den §§ 27 und 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als dass die Strafe zu Spruchpunkt
den Paragraphen 27 und 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als dass die Strafe zu Spruchpunkt
G mit Euro 60,00 zu Spruchpunkt
Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG mit Euro 60,00 zu Spruchpunkt
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß Folgendes zur Last gelegt: „Der Beschuldigte, Hr. A, hat es als Obmann der Agrargemeinschaft C und somit als der gem. § 9 VStG zur Vertretung nach außen Berufene zu verantworten, dass in der
Abs 7 Z 1 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Überleitungsgesetz von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines Senates der unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Senates oder des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und alle Mitglieder dieses Senates bzw. der Einzelrichter dem Senat der unabhängigen Verwaltungsbehörde angehört haben bzw. hat. Die vorliegende Beschwerdesache hat vor dem 01.01.2014 zur Zuständigkeit der Kammer 7 des Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol gezählt, der hier entscheidende Richter des Landesverwaltungsgerichts Tirol war Vorsitzender dieser Kammer und ist diesem auch die Bewertung des Geschäftsfalles zugekommen. Mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängige Verfahren können
Paragraph 3, Absatz 7, Ziffer eins, Verwaltungsgerichtsbarkeits-Überleitungsgesetz von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines Senates der unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Senates oder des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und alle Mitglieder dieses Senates bzw. der Einzelrichter dem Senat der unabhängigen Verwaltungsbehörde angehört haben bzw. hat. Die vorliegende Beschwerdesache hat vor dem 01.01.2014 zur Zuständigkeit der Kammer 7 des Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol gezählt, der hier entscheidende Richter des Landesverwaltungsgerichts Tirol war Vorsitzender dieser Kammer und ist diesem auch die Bewertung des Geschäftsfalles zugekommen. Weiters normiert § 30 Abs 4 der geltenden Geschäftsverteilung des Landesverwaltungs-gericht Tirol, dass jene Verfahren, die mit Ablauf des
G strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Der Beschwerdeführer ist Obmann der Agrargemeinschaft C und als solcher das zur Vertretung nach außen berufene Organ dieser Körperschaft öffentlichen Rechts. In dieser Funktion hat er daher für Übertretungen, welche von der Agrargemeinschaft zu verantworten sind, einzustehen. Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind,
Paragraph 9, Absatz eins, VStG strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Der Beschwerdeführer ist Obmann der Agrargemeinschaft C und als solcher das zur Vertretung nach außen berufene Organ dieser Körperschaft öffentlichen Rechts. In dieser Funktion hat er daher für Übertretungen, welche von der Agrargemeinschaft zu verantworten sind, einzustehen.
G ist außerhalb geschlossener Ortschaften für den Neubau von Straßen und Wegen mit einer Länge von mehr als 500 m, mit Ausnahme von Straßen, für die in einem Bebauungsplan die Straßenfluchtlinien festgelegt sind, und von Güterwegen nach § 4 Abs. 1 des Güter- und Seilwege-Landesgesetzes, eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich.
