RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum06.05.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/33/1073-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Christian Visinteiner über die Beschwerde der Frau Dr. U B, Adresse, PLZ Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 06.03.2014, Zl XX-**-**/*-2014, Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Christian Visinteiner über die Beschwerde der Frau Dr. U B, Adresse, PLZ Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 06.03.2014, Zl XX-**-**/*-2014, zu Recht erkannt:
- Gemäß §§ 27 und 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gemäß Paragraphen 27 und 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Kaufvertrag vom 05.12.2008/26.01.2009 hat Frau Dr. U B das Gst ***/* in EZ ***** Grundbuch **** T im Ausmaß von 495 m² von Herrn O G erworben. Mit Bestätigung der Anzeige der Bezirkshauptmannschaft X vom 26.02.2009, Zl ***-**-***/*, wurde die Rechtsfolge verknüpft, dass die Erwerberin das Grundstück innerhalb von 5 Jahren ab Ausstellung der Bestätigung zu bebauen hat. Diese Frist läuft bis zum 26.02.
- Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft X vom 04.02.2014 wurde die Rechtserwerberin Frau Dr. U B darauf aufmerksam gemacht, dass ein unbebautes Baugrundstück innerhalb von 5 Jahren ab der Ausstellung der Bestätigung zu bebauen ist. Wenn besonders berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen, kann die Grundverkehrsbehörde auf Antrag der Rechtserwerberin diese Frist im erforderlichen Ausmaß einmalig verlängern. Ein Antrag auf Verlängerung der Bebauungsfrist muss jedenfalls vor dem Ablauf der Bebauungsfrist gestellt werden. Mit Kaufvertrag vom 05.12.2008/26.01.2009 hat Frau Dr. U B das Gst ***/* in EZ ***** Grundbuch **** T im Ausmaß von 495 m² von Herrn O G erworben. Mit Bestätigung der Anzeige der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 26.02.2009, Zl ***-**-***/*, wurde die Rechtsfolge verknüpft, dass die Erwerberin das Grundstück innerhalb von 5 Jahren ab Ausstellung der Bestätigung zu bebauen hat. Diese Frist läuft bis zum 26.02.
- Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 04.02.2014 wurde die Rechtserwerberin Frau Dr. U B darauf aufmerksam gemacht, dass ein unbebautes Baugrundstück innerhalb von 5 Jahren ab der Ausstellung der Bestätigung zu bebauen ist. Wenn besonders berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen, kann die Grundverkehrsbehörde auf Antrag der Rechtserwerberin diese Frist im erforderlichen Ausmaß einmalig verlängern. Ein Antrag auf Verlängerung der Bebauungsfrist muss jedenfalls vor dem Ablauf der Bebauungsfrist gestellt werden. Mit Schreiben vom 04.03.2014, bei der Bezirkshauptmannschaft X eingelangt am 05.03.2014, hat die Rechtserwerberin Frau Dr. U B den Antrag gestellt, die Frist für die Bebauung des Gst ***/* um weitere 5 Jahre zu verlängern. Mit Schreiben vom 04.03.2014, bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn eingelangt am 05.03.2014, hat die Rechtserwerberin Frau Dr. U B den Antrag gestellt, die Frist für die Bebauung des Gst ***/* um weitere 5 Jahre zu verlängern. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 06.03.2014 wurde unter Spruchpunkt I der Antrag auf Erstreckung der Frist zur Bebauung des Grundstückes ***/* Grundbuch **** T als unzulässig zurückgewiesen und unter Spruchpunkt II gemäß § 4 Abs 1
