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{'item': 'LVwG-2013/K7/3156-5'}

Obsah (9)§ 64§ 25a§ 3§ 9§ 6§ 45§ 5§ 34Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum06.05.2014 GeschäftszahlLVwG-2013/K7/3156-5 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter M

den §§ 27 und 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als dass die Strafe zu Spruchpunkt

  1. mit Euro 600,00, Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag, und zu Spruchpunkt
  2. mit Euro 300,00, Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden, neu festgesetzt wird. 1.

den Paragraphen 27 und 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als dass die Strafe zu Spruchpunkt

  1. mit Euro 600,00, Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag, und zu Spruchpunkt
  2. mit Euro 300,00, Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden, neu festgesetzt wird. Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde wird

§ 64Abs 1 und 2 VSt

G mit Euro 60,00 zu Spruchpunkt

  1. sowie Euro 30,00 zu Spruchpunkt
  2. neu festgesetzt.Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde wird

Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG mit Euro 60,00 zu Spruchpunkt

  1. sowie Euro 30,00 zu Spruchpunkt
  2. neu festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß Folgendes zur Last gelegt: „Der Beschuldigte, Hr. A, hat es als Obmann der Agrargemeinschaft C und somit als der gem. § 9 VStG zur Vertretung nach außen Berufene zu verantworten, dass in der

