den §§ 27 und 28 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde mangels Parteistellung zurückgewiesen.römisch eins.
den Paragraphen 27 und 28 Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde mangels Parteistellung zurückgewiesen. II. Gegen diesen Beschluss ist
GG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25, Absatz eins, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in F. für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 F., erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid wurde auf Grundlage des § 125 Abs 3 WRG 1959 in der zum
Jänner 2014 die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner wurden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art. 119a Abs. 5) ging auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde“
Jänner 2014 die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner wurden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Artikel 119 a, Absatz 5,) ging auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde“ Zu Folge dieser Bestimmung wurde mit Schriftsatz des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft vom 27.01.2014 die Berufung vom 20.11.1985 dem nunmehr zuständigen Landesverwaltungsgericht Tirol vorgelegt und war die Berufung vom 20.11.1985 von diesem als Beschwerde in Behandlung zu nehmen. Festgehalten wird, dass zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides das Wasserrechtgesetz betreffend § 126 WRG 1959 noch in der Stammfassung BGBl 215/1959 anzuwenden war. In der dementsprechend anzuwendenden Fassung des Wasserrechtsgesetzes wurde in § 126 Abs 3 folgendes normiert:Festgehalten wird, dass zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides das Wasserrechtgesetz betreffend Paragraph 126, WRG 1959 noch in der Stammfassung Bundesgesetzblatt 215 aus 1959, anzuwenden war. In der dementsprechend anzuwendenden Fassung des Wasserrechtsgesetzes wurde in Paragraph 126, Absatz 3, folgendes normiert: „Ergibt sich, dass eine im Wasserbuch enthaltene Eintragung mit der wirklichen Rechtslage nicht übereinstimmt, so hat die Wasserbuchbehörde von Amts wegen oder auf Antrag die Berichtigung nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens mit Bescheid zu verfügen. Antragsberechtigt sind diejenigen, zu deren Gunsten die Eintragung erfolgt ist oder die Berichtigung erfolgen soll. Die Berichtigung ist erst nach Rechtskraft des Bescheides durchzuführen.“ Diese Bestimmung wurde mit der WRG Novelle BGBl 252/1990 insofern abgeändert, als dass die Berichtung des Wasserbuches nunmehr durch § 126 Abs 4 und 5 WRG 1959 geregelt wird. Diese Bestimmung wurde mit der WRG Novelle Bundesgesetzblatt 252 aus 1990, insofern abgeändert, als dass die Berichtung des Wasserbuches nunmehr durch Paragraph 126, Absatz 4 und 5 WRG 1959 geregelt wird. § 126 Abs 4 und 5 WRG 1959 in der geltenden Fassung hat folgenden Wortlaut: Paragraph 126, Absatz 4 und 5 WRG 1959 in der geltenden Fassung hat folgenden Wortlaut: „
April 1990, mit dem das Wasserrechtsgesetz 1959, das Hydrografiegesetz und das Katastrophenfondsgesetz 1986 geändert wurden (WRG Novelle 1990) mit dem 1. Juli 1990, die Änderung des gleichzeitig novellierten § 31 WRG 1959 mit dem 01.01.1991, in Kraft getreten. Gesonderte Übergangsbestimmungen wurden dabei nicht vorgesehen. Diese Änderung ist
