GVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.
Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) iVm Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahren und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Verfahren und Beschwerdevorbringen: Am 10.03.2010 fand eine Vollversammlung der Bringungsgemeinschaft Waldweg X zur Neuwahl ihrer Organe statt. Zum Obmann wurde der Bürgermeister der Gemeinde Y, Herr A B, gewählt. Zum Obmann-Stellvertreter wurde Herr S T, Adresse, PLZ Ort, gewählt. Gegen diese Wahl hat Herr E F, Adresse, PLZ Ort, Einspruch erhoben, da er nicht ordnungsgemäß zur Vollversammlung geladen worden sei. Mit rechtskräftigem Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 28.06.2010, Zl. AgrB-B***/12-2010, wurde diesem Einspruch Folge gegeben und die Wahl vom 10.03.2010 behoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass
der Satzung alle Mitglieder nachweislich zur Vollversammlung zu laden sind. Da Herr E F nicht nachweislich geladen wurde und das Ergebnis der Wahl des Ausschusses so eng beisammen lag, dass die Abgabe einer weiteren Stimme zu einem anderen Ergebnis hätte führen können, war die Wahl zu wiederholen.Am 10.03.2010 fand eine Vollversammlung der Bringungsgemeinschaft Waldweg römisch zehn zur Neuwahl ihrer Organe statt. Zum Obmann wurde der Bürgermeister der Gemeinde Y, Herr A B, gewählt. Zum Obmann-Stellvertreter wurde Herr S T, Adresse, PLZ Ort, gewählt. Gegen diese Wahl hat Herr E F, Adresse, PLZ Ort, Einspruch erhoben, da er nicht ordnungsgemäß zur Vollversammlung geladen worden sei. Mit rechtskräftigem Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 28.06.2010, Zl. AgrB-B***/12-2010, wurde diesem Einspruch Folge gegeben und die Wahl vom 10.03.2010 behoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass
der Satzung alle Mitglieder nachweislich zur Vollversammlung zu laden sind. Da Herr E F nicht nachweislich geladen wurde und das Ergebnis der Wahl des Ausschusses so eng beisammen lag, dass die Abgabe einer weiteren Stimme zu einem anderen Ergebnis hätte führen können, war die Wahl zu wiederholen. In der Folge lud die Bringungsgemeinschaft, vertreten durch den bereits am 11.02.2005 zum Obmann gewählten Bürgermeister A B, mit Schreiben vom 06.06.2011 zu einer Vollversammlung ein, ohne dass eine Neuwahl der Organe der Bringungsgemeinschaft anberaumt wurde. Herr E F hat daraufhin die Agrarbehörde mit Schreiben vom 13.06.2011 zum behördlichen Einschreiten aufgefordert, da die Durchführung der Neuwahl der Organe trotz Behebung der Wahl vom 10.03.2010 noch nicht durchgeführt worden sei. Herr Bürgermeister A B teilte der Agrarbehörde dazu mit Schreiben vom 24.06.2011 mit, dass die aufgehobene Wahl nicht wiederholt worden sei und somit die am 11.02.2005 gewählten Organe weiterhin handlungsbefugt seien. Hinsichtlich der notwendigen Neuwahl forderte Herr Bürgermeister A B die Agrarbehörde auf, die Wahl selbst durchzuführen. Da die Bringungsgemeinschaft die satzungsgemäß notwendige Neuwahl der Organe somit nicht selbst durchführte, hat die Agrarbehörde für den 18.11.2011 eine Vollversammlung unter der Leitung des Vertreters der Agrarbehörde, Herrn Ing. K L, Agrar Z, einberufen.
