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{'item': 'LVwG-2014/35/0103-4'}

Obsah (10)§ 28§ 25a§ 19§ 14§ 15§§ 1§ 5§ 3Art 130Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum06.05.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/35/0103-4 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter

§ 28Abs 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (Vw

GVG), BGBl I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, werden die als Beschwerden zu wertenden Berufungen der Republik Österreich und des Herrn Ing. A B als unbegründet abgewiesen.1.

Paragraph 28, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, werden die als Beschwerden zu wertenden Berufungen der Republik Österreich und des Herrn Ing. A B als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aAbs 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl 10/1985, zuletzt geändert durch BGBl I 122/2013, eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl 1/1930, zuletzt geändert durch BGBl I 164/2013, unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt 10 aus 1985,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), Bundesgesetzblatt 1 aus 1930,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 164 aus 2013,, unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerde bzw. die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensablauf:römisch eins. Verfahrensablauf:

  1. Zur Vorgeschichte: Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde
  2. Instanz vom 4.7.1979, IIIb1-*1*2 x/3, wurde die Bringungsgemeinschaft XY-Alpe, Q, gebildet und festgestellt, welche Liegenschaften und mit welchen Anteilsbetreffnissen diese Liegenschaften an der Bringungsgemeinschaft beteiligt sind. Dieser Bescheid wurde aufgrund einer Berufung in einzelnen Punkten abgeändert (siehe den Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde
  3. Instanz vom 14.1.1980, IIIb1-*** B/34). Mit weiterem Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde
  4. Instanz vom 9.5.1988, IIIb1-*** B/45, wurde ein zwischen den Mitgliedern der Bringungsgemeinschaft XY-Alpe abgeschlossenes Parteienübereinkommen genehmigt, mit welchem unter anderem die Anteilsbetreffnisse neu festgelegt und der Einkaufsanteil der Gemeinde Q bestimmt wurde. Eine dagegen erhobene Berufung wurde mit Erkenntnis des Landesagrarsenates vom 17.11.1988, LAS-***/1, als unbegründet abgewiesen. In der Vollversammlung der Bringungsgemeinschaft vom 25.4.1991 wurde für die Erhaltung der Brücke über den W-Bach ein eigener Erhaltungsschlüssel festgelegt. Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde
  5. Instanz vom 17.6.1991, IIIb1-*** B/67, wurde ein weiteres Parteienübereinkommen genehmigt, welches im Wesentlichen die Einbeziehung von Grundstücken der Agrargemeinschaft P in die Bringungsgemeinschaft XY-Alpe betraf. Mit Eingabe von 6.11.2002 beantragte die Bringungsgemeinschaft XY-Alpe, vertreten durch den Obmann E F, die Neuberechnung der Beitragsbetreffnisse aufgrund geänderter Verhältnisse wegen neu errichteter Stichwege. Grundlage für diesen Antrag bilde der Beschluss der Vollversammlung der Bringungsgemeinschaft vom 9.10.
  6. Seitens der Behörde wurde daraufhin mitgeteilt, dass dieser Antrag keine gesetzliche Deckung finde und deshalb nicht behandelt werde, da bloß wegen der Errichtung neuer Stichwege keine geänderten Verhältnisse vorlägen. ln einer mündlichen Verhandlung vom 29.3.2011 wurde dann allerdings festgestellt, dass die Bringungsanlage gegenüber dem seinerzeitigen Projekt in Teilbereichen in abgeänderter Form errichtet wurde. Insbesondere im Bereich der Gst 846/5, 847/4, 846/4 und 846/1, jeweils KG Q, wären die Bringungsrechte an den Naturstand anzupassen. Vom Eigentümer dieser Grundstücke wurde erklärt, dass die notwendigen Bringungsrechte entschädigungslos eingeräumt werden. Festgestellt wurde auch, dass seit der ursprünglichen Regelung im Jahre 1979 neue Flächen bzw. Grundstücke erschlossen worden seien. Die entsprechenden Flächen bzw. Grundstücke seien in die bestehende Bringungsgemeinschaft einzubeziehen. Festgehalten wurde in der Verhandlung auch, dass der Weg in Richtung W-Bachalpe und weiter, ein Privatweg (der Gemeinde und der Agrargemeinschaft) sei. Aufbauend auf das Verhandlungsergebnis hat die BFI V gemeinsam mit der Abteilung Agrarwirtschaft ein Beitragsbetreffnis errechnet. Dieses wurde mit Schreiben der Agrarbehörde vom 9.1.2012, AgrB-B***/12-2012, in Wahrung des rechtlichen Gehörs den Parteien übermittelt.Aufbauend auf das Verhandlungsergebnis hat die BFI römisch fünf gemeinsam mit der Abteilung Agrarwirtschaft ein Beitragsbetreffnis errechnet. Dieses wurde mit Schreiben der Agrarbehörde vom 9.1.2012, AgrB-B***/12-2012, in Wahrung des rechtlichen Gehörs den Parteien übermittelt. Dazu teilt Herr Ing. A B im Antwortschreiben vom 19.1.2012 unter anderem mit, dass im vorliegenden Verfahren noch das Finanzielle zu klären sei. In der Folge wurde für 29.2.2012 eine Verhandlung anberaumt. In dieser wurde der bisherige Verfahrensgang dargelegt und ein Modell einer Baukostenabgeltung vorgestellt. Dieses Rechenmodell fand bei mehreren Parteien keine Zustimmung. Zur Klärung des Sachverhaltes (Baukostenabgeltung) wurde für 26.6.2012 eine weitere Verhandlung anberaumt. In dieser wurde der bisherige Verfahrensgang kurz dargestellt und die Inhalte der Bescheide aus 1979, 1980, 1988 und 1991 vorgetragen und erörtert. Ebenso wurden die Vorteilsflächen aus den Vorbescheiden und der vorliegenden Berechnung (Stand 2.1.2012) abgeglichen bzw. ergänzt. Weitere für die Beitragsermittlung mit Baukostenausgleich relevante Daten wurden zu Protokoll genommen. Die ergänzte Beitragsermittlung (nunmehr Stand 26.6.2012) wurde in der Verhandlung zum Akt genommen. Mit Schreiben vom 9.1.2013, *-12-34/AB/56-2012, übermittelte die Bezirksforstinspektion V die mit der Abteilung Agrarwirtschaft abgestimmte Ermittlung der aliquoten Baukosten. Diese Ermittlung wurde den Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 7.2.2013 vorgestellt und die entsprechenden Stellungnahmen der Parteien zu Protokoll genommen.Mit Schreiben vom 9.1.2013, *-12-34/AB/56-2012, übermittelte die Bezirksforstinspektion römisch fünf die mit der Abteilung Agrarwirtschaft abgestimmte Ermittlung der aliquoten Baukosten. Diese Ermittlung wurde den Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 7.2.2013 vorgestellt und die entsprechenden Stellungnahmen der Parteien zu Protokoll genommen.
  7. Zum angefochtenen Bescheid vom 18.2.2013, AgrB-B***/12-2013: Mit dem im vorliegenden Fall angefochtenen Bescheid entschied das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz

§ 19Güter- und Seilwege-Landesgesetz 1970 (GSLG 1970), LGBl 40/1970, idg

F über den unter Z 1 genannten Antrag der Bringungsgemeinschaft XY-Alpe vom 6.11.2002 wie folgt:Mit dem im vorliegenden Fall angefochtenen Bescheid entschied das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz

Paragraph 19, Güter- und Seilwege-Landesgesetz 1970 (GSLG 1970), Landesgesetzblatt 40 aus 1970,, idgF über den unter Ziffer eins, genannten Antrag der Bringungsgemeinschaft XY-Alpe vom 6.11.2002 wie folgt: „I.

§ 14Abs. 2 GSLG 1970 werden die

Gemäß Paragraph 14, Absatz 2, GSLG 1970 werden die ■ Gst T.v. 843, T.v. 841/1, T.v. 847/1 je KG *** Q - Gemeinde Q ■ Gst T.v. 844/3, T.v. 848, T.v. 847/2, T.v. 839, T.v. 844/2 je KG *** Q - Agrargemeinschaft W-Bachalpe ■ Gst 846/1, 846/3, 846/6, KG *** Q - Ing. A B als berechtigte Grundstücke (Grundstücksteilflächen) in die mit Bescheid der Agrarbehörde vom 04.07.1979, Zl. IIIb1-***B/10, zuletzt geändert mit Bescheid vom 17.06.1991, IIIb1-***B/11, gebildeten Bringungsgemeinschaft XY-Alpe einbezogen. Für die nachträgliche Einbeziehung der Grundstücke bzw. Grundstücks(teil)flächen sind nachfolgende Beträge innerhalb 14 Tagen nach Rechtskraft dieses Bescheides an die Bringungsgemeinschaft zu entrichten: • Ing. A B (Y-Alm) € 1.804,39 • Gemeinde Q € 4.431,68 • Agrargemeinschaft W-Bachalm € 2.779,54 II.römisch zwei.

§ 15Abs.

2, 4 und 5 GSLG 1970 wird in Abänderung bzw. Ergänzung für die mit Bescheiden der Agrarbehörde vom 04.07.1979, Zl. IIIb1-***B/10, zuletzt geändert mit Bescheid vom 17.06.1991, Zl. AgrB-B***B/12, rechtlich gebildeteGemäß Paragraph 15, Absatz 2, 4 und 5 GSLG 1970 wird in Abänderung bzw. Ergänzung für die mit Bescheiden der Agrarbehörde vom 04.07.1979, Zl. IIIb1-***B/10, zuletzt geändert mit Bescheid vom 17.06.1991, Zl. AgrB-B***B/12, rechtlich gebildete Bringungsgemeinschaft XY-Alpe. KG Q (zusammenfassend) die Mitglieder mit deren jeweiligen Anteilsbetreffnissen an den Aufgaben der Bringungsgemeinschaft wie folgt festgestellt: Die Vorteilsgrundstücke, die Anteilsbetreffnisse (Erhaltung, Bau) an der Bringungsgemeinschaft XY-Alpe sind aus der diesem Bescheid beiliegenden Anlage XY-Almweg (Stand: 26.06.2012) – ersichtlich. Das Anteilsbetreffnis ist auch Teil dieses Bescheides. III.römisch drei.

§§ 1, 2, 3, 7 und 11 Abs.

