Obsah (6)
§ 28§ 25a§ 37§ 35Art 130Art 133RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum05.05.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/35/1117-1 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter
§ 28Abs 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (Vw
GVG), BGBl I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.
Paragraph 28, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aAbs 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl 10/1985, zuletzt geändert durch BGBl I 122/2013, eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl 1/1930, zuletzt geändert durch BGBl I 164/2013, unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt 10 aus 1985,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), Bundesgesetzblatt 1 aus 1930,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 164 aus 2013,, unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerde bzw. die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensablauf:römisch eins. Verfahrensablauf:
- Zum angefochtenen Bescheid vom **.**.****, AGM-****/***-****: Die Agrargemeinschaft A beschloss in einer außerordentlichen Vollversammlung am **.**.**** zu Tagesordnungspunkt
- über zwei Dienstbarkeitsübereinkommen wie folgt:
- Dienstbarkeitsübereinkommen Triebwasserstollen (Gemeindegutsagrargemeinschaft)
- Dienstbarkeitsübereinkommen Fensterstollen C beim D Firma E (betrifft Grundparzellen die nicht die Gemeindegutsagrargemeinschaft betreffen). Vor Beschlussfassung wurden die Mitglieder der Vollversammlung vom Obmann instruiert, es habe sich kurzfristig ergeben, dass - im Gegensatz zur übermittelten Tagesordnung - heute über zwei Dienstbarkeitsübereinkommen abzustimmen sei. Beiden Dienstbarkeitsübereinkommen erteilte die Vollversammlung mit der Mehrheit der Anteilsrechte die Zustimmung. Gegen diese Beschlüsse richtete sich eine als Aufsichtsbeschwerde bezeichnete Eingabe des Agrargemeinschaftsmitgliedes B vom **.**.****, welche er am **.**.**** per Telefax an die Agrarbehörde übermittelte. Unter anderem übermittelte die Agrarbehörde in weiterer Folge die Beschwerde im Rahmen des Parteiengehörs an die Agrargemeinschaft A mit dem Ersuchen um Stellungnahme und ersuchte den Antragsteller um Klärung, ob sein Schreiben als Einspruch (Antrag im Sinne des § 37 Abs 7 TFLG 1996) oder als Aufsichtsbeschwerde zu werten sei.Unter anderem übermittelte die Agrarbehörde in weiterer Folge die Beschwerde im Rahmen des Parteiengehörs an die Agrargemeinschaft A mit dem Ersuchen um Stellungnahme und ersuchte den Antragsteller um Klärung, ob sein Schreiben als Einspruch (Antrag im Sinne des Paragraph 37, Absatz 7, TFLG 1996) oder als Aufsichtsbeschwerde zu werten sei. Die Agrargemeinschaft erstattete zur gegenständlichen Beschwerde unter anderem mit Mails vom **.**.**** und **.**.****, jeweils vertreten durch ihren Obmann, eine Stellungnahme. Herr B teilte der Behörde mit Schreiben vom **.**.**** mit, dass seine Beschwerde als Einspruch und als Aufsichtsbeschwerde zu werten sei. Mit Eingabe vom **.**.**** ergänzte B sein Vorbringen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom **.**.****, AGM-****/***-****, entschied die Agrarbehörde I. Instanz
§ 37Abs 6 und 7 Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996, LGBl 47/1996 id
F LGBl 130/2013 (TFLG 1996), von Amts wegen sowie über Antrag (Einspruch) des B vom *+.**.**** über die zu Tagesordnungspunkt 3. gefassten Beschlüsse der Vollversammlung der Agrargemeinschaft A vom **.**.**** wie folgt:Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom **.**.****, AGM-****/***-****, entschied die Agrarbehörde römisch eins. Instanz
Paragraph 37, Absatz 6 und 7 Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996, Landesgesetzblatt 47 aus 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt 130 aus 2013, (TFLG 1996), von Amts wegen sowie über Antrag (Einspruch) des B vom *+.**.**** über die zu Tagesordnungspunkt 3. gefassten Beschlüsse der Vollversammlung der Agrargemeinschaft A vom **.**.**** wie folgt: „
- a)Der Antrag (Einspruch) des B vom **.**.**** wird als verspätet zurückgewiesen.