dem von Herrn Ing. K L verfassten Protokoll war die Vollversammlung zum anberaumten Zeitpunkt um 9:00 Uhr nicht beschlussfähig, weshalb diese satzungsgemäß eine halbe Stunde später eröffnet wurde. Der damalige Obmann, Herr Bürgermeister A B, war protokollgemäß zwar um 09.00 Uhr anwesend, hat die Vollversammlung aber vor deren Eröffnung um 09.30 Uhr wieder verlassen. Dem Protokoll ist weiters zu entnehmen, dass Herr E F, Herr S T, Herr M R, Herr N W (per Los), Herr DI P T (per Los), die Gemeinde Y (per Los) und Herr S R (per Los) in den Ausschuss der Bringungsgemeinschaft gewählt wurden. Zu Rechnungsprüfern wurden Herr A S und Herr G S gewählt. Zur anschließenden Wahl des Obmannes ist dem Protokoll wörtlich Folgendes zu entnehmen: „Die bei der Vollversammlung anwesenden Ausschussmitglieder wählen aus Ihrer Mitte, zum Obmann: Nach längerer Diskussion einigen sich die anwesenden Ausschussmitglieder, dass die Obmann- und Obmannstellvertreter Wahl in einer eigenen Ausschusssitzung erfolgen soll.“ Unterschrieben wurde das Protokoll von Herrn Ing. K L, Herrn E F, Herrn S R und Herrn N W. Daraufhin lud die Agrarbehörde die neu gewählten Ausschussmitglieder der Bringungsgemeinschaft mit Schreiben vom 24.11.2011 zu einer Ausschusssitzung am 02.12.
Abs 5 der mit agrarbehördlichem Bescheid vom 31.03.1976, Zl IIIb1-***B/3, erlassenen Satzung der Bringungsgemeinschaft hätten die Ausschussmitglieder demnach zwar unmittelbar nach ihrer Wahl aus ihrer Mitte in getrennten Wahlgängen den Obmann und dessen Stellvertreter zu wählen. Und auch das Güter- und Seilwege-Landesgesetz (GSLG 1970) bestimme in § 16 Abs 4 erster Satz, dass die Ausschussmitglieder unmittelbar nach ihrer Wahl aus ihrer Mitte den Obmann und dessen Stellvertreter zu wählen hätten. Die Nichtbeachtung der Unmittelbarkeit der Obmannwahl nach der Wahl der Ausschussmitglieder sei zwar gesetz- bzw satzungswidrig, jedoch sei für diesen Fall keine Sanktion vorgesehen. Eine erst zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführte Obmannwahl sei daher gültig. Bei den in Rede stehenden Bestimmungen handle es sich nämlich um bloße Ordnungsvorschriften (in diesem Sinne auch Schwammberger/Lang, Tiroler Agrarrecht III, 1993, Seite 117). Die seitens der gewählten Ausschussmitglieder gewählte Vorgangsweise, die Obmannwahl in einer eigenen Ausschusssitzung abzuhalten, vermöge daher für sich allein genommen nicht die Aufhebung einer solchen Wahl nach sich zu ziehen. Ebenso wenig könne aus Sicht des Landesagrarsenates der Umstand zur Wahlaufhebung führen, dass bei der am 02.12.2011 abgehaltenen Wahl der Bringungsgemeinschaft angesichts der evidenten Verhinderung von Ausschussmitgliedern an deren Stelle Ersatzmitglieder an der Wahl beteiligt waren. Halte man sich vor Augen, dass es gleichermaßen denkbar wäre, dass im Rahmen einer Vollversammlung im Extremfall keine der gewählten Ausschussmitglieder, wohl aber gewählte Ersatzmitglieder anwesend seien, wäre es ebenso zulässig, dass diese den Obmann unmittelbar nach dem ersten Wahlgang wählen. Diese Konstellation entspreche den demokratischen Grundsätzen einer indirekten Organbestellung. Der angefochtene Bescheid sei aber zu beheben gewesen, da die belangte Behörde dem Berufungsvorbringen, dass bereits in der Vollversammlung am 18.11.2011 Herr E F zum Obmann gewählt worden sei, nicht nachgegangen sei. Der Landesagrarsenates erachtete es als erforderlich, dass die Agrarbehörde im fortgesetzten Verfahren dieser Frage im Zuge einer mündlichen Verhandlung nachgehen müsse. Es sei ein kontradiktorischer Verhandlungsprozess durch Rede und Gegenrede der Herrn Ing. K L, S R, S T, E F und Bürgermeister A B notwendig. Im Übrigen sei die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung entbehrlich gewesen, da eine Wahl von Organen der Bringungsgemeinschaft solange gültig sei, bis sie behördlicherseits aufgehoben werde. Die Gemeinde sei durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht in ihren Rechten verletzt worden.Mit Erkenntnis des Landesagrarsenates vom 08.05.2013, Zl LAS-***/11-05, wurde der Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 14.12.2011, Zl AgrB-B**/34-2011, zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Erstbehörde zurückverwiesen.