1 GSLG 1970 wird in Abänderung bzw. Ergänzung für die mit Bescheid der Agrarbehörde vom 04.07.1979, Zl. IIIb1-***B/10, zuletzt geändert mit Bescheid vom 17.06.1991, IIIb1-***B/11, zu Gunsten der im Spruchabschnitt II. angeführten Grundstücke der KG *** Q und der KG *** M (zusammenfassend) ein land- und forstwirtschaftliches Bringungsrecht, beinhaltend die Berechtigung zur Errichtung, Ausgestaltung, Erhaltung und Benützung eines 4,0 m breiten (Fahrbahnbreite 3,5 m), LKW-befahrbaren (bis 16 Tonnen nach ÖNORM B 4002) nicht öffentlichen Bringungsweges, und zwar auf nachstehenden Grundstücken entschädigungslos eingeräumt:

Paragraphen eins, 2, 3, 7 und 11 Absatz eins, GSLG 1970 wird in Abänderung bzw. Ergänzung für die mit Bescheid der Agrarbehörde vom 04.07.1979, Zl. IIIb1-***B/10, zuletzt geändert mit Bescheid vom 17.06.1991, IIIb1-***B/11, zu Gunsten der im Spruchabschnitt römisch zwei. angeführten Grundstücke der KG *** Q und der KG *** M (zusammenfassend) ein land- und forstwirtschaftliches Bringungsrecht, beinhaltend die Berechtigung zur Errichtung, Ausgestaltung, Erhaltung und Benützung eines 4,0 m breiten (Fahrbahnbreite 3,5 m), LKW-befahrbaren (bis 16 Tonnen nach ÖNORM B 4002) nicht öffentlichen Bringungsweges, und zwar auf nachstehenden Grundstücken entschädigungslos eingeräumt: LNr GB *** Q derzeitiger Eigentümer Gst. EZ 1 861/1, 847/7, 847/5 = Zulaufstrecke, 847/5, 847/1, 844/1, 844/4, 62 Gemeinde Q 2 2349/4 = Zulaufstrecke (Bachquerung) 59 Republik Österreich – ÖBF AG 3 848, 844/3 86 Agrargemeinschaft W-Bach-Alpe 4 846/1, 846/5, 846/4 139 Ing. A B 5 .468 752 Der Trassenverlauf des Bringungsweges ist im Lageplan des Amtes der Tiroler Landesregierung, Abteilung Agrarwirtschaft, vom 15.02.2013, Zl. PA***-01-02, farblich rosa und blau dargestellt. Dieser Lageplan bildet einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides. Festgestellt wird, dass die gemeinschaftliche Weganlage nach der Brücke über den W-Bach vor der L-Querung beginnt und bis zum Gasthaus „C“ (Gst. .468 KG *** Q) bzw. auf Gst 846/1 abzweigend zur X-Alm führt und an der KG Grenze im Bereich der Gst 846/4, 846/1 je KG *** Q, Gst 3964/1 KG *** M, endet. IV.römisch vier. BRÜCKENREGELUNG Für die Erhaltung der Brücke bzw. Wegstrecke ab den W-Bachweg im Bereich der Gst 861/1, 2349/4, 847/7, 847/5 je KG *** Q gilt folgender in der Vollversammlung vom 25.04.1991 vereinbarter Erhaltungsschlüssel: lfd-Nr. Name Erhaltungsanteil 1 Gemeinde Q 50 2 P-Alm 18 3 Y-Alm (Alm 4,7; Gasthaus 9,3) 14 4 X-Alpe 13 5 W-Bachalpe 5“ Die Erstbehörde führte hierzu begründend im Wesentlichen aus, dass die Erschließung X-Y auf das Jahr 1979 zurückgehe und sich zwischenzeitlich Veränderungen ergeben hätten, die eine Anpassung an die geänderten Verhältnisse rechtfertigen würden. Durch das geänderte Beitragsbetreffnis werde dem Umstand Rechnung getragen, dass an die Weganlage verschiedene Wege angeschlossen und so das Vorteilsgebiet vergrößert worden sei. Die Weganlage sei auch seinerzeit in einer anderen - als der plangemäßen - Form errichtet worden. Durch die vorliegende Entscheidung würden entsprechend dem tatsächlichen Natur- und Eigentumsstand die durch das Bringungsrecht belasteten Grundstücke zusammenfassend genannt. Gleichfalls würden auch die durch den Weg der Bringungsgemeinschaft X-Y erschlossenen Grundstücke bzw. Grundstücksteilflächen (zusammenfassend) in der Beitragsermittlung genannt bzw. definiert. Für die Erhaltung der Zulaufstrecke bis zum Wegbeginn (Brücke) habe es schon bislang eine gesonderte Regelung gegeben. Diese sei entsprechende dem Vollversammlungsbeschluss angepasst worden. 3. Berufungen:

  1. a)Der unter Z 2 genannte Bescheid wurde der Republik Österreich, zH der Österreichischen Bundesforste AG, Forstbetrieb G, nachweislich am 27.2.2013 zugestellt. In einem in der gegenständlichen Angelegenheit an das Amt der Tiroler Landesregierung übermittelten Email vom 18.3.2013 brachte Herr Ing. L N im Namen der Österreichischen Bundesforste AG vor, dass diese zwar mit der entschädigungslosen Bringungseinräumung für die bestehende Weganlage samt Brücke über den W-Bach einverstanden sei, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass dafür ein kostenloses Mitbenützungsrecht an der Bringungsanlage für Betreuungs- und Kontrollfahrten für die belastete Grundparzelle eingeräumt werde. Diesbezüglich werde um „Berücksichtigung im Bescheid“ ersucht.
  2. a)Der unter Ziffer 2, genannte Bescheid wurde der Republik Österreich, zH der Österreichischen Bundesforste AG, Forstbetrieb G, nachweislich am 27.2.2013 zugestellt. In einem in der gegenständlichen Angelegenheit an das Amt der Tiroler Landesregierung übermittelten Email vom 18.3.2013 brachte Herr Ing. L N im Namen der Österreichischen Bundesforste AG vor, dass diese zwar mit der entschädigungslosen Bringungseinräumung für die bestehende Weganlage samt Brücke über den W-Bach einverstanden sei, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass dafür ein kostenloses Mitbenützungsrecht an der Bringungsanlage für Betreuungs- und Kontrollfahrten für die belastete Grundparzelle eingeräumt werde. Diesbezüglich werde um „Berücksichtigung im Bescheid“ ersucht. Mit Email vom 28.4.2014 wurde dieses Vorbringen insofern eingeschränkt, als die begehrte Bringungsrechtseinräumung lediglich dahingehend gedacht gewesen sei, dass beim vorgelagerten W-Bachweg samt der im Bescheid beschriebenen Brücke über den W-Bach ein Recht für die ÖBF AG eingeräumt werden sollte. An einer Wegmitbenützung an der Bringungsgemeinschaft XY-Alm habe die ÖBF AG (wegen fehlendem Grundbesitz) kein Interesse und werde die gegenständliche Regelung der Bringungsgemeinschaft X-Y daher nicht beeinsprucht. Offen bzw. aufrecht bleibe die Forderung betreffend den vorgelagerten W-Bachweg.
  3. b)Gegen den unter Z 2 genannten Bescheid erhob weiters Herr Ing. A B Berufung, welche am 7.3.2013 per Post an das Amt der Tiroler Landesregierung übermittelt wurde.
  4. b)Gegen den unter Ziffer 2, genannten Bescheid erhob weiters Herr Ing. A B Berufung, welche am 7.3.2013 per Post an das Amt der Tiroler Landesregierung übermittelt wurde. Laut dem im Akt beiliegenden Rückschein wurde der im vorliegenden Fall angefochtene Bescheid Herrn Ing. A B am 28.2.2013 zugestellt. Mit der genannten Berufung wurde die vorgeschriebene Nachzahlung von 1.804,39 Euro bekämpft. Dies im Wesentlichen deshalb, „da die Berechnung der BFI vom 26.6.2012 in vielen Teilen falsch“ sei und Herrn A Bs „Belange nicht voll berücksichtigt“ worden seien. Der angefochtene Bescheid solle behoben bzw. geändert werden. Konkret führt Herr A B unter anderem aus, dass er ca. 30 Jahre Wegerhaltung für Parzellen gezahlt habe, die nicht in seinem Besitz waren. Weiters führt Herr A B neun Punkte an, die die falsche Einstufung des Waldes bei der Gemeinde Q darlegen sollen. Insbesondere seien zwar sämtliche Almen genau nach dem Grundbuchsstand berechnet worden, während für die Gemeinde andere, frei erfundene Maße gelten würden. Herr A B bringt auch vor, dass er in der Vergangenheit mehrere Kosten der Bringungsgemeinschaft (zB für 100m Weg oder für Kanalschächte) getragen habe und dies im angefochtenen Bescheid unberücksichtigt geblieben sei. Hinsichtlich der im angefochtenen Bescheid genannten Grundparzelle .468 habe Herr A B nie zugestimmt, dass diese Teil des Bringungsweges sei. Im Bescheid solle überdies bei den belasteten Parzellen das Wort „Teile“ der GP eingefügt werden, „damit im Nachhinein Trassenänderungen nicht erfolgen könnten ohne Zustimmung.“Im Bescheid solle überdies bei den belasteten Parzellen das Wort „Teile“ der Gesetzgebungsperiode eingefügt werden, „damit im Nachhinein Trassenänderungen nicht erfolgen könnten ohne Zustimmung.“ Schließlich sei auch der Herrn Ing. A B auferlegte Kostenbeitrag aus näher bezeichneten Gründen unrichtig festgelegt worden. 4. Verfahren vor dem Landesagrarsenat beim Amt der Tiroler Landesregierung:
  5. a)Aufforderung zur Stellungnahme: Mit Schreiben des Landesagrarsenates vom 22.4.2013, LAS-***/5-13, wurden der Bringungsgemeinschaft XY-Alpe die gegenständlichen Berufungen zur Stellungnahme binnen zwei Wochen übermittelt. Von der eingeräumten Möglichkeit zur Erstattung einer Stellungnahme wurde kein Gebrauch gemacht.
  6. b)Stellungnahme der Abt Agrarwirtschaft zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:
  7. b)Stellungnahme der Abt Agrarwirtschaft zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides: Über Veranlassung des Landesagrarsenates wurde seitens der Abt Agrarwirtschaft beim Amt der Tiroler Landesregierung folgende Stellungnahme vom 21.11.2013, UVW-XYLG/***-2013, erstattet: „Nach Erhebungen wird nachfolgend berichtet: Zur Frage des Gst .468 KG Q: Das Gst .468 (nunmehr bzw. seit 1988 in EZ **2 KG Q) war und ist als berechtigtes Grundstück im Bringungsrechtsbescheid angeführt. Das Grundstück wurde - ebenso wie das Gst 846/1 (immer noch in EZ **1 KG Q) als belastetes Grundstück im Zusammenhang mit der Rechtseinräumung angeführt. Das Gst 845 in EZ **1 ist seit ehedem lediglich als berechtigtes Grundstück erwähnt. In der Natur führt eine ‚Fahrtrasse‘ - abzweigend vom bestehenden Weg der Bringungsgemeinschaft X-Y – zum Gst 845. Seinerzeit wurde dieses Grundstück - ausgehend von der damals neu errichteten Bringungsanlage Y-Almweg erschlossen. Daraus folgert, dass die seinerzeitige Bringungsanlage bis zur heutigen Abzweigung der Erschließungstrasse zum Gst 845 geregelt bzw. darauf folgend errichtet wurde. Das Gst .468 - so ist aus den historischen Grundbuchsdaten abzuleiten bzw. nachzuvollziehen- ist in der heutigen Form erst mit Veränderungen aus dem Jahr 2001 (1446/2001) bzw. jedenfalls nach der Bringungsrechtseinräumung entstanden. Diese ‚Vergrößerungen‘ des Grundstockes durch Abschreibung von Flächen aus dem Gst 846/1 haben auch den Bereich der Abzweigung der seinerzeitigen Erschließungstrasse zum Gst 845 erfasst, so dass nach dem heutigen Grundbuchsstand die seinerzeit geregelte Bringungsanlage noch auf dem derzeitig vermessenen Gst .468 (nach der Abzweigung der Zufahrt zum Gst 845) endet. Zur Erläuterung siehe Beilage A. Das Gst .468 - so ist aus den historischen Grundbuchsdaten abzuleiten bzw. nachzuvollziehen- ist in der heutigen Form erst mit Veränderungen aus dem Jahr 2001 (1446 aus 2001,) bzw. jedenfalls nach der Bringungsrechtseinräumung entstanden. Diese ‚Vergrößerungen‘ des Grundstockes durch Abschreibung von Flächen aus dem Gst 846/1 haben auch den Bereich der Abzweigung der seinerzeitigen Erschließungstrasse zum Gst 845 erfasst, so dass nach dem heutigen Grundbuchsstand die seinerzeit geregelte Bringungsanlage noch auf dem derzeitig vermessenen Gst .468 (nach der Abzweigung der Zufahrt zum Gst 845) endet. Zur Erläuterung siehe Beilage A. Zum Gst 846/5: Nach der beiliegenden Auswertung ist das Gst 846/5 im Kehrenbereich - selbst bei einem Kehrendurchmesser von nur 14 m - belastet. Aus diesem Grund ist das Gst 846/5 als belastete Parzelle zu führen (Siehe Beilage B).“
  8. c)Stellungnahme der Bezirksforstinspektion V: Über Veranlassung des Landesagrarsenates wurde seitens der BFI V folgende Stellungnahme vom 3.12.2013, KB-*-1-*2/3*A/*4-2013, erstattet:Über Veranlassung des Landesagrarsenates wurde seitens der BFI römisch fünf folgende Stellungnahme vom 3.12.2013, KB-*-1-*2/3*A/*4-2013, erstattet: „Gp. 3964/2: Aus den Aktenunterlagen der BFI V geht hervor, dass bei der Erstberechnung 1979 festgehalten wurde, dass als grundbücherlicher Eigentümer der Gp. 3964/2 zwar die Gemeinde Q aufscheint - als außerbücherliche Eigentümerin aber Frau A B auftritt. Dieser Umstand war Herrn A B am 15. März 1979 bekannt - zumindest geht dies aus dem Auszug der damaligen Verhandlungsschrift hervor. Daher wurde diese Parzelle entsprechend der damaligen Nutzung auch so zugeteilt. Der damalige Sachverständige Bezirksförster Ing. K H ist mittlerweile verstorben und kann nicht mehr kontaktiert werden. Aus heutiger Sicht geht aus den Akten jedenfalls hervor, dass aufgrund einer Berufung durch Fam. A B der Sachverhalt damals erneut geprüft wurde und mit Bescheid vom 14.01.1980 abgesehen von diversen Formulierungen im Bescheid diese Zuordnung nicht abgeändert wurde und auch die Berechnung Rechtsgültigkeit bekam. Nunmehr scheint S F als Grundbesitzer dieser Parzelle auf. Bei der aktuellen Anteilsberechnung wurde diese Parzelle auch dem grundbücherlichen Eigentümer zugeordnet.„Gp. 3964/2: Aus den Aktenunterlagen der BFI römisch fünf geht hervor, dass bei der Erstberechnung 1979 festgehalten wurde, dass als grundbücherlicher Eigentümer der Gp. 3964/2 zwar die Gemeinde Q aufscheint - als außerbücherliche Eigentümerin aber Frau A B auftritt. Dieser Umstand war Herrn A B am 15. März 1979 bekannt - zumindest geht dies aus dem Auszug der damaligen Verhandlungsschrift hervor. Daher wurde diese Parzelle entsprechend der damaligen Nutzung auch so zugeteilt. Der damalige Sachverständige Bezirksförster Ing. K H ist mittlerweile verstorben und kann nicht mehr kontaktiert werden. Aus heutiger Sicht geht aus den Akten jedenfalls hervor, dass aufgrund einer Berufung durch Fam. A B der Sachverhalt damals erneut geprüft wurde und mit Bescheid vom 14.01.1980 abgesehen von diversen Formulierungen im Bescheid diese Zuordnung nicht abgeändert wurde und auch die Berechnung Rechtsgültigkeit bekam. Nunmehr scheint S F als Grundbesitzer dieser Parzelle auf. Bei der aktuellen Anteilsberechnung wurde diese Parzelle auch dem grundbücherlichen Eigentümer zugeordnet. 847/4: Laut den Berechnungsunterlagen wurde die Gp. 847/4 (0,3
  9. ha)der Y-Alm (A B) zugeordnet. Im Bescheid (bzw. bei der Anteilsberechnung) von 1979 scheint die Parzelle aber bei der Gemeinde auf. Auch bei dieser Parzelle gab es in der Vergangenheit unterschiedliche Auffassungen bezüglich des Besitzstands. Jedenfalls wurde der jahrzehntelange Grenzstreit am 26. Mai 2008 (insbesondere auch durch Vermittlung der BFI V) dahingehend geklärt, dass die Gemeinde Q mit einem Arrondierungstausch diese Parzelle an Herrn A B überschrieben hat, um eine gütliche Einigung zu erzielen - dabei wurden in einem separaten Agrarverfahren auch die Weiderechte der W-Bachalm von dieser Parzelle gelöscht. Eindeutig kann nunmehr jedenfalls festgestellt werden, dass Herr A B auch tatsächlicher Grundeigentümer dieser Parzelle ist und auch hier die Zuordnung der aktuellen Anteilsberechnung dem aktuellen Grundbuchsstand entspricht und so nun bei der Neuberechnung die aktuellen Besitzverhältnisse berücksichtigt wurden.847/4: Laut den Berechnungsunterlagen wurde die Gp. 847/4 (0,3
  10. ha)der Y-Alm (A B) zugeordnet. Im Bescheid (bzw. bei der Anteilsberechnung) von 1979 scheint die Parzelle aber bei der Gemeinde auf. Auch bei dieser Parzelle gab es in der Vergangenheit unterschiedliche Auffassungen bezüglich des Besitzstands. Jedenfalls wurde der jahrzehntelange Grenzstreit am 26. Mai 2008 (insbesondere auch durch Vermittlung der BFI römisch fünf) dahingehend geklärt, dass die Gemeinde Q mit einem Arrondierungstausch diese Parzelle an Herrn A B überschrieben hat, um eine gütliche Einigung zu erzielen - dabei wurden in einem separaten Agrarverfahren auch die Weiderechte der W-Bachalm von dieser Parzelle gelöscht. Eindeutig kann nunmehr jedenfalls festgestellt werden, dass Herr A B auch tatsächlicher Grundeigentümer dieser Parzelle ist und auch hier die Zuordnung der aktuellen Anteilsberechnung dem aktuellen Grundbuchsstand entspricht und so nun bei der Neuberechnung die aktuellen Besitzverhältnisse berücksichtigt wurden. Eingangs sei auch festgehalten, dass in der damaligen Anteilsbewertung die zusätzliche Problematik darin bestand, dass die ursprüngliche Weglänge sich gegenüber dem Projekt in der Natur (aufgrund einer Änderung des Trassenverlaufes im Zuge der Wegerrichtung) wesentlich geändert hatten - statt 3.070 lfm betrug die Weglänge 3.660 lfm - daher beantragte die Gemeinde im Februar 1988 eine Änderung der Anteilsbetreffnisse und beantragt gleichzeitig die Einstufung von zusätzlichen Waldflächen aus dem Gemeindewald (durch eine weitere Forsterschließung im Bereich D-Wald). Dies wurde anschließend mit Bescheid aus dem Jahre 1988 auch geregelt und neu festgesetzt. Auch gegen diesen Bescheid wurde von Herrn A B wieder eine Berufung eingereicht, dieser Einspruch wurde als unbegründet abgewiesen, da die Beitragsbetreffnisse von den Mitgliedern der Bringungsgemeinschaft einvernehmlich festgelegt und vereinbart wurden. Eine weitere bescheidmäßige Änderung erfolgte 1991 - durch die Neuaufnahme der Agm. P. Dieser Bescheid/Berechnung wurde nicht beeinsprucht. Basis der gegenständlichen Berechnung sind oben genannte Bescheide. Bis zu diesem Zeitpunkt war Ing. K H Sachverständiger von Seiten der BFI V - sein Nachfolger ist Bezirksförster O T (seit 1992), der seither mit dem Akt betraut ist.Eine weitere bescheidmäßige Änderung erfolgte 1991 - durch die Neuaufnahme der Agm. P. Dieser Bescheid/Berechnung wurde nicht beeinsprucht. Basis der gegenständlichen Berechnung sind oben genannte Bescheide. Bis zu diesem Zeitpunkt war Ing. K H Sachverständiger von Seiten der BFI römisch fünf - sein Nachfolger ist Bezirksförster O T (seit 1992), der seither mit dem Akt betraut ist. Unklarheit bzw. Unstimmigkeit herrschte nach dieser Regelung dennoch innerhalb der Weggemeinschaft wegen dem Verlauf der Weganlage. Aufgrund einer weiteren Vereinbarung (siehe Verhandlungsschrift AgrB-B-***/11-2012 vom 29.02.2012) wurde der Stichweg X mit 725 lfm zusätzlich zur Bringungsanlage aufgenommen und vereinbart, dass nunmehr der Naturstand als tatsächlicher Wegstand mit Wegende bei der Katastergrenze zu M (X-Alm) Gültigkeit hat. Dies wurde mit einem Tiris-Plan auch kartographisch festgehalten und im Lageplan PA *1*2-*3-*4 vom 17.01.2012 dargestellt.Unklarheit bzw. Unstimmigkeit herrschte nach dieser Regelung dennoch innerhalb der Weggemeinschaft wegen dem Verlauf der Weganlage. Aufgrund einer weiteren Vereinbarung (siehe Verhandlungsschrift AgrB-B-***/11-2012 vom 29.02.2012) wurde der Stichweg römisch zehn mit 725 lfm zusätzlich zur Bringungsanlage aufgenommen und vereinbart, dass nunmehr der Naturstand als tatsächlicher Wegstand mit Wegende bei der Katastergrenze zu M (X-Alm) Gültigkeit hat. Dies wurde mit einem Tiris-Plan auch kartographisch festgehalten und im Lageplan PA *1*2-*3-*4 vom 17.01.2012 dargestellt. Bei dieser Verhandlungsniederschrift (am 29.02.2012) wurde grundsätzlich das neue Beitragsverhältnis allseits anerkannt und von keinem Interessenten ein Einwand vorgebracht - siehe Pkt. 4 der Verhandlungsschrift. Uneinigkeit bestand bei dieser Verhandlung aber über das Prozedere der Einkaufskostenrefundierung bzw. Vorschreibung - diese wurde von Seiten der Gemeinde Q beeinsprucht, da bei dieser ursprünglichen Bewertung für Vorteilsflächen die bereits eingestuft waren aufgrund der Zuwachsänderung zusätzliche Baukostenrefundierungen vorgeschrieben worden wären. Die Anteilsberechnung selbst war außer Streit und die nun vorliegende Einkaufskostenbewertung findet von Seiten der Gemeinde Q die volle Zustimmung. Bei der Verhandlung am 26.06.2012 wurden nachträglich noch geringfügige Änderungen bei der Anteilsberechnung vorgenommen - zusätzliche Einstufung Gp. 843 (Gemeinde Q, 10 ha), Gp. 847/4 (A B 4