- b)Die zu Tagesordnungspunkt 3. gefassten Beschlüsse der Vollversammlung der Agrargemeinschaft A vom **.**.**** werden von Amts wegen aufgehoben.“ Die Erstbehörde führte hierzu begründend im Wesentlichen aus, dass die Agrargemeinschaft A
rechtskräftigem Bescheid vom **.**.****, AgrB-****/***-****, eine Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 sei. Die Erstbehörde führte hierzu begründend im Wesentlichen aus, dass die Agrargemeinschaft A
rechtskräftigem Bescheid vom **.**.****, AgrB-****/***-****, eine Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 sei. Der Einspruch von Herrn B sei unter Bezugnahme auf § 37 Abs 7 TFLG 1996 deshalb zurückzuweisen, da der in Beschwerde gezogene Vollversammlungsbeschluss vom **.**.**** stamme und sich der am **.**.**** per Fax bei der Agrarbehörde eingelangte Einspruch daher als verspätet erweise.Der Einspruch von Herrn B sei unter Bezugnahme auf Paragraph 37, Absatz 7, TFLG 1996 deshalb zurückzuweisen, da der in Beschwerde gezogene Vollversammlungsbeschluss vom **.**.**** stamme und sich der am **.**.**** per Fax bei der Agrarbehörde eingelangte Einspruch daher als verspätet erweise. Spruchpunkt b) wird im Wesentlichen damit begründet, dass der zu Tagesordnungspunkt 3.1. beschlossene Dienstbarkeitsvertrag (Dienstbarkeitsübereinkommen Triebwasserstollen) unbestritten Grundstücke des Gemeindegutes und sohin den Substanzwert im Sinne des § 33 Abs 5 TFLG 1996 betreffe. Gleiches gelte auch für den zu Tagesordnungspunkt 3.2. beschlossenen Dienstbarkeitsvertrag (Dienstbarkeitsübereinkommen Fensterstollen), zumindest hinsichtlich des Gemeindegutsgrundstückes 1024.
§ 35
Abs 7 TFLG 1996 könne ein Organbeschluss einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut in Angelegenheiten, die den Substanzwert betreffen, nur mit Zustimmung der Gemeinde rechtswirksam gefasst werden. Die Gemeinde A sei bei der Vollversammlung anwesend gewesen, habe aber ihre Zustimmung nicht erteilt. Der Beschluss sei nicht rechtswirksam zustande gekommen, verstoße gegen die Bestimmung des § 35 Abs 7 TFLG 1996 und verletze die Gemeinde A in ihrem Recht auf Wahrung des Substanzanspruches.Spruchpunkt b) wird im Wesentlichen damit begründet, dass der zu Tagesordnungspunkt 3.
- beschlossene Dienstbarkeitsvertrag (Dienstbarkeitsübereinkommen Triebwasserstollen) unbestritten Grundstücke des Gemeindegutes und sohin den Substanzwert im Sinne des Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 betreffe. Gleiches gelte auch für den zu Tagesordnungspunkt 3.
- beschlossenen Dienstbarkeitsvertrag (Dienstbarkeitsübereinkommen Fensterstollen), zumindest hinsichtlich des Gemeindegutsgrundstückes 1024.
Paragraph 35, Absatz 7, TFLG 1996 könne ein Organbeschluss einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut in Angelegenheiten, die den Substanzwert betreffen, nur mit Zustimmung der Gemeinde rechtswirksam gefasst werden. Die Gemeinde A sei bei der Vollversammlung anwesend gewesen, habe aber ihre Zustimmung nicht erteilt. Der Beschluss sei nicht rechtswirksam zustande gekommen, verstoße gegen die Bestimmung des Paragraph 35, Absatz 7, TFLG 1996 und verletze die Gemeinde A in ihrem Recht auf Wahrung des Substanzanspruches. Die zu den Tagesordnungspunkten 3.1. und 3.2. beschlossenen Dienstbarkeitsverträge seien zudem nicht Gegenstand der Tagesordnung der Einladung vom **.**.**** gewesen, sondern seien den Mitgliedern der Agrargemeinschaft A erstmals bei der Vollversammlung vorgestellt worden. Die Vollversammlung könne nur über Angelegenheiten Beschlüsse fassen, die auf der Tagesordnung stehen. Laut der Satzung der Agrargemeinschaft A habe der Obmann die Tagesordnung festzusetzen, Anträge seien in der Reihenfolge des Einlangens auf die Tagesordnung zu setzen und zur Abstimmung zu bringen. Die Tagesordnung habe den Sinn, die Agrargemeinschaftsmitglieder über die entsprechenden Themen zu informieren, welche Gegenstand der Beratung und Beschlussfassung sind. Die Tagesordnung habe ausreichend konkretisiert zu sein, sodass ein Mitglied weiß, worüber abgestimmt werden soll und sich entsprechend informieren kann. Die Mitglieder hätten Anspruch auf umfassende Information über den Beschlussgegenstand. Sofern die Vollversammlung Beschlüsse fasst, die nicht einen Tagesordnungspunkt betreffen, so habe die Agrarbehörde einen solchen Beschluss aufzuheben. Auch aus diesen Ausführungen erhelle, dass die Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkt 3.1 und 3.2. der Agrargemeinschaft A zu beheben waren. Die Beschlüsse würden zur Einladung differieren. Die Mitglieder der Agrargemeinschaft seien in ihren Rechten auf umfassende Information über den Beschlussgegenstand verletzt worden. Erschwerend kämen Ungereimtheiten bei der Erstellung des Vollversammlungsprotokolls hinzu. 