Paragraph 6, Litera d, TNSchG ist außerhalb geschlossener Ortschaften für den Neubau von Straßen und Wegen mit einer Länge von mehr als 500 m, mit Ausnahme von Straßen, für die in einem Bebauungsplan die Straßenfluchtlinien festgelegt sind, und von Güterwegen nach Paragraph 4, Absatz eins, des Güter- und Seilwege-Landesgesetzes, eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich. Außerdem ist das Einbringen von Material in Feuchtgebieten außerhalb geschlossener Ortschaften nach § 9 lit a TNSchG 2005 naturschutzrechtlich bewilligungspflichtig. Außerdem ist das Einbringen von Material in Feuchtgebieten außerhalb geschlossener Ortschaften nach Paragraph 9, Litera a, TNSchG 2005 naturschutzrechtlich bewilligungspflichtig. Wer ein nach den §§ 6, 7 Abs. 1 und 2, 8, 9, 14 Abs. 4, 27 Abs. 3 und 28 Abs. 3 TNSchG 2005 bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne naturschutzrechtliche Bewilligung ausführt begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet,
G 2005 eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 30.000,– Euro zu bestrafen.Wer ein nach den Paragraphen 6, 7, Absatz eins und 2, 8, 9, 14 Absatz 4, 27, Absatz 3 und 28 Absatz 3, TNSchG 2005 bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne naturschutzrechtliche Bewilligung ausführt begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet,
Paragraph 45, Absatz eins, Litera a, TNSchG 2005 eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 30.000,– Euro zu bestrafen. Im vorliegenden Fall wurden Maßnahmen sowohl in Feuchtgebieten gesetzt, als auch eine Wegeanlage im Ausmaß von mehr als 500 m errichtet. Um von einem Feuchtgebiet im Sinne des § 3 Abs. 8 Tir NatSchG sprechen zu können, kommt es nach der Judikatur (vgl VwGH 29.10.2007, 2006/10/0095) entscheidend darauf an, dass es sich um einen vom Wasser geprägten, in sich geschlossenen und vom Nachbargebiet abgrenzbaren Lebensraum handelt (vgl auch das Erkenntnis vom
G für sie ihr Obmann für die hier angelasteten Verwaltungsübertretungen einzustehen. Zumal sowohl der Auftrag zur Holznutzung, als auch der Auftrag an das Bauunternehmen zur „Sanierung“ der bei der Holznutzung entstandenen Bodenverwundungen durch die Agrargemeinschaft erteilt wurde, hat diese und
Paragraph 9, Absatz eins, VStG für sie ihr Obmann für die hier angelasteten Verwaltungsübertretungen einzustehen. In Summe stehen die Übertretungen daher in objektiver Hinsicht fest.
G genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Beschwerdeführer bringt dazu zusammengefasst vor, dass er nicht auf die Notwendigkeit, für die Durchführung der besagten Arbeiten eine naturschutzrechtliche Bewilligung einzuholen, hingewiesen worden sei. Außerdem habe es in der Vergangenheit bei ähnlichen Nutzungen keinerlei derartige Probleme gegeben. Auf Grund dieses Vorbringens war daher zu überprüfen, in wie weit eine entschuldigende Rechtsunkenntnis im Sinne des § 5 Abs 2 VStG vorliegt. Der Beschwerdeführer bringt dazu zusammengefasst vor, dass er nicht auf die Notwendigkeit, für die Durchführung der besagten Arbeiten eine naturschutzrechtliche Bewilligung einzuholen, hingewiesen worden sei. Außerdem habe es in der Vergangenheit bei ähnlichen Nutzungen keinerlei derartige Probleme gegeben. Auf Grund dieses Vorbringens war daher zu überprüfen, in wie weit eine entschuldigende Rechtsunkenntnis im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, VStG vorliegt.
G entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.
Paragraph 5, Absatz 2, VStG entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Dass Maßnahmen im Zusammenhang mit Feuchtgebieten einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bedürfen, war dem Beschwerdeführer bekannt, zumal er deswegen bereits von der belangten Behörde im Jahr 2008 zur Verantwortung gezogen wurde. Hätte er dennoch Zweifel daran gehabt, in wie fern das Einbringen von Material in ein Feuchtgebiet bzw das Errichten eines Rückeweges als naturschutzrechtlich bewilligungspflichtige Maßnahme gilt, so wäre es an ihm gelegen, sich vor Durchführung der Maßnahmen bei der zuständigen Behörde zu erkundigen, ist er doch als Obmann einer Agrargemeinschaft dazu verpflichtet sich über die maßgeblichen Vorschriften, die