Paragraph 5, Absatz 5, der mit agrarbehördlichem Bescheid vom 31.03.1976, Zl IIIb1-***B/3, erlassenen Satzung der Bringungsgemeinschaft hätten die Ausschussmitglieder demnach zwar unmittelbar nach ihrer Wahl aus ihrer Mitte in getrennten Wahlgängen den Obmann und dessen Stellvertreter zu wählen. Und auch das Güter- und Seilwege-Landesgesetz (GSLG 1970) bestimme in Paragraph 16, Absatz 4, erster Satz, dass die Ausschussmitglieder unmittelbar nach ihrer Wahl aus ihrer Mitte den Obmann und dessen Stellvertreter zu wählen hätten. Die Nichtbeachtung der Unmittelbarkeit der Obmannwahl nach der Wahl der Ausschussmitglieder sei zwar gesetz- bzw satzungswidrig, jedoch sei für diesen Fall keine Sanktion vorgesehen. Eine erst zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführte Obmannwahl sei daher gültig. Bei den in Rede stehenden Bestimmungen handle es sich nämlich um bloße Ordnungsvorschriften (in diesem Sinne auch Schwammberger/Lang, Tiroler Agrarrecht römisch drei, 1993, Seite 117). Die seitens der gewählten Ausschussmitglieder gewählte Vorgangsweise, die Obmannwahl in einer eigenen Ausschusssitzung abzuhalten, vermöge daher für sich allein genommen nicht die Aufhebung einer solchen Wahl nach sich zu ziehen. Ebenso wenig könne aus Sicht des Landesagrarsenates der Umstand zur Wahlaufhebung führen, dass bei der am 02.12.2011 abgehaltenen Wahl der Bringungsgemeinschaft angesichts der evidenten Verhinderung von Ausschussmitgliedern an deren Stelle Ersatzmitglieder an der Wahl beteiligt waren. Halte man sich vor Augen, dass es gleichermaßen denkbar wäre, dass im Rahmen einer Vollversammlung im Extremfall keine der gewählten Ausschussmitglieder, wohl aber gewählte Ersatzmitglieder anwesend seien, wäre es ebenso zulässig, dass diese den Obmann unmittelbar nach dem ersten Wahlgang wählen. Diese Konstellation entspreche den demokratischen Grundsätzen einer indirekten Organbestellung. Der angefochtene Bescheid sei aber zu beheben gewesen, da die belangte Behörde dem Berufungsvorbringen, dass bereits in der Vollversammlung am 18.11.2011 Herr E F zum Obmann gewählt worden sei, nicht nachgegangen sei. Der Landesagrarsenates erachtete es als erforderlich, dass die Agrarbehörde im fortgesetzten Verfahren dieser Frage im Zuge einer mündlichen Verhandlung nachgehen müsse. Es sei ein kontradiktorischer Verhandlungsprozess durch Rede und Gegenrede der Herrn Ing. K L, S R, S T, E F und Bürgermeister A B notwendig. Im Übrigen sei die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung entbehrlich gewesen, da eine Wahl von Organen der Bringungsgemeinschaft solange gültig sei, bis sie behördlicherseits aufgehoben werde. Die Gemeinde sei durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht in ihren Rechten verletzt worden. Das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde hat im zweiten Rechtsgang am 16.07.2013 eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Rahmen dieser Verhandlung wurde erörtert, dass bei der Vollversammlung am 18.11.2011 neben Herrn Ing. K L als Verhandlungsleiter Herr N W, Herr E F, Herr B V und Herr S R anwesend waren. Von diesen Personen waren bei der Verhandlung am 16.07.2013 jedoch lediglich Herr