  11. ha)und Erhöhung der NKGs von der X-Alpe auf 40, diese Änderung erfolgte auf Antrag der jeweiligen Grundeigentümer während der Verhandlung und wurde allseits anerkannt. Zur besseren Verdeutlichung der Anfragen von Herrn A B wird jeweils auch ein separater TIRIS-Lageplan mit der aktuellen Waldkategorien-Darstellung diesem Schreiben beigefügt (dabei wurde die Weganlage X-Y mit roter Farbe gekennzeichnet, die ausgeschiedenen - nicht bewerteten Flächen wurden mit schwarzen Kreuzen markiert. Die jeweilige Parzelle ist blau umrandet). Anfrage 1: Gp. 847/1: eingestuft m it 102,3 ha, obwohl die Gp. 114,1477 ha hat ... Es ist richtig, dass aus forstfachlicher Sicht ‚nur‘ 102,3 ha Wald und nicht die Gesamtwaldfläche als Vorteilsfläche eingestuft wurde. Die gesamte Parzellengröße als bewertete Fläche zu bewerten erscheint für dieses Grundstück nicht gerechtfertigt und wird forstfachlich wie folgt begründet: Rund 2,3 ha befinden sich außerhalb des Erschließungsgebietes und werden nicht über die Weganlage bewirtschaftet. Ein weiterer Reduktionsfaktor ergab sich durch den Umstand, dass diese Parzelle im südlichen Teil durch den sogenannten L-Bach mit Nebengräben durchkreuzt wird. Dieser Wildbach ist nur im unteren Teil als eigene Parzelle ausgewiesen, im Oberlauf wird die Fläche laut Kataster als Waldfläche geführt, ist aber unbestockt bzw. sind die Einhänge nur mit Krummholz (Erle) bewachsen, daher wurden hier weitere 7,1 ha in Abzug gebracht. Dieser relativ hohe Wert, wird auch durch die Waldkategorienausscheidung der Landesforstdirektion bestätigt - auf dieser erwähnten Parzelle werden rund 20 ha als Schutzwald außer Ertrag geführt. Die Reduktion von 9 ,44 ha erscheint daher forstfachlich auch nach erneuter Prüfung zweckmäßig und für in Ordnung befunden. Angemerkt wird dazu, dass bei dieser Neuberechnung zusätzliche 40,37 ha von dieser Parzelle neu eingestuft wurden und nun aufgrund diverser Feinerschließungen durch die Gemeinde die tatsächlichen Nutzungsverhältnisse sehr gut abgebildet werden. Anfrage Nr, 2 - Gp. 844/1: ist nur mit 4 ha eingestuft und hat eine Fläche von 15,7576 ha .... Aus topographischen Gründen wurde nur der südliche Teil der Parzelle forstfachlich berücksichtigt. Hierbei handelt es sich zwar um Schutzwald außer Ertrag, aber aufgrund der Wegnähe erscheinen etwaige Zufallsnutzungen in diesem Bereich jederzeit möglich. Der angrenzende nördliche Teil ist durch einen markanten Graben eindeutig abgegrenzt und aufgrund der Geländeverhältnisse wirtschaftlich nicht bringbar - dieser Teil wird als Naturwaldzelle (= Wildruhezone) geführt und bei der Berechnung nicht eingestuft bzw. bewertet. Anfrage Nr. 3 - Gp. 847/5: mit 4,4322 ha davon 0,8557 ha Wald wurde überhaupt nicht eingestuft. Bei der Waldfläche handelt es sich um nicht nutzbare Grabeneinhänge die mit Erle bestockt sind, eine forstliche Bewirtschaftung ist analog Anfrage 2 nicht zielführend und die Fläche wurde daher auch nicht eingestuft. Anfrage Nr. 4 - Gp. 844/4: eingestuft mit 7,873 ha obwohl im Grundbuchsauszug nur 7,1797 ha ... Es wird bestätigt, dass die gesamte Gp. mit 7,8738 eingestuft wurde - dieses Flächenausmaß stimmt auch mit dem aktuellen Grundbuchsauszug überein. Bei dieser Parzelle handelt es sich zwar auch um Schutzwald außer Ertrag, in diesem Fall wurde die Fläche aber dennoch zur Gänze eingestuft, da sie direkt an der Weganlage angrenzt und so Zufallsnutzungen nicht ausgeschlossen werden können. Auch bei den anderen Interessenten wurden teilweise Schutzwaldflächen die eigentlich außer Ertrag sind in der Berechnung der Vorteilsflächen berücksichtigt, sofern diese in Wegnähe waren und Zufallsnutzungen nicht ausgeschlossen werden können. Um alle gleich zu behandeln, wurde daher diese Parzelle auch als Vorteilsfläche bewertet. Anfrage Nr. 5 - Gp. 841/1: wurden nur 19 ha angenommen, obwohl die Waldfläche 48,9344 ha beträgt... Laut Tiris beträgt das Gesamtausmaß dieser Fläche 51,2177 ha, für die Anteilsberechnung wurden 19 ha eingestuft. Beigefügter Lageplan zeigt die Erschließungsfläche, einerseits wurde der östliche Bereich ‚Schutzwald außer Ertrag‘ in Abzug gebracht, andererseits der westliche Teil - dieser ist zwar Ertragswald, wird aber über einen anderen Forstweg bewirtschaftet. Die dargestellte rotschraffierte Fläche hat ein Ausmaß von 20,5 ha, dennoch wurden nur 19 ha eingestuft, dies wird damit begründet, dass einerseits die Forststraße (ca. 650 lfm) in Abzug gebracht wurde und andererseits der Quellschutzwald um die Brunnstube nicht bewirtschaftet wird (siehe dazu auch Auszug aus dem Wasserbuch – ‚Quellschutzgebiet‘). Anfrage 6 - Gp. 843: hat It. Grundbuch 26,7470 gesamt. Die Waldfläche beträgt exakt 17,0632 ha ...Anfrage 6 - Gp. 843: hat römisch eins t. Grundbuch 26,7470 gesamt. Die Waldfläche beträgt exakt 17,0632 ha ... Da es sich hier zur Gänze um Schutzwaldflächen außer Ertrag handelt, wurde ursprünglich diese Parzelle forstlich nicht als Vorteilsfläche bewertet. Bei der Verhandlung am 26.06.2012 wurde von Herrn A B aber dieser Umstand bereits bemängelt. Der Argumentation, dass ein Gärtnerbetrieb Latschen aus dieser Fläche bezieht und so eine teilweise indirekte Nutzung dennoch durchgeführt wird, wurde somit bereits bei dieser Verhandlung am 26.06.2012 Rechnung getragen. Die Gemeinde war bei dieser Verhandlung bereit, 10 ha als zusätzliche Vorteilsfläche einstufen zu lassen und damit ist auch diese Nutzung in der Berechnung berücksichtigt. Anfrage 7 - Gp. 840; mit 3,1820 ha davon 0,3703 ha ist überhaupt nicht eingestuft Analog dem bisher ausgeführten, ist diese Waldfläche nicht bringbar, da es sich um eine Schutzwaldfläche außer Ertrag handelt. Die Fläche wurde daher auch nicht berücksichtigt. Anfrage 8 - Gp. 841/2; mit 4,7559 ha davon 3,6509 ha Wald ist nicht eingestuft Analog Anfrage 7 - diese Waldfläche ist aus forstfachlicher Sicht nicht bringbar, auch bei dieser Parzelle handelt es sich um Schutzwald außer Ertrag und es wird bestätigt, dass diese Fläche bei der Bewertung nicht berücksichtigt wurde und somit keine Bringungsrechte bestehen. Im Tiris-Plan sind all diese Flächen eindeutig abgegrenzt und es ist auch künftig klar geregelt, dass diese Flächen über die Weganlage nicht bewirtschaftet werden dürfen. Angemerkt wird dazu, dass all diese Flächen keine berührten Grundstücke sind und neben der forstfachlichen Beurteilung zusätzlich auch die Entscheidung des Grundeigentümers legitim erscheint, diese Parzellen über diese Weganlage nicht zu bewirtschaften. Eine 100prozentige Waldbewirtschaftung sämtlicher Flächen ist grundsätzlich nicht realistisch, daher gibt es auch eine vom Land Tirol durchgeführte Waldkategorienausscheidung, die Flächen außer Ertrag definiert bzw. kartographisch auch darstellt. Bei diesen Flächen ist eine forstwirtschaftliche Bewirtschaftung nicht möglich (bringungstechnisch bzw. nicht finanzierbar, da kein erntekostenfreier Erlös). Anfrage 9 - Gp. 842/1 und 842/2 wurden ebenfalls nicht eingestuft Sinngemäß gilt auch hier die Ausführung von Pkt. 7 bzw. 8. Angemerkt wird dazu auch, dass sich die Gp. 842/1 im Besitz der AGM R-Alpe befindet und diese bis dato noch keinen Antrag auf Einbeziehung von Flächen an der Bringungsanlage gestellt hat, eine Zwangseinstufung erscheint nicht gerechtfertigt. Ergänzend zu den weiteren ‚Einwänden‘ im Berufungsschreiben folgende Sachverhaltsdarstellung. Es mag verwunderlich sein, warum Almflächen exakt nach dem Katasterstand bei der Berechnung angegeben werden und eben die Hektarwerte bei den Waldflächen teilweise reduziert wurden. Dies hängt nicht damit zusammen, dass für die jeweilige Nutzungskategorie ein eigener Sachverständiger agierte, sondern lässt sich mit obenstehenden Ausführungen erklären bzw. verdeutlichen, dass bei der forstfachlichen Bewertung nur tatsächliche ‚Vorteilsflächen‘ erfasst wurden und nicht ganz generell der Katasterstand abgebildet wird. Im Gegenzug dazu ist bei der Almbewertung diese Flächenangabe nicht von Bedeutung - wird bei der Bewertung aber dennoch angeführt. Dieser Zahlenwert ist für die rechnerische Bewertung irrelevant, entscheidend sind die tatsächlichen Auftriebszahlen (NKGs = Normalkuhgräser, Viehbesatz) und weitere Faktoren wie die benutzte Weglänge, die Weidedauer und der Nutzungsumfang (Milchtransport etc.). Ertrag von Gp. 846/1 - Zuwachs von 4: Grundsätzlich sei dazu angemerkt, dass für die Bewertung als nachhaltiger Zuwachs pro Hektar der Mittelwert aus Haubarkeitsdurchschnittszuwachs (HDZ) und durchschnittlichem Gesamtzuwachs (DGZ) herangezogen wurde. Weitere Kenngrößen für die Bewertung sind neben der Flächenangabe auch die benutzte Weglänge, der Bestockungsgrad und der Ernteverlust - letzterer wurde für sämtliche Flächen mit 25 % angegeben. Für jede einzelne bewertete Fläche wurden einerseits der Bestockungsgrad und die benutze Weglänge und andererseits die Zuwachsleistungen separat erhoben und dazu ein Mittel aus HDZ und DGZ gebildet. Wenn nun all diese Eingangsdaten eingerechnet werden, ergibt sich für oben erwähnte Parzelle ein tatsächlicher durchschnittlicher Zuwachs von 1,8 efm. Selbstverständlich sollen vergleichbare Flächen auch gleich bewertet werden, aber fairerweise muss ein Ertragswald (als solcher sind 3/4 der Vorteilsflächen der Gp. 846/1 einzustufen) andere Erträge liefern als ein reiner Schutzwald außer Ertrag. Daher erscheint ein Vergleich mit den angeführten Grundparzellen forstfachlich nicht zweckmäßig, da es sich bei diesen Flächen um Schutzwaldflächen außer Ertrag handelt und diese eigentlich gar keinen Ertrag abliefern und so auch der Zuwachs nur sehr gering bewertet wurde. Abschließend sei noch auf die Zahllast für den Einkauf eingegangen. Für alle Grundeigentümer die nun zusätzliche Flächen neu eingestuft bekommen haben, wurde analog der alten Berechnung eine Baukostenvorschreibung für diese neu eingestuften Flächen ermittelt - Basis für diese Bewertung sind die alten Berechnungen (dabei wurde berücksichtigt welche Grundstücke eingestuft waren und so eine Zahllast für die Baukosten bereits hatten). Sämtliche neu eingestuften Flächen wurden in dieser Bewertung separat ausgewiesen und der aliquote Baukostenanteil für diese Flächen ermittelt. Konkret wurden im Gemeindewald 50,37 ha neu eingestuft, bei der AGM W-Bach 7,5 ha und bei Herr A B 5,5 ha Waldfläche. Exakt für diese Flächen wurde ein Einkauf vorgeschrieben. Entsprechend der alten Aufteilung (alte Anteile) wurde diese Gutschrift innerhalb der Weggemeinschaft den einzelnen Interessenten wieder gutgeschrieben und so den einzelnen Interessenten nur der tatsächliche Saldo vorgeschrieben. Alle Personen mit einer Neueinstufung haben eine Zahllast, alle anderen haben ein Guthaben. Die unterschiedlichen Werte (Zahllast) der jeweiligen Flächen resultiert daraus, dass bei der Bewertung neben der Fläche auch die benutzte Weglänge ein wesentlicher Faktor darstellt und so der Rechenwert insbesondere im Gemeindewald Q für die neu eingestuften Flächen (hier wir nur eine sehr geringe Weglänge benötigt) einen anderen Faktor für den Einkauf liefert, als die neuen Vorteilsflächen der Y-Alm, die sich am Wegende befinden. Der im Beschwerdebegehren vorgebrachte Vergleich zwischen Interessenten mit bzw. ohne Neueinstufungsflächen ist auch nicht zielführend. Angemerkt wird dazu, dass bei dieser Bewertung auch der Umstand berücksichtigt wurde, dass ein Teil der bestehenden Weganlage von nur einem Interessenten (X-Alm) errichtet und bezahlt wurde - und daher nun diese Vorschreibungs-variante beinhaltet, dass entsprechend der jeweiligen ursprünglichen Errichtung die nun erhobenen Baukostenrückersätze auch dementsprechend aufgeteilt werden sollen. Aufgrund der Neueinstufung und der Gegenrechnung ist daher für die Y-Alm der Umstand eingetreten, dass diese zwar trotz einer Kostenreduktion bei den Gesamtanteilsbetreffnisse (Anteile) durch die höhere Einstufung des Gemeindewaldes dennoch aufgrund der Neueinstufung von dzt. noch nicht berechtigten Grundstücken eine Zahllast vorgeschrieben wurde. Zur Verwirrung mögen auch die unterschiedlichen Höhen der Vorschreibungen im Laufe des Verfahrens beigetragen haben - dazu wird angemerkt, dass von Seiten der Sachverständigen versucht wurde sämtliche Umstände (Änderung der Vorteilsflächen durch weitere Einstufungen, Vorleistungen einzelner Interessenten etc.) laufend dem auch Rechnung zu tragen und sich eben dadurch im Laufe der Zeit auch neue Voraussetzungen ergeben haben.“ 5. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol: Am 29.4.2014 wurde vom Landesverwaltungsgericht in der gegenständlichen Angelegenheit eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der insbesondere im Zuge einer Einvernahme der Amtssachverständigen von der Bezirksforstinspektion V und der Abteilung Agrarwirtschaft beim Amt der Landesregierung das vom Berufungswerber in seiner Berufung erstattete Vorbringen im Einzelnen nochmals eingehend erörtert wurde und bei der die Verhandlungsteilnehmer im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen nochmals wiederholten und bekräftigten. Seitens des Berufungswerbers wurde eine als Beilage A zum Verhandlungsprotokoll gegebene Urkunde vorgelegt, in welcher die stattgefundene Vergrößerung der Bauparzelle .468 KG Q dokumentiert ist.Am 29.4.2014 wurde vom Landesverwaltungsgericht in der gegenständlichen Angelegenheit eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der insbesondere im Zuge einer Einvernahme der Amtssachverständigen von der Bezirksforstinspektion römisch fünf und der Abteilung Agrarwirtschaft beim Amt der Landesregierung das vom Berufungswerber in seiner Berufung erstattete Vorbringen im Einzelnen nochmals eingehend erörtert wurde und bei der die Verhandlungsteilnehmer im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen nochmals wiederholten und bekräftigten. Seitens des Berufungswerbers wurde eine als Beilage A zum Verhandlungsprotokoll gegebene Urkunde vorgelegt, in welcher die stattgefundene Vergrößerung der Bauparzelle .468 KG Q dokumentiert ist. II. Rechtliche Erwägungen:römisch zwei. Rechtliche Erwägungen: 1. Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol: Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG. Diese Bestimmung lautet wie folgt:Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG. Diese Bestimmung lautet wie folgt: „Artikel 151. (…)

