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{'item': 'LVwG-2014/15/0479-3'}

Obsah (7)§ 25Art 151Art 4Art 130§ 66§ 25aArt 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum07.05.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/15/0479-3 Text Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Gerold Dünser übe

den §§ 27 und 28 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde mangels Parteistellung zurückgewiesen.römisch eins.

den Paragraphen 27 und 28 Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde mangels Parteistellung zurückgewiesen. II. Gegen diesen Beschluss ist

§ 25Abs 1 Vw

GG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25, Absatz eins, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in F. für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 F., erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid wurde auf Grundlage des § 125 Abs 3 WRG 1959 in der zum

  1. April 1985 geltenden Fassung die Berichtigung des Wasserbuches des Verwaltungsbezirkes B. dahingehend angeordnet, dass zur Postzahl 421 in den Spalten 17 und 19 in jeweils der
  2. Zeile die Zahl „452/1“ zu streichen sei. In der Spalte 16 sei einzutragen: „
  3. Berichtigung: Verhandlungsschrift der Abteilung **** vom
  4. April 1985“.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde auf Grundlage des Paragraph 125, Absatz 3, WRG 1959 in der zum
  5. April 1985 geltenden Fassung die Berichtigung des Wasserbuches des Verwaltungsbezirkes B. dahingehend angeordnet, dass zur Postzahl 421 in den Spalten 17 und 19 in jeweils der
  6. Zeile die Zahl „452/1“ zu streichen sei. In der Spalte 16 sei einzutragen: „
  7. Berichtigung: Verhandlungsschrift der Abteilung **** vom
  8. April 1985“. Gegen diesen Bescheid, der Beschwerdeführerin zugestellt am 11.11.1985, hat diese mit Schriftsatz vom 20.11.1985 Berufung erhoben. Darin führt sie zusammenfassend aus, dass sie sich durch den Berichtigungsbescheid insofern beschwert erachte, dass über ihren Antrag vom 01.08.1984 nur teilweise entschieden worden sein. Es werde gegen den Inhalt des Berichtigungsbescheides vom 22.04.1985 inhaltlich nicht remonstriert, hingegen werden aber gerügt, dass der von ihr angefochtene Wasserbuchbescheid vom 25.06.1984 nach wie vor insofern unrichtig sei, als die Ableitung auch nicht über das ihr eigentümliche Grundstück Nummer 153 führe. Festgehalten wird, dass die Beschwerdeführerin ursprünglich im Antrag vom 01.08.1984 ausdrücklich folgendes beantragt hat: „Da über meine Grundparzellen Nummer 153 und 153/1 keine Ableitung zu den Versorgungsobjekten führt, bitte ich den Punkt 17 und 19 richtig zu stellen“. In Behandlung dieser Berufung wurde in weitere Folge am 11.04.1985 in Fieberbrunn eine mündliche Verhandlung durchgeführt. In der dazu abgefassten Niederschrift, welche auch eigenhändig von der Beschwerdeführerin unterschrieben wurde, wird ausdrücklich ausgeführt, dass der Antrag der Beschwerdeführerin vom 01.08.1984 dahingehend eingeschränkt werde, dass die Gp 153/1 aus dem Wasserbuchbescheid als belastete Parzelle zu entfallen habe. Festgehalten wird, dass dementsprechend der nunmehr angefochten Bescheid auch nur die Gp 153/1 behandelt. Rechtliche Erwägungen:

Art 151Abs 51 Z 8 B-VG wurden mit 1.

Jänner 2014 die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner wurden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art. 119a Abs. 5) ging auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde“

Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG wurden mit 1.