  1. Kalenderwoche 2012, nachweislich am **.**.****, im Bereich XY auf dem Grundstück Nr. 5286/1 im Grundbuch der KG 001 Ort, und somit außerhalb einer geschlossenen Ortschaft, „Der Beschuldigte, Hr. A, hat es als Obmann der Agrargemeinschaft C und somit als der gem. Paragraph 9, VStG zur Vertretung nach außen Berufene zu verantworten, dass in der
  2. Kalenderwoche 2012, nachweislich am **.**.****, im Bereich XY auf dem Grundstück Nr. 5286/1 im Grundbuch der KG 001 Ort, und somit außerhalb einer geschlossenen Ortschaft,
  3. in drei Feuchtgebiete Material (Bäume, Bodenaushub) in größerer Menge eingebracht wurde, um das Überfahren dieser Moorbereiche mit einem schweren Arbeitsgerät zur Holzbringung (Harvester) zu ermöglichen und
  4. ein Weg mit einer Länge von mehr als 500 m bei einer durchschnittlichen Breite von 3,5 m neu errichtet wurde. Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
  5. § 9 lit. e in Verbindung mit § 45 Abs. 1 lit. a Tiroler Naturschutzgesetz 2005 (TNSchG) iVm § 9 VStG
  6. Paragraph 9, Litera e, in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, Litera a, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 (TNSchG) in Verbindung mit Paragraph 9, VStG
  7. § 6 lit. d in Verbindung mit § 45 Abs. 1 lit. a TNSchG iVm § 9 VStG“
  8. Paragraph 6, Litera d, in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, Litera a, TNSchG in Verbindung mit Paragraph 9, VStG“ Aus diesem Grund wurde über den Beschwerdeführer jeweils auf Grundlage des § 45 Abs 1 lit a TNSchG eine Geldstrafe in der Höhe von jeweils Euro 3.000,00, Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 2 Tage, verhängt. Weiters wurde er zur Bezahlung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde verpflichtet. Aus diesem Grund wurde über den Beschwerdeführer jeweils auf Grundlage des Paragraph 45, Absatz eins, Litera a, TNSchG eine Geldstrafe in der Höhe von jeweils Euro 3.000,00, Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 2 Tage, verhängt. Weiters wurde er zur Bezahlung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde verpflichtet. Dagegen hat der Beschwerdeführer rechtzeitig ein Rechtsmittel eingebracht, in welchem er zusammenfassend ausführt, dass seit einigen Jahren von der Agrargemeinschaft C Holznutzungen und Bringungen auch mit schweren Forstgeräten (Harvester und Forwarder) durchgeführt würden. Diese Arbeiten würden an Fremdfirmen vergeben und habe es bisher deswegen keine Beanstandung gegeben. Um den Boden bestmöglich zu schonen, seien von den gefällten Bäumen die Äste als Polster vor dem Befahren in die Rückewege gelegt worden. Dadurch sollte gewährleistet werden, dass der Waldboden möglichst wenig beschädigt wird. Trotzdem komme es vor, besonders wenn es regnet, dass Bodenverwundungen entstünden; diese seien allerdings, wie im Forstrecht vorgesehen, im Auftrag der Agrargemeinschaft unter Aufsicht des zuständigen Waldaufsehers und Anweisung der Organe der Bezirksforstinspektion immer behoben worden und habe es bisher zu keinen Beanstandungen geführt. Er sei sich auch keines Verschuldens bewusst, da er immer in Absprache mit dem zuständigen Waldaufseher und den Organen der Bezirksforstinspektion gehandelt habe. Da an sämtlichen Arbeiten die Mitarbeiter der Bezirksforstinspektion und der Waldaufseher der Gemeinde C beteiligt waren, sei er davon ausgegangen, dass alle gesetzlichen Vorgaben eingehalten worden seien. Seines Erachtens würden die ihm zur Last gelegten Verwaltungs-übertretungen nicht vorliegen, da die beschriebenen Feuchtgebiete durch diese Holzbringung nicht beeinträchtigt worden seien. Außerdem habe er den Auftrag erteilt, die vorhandenen Bodenwunden unmittelbar nach Beendigung der Bringung zu beseitigen. Der zuständige Waldaufseher von C habe diese Arbeiten überwacht. Wie immer seien anschließend die Flächen begrünt worden. Darüber hinaus seien überwiegend nur Wege genutzt worden, die immer schon als Traktorwege verwendet worden seien. Er ersuche, von der Verhängung einer Strafe abzusehen, zumal er verantwortungsbewusst in Absprache mit den Forstorganen gehandelt habe und er sich deshalb keiner Schuld bewusst sei. Betreffend die Bemessung der Strafhöhe wurde außerdem vorgebracht, dass er Pensionist und für seine Frau und zwei studierende Kinder sorgepflichtig sei. Abschließend hat er weiters vorgebracht, dass die ihm zur Last gelegte einschlägige Vorstrafe auf ein Delikt aus dem Jahr 2008 zurückzuführen sei und daher wohl getilgt sein müsse. Außerdem sei im damaligen Verfahren nur eine Ermahnung ausgesprochen worden. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat in der vorliegenden Beschwerdesache am **.**.**** sowie am **.**.**** mündliche Beschwerdeverhandlungen durchgeführt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlungen wurde der naturkundefachliche Amtssachverständige, der Waldaufseher der Gemeinde C, der im Zusammenhang mit der Holznutzung beigezogene forstfachliche Amtssachverständige der Bezirksforstinspektion B sowie der Leiter der Bezirksforstinspektion B einvernommen. Außerdem wurden im Zuge der Gutachtens-erörterung des naturkundlichen Amtssachverständigen Lichtbilder über die getätigten Arbeiten in Augenschein genommen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol geht von folgendem Sachverhalt aus: Der Beschwerdeführer ist Obmann der Agrargemeinschaft C. Die Agrargemeinschaft C hat bei der Forsttagssatzungskommission im Jahr 2011 einen Antrag auf Holzgewinnung in der Gemeinde C im Bereich XY auf dem Grundstück Nr 5286/1 im Grundbuch der KG C gestellt. Im Rahmen der Forsttagssatzungskommission wurde dabei auch erörtert, dass diese Holznutzung mittels eines „Harvester“, sohin eines schweren Geräts zur Holznutzung, erfolgen soll. Dies ergibt sich aus der Aussage des Leiters der Bezirksforstinspektion B anlässlich seiner Einvernahme als Zeuge bei der mündlichen Verhandlung vom **.**.****. Wie sich aus der Aussage des Leiters der Bezirksforst-inspektion B weiters ergibt, waren naturschutzrechtliche Belange bei der Forsttagssatzungskommission 2011 kein Thema. Weder wurde vom Beschwerdeführer im Namen der Agrargemeinschaft bei dieser Forsttagssatzungskommission nachgefragt, ob für die Durchführung des Vorhabens naturschutzrechtliche Belange zu berücksichtigen sind, noch erfolgte ein diesbezüglicher Hinweis durch den Leiter der Bezirksforstinspektion oder durch andere Organe bei dieser Forsttagssatzungskommission. Dies ergibt sich aus der Aussage des Leiters der Bezirksforstinspektion B vom **.**.**** und steht im Übrigen auch nicht im Widerspruch zu den Ausführungen des Beschwerdeführers, welche er bei der mündlichen Verhandlung vom **.**.**** zu Protokoll gegeben hat. Nach erfolgter Auszeige durch den zuständigen Förster der Bezirksforstinspektion mit einer Besprechung vor Ort, an welcher allerdings nur das ausführende Unternehmen beteiligt war, wurden sodann die Holzbringungsarbeiten durchgeführt. Aufgrund einer anonymen Anzeige wurde sodann von der belangten Behörde unter Beiziehung eines naturkundlichen Amtssachverständigen ein Lokalaugenschein durchgeführt. Dabei wurde festgestellt, dass im Zuge der Arbeiten Materialeinlagerungen, konkret mineralisches Material und Holz, in Feuchtgebieten erfolgt sind. Nach den Ausführungen des naturkundlichen Amtssachverständigen bei der mündlichen Verhandlung vom **.**.