(51)Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 51/2012 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:
(51)Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, geänderten oder eingefügten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes: (…)
  1. Mit
  2. Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
  3. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art. 119a Abs. 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.“
  4. Mit
  5. Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
  6. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Artikel 119 a, Absatz 5,) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.“ Die dem BGBl I 51/2012 (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012) angefügte Anlage lautet auszugsweise wie folgt:Die dem Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012, (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012) angefügte Anlage lautet auszugsweise wie folgt: „Anlage Aufgelöste unabhängige Verwaltungsbehörden A. Bund (…)
  7. Landesagrarsenate

§ 5Abs.

1 des Agrarbehördengesetzes 1950, BGBl. Nr. 1/1951;3. Landesagrarsenate

Paragraph 5, Absatz eins, des Agrarbehördengesetzes 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1951,; (…)“

den oben wiedergegebenen Bestimmungen wurden also mit 1.1.2014 die Landesagrarsenate, die nach § 1 des im Zeitpunkt der Berufungserhebung in Geltung gestandenen Agrarbehördengesetz 1950 zur Entscheidung über Berufungen in den gegenständlichen Angelegenheiten der Bodenreform nach Art 12 Abs 1 Z 5 B-VG zuständig gewesen wären, aufgelöst. Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist daher zuständig zur Abwicklung des Verfahrens über die vorliegenden Berufungen der Republik Österreich und des Ing. A B.

den oben wiedergegebenen Bestimmungen wurden also mit 1.1.2014 die Landesagrarsenate, die nach Paragraph eins, des im Zeitpunkt der Berufungserhebung in Geltung gestandenen Agrarbehördengesetz 1950 zur Entscheidung über Berufungen in den gegenständlichen Angelegenheiten der Bodenreform nach Artikel 12, Absatz eins, Ziffer 5, B-VG zuständig gewesen wären, aufgelöst. Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist daher zuständig zur Abwicklung des Verfahrens über die vorliegenden Berufungen der Republik Österreich und des Ing. A B. 2. Zur Zulässigkeit der vorliegenden Berufungen:

§ 3Abs 1 des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes (Vw

Gbk-ÜG), BGBl I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, gelten bis zum Ablauf des 31.12.2013 erhobene Berufungen als Beschwerden

Art 130Abs 1 Z 1 B-VG.

Diese an sich nur für jene Verfahren geltende Bestimmung, in denen die Berufungsfrist bis 31.12.2013 noch läuft, muss im Hinblick auf den bereits erwähnten Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG und aufgrund der Tatsache, dass die Verwaltungsgerichte seit 1.1.2014

Art 130

Abs 1 B-VG über „Beschwerden“ und nicht über „Berufungen“ erkennen, auch für die im gegenständlichen Fall erhobenen Berufungen gelten.

Paragraph 3, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes (VwGbk-ÜG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, gelten bis zum Ablauf des 31.12.2013 erhobene Berufungen als Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG.

Diese an sich nur für jene Verfahren geltende Bestimmung, in denen die Berufungsfrist bis 31.12.2013 noch läuft, muss im Hinblick auf den bereits erwähnten Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG und aufgrund der Tatsache, dass die Verwaltungsgerichte seit 1.1.2014

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG über „Beschwerden“ und nicht über „Berufungen“ erkennen, auch für die im gegenständlichen Fall erhobenen Berufungen gelten.

  1. a)Was das mit 18.3.2013 übermittelte Email von Herrn Ing. L N, Österreichische Bundesforste AG betrifft, ist zweifelhaft, ob es sich diesbezüglich um ein für die Republik Österreich erstattetes Rechtsmittel gegen den Bescheid vom 18.2.2013, AgrB-B***/12-2013, handelt. Zwar fehlt im genannten Email eine ausdrückliche Bezeichnung als Berufung, in dessen Betreff wird allerdings auf den genannten Bescheid Bezug genommen und in weiterer Folge um Berücksichtigung einer näher bezeichneten Forderung im Bescheid ersucht. Vor diesem Hintergrund scheinen aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes die an eine Berufung gestellten Voraussetzungen nach § 63 Abs 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl 51/1991, in der zum Zeitpunkt der Berufungserhebung geltenden Fassung, wonach die Berufung den Bescheid, gegen den sie sich richtet, zu bezeichnen und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten hat, erfüllt zu sein, zumal nach der Rechtsprechung des VwGH auch eine ausdrückliche Bezeichnung als „Berufung“ nicht erforderlich ist (siehe etwa VwSlgNF 5227 A).Vor diesem Hintergrund scheinen aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes die an eine Berufung gestellten Voraussetzungen nach Paragraph 63, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt 51 aus 1991,, in der zum Zeitpunkt der Berufungserhebung geltenden Fassung, wonach die Berufung den Bescheid, gegen den sie sich richtet, zu bezeichnen und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten hat, erfüllt zu sein, zumal nach der Rechtsprechung des VwGH auch eine ausdrückliche Bezeichnung als „Berufung“ nicht erforderlich ist (siehe etwa VwSlgNF 5227 A). Die gegenständliche Berufung ist auch rechtzeitig. Da im vorliegenden Fall eine Bescheidkundmachung nach § 7 Abs 2 des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG 1950), BGBl 173/1950, zuletzt geändert durch BGBl I 189/2013, erfolgte, begann nach Abs 3 leg cit die Berufungs(nunmehr: Beschwerde)frist nämlich erst mit dem Tag, der auf den Ablauf der Dauer der Auflage folgt.Die gegenständliche Berufung ist auch rechtzeitig. Da im vorliegenden Fall eine Bescheidkundmachung nach Paragraph 7, Absatz 2, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG 1950), Bundesgesetzblatt 173 aus 1950,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 189 aus 2013,, erfolgte, begann nach Absatz 3, leg cit die Berufungs(nunmehr: Beschwerde)frist nämlich erst mit dem Tag, der auf den Ablauf der Dauer der Auflage folgt. Mit Spruchpunkt III. des gegenständlichen Bescheides wird auf einem Grundstück der Republik Österreich ein Bringungsrecht entschädigungslos eingeräumt, weshalb der Republik Österreich auch zweifellos Parteistellung im Sinn des § 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl I 161/2013, zukommt. Daraus wiederum leitet sich mangels davon abweichender Spezialregelungen im Güter- und Seilwege-Landesgesetz (GSLG 1970), LGBl 40/1970, zuletzt geändert durch LGBl 130/2013, die Berufungslegitimation der Republik Österreich ab.Mit Spruchpunkt römisch drei. des gegenständlichen Bescheides wird auf einem Grundstück der Republik Österreich ein Bringungsrecht entschädigungslos eingeräumt, weshalb der Republik Österreich auch zweifellos Parteistellung im Sinn des Paragraph 8, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt 51 aus 1991,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 161 aus 2013,, zukommt. Daraus wiederum leitet sich mangels davon abweichender Spezialregelungen im Güter- und Seilwege-Landesgesetz (GSLG 1970), Landesgesetzblatt 40 aus 1970,, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt 130 aus 2013,, die Berufungslegitimation der Republik Österreich ab. Als Vertreter der Republik Österreich scheint im Grundbuch zu EZ 59 GB *** Q die Österreichische Bundesforste AG auf. Als Leiter des Forstreviers Q-Tal war Herr Ing. I Z insofern auch zur Vertretung der Österreichischen Bundesforste AG und damit auch der Republik Österreich im vorliegenden Verfahren befugt. Als Vertreter der Republik Österreich scheint im Grundbuch zu EZ 59 GB *** Q die Österreichische Bundesforste AG auf. Als Leiter des Forstreviers Q-Tal war Herr Ing. römisch eins Z insofern auch zur Vertretung der Österreichischen Bundesforste AG und damit auch der Republik Österreich im vorliegenden Verfahren befugt. Das mit Email vom 28.4.2014 erstattete Vorbringen kann nicht als vollständige Zurückziehung der Berufung gewertet werden. Darin wird zwar ausdrücklich erklärt, dass die gegenständliche Regelung der Bringungsgemeinschaft X-Y von Seiten der ÖBF AG nicht beeinsprucht werde, allerdings wird gleichzeitig auch ausdrücklich erklärt, dass die Forderung am vorgelagerten W-Bachweg aufrecht bleibe. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die vorliegende, als Beschwerde zu wertende Berufung der Republik Österreich zulässig.
  2. b)Herrn Ing. A Bs Berufung wurde ebenfalls innerhalb der zweiwöchigen Berufungsfrist eingebracht und ist insofern rechtzeitig. Diesem kommt als Mitglied der gegenständlichen Bringungsgemeinschaft XY-Alpe auch zweifellos Parteistellung im Sinn des § 8 AVG zu, woraus sich mangels davon abweichender Spezialregelungen im GSLG 1970 die Berufungslegitimation von Herrn Ing. A B ableitet.
  3. b)Herrn Ing. A Bs Berufung wurde ebenfalls innerhalb der zweiwöchigen Berufungsfrist eingebracht und ist insofern rechtzeitig. Diesem kommt als Mitglied der gegenständlichen Bringungsgemeinschaft XY-Alpe auch zweifellos Parteistellung im Sinn des Paragraph 8, AVG zu, woraus sich mangels davon abweichender Spezialregelungen im GSLG 1970 die Berufungslegitimation von Herrn Ing. A B ableitet. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist auch die als Beschwerde zu wertende Berufung von Herrn Ing. A B zulässig. 3. Zur Sache:
  4. a)Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
  5. a)Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: Dieser Spruchpunkt stützt sich auf § 14 Abs 2 GSLG 1970, welcher wie folgt lautet:Dieser Spruchpunkt stützt sich auf Paragraph 14, Absatz 2, GSLG 1970, welcher wie folgt lautet: „