2. Beschwerde: Gegen den unter Z 1 genannten Bescheid erhob Herr B Beschwerde, welche am **.**.**** per Fax an die Tiroler Landesregierung übermittelt wurde.Gegen den unter Ziffer eins, genannten Bescheid erhob Herr B Beschwerde, welche am **.**.**** per Fax an die Tiroler Landesregierung übermittelt wurde. Laut dem im Akt beiliegenden Rückschein wurde der im vorliegenden Fall angefochtene Bescheid Herrn B am **.**.**** zugestellt. Die vorliegende Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt
- a)des angefochtenen Bescheides damit begründet, dass ein Einspruch gegen einen Beschluss nicht gemacht werden könne, bevor das Protokoll ausgehängt wurde. Hinsichtlich Spruchpunkt
- b)führt der Beschwerdeführer wie folgt aus: „Grundsätzlich sehe ich es sehr positiv, dass unter Punkt
- b)die zu Tagesordnungspunkt 3. gefassten Beschlüsse aufgehoben werden. In ihrer Begründung haben sie wichtige Fakten falsch und mangelhaft angeführt. - 5. Absatz, letzte Zeile: Das Protokoll wurde erstmals am **.**.**** nicht am **.**. angeschlagen. - Absatz 7, 3 Zeile: Es wäre wichtig zu klären, wann wurde der zweite Vertrag wirklich übermittelt, im Prüfbericht von Dr. F ist der **.**.**** genannt? Auf wessen Veranlassung wurden überhaupt 2 Verträge gemacht? Dem Gemeinderat gegenüber (**.**.**** und **.**.****) wurde nur von einem Vertrag gesprochen, bzw. wäre es überaupt gültig den 2. Vertrag als Agrargemeinschaft A (ohne Gemeindegutsagrargemeinschaft) auszuführen? -Absatz 7, 4 Zeile: Der Obmann erklärte bei der Vollversammlung, dass beide Verträge geprüft sind, die Prüfberichte von Dr. F belegen aber klar, dass die 2. Prüfung erst am **.**.**** durchgeführt wurde. - Seite 3, erster Absatz, letzte Zeile: Wer kann bei einer geheimen Abstimmung wissen, dass die Gemeinde mit ‚Nein‘ gestimmt hat? Es ist wichtig dass alle angeführten Daten richtig sind, da in dieser Sache auch von anderen Behörden ermittelt wird“. II. Rechtliche Erwägungen:römisch zwei. Rechtliche Erwägungen: 1. Zur Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde: Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 130 Abs 1 Z 1 B VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen.Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen. Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Art 131 Abs 1 B-VG zuständig, zumal sich aus den Abs 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Artikel 131, Absatz eins, B-VG zuständig, zumal sich aus den Absatz 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt. Die Beschwerde wurde auch innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist eingebracht und ist insofern rechtzeitig. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die vorliegende Beschwerde zulässig. 2. Zur Sache: Die im vorliegenden Fall maßgebliche Bestimmung des § 37 Abs 6 und 7 des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 (TFLG 1996), LGBl 74/1996, zuletzt geändert durch LGBl 130/2013, lautet wie folgt: Die im vorliegenden Fall maßgebliche Bestimmung des Paragraph 37, Absatz 6 und 7 des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 (TFLG 1996), Landesgesetzblatt 74 aus 1996,, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt 130 aus 2013,, lautet wie folgt: „§ 37 Aufsicht über die Agrargemeinschaften; Streitigkeiten
(1)(…)
(6)Beschlüsse, die gegen dieses Gesetz oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen und dabei wesentliche Interessen der Agrargemeinschaft, ihrer Mitglieder oder bei Agrargemeinschaften nach § 33 Abs. 2 lit. c der Gemeinde verletzen, sind von der Agrarbehörde aufzuheben. Drei Jahre nach der Beschlussfassung ist eine Aufhebung nicht mehr zulässig.