Jänner 2014 die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner wurden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Artikel 119 a, Absatz 5,) ging auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde“ Zu Folge dieser Bestimmung wurde mit Schriftsatz des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft vom 27.01.2014 die Berufung vom 20.11.1985 dem nunmehr zuständigen Landesverwaltungsgericht Tirol vorgelegt und war die Berufung vom 20.11.1985 von diesem als Beschwerde in Behandlung zu nehmen. Festgehalten wird, dass zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides das Wasserrechtgesetz betreffend § 126 WRG 1959 noch in der Stammfassung BGBl 215/1959 anzuwenden war. In der dementsprechend anzuwendenden Fassung des Wasserrechtsgesetzes wurde in § 126 Abs 3 folgendes normiert:Festgehalten wird, dass zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides das Wasserrechtgesetz betreffend Paragraph 126, WRG 1959 noch in der Stammfassung Bundesgesetzblatt 215 aus 1959, anzuwenden war. In der dementsprechend anzuwendenden Fassung des Wasserrechtsgesetzes wurde in Paragraph 126, Absatz 3, folgendes normiert: „Ergibt sich, dass eine im Wasserbuch enthaltene Eintragung mit der wirklichen Rechtslage nicht übereinstimmt, so hat die Wasserbuchbehörde von Amts wegen oder auf Antrag die Berichtigung nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens mit Bescheid zu verfügen. Antragsberechtigt sind diejenigen, zu deren Gunsten die Eintragung erfolgt ist oder die Berichtigung erfolgen soll. Die Berichtigung ist erst nach Rechtskraft des Bescheides durchzuführen.“ Diese Bestimmung wurde mit der WRG Novelle BGBl 252/1990 insofern abgeändert, als dass die Berichtung des Wasserbuches nunmehr durch § 126 Abs 4 und 5 WRG 1959 geregelt wird. Diese Bestimmung wurde mit der WRG Novelle Bundesgesetzblatt 252 aus 1990, insofern abgeändert, als dass die Berichtung des Wasserbuches nunmehr durch Paragraph 126, Absatz 4 und 5 WRG 1959 geregelt wird. § 126 Abs 4 und 5 WRG 1959 in der geltenden Fassung hat folgenden Wortlaut: Paragraph 126, Absatz 4 und 5 WRG 1959 in der geltenden Fassung hat folgenden Wortlaut: „

(4)Der Landeshauptmann hat ihm zur Kenntnis gekommene offenkundige Unrichtigkeiten oder Änderungen des Wasserrechtsbestandes im Wasserbuch von Amts wegen zu berichtigen und die hievon Betroffenen nachweislich zu verständigen.
(5)Der Wasserberechtigte kann beim Landeshauptmann die Durchführung einer fehlenden oder die Berichtigung einer unrichtigen Ersichtlichmachung in der Evidenz unter Beibringung der erforderlichen Nachweise beantragen. Über diesen Antrag ist bescheidförmig abzusprechen, wenn ihm nicht entsprochen wird.“ Diese Änderung ist

Art 4des Bundesgesetzes vom 25.

April 1990, mit dem das Wasserrechtsgesetz 1959, das Hydrografiegesetz und das Katastrophenfondsgesetz 1986 geändert wurden (WRG Novelle 1990) mit dem 1. Juli 1990, die Änderung des gleichzeitig novellierten § 31 WRG 1959 mit dem 01.01.1991, in Kraft getreten. Gesonderte Übergangsbestimmungen wurden dabei nicht vorgesehen. Diese Änderung ist

Artikel 4, des Bundesgesetzes vom 25.

April 1990, mit dem das Wasserrechtsgesetz 1959, das Hydrografiegesetz und das Katastrophenfondsgesetz 1986 geändert wurden (WRG Novelle 1990) mit dem 1. Juli 1990, die Änderung des gleichzeitig novellierten Paragraph 31, WRG 1959 mit dem 01.01.1991, in Kraft getreten. Gesonderte Übergangsbestimmungen wurden dabei nicht vorgesehen. Festgehalten wird, dass das VwGVG nicht regelt welche Sach– und Rechtslage das Verwaltungsgericht seiner Prüfung zu Grunde zu legen hat (vgl dazu die Ausführungen bei Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 28 VwGVG, Anmerkung 7). Obgleich im Schrifttum vereinzelt Zweifel geäußert werden, inwiefern das Verwaltungsgericht tatsächlich die Sach- und Rechtlage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung anzuwenden hat (vgl Ennöckl/Wessely, Das Administrativverfahren der VwG, ecolex 2013, 584), geht das Verwaltungsgericht Tirol davon aus, dass das Verwaltungsgericht – von Sonderfällen abgesehen – gleich einer Berufungsbehörde den zum Zeitpunkt seiner Entscheidung vorliegenden Sachverhalt und die diesbezügliche Rechtslage anzuwenden hat, zumal das Verwaltungsgericht

