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{'item': 'LVwG-2014/38/0966-1'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum05.05.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/38/0966-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

§ 28Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die Leistungsfrist für die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes für Spruchpunkt I wird bis zum 15.6.2014 festgesetzt. Die Leistungsfrist für Spruchpunkt II wird bis zum 30.9.2014 festgesetzt.1.

Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die Leistungsfrist für die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes für Spruchpunkt römisch eins wird bis zum 15.6.2014 festgesetzt. Die Leistungsfrist für Spruchpunkt römisch zwei wird bis zum 30.9.2014 festgesetzt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen: Mit Bescheid des Magistrats der Stadt D vom **.**.**** wurde der Beschwerdeführerin die baurechtliche Genehmigung zur Neuerrichtung einer Reihenhausanlage auf Gst 2430/8, KG 111 C, erteilt. Im Rahmen der Bauausführung wurden ein paar Änderungsanträge zur Baubewilligung beantragt und schließlich auch genehmigt. So wurden mit Bescheid des Magistrats der Stadt D vom **.**.****, Zl ***-****/****/**/* zahlreiche Änderungen bewilligt. Unter Punkt 6 der Auflagen wurde auf die Einhaltung der OIB Richtlinien bei der Ausführung von Geländern und Brüstungen hingewiesen. Im Bescheid des Magistrats D vom **.**.****, Zl MagD/***/**-**-**/*, wurde eine Änderung an der westseitigen Fassade nach den nachgereichten Planunterlagen bewilligt. Im Rahmen einer baupolizeilichen Überprüfung durch den Amtssachverständigen des Magistrats der Stadt D, Herrn Ing. E, am **.**.**** wurde festgestellt, dass die Absturzsicherungen bei den Terrassen- und Balkonbereichen der Reihenhausanlage „Rosengasse 1“ nicht entsprechend der Baubewilligung ausgeführt worden sind. Die Auflage Punkt 6 aus dem Bescheid vom **.**.****, in der dezidiert auf die Detailausbildung entsprechend der OIB Richtlinie 4 (Punkt 4) hingewiesen wurde, wurde nicht bescheidgemäß ausgeführt Bei der Ausführung von Absturzsicherungen ist insbesondere ein ausreichender Kinderschutz (das Hochklettern muss im Sinne des § 26 der technischen Bauvorschriften erschwert werden) zu berücksichtigen. Bei der Ausführung von Absturzsicherungen ist insbesondere ein ausreichender Kinderschutz (das Hochklettern muss im Sinne des Paragraph 26, der technischen Bauvorschriften erschwert werden) zu berücksichtigen. Bei der gegenständlichen Reihenhausanlage wurden im Bereich von 15 cm bis 60 cm über der Standfläche jedoch horizontale Geländer-Ausbildungen mit Öffnungen von mehr als 2 cm in der Vertikale realisiert. Weiters wurde vom Amtssachverständigen festgestellt, dass die mit Baubescheid vom **.**.****, Zl MagD/***/**-**-**/* bewilligte Änderung der Fassade im Westen, nicht entsprechend der Planunterlagen ausgeführt wurde, sodass das Vordach in unzulässigem Ausmaß mehr als 1,5 m in die Mindestabstandsfläche ragt. Aufgrund dieser Feststellungen erließ der Magistrat der Stadt D am **.**.****, Zl ***-***/****/**/*, einen baupolizeilichen Auftrag

§ 39Abs 1 Tiroler Bauordnung 2011, in dem unter Spruchpunkt I.

den Eigentümern der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung vom **.**.****, Zl ***-****/****/**/*, entsprechenden Zustandes unverzüglich, längstens jedoch binnen drei Wochen ab Rechtskraft des Bescheides aufgetragen wurde. Aufgrund dieser Feststellungen erließ der Magistrat der Stadt D am **.**.****, Zl ***-***/****/**/*, einen baupolizeilichen Auftrag