Ing. K L und Herr E F anwesend:Das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde hat im zweiten Rechtsgang am 16.07.2013 eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Rahmen dieser Verhandlung wurde erörtert, dass bei der Vollversammlung am 18.11.2011 neben Herrn Ing. K L als Verhandlungsleiter Herr N W, Herr E F, Herr B römisch fünf und Herr S R anwesend waren. Von diesen Personen waren bei der Verhandlung am 16.07.2013 jedoch lediglich Herr Ing. K L und Herr E F anwesend: ● Herr E F erklärte damals, dass die Vollversammlung schon lange her sei und er keine Erinnerung mehr daran habe. ● Herr Ing. K L erklärte, dass bei der Vollversammlung am 18.11.2011 eine Wahl des Ausschusses stattgefunden habe. Es habe die Absicht bestanden, anschließend eine Ausschusssitzung durchzuführen. Nach längerer Diskussion habe man sich aber geeinigt, einen neuen Termin für die Obmannwahl anzuberaumen. Bei der Diskussion sei auch erörtert worden, wer Obmann der Bringungsgemeinschaft werden könnte. Dabei sei auch Herr E F vorgeschlagen worden. Herr E F hätte jedoch angekündigt, dass er die Wahl des Obmannes nicht annehmen würde. Eine Obmannwahl habe am 18.11.2011 nicht stattgefunden. Vom 18.11.2011 gebe es auch keine Stimmzettel, obwohl die Wahl des Ausschusses, der Ersatzmitglieder und der Rechnungsprüfer mit Stimmzettel erfolge. Im Protokoll vom 18.11.2011 finde sich auch kein Hinweis, dass die Wahl des Obmannes, des Obmann-Stellvertreters und des Kassiers per Akklamation stattgefunden habe. Das entsprechende Protokoll sei von den Anwesenden eigenhändig unterfertigt worden. Herr B V habe die Vollversammlung nach der Wahl des Ausschusses verlassen und sei daher bei der Obmanndiskussion nicht mehr anwesend gewesen. In der Ausschusssitzung am 02.12.2011 sei sodann der Obmann und der Obmann-Stellvertreter mit Stimmzettel gewählt worden. Herr Ing. K L erklärte, dass bei der Vollversammlung am 18.11.2011 eine Wahl des Ausschusses stattgefunden habe. Es habe die Absicht bestanden, anschließend eine Ausschusssitzung durchzuführen. Nach längerer Diskussion habe man sich aber geeinigt, einen neuen Termin für die Obmannwahl anzuberaumen. Bei der Diskussion sei auch erörtert worden, wer Obmann der Bringungsgemeinschaft werden könnte. Dabei sei auch Herr E F vorgeschlagen worden. Herr E F hätte jedoch angekündigt, dass er die Wahl des Obmannes nicht annehmen würde. Eine Obmannwahl habe am 18.11.2011 nicht stattgefunden. Vom 18.11.2011 gebe es auch keine Stimmzettel, obwohl die Wahl des Ausschusses, der Ersatzmitglieder und der Rechnungsprüfer mit Stimmzettel erfolge. Im Protokoll vom 18.11.2011 finde sich auch kein Hinweis, dass die Wahl des Obmannes, des Obmann-Stellvertreters und des Kassiers per Akklamation stattgefunden habe. Das entsprechende Protokoll sei von den Anwesenden eigenhändig unterfertigt worden. Herr B römisch fünf habe die Vollversammlung nach der Wahl des Ausschusses verlassen und sei daher bei der Obmanndiskussion nicht mehr anwesend gewesen. In der Ausschusssitzung am 02.12.2011 sei sodann der Obmann und der Obmann-Stellvertreter mit Stimmzettel gewählt worden. ● Herr Bürgermeister A B hat insbesondere erklärt, dass er von