- Satz Tiroler Grundverkehrsgesetz festgestellt, dass das Gst ***/* Grundbuch **** T durch die Erwerberin Frau Dr. U B nicht innerhalb der festgelegten Frist von 5 Jahren dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck (Errichtung eines Wohnhauses) zugeführt, insbesondere bebaut wurde. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 06.03.2014 wurde unter Spruchpunkt römisch eins der Antrag auf Erstreckung der Frist zur Bebauung des Grundstückes ***/* Grundbuch **** T als unzulässig zurückgewiesen und unter Spruchpunkt römisch zwei gemäß Paragraph 4, Absatz eins,
- Satz Tiroler Grundverkehrsgesetz festgestellt, dass das Gst ***/* Grundbuch **** T durch die Erwerberin Frau Dr. U B nicht innerhalb der festgelegten Frist von 5 Jahren dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck (Errichtung eines Wohnhauses) zugeführt, insbesondere bebaut wurde. Dagegen hat Frau U B fristgerecht Beschwerde erhoben und darin ausgeführt wie folgt: „Sehr geehrte Damen und Herren! Ich nehme Bezug auf den Bescheid der BH X vom 6.3.2014 mit dem mein Ansuchen um Verlängerung der Bebauungsfrist für das Grundstück ***/*, GB **** T, abgelehnt wurde.Ich nehme Bezug auf den Bescheid der BH römisch zehn vom 6.3.2014 mit dem mein Ansuchen um Verlängerung der Bebauungsfrist für das Grundstück ***/*, GB **** T, abgelehnt wurde. Bezugnehmend auf diesen Bescheid möchte ich feststellen, dass es richtig ist, dass mein o.g. Antrag einen Formfehler gern Tiroler Grundverkehrsgesetz enthielt. Da mich diese Ablehnung aber persönlicher äußerst getroffen hat, möchte ich mir zu meiner Verteidigung erlauben, die sachliche Grundlage und Berechtigung meines Antrages bzw die Hintergründe meiner derzeitigen Situation hierzu vorzubringen: Ich möchte aus voller Überzeugung feststellen, dass dieses Versäumnis weder aus Gleichgültigkeit noch aus Desinteresse passiert ist! Ich hatte mir den Termin leider nicht vorgemerkt, und insofern leider auch nicht mit entsprechender Sorgfalt beachtet, als ich sowieso stets die feste Absicht hatte und weiterhin habe, das Grundstück zu bebauen! Das Erinnerungsschreiben der BH X, das mir mit eingeschriebenem Brief übermittelt wurde, habe ich aufgrund meiner langen Arbeitszeiten erst kurz vor Fristablauf beim Post Partnerbetrieb abgeholt, und habe meine Pflicht auf Grund meiner angespannten Lebenssituation in Beruf und als Alleinerzieher einfach zu spät wahrgenommen! Ich bin mir dieses Formfehlers heute sehr bewusst und kann mich hiermit für die verspätete Eingabe nur mehr entschuldigen! Das Erinnerungsschreiben der BH römisch zehn, das mir mit eingeschriebenem Brief übermittelt wurde, habe ich aufgrund meiner langen Arbeitszeiten erst kurz vor Fristablauf beim Post Partnerbetrieb abgeholt, und habe meine Pflicht auf Grund meiner angespannten Lebenssituation in Beruf und als Alleinerzieher einfach zu spät wahrgenommen! Ich bin mir dieses Formfehlers heute sehr bewusst und kann mich hiermit für die verspätete Eingabe nur mehr entschuldigen! Bevor ich aber mein Ansuchen stelle, möchte ich zur Erklärung auf den Grundstückserwerb als solchen wie folgt näher eingehen: Osttirol ist für mich seit ca 45 Jahren mein Urlaubsziel! Mit meinen Eltern hatte ich schon Wanderausflüge in die Osttiroler Berge unternommen, und ab meiner Studienzeit war Osttirol jedes Jahr 2 -3 Wochen ein fixes Urlaubsziel für mich. Ich bin begeisterte Bergsteigerin und sehr viele Berge in Osttirol hab ich schon bestiegen bzw gibt es wenige, die mir nicht bekannt sind. Aber was ich neben diesen schönen Bergen an Osttirol sehr schätzen lernte, ist die Ursprünglichkeit, Herzlichkeit und Offenheit seiner Menschen. So habe ich hier im Laufe der vielen Jahre viele nette Menschen kennengelernt und sehr gute Freunde gewonnen, insbesondere im *** Tal. Osttirol ist meine Wahlheimat geworden, und der Wunsch hier zu leben, wurde stets stärker. Schließlich entschloss ich mich, hier mit meinem damaligen Partner ein Grundstück zu erwerben und von Y nach Osttirol zu wechseln. Der ursprüngliche Plan war, noch vor dem Schulwechsel meiner Tochter (VS zu AHS) spätestens jedoch nach Abschluss der