bei Erledigung des Amtes einzuhalten sind, in Kenntnis zu setzen (vgl zur diesbezüglichen Erkundigungspflicht etwa Lewisch/Fister/Weilguni, VStG [2013] § 5 Rz 18 und die dort wiedergegebene Judikatur). Dass Maßnahmen im Zusammenhang mit Feuchtgebieten einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bedürfen, war dem Beschwerdeführer bekannt, zumal er deswegen bereits von der belangten Behörde im Jahr 2008 zur Verantwortung gezogen wurde. Hätte er dennoch Zweifel daran gehabt, in wie fern das Einbringen von Material in ein Feuchtgebiet bzw das Errichten eines Rückeweges als naturschutzrechtlich bewilligungspflichtige Maßnahme gilt, so wäre es an ihm gelegen, sich vor Durchführung der Maßnahmen bei der zuständigen Behörde zu erkundigen, ist er doch als Obmann einer Agrargemeinschaft dazu verpflichtet sich über die maßgeblichen Vorschriften, die bei Erledigung des Amtes einzuhalten sind, in Kenntnis zu setzen vergleiche zur diesbezüglichen Erkundigungspflicht etwa Lewisch/Fister/Weilguni, VStG [2013] Paragraph 5, Rz 18 und die dort wiedergegebene Judikatur). Insofern war zu überprüfen, in wie weit ihn die mit den Forstorganen geführten Gespräche von seiner verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung befreien konnten. Nach der Judikatur (vgl etwa VwGH 18.05.2010, 2009/09/0122) können nur im Falle der Erteilung einer, auf einer vollständigen Sachverhaltsgrundlage erteilten, unrichtigen Rechtsauskunft der zuständigen Behörde im Vertrauen auf die Auskunft erfolgte Gesetzesverstöße nicht als Verschulden angerechnet werden. Gleiches gilt für die bereits erwähnte Erkundigungspflicht: Auch diese Erkundigungen haben nach der Judikatur (vgl zB VwGH 07.10.2013, 2013/17/0592) an der geeigneten Stelle zu erfolgen, worunter im Zweifelsfall die zur Entscheidung der Rechtsfrage zuständige Behörde zu verstehen ist. Insofern war zu überprüfen, in wie weit ihn die mit den Forstorganen geführten Gespräche von seiner verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung befreien konnten. Nach der Judikatur vergleiche etwa VwGH 18.05.2010, 2009/09/0122) können nur im Falle der Erteilung einer, auf einer vollständigen Sachverhaltsgrundlage erteilten, unrichtigen Rechtsauskunft der zuständigen Behörde im Vertrauen auf die Auskunft erfolgte Gesetzesverstöße nicht als Verschulden angerechnet werden. Gleiches gilt für die bereits erwähnte Erkundigungspflicht: Auch diese Erkundigungen haben nach der Judikatur vergleiche zB VwGH 07.10.2013, 2013/17/0592) an der geeigneten Stelle zu erfolgen, worunter im Zweifelsfall die zur Entscheidung der Rechtsfrage zuständige Behörde zu verstehen ist. Vor diesem Hintergrund konnte der Umstand, dass ihn die Organe der Bezirksforstinspektion B nicht auf die naturschutzrechtliche Bewilligungspflicht hingewiesen haben, nichts Grundsätzliches am Verschulden des Beschwerdeführers ändert. So wird zunächst wie bereits festgestellt darauf hingewiesen, dass die BFI als ausgelagerte Dienststelle einer Abteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung keine zuständige Behörde für das Tiroler Naturschutzgesetz 2005 ist. Außerdem hat der Beschwerdeführer gar nicht vorgebracht, dass er bei der Forsttagssatzungskommission 2011 oder unmittelbar bei der BFI tatsächlich nachgefragt hätte, inwiefern eine naturschutzrechtliche Bewilligungspflicht besteht. Vor diesem Hintergrund konnte das Verschweigen einer allfälligen naturschutzrechtlichen Bewilligungspflicht durch Organe der BFI nicht dazu führen, dass sich der Beschwerdeführer erfolgreich auf eine unverschuldete Rechtsunkenntnis berufen konnte. In Summe wäre es daher am Beschwerdeführer gelegen, durch die Einführung eines Kontrollsystems sicherzustellen, dass es nicht zu Verwaltungsübertretungen kommt, wie ihm diese nunmehr zur Last gelegt werden. Soweit er nämlich nicht bei der Durchführung der Arbeiten an Ort und Stelle anwesend gewesen ist, wie er dies im Rahmen der mündlichen Verhandlungen vorgebracht hat, so hätte er durch ein entsprechendes Kontrollsystem, etwa durch entsprechende Anweisungen an die ausführenden Unternehmen und die Beauftragung eines Fachmannes zur Sicherstellung, dass entsprechend diesen Anweisungen gehandelt wird, gewährleiten müssen, dass eben kein Material in Feuchtgebiete eingebracht wird und keine neue Weganlage im Ausmaß von mehr als 500 m angelegt wird. In Summe stehen die Übertretungen daher auch in subjektiver Hinsicht fest, wobei beim Ausmaß des Verschuldens von Fahrlässigkeit auszugehen ist. Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Über den Beschwerdeführer wurde zu den Spruchpunkten 1. und 2. eine Geldstrafe in der Höhe von jeweils Euro 3.000,00, sohin im Umfang von jeweils 10 % des zur Verfügung stehenden Strafrahmens, verhängt. Bei der Begründung der Höhe der ausgesprochenen Strafe führt die belangte Behörde aus, dass als erschwerend zu werten gewesen sei, dass der Beschwerdeführer bereits mit Straferkenntnis vom **.**.**** wegen einer Übertretung nach § 45 Abs 3 lit b TNSchG abgemahnt und somit rechtskräftig bestraft worden sei. Über den Beschwerdeführer wurde zu den Spruchpunkten 1. und 2. eine Geldstrafe in der Höhe von jeweils Euro 3.000,00, sohin im Umfang von jeweils 10 % des zur Verfügung stehenden Strafrahmens, verhängt. Bei der Begründung der Höhe der ausgesprochenen Strafe führt die belangte Behörde aus, dass als erschwerend zu werten gewesen sei, dass der Beschwerdeführer bereits mit Straferkenntnis vom **.**.**** wegen einer Übertretung nach Paragraph 45, Absatz 3, Litera b, TNSchG abgemahnt und somit rechtskräftig bestraft worden sei. Dazu wird, unabhängig von der durch die belangte Behörde vorgenommenen Wertung einer Ermahnung als Vorstrafe, festgehalten, dass maßgeblich für die Anwendung dieses Erschwerungsgrundes der Zeitpunkt der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts ist (vgl dazu grundsätzlich in Bezug auf die Entscheidung einer Berufungsbehörde VwGH 15.09.1997, 97/10/0102), somit eine allfällige Vorstrafe vom **.**.**** zwischenzeitlich aufgrund der eingetretenen Tilgung (vgl § 55 Abs 1 VStG) nicht mehr erschwerend wirken konnte. Dazu wird, unabhängig von der durch die belangte Behörde vorgenommenen Wertung einer Ermahnung als Vorstrafe, festgehalten, dass maßgeblich für die Anwendung dieses Erschwerungsgrundes der Zeitpunkt der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts ist vergleiche dazu grundsätzlich in Bezug auf die Entscheidung einer Berufungsbehörde VwGH 15.09.1997, 97/10/0102), somit eine allfällige Vorstrafe vom **.**.**** zwischenzeitlich aufgrund der eingetretenen Tilgung vergleiche Paragraph 55, Absatz eins, VStG) nicht mehr erschwerend wirken konnte. Außerdem ist die Behörde von durchschnittlichen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen ausgegangen. Wie bei der mündlichen Verhandlung allerdings festgestellt werden konnte, ist der Beschwerdeführer mittlerweile pensioniert und sorgepflichtig für die Ehegattin und zwei in Ausbildung befindliche Kinder. Beim durch die Tat verwirklichten Unrechtsgehalt war nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol weiters zu berücksichtigen, dass die Holznutzungsarbeiten als Auslöser der nachfolgenden Sanierung nicht illegal erfolgt sind, sondern ordnungsgemäß im Rahmen der Forsttagssatzungskommission 2011 angemeldet wurden. Zwar sind die Organe der Bezirksforstinspektion keine Organe der Naturschutzbehörde. Dennoch führt der Umstand, dass diese mit keinem Wort auf durchaus vorhersehbare potentielle naturschutzrechtliche Berührungspunkte bei der Waldnutzung mittels Harvester hingewiesen haben, dazu, dass das Verschulden des Beschwerdeführer reduziert und damit auch der durch die Tat realisierte Unrechtsgehalt jedenfalls auch nicht ohne Berücksichtigung dieses Umstandes zu beurteilen ist. Dies führt zwar nicht dazu, dass den Beschwerdeführer kein Verschulden treffen würde, dennoch kann dieser Umstand insbesondere bei der Strafbemessung nicht unberücksichtigt bleiben. Durch den mangelnden Hinweis der Bezirksforstinspektion betreffend eine allfällige naturschutzrechtliche Genehmigungspflicht wurde daher zwar kein Entschuldigungsgrund realisiert, dennoch wurde dadurch der Milderungsgrund