April 1990, mit dem das Wasserrechtsgesetz 1959, das Hydrografiegesetz und das Katastrophenfondsgesetz 1986 geändert wurden (WRG Novelle 1990) mit dem 1. Juli 1990, die Änderung des gleichzeitig novellierten Paragraph 31, WRG 1959 mit dem 01.01.1991, in Kraft getreten. Gesonderte Übergangsbestimmungen wurden dabei nicht vorgesehen. Festgehalten wird, dass das VwGVG nicht regelt welche Sach– und Rechtslage das Verwaltungsgericht seiner Prüfung zu Grunde zu legen hat (vgl dazu die Ausführungen bei Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 28 VwGVG, Anmerkung 7). Obgleich im Schrifttum vereinzelt Zweifel geäußert werden, inwiefern das Verwaltungsgericht tatsächlich die Sach- und Rechtlage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung anzuwenden hat (vgl Ennöckl/Wessely, Das Administrativverfahren der VwG, ecolex 2013, 584), geht das Verwaltungsgericht Tirol davon aus, dass das Verwaltungsgericht – von Sonderfällen abgesehen – gleich einer Berufungsbehörde den zum Zeitpunkt seiner Entscheidung vorliegenden Sachverhalt und die diesbezügliche Rechtslage anzuwenden hat, zumal das Verwaltungsgericht
GVG grundsätzlich zur Entscheidung in der Sache berufen wird. Aus diesem Grund geht das Verwaltungsgericht Tirol übereinstimmend mit der sonst im Schrifttum vertretenen Auffassung (vergleich dazu die bei Ennöckl/Wessely, aaO, in der Fn 14 wiedergegebenen Meinungen) davon aus, dass das Verwaltungsgericht sehr wohl die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung anzuwenden hat. Festgehalten wird, dass das VwGVG nicht regelt welche Sach– und Rechtslage das Verwaltungsgericht seiner Prüfung zu Grunde zu legen hat vergleiche dazu die Ausführungen bei Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 7). Obgleich im Schrifttum vereinzelt Zweifel geäußert werden, inwiefern das Verwaltungsgericht tatsächlich die Sach- und Rechtlage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung anzuwenden hat vergleiche Ennöckl/Wessely, Das Administrativverfahren der VwG, ecolex 2013, 584), geht das Verwaltungsgericht Tirol davon aus, dass das Verwaltungsgericht – von Sonderfällen abgesehen – gleich einer Berufungsbehörde den zum Zeitpunkt seiner Entscheidung vorliegenden Sachverhalt und die diesbezügliche Rechtslage anzuwenden hat, zumal das Verwaltungsgericht
GVG grundsätzlich zur Entscheidung in der Sache berufen wird. Aus diesem Grund geht das Verwaltungsgericht Tirol übereinstimmend mit der sonst im Schrifttum vertretenen Auffassung (vergleich dazu die bei Ennöckl/Wessely, aaO, in der Fn 14 wiedergegebenen Meinungen) davon aus, dass das Verwaltungsgericht sehr wohl die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung anzuwenden hat. Im vorliegenden Fall bedeutet dies, dass das WRG seit der Novelle 1990 ausschließlich dem Wasserberechtigten ein Berichtigungsrecht zuspricht und nicht mehr demjenigen, dessen Grund sonst in Anspruch genommen wird, welcher sohin nicht Wasserberechtigter ist, sondern Inhaber einer sonstigen Grundparzelle. In Bezug auf derartige Berichtungen ist lediglich noch in § 126 Abs 4 WRG 1959 ein amtswegiges Verfahren vorgesehen; ein Antragsrecht kommt einer vom Wasserberechtigten unterschiedlichen Person allerdings nicht zu. Zu berücksichtigen ist aber auch, dass Eintragungen im Wasserbuch grundsätzlich deklarative Wirkung haben (vgl dazu etwa VwGH 26.04.2012, 2010/07/0127). Sofern daher, wie von der Beschwerdeführerin inhaltlich im Verfahren vor den Behörden vorgebracht wurde, die Wasserleitung tatsächlich das besagte Grundstück nicht berührt, so wird sie durch die vorliegende Wasserbucheintragung auch nicht in ihren Rechten verletzt, vermag doch die Eintragung im Wasserbuch nach der dargestellten Rechtsprechung kein Recht zu begründen. Im vorliegenden Fall bedeutet dies, dass das WRG seit der Novelle 1990 ausschließlich dem Wasserberechtigten ein Berichtigungsrecht zuspricht und nicht mehr demjenigen, dessen Grund sonst in Anspruch genommen wird, welcher sohin nicht Wasserberechtigter ist, sondern Inhaber einer sonstigen Grundparzelle. In Bezug auf derartige Berichtungen ist lediglich noch in Paragraph 126, Absatz 4, WRG 1959 ein amtswegiges Verfahren vorgesehen; ein Antragsrecht kommt einer vom Wasserberechtigten unterschiedlichen Person allerdings nicht zu. Zu berücksichtigen