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LVwG-2013/11/0880-4

Obsah (5)§ 50§ 45§ 25aArt 151§ 3

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum06.05.2014 GeschäftszahlLVwG-2013/11/0880-4 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Präsident

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren

§ 45Abs 1 Z 1 VSt

G eingestellt. 1.

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aAbs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Vorbemerkung: römisch eins. Vorbemerkung: Einleitend ist festzuhalten, dass

Art 151

Abs 51 Z 8 B-VG die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern aufgelöst wurden. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den unabhängigen Verwaltungssenaten anhängigen Verfahren geht

der zitierten Verfassungsbestimmung auf die Verwaltungsgerichte über.

§ 3Abs 7 Z 2 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (Vw

Gbk-ÜG) können die mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängigen Verfahren von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds der unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt. Diese Voraussetzungen liegen gegenständlich vor.Einleitend ist festzuhalten, dass

Artikel 151

, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern aufgelöst wurden. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den unabhängigen Verwaltungssenaten anhängigen Verfahren geht

der zitierten Verfassungsbestimmung auf die Verwaltungsgerichte über.

Paragraph 3, Absatz 7, Ziffer 2, Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) können die mit Ablauf des

  1. Dezember 2013 bei den unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängigen Verfahren von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds der unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt. Diese Voraussetzungen liegen gegenständlich vor. II. Verfahrensgang:römisch zwei. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde Herrn H C Folgendes vorgeworfen: „Sie, Herr H C, geb xx.xx.xxxx, wh in Adresse, I-PLZ G, Italien, haben Ihre mit Kaufvertrag vom 10.10.2007 erworbene Wohnung Top W 1 des Hauses ***-straße **, PLZ E (auf Grundstück ***/* in EZ ***, Grundbuch **** E), deren grundbücherlicher Hälfteeigentümer Sie sind, in der Zeit vom 7.8.2012 bis 28.8.2012 Ihren Eltern Frau R B und Herrn N C zur Verwendung als Freizeitwohnsitz überlassen, indem Sie Ihren Eltern die Wohnung in dieser Zeit zum Zwecke des Aufenthalts während des Sommerurlaubs überlassen haben. Die betreffende Wohnung scheint nicht im Freizeitwohnsitzverzeichnis der Gemeinde E auf und Sie haben anlässlich der Kaufvertragsunterzeichnung die Erklärung abgegeben, dass mit dem Erwerb der Wohnung kein Freizeitwohnsitz geschaffen werden soll. H C habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 36 Abs 1 lit c Tiroler Grundverkehrsgesetz (TirGVG 1996) begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.000,00 verhäng wurde. Ferner wurde ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens vorgeschrieben.H C habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 36, Absatz eins, Litera c, Tiroler Grundverkehrsgesetz (TirGVG 1996) begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.000,00 verhäng wurde. Ferner wurde ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens vorgeschrieben. Gegen diese Entscheidung hat Herr H C fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde) erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, dass seine Eltern Pensionisten seien und sie sich frei auf der ganzen Welt bewegen könnten und dass es ihnen frei stehe, wo sie ihre Lebensmittelpunkte schaffen würden. Die angelastete Verwaltungsübertretung sei schlichtweg nicht nachvollziehbar. Pensionisten würden dort ihren Lebensmittelpunkt haben, wo sie erklären würden, ihren Lebensmittelpunkt zu haben. Wenn seine Eltern diese Wohnung nutzen würden, würden sie diese Wohnung in Ausübung der Freizügigkeit der Europäischen Union nutzen. Da es für einen Pensionisten keine Unterscheidung zwischen einem Tag gebe, an dem er arbeitet, und einem Tag, an dem er nicht arbeitet, stelle es eine denkunmögliche Rechtsanwendung dar, wenn man einem Pensionisten unterstellen wollte, dass sein Dasein nur Urlaub bedeute. Die Nutzung der Wohnung sei nicht als Freizeitwohnsitz erfolgt, sondern als einer von mehreren Lebensmittelpunkten. Abschließend wurde beantragt, das angefochtene Straferkenntnis infolge Rechtswidrigkeit wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt. Weiters fand eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei der Frau D M von der Bezirkshauptmannschaft X als Zeugin einvernommen wurde.Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt. Weiters fand eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei der Frau D M von der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn als Zeugin einvernommen wurde. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt bzw die für die Entscheidung zur Verfügung stehenden Beweisergebnisse lassen sich im Wesentlichen wie folgt zusammenfassen:
  2. Mit Kaufvertrag vom 10.10.2007 hat der Beschwerdeführer 47/1016 Miteigentumsanteile an der Liegenschaft in EZ *** Grundbuch E, mit denen Wohnungseigentum an der Wohnung W1 AE1 verbunden ist, erworben. Für diesen Rechtserwerb wurde von der Bezirkshauptmannschaft X die Bestätigung der Anzeige vom 05.11.2007 ausgestellt.
  3. Mit Kaufvertrag vom 10.10.2007 hat der Beschwerdeführer 47/1016 Miteigentumsanteile an der Liegenschaft in EZ *** Grundbuch E, mit denen Wohnungseigentum an der Wohnung W1 AE1 verbunden ist, erworben. Für diesen Rechtserwerb wurde von der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn die Bestätigung der Anzeige vom 05.11.2007 ausgestellt.
  4. Mit Schreiben des Landesgrundverkehrsreferenten vom 01.12.2011 wurde der Bezirkshauptmannschaft X mitgeteilt, dass bei einem Lokalaugenschein am 16.11.2011 niemand angetroffen werden konnte. Auch sei der Beschwerdeführer in E nicht gemeldet.
  5. Mit Schreiben des Landesgrundverkehrsreferenten vom 01.12.2011 wurde der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn mitgeteilt, dass bei einem Lokalaugenschein am 16.11.2011 niemand angetroffen werden konnte. Auch sei der Beschwerdeführer in E nicht gemeldet.
  6. Am 24.08.2012 wurde von Beamten der Bezirkshauptmannschaft X neuerlich ein Lokalaugenschein durchgeführt. Dabei konnten die Eltern des Beschwerdeführers in der Wohnung angetroffen werden. Eine Befragung der Mutter des Beschwerdeführers, Frau R B, hat in englischer Sprache stattgefunden. Dabei soll die Mutter des Beschwerdeführers mitgeteilt haben, dass sie in E immer den Sommerurlaub verbringe. Eine förmliche Einvernahme der Mutter des Beschwerdeführers ist nicht erfolgt.
  7. Am 24.08.2012 wurde von Beamten der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn neuerlich ein Lokalaugenschein durchgeführt. Dabei konnten die Eltern des Beschwerdeführers in der Wohnung angetroffen werden. Eine Befragung der Mutter des Beschwerdeführers, Frau R B, hat in englischer Sprache stattgefunden. Dabei soll die Mutter des Beschwerdeführers mitgeteilt haben, dass sie in E immer den Sommerurlaub verbringe. Eine förmliche Einvernahme der Mutter des Beschwerdeführers ist nicht erfolgt.
  8. Weitergehende Erhebungsergebnisse befinden sich nicht im erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt.
  9. Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 08.05.2013 konnte die als Zeugin einvernommene Mitarbeiterin der Bezirkshauptmannschaft X sich nur mehr daran erinnern, dass die Mutter sich dahingehend geäußert haben soll, dass sie hier immer im Sommer Urlaub machen würde. Den weiteren Inhalt und Verlauf des in englischer Sprache geführten Gespräches konnte die Zeugin nicht mehr wiedergeben, sie konnte sich daran nicht mehr erinnern.
  10. Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 08.05.2013 konnte die als Zeugin einvernommene Mitarbeiterin der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn sich nur mehr daran erinnern, dass die Mutter sich dahingehend geäußert haben soll, dass sie hier immer im Sommer Urlaub machen würde. Den weiteren Inhalt und Verlauf des in englischer Sprache geführten Gespräches konnte die Zeugin nicht mehr wiedergeben, sie konnte sich daran nicht mehr erinnern.
  11. Bereits in der Rechtfertigung vom 30.10.2012 wurde vom rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer allerdings ausgeführt, dass die Eltern des Beschwerdeführers als Pensionisten sich monatlich jeweils mindestens einmal in der gegenständlichen Wohnung in E aufhalten würden. Für die regelmäßige Anwesenheit wurden verschiedene Belege vorgelegt. Diese Ausführungen hat die Mutter des Beschwerdeführers im Anschluss an die durchgeführte mündliche Verhandlung in schriftlicher Form ausdrücklich bestätigt.
  12. Das durchgeführte Beweisverfahren hat – selbst nach entsprechender Ergänzung – nicht mit der für eine Bestrafung erforderlichen Sicherheit ergeben, dass der Beschwerdeführer seinen Eltern die Wohnung in der Zeit vom 07.08.2012 bis 28.08.2012 zur Nutzung als Freizeitwohnsitz überlassen hat. Zu berücksichtigen war dabei, dass das seinerzeit von Behördenvertretern mit der Mutter des Beschwerdeführers (einer italienischen Staatsangehörigen die der deutschen Sprache nicht mächtig ist) geführte Gespräch in Englisch erfolgt ist; sprachliche Missverständnisse können vor dem Hintergrund der gegenteiligen Ausführungen der Mutter des Beschwerdeführers nicht ausgeschlossen werden. Die vorgelegten Belege und Unterlagen sprechen darüber hinaus durchaus für regelmäßige Aufenthalte in der Wohnung.

§ 45Abs 1 Z 1 VSt

G hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet.

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet. Für das Landesverwaltungsgericht Tirol ist nicht erkennbar, wie sich aufgrund der vorhandenen Beweismittel eine Nutzung der Wohnung als Freizeitwohnsitz durch die Eltern des Beschwerdeführers – einem Pensionistenehepaar – in der Zeit vom 07. bis 28.08.2012 mit der erforderlichen Sicherheit feststellen ließe. Es war daher entsprechend dem auch im Verwaltungsstrafverfahren geltenden Grundsatz „in dubio pro reo“ der Beschwerde Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Christoph Purtscher (Präsident) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2013.11.0880.4

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