**** hat es sich bei diesen Gebieten um abgeschlossene, vom Wasser geprägte Vegetationseinheiten gehandelt, welche eindeutig zu den Hochmooren zu zählen sind. Diese Gebiete waren eindeutig abgrenzbar von den umliegenden Waldgebieten. Aus diesem Grund wurden sie vom naturkundlichen Amtssachverständigen aus fachlicher Sicht eindeutig als Feuchtgebiete eingestuft. Betroffen waren davon mehrere Feuchtgebiete, nämlich mehrere Hochmoorflächen, allerdings auch kleine Zungen von Hangniedermooren. Die Feststellung, dass im vorliegenden Fall einerseits Feuchtgebiete betroffen waren, andererseits Materialeinlagerungen in diese Feuchtgebiete beim Sanieren der Trassen, welche zuvor vom Harvester befahren wurden, erfolgt sind, ergibt sich eindeutig aus den Aussagen des naturkundlichen Amtssachverständigen, welcher unter Erinnerung an den Diensteid bei der mündlichen Verhandlung vom **.**.**** einvernommen wurde. Weiters wurden vom Amtssachverständigen zahlreiche Lichtbilderaufnahmen vorgelegt, auf welchen die durchgeführten Arbeiten eindeutig dokumentiert wurden. So ist schon aus diesen Lichtbildaufnahmen eindeutig erkennbar, dass in bestimmten Bereichen, welche vom Amtssachverständigen als in sich geschlossene und vom Wasser geprägte Vegetations-einheiten beschrieben wurden, mineralische Materialien sowie Holz eingebracht wurden. Aufgrund dieser Aussagen des naturkundlichen Amtssachverständigen bestehen beim Landesverwaltungsgericht keinerlei Zweifel, dass von den durchgeführten Maßnahmen tatsächlich Feuchtgebiete im Sinne des Tiroler Naturschutzgesetztes betroffen waren (siehe dazu auch die rechtlichen Ausführungen). Weiters wurde von den Beamten der belangten Behörde beim besagten Lokalaugenschein vom **.**.**** festgestellt, dass zahlreiche Wege neu angelegt wurden. So wurde noch im Aktenvermerk vom **.**.**** festgehalten, dass die neu angelegten Wege eine Länge im Ausmaß von über 2.000 m aufgewiesen hätten. Allerdings hat die Einvernahme des örtlichen Waldaufsehers ergeben, dass das Ausmaß der neu errichteten Wege insgesamt ca 500 bis 600 m betragen hat. Betreffend die restlichen Trassen hat der Gemeindewaldaufseher, welcher bereits seit 27 Jahren im Gebiet der Gemeinde C diese Funktion ausübt, angegeben, dass es sich dabei um bereits bestehende „Rückewege“ gehandelt habe. Betreffend diese Wege wird festgehalten, dass sowohl aus den Ausführungen des naturkundlichen Amtssachverständigen wie auch aus den Lichtbildaufnahmen eindeutig erkennbar ist, dass die Vegetation durch menschlichen Eingriff in einer Art beeinträchtigt wurde, durch welche ein Fahrweg, mag dieser auch höhere Steigungen als ein üblicher Forstweg aufweisen, angelegt wurde. Zudem war teilweise auch erkennbar, dass gezielt mineralisches Material eingebracht bzw abgetragen wurde. Teilweise ist auch ein angelegter Böschungsverlauf dieser Trassen erkennbar. Der Waldaufseher hat zu diesen Wegen angegeben, dass im Zuge der Arbeiten aufgrund der Feuchtigkeit Gräben von bis zu 2 bis 3 m Tiefe entstanden sind, welche mit unterschiedlichen Materialien wieder befüllt wurden. Ausdrücklich hat der Waldaufseher zu Protokoll gegeben, dass eben auch neue Rückewege im beschriebenen Ausmaß angelegt wurden. Der naturkundefachliche Amtssachverständige hat ergänzend ausgeführt, dass die alten Rückewege dem Gelände angepasst geschwungen verlaufen sind, während bei den neuen Rückewege diese offensichtlich in gerader Linie den Hang hinaufgeführt wurden. Weiters wurden von unterschiedlichen Bereichen Materialien zur Anlegung dieses Weges gewonnen. Schließlich hat der Amtssachverständige für Naturkunde ausdrücklich zu Protokoll gegeben, dass aus seiner fachlichen Sicht sehr wohl eine Weganlage errichtet wurde. Auch dazu wird auf die rechtlichen Ausführungen verwiesen. Insgesamt wird daher festgehalten, dass die Einvernahme der Organe der Bezirksforstinspektion sowie des Beschwerdeführers ohne jeden Zweifel ergeben hat, dass bei der Forsttagssatzungskommission sowie bei den nachfolgenden Gesprächen in Vorbereitung der Holznutzung weder von den Organen der Bezirksforstinspektion, welche eine ausgelagerte Dienststelle der Abteilung Forstorganisation beim Amt der Tiroler Landesregierung ist, auf die Notwendigkeit einer naturschutzrechtlichen Bewilligung für Maßnahmen in Feuchtgebieten und für das Anlegen von Wegen mit einer Länge von mehr als 500 m verwiesen wurde, noch hat sich der Beschwerdeführer direkt bei der Bezirksforstinspektion über eine derartige Notwendigkeit erkundigt. Außerdem sind keinerlei Sachvorhaltsmomente hervorgetreten und wurden solche auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet, dass er tatsächlich bei der zuständigen Behörde, nämlich der Bezirkshauptmannschaft B als zuständige Naturschutzbehörde, entsprechende Erkundigungen eingeholt hat. In diesem Zusammenhang wird ausdrücklich festgehalten, dass die Bezirksforstinspektion als ausgelagerte Dienststelle der Abteilung Forstorganisation nicht für den Vollzug des Tiroler Naturschutzgesetzes zuständig ist. Dennoch hat deren Handlungen Auswirkungen auf die Frage, wie der Unrechtsgehalt der Übertretungen, insbesondere in Bezug auf das Verschulden des Beschwerdeführers, zu bemessen ist. Auch dazu wird auf die rechtlichen Ausführungen verwiesen. In Summe sind im durchgeführten verwaltungsgerichtlichen Verfahren keinerlei Zweifel entstanden, dass der Beschwerdeführer als Obmann der Agrargemeinschaft C bestimmte Holznutzungen in Auftrag gegeben hat, welche von einem durch die Agrargemeinschaft beauftragten Unternehmen auch durchgeführt wurden. Im Zuge dieser Holznutzungsarbeiten wurden insbesondere bei der Sanierung der Schäden, welche durch die Nutzung durch den Harvester entstanden sind, einerseits Materialeinlagerungen in Feuchtgebieten vorgenommen, andererseits Wege im Ausmaß von mehr als 500 m neu angelegt. Die inkriminierten Arbeiten wurden von einem Bauunternehmen im Auftrag der Agrargemeinschaft durchgeführt, welches von dieser dazu beauftragt wurde, nach der erfolgten Holznutzung die Bereiche, in welchen der Harvester Bodenverwundungen verursacht hat, wieder zu „sanieren“. Die Rechnung für die Arbeiten des ausführenden Unternehmens D wurden von der Agrargemeinschaft bezahlt. Dazu führt der Beschwerdeführer selbst in seiner Stellungnahme vom **.**.**** an die belangte Behörde aus, dass er ein Erdbewegungsunternehmen beauftragt habe, diese Schädigungen gleich nach Beendigung der Bringung zu beheben. Dabei seien seines Erachtens keine Geländeabtragungen und –aufschüttungen durchgeführt wurden, sondern lediglich die Bodenwunden mit dem örtlich vorhandenen Material wieder ausgeglichen worden. Außerdem bringt er in dieser Stellungnahme selbst vor, dass bei der Holzernte vom Harvester-Fahrer am Rande von „feuchten Stellen“ besonders dicke Astpolster oder Rundholz eingelegt worden seien, um diese Stellen überhaupt überqueren zu können. Auch diese Verwundungen seien mit dem örtlichen Material „ausgebessert“ worden. Zudem hat er in dieser Stellungnahme ebenso angegeben, dass teilweise auch neue Rückewege „entstanden“ seien. In Summe wurden die inkriminierten Übertretungen daher einerseits durch das von der Agrargemeinschaft beauftragte Unternehmen, welches die wahre Holznutzung durchgeführt hat, andererseits durch jenes Unternehmen verursacht, welches ebenfalls im Auftrag der Agrargemeinschaft die entstandenen Bodenverwundungen wiederum „saniert“ hat. Die Feststellung des Sachverhalts stützt sich auf die Einvernahme der Zeugen bei den mündlichen Verhandlungen sowie im Wesentlichen auch auf die Ausführungen des naturkundlichen Amtssachverständigen. Der Feststellung, dass es sich um Feuchtgebiete gehandelt hat, ist der Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten. Ebenso hat er die Ausführungen des Gemeindewaldaufsehers, dass Wege im Ausmaß von ca 500 bis 600 m neu angelegt wurden, inhaltlich nicht bestritten. Rechtliche Erwägungen: Mit Ablauf des
  9. Dezember 2013 bei den unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängige Verfahren können