Herrn N W darüber informiert worden sei, dass am 18.11.2011 eine Wahl des Obmannes stattgefunden habe. Auch eine zweite Person, vermutlich handelt es sich um Herrn S R, habe ihm diese Information mitgeteilt. ● Herr S T hat sich dagegen ausgesprochen, dass Vater und Sohn in der Bringungsgemeinschaft gleichzeitig Funktionen ausüben. Pro berechtigter Liegenschaft sei nur eine Funktion auszuüben. Nachdem bei der Verhandlung am 16.07.2013 lediglich Herr Bürgermeister A B, Herr S T, Herr E F und Herr Ing. K L anwesend waren, hat die Agrarbehörde mit Schreiben vom 17.07.2013, Zl ZBS-B***/25-2013, Herrn N W, Herrn S R und Herrn B V die „Möglichkeit“ gegeben, zum Ermittlungsergebnis eine Stellungnahme abzugeben. Sollte keine Äußerung einlange, werde das Verfahren ohne weiteres anhören fortgeführt.Nachdem bei der Verhandlung am 16.07.2013 lediglich Herr Bürgermeister A B, Herr S T, Herr E F und Herr Ing. K L anwesend waren, hat die Agrarbehörde mit Schreiben vom 17.07.2013, Zl ZBS-B***/25-2013, Herrn N W, Herrn S R und Herrn B römisch fünf die „Möglichkeit“ gegeben, zum Ermittlungsergebnis eine Stellungnahme abzugeben. Sollte keine Äußerung einlange, werde das Verfahren ohne weiteres anhören fortgeführt. Daraufhin hat Herr N W mit Schreiben vom 28.07.2013 wörtlich Folgendes erklärt: „Am 18.11.2011 fand eine Vollversammlung statt bei der ein Ausschuss gewählt wurde dem ich angehöre, daraufhin wurde innerhalb des Ausschusses ein Obmann und ein Stellvertreter gewählt zum Obmann wurde Herr E F bestimmt der aber das Amt mit allen Mitteln die er zur Verfügung hatte nicht angenommen hat und man hat sich nach langer Diskussion, auch auf Anraten von der Agrar Z, eine neue Ausschusssitzung zu einem späteren Zeitpunkt abzuhalten und nochmals einen Obmann zu wählen die aber nie zustande gekommen ist!“ Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 12.08.2013, Zl ZBS-B**/12-2013, wurde dem Einspruch der Gemeinde Y vom 02.12.2011 keine Folge gegeben. Es wurde als erwiesen angenommen, dass am 18.11.2011 kein Obmann bzw Obmann-Stellvertreter gewählt worden sei. Dies ergebe sich aus der glaubwürdigen Aussage des Herrn Ing. K L. Aus dem erhobenen Ablauf der Vollversammlung vom 18.11.2011 ergebe sich, dass Herr Ing. K L lediglich beabsichtigt habe, eine entsprechende Wahl durchzuführen. Die Ausschussmitglieder hätten sich aber darauf geeinigt, die Wahl in einer neuen Sitzung durchzuführen. Mit dem Vorbringen der Gemeinde Y vom 13.01.2012, wonach eine Liegenschaft über zwei Funktionen in der Bringungsgemeinschaft verfüge, setzte sich die Agrarbehörde nicht auseinander. Gegen diesen Bescheid erhob die Gemeinde Y mit Schreiben vom 28.08.2013 fristgerecht Berufung. Darin wird zusammengefasst vorgebracht, dass sich aus der Niederschrift der Vollversammlung vom 18.11.2011 sinngemäß ergebe, dass an diesem Tag eine Obmannwahl stattgefunden habe. Die Niederschrift sei jedoch unvollständig und verwirrend. Der Verhandlungsleiter habe zudem in einem anderen Verfahren erklärt, dass er in eine Niederschrift schreibe was er wolle. Hinsichtlich der Verhandlung der Agrarbehörde vom 16.07.2013 bringt die Gemeinde Y vor, dass es völlig unglaubwürdig sei, dass sich Herr