(2)Die Eigentümer anderer als der im Abs. 1 genannten Grundstücke sind auf ihren Antrag als Mitglieder in die Bringungsgemeinschaft einzubeziehen, wenn„
(2)Die Eigentümer anderer als der im Absatz eins, genannten Grundstücke sind auf ihren Antrag als Mitglieder in die Bringungsgemeinschaft einzubeziehen, wenn
  1. a)die Mitbenützung der Bringungsanlage die zweckmäßige Bewirtschaftung der einzubeziehenden Grundstücke erleichtern würde und
  2. b)die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 vorliegen.“
  3. b)die Voraussetzungen nach Paragraph 3, Absatz eins, vorliegen.“ Nach § 15 Abs 5 hat ein Mitglied, wenn dieses nachträglich nach § 14 Abs 2 oder 3 in die Bringungsgemeinschaft einbezogen wird, zu den Kosten der Errichtung und Ausgestaltung der Bringungsanlage nach dem

Abs 4 festgelegten Anteilsverhältnis einen Beitrag zu leisten. Nach Paragraph 15, Absatz 5, hat ein Mitglied, wenn dieses nachträglich nach Paragraph 14, Absatz 2, oder 3 in die Bringungsgemeinschaft einbezogen wird, zu den Kosten der Errichtung und Ausgestaltung der Bringungsanlage nach dem

Absatz 4, festgelegten Anteilsverhältnis einen Beitrag zu leisten. Diesbezüglich bringt Herr Ing. A B vor, dass die unter diesem Spruchpunkt ausgewiesene Nachzahlungsverpflichtung in Höhe von 1.804,39 Euro nicht gerechtfertigt sei. Es sei nicht nachzuvollziehen, weshalb bei manchen Mitgliedern der Bringungsgemeinschaft ein Guthaben ausgewiesen werde, bei ihm aber eine Zahllast, obwohl er nunmehr viel weniger Prozente habe. Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass die unter Spruchpunkt I. ausgewiesene Zahllast Herrn Ing. A B für die Einbeziehung näher bezeichneter Grundstücke auferlegt wird.Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass die unter Spruchpunkt römisch eins. ausgewiesene Zahllast Herrn Ing. A B für die Einbeziehung näher bezeichneter Grundstücke auferlegt wird. Es erfolgte also einerseits eine Bewertung der Zahllast für die Neueinbeziehung gewisser Grundstücke, während andererseits bestehende Guthaben für bereits geleistete Anteile berücksichtigt wurden. Die Einkaufskosten errechnen sich also aus Parametern, die bei den einzelnen Mitgliedern der Bringungsgemeinschaft sehr unterschiedlich sind. Schon daraus erhellt, dass allein die Tatsache, dass bei manchen Mitgliedern der Bringungsgemeinschaft, nämlich jenen ohne Neueinstufungsflächen, ein Guthaben errechnet wurde, während Herrn Ing. A B eine Zahllast trifft, nicht zwingend falsch sein muss. Im vorliegenden Fall zeigt sich vielmehr, dass die ausgewiesenen Einkaufskosten nicht zu beanstanden sind. Die gutachterliche Stellungnahme der Bezirksforstinspektion V vom 3.12.2013, KB-*-1-*2/3*A/*4-2013, erläutert die bei der Errechnung der laut Spruchpunkt I. ausgewiesenen Einkaufkosten maßgeblichen Kriterien schlüssig und nachvollziehbar. Insbesondere wird darin auch dargetan, dass auch die unterschiedlichen Weglängen zu berücksichtigen waren und auch einkalkuliert wurde, dass ein Teil der bestehenden Weganlage nur von einem Interessenten (X-Alpe) errichtet und bezahlt worden sei. Dass auch seitens des Berufungswerbers Ing. A B ein Teil des Weges allein errichtet wurde, konnte von diesem im gegenständlichen Verfahren nicht erwiesen werden und musste insofern unberücksichtigt bleiben. In der am 29.4.2014 vom Landesverwaltungsgericht durchgeführten Verhandlung wurden die bei der Berechnung maßgeblichen Kriterien nochmals eingehend erörtert. Herrn Ing. A B ist es diesbezüglich nicht gelungen, Widersprüche in den Aussagen des Amtssachverständigen darzulegen. Die gutachterliche Stellungnahme der Bezirksforstinspektion römisch fünf vom 3.12.2013, KB-*-1-*2/3*A/*4-2013, erläutert die bei der Errechnung der laut Spruchpunkt römisch eins. ausgewiesenen Einkaufkosten maßgeblichen Kriterien schlüssig und nachvollziehbar. Insbesondere wird darin auch dargetan, dass auch die unterschiedlichen Weglängen zu berücksichtigen waren und auch einkalkuliert wurde, dass ein Teil der bestehenden Weganlage nur von einem Interessenten (X-Alpe) errichtet und bezahlt worden sei. Dass auch seitens des Berufungswerbers Ing. A B ein Teil des Weges allein errichtet wurde, konnte von diesem im gegenständlichen Verfahren nicht erwiesen werden und musste insofern unberücksichtigt bleiben. In der am 29.4.2014 vom Landesverwaltungsgericht durchgeführten Verhandlung wurden die bei der Berechnung maßgeblichen Kriterien nochmals eingehend erörtert. Herrn Ing. A B ist es diesbezüglich nicht gelungen, Widersprüche in den Aussagen des Amtssachverständigen darzulegen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein schlüssiges und widerspruchsfreies Sachverständigengutachten in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden (vgl. etwa VwGH 11.10.2007, 2006/04/0250). Einem mangelhaften Gutachten gegenüber gilt dieses Postulat nach dem genannten Erkenntnis zwar nicht, das Landesverwaltungsgericht vermag aber aufgrund des Vorbringens des Ing. A B keine solche Mangelhaftigkeit des genannten Gutachtens erkennen. Zur Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit eines Gutachtens hat der Amtssachverständige seine Sach- und Ortskenntnis schriftlich im Rahmen der Befundaufnahme zu konkretisieren, dass diese für Dritte nachvollziehbar bleibt. Dies ist im vorliegenden Fall geschehen.Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein schlüssiges und widerspruchsfreies Sachverständigengutachten in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden vergleiche etwa VwGH 11.10.2007, 2006/04/0250). Einem mangelhaften Gutachten gegenüber gilt dieses Postulat nach dem genannten Erkenntnis zwar nicht, das Landesverwaltungsgericht vermag aber aufgrund des Vorbringens des Ing. A B keine solche Mangelhaftigkeit des genannten Gutachtens erkennen. Zur Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit eines Gutachtens hat der Amtssachverständige seine Sach- und Ortskenntnis schriftlich im Rahmen der Befundaufnahme zu konkretisieren, dass diese für Dritte nachvollziehbar bleibt. Dies ist im vorliegenden Fall geschehen. Da also der Berufungswerber Ing. A B dem gegenständlichen Gutachten zur Berechnung der Einkaufskosten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten ist, konnte das Landesverwaltungsgericht daher von der Richtigkeit der vom forsttechnischen Sachverständigen gezogenen Schlüsse ausgehen und erweist sich Herrn A Bs Berufung diesbezüglich als unbegründet. Eine behördliche Anleitungspflicht betreffend das Erfordernis der Widerlegung eines Amtssachverständigengutachtens auf gleicher fachlicher Ebene besteht nicht (vgl. etwa VwGH 23.8.2013, 2011/03/0094).Da also der Berufungswerber Ing. A B dem gegenständlichen Gutachten zur Berechnung der Einkaufskosten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten ist, konnte das Landesverwaltungsgericht daher von der Richtigkeit der vom forsttechnischen Sachverständigen gezogenen Schlüsse ausgehen und erweist sich Herrn A Bs Berufung diesbezüglich als unbegründet. Eine behördliche Anleitungspflicht betreffend das Erfordernis der Widerlegung eines Amtssachverständigengutachtens auf gleicher fachlicher Ebene besteht nicht vergleiche etwa VwGH 23.8.2013, 2011/03/0094). b) Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:b) Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides: Dieser Spruchpunkt stützt sich auf § 15 GSLG 1970, welcher in seinem Abs 2 insbesondere das Ausmaß der Anteilsbetreffnisse regelt. Diese Bestimmung lautet wie folgt:Dieser Spruchpunkt stützt sich auf Paragraph 15, GSLG 1970, welcher in seinem Absatz 2, insbesondere das Ausmaß der Anteilsbetreffnisse regelt. Diese Bestimmung lautet wie folgt: „§ 15 Mitgliedschaft und Kostentragung

(1)Die Mitgliedschaft an einer Bringungsgemeinschaft ist mit dem Eigentum an den im § 14 Abs. 1, 2 und 3 genannten Grundstücken verbunden.
(1)Die Mitgliedschaft an einer Bringungsgemeinschaft ist mit dem Eigentum an den im Paragraph 14, Absatz eins, 2 und 3 genannten Grundstücken verbunden.
(2)Das Ausmaß, in dem das einzelne Mitglied im Verhältnis zu den anderen Mitgliedern an der Erfüllung der Aufgaben der Bringungsgemeinschaft teilnimmt, bestimmt sich nach dem Anteilsverhältnis; es ist, sofern es nicht zwischen den Mitgliedern vereinbart wird, nach Maßgabe des Vorteiles, den die Bringungsanlage dem Grundstück gewährt, von Amts wegen festzusetzen. Bei der Beurteilung des Vorteiles ist auf alle den Umfang der Benützung beeinflussenden Umstände, insbesondere auf das Ausmaß und die Nutzbarkeit des Grundstückes sowie auf die benützte Streckenlänge, Bedacht zu nehmen.
(3)Sofern der Vorteil der Schneefreihaltung einer Bringungsanlage den Mitgliedern einer Bringungsgemeinschaft nicht entsprechend ihrem Anteil nach Abs. 2 zukommt, sind die Kosten für die Schneefreihaltung auf die Mitglieder nach dem Verhältnis ihres Vorteils aus der Schneefreihaltung aufzuteilen.
(3)Sofern der Vorteil der Schneefreihaltung einer Bringungsanlage den Mitgliedern einer Bringungsgemeinschaft nicht entsprechend ihrem Anteil nach Absatz 2, zukommt, sind die Kosten für die Schneefreihaltung auf die Mitglieder nach dem Verhältnis ihres Vorteils aus der Schneefreihaltung aufzuteilen.
(4)Wenn sich die für die Festlegung des Anteilsverhältnisses maßgebend gewesenen Umstände geändert haben, so ist in sinngemäßer Anwendung des Abs. 2 das Anteilsverhältnis neu zu bestimmen.
(4)Wenn sich die für die Festlegung des Anteilsverhältnisses maßgebend gewesenen Umstände geändert haben, so ist in sinngemäßer Anwendung des Absatz 2, das Anteilsverhältnis neu zu bestimmen.
(5)Wenn nachträglich ein Mitglied nach § 14 Abs. 2 oder 3 in die Bringungsgemeinschaft einbezogen wird, so hat dieses Mitglied zu den Kosten der Errichtung und Ausgestaltung der Bringungsanlage nach dem

Abs. 4 festgelegten Anteilsverhältnis einen Beitrag zu leisten. Dieser Beitrag ist, sofern hierüber ein Parteienübereinkommen nicht zustande kommt, in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 10 Abs. 2 festzusetzen. Dasselbe gilt, wenn sich die Anteile eines Mitgliedes an einer Bringungsgemeinschaft erhöhen, mit der Maßgabe, daß bei der Berechnung des Beitrages die nach dem bisherigen Anteilsrecht entrichteten Beitragsleistungen zu berücksichtigen sind.

(5)Wenn nachträglich ein Mitglied nach Paragraph 14, Absatz 2, oder 3 in die Bringungsgemeinschaft einbezogen wird, so hat dieses Mitglied zu den Kosten der Errichtung und Ausgestaltung der Bringungsanlage nach dem

Absatz 4, festgelegten Anteilsverhältnis einen Beitrag zu leisten. Dieser Beitrag ist, sofern hierüber ein Parteienübereinkommen nicht zustande kommt, in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 10, Absatz 2, festzusetzen. Dasselbe gilt, wenn sich die Anteile eines Mitgliedes an einer Bringungsgemeinschaft erhöhen, mit der Maßgabe, daß bei der Berechnung des Beitrages die nach dem bisherigen Anteilsrecht entrichteten Beitragsleistungen zu berücksichtigen sind.