§ 3

Abs 7 Z 1 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Überleitungsgesetz von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines Senates der unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Senates oder des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und alle Mitglieder dieses Senates bzw. der Einzelrichter dem Senat der unabhängigen Verwaltungsbehörde angehört haben bzw. hat. Die vorliegende Beschwerdesache hat vor dem 01.01.2014 zur Zuständigkeit der Kammer 7 des Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol gezählt, der hier entscheidende Richter des Landesverwaltungsgerichts Tirol war Vorsitzender dieser Kammer und ist diesem auch die Bewertung des Geschäftsfalles zugekommen. Mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängige Verfahren können

Paragraph 3, Absatz 7, Ziffer eins, Verwaltungsgerichtsbarkeits-Überleitungsgesetz von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines Senates der unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Senates oder des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und alle Mitglieder dieses Senates bzw. der Einzelrichter dem Senat der unabhängigen Verwaltungsbehörde angehört haben bzw. hat. Die vorliegende Beschwerdesache hat vor dem 01.01.2014 zur Zuständigkeit der Kammer 7 des Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol gezählt, der hier entscheidende Richter des Landesverwaltungsgerichts Tirol war Vorsitzender dieser Kammer und ist diesem auch die Bewertung des Geschäftsfalles zugekommen. Weiters normiert § 30 Abs 4 der geltenden Geschäftsverteilung des Landesverwaltungs-gericht Tirol, dass jene Verfahren, die mit Ablauf des

  1. Dezember 2013 zur Zuständigkeit einer Kammer des Unabhängigen Verwaltungssenates gehört haben, danach zur Zuständigkeit eines Einzelrichters des Landesverwaltungsgerichts gehören, von jenem Organwalter als Einzelrichter weitergeführt werden, der einerseits der Kammer des Unabhängigen Verwaltungssenates angehört hat und dem andererseits die Bewertung zugekommen ist.Weiters normiert Paragraph 30, Absatz 4, der geltenden Geschäftsverteilung des Landesverwaltungs-gericht Tirol, dass jene Verfahren, die mit Ablauf des
  2. Dezember 2013 zur Zuständigkeit einer Kammer des Unabhängigen Verwaltungssenates gehört haben, danach zur Zuständigkeit eines Einzelrichters des Landesverwaltungsgerichts gehören, von jenem Organwalter als Einzelrichter weitergeführt werden, der einerseits der Kammer des Unabhängigen Verwaltungssenates angehört hat und dem andererseits die Bewertung zugekommen ist. Zumal diese Voraussetzungen erfüllt sind, war die als Beschwerde zu wertende Berufung vom hier entscheidenden Richter des Landesverwaltungsgerichts Tirol in Behandlung zu nehmen. Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind,

§ 9Abs 1 VSt

G strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Der Beschwerdeführer ist Obmann der Agrargemeinschaft C und als solcher das zur Vertretung nach außen berufene Organ dieser Körperschaft öffentlichen Rechts. In dieser Funktion hat er daher für Übertretungen, welche von der Agrargemeinschaft zu verantworten sind, einzustehen. Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind,

Paragraph 9, Absatz eins, VStG strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Der Beschwerdeführer ist Obmann der Agrargemeinschaft C und als solcher das zur Vertretung nach außen berufene Organ dieser Körperschaft öffentlichen Rechts. In dieser Funktion hat er daher für Übertretungen, welche von der Agrargemeinschaft zu verantworten sind, einzustehen.

§ 6lit d TNSch

G ist außerhalb geschlossener Ortschaften für den Neubau von Straßen und Wegen mit einer Länge von mehr als 500 m, mit Ausnahme von Straßen, für die in einem Bebauungsplan die Straßenfluchtlinien festgelegt sind, und von Güterwegen nach § 4 Abs. 1 des Güter- und Seilwege-Landesgesetzes, eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich.

Paragraph 6, Litera d, TNSchG ist außerhalb geschlossener Ortschaften für den Neubau von Straßen und Wegen mit einer Länge von mehr als 500 m, mit Ausnahme von Straßen, für die in einem Bebauungsplan die Straßenfluchtlinien festgelegt sind, und von Güterwegen nach Paragraph 4, Absatz eins, des Güter- und Seilwege-Landesgesetzes, eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich. Außerdem ist das Einbringen von Material in Feuchtgebieten außerhalb geschlossener Ortschaften nach § 9 lit a TNSchG 2005 naturschutzrechtlich bewilligungspflichtig. Außerdem ist das Einbringen von Material in Feuchtgebieten außerhalb geschlossener Ortschaften nach Paragraph 9, Litera a, TNSchG 2005 naturschutzrechtlich bewilligungspflichtig. Wer ein nach den §§ 6, 7 Abs. 1 und 2, 8, 9, 14 Abs. 4, 27 Abs. 3 und 28 Abs. 3 TNSchG 2005 bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne naturschutzrechtliche Bewilligung ausführt begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet,

§ 45Abs 1 lit a TNSch

G 2005 eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 30.000,– Euro zu bestrafen.Wer ein nach den Paragraphen 6, 7, Absatz eins und 2, 8, 9, 14 Absatz 4, 27, Absatz 3 und 28 Absatz 3, TNSchG 2005 bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne naturschutzrechtliche Bewilligung ausführt begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet,