E F nicht mehr an die Vollversammlung vom 18.11.2011 erinnere, zumal damals ja unbestritten intensiv über seine Wahl zum Obmanns diskutiert worden sei. Weiters habe Herr N W in seiner schriftlichen Stellungnahme angegeben, dass am 18.11.2011 eine Obmannwahl stattgefunden habe. Auch Herr S R habe gegenüber dem Bürgermeister der Gemeinde Y eine Wahlhandlung am 18.11.2011 mit dem Ergebnis E F als Obmann bestätigt. Die belangte Behörde habe jedoch Herrn N W und Herrn S R nicht als Zeugen befragt. Zudem sei es unerheblich, ob mit Stimmzetteln gewählt wurde oder nicht. Weiters werde im belangten Bescheid nicht darauf eingegangen, dass die Vertreter einer Liegenschaft sowohl in den Ausschuss gewählt, als auch zum Rechnungsprüfer bestellt worden seien. Am 14.03.2014 führte das Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in deren Rahmen Herr Ing. K L, Herr E F, Herr S R und Herr N W als Zeugen sowie Herr Bürgermeister A B und Herr Obmann S T als Parteien des Verfahrens vernommen wurden. II. Das Landesverwaltungsgericht Tirol geht von folgendem Sachverhalt aus:römisch zwei. Das Landesverwaltungsgericht Tirol geht von folgendem Sachverhalt aus: Mit Schreiben des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 07.11.2011, Zl IIId Z-***/88-2011, wurden die Mitglieder der Bringungsgemeinschaft Waldweg X zu einer Vollversammlung zur Wahl der Organe der Bringungsgemeinschaft für Freitag, den 18.11.2011, um 09:00 Uhr im Gemeindeamt Y geladen. Am 18.11.2011 fand diese Vollversammlung unter der Leitung des Landesbeamten Ing. K L statt. Dem handschriftlichen Protokoll von Herrn Ing. K L vom 18.11.2011, unter der Zahl **/14 veraktet, lässt sich entnehmen, dass an dieser Vollversammlung neben dem Behördenvertreter Herr E F, Herr S R, Herr N W und Herr B V teilgenommen haben. Herr B V hat die Vollversammlung jedoch nach der Wahl der Ausschussmitglieder verlassen. Dementsprechend weist das Protokoll die eigenhändige Unterschrift der Herren Ing. K L, E F, S R und N W auf. Dass an der Vollversammlung vom 18.11.2011 diese Personen teilgenommen haben, deckt sich auch mit dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung des Landesverwaltungsgerichts vom 14.03.
Abs 1 GSLG 1970 sind die Organe einer Bringungsgemeinschaft die Vollversammlung, der Ausschuss und der Obmann.
Abs 3 zweiter Satz sind die Mitglieder des Ausschusses von der Vollversammlung aus ihrer Mitte für die Dauer von fünf Jahren zu wählen.
Abs 4 haben die Ausschussmitglieder unmittelbar nach ihrer Wahl aus ihrer Mitte den Obmann und dessen Stellvertreter zu wählen. Als gewählt gilt, wer die meisten Stimmen auf sich vereint. Auch
Abs 5 erster Satz der mit agrarbehördlichem Bescheid vom 31.03.1976, Zl IIIb1-***B/3, erlassenen Satzung für die Bringungsgemeinschaft haben die Ausschussmitglieder unmittelbar nach ihrer Wahl aus ihrer Mitte in getrennten Wahlgängen den Obmann und dessen Stellvertreter zu wählen.
Paragraph 16, Absatz eins, GSLG 1970 sind die Organe einer Bringungsgemeinschaft die Vollversammlung, der Ausschuss und der Obmann.
Absatz 3, zweiter Satz sind die Mitglieder des Ausschusses von der Vollversammlung aus ihrer Mitte für die Dauer von fünf Jahren zu wählen.