(6)Die Mitgliedschaft an einer Bringungsgemeinschaft erlischt durch Bescheid der Agrarbehörde, mit dem die Bringungsgemeinschaft aufgelöst oder das Ausscheiden des Mitgliedes verfügt wird, weil die Voraussetzungen im Sinne des Gesetzes nicht mehr gegeben sind.
(7)Für die Einbringung rückständiger Leistungen gelten die Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 – VVG, BGBl. Nr. 53. Den Bringungsgemeinschaften wird

§ 3Abs.

3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes - VVG 1950 als Anspruchsberechtigten zur Eintreibung dieser Geldleistungen die Einbringung im Verwaltungswege (politische Exekution) gewährt.“

(7)Für die Einbringung rückständiger Leistungen gelten die Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 – VVG, Bundesgesetzblatt Nr. 53. Den Bringungsgemeinschaften wird

Paragraph 3, Absatz 3, des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes - VVG 1950 als Anspruchsberechtigten zur Eintreibung dieser Geldleistungen die Einbringung im Verwaltungswege (politische Exekution) gewährt.“

  1. aa)Was das Vorbringen des Berufungswerbers Ing. A B betrifft, er habe in der Vergangenheit zu viel – nämlich für nicht in seinem Besitz befindliche Parzellen 3964/2 und 847/4 - bezahlt, ist ihm entgegenzuhalten, dass diese Zahlungen auf einem Parteiübereinkommen beruhen, welches mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde 1. Instanz vom 9.5.1988, IIIb1-*** B/45, genehmigt wurde. Eine dagegen erhobene Berufung von Herrn Ing. A B wurde mit Erkenntnis des Landesagrarsenates vom 17.11.1988, LAS-***/1, als unbegründet abgewiesen. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass die neuen Beitragsbetreffnisse zwischen den Mitgliedern der Bringungsgemeinschaft einvernehmlich festgelegt worden seien und insbesondere auch Herr Ing. A B selbst diese Vereinbarung unterfertigt habe. Nach dem oben wiedergegebenen § 15 Abs 4 GSLG 1970 hat die Behörde die Anteilsverhältnisse dann neu festzulegen, wenn sich die maßgeblichen Umstände geändert haben. In diesem Fall hat die Festlegung des Anteilsverhältnisses in sinngemäßer Anwendung des Abs 2 zu erfolgen. Nach dieser Bestimmung hat die Behörde bei ihrer Entscheidung über die Kostentragung im Rahmen der Bringungsgemeinschaft aber nur auf die aktuellen Verhältnisse, nämlich auf „alle den Umfang der Benützung beeinflussenden Umstände, insbesondere auf das Ausmaß und die Nutzbarkeit des Grundstückes sowie auf die benützte Streckenlänge“, abzustellen. Eine Rückabwicklung bzw. Berücksichtigung vergangener – zudem auf einem rechtskräftig genehmigten Parteiübereinkommen beruhender - Leistungen ist gesetzlich nicht vorgesehen. Nach dem oben wiedergegebenen Paragraph 15, Absatz 4, GSLG 1970 hat die Behörde die Anteilsverhältnisse dann neu festzulegen, wenn sich die maßgeblichen Umstände geändert haben. In diesem Fall hat die Festlegung des Anteilsverhältnisses in sinngemäßer Anwendung des Absatz 2, zu erfolgen. Nach dieser Bestimmung hat die Behörde bei ihrer Entscheidung über die Kostentragung im Rahmen der Bringungsgemeinschaft aber nur auf die aktuellen Verhältnisse, nämlich auf „alle den Umfang der Benützung beeinflussenden Umstände, insbesondere auf das Ausmaß und die Nutzbarkeit des Grundstückes sowie auf die benützte Streckenlänge“, abzustellen. Eine Rückabwicklung bzw. Berücksichtigung vergangener – zudem auf einem rechtskräftig genehmigten Parteiübereinkommen beruhender - Leistungen ist gesetzlich nicht vorgesehen. Eine solche ist daher auch im angefochtenen Bescheid zu Recht unterblieben. Sehr wohl wurden allerdings die nunmehr aktuellen Verhältnisse berücksichtigt und in diesem Sinn die Parzellen 3964/2 und 847/4, jeweils KG Q, den jetzigen grundbücherlichen Eigentümern, nämlich Herrn S F bzw. Herrn Ing. A B, bei der aktuellen Anteilsberechnung zugeordnet. Dies wurde vom forsttechnischen Sachverständigen in seiner Stellungnahme vom 3.12.2013, KB-*-1-*2/3*A/*4-2013, schlüssig dargelegt und auch in der Verhandlung am 29.4.2014 nochmals nachvollziehbar bekräftigt.
  2. bb)In der gegenständlichen Berufung führt Herr Ing. A B weiters neun Punkte an, die im vorliegenden Fall eine falsche Einstufung des Waldes darlegen sollen. Eine zu diesem Vorbringen eingeholte Stellungnahme der Bezirksforstinspektion V vom 3.12.2013, KB-*-1-*2/3*A/*4-2013, setzt sich ausführlich mit diesen neun Punkten auseinander.Eine zu diesem Vorbringen eingeholte Stellungnahme der Bezirksforstinspektion römisch fünf vom 3.12.2013, KB-*-1-*2/3*A/*4-2013, setzt sich ausführlich mit diesen neun Punkten auseinander. Hinsichtlich dieses Vorbringens genügt es wiederum, auf diese gutachterliche Stellungnahme zu verweisen, mit welcher sämtliche vom Berufungswerber Ing. A B angesprochenen Kritikpunkte schlüssig und nachvollziehbar entkräftet werden. Auch hinsichtlich dieser Punkte, zu denen dem Berufungswerber Ing. A B in der am 29.4.2014 vom Landesverwaltungsgericht durchgeführten Verhandlung ausreichend Gelegenheit geboten wurde, dem forsttechnischen Sachverständigen Fragen zu stellen, argumentiert der Berufungswerber Ing. A B nicht auf derselben fachlichen Ebene wie der Sachverständige der Bezirksforstinspektion V in seinem auch für Dritte nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Gutachten, weshalb sich auch das diesbezügliche Berufungsvorbringen als unbegründet erweist. Auch hinsichtlich dieser Punkte, zu denen dem Berufungswerber Ing. A B in der am 29.4.2014 vom Landesverwaltungsgericht durchgeführten Verhandlung ausreichend Gelegenheit geboten wurde, dem forsttechnischen Sachverständigen Fragen zu stellen, argumentiert der Berufungswerber Ing. A B nicht auf derselben fachlichen Ebene wie der Sachverständige der Bezirksforstinspektion römisch fünf in seinem auch für Dritte nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Gutachten, weshalb sich auch das diesbezügliche Berufungsvorbringen als unbegründet erweist. Dieselben Erwägungen gelten hinsichtlich des Berufungsvorbringens, wonach manche Flächen des Berufungswerbers Ing. A B, insbesondere Almflächen genau nach Grundbuchsmaß eingestuft worden seien und nur für die Gemeinde erfundene Maße gelten würden. Die forstfachliche Stellungnahme klärt diese unterschiedliche Flächenberücksichtigung ebenso schlüssig auf wie das Berufungsvorbringen, wonach gewisse Waldflächen der Gemeinde anders eingestuft worden seien, wie vergleichbare Waldflächen des Ing. A B. Selbiges gilt auch zum Vorbringen, dass der Ertrag vom Teil der Gp. 846/1 mit 4 zu hoch angenommen worden und nur ein Ertrag von 3 gerechtfertigt sei, da die Flächen in einer Höhe von teilweise mehr als 1500 Höhenmetern liegen würden.
  3. c)Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:
  4. c)Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides:
  5. aa)Der Berufungswerber Ing. A B bringt in diesem Zusammenhang vor, dass er hinsichtlich der im angefochtenen Bescheid genannten Grundparzelle .468 nie zugestimmt habe, dass diese Teil des Bringungsweges sei. Er wolle diese Grundparzelle nicht belastet haben, und wenn doch nötig, dann nur einige Laufmeter, aber nicht die ganze Parzelle. Hinsichtlich dieses Vorbringens ist zunächst festzuhalten, dass die genannte Grundparzelle aus EZ **2 GB *** Q einerseits im Sinn des Spruchpunktes III. als belastetes Grundstück angeführt ist und dieses andererseits bei der nach Spruchpunkt II. einen Teil des angefochtenen Bescheides bildenden Beilage betreffend die Anteilsbetreffnisse berücksichtigt wird. Bei den laut Spruchpunkt I. neu einbezogenen Grundstücken scheint die Grundparzelle .468 nicht auf.Hinsichtlich dieses Vorbringens ist zunächst festzuhalten, dass die genannte Grundparzelle aus EZ **2 GB *** Q einerseits im Sinn des Spruchpunktes römisch drei. als belastetes Grundstück angeführt ist und dieses andererseits bei der nach Spruchpunkt römisch zwei. einen Teil des angefochtenen Bescheides bildenden Beilage betreffend die Anteilsbetreffnisse berücksichtigt wird. Bei den laut Spruchpunkt römisch eins. neu einbezogenen Grundstücken scheint die Grundparzelle .468 nicht auf. Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichts ist Herrn Ing. A Bs Vorbringen auch in diesem Punkt nicht berechtigt. Dies deshalb, da sich aus dem laut Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildenden Lageplan ohnehin das Ausmaß der Belastung ergibt und überdies im genannten Spruchpunkt ausdrücklich normiert ist, dass die gemeinschaftliche Weganlage nur „bis zum Gasthaus ‚C’ (Gst. .468 KG *** Q)“ führt. Insofern entspricht der vorliegende Bescheid ohnehin schon insofern Herrn Ing. A Bs Berufungsvorbringen, als die Weganlage nicht durch die gesamte Parzelle .468 verläuft.Dies deshalb, da sich aus dem laut Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildenden Lageplan ohnehin das Ausmaß der Belastung ergibt und überdies im genannten Spruchpunkt ausdrücklich normiert ist, dass die gemeinschaftliche Weganlage nur „bis zum Gasthaus ‚C’ (Gst. .468 KG *** Q)“ führt. Insofern entspricht der vorliegende Bescheid ohnehin schon insofern Herrn Ing. A Bs Berufungsvorbringen, als die Weganlage nicht durch die gesamte Parzelle .468 verläuft. Dass die Grundparzelle .468 im ursprünglichen Bescheid über die Bildung der gegenständlichen Bringungsgemeinschaft vom 4.7.1979, IIIb1-*1*2 x/3, nicht ausdrücklich als belastetes Grundstück genannt wurde, erhellt daraus, dass diese Parzelle – wie vom Berufungswerber Ing. A B selbst durch Vorlage einer Urkunde (Beilage A zur Verhandlungsschrift) in der Verhandlung vom 29.4.2014 dargelegt – vergrößert wurde. Auch der Amtssachverständige der Abt. Agrarwirtschaft beim Amt der Landesregierung führt in seiner Stellungnahme vom 21.11.2013, UVW-XYLG/***-2013, aus, dass die Grundparzelle .468 in seiner jetzigen Form erst nach der Bringungsrechtseinräumung im Jahr 1979 durch Abschreibung von Flächen aus dem Grundstück 846/1 entstanden sei. Während also die Weganlage, wie der einen Bestandteil des genannten Bescheides vom 4.7.1979 bildende Plan vom Jänner 1979 zeigt, damals direkt an der Grenze der Parzelle .468 endete, führt die Weganlage mittlerweile aufgrund der Vergrößerung der genannten Parzelle (und wie an der von Herrn Ing. A B vorgelegten Urkunde ersichtlich) bis zum Gasthaus „C“ in diese Parzelle hinein. Auch der aufgrund einer Berufung von Herrn Ing. A B ergangene Bescheid vom 14.1.1980, IIIb1-*** B/34, legt unter Punkt II. ausdrücklich fest, dass der Bringungsweg bis zur Wiegen- und X-Alpe führt. Insofern bestehen aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes keine Bedenken gegen die Benennung der Bauparzelle .468 GB Q als belastetes Grundstück im Sinn des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides. Es besteht für das Landesverwaltungsgericht kein Zweifel, dass hinsichtlich der sich nunmehr