Paragraph 45, Absatz eins, Litera a, TNSchG 2005 eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 30.000,– Euro zu bestrafen. Im vorliegenden Fall wurden Maßnahmen sowohl in Feuchtgebieten gesetzt, als auch eine Wegeanlage im Ausmaß von mehr als 500 m errichtet. Um von einem Feuchtgebiet im Sinne des § 3 Abs. 8 Tir NatSchG sprechen zu können, kommt es nach der Judikatur (vgl VwGH 29.10.2007, 2006/10/0095) entscheidend darauf an, dass es sich um einen vom Wasser geprägten, in sich geschlossenen und vom Nachbargebiet abgrenzbaren Lebensraum handelt (vgl auch das Erkenntnis vom

  1. Dezember 2006, Zl. 2004/10/0173, mwN). Bestimmte Bereiche, in welchen die Schüttungen durchgeführt wurden, wurden vom naturkundlichen Amtssachverständigen nach den oben wiedergegebenen Feststellungen eindeutig als vom Wasser geprägte, in sich geschlossene und vom Nachbargebiet abgrenzbare Lebensräume definiert. Vor diesem Hintergrund begegnet die Zuordnung der von der belangten Behörde durch Spruchpunkt
  2. geahndeten Maßnahmen keinerlei Bedenken, zumal eine Genehmigung für diese Arbeiten nicht vorgelegen ist. Um von einem Feuchtgebiet im Sinne des Paragraph 3, Absatz 8, Tir NatSchG sprechen zu können, kommt es nach der Judikatur vergleiche VwGH 29.10.2007, 2006/10/0095) entscheidend darauf an, dass es sich um einen vom Wasser geprägten, in sich geschlossenen und vom Nachbargebiet abgrenzbaren Lebensraum handelt vergleiche auch das Erkenntnis vom
  3. Dezember 2006, Zl. 2004/10/0173, mwN). Bestimmte Bereiche, in welchen die Schüttungen durchgeführt wurden, wurden vom naturkundlichen Amtssachverständigen nach den oben wiedergegebenen Feststellungen eindeutig als vom Wasser geprägte, in sich geschlossene und vom Nachbargebiet abgrenzbare Lebensräume definiert. Vor diesem Hintergrund begegnet die Zuordnung der von der belangten Behörde durch Spruchpunkt
  4. geahndeten Maßnahmen keinerlei Bedenken, zumal eine Genehmigung für diese Arbeiten nicht vorgelegen ist. Zur Frage, inwiefern die angelegten „Rückewege“ als Weganlagen im Sinn des Tiroler Naturschutzgesetzes zu verstehen sind, ist weiters darauf hinzuweisen, dass als Anlage im naturschutzrechtlichen Sinn im Unterschied zu den baurechtlichen Vorschriften nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl etwa VwGH 31.03.2009, 2007/10/0270) alles zu verstehen ist, was durch die Hand des Menschen angelegt wird. Vor diesem Hintergrund stellt auch das Anlegen eines „Rückeweges“ die Errichtung einer Weganlage dar, zumal einerseits aus den vom naturkundlichen Amtssachverständigen vorgelegten Lichtbildern, andererseits aus seinem Gutachten, ohne jeden Zweifel ersichtlich ist, dass durch den Einsatz von Maschinen eine Trasse zum Befahren mit Fahrzeugen errichtet wurde, mag diese Trasse auch nur im Abstand von mehreren Jahren zur Holznutzung genützt werden. Am Umstand, dass diese Weganlage mit einer Länge von mehr als 500 m durch Menschenhand errichtet wurde und dass diese dazu bestimmt ist, dass auf dieser Fahrzeuge verkehren sollen, vermag dies nichts zu ändern. Eine naturschutzrechtliche Bewilligung für diese Maßnahme liegt nicht vor.Zur Frage, inwiefern die angelegten „Rückewege“ als Weganlagen im Sinn des Tiroler Naturschutzgesetzes zu verstehen sind, ist weiters darauf hinzuweisen, dass als Anlage im naturschutzrechtlichen Sinn im Unterschied zu den baurechtlichen Vorschriften nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa VwGH 31.03.2009, 2007/10/0270) alles zu verstehen ist, was durch die Hand des Menschen angelegt wird. Vor diesem Hintergrund stellt auch das Anlegen eines „Rückeweges“ die Errichtung einer Weganlage dar, zumal einerseits aus den vom naturkundlichen Amtssachverständigen vorgelegten Lichtbildern, andererseits aus seinem Gutachten, ohne jeden Zweifel ersichtlich ist, dass durch den Einsatz von Maschinen eine Trasse zum Befahren mit Fahrzeugen errichtet wurde, mag diese Trasse auch nur im Abstand von mehreren Jahren zur Holznutzung genützt werden. Am Umstand, dass diese Weganlage mit einer Länge von mehr als 500 m durch Menschenhand errichtet wurde und dass diese dazu bestimmt ist, dass auf dieser Fahrzeuge verkehren sollen, vermag dies nichts zu ändern. Eine naturschutzrechtliche Bewilligung für diese Maßnahme liegt nicht vor. Bei der Frage, wer für diese Maßnahmen verwaltungsstrafrechtlich einzustehen hat, wird festgehalten, dass durch § 45 Abs 1 lit a TNSchG 2005 derjenige zu bestrafen ist, der ein bestimmtes Vorhaben ausführt. Der Ausdruck „ausführen“ erfasst nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 15.06.1992, 91/10/0146) nicht nur die Arbeiten am Weg, sondern auch all jene Akte, die erforderlich sind, um das Vorhaben zu realisieren, darunter auch die Erteilung des bezughabenden Auftrages. Dies ergibt sich auch aus § 17 Tirol Naturschutzgesetz 2005, wonach dann, wenn ein bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne Bewilligung ausgeführt wird, die Bezirksverwaltungsbehörde demjenigen, der dies veranlasst hat, die weitere Ausführung des Vorhabens zu untersagen hat. Dies zeigt, dass der Gesetzgeber das Veranlassen als eine Form der Ausführung ansieht. Der Auftraggeber ist daher unmittelbarer Täter. Bei der Frage, wer für diese Maßnahmen verwaltungsstrafrechtlich einzustehen hat, wird festgehalten, dass durch Paragraph 45, Absatz eins, Litera a, TNSchG 2005 derjenige zu bestrafen ist, der ein bestimmtes Vorhaben ausführt. Der Ausdruck „ausführen“ erfasst nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 15.06.1992, 91/10/0146) nicht nur die Arbeiten am Weg, sondern auch all jene Akte, die erforderlich sind, um das Vorhaben zu realisieren, darunter auch die Erteilung des bezughabenden Auftrages. Dies ergibt sich auch aus Paragraph 17, Tirol Naturschutzgesetz 2005, wonach dann, wenn ein bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne Bewilligung ausgeführt wird, die Bezirksverwaltungsbehörde demjenigen, der dies veranlasst hat, die weitere Ausführung des Vorhabens zu untersagen hat. Dies zeigt, dass der Gesetzgeber das Veranlassen als eine Form der Ausführung ansieht. Der Auftraggeber ist daher unmittelbarer Täter. Zumal sowohl der Auftrag zur Holznutzung, als auch der Auftrag an das Bauunternehmen zur „Sanierung“ der bei der Holznutzung entstandenen Bodenverwundungen durch die Agrargemeinschaft erteilt wurde, hat diese und

