GVG) wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren
G eingestellt. 1.
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Vorbemerkung: römisch eins. Vorbemerkung: Einleitend ist festzuhalten, dass
Abs 51 Z 8 B-VG die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern aufgelöst wurden. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den unabhängigen Verwaltungssenaten anhängigen Verfahren geht
der zitierten Verfassungsbestimmung auf die Verwaltungsgerichte über.
Gbk-ÜG) können die mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängigen Verfahren von dem Verwaltungsgericht weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds der unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt. Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall vor.Einleitend ist festzuhalten, dass
, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern aufgelöst wurden. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den unabhängigen Verwaltungssenaten anhängigen Verfahren geht
der zitierten Verfassungsbestimmung auf die Verwaltungsgerichte über.
Paragraph 3, Absatz 7, Ziffer 2, Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) können die mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängigen Verfahren von dem Verwaltungsgericht weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds der unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt. Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall vor. II. Verfahrensgang:römisch zwei. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer Folgendes vorgeworfen: „Sie, Herr V C, geb xx.xx.xxxx, wh in Adresse, PLZ S, Italien, haben Ihre mit Kaufvertrag vom 10.10.2007 erworbene Wohnung Top W 1 des Hauses ***-straße **, PLZ E (auf Grundstück ***/* in EZ ***, Grundbuch ***** E), deren grundbücherlicher Hälfteeigentümer Sie sind, in der Zeit vom 7.8.2012 bis 28.8.2012 Ihren Eltern Frau U B und Herrn N C zur Verwendung als Freizeitwohnsitz überlassen, indem Sie Ihren Eltern die Wohnung in dieser Zeit zum Zwecke des Aufenthalts während des Sommerurlaubs überlassen haben. Die betreffende Wohnung scheint nicht im Freizeitwohnsitzverzeichnis der Gemeinde E auf und Sie haben anlässlich der Kaufvertragsunterzeichnung die Erklärung abgegeben, dass mit dem Erwerb der Wohnung kein Freizeitwohnsitz geschaffen werden soll.„Sie, Herr römisch fünf C, geb xx.xx.xxxx, wh in Adresse, PLZ S, Italien, haben Ihre mit Kaufvertrag vom 10.10.2007 erworbene Wohnung Top W 1 des Hauses ***-straße **, PLZ E (auf Grundstück ***/* in EZ ***, Grundbuch ***** E), deren grundbücherlicher Hälfteeigentümer Sie sind, in der Zeit vom 7.8.2012 bis 28.8.2012 Ihren Eltern Frau U B und Herrn N C zur Verwendung als Freizeitwohnsitz überlassen, indem Sie Ihren Eltern die Wohnung in dieser Zeit zum Zwecke des Aufenthalts während des Sommerurlaubs überlassen haben. Die betreffende Wohnung scheint nicht im Freizeitwohnsitzverzeichnis der Gemeinde E auf und Sie haben anlässlich der Kaufvertragsunterzeichnung die Erklärung abgegeben, dass mit dem Erwerb der Wohnung kein Freizeitwohnsitz geschaffen werden soll. Sie haben dadurch eine Übertretung nach § 36 Abs 1 lit c Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 idF LGBI 150/2012 (TirGVG 1996) begangen.Sie haben dadurch eine Übertretung nach Paragraph 36, Absatz eins, Litera c, Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 in der Fassung LGBI 150 aus 2012, (TirGVG 1996) begangen.
GVG 1996 wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe vonGemäß Paragraph 36, Absatz eins, Litera c, TirGVG 1996 wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.000,00 verhängt. Ferner haben Sie
Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991Ferner haben Sie
Paragraph 64, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 EUR 100,00 zu zahlen, das sind 10 % der Strafe und die Kosten eines eventuellen Strafvollzugs. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher EUR 1.100,
G hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet.
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet. Für das Landesverwaltungsgericht Tirol ist nicht erkennbar, wie sich aufgrund der vorhandenen Beweismitteln eine Nutzung der Wohnung als Freizeitwohnsitz durch die Eltern des Beschwerdeführers in der Zeit vom 07. bis 28.08.2012 mit der erforderlichen Sicherheit feststellen ließe. Aufgrund der vorgelegten Belege und insbesondere aufgrund des Stromverbrauches kann nicht ausgeschlossen werden, dass die gegenständliche Wohnung mehrmals im Jahr und nicht nur für einen dreiwöchigen Urlaub genutzt wird. Es war daher entsprechend dem auch im Verwaltungsstrafverfahren geltenden Grundsatz „in dubio pro reo“ der Beschwerde Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Christian Visinteiner (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2013.33.0879.4
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.