GB, nämlich, dass die Tat unter Umständen begangen wurde, die einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahekommen, realisiert. Betreffend die inkriminierte Wegerrichtung wird weiters festgehalten, dass diese zwar verwirklicht wurde, zufolge des Umstandes, dass im vorliegenden Bereich bereits mehrere Rückewege bestanden haben, allerdings nicht in dem Umfang, wie dies ursprünglich vom naturkundlichen Amtssachverständigen festgestellt wurde. Aus diesem Grund war die Strafe zu Spruchpunkt 2. noch weiter herabzusetzen wie zu Spruchpunkt 1. Durch den mangelnden Hinweis der Bezirksforstinspektion betreffend eine allfällige naturschutzrechtliche Genehmigungspflicht wurde daher zwar kein Entschuldigungsgrund realisiert, dennoch wurde dadurch der Milderungsgrund
Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 11, StGB, nämlich, dass die Tat unter Umständen begangen wurde, die einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahekommen, realisiert. Betreffend die inkriminierte Wegerrichtung wird weiters festgehalten, dass diese zwar verwirklicht wurde, zufolge des Umstandes, dass im vorliegenden Bereich bereits mehrere Rückewege bestanden haben, allerdings nicht in dem Umfang, wie dies ursprünglich vom naturkundlichen Amtssachverständigen festgestellt wurde. Aus diesem Grund war die Strafe zu Spruchpunkt 2. noch weiter herabzusetzen wie zu Spruchpunkt 1. Ausdrücklich festgehalten wird, dass vor dem Hintergrund der eingetretenen Schädigungen der naturschutzrechtlichen Interessen eine Einstellung des Verfahrens
G, dies allenfalls unter Erteilung einer Ermahnung, nicht in Frage gekommen ist. So ist weder die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes gering, noch die Intensität seiner Beeinträchtigung. Ausdrücklich festgehalten wird, dass vor dem Hintergrund der eingetretenen Schädigungen der naturschutzrechtlichen Interessen eine Einstellung des Verfahrens
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG, dies allenfalls unter Erteilung einer Ermahnung, nicht in Frage gekommen ist. So ist weder die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes gering, noch die Intensität seiner Beeinträchtigung. Die neu festgesetzten Geldstrafen bewegen sich nunmehr am untersten Ende des dafür vorgesehenen Strafrahmens und ist eine Verhängung von Strafen schon alleine aus generalpräventiven Gründen erforderlich, dies um mit Nachdruck klarzustellen, dass bei der Holznutzung mittels schwerem Gerät jedenfalls vorab Rücksprache mit der zuständigen Naturschutzbehörde zu halten ist, inwiefern bei der Verwendung eines mehrere Tonnen schweren Waldnutzungsgerätes in einem Gebiet, welches auch von Feuchtgebieten durchzogen ist, eine naturschutzrechtliche Bewilligung etwa auch für Folgearbeiten erforderlich ist. Unterbleibt eine derartige Nachfrage, kann eine entschuldigende Rechtsunkenntnis jedenfalls nicht angenommen werden. Insofern bleibt abschließend festzuhalten, dass aufgrund des Umstandes, dass sich die Herabsetzung der Strafe auch wesentlich auf die schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers stützt, die Ersatzfreiheitsstrafe nicht im selben Ausmaß herabzusetzen war, wie die ausgesprochene Geldstrafe. Vor dem Hintergrund der Herabsetzung der Geldstrafen waren auch die Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde neu festzusetzen. Kosten für das Beschwerdeverfahren waren auf Grund des teilweise Obsiegens nicht vorzuschreiben. Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Im vorliegenden Fall wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, welchen erhebliche Bedeutung zukommt. So ist die Frage, wann von einer Anlage im naturschutzrechtlichen Sinn auszugehen ist, durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, welche in der Begründung bereits zitiert wurde, ausreichend geklärt. Auch ist durch die Judikatur ausreichend geklärt, dass der Auftraggeber für das Verhalten der beauftragten Unternehmen verwaltungsstrafrechtlich einzustehen hat. Schließlich ist durch die Judikatur auch geklärt, dass nur die Auskunft der jeweils zuständigen Behörde die Annahme einer entschuldbaren Rechtsunkenntnis rechtfertigen kann. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist vor diesem Hintergrund nicht zulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Gerold Dünser (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2013.K7.3156.5
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.