Absatz 4, haben die Ausschussmitglieder unmittelbar nach ihrer Wahl aus ihrer Mitte den Obmann und dessen Stellvertreter zu wählen. Als gewählt gilt, wer die meisten Stimmen auf sich vereint. Auch
Paragraph 5, Absatz 5, erster Satz der mit agrarbehördlichem Bescheid vom 31.03.1976, Zl IIIb1-***B/3, erlassenen Satzung für die Bringungsgemeinschaft haben die Ausschussmitglieder unmittelbar nach ihrer Wahl aus ihrer Mitte in getrennten Wahlgängen den Obmann und dessen Stellvertreter zu wählen. Wie bereits der Landesagrarsenat in seinem Erkenntnis vom 08.05.2013, Zl LAS-***/11-05, zur gegenständlichen Wahl erkannt hat, ist die Nichtbeachtung der geforderten zeitlichen Unmittelbarkeit der Obmannwahl anschließend an die Wahl der Ausschussmitglieder zwar gesetz- bzw satzungswidrig, jedoch ist für diesen Fall keine Sanktion vorgesehen. Eine erst zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführte Wahl der Ausschussmitglieder, wie gegenständlich der Fall, ist daher gültig. Bei der in Rede stehenden Bestimmung handelt es sich nämlich um eine bloße Ordnungsvorschrift (in diesem Sinne auch Schwammberger/Lang, Tiroler Agrarrecht III, 1993, Seite 117). Die seitens der gewählten Ausschussmitglieder gewählte Vorgangsweise, die Obmannwahl in einer eigenen Ausschusssitzung abzuhalten, vermag daher für sich allein genommen nicht die Aufhebung einer solchen Wahl nach sich zu ziehen. Wie bereits der Landesagrarsenat in seinem Erkenntnis vom 08.05.2013, Zl LAS-***/11-05, zur gegenständlichen Wahl erkannt hat, ist die Nichtbeachtung der geforderten zeitlichen Unmittelbarkeit der Obmannwahl anschließend an die Wahl der Ausschussmitglieder zwar gesetz- bzw satzungswidrig, jedoch ist für diesen Fall keine Sanktion vorgesehen. Eine erst zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführte Wahl der Ausschussmitglieder, wie gegenständlich der Fall, ist daher gültig. Bei der in Rede stehenden Bestimmung handelt es sich nämlich um eine bloße Ordnungsvorschrift (in diesem Sinne auch Schwammberger/Lang, Tiroler Agrarrecht römisch drei, 1993, Seite 117). Die seitens der gewählten Ausschussmitglieder gewählte Vorgangsweise, die Obmannwahl in einer eigenen Ausschusssitzung abzuhalten, vermag daher für sich allein genommen nicht die Aufhebung einer solchen Wahl nach sich zu ziehen. § 5 der Satzung der Bringungsgemeinschaft behandelt die Wahl ihrer Organe.
Abs 4 ist jeder Gewählte verpflichtet, seine Wahl anzunehmen.
Abs 6 beträgt die Funktionsperiode der Organe fünf Jahre. Die Wiederwahl kann nur der Obmann ablehnen.
Abs 7 ist eine Neuwahl durchzuführen, wenn es
Absatz 4, ist jeder Gewählte verpflichtet, seine Wahl anzunehmen.
Absatz 6, beträgt die Funktionsperiode der Organe fünf Jahre. Die Wiederwahl kann nur der Obmann ablehnen.
Absatz 7, ist eine Neuwahl durchzuführen, wenn es
Sodann hätte seine Funktionsperiode
Abs 6 fünf Jahre betragen. Da auch keiner der Neuwahltatbestände des Abs 7 vorliegt, wäre unter dieser Voraussetzung die Obmannwahl vom 02.12.2011 rechtswidrig gewesen. Entscheidungsrelevant ist somit, ob am 18.11.2011 eine gültige Obmannwahl stattfand.Wäre also das Beschwerdevorbringen der Gemeinde Y zutreffend, dass im Anschluss an die Wahl des Ausschusses am 18.11.2011 Herr E F zum Obmann der Bringungsgemeinschaft gewählt worden wäre, hätte dieser – da er nicht bereits zuvor Obmann war – die Wahl
Paragraph 5, Absatz 4, der Satzung annehmen müssen. Sodann hätte seine Funktionsperiode