Paragraph 39, Absatz eins, Tiroler Bauordnung 2011, in dem unter Spruchpunkt römisch eins. den Eigentümern der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung vom **.**.****, Zl ***-****/****/**/*, entsprechenden Zustandes unverzüglich, längstens jedoch binnen drei Wochen ab Rechtskraft des Bescheides aufgetragen wurde. Unter Spruchpunkt II. wurde den Eigentümern weiters die Herstellung des der Baubewilligung vom **.**.****, Zl MagD/***/**-**-**/*, entsprechenden Zustands binnen vier Monaten ab Rechtskraft des Bescheides aufgetragen. Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde den Eigentümern weiters die Herstellung des der Baubewilligung vom **.**.****, Zl MagD/***/**-**-**/*, entsprechenden Zustands binnen vier Monaten ab Rechtskraft des Bescheides aufgetragen. Gegen den Punkt II des baupolizeilichen Auftrages richtet sich nunmehr die rechtzeitige Beschwerde der Beschwerdeführerin. Gegen den Punkt römisch zwei des baupolizeilichen Auftrages richtet sich nunmehr die rechtzeitige Beschwerde der Beschwerdeführerin. In dieser führt sie aus, dass es im gegenständlichen Bauverfahren Probleme mit der Festlegung der Höhenlage gegeben habe. Über den Vermesser wurde der notwendige TBO-Plan erstellt. Bei der Festlegung der Höhenlage sei der Vermesser von dem damals vorliegenden Niveau ausgegangen, wobei unberücksichtigt geblieben sei, dass zum Zeitpunkt der Vermessung bereits Arbeiten am Gelände stattgefunden hätten. Vorgenannter Sachverhalt sei im Laufe des Verfahrens zwar bekannt geworden, aber aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen sei es unterlassen worden, diesen Umstand bei der nachfolgenden Tektureinreichung zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführerin stünden Unterlagen zur Verfügung, die das Höhenniveau vor Beginn der Bauarbeiten, insbesondere vor dem obangeführten Humusabtrag, darstellen. Es gebe ein entsprechendes Gutachten von DI Dr. F vom **.**.****, in dem diese Aussagen auch bestätigt würden. Damit sei die Geländehöhe, von der man damals ausging, nicht 575,36 m, sondern sie liege tatsächlich zwischen 576,48 und 577,07 m. Zwischenzeitlich habe die Beschwerdeführerin mit Datum vom **.**.**** beim Stadtmagistrat D eine Bauanzeige eingebracht. Ziel sei die Korrektur der damaligen Höhenlagen. Sobald die Bauanzeige positiv vom Magistrat erledigt werde, seien die Abbruchsmaßnahmen nicht mehr erforderlich, da die Mindestabstände nicht mehr verletzt würden. Der Beschwerde war das Gutachten von Herrn DI F angeschlossen. Die Beschwerdeführerin stellte somit den Antrag, entweder den Bescheid vom **.**.**** ersatzlos zu beheben bzw in eventu dass das Verfahren bis zur Erledigung über die Bauanzeige ausgesetzt werde. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Bauakt des Magistrats der Stadt D. Eine mündliche Verhandlung konnte entfallen, da der Sachverhalt eindeutig war und die Beschwerde rein auf einer Rechtsfrage beruht ( vgl. VwGH vom 3.10.2013, Zl 2012/06/0221)Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Bauakt des Magistrats der Stadt D. Eine mündliche Verhandlung konnte entfallen, da der Sachverhalt eindeutig war und die Beschwerde rein auf einer Rechtsfrage beruht ( vergleiche VwGH vom 3.10.2013, Zl 2012/06/0221) III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage:

§ 39

Abs 1 TBO 2011 gilt, dass, wenn eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige errichtet wurde, die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen hat. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre.

Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 gilt, dass, wenn eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige errichtet wurde, die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen hat. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre.

§ 39

Abs 3 leg cit gilt, dass für den Fall , dass nachträglich um die Bewilligung eines Bauvorhabens angesucht wurde oder im Fall eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens nachträglich eine Bauanzeige eingebracht wurde, dass die Behörde mit Einleitung des Verfahrens nach Abs. 1 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Bauverfahrens bzw. des Verfahrens über die Bauanzeige zuwarten kann. Wurde das Verfahren nach Abs. 1 bereits eingeleitet, so kann es bis zu diesem Zeitpunkt ausgesetzt werden.