- Klasse AHS, übersiedeln zu können, weshalb ich mich dann auch für einen Grundkauf in der Nähe von X entschloss.Schließlich entschloss ich mich, hier mit meinem damaligen Partner ein Grundstück zu erwerben und von Y nach Osttirol zu wechseln. Der ursprüngliche Plan war, noch vor dem Schulwechsel meiner Tochter (VS zu AHS) spätestens jedoch nach Abschluss der
- Klasse AHS, übersiedeln zu können, weshalb ich mich dann auch für einen Grundkauf in der Nähe von römisch zehn entschloss. Die Grundstücke in T waren wegen ihrer Lage (Stadt nah und doch „am Land“) für uns optimal, und der Entschluss, ein Grundstück für meinen Partner und mich und ein anliegendes Grundstück für meine Tochter zu kaufen, wurde 2008/2009 getroffen. Es sollte zuerst das „Elternhaus“ und anschließend für die Tochter ein weiteres Haus gebaut werden. Bezüglich der Planung des Hausbaues waren wir unmittelbar nach dem Erwerb der Grundstücke mehrere Male mit der Baufirma L in X in Kontakt, und hatten Hrn L auch bei uns am Grundstück zur lokalen Besichtigung. Leider haben sich aber sehr bald danach meine privaten Verhältnisse sehr negativ entwickelt: Trennung von meinem Lebensgefährten, was für mich eine längere psychische Belastung und auch eine wesentliche Veränderung in der Finanzplanung bedeutete, teilweiser Verlust meiner Ersparnisse in der allgemeinen Finanzkrise und somit auf mich gestellt, die Bauvorhaben, die ich auf keinen Fall aufgeben wollte und will, alleine zu bewältigen.Die Grundstücke in T waren wegen ihrer Lage (Stadt nah und doch „am Land“) für uns optimal, und der Entschluss, ein Grundstück für meinen Partner und mich und ein anliegendes Grundstück für meine Tochter zu kaufen, wurde 2008 aus 2009, getroffen. Es sollte zuerst das „Elternhaus“ und anschließend für die Tochter ein weiteres Haus gebaut werden. Bezüglich der Planung des Hausbaues waren wir unmittelbar nach dem Erwerb der Grundstücke mehrere Male mit der Baufirma L in römisch zehn in Kontakt, und hatten Hrn L auch bei uns am Grundstück zur lokalen Besichtigung. Leider haben sich aber sehr bald danach meine privaten Verhältnisse sehr negativ entwickelt: Trennung von meinem Lebensgefährten, was für mich eine längere psychische Belastung und auch eine wesentliche Veränderung in der Finanzplanung bedeutete, teilweiser Verlust meiner Ersparnisse in der allgemeinen Finanzkrise und somit auf mich gestellt, die Bauvorhaben, die ich auf keinen Fall aufgeben wollte und will, alleine zu bewältigen. Inzwischen wechselte meine Tochter hier in Y in eine AHS, was neben meinem anspruchsvollen Vollzeitberuf eine zusätzliche Belastung als Alleinerzieherin bedeutete. 2011 hatte ich darauf ein größeres gesundheitliches Problem, das mir für längere Zeit eine eingeschränkte Lebensweise auferlegte. Ich möchte mit dieser kurzen Schilderung erklären, welche persönlichen Umstände den Baubeginn gegenüber dem ursprünglichen Plan dermaßen verzögert haben bzw welche Bedeutung dieses Grundstück für uns hat, und dass ich das Grundstück ausschließlich erworben habe, um mir und meiner Tochter ein neues Zuhause in meiner Wahlheimat zu schaffen, bzw mir einen Lebenstraum zu verwirklichen! Es ist mir ein sehr großes Anliegen, dass dieses Grundstück für meine Tochter erhalten bleibt, da es für mich (aus eigener gesundheitlicher Erfahrung ) sehr wichtig ist, in den kommenden Lebensjahren jemand aus der Familie in der Nähe zu haben! Ich habe daher den Grund absolut nicht gekauft aus Spekulations- oder sonstigen