Absatz 6, fünf Jahre betragen. Da auch keiner der Neuwahltatbestände des Absatz 7, vorliegt, wäre unter dieser Voraussetzung die Obmannwahl vom 02.12.2011 rechtswidrig gewesen. Entscheidungsrelevant ist somit, ob am 18.11.2011 eine gültige Obmannwahl stattfand. Bereits am 02.12.2011 hat die Gemeinde Y einen Einspruch gegen die Wahl vom 02.12.2011 erhoben, da Herr E F schon am 18.11.2011 zum Obmann gewählt worden sei. Im dazu ergangenen Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 14.12.2011, Zl AgrB-B**/34-2011, wurde dieser Einspruch abgewiesen. Der Landesagrarsenat hat diese Entscheidung jedoch mit Erkenntnis vom 08.05.2013, Zl LAS-***/11-05, behoben, da sich die Agrarbehörde nicht näher mit dem Beweisthema einer allfälligen Obmannwahl am 18.11.2011 auseinandergesetzt hat. Der Landesagrarsenat hat die Auffassung vertreten, dass die Agrarbehörde im fortgesetzten Verfahren dieses Beweisthema durch Einvernahme der Herrn Ing. K L, S R, S T, E F und Bürgermeister A B zu erörtern hat. Die Agrarbehörde hat daraufhin in ihrer Verhandlung am 16.07.2013 jedoch lediglich Herrn Ing. K L und Herrn E F als Zeugen sowie Herrn Bürgermeister A B und Herrn S T als Parteien einvernommen. Eine Zeugeneinvernahme der Herrn S R und N W fand nicht statt. Die Einvernahme dieser fehlenden Zeugen wurde vom Landesverwaltungsgericht Tirol in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 14.03.2014 nachgeholt. Wie dem unter Punkt II festgestellten Sachverhalt entnommen werden kann, steht auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens für das erkennende Gericht fest, dass am 18.11.2011 keine Obmannwahl stattgefunden hat. Abgesehen von der sanktionslosen Missachtung des
Abs 4 GSLG 1970 gebotenen Zeitpunktes der Wahl liegt somit keine Rechtswidrigkeit der Obmannwahl vom 02.12.2011 vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.Wie dem unter Punkt römisch zwei festgestellten Sachverhalt entnommen werden kann, steht auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens für das erkennende Gericht fest, dass am 18.11.2011 keine Obmannwahl stattgefunden hat. Abgesehen von der sanktionslosen Missachtung des
Paragraph 16, Absatz 4, GSLG 1970 gebotenen Zeitpunktes der Wahl liegt somit keine Rechtswidrigkeit der Obmannwahl vom 02.12.2011 vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Abschließend wird festgehalten, dass die Wahl der Rechnungsprüfer in der Vollversammlung vom 18.11.2011 nicht Gegenstand des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist. Der Prüfungsumfang des Landesverwaltungsgerichts kann sich
GVG nämlich maximal auf den Umfang des angefochtenen Bescheides erstrecken. Der angefochtene Bescheid vom 12.08.2013 hat lediglich die beeinspruchte Obmannwahl vom 02.12.2011 zum Inhalt. Auch die vorangegangenen Verfahren (Erkenntnis des Landesagrarsenates vom 08.05.2013 und Bescheid der Agrarbehörde vom 14.12.2011) befassen sich ausschließlich mit der Obmannwahl vom 02.12.2011. Die Frage der Rechtmäßigkeit der Rechnungsprüferwahl vom 18.11.2011 konnte somit vom Landesverwaltungsgericht nicht aufgegriffen werden.Abschließend wird festgehalten, dass die Wahl der Rechnungsprüfer in der Vollversammlung vom 18.11.2011 nicht Gegenstand des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist. Der Prüfungsumfang des Landesverwaltungsgerichts kann sich
Paragraph 27, VwGVG nämlich maximal auf den Umfang des angefochtenen Bescheides erstrecken. Der angefochtene Bescheid vom 12.08.2013 hat lediglich die beeinspruchte Obmannwahl vom 02.12.2011 zum Inhalt. Auch die vorangegangenen Verfahren (Erkenntnis des Landesagrarsenates vom 08.05.2013 und Bescheid der Agrarbehörde vom 14.12.2011) befassen sich ausschließlich mit der Obmannwahl vom 02.12.2011. Die Frage der Rechtmäßigkeit der Rechnungsprüferwahl vom 18.11.2011 konnte somit vom Landesverwaltungsgericht nicht aufgegriffen werden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zumal im gegenständlichen Verfahren primär Sachverhaltsfragen zu lösen waren, liegt keine Rechtsfrage vor, der erhebliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist daher unzulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Alexander Spielmann (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.44.0100.9
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