§ 9Abs 1 VSt

G für sie ihr Obmann für die hier angelasteten Verwaltungsübertretungen einzustehen. Zumal sowohl der Auftrag zur Holznutzung, als auch der Auftrag an das Bauunternehmen zur „Sanierung“ der bei der Holznutzung entstandenen Bodenverwundungen durch die Agrargemeinschaft erteilt wurde, hat diese und

Paragraph 9, Absatz eins, VStG für sie ihr Obmann für die hier angelasteten Verwaltungsübertretungen einzustehen. In Summe stehen die Übertretungen daher in objektiver Hinsicht fest.

§ 5Abs.1 VSt

G genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Beschwerdeführer bringt dazu zusammengefasst vor, dass er nicht auf die Notwendigkeit, für die Durchführung der besagten Arbeiten eine naturschutzrechtliche Bewilligung einzuholen, hingewiesen worden sei. Außerdem habe es in der Vergangenheit bei ähnlichen Nutzungen keinerlei derartige Probleme gegeben. Auf Grund dieses Vorbringens war daher zu überprüfen, in wie weit eine entschuldigende Rechtsunkenntnis im Sinne des § 5 Abs 2 VStG vorliegt. Der Beschwerdeführer bringt dazu zusammengefasst vor, dass er nicht auf die Notwendigkeit, für die Durchführung der besagten Arbeiten eine naturschutzrechtliche Bewilligung einzuholen, hingewiesen worden sei. Außerdem habe es in der Vergangenheit bei ähnlichen Nutzungen keinerlei derartige Probleme gegeben. Auf Grund dieses Vorbringens war daher zu überprüfen, in wie weit eine entschuldigende Rechtsunkenntnis im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, VStG vorliegt.

§ 5Abs 2 VSt

G entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.