(6)Beschlüsse, die gegen dieses Gesetz oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen und dabei wesentliche Interessen der Agrargemeinschaft, ihrer Mitglieder oder bei Agrargemeinschaften nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, der Gemeinde verletzen, sind von der Agrarbehörde aufzuheben. Drei Jahre nach der Beschlussfassung ist eine Aufhebung nicht mehr zulässig.
(7)Über Streitigkeiten zwischen der Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern oder zwischen den Mitgliedern untereinander aus dem Mitgliedschaftsverhältnis sowie über Streitigkeiten zwischen einer Gemeinde und einer Agrargemeinschaft nach § 33 Abs. 2 lit. c in Angelegenheiten, die den Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke betreffen, hat auf Antrag die Agrarbehörde unter Ausschluss des Rechtsweges zu entscheiden. Solche Anträge sind schriftlich bei der Agrarbehörde einzubringen und zu begründen. Richten sich solche Anträge gegen Beschlüsse der Vollversammlung, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlußfassung, richten sie sich gegen Beschlüsse oder Verfügungen anderer Organe der Agrargemeinschaft, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der satzungsgemäßen Bekanntmachung einzubringen. Anträge von Mitgliedern, die einem Beschluß zugestimmt haben oder die trotz ordnungsgemäßer Einladung an der Beschlußfassung nicht teilgenommen haben, sind nicht zulässig. Die Agrarbehörde hat Beschlüsse (Verfügungen) von Organen der Agrargemeinschaft aufzuheben, wenn sie gegen dieses Gesetz oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen, und dabei wesentliche Interessen des Antragstellers verletzen.“
(7)Über Streitigkeiten zwischen der Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern oder zwischen den Mitgliedern untereinander aus dem Mitgliedschaftsverhältnis sowie über Streitigkeiten zwischen einer Gemeinde und einer Agrargemeinschaft nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, in Angelegenheiten, die den Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke betreffen, hat auf Antrag die Agrarbehörde unter Ausschluss des Rechtsweges zu entscheiden. Solche Anträge sind schriftlich bei der Agrarbehörde einzubringen und zu begründen. Richten sich solche Anträge gegen Beschlüsse der Vollversammlung, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlußfassung, richten sie sich gegen Beschlüsse oder Verfügungen anderer Organe der Agrargemeinschaft, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der satzungsgemäßen Bekanntmachung einzubringen. Anträge von Mitgliedern, die einem Beschluß zugestimmt haben oder die trotz ordnungsgemäßer Einladung an der Beschlußfassung nicht teilgenommen haben, sind nicht zulässig. Die Agrarbehörde hat Beschlüsse (Verfügungen) von Organen der Agrargemeinschaft aufzuheben, wenn sie gegen dieses Gesetz oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen, und dabei wesentliche Interessen des Antragstellers verletzen.“ Soweit der Beschwerdeführer behauptet, die Zurückweisung seines Einspruchs als verspätet sei deshalb zu Unrecht erfolgt, weil ein Einspruch nicht vor dem Aushang des Protokolls erfolgen könne, ist diesem der eindeutige Wortlaut der oben wiedergegebenen Bestimmung entgegenzuhalten. Wie schon die belangte Behörde zu Recht ausgeführt hat, regelt § 37 Abs 7 dritter Satz TFLG 1996, dass Anträge gegen Beschlüsse der Vollversammlung innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlussfassung einzubringen sind. Diese Bestimmung stellt – anders als etwa bei Beschlüssen des Agrargemeinschaftsausschusses – in keinster Weise auf eine etwaige Bekanntmachung dieses Beschlusses ab, sodass seitens des Landesverwaltungsgerichtes kein Zweifel besteht, dass der vorliegende, am **.**.**** mittels Fax bei der Agrarbehörde gestellte Einspruch gegen den unbestrittenermaßen am **.**.**** gefassten Vollversammlungsbeschluss verspätet und die gegenständliche Beschwerde insoweit zurückzuweisen ist, als sie sich gegen den Spruchpunkt
- a)des angefochtenen Bescheides richtet.Wie schon die belangte Behörde zu Recht ausgeführt hat, regelt Paragraph 37, Absatz 7, dritter Satz TFLG 1996, dass Anträge gegen Beschlüsse der Vollversammlung innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlussfassung einzubringen sind. Diese Bestimmung stellt – anders als etwa bei Beschlüssen des Agrargemeinschaftsausschusses – in keinster Weise auf eine etwaige Bekanntmachung dieses Beschlusses ab, sodass seitens des Landesverwaltungsgerichtes kein Zweifel besteht, dass der vorliegende, am **.**.**** mittels Fax bei der Agrarbehörde gestellte Einspruch gegen den unbestrittenermaßen am **.**.**** gefassten Vollversammlungsbeschluss verspätet und die gegenständliche Beschwerde insoweit zurückzuweisen ist, als sie sich gegen den Spruchpunkt