ist aber auch, dass Eintragungen im Wasserbuch grundsätzlich deklarative Wirkung haben vergleiche dazu etwa VwGH 26.04.2012, 2010/07/0127). Sofern daher, wie von der Beschwerdeführerin inhaltlich im Verfahren vor den Behörden vorgebracht wurde, die Wasserleitung tatsächlich das besagte Grundstück nicht berührt, so wird sie durch die vorliegende Wasserbucheintragung auch nicht in ihren Rechten verletzt, vermag doch die Eintragung im Wasserbuch nach der dargestellten Rechtsprechung kein Recht zu begründen. Da somit das nunmehr geltende WRG 1959 ein Antragsrecht einer anderen Person als des Wasserberechtigten nicht mehr vorsieht und die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren nicht Wasserberechtigte ist, erweist sich ihre nunmehr als Beschwerde zu wertende Berufung als nicht zu lässig, zumal ihr im vorliegenden Verfahren die Parteistellung fehlt. Abschließend sei daher nur darauf hingewiesen, dass ihrem Rechtsmittel auch schon nach der im Jahr 1985 geltenden Rechtslage kein Erfolg beschieden gewesen wäre: So hat die Beschwerdeführerin ihren Antrag vom 01.08.1984 anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 11.04.1985 ausdrücklich dahingehend eingeschränkt, dass lediglich noch die Löschung einer bestimmten Parzelle beantragt wurde. Diesem Antrag wurde mit dem angefochtenen Bescheid auch Folge gegeben. Soweit sie sodann in ihrem Rechtsmittel wieder auf ihren ursprünglichen Antrag repliziert übersieht sie damit, dass der ursprüngliche Antrag bei der mündlichen Verhandlung vom 11.04.1985 eingeschränkt wurde und daher die Behörde auch nur über diesen eingeschränkten Antrag abzusprechen hatte. Mit der abermaligen Ausweitung ihres Antrages in Rechtsmittelverfahren hat sie allerdings von der Rechtsmittelbehörde mehr verlangt, als Sache des Verfahrens vor der Erstbehörde gewesen ist. Dies war aber in einem Rechtsmittel bereits damals zu Folge der eingeschränkten Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde
Abschließend sei daher nur darauf hingewiesen, dass ihrem Rechtsmittel auch schon nach der im Jahr 1985 geltenden Rechtslage kein Erfolg beschieden gewesen wäre: So hat die Beschwerdeführerin ihren Antrag vom 01.08.1984 anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 11.04.1985 ausdrücklich dahingehend eingeschränkt, dass lediglich noch die Löschung einer bestimmten Parzelle beantragt wurde. Diesem Antrag wurde mit dem angefochtenen Bescheid auch Folge gegeben. Soweit sie sodann in ihrem Rechtsmittel wieder auf ihren ursprünglichen Antrag repliziert übersieht sie damit, dass der ursprüngliche Antrag bei der mündlichen Verhandlung vom 11.04.1985 eingeschränkt wurde und daher die Behörde auch nur über diesen eingeschränkten Antrag abzusprechen hatte. Mit der abermaligen Ausweitung ihres Antrages in Rechtsmittelverfahren hat sie allerdings von der Rechtsmittelbehörde mehr verlangt, als Sache des Verfahrens vor der Erstbehörde gewesen ist. Dies war aber in einem Rechtsmittel bereits damals zu Folge der eingeschränkten Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde
Paragraph 66, Absatz 4, AVG nicht zulässig. Aus diesem Grunde wäre daher schon nach der damaligen Rechtslage dem Rechtsmittel kein Erfolg beschieden gewesen. Zumal der Beschwerdeführerin im nunmehr vorliegenden Verfahren allerdings keine Parteistellung mehr zukommt, erübrigen sich weitere Ausführungen dazu. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Da Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, welche Sach- und Rechtslage das Verwaltungsgericht anzuwenden hat, noch nicht besteht, war die ordentliche Revision für zulässig zu erklären. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Gerold Dünser (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.15.0479.3
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.