Paragraph 5, Absatz 2, VStG entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Dass Maßnahmen im Zusammenhang mit Feuchtgebieten einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bedürfen, war dem Beschwerdeführer bekannt, zumal er deswegen bereits von der belangten Behörde im Jahr 2008 zur Verantwortung gezogen wurde. Hätte er dennoch Zweifel daran gehabt, in wie fern das Einbringen von Material in ein Feuchtgebiet bzw das Errichten eines Rückeweges als naturschutzrechtlich bewilligungspflichtige Maßnahme gilt, so wäre es an ihm gelegen, sich vor Durchführung der Maßnahmen bei der zuständigen Behörde zu erkundigen, ist er doch als Obmann einer Agrargemeinschaft dazu verpflichtet sich über die maßgeblichen Vorschriften, die bei Erledigung des Amtes einzuhalten sind, in Kenntnis zu setzen (vgl zur diesbezüglichen Erkundigungspflicht etwa Lewisch/Fister/Weilguni, VStG [2013] § 5 Rz 18 und die dort wiedergegebene Judikatur). Dass Maßnahmen im Zusammenhang mit Feuchtgebieten einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bedürfen, war dem Beschwerdeführer bekannt, zumal er deswegen bereits von der belangten Behörde im Jahr 2008 zur Verantwortung gezogen wurde. Hätte er dennoch Zweifel daran gehabt, in wie fern das Einbringen von Material in ein Feuchtgebiet bzw das Errichten eines Rückeweges als naturschutzrechtlich bewilligungspflichtige Maßnahme gilt, so wäre es an ihm gelegen, sich vor Durchführung der Maßnahmen bei der zuständigen Behörde zu erkundigen, ist er doch als Obmann einer Agrargemeinschaft dazu verpflichtet sich über die maßgeblichen Vorschriften, die bei Erledigung des Amtes einzuhalten sind, in Kenntnis zu setzen vergleiche zur diesbezüglichen Erkundigungspflicht etwa Lewisch/Fister/Weilguni, VStG [2013] Paragraph 5, Rz 18 und die dort wiedergegebene Judikatur). Insofern war zu überprüfen, in wie weit ihn die mit den Forstorganen geführten Gespräche von seiner verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung befreien konnten. Nach der Judikatur (vgl etwa VwGH 18.05.2010, 2009/09/0122) können nur im Falle der Erteilung einer, auf einer vollständigen Sachverhaltsgrundlage erteilten, unrichtigen Rechtsauskunft der zuständigen Behörde im Vertrauen auf die Auskunft erfolgte Gesetzesverstöße nicht als Verschulden angerechnet werden. Gleiches gilt für die bereits erwähnte Erkundigungspflicht: Auch diese Erkundigungen haben nach der Judikatur (vgl zB VwGH 07.10.2013, 2013/17/0592) an der geeigneten Stelle zu erfolgen, worunter im Zweifelsfall die zur Entscheidung der Rechtsfrage zuständige Behörde zu verstehen ist. Insofern war zu überprüfen, in wie weit ihn die mit den Forstorganen geführten Gespräche von seiner verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung befreien konnten. Nach der Judikatur vergleiche etwa VwGH 18.05.2010, 2009/09/0122) können nur im Falle der Erteilung einer, auf einer vollständigen Sachverhaltsgrundlage erteilten, unrichtigen Rechtsauskunft der zuständigen Behörde im Vertrauen auf die Auskunft erfolgte Gesetzesverstöße nicht als Verschulden angerechnet werden. Gleiches gilt für die bereits erwähnte Erkundigungspflicht: Auch diese Erkundigungen haben nach der Judikatur vergleiche zB VwGH 07.10.2013, 2013/17/0592) an der geeigneten Stelle zu erfolgen, worunter im Zweifelsfall die zur Entscheidung der Rechtsfrage zuständige Behörde zu verstehen ist. Vor diesem Hintergrund konnte der Umstand, dass ihn die Organe der Bezirksforstinspektion B nicht auf die naturschutzrechtliche Bewilligungspflicht hingewiesen haben, nichts Grundsätzliches am Verschulden des Beschwerdeführers ändert. So wird zunächst wie bereits festgestellt darauf hingewiesen, dass die BFI als ausgelagerte Dienststelle einer Abteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung keine zuständige Behörde für das Tiroler Naturschutzgesetz 2005 ist. Außerdem hat der Beschwerdeführer gar nicht vorgebracht, dass er bei der Forsttagssatzungskommission 2011 oder unmittelbar bei der BFI tatsächlich nachgefragt hätte, inwiefern eine naturschutzrechtliche Bewilligungspflicht besteht. Vor diesem Hintergrund konnte das Verschweigen einer allfälligen naturschutzrechtlichen Bewilligungspflicht durch Organe der BFI nicht dazu führen, dass sich der Beschwerdeführer erfolgreich auf eine unverschuldete Rechtsunkenntnis berufen konnte. In Summe wäre es daher am Beschwerdeführer gelegen, durch die Einführung eines Kontrollsystems sicherzustellen, dass es nicht zu Verwaltungsübertretungen kommt, wie ihm diese nunmehr zur Last gelegt werden. Soweit er nämlich nicht bei der Durchführung der Arbeiten an Ort und Stelle anwesend gewesen ist, wie er dies im Rahmen der mündlichen Verhandlungen vorgebracht hat, so hätte er durch ein entsprechendes Kontrollsystem, etwa durch entsprechende Anweisungen an die ausführenden Unternehmen und die Beauftragung eines Fachmannes zur Sicherstellung, dass entsprechend diesen Anweisungen gehandelt wird, gewährleiten müssen, dass eben kein Material in Feuchtgebiete eingebracht wird und keine neue Weganlage im Ausmaß von mehr als 500 m angelegt wird. In Summe stehen die Übertretungen daher auch in subjektiver Hinsicht fest, wobei beim Ausmaß des Verschuldens von Fahrlässigkeit auszugehen ist. Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Über den Beschwerdeführer wurde zu den Spruchpunkten 1. und 2. eine Geldstrafe in der Höhe von jeweils Euro 3.000,00, sohin im Umfang von jeweils 10 % des zur Verfügung stehenden Strafrahmens, verhängt. Bei der Begründung der Höhe der ausgesprochenen Strafe führt die belangte Behörde aus, dass als erschwerend zu werten gewesen sei, dass der Beschwerdeführer bereits mit Straferkenntnis vom **.**.**** wegen einer Übertretung nach § 45 Abs 3 lit b TNSchG abgemahnt und somit rechtskräftig bestraft worden sei. Über den Beschwerdeführer wurde zu den Spruchpunkten 1. und 2. eine Geldstrafe in der Höhe von jeweils Euro 3.000,00, sohin im Umfang von jeweils 10 % des zur Verfügung stehenden Strafrahmens, verhängt. Bei der Begründung der Höhe der ausgesprochenen Strafe führt die belangte Behörde aus, dass als erschwerend zu werten gewesen sei, dass der Beschwerdeführer bereits mit Straferkenntnis vom **.**.**** wegen einer Übertretung nach Paragraph 45, Absatz 3, Litera b, TNSchG abgemahnt und somit rechtskräftig bestraft worden sei. Dazu wird, unabhängig von der durch die belangte Behörde vorgenommenen Wertung einer Ermahnung als Vorstrafe, festgehalten, dass maßgeblich für die Anwendung dieses Erschwerungsgrundes der Zeitpunkt der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts ist (vgl dazu grundsätzlich in Bezug auf die Entscheidung einer Berufungsbehörde VwGH 15.09.1997, 97/10/0102), somit eine allfällige Vorstrafe vom **.**.**** zwischenzeitlich aufgrund der eingetretenen Tilgung (vgl § 55 Abs 1 VStG) nicht mehr erschwerend wirken konnte. Dazu wird, unabhängig von der durch die belangte Behörde vorgenommenen Wertung einer Ermahnung als Vorstrafe, festgehalten, dass maßgeblich für die Anwendung dieses Erschwerungsgrundes der Zeitpunkt der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts ist vergleiche dazu grundsätzlich in Bezug auf die Entscheidung einer Berufungsbehörde VwGH 15.09.1997, 97/10/0102), somit eine allfällige Vorstrafe vom **.**.**** zwischenzeitlich aufgrund der eingetretenen Tilgung vergleiche Paragraph 55, Absatz eins, VStG) nicht mehr erschwerend wirken konnte. Außerdem ist die Behörde von durchschnittlichen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen ausgegangen. Wie bei der mündlichen Verhandlung allerdings festgestellt werden konnte, ist der Beschwerdeführer mittlerweile pensioniert und sorgepflichtig für die Ehegattin und zwei in Ausbildung befindliche Kinder. Beim durch die Tat verwirklichten Unrechtsgehalt war nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol weiters zu berücksichtigen, dass die Holznutzungsarbeiten als Auslöser der nachfolgenden Sanierung nicht illegal erfolgt sind, sondern ordnungsgemäß im Rahmen der Forsttagssatzungskommission 2011 angemeldet wurden. Zwar sind die Organe der Bezirksforstinspektion keine Organe der Naturschutzbehörde. Dennoch führt der Umstand, dass diese mit keinem Wort auf durchaus vorhersehbare potentielle naturschutzrechtliche Berührungspunkte bei der Waldnutzung mittels Harvester hingewiesen haben, dazu, dass das Verschulden des Beschwerdeführer reduziert und damit auch der durch die Tat realisierte Unrechtsgehalt jedenfalls auch nicht ohne Berücksichtigung dieses Umstandes zu beurteilen ist. Dies führt zwar nicht dazu, dass den Beschwerdeführer kein Verschulden treffen würde, dennoch kann dieser Umstand insbesondere bei der Strafbemessung nicht unberücksichtigt bleiben. Durch den mangelnden Hinweis der Bezirksforstinspektion betreffend eine allfällige naturschutzrechtliche Genehmigungspflicht wurde daher zwar kein Entschuldigungsgrund realisiert, dennoch wurde dadurch der Milderungsgrund