- a)des angefochtenen Bescheides richtet. Was das übrige Beschwerdevorbringen betrifft, wird damit offenkundig nicht der Spruchpunkt
- b)des angefochtenen Bescheides bekämpft (die dort ausgesprochene Beschlussaufhebung wird vielmehr ausdrücklich als „sehr positiv“ bewertet), sondern lediglich angebliche Begründungsmängel aufgezeigt. Dies ist aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes insofern von Bedeutung, als eine allein gegen den normativen Ausspruch des Spruchpunktes
- b)gerichtete Beschwerde mangels Beschwer als unzulässig zurückgewiesen hätte werden müssen, zumal mit Spruchpunkt
- b)Herrn B verfahrenseinleitendem Antrag („bitte um die Ungültigkeitserklärung dieser Abstimmungsergebnisse“) vollinhaltlich entsprochen wurde. Laut Judikatur (siehe etwa VwGH 22.4.1999, 98/07/0107) wird die Berufungslegitimation einer Partei ín einem solchen Fall verneint und ist diese Judikatur aus der Sicht des Landesverwaltungsgericht auf das nunmehrige Beschwerdeverfahren übertragbar. Da nun aber die vorliegende Beschwerde die Begründung des Spruchpunkt
- b)des angefochtenen Bescheides bekämpft, war auf dieses Beschwerdevorbringen wie folgt inhaltlich einzugehen: In diesem Zusammenhang ist zunächst auszuführen, dass die Begründung eines Bescheides im Allgemeinen keine normative Kraft hat und dass eine unrichtige oder unvollständige Begründung insofern einen Bescheid, dessen Spruch eindeutig ist, nicht rechtswidrig machen kann. Lediglich ein Widerspruch zwischen Spruch und Begründung, welcher die Eindeutigkeit des Spruchs verhindert, macht einen Bescheid inhaltlich rechtswidrig (siehe Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht [2011]9 Rz 419 mit Hinweisen auf einschlägige Rsp des VwGH). Dass Spruchpunkt
- b)des angefochtenen Bescheides in irgendeiner Weise unklar oder widersprüchlich wäre, ist für das Landesverwaltungsgericht nicht erkennbar und wird vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Begründungsmängel wären auch im Fall ihres Zutreffens nicht geeignet, Zweifel an der Eindeutigkeit des Spruchpunktes
- b)hervorzurufen. Da das Landesverwaltungsgericht
Art 130
Abs 1 Z 1 B-VG nur über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit erkennt, eine solche durch die behaupteten Begründungsmängel aber nicht aufgezeigt werden kann, war schon aus diesem Grund die gegenständliche Beschwerde auch soweit sie sich gegen Spruchpunkt b) richtet als unbegründet abzuweisen, ohne dass es einer näheren Prüfung der behaupteten Begründungsmängel bedurfte. Der Vollständigkeit halber sei diesbezüglich allerdings erwähnt, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer als mangelhaft bezeichneten Textstellen lediglich um die Wiedergabe diverser Parteienvorbringen handelt, nicht aber um von der Agrarbehörde selbst getroffene Feststellungen.Da das Landesverwaltungsgericht
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nur über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit erkennt, eine solche durch die behaupteten Begründungsmängel aber nicht aufgezeigt werden kann, war schon aus diesem Grund die gegenständliche Beschwerde auch soweit sie sich gegen Spruchpunkt
- b)richtet als unbegründet abzuweisen, ohne dass es einer näheren Prüfung der behaupteten Begründungsmängel bedurfte. Der Vollständigkeit halber sei diesbezüglich allerdings erwähnt, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer als mangelhaft bezeichneten Textstellen lediglich um die Wiedergabe diverser Parteienvorbringen handelt, nicht aber um von der Agrarbehörde selbst getroffene Feststellungen. Die vorliegende, vom Landesverwaltungsgericht getroffene Entscheidung wird auch im Hinblick auf den im § 27 VwGVG geregelten Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes bestätigt.Die vorliegende, vom Landesverwaltungsgericht getroffene Entscheidung wird auch im Hinblick auf den im Paragraph 27, VwGVG geregelten Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes bestätigt. Danach ist der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes darauf beschränkt, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen, wobei die Beschwerde nach § 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren zu enthalten hat. Danach ist der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes darauf beschränkt, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen, wobei die Beschwerde nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren zu enthalten hat. Die Rechtswidrigkeit wird – wie oben gezeigt zu Unrecht – lediglich mit Fehlern in der Bescheidbegründung darzulegen versucht, ohne näher darauf einzugehen, inwiefern der Spruchpunkt