Art 130Abs 4 B-VG sowie § 28 Abs 2 Vw

GVG grundsätzlich zur Entscheidung in der Sache berufen wird. Aus diesem Grund geht das Verwaltungsgericht Tirol übereinstimmend mit der sonst im Schrifttum vertretenen Auffassung (vergleich dazu die bei Ennöckl/Wessely, aaO, in der Fn 14 wiedergegebenen Meinungen) davon aus, dass das Verwaltungsgericht sehr wohl die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung anzuwenden hat. Festgehalten wird, dass das VwGVG nicht regelt welche Sach– und Rechtslage das Verwaltungsgericht seiner Prüfung zu Grunde zu legen hat vergleiche dazu die Ausführungen bei Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 7). Obgleich im Schrifttum vereinzelt Zweifel geäußert werden, inwiefern das Verwaltungsgericht tatsächlich die Sach- und Rechtlage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung anzuwenden hat vergleiche Ennöckl/Wessely, Das Administrativverfahren der VwG, ecolex 2013, 584), geht das Verwaltungsgericht Tirol davon aus, dass das Verwaltungsgericht – von Sonderfällen abgesehen – gleich einer Berufungsbehörde den zum Zeitpunkt seiner Entscheidung vorliegenden Sachverhalt und die diesbezügliche Rechtslage anzuwenden hat, zumal das Verwaltungsgericht

Artikel 130, Absatz 4, B-VG sowie Paragraph 28, Absatz 2, Vw

GVG grundsätzlich zur Entscheidung in der Sache berufen wird. Aus diesem Grund geht das Verwaltungsgericht Tirol übereinstimmend mit der sonst im Schrifttum vertretenen Auffassung (vergleich dazu die bei Ennöckl/Wessely, aaO, in der Fn 14 wiedergegebenen Meinungen) davon aus, dass das Verwaltungsgericht sehr wohl die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung anzuwenden hat. Im vorliegenden Fall bedeutet dies, dass das WRG seit der Novelle 1990 ausschließlich dem Wasserberechtigten ein Berichtigungsrecht zuspricht und nicht mehr demjenigen, dessen Grund sonst in Anspruch genommen wird, welcher sohin nicht Wasserberechtigter ist, sondern Inhaber einer sonstigen Grundparzelle. In Bezug auf derartige Berichtungen ist lediglich noch in § 126 Abs 4 WRG 1959 ein amtswegiges Verfahren vorgesehen; ein Antragsrecht kommt einer vom Wasserberechtigten unterschiedlichen Person allerdings nicht zu. Zu berücksichtigen ist aber auch, dass Eintragungen im Wasserbuch grundsätzlich deklarative Wirkung haben (vgl dazu etwa VwGH 26.04.2012, 2010/07/0127). Sofern daher, wie von der Beschwerdeführerin inhaltlich im Verfahren vor den Behörden vorgebracht wurde, die Wasserleitung tatsächlich das besagte Grundstück nicht berührt, so wird sie durch die vorliegende Wasserbucheintragung auch nicht in ihren Rechten verletzt, vermag doch die Eintragung im Wasserbuch nach der dargestellten Rechtsprechung kein Recht zu begründen. Im vorliegenden Fall bedeutet dies, dass das WRG seit der Novelle 1990 ausschließlich dem Wasserberechtigten ein Berichtigungsrecht zuspricht und nicht mehr demjenigen, dessen Grund sonst in Anspruch genommen wird, welcher sohin nicht Wasserberechtigter ist, sondern Inhaber einer sonstigen Grundparzelle. In Bezug auf derartige Berichtungen ist lediglich noch in Paragraph 126, Absatz 4, WRG 1959 ein amtswegiges Verfahren vorgesehen; ein Antragsrecht kommt einer vom Wasserberechtigten unterschiedlichen Person allerdings nicht zu. Zu berücksichtigen ist aber auch, dass Eintragungen im Wasserbuch grundsätzlich deklarative Wirkung haben vergleiche dazu etwa VwGH 26.04.2012, 2010/07/0127). Sofern daher, wie von der Beschwerdeführerin inhaltlich im Verfahren vor den Behörden vorgebracht wurde, die Wasserleitung tatsächlich das besagte Grundstück nicht berührt, so wird sie durch die vorliegende Wasserbucheintragung auch nicht in ihren Rechten verletzt, vermag doch die Eintragung im Wasserbuch nach der dargestellten Rechtsprechung kein Recht zu begründen. Da somit das nunmehr geltende WRG 1959 ein Antragsrecht einer anderen Person als des Wasserberechtigten nicht mehr vorsieht und die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren nicht Wasserberechtigte ist, erweist sich ihre nunmehr als Beschwerde zu wertende Berufung als nicht zu lässig, zumal ihr im vorliegenden Verfahren die Parteistellung fehlt. Abschließend sei daher nur darauf hingewiesen, dass ihrem Rechtsmittel auch schon nach der im Jahr 1985 geltenden Rechtslage kein Erfolg beschieden gewesen wäre: So hat die Beschwerdeführerin ihren Antrag vom 01.08.1984 anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 11.04.1985 ausdrücklich dahingehend eingeschränkt, dass lediglich noch die Löschung einer bestimmten Parzelle beantragt wurde. Diesem Antrag wurde mit dem angefochtenen Bescheid auch Folge gegeben. Soweit sie sodann in ihrem Rechtsmittel wieder auf ihren ursprünglichen Antrag repliziert übersieht sie damit, dass der ursprüngliche Antrag bei der mündlichen Verhandlung vom 11.04.1985 eingeschränkt wurde und daher die Behörde auch nur über diesen eingeschränkten Antrag abzusprechen hatte. Mit der abermaligen Ausweitung ihres Antrages in Rechtsmittelverfahren hat sie allerdings von der Rechtsmittelbehörde mehr verlangt, als Sache des Verfahrens vor der Erstbehörde gewesen ist. Dies war aber in einem Rechtsmittel bereits damals zu Folge der eingeschränkten Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde

§ 66Abs 4 AVG nicht zulässig.

Abschließend sei daher nur darauf hingewiesen, dass ihrem Rechtsmittel auch schon nach der im Jahr 1985 geltenden Rechtslage kein Erfolg beschieden gewesen wäre: So hat die Beschwerdeführerin ihren Antrag vom 01.08.1984 anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 11.04.1985 ausdrücklich dahingehend eingeschränkt, dass lediglich noch die Löschung einer bestimmten Parzelle beantragt wurde. Diesem Antrag wurde mit dem angefochtenen Bescheid auch Folge gegeben. Soweit sie sodann in ihrem Rechtsmittel wieder auf ihren ursprünglichen Antrag repliziert übersieht sie damit, dass der ursprüngliche Antrag bei der mündlichen Verhandlung vom 11.04.1985 eingeschränkt wurde und daher die Behörde auch nur über diesen eingeschränkten Antrag abzusprechen hatte. Mit der abermaligen Ausweitung ihres Antrages in Rechtsmittelverfahren hat sie allerdings von der Rechtsmittelbehörde mehr verlangt, als Sache des Verfahrens vor der Erstbehörde gewesen ist. Dies war aber in einem Rechtsmittel bereits damals zu Folge der eingeschränkten Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde

Paragraph 66, Absatz 4, AVG nicht zulässig. Aus diesem Grunde wäre daher schon nach der damaligen Rechtslage dem Rechtsmittel kein Erfolg beschieden gewesen. Zumal der Beschwerdeführerin im nunmehr vorliegenden Verfahren allerdings keine Parteistellung mehr zukommt, erübrigen sich weitere Ausführungen dazu. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Da Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, welche Sach- und Rechtslage das Verwaltungsgericht anzuwenden hat, noch nicht besteht, war die ordentliche Revision für zulässig zu erklären. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Gerold Dünser (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.15.0479.3

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