Gründen, die das Tiroler Grundverkehrsgesetz verhindern will! Ich übe meinen Beruf trotz großer Belastung Vollzeit aus, da er es mir nach derzeitigem Stand ermöglichen wird, die Bebauung in den nächsten Jahren zu verwirklichen, und unseren Wohnsitz nach Osttirol zu verlegen! Unter Anführung der oben genannten Lebensumstände wurde mir mit Bescheid der BH X vom 25.3.2014, XX-**-**/*-2013, dankenswerterweise bereits die Verlängerung der Frist zur Bebauung („Elternhaus“) des dem Streitobjekt anliegenden Grundstücks ***/* GB **** um 5 Jahre bewilligt. Wie sich leider die Bebauung des ersten Grundstücks verzögert, verzögert sich auch die nachfolgende Bebauung des Grundstücks ***/*.Unter Anführung der oben genannten Lebensumstände wurde mir mit Bescheid der BH römisch zehn vom 25.3.2014, XX-**-**/*-2013, dankenswerterweise bereits die Verlängerung der Frist zur Bebauung („Elternhaus“) des dem Streitobjekt anliegenden Grundstücks ***/* GB **** um 5 Jahre bewilligt. Wie sich leider die Bebauung des ersten Grundstücks verzögert, verzögert sich auch die nachfolgende Bebauung des Grundstücks ***/*. Auf Grund dieser Gegebenheiten ersuche ich daher eindringlich, den ablehnenden Bescheid der BH X aufzuheben und in weiterer Folge meinen Antrag auf Verlängerung der Bebauungsfrist auf mindestens 5 Jahre für Grundstück ***/* I-T noch einmal zu prüfen und zu bewilligen.Auf Grund dieser Gegebenheiten ersuche ich daher eindringlich, den ablehnenden Bescheid der BH römisch zehn aufzuheben und in weiterer Folge meinen Antrag auf Verlängerung der Bebauungsfrist auf mindestens 5 Jahre für Grundstück ***/* I-T noch einmal zu prüfen und zu bewilligen. Ich bin jeder Zeit bereit, meine oben gemachten Angaben persönlich mündlich zu bestätigen! In der Hoffnung auf eine positive Entscheidung verbleibe ich mit besten Grüßen. U B“ II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Die im gegenständlichen Fall relevanten Bestimmungen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996, LGBl Nr 61/1996 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 130/2013 lauten wie folgt:Die im gegenständlichen Fall relevanten Bestimmungen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996, Landesgesetzblatt Nr 61 aus 1996, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 130 aus 2013, lauten wie folgt: § 2Paragraph 2
(3)Baugrundstücke sind: b) unbebaute Grundstücke, die im Flächenwidmungsplan als Bauland, als Vorbehaltsfläche oder als Sonderfläche, ausgenommen Sonderflächen für Schipisten, für Hofstellen, für landwirtschaftliche Intensivtierhaltung, für Austraghäuser, für sonstige land- und forstwirtschaftliche Gebäude und für Anlagen zur Aufbereitung mineralischer Rohstoffe, gewidmet sind. Als Baugrundstücke gelten auch baulich in sich abgeschlossene Teile eines Gebäudes, die als Wohnungen, Geschäftsräume, Kanzleien, Ordinationen und dergleichen verwendet werden. Grundstücke, auf denen sich ausschließlich Gebäude von untergeordneter Bedeutung, wie Garagen, Geräteschuppen, Bienenhäuser, Gartenhäuschen und dergleichen, befinden, gelten nicht als bebaut im Sinn dieses Gesetzes. § 9Paragraph 9
(1)Rechtsgeschäfte, die den Erwerb eines der folgenden Rechte an Baugrundstücken zum Gegenstand haben, bedürfen einer Erklärung nach § 11 Abs 1 oder 2:
(1)Rechtsgeschäfte, die den Erwerb eines der folgenden Rechte an Baugrundstücken zum Gegenstand haben, bedürfen einer Erklärung nach Paragraph 11, Absatz eins, oder 2: a) den Erwerb des Eigentums; § 11Paragraph 11
(1)Beim Rechtserwerb an einem bebauten Baugrundstück hat der Rechtserwerber zu erklären, dass durch den beabsichtigten Rechtserwerb kein Freizeitwohnsitz geschaffen werden soll.