Paragraph 39, Absatz 3, leg cit gilt, dass für den Fall , dass nachträglich um die Bewilligung eines Bauvorhabens angesucht wurde oder im Fall eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens nachträglich eine Bauanzeige eingebracht wurde, dass die Behörde mit Einleitung des Verfahrens nach Absatz eins bis zum rechtskräftigen Abschluss des Bauverfahrens bzw. des Verfahrens über die Bauanzeige zuwarten kann. Wurde das Verfahren nach Absatz eins, bereits eingeleitet, so kann es bis zu diesem Zeitpunkt ausgesetzt werden. Aus den vorliegenden Planunterlagen zur Änderung der Westfassade im Sinne des Baubescheides vom **.**.****, Zl MagD/***/**-**-**/*, ergibt sich eindeutig, dass die Bauausführung abweichend von der Planung und Genehmigung ausgeführt wurde. Dies wird zudem im Rahmen der Beschwerde auch nicht bestritten. Maßstab der baupolizeilichen Sanktionen, die § 39 TBO 2011 darstellt, ist lediglich die Bewilligungspflicht bzw Anzeigepflicht der Änderung, die abweichend von der Genehmigung durchgeführt wurde. Maßstab der baupolizeilichen Sanktionen, die Paragraph 39, TBO 2011 darstellt, ist lediglich die Bewilligungspflicht bzw Anzeigepflicht der Änderung, die abweichend von der Genehmigung durchgeführt wurde. Dass die vorgenommene Änderung eine solche ist, zu deren Vornahme keine Baubewilligung erforderlich gewesen wäre, behauptet die Beschwerdeführerin nicht. Andere Voraussetzungen aber sieht das Gesetz nicht vor. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt festgestellt hat, hindert ein anhängiges Verfahren um nachträgliche Bewilligung einer Abweichung in der Bauausführung, das baupolizeiliche Verfahren nicht (vgl VwGH 21.10.2003, 2003/06/0151). Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt festgestellt hat, hindert ein anhängiges Verfahren um nachträgliche Bewilligung einer Abweichung in der Bauausführung, das baupolizeiliche Verfahren nicht vergleiche VwGH 21.10.2003, 2003/06/0151). Auch an der Tatsache, dass der Magistrat D im Rahmen seines Ermessensspielraums

§ 39

Abs 3 letzter TBO 2011 von einer Aussetzung keinen Gebrauch gemacht hat, stellt keine Rechtsverletzung dar, sodass der Beschwerde keine Berechtigung zukommt. Auch an der Tatsache, dass der Magistrat D im Rahmen seines Ermessensspielraums

Paragraph 39, Absatz 3, letzter TBO 2011 von einer Aussetzung keinen Gebrauch gemacht hat, stellt keine Rechtsverletzung dar, sodass der Beschwerde keine Berechtigung zukommt. Lediglich die Leistungsfrist war entsprechend zu adaptieren. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, darf eine Frist zur Erbringung einer Leistung nicht für einen in der Vergangenheit gelegenen Zeitraum festgesetzt werden, da sonst dem Verpflichteten die Erfüllung seiner Verpflichtung innerhalb dieser Frist unmöglich ist (vgl VwGH vom 21.11.2002, Zl 2002/07/0108). Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, darf eine Frist zur Erbringung einer Leistung nicht für einen in der Vergangenheit gelegenen Zeitraum festgesetzt werden, da sonst dem Verpflichteten die Erfüllung seiner Verpflichtung innerhalb dieser Frist unmöglich ist vergleiche VwGH vom 21.11.2002, Zl 2002/07/0108). Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Für die Vergebührung der Beschwerde sind von der Beschwerdeführerin Euro 14,30 beim Magistrat D zu entrichten. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Martina Lechner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.38.0966.1

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.