiengesellschaft *** mit Zahlungsvermerk des damaligen Bürgermeisters“) und B („Kopie aus der Waldkartei der Gemeinde römisch zehn, auf dem der handgeschriebene Vermerk des Waldaufsehers angebracht ist“) wurden bereits mit Schriftsatz vom 26.03.2010 und mit Berufung vom 12.07.2010 vorgelegt und stellen insofern ebenfalls keine neuen Tatsachen oder Beweismittel war. Im Hinblick auf das vom Vertreter der Antragstellerin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vorgelegte Erkenntnis des Obersten Agrarsenats ist festzuhalten, dass auch dieses nichts daran ändert, dass das Teilwaldrecht „E“ dem Objekt „***weg *“ auf Bp .**/1 GB ***** römisch zehn zugewiesen wurde. Zum einen betrifft dieses Erkenntnis ein anderes Teilwaldrecht, sodass es keine Bindungwirkung für das gegenständliche Teilwaldrecht entfaltet. Zum anderen ergibt sich aus dem Erkenntnis des Obersten Agrarsenats, dass dieser von der Rechtsauffassung des Landesagrarsenates im damals angefochtenen Erkenntnis vom 22.10.1973, Zl LAS-***/3-****, nicht überzeugt war. Schließlich ergibt sich aus Seite 3 des Erkenntnisses, dass der Oberste Agrarsenat die Agrarbehörde das Ermittlungsverfahren dahingehend ergänzen ließ, „ob die beiden streitgegenständlichen Kaufverträge abgeschlossen […] wurden und – bejahendenfalls – ob diesen beiden genannten Kaufverträgen die agrarbehördliche Genehmigung erteilt wurde.“. Der Oberste Agrarsenat wies die damaligen Berufungen letztlich deswegen zurück, weil „die Zuständigkeit des Obersten Agrarsenates, als Berufungsbehörde zu entscheiden, mit dem 31. August 1974 ein Ende gefunden“ hatte. Dies hatte bezüglich des Erkenntnisses des Landesagrarsenates vom 22.10.1973, Zl LAS-***/3-****, „die Wirkung, dass es als ein mit 31. August 1974 in Rechtskraft erwachsener letztinstanzlicher Bescheid zu werten war.“. Zusammenfassend war der Wiederaufnahmeantrag der Antragstellerin daher abzuweisen. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens in § 32 VwGVG entsprechen weitgehend den Bestimmungen des § 69 AVG. Insofern konnte auf die vorhandene Judikatur zu § 69 AVG zugegriffen werden, liegt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor und ist die ordentliche Revision
GVG entsprechen weitgehend den Bestimmungen des Paragraph 69, AVG. Insofern konnte auf die vorhandene Judikatur zu Paragraph 69, AVG zugegriffen werden, liegt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor und ist die ordentliche Revision
Landesverwaltungsgericht Tirol MMag. Dr. Barbara Besler (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.34.0053.4
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