auf der Parzelle .468 befindliche Weganlage bis zum Gasthaus „Y-Alm“ bereits seit 1979 ein Bringungsrecht eingeräumt ist und es insofern weder Herrn Ing. A Bs Zustimmung für die nunmehrige Einbeziehung der Grundparzelle .468 bedarf, noch dieser berechtigt ist, für die bereits 1979 erfolgte rechtskräftige Einräumung eines Bringungsrechtes eine Entschädigung zu fordern. Die Nichtanführung der Bauparzelle .468 im Bescheid vom 4.7.1979 resultiert ausschließlich daraus, dass diese Bauparzelle erst zu einem späteren Zeitpunkt auf das jetzige Ausmaß vergrößert wurde. Der verfahrensgegenständliche Bringungsweg führt nicht durch die gesamte Bauparzelle hindurch.Dass die Grundparzelle .468 im ursprünglichen Bescheid über die Bildung der gegenständlichen Bringungsgemeinschaft vom 4.7.1979, IIIb1-*1*2 x/3, nicht ausdrücklich als belastetes Grundstück genannt wurde, erhellt daraus, dass diese Parzelle – wie vom Berufungswerber Ing. A B selbst durch Vorlage einer Urkunde (Beilage A zur Verhandlungsschrift) in der Verhandlung vom 29.4.2014 dargelegt – vergrößert wurde. Auch der Amtssachverständige der Abt. Agrarwirtschaft beim Amt der Landesregierung führt in seiner Stellungnahme vom 21.11.2013, UVW-XYLG/***-2013, aus, dass die Grundparzelle .468 in seiner jetzigen Form erst nach der Bringungsrechtseinräumung im Jahr 1979 durch Abschreibung von Flächen aus dem Grundstück 846/1 entstanden sei. Während also die Weganlage, wie der einen Bestandteil des genannten Bescheides vom 4.7.1979 bildende Plan vom Jänner 1979 zeigt, damals direkt an der Grenze der Parzelle .468 endete, führt die Weganlage mittlerweile aufgrund der Vergrößerung der genannten Parzelle (und wie an der von Herrn Ing. A B vorgelegten Urkunde ersichtlich) bis zum Gasthaus „C“ in diese Parzelle hinein. Auch der aufgrund einer Berufung von Herrn Ing. A B ergangene Bescheid vom 14.1.1980, IIIb1-*** B/34, legt unter Punkt römisch zwei. ausdrücklich fest, dass der Bringungsweg bis zur Wiegen- und X-Alpe führt. Insofern bestehen aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes keine Bedenken gegen die Benennung der Bauparzelle .468 GB Q als belastetes Grundstück im Sinn des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides. Es besteht für das Landesverwaltungsgericht kein Zweifel, dass hinsichtlich der sich nunmehr auf der Parzelle .468 befindliche Weganlage bis zum Gasthaus „Y-Alm“ bereits seit 1979 ein Bringungsrecht eingeräumt ist und es insofern weder Herrn Ing. A Bs Zustimmung für die nunmehrige Einbeziehung der Grundparzelle .468 bedarf, noch dieser berechtigt ist, für die bereits 1979 erfolgte rechtskräftige Einräumung eines Bringungsrechtes eine Entschädigung zu fordern. Die Nichtanführung der Bauparzelle .468 im Bescheid vom 4.7.1979 resultiert ausschließlich daraus, dass diese Bauparzelle erst zu einem späteren Zeitpunkt auf das jetzige Ausmaß vergrößert wurde. Der verfahrensgegenständliche Bringungsweg führt nicht durch die gesamte Bauparzelle hindurch.
  6. bb)Zum Vorbringen des Berufungswerbers Ing. A B, dass das Grundstück 846/5 nicht berührt werde, ist diesem die Stellungnahme der Abt. Agarwirtschaft vom 21.11.2013, UVW-XYLG/***-2013, entgegenzuhalten, wonach sich bei einem Kehrendurchmesser von 14 m eine Belastung dieses Grundstücks im Kehrenbereich ergebe. Diese Ausführungen sind schlüssig und tritt der Berufungswerber Ing. A B auch diesen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen, weshalb von der Richtigkeit dieser Ausführungen auszugehen ist. Zudem war auch das genannte Grundstück der EZ **1 GB *** Q schon im rechtskräftigen Bringungsrechtsbescheid vom 4.7.1979, IIIb1-*1*2 x/3, ausdrücklich als belastetes Grundstück der Bringungsgemeinschaft XY-Alpe erfasst, sodass dem diesbezüglichen Berufungsvorbringen keine Berechtigung zukommt. Soweit Herr Ing. A B auch in diesem Zusammenhang fordert, dass nur „Teile“ seiner von der Bringungsrechteinräumung betroffenen Grundstücke als belastet ausgewiesen werden sollen, ist diesem wiederum wie schon oben unter lit aa dargelegt zu entgegnen, dass die Belastung ohnehin nur nach Maßgabe des einen integrierenden Bestandteil des angefochtenen Bescheides bildenden Lageplans besteht.
  7. cc)Die berufungserhebende Republik Österreich bringt hinsichtlich Spruchpunkt III. vor, dass diese zwar mit der entschädigungslosen Bringungseinräumung für die bestehende Weganlage samt Brücke über den W-Bach einverstanden sei, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass dafür ein kostenloses Mitbenützungsrecht an der Bringungsanlage für Betreuungs- und Kontrollfahrten für die belastete Grundparzelle eingeräumt werde.
  8. cc)Die berufungserhebende Republik Österreich bringt hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. vor, dass diese zwar mit der entschädigungslosen Bringungseinräumung für die bestehende Weganlage samt Brücke über den W-Bach einverstanden sei, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass dafür ein kostenloses Mitbenützungsrecht an der Bringungsanlage für Betreuungs- und Kontrollfahrten für die belastete Grundparzelle eingeräumt werde. Dieses Vorbringen wurde mit Email vom 28.4.2014 dahingehend eingeschränkt, dass sich diese Forderung nicht auf die gegenständliche Bringungsgemeinschaft beziehe, sondern nur auf den vorgelagerten W-Bachweg. In diesem Zusammenhang ist zunächst zu erörtern, auf welcher Rechtsgrundlage diese Forderung der Republik Österreich gestellt werden kann. Eine ausdrückliche Regelung, die im Fall des Verzichts auf eine Entschädigung die Einräumung eines Mitbenützungsrechtes der Bringungsanlage vorsieht, kennt das GSLG 1970 nicht. In diesem Zusammenhang ist daher zunächst auf § 7 Abs 1 und 2 GSLG 1970 zu verweisen, wonach für die durch die Einräumung eines Bringungsrechtes verursachten vermögensrechtlichen Nachteile dem Eigentümer der in Anspruch genommenen Grundstücke eine einmalige Entschädigung gebührt und über die Art und Höhe einer solche Entschädigung auch ein Parteienübereinkommen abgeschlossen werden kann. Das Vorbringen der Republik Österreich ist also offenbar darauf gerichtet, anstelle einer nach § 7 Abs 2 GSLG 1970 einforderbaren Geldentschädigung eine Entschädigung in Form der Einräumung eines Mitbenützungsrechtes im Rahmen eines abzuschließenden Parteienübereinkommens zu verlangen. Dies steht auch mit § 2 Abs 4 GSLG 1970 im Einklang, wonach ein Bringungsrecht im Sinne dieses Gesetzes auch durch ein Parteienübereinkommen eingeräumt werden kann.In diesem Zusammenhang ist daher zunächst auf Paragraph 7, Absatz eins und 2 GSLG 1970 zu verweisen, wonach für die durch die Einräumung eines Bringungsrechtes verursachten vermögensrechtlichen Nachteile dem Eigentümer der in Anspruch genommenen Grundstücke eine einmalige Entschädigung gebührt und über die Art und Höhe einer solche Entschädigung auch ein Parteienübereinkommen abgeschlossen werden kann. Das Vorbringen der Republik Österreich ist also offenbar darauf gerichtet, anstelle einer nach Paragraph 7, Absatz 2, GSLG 1970 einforderbaren Geldentschädigung eine Entschädigung in Form der Einräumung eines Mitbenützungsrechtes im Rahmen eines abzuschließenden Parteienübereinkommens zu verlangen. Dies steht auch mit Paragraph 2, Absatz 4, GSLG 1970 im Einklang, wonach ein Bringungsrecht im Sinne dieses Gesetzes auch durch ein Parteienübereinkommen eingeräumt werden kann. Im vorliegenden Fall lässt sich dem Akt allerdings entnehmen, dass schon im Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde 1. Instanz vom 4.7.1979, IIIb1-*1*2 x/3, mit welchem die Bringungsgemeinschaft XY-Alpe, Q, gebildet wurde, hinsichtlich des im Eigentum der berufungserhebenden Republik Österreich stehenden Grundstücks 2349/4 EZ 5 GB *** Q ein Bringungsrecht zugunsten der Bringungsgemeinschaft X-Alpe eingeräumt wurde. Nach § 7 Abs 3 GSLG 1970 wird aber eine Entschädigung, sofern nichts anderes vereinbart wurde, mit Rechtskraft der Entscheidung, mit der das Bringungsrecht eingeräumt wird, fällig.Nach Paragraph 7, Absatz 3, GSLG 1970 wird aber eine Entschädigung, sofern nichts anderes vereinbart wurde, mit Rechtskraft der Entscheidung, mit der das Bringungsrecht eingeräumt wird, fällig. Vor diesem Hintergrund und im Hinblick auf die schon mit Bescheid vom 4.7.1979 erfolgte entschädigungslose Einräumung eines Bringungsrechtes hinsichtlich des genannten Grundstückes 2349/4 kommt der Forderung der Republik Österreich auf Entschädigung keine Berechtigung zu und war das diesbezügliche Berufungsvorbringen als unbegründet abzuweisen. Nur hinsichtlich dieses Grundstückes ist eine Forderung der Republik Österreich im vorliegenden Verfahren überhaupt denkbar; eine Forderung hinsichtlich des vorgelagerten W-Bachweges ist schon deshalb unbeachtlich, da es sich diesbezüglich um keine Teil der Bringungsanlage der Bringungsgemeinschaft XY-Alpe handelt, dieser Weg insofern nicht verfahrensgegenständlich ist und entsprechende Forderungen im vorliegenden Verfahren daher nicht geltend gemacht werden können.
  9. d)Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides:
  10. d)Zu Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides: Hierzu wird von den Berufungswerbern kein Vorbringen erstattet. Insofern war dieser Spruchpunkt aber auch vom Landesverwaltungsgericht im vorliegenden Erkenntnis nicht näher zu prüfen, da der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes nach § 27 VwGVG darauf beschränkt ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen, wobei die Beschwerde nach § 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren zu enthalten hat.Hierzu wird von den Berufungswerbern kein Vorbringen erstattet. Insofern war dieser Spruchpunkt aber auch vom Landesverwaltungsgericht im vorliegenden Erkenntnis nicht näher zu prüfen, da der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes nach Paragraph 27, VwGVG darauf beschränkt ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen, wobei die Beschwerde nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren zu enthalten hat. 4. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den vom Landesverwaltungsgericht Tirol im gegenständlichen Fall zu beurteilenden Rechtsfragen ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den vom Landesverwaltungsgericht Tirol im gegenständlichen Fall zu beurteilenden Rechtsfragen ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die wesentliche Rechtsfrage, wie Gutachten von Amtssachverständigen und auf nicht derselben fachlichen Ebene erstattete Einwendung gegen solche Gutachten zu werten sind, hat das Landesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gelöst. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Peter Christ (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.35.0103.4

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