§ 34Abs 1 Z 11 St

GB, nämlich, dass die Tat unter Umständen begangen wurde, die einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahekommen, realisiert. Betreffend die inkriminierte Wegerrichtung wird weiters festgehalten, dass diese zwar verwirklicht wurde, zufolge des Umstandes, dass im vorliegenden Bereich bereits mehrere Rückewege bestanden haben, allerdings nicht in dem Umfang, wie dies ursprünglich vom naturkundlichen Amtssachverständigen festgestellt wurde. Aus diesem Grund war die Strafe zu Spruchpunkt 2. noch weiter herabzusetzen wie zu Spruchpunkt 1. Durch den mangelnden Hinweis der Bezirksforstinspektion betreffend eine allfällige naturschutzrechtliche Genehmigungspflicht wurde daher zwar kein Entschuldigungsgrund realisiert, dennoch wurde dadurch der Milderungsgrund

Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 11, StGB, nämlich, dass die Tat unter Umständen begangen wurde, die einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahekommen, realisiert. Betreffend die inkriminierte Wegerrichtung wird weiters festgehalten, dass diese zwar verwirklicht wurde, zufolge des Umstandes, dass im vorliegenden Bereich bereits mehrere Rückewege bestanden haben, allerdings nicht in dem Umfang, wie dies ursprünglich vom naturkundlichen Amtssachverständigen festgestellt wurde. Aus diesem Grund war die Strafe zu Spruchpunkt 2. noch weiter herabzusetzen wie zu Spruchpunkt 1. Ausdrücklich festgehalten wird, dass vor dem Hintergrund der eingetretenen Schädigungen der naturschutzrechtlichen Interessen eine Einstellung des Verfahrens

§ 45Abs 1 Z 4 VSt

G, dies allenfalls unter Erteilung einer Ermahnung, nicht in Frage gekommen ist. So ist weder die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes gering, noch die Intensität seiner Beeinträchtigung. Ausdrücklich festgehalten wird, dass vor dem Hintergrund der eingetretenen Schädigungen der naturschutzrechtlichen Interessen eine Einstellung des Verfahrens

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG, dies allenfalls unter Erteilung einer Ermahnung, nicht in Frage gekommen ist. So ist weder die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes gering, noch die Intensität seiner Beeinträchtigung. Die neu festgesetzten Geldstrafen bewegen sich nunmehr am untersten Ende des dafür vorgesehenen Strafrahmens und ist eine Verhängung von Strafen schon alleine aus generalpräventiven Gründen erforderlich, dies um mit Nachdruck klarzustellen, dass bei der Holznutzung mittels schwerem Gerät jedenfalls vorab Rücksprache mit der zuständigen Naturschutzbehörde zu halten ist, inwiefern bei der Verwendung eines mehrere Tonnen schweren Waldnutzungsgerätes in einem Gebiet, welches auch von Feuchtgebieten durchzogen ist, eine naturschutzrechtliche Bewilligung etwa auch für Folgearbeiten erforderlich ist. Unterbleibt eine derartige Nachfrage, kann eine entschuldigende Rechtsunkenntnis jedenfalls nicht angenommen werden. Insofern bleibt abschließend festzuhalten, dass aufgrund des Umstandes, dass sich die Herabsetzung der Strafe auch wesentlich auf die schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers stützt, die Ersatzfreiheitsstrafe nicht im selben Ausmaß herabzusetzen war, wie die ausgesprochene Geldstrafe. Vor dem Hintergrund der Herabsetzung der Geldstrafen waren auch die Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde neu festzusetzen. Kosten für das Beschwerdeverfahren waren auf Grund des teilweise Obsiegens nicht vorzuschreiben. Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Im vorliegenden Fall wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, welchen erhebliche Bedeutung zukommt. So ist die Frage, wann von einer Anlage im naturschutzrechtlichen Sinn auszugehen ist, durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, welche in der Begründung bereits zitiert wurde, ausreichend geklärt. Auch ist durch die Judikatur ausreichend geklärt, dass der Auftraggeber für das Verhalten der beauftragten Unternehmen verwaltungsstrafrechtlich einzustehen hat. Schließlich ist durch die Judikatur auch geklärt, dass nur die Auskunft der jeweils zuständigen Behörde die Annahme einer entschuldbaren Rechtsunkenntnis rechtfertigen kann. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist vor diesem Hintergrund nicht zulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Gerold Dünser (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2013.K7.3156.5

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