(2)Beim Rechtserwerb an einem unbebauten Baugrundstück hat der Rechtserwerber zu erklären, dass
- a)durch den beabsichtigten Rechtserwerb kein Freizeitwohnsitz geschaffen werden soll und
- b)das Grundstück innerhalb der Frist nach Abs 3 dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zugeführt, insbesondere bebaut, werden soll, es sei denn, dass das Grundstück aufgrund seiner Größe, Form oder Lage einer geordneten Bebauung nicht zugänglich ist.
- b)das Grundstück innerhalb der Frist nach Absatz 3, dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zugeführt, insbesondere bebaut, werden soll, es sei denn, dass das Grundstück aufgrund seiner Größe, Form oder Lage einer geordneten Bebauung nicht zugänglich ist.
(3)Ein unbebautes Baugrundstück ist innerhalb von fünf Jahren ab der Ausstellung der Bestätigung nach § 25a Abs 2 dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zuzuführen, wobei Zeiträume, in denen dies aufgrund raumordnungsrechtlicher Bestimmungen nicht zulässig ist, in diese Frist nicht einzurechnen sind. Ist das Grundstück demnach mit einem Gebäude zu bebauen, so gilt die Errichtung eines Gebäudes von untergeordneter Bedeutung, wie einer Garage, eines Geräteschuppens, eines Bienenhauses, eines Gartenhäuschens und dergleichen, nicht als Bebauung. Die Grundverkehrsbehörde kann auf Antrag des Rechtserwerbers die im ersten Satz bestimmte Frist im erforderlichen Ausmaß einmalig verlängern, wenn besonders berücksichtigungswürdige Gründe hierfür vorliegen.
(3)Ein unbebautes Baugrundstück ist innerhalb von fünf Jahren ab der Ausstellung der Bestätigung nach Paragraph 25 a, Absatz 2, dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zuzuführen, wobei Zeiträume, in denen dies aufgrund raumordnungsrechtlicher Bestimmungen nicht zulässig ist, in diese Frist nicht einzurechnen sind. Ist das Grundstück demnach mit einem Gebäude zu bebauen, so gilt die Errichtung eines Gebäudes von untergeordneter Bedeutung, wie einer Garage, eines Geräteschuppens, eines Bienenhauses, eines Gartenhäuschens und dergleichen, nicht als Bebauung. Die Grundverkehrsbehörde kann auf Antrag des Rechtserwerbers die im ersten Satz bestimmte Frist im erforderlichen Ausmaß einmalig verlängern, wenn besonders berücksichtigungswürdige Gründe hierfür vorliegen.
(4)Wird ein unbebautes Baugrundstück nicht innerhalb der Frist nach Abs 3 dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zugeführt, insbesondere bebaut, so hat die Grundverkehrsbehörde dies mit schriftlichem Bescheid festzustellen. Nach dem Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung ist das Grundstück auf Antrag der für das Land Tirol einschreitenden Grundverkehrsbehörde vom Gericht in sinngemäßer Anwendung des § 352 der Exekutionsordnung zu versteigern. Der Verpflichtete ist vom Bieten ausgeschlossen. Die Grundverkehrsbehörde kann vom Antrag auf Versteigerung absehen, wenn der Verlust des Eigentums für den Verpflichteten aufgrund von Umständen, die ohne sein Verschulden eingetreten sind, eine unbillige Härte bedeuten würde.