- b)des angefochtenen Bescheides durch diese Begründungsmängel unrichtig würde. Dieser Spruchpunkt
- b)wird vom Beschwerdeführer vielmehr gar nicht bekämpft, sondern ausdrücklich befürwortet und wäre das Landesverwaltungsgericht aufgrund seines auf das Beschwerdebegehren eingeschränkten Prüfumfanges schon deshalb gar nicht berechtigt, eine inhaltliche Prüfung dieses Spruchpunktes und in weiterer Folge eine Spruchänderung vorzunehmen. Aus den genannten Gründen war die vorliegende Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 3. Zum Entfall einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Die vorliegende Entscheidung konnte im Sinn des § 24 VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Nach dem Abs 1 dieser Bestimmung hat das Verwaltungsgericht nämlich nur auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Überdies kann das Verwaltungsgericht nach Abs 4 leg cit trotz eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist und wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall wurde kein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt. Eine solche Verhandlung wird vom Landesverwaltungsgericht aber auch nicht für erforderlich erachtet, zumal für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde keine Sachverhalts- sondern lediglich rechtliche Fragen zu klären waren. Damit liegt aber ein besonderer Grund vor, der auch im Licht der Rechtsprechung des EGMR eine Einschränkung des Grundrechts auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zulässt. Im Fall Faugel (EGMR 20.11.2003, 58647/00 und 58649/00) wurde ein solch besonderer Grund, der von der Pflicht zur Durchführung einer Verhandlung entbindet, etwa dann angenommen, wenn in einem Verfahren ausschließlich rechtliche oder höchst technische Fragen zur Diskussion stehen. Die vorliegende Entscheidung konnte im Sinn des Paragraph 24, VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Nach dem Absatz eins, dieser Bestimmung hat das Verwaltungsgericht nämlich nur auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Überdies kann das Verwaltungsgericht nach Absatz 4, leg cit trotz eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist und wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall wurde kein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt. Eine solche Verhandlung wird vom Landesverwaltungsgericht aber auch nicht für erforderlich erachtet, zumal für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde keine Sachverhalts- sondern lediglich rechtliche Fragen zu klären waren. Damit liegt aber ein besonderer Grund vor, der auch im Licht der Rechtsprechung des EGMR eine Einschränkung des Grundrechts auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zulässt. Im Fall Faugel (EGMR 20.11.2003, 58647/00 und 58649/00) wurde ein solch besonderer Grund, der von der Pflicht zur Durchführung einer Verhandlung entbindet, etwa dann angenommen, wenn in einem Verfahren ausschließlich rechtliche oder höchst technische Fragen zur Diskussion stehen. Insofern konnte im vorliegenden Fall nicht nur aufgrund eines fehlenden Antrags, sondern insbesondere nach § 24 Abs 4 VwGVG aufgrund des Vorliegens der darin genannten Voraussetzungen ungeachtet eines Parteiantrags von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden.Insofern konnte im vorliegenden Fall nicht nur aufgrund eines fehlenden Antrags, sondern insbesondere nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG aufgrund des Vorliegens der darin genannten Voraussetzungen ungeachtet eines Parteiantrags von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden. 4. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
§ 25aAbs 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die wesentliche Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen bzw. ob überhaupt ein Mangel der Begründung eines Bescheides bekämpft werden kann, hat das Landesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung gelöst. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Peter Christ (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.35.1117.1