(4)Wird ein unbebautes Baugrundstück nicht innerhalb der Frist nach Absatz 3, dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zugeführt, insbesondere bebaut, so hat die Grundverkehrsbehörde dies mit schriftlichem Bescheid festzustellen. Nach dem Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung ist das Grundstück auf Antrag der für das Land Tirol einschreitenden Grundverkehrsbehörde vom Gericht in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 352, der Exekutionsordnung zu versteigern. Der Verpflichtete ist vom Bieten ausgeschlossen. Die Grundverkehrsbehörde kann vom Antrag auf Versteigerung absehen, wenn der Verlust des Eigentums für den Verpflichteten aufgrund von Umständen, die ohne sein Verschulden eingetreten sind, eine unbillige Härte bedeuten würde. Die hier relevanten Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes BGBl I Nr 33/2013 in der Fassung BGBl I Nr 122/2013 (VwGVG) lauten wie folgt:Die hier relevanten Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013, (VwGVG) lauten wie folgt: § 27Paragraph 27 Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. § 28 Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: Außer Streit steht, dass es sich bei dem verfahrensgegenständlichen Grundstück um ein Baugrundstück im Sinne des § 2 Abs 3 lit b TGVG handelt. Außer Streit steht des Weiteren, dass die Bebauungsfrist im Sinne des § 11 Abs 3 TGVG mit 26.02.2014 abgelaufen ist und das Baugrundstück zwischenzeitlich auch nicht bebaut wurde. Vor Ablauf der Bebauungsfrist (26.02.2014) wurde auch kein Verlängerungsantrag gestellt. Außer Streit steht, dass es sich bei dem verfahrensgegenständlichen Grundstück um ein Baugrundstück im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Litera b, TGVG handelt. Außer Streit steht des Weiteren, dass die Bebauungsfrist im Sinne des Paragraph 11, Absatz 3, TGVG mit 26.02.2014 abgelaufen ist und das Baugrundstück zwischenzeitlich auch nicht bebaut wurde. Vor Ablauf der Bebauungsfrist (26.02.2014) wurde auch kein Verlängerungsantrag gestellt. Durch das Landesverwaltungsgericht Tirol war zunächst zu klären, ob der Antrag auf Erstreckung der Frist zur Bebauung des Grundstückes ***/* Grundbuch **** T gemäß Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides zu Recht als unzulässig zurückgewiesen wurde. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass mit Bestätigung der Anzeige der Bezirkshauptmannschaft X vom 26.02.2009 die Rechtsfolge verknüpft wurde, dass das gegenständliche Baugrundstück innerhalb von 5 Jahren zu bebauen ist. Diese Frist hat somit am 26.02.2014 geendet. Der gegenständliche Antrag auf Verlängerung der Bebauungsfrist wurde allerdings erst mit Schriftsatz vom 04.03.2014, eingelangt am 05.03.2014 bei der Bezirkshauptmannschaft X, gestellt. Der gegenständliche Antrag auf Verlängerung der Bebauungsfrist erweist sich somit als unzulässig, weil verspätet. Dieser Antrag wurde daher zu Recht gemäß Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides von der Bezirkshauptmannschaft X zurückgewiesen. Durch das Landesverwaltungsgericht Tirol war zunächst zu klären, ob der Antrag auf Erstreckung der Frist zur Bebauung des Grundstückes ***/* Grundbuch **** T gemäß Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides zu Recht als unzulässig zurückgewiesen wurde. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass mit Bestätigung der Anzeige der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 26.02.2009 die Rechtsfolge verknüpft wurde, dass das gegenständliche Baugrundstück innerhalb von 5 Jahren zu bebauen ist. Diese Frist hat somit am 26.02.2014 geendet. Der gegenständliche Antrag auf Verlängerung der Bebauungsfrist wurde allerdings erst mit Schriftsatz vom 04.03.2014, eingelangt am 05.03.2014 bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn, gestellt. Der gegenständliche Antrag auf Verlängerung der Bebauungsfrist erweist sich somit als unzulässig, weil verspätet. Dieser Antrag wurde daher zu Recht gemäß Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides von der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn zurückgewiesen. Weiters war durch das Landesverwaltungsgericht Tirol die Rechtmäßigkeit der bescheidmäßigen Feststellung der nicht fristgerechten Bebauung des Gst ***/* Grundbuch **** T gemäß Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides zu prüfen. Es war somit zunächst auf Sachverhaltsebene abzuklären, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich keine Bebauung des genannten Grundstückes innerhalb der bis 26.02.2014 festgesetzten Frist vorgenommen hat. Weiters war durch das Landesverwaltungsgericht Tirol die Rechtmäßigkeit der bescheidmäßigen Feststellung der nicht fristgerechten Bebauung des Gst ***/* Grundbuch **** T gemäß Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides zu prüfen. Es war somit zunächst auf Sachverhaltsebene abzuklären, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich keine Bebauung des genannten Grundstückes innerhalb der bis 26.02.2014 festgesetzten Frist vorgenommen hat. Die Feststellungen der Erstbehörde hinsichtlich der Nichtbebauung des genannten Grundstückes sind ausreichend und können ergänzend auf die schriftlichen Angaben der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde gestützt werden. An diese Feststellung knüpft sich jedoch zwingend die bereits von der Erstbehörde getroffene Rechtsfolge, nämlich der Feststellung der nicht fristgerechten Bebauung des gegenständlichen Grundstückes gemäß § 11 Abs 4 Tiroler Grundverkehrsgesetz
- An diese Feststellung knüpft sich jedoch zwingend die bereits von der Erstbehörde getroffene Rechtsfolge, nämlich der Feststellung der nicht fristgerechten Bebauung des gegenständlichen Grundstückes gemäß Paragraph 11, Absatz 4, Tiroler Grundverkehrsgesetz
- § 11 Abs 4 TGVG 1996 bestimmt, dass die Grundverkehrsbehörde mit schriftlichen Bescheid festzustellen habe, wenn ein unbebautes Baugrundstück nicht innerhalb der Frist nach Abs 3 bebaut wird. Gemäß Abs 3 leg cit ist ein unbebautes Grundstück innerhalb von 5 Jahren ab der Ausstellung der Bestätigung nach § 25a Abs 2 dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zuzuführen. Ist das Grundstück demnach mit einem Gebäude zu bebauen so gilt die Errichtung eines Gebäudes von untergeordneter Bedeutung, wie ein Garage, eines Geräteschuppens, eines Bienenhauses, eines Gartenhäuschens udgl nicht als Bebauung. Die Grundverkehrsbehörde kann auf Antrag des Rechtserwerbs die im ersten Satz bestimmte Frist im erforderlichen Ausmaß einmalig verlängern, wenn besonders berücksichtigungswürdige Gründe hierfür vorliegen. Paragraph 11, Absatz 4, TGVG 1996 bestimmt, dass die Grundverkehrsbehörde mit schriftlichen Bescheid festzustellen habe, wenn ein unbebautes Baugrundstück nicht innerhalb der Frist nach Absatz 3, bebaut wird. Gemäß Absatz 3, leg cit ist ein unbebautes Grundstück innerhalb von 5 Jahren ab der Ausstellung der Bestätigung nach Paragraph 25 a, Absatz 2, dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zuzuführen. Ist das Grundstück demnach mit einem Gebäude zu bebauen so gilt die Errichtung eines Gebäudes von untergeordneter Bedeutung, wie ein Garage, eines Geräteschuppens, eines Bienenhauses, eines Gartenhäuschens udgl nicht als Bebauung. Die Grundverkehrsbehörde kann auf Antrag des Rechtserwerbs die im ersten Satz bestimmte Frist im erforderlichen Ausmaß einmalig verlängern, wenn besonders berücksichtigungswürdige Gründe hierfür vorliegen. Die Frist zur Bebauung hat am 26.02.2014 geendet. Aus dem Ermittlungsverfahren der Bezirkshauptmannschaft X ergibt sich, dass das Gst ***/* Grundbuch **** T nach wie vor unbebaut ist. Diese Feststellungen ergeben sich auch aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde. Somit ist die Feststellung der nicht fristgerechten Bebauung durch die Bezirkshauptmannschaft X zu Recht erfolgt. Die Frist zur Bebauung hat am 26.02.2014 geendet. Aus dem Ermittlungsverfahren der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn ergibt sich, dass das Gst ***/* Grundbuch **** T nach wie vor unbebaut ist. Diese Feststellungen ergeben sich auch aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde. Somit ist die Feststellung der nicht fristgerechten Bebauung durch die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn zu Recht erfolgt. Es war daher insgesamt wie im Spruch zu entscheiden. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Für die Vergebührung der Beschwerde (samt Beilagen) sind von Frau Dr. U B Euro 14,30 bei der Bezirkshauptmannschaft X nach Zustellung eines Erlagscheines zu entrichten. Für die Vergebührung der Beschwerde (samt Beilagen) sind von Frau Dr. U B Euro 14,30 bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn nach Zustellung eines Erlagscheines zu entrichten. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Christian Visinteiner (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.33.1073.1