GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.
Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 12.02.2014, Zl 3.0A-****/*, lautet bis zur Rechtsmittelbelehrung wie folgt:Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 12.02.2014, Zl 3.0A-****/*, lautet bis zur Rechtsmittelbelehrung wie folgt: „Mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 11.02.2010, Zl: ** Hv ***/**x, rechtskräftig per 11.02.2010, wurde der Nachsichtswerber, Herrn A R, wegen Vergehen nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 300 (dreihundert) Tagessätzen verurteilt.„Mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 11.02.2010, Zl: ** Hv ***/**x, rechtskräftig per 11.02.2010, wurde der Nachsichtswerber, Herrn A R, wegen Vergehen nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 300 (dreihundert) Tagessätzen verurteilt. Weiter wurde der Nachsichtswerber, mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 14.05.2010, Zl: ** HV **/2010x, rechtskräftig per 18.05.2010, wegen Vergehen nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 240 (zweihundert-vierzig) Tagessätzen verurteilt.Weiter wurde der Nachsichtswerber, mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 14.05.2010, Zl: ** HV **/2010x, rechtskräftig per 18.05.2010, wegen Vergehen nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, 148, StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 240 (zweihundert-vierzig) Tagessätzen verurteilt. Der Genannte ist daher von der Ausübung eines Gewerbes
F, ausgeschlossen und hat deshalb um Erteilung einer Nachsicht vom Gewerbeausschluss wegen gerichtlicher Verurteilung zum Zwecke der Ausübung desDer Genannte ist daher von der Ausübung eines Gewerbes
Paragraph 13, Absatz eins, Gewerbeordnung 1994 BGBl I/111/2002, idgF, ausgeschlossen und hat deshalb um Erteilung einer Nachsicht vom Gewerbeausschluss wegen gerichtlicher Verurteilung zum Zwecke der Ausübung des I. „freien Gewerbes“ „Dienstleistungen in der elektronischen Datenver-arbeitung“römisch eins. „freien Gewerbes“ „Dienstleistungen in der elektronischen Datenver-arbeitung“ II. „freien Gewerbes“ „Handelsgewerbe mit Ausnahme des reglementierten Handelsgewerbes“römisch zwei. „freien Gewerbes“ „Handelsgewerbe mit Ausnahme des reglementierten Handelsgewerbes“ angesucht. S p r u c h zu I.S p r u c h zu römisch eins. Die Bezirkshauptmannschaft X als Gewerbebehörde I. Instanz nach § 333 Abs 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl I/111/2002, idgF entscheidet über das gegenständliche Ansuchen wie folgt:Die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn als Gewerbebehörde römisch eins. Instanz nach Paragraph 333, Absatz eins, der Gewerbeordnung 1994, BGBl I/111/2002, idgF entscheidet über das gegenständliche Ansuchen wie folgt:
F Wird Herrn A R, die Nachsicht vom Gewerbeausschluss wegen gerichtlicher Verurteilung zum Zwecke der Ausübung des „freien Gewerbes“ „Dienstleistungen in der elektronischen Datenverarbeitung“
Paragraph 26, Absatz eins, Gewerbeordnung 1994 idgF Wird Herrn A R, die Nachsicht vom Gewerbeausschluss wegen gerichtlicher Verurteilung zum Zwecke der Ausübung des „freien Gewerbes“ „Dienstleistungen in der elektronischen Datenverarbeitung“ verweigert. S p r u c h zu II.S p r u c h zu römisch zwei. Die Bezirkshauptmannschaft X als Gewerbebehörde I. Instanz nach § 333 Abs 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl I/111/2002, idgF entscheidet über das gegenständliche Ansuchen wie folgt:Die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn als Gewerbebehörde römisch eins. Instanz nach Paragraph 333, Absatz eins, der Gewerbeordnung 1994, BGBl I/111/2002, idgF entscheidet über das gegenständliche Ansuchen wie folgt:
F Wird Herrn A R, die Nachsicht vom Gewerbeausschluss wegen gerichtlicher Verurteilung zum Zwecke der Ausübung des „freien Gewerbes“ „Handelsgewerbe mit Ausnahme des reglementierten Handelsgewerbes“
Paragraph 26, Absatz eins, Gewerbeordnung 1994 idgF Wird Herrn A R, die Nachsicht vom Gewerbeausschluss wegen gerichtlicher Verurteilung zum Zwecke der Ausübung des „freien Gewerbes“ „Handelsgewerbe mit Ausnahme des reglementierten Handelsgewerbes“ verweigert. Hinweis zur Entrichtung von Gebühren: Nach dem Gebührengesetz 1957 sind noch Stempelgebühren in der Höhe von € 14,30 (Antragsgebühr für den Antrag auf Nachsicht vom 04.12.2013) und € 23,40 (Beilagengebühr für vorgelegte Beilagen zum Antrag) zu entrichten Sie werden ersucht, den Gesamtbetrag in der Höhe von € 37,70 mittels beiliegendem Zahlschein an die Bezirkshauptmannschaft X zu überweisen.“Sie werden ersucht, den Gesamtbetrag in der Höhe von € 37,70 mittels beiliegendem Zahlschein an die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn zu überweisen.“ Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. In dieser Beschwerde wurde zunächst als Verfahrensmangel Aktenwidrigkeit gerügt. Die belangte Behörde habe bei der Sammlung der Unterlagen für ihre Entscheidung sich mit dem Akteninhalt hinsichtlich den dort festgehaltenen Tatsachen in Widerspruch gesetzt. Konkret würde es sich dabei um Folgendes handeln: Die Verwaltungsbehörde gehe auf Seite 5, 5. Absatz irrig von wiederholten Vergehen über einen langen Zeitraum, nämlich in den Jahren 2009 und 2010 aus. Aus den Verfahrensakten zu ** Hv ***/**x und ** HV **/10* gehe aber zweifelsfrei hervor, dass der Beschwerdeführer die Vergehen zwischen Jänner 2009 und Mai 2009 begangen habe. Die Begründung für die Versagung der Nachsicht stütze die Behörde in erster Linie auf dieser zeitlichen Divergenz, die sie in der Begründung ausdrücklich wiederholt angeführt habe und erstelle daher ein falsches Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers. Es stehe außer Streit, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner oben erwähnten Verurteilungen
O von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen ist. Die Verwaltungsbehörde habe richtig festgestellt, dass ihr
O ein entsprechender Ermessensspielraum eingeräumt werde, um über einen Antrag auf Nachsicht zu entscheiden. Diese Rechtsnorm sei von der Behörde im Verhältnis zum Zweck dieser Bestimmung zu extensiv ausgelegt worden. Die unzweckmäßige Ermessensausübung durch die Behörde stelle eine weitere Rechtswidrigkeit dar. Es stehe außer Streit, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner oben erwähnten Verurteilungen
Paragraph 13, Absatz eins, Litera b, GewO von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen ist. Die Verwaltungsbehörde habe richtig festgestellt, dass ihr
Paragraph 26, Absatz eins, GewO ein entsprechender Ermessensspielraum eingeräumt werde, um über einen Antrag auf Nachsicht zu entscheiden. Diese Rechtsnorm sei von der Behörde im Verhältnis zum Zweck dieser Bestimmung zu extensiv ausgelegt worden. Die unzweckmäßige Ermessensausübung durch die Behörde stelle eine weitere Rechtswidrigkeit dar. Die beiden Verurteilungen würden in einem zeitlichen Nahbereich erfolgt sein und handle es sich bei der zweiten Verurteilung vom 14.05.2010 um eine bloße Zusatzstrafe. Eine Berücksichtigung dieser Vergehen hätte deshalb schon im ersten Verfahren stattfinden können. Der Beschwerdeführer habe seine Verträge mit den (in den Urteilen) genannten Vertragspartnern zwischen Jänner 2009 und Mai 2009 abgeschlossen. Da in der Folge die Eröffnung eines Schuldenregulierungsverfahrens beantragt worden sei, hätte der Beschwerdeführer die Verträge nicht mehr erfüllen können. Dieses Schuldenregulierungs-verfahren sei am 27.01.2010 zu GZ * S */13x des BG Y eröffnet worden. Wie schon eingangs dargestellt worden sei, halte der Beschwerdeführer den Zahlungsplan pünktlich ein und sei seit seinen Verurteilungen nicht mehr straffällig geworden. Vor allem die von der Verwaltungsbehörde angeführten Strafvormerkungen dürften für die Beurteilung des Gesamtbildes des Beschwerdeführers keine Rolle spielen, da es sich in allen vier Fällen um Geschwindigkeitsübertretungen handle. Der VwGH habe zwar in seiner Entscheidung 2008/04/0009 einen Konnex zwischen Verwaltungsübertretungen und dem Gewerbeausschluss für gegeben erachtet, aber nur deshalb, weil Körperverletzungen unter Alkoholeinfluss und das Lenken eines KFZ unter Alkoholeinfluss das Persönlichkeitsbild des dortigen Beschwerdeführers abgerundet habe. Im Fall des Beschwerdeführers bestehe aber kein nachvollziehbarer Konnex zwischen den Geschwindigkeitsübertretungen und der Gewerbsausübung und dürfen diese daher für die Betrachtung des Gesamtbildes des Beschwerdeführers nicht herangezogen werden. Die Verwaltungsbehörde habe auch entgegen dem Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit ungeprüft und unberücksichtigt gelassen, dass der Nachsichtswerber in seiner langjährigen Tätigkeit als Selbständiger niemals straffällig geworden sei und sich stets korrekt verhalten habe. Erst in den letzten Monaten, als die Ereignisse sich überschlagen hätten und diese dem Nachsichtswerber über den Kopf gewachsen seien, sei es zu den besagten Straffälligkeiten gekommen. Das treffe auch auf die Verwaltungsstrafvormerkungen zu. Die Behörde habe mithin trotz der ihr obliegenden Pflicht zur Erforschung der materiellen Wahrheit den Sachverhalt nicht ausreichend erforscht, sodass ihr eine Beurteilung gar nicht möglich sei. Abschließend wurde gestellt der Antrag, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben und die beantragte Nachsicht zu gewähren (sowie das Land Tirol als Rechtsträger der belangten Behörde zum Kostenersatz zu verpflichten). Der Beschwerde kam keine Berechtigung zu. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Nach § 13 Abs 1 der Gewerbeordnung, BGBl Nr 194/1994 idF BGBl I Nr 58/2010, sind natürliche Personen von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn sieNach Paragraph 13, Absatz eins, der Gewerbeordnung, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 58 aus 2010,, sind natürliche Personen von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn sie 1. von einem Gericht verurteilt worden sind a) wegen betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (§ 153d StGB), organisierter Schwarzarbeit (§ 153e StGB), betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§§ 156 bis 159 StGB) odera) wegen betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (Paragraph 153 d, StGB), organisierter Schwarzarbeit (Paragraph 153 e, StGB), betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (Paragraphen 156 bis 159 StGB) oder b) wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen und 2. die Verurteilung nicht getilgt ist. Nach § 26 Abs 1 leg cit hat die Behörde im Falle des Ausschlusses von der Gewerbeausübung
Abs 1 (oder 2) die Nachsicht von diesem Ausschluss zu erteilen, wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes nicht zu befürchten ist.Nach Paragraph 26, Absatz eins, leg cit hat die Behörde im Falle des Ausschlusses von der Gewerbeausübung
Paragraph 13, Absatz eins, (oder 2) die Nachsicht von diesem Ausschluss zu erteilen, wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes nicht zu befürchten ist. Bei dieser Bestimmung handelt es sich nicht um eine Vorschrift, die Ermessen einräumen würde, sondern ist die Behörde daran gebunden, die Nachsicht zu erteilen, wenn die diesbezüglichen Voraussetzungen gegeben sind. Aus dieser Sicht ist die diesbezügliche Argumentation in der Beschwerde, wonach eine Ermessensentscheidung zu treffen sei, nicht nachvollziehbar (siehe dazu VwGH 17.09.2010, 2008/04/0040). Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 04.12.2013 bei der Bezirkshauptmannschaft X die Nachsicht vom Gewerbeausschluss wegen gerichtlicher Verurteilungen hinsichtlich des von ihm damals betriebenen Handelsgewerbes (Handelsgewerbe mit Ausnahme des reglementierten Handelsgewerbes) und des freien Gewerbes Dienstleistungen in der elektronischen Datenverarbeitung beantragt. Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 04.12.2013 bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn die Nachsicht vom Gewerbeausschluss wegen gerichtlicher Verurteilungen hinsichtlich des von ihm damals betriebenen Handelsgewerbes (Handelsgewerbe mit Ausnahme des reglementierten Handelsgewerbes) und des freien Gewerbes Dienstleistungen in der elektronischen Datenverarbeitung beantragt. Begründet wurde dieser Antrag damit, dass er damals verurteilt worden sei, da er bei Neukunden (Hotelkunden – Verkauf von Hotelflachbildfernseher) diese lediglich auf Vorkasse verkauft habe. Er habe damals diese Aufträge noch angenommen und die Anzahlungen kassiert, aber wegen eines Konkursansuchens der TGKK habe er leider sein Unternehmen schließen müssen. Dadurch habe er die Geräte nicht mehr liefern können und hätten ihn die Kunden bei der Polizei angezeigt. Die Absicht des Beschwerdeführers sei immer gewesen, dass jeder noch beliefert werden würde. Der Beschwerdeführer habe sein berufliches Leben auf seine Selbständigkeit eingestellt. Er habe seinen Job aufgegeben und die einzige Einnahmemöglichkeit für ihn, seine schwangere Lebensgefährtin und seine zwei Kinder würde diese Selbständigkeit sein. Als Beilage zu diesem Antrag legte der Beschwerdeführer auch die gekürzten Urteilsausfertigungen zu ** Hv ***/**x und ** HV **/10* vor. Laut der gekürzten Urteilsausfertigung vom 11.02.2010 zu ** Hv ***/**x wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht Innsbruck nachstehender Straftat für schuldig erkannt: „Er hat Ende Mai 2009 in N E H durch die Behauptung, ihm 27 Flachbild-fernsehgeräte der Marke Samsung zu verkaufen und im Hotel „C“ zu installieren, sohin durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung, die den Genannten in einem Euro 3.000,-- übersteigenden Ausmaß am Vermögen schädigte, nämlich zur Überweisung eines Betrages in Höhe von Euro 7.633,44 verleitet. Dadurch hat der Angeklagte das Vergehen des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB begangen und wurde er hiefür nach § 147 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe in Höhe von Dadurch hat der Angeklagte das Vergehen des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB begangen und wurde er hiefür nach Paragraph 147, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe in Höhe von 300 Tagessätzen, im Uneinbringlichkeitsfalle zu 150 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Die Höhe des einzelnen Tagessatzes wurde mit Euro 2,-- bestimmt, sodass die Gesamtgeldstrafe Euro 600,-- beträgt. Diese Strafe wurde
GB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Diese Strafe wurde
Paragraph 43, Absatz eins, StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Mit weiterem Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 14.05.2010 zu Zahl ** HV **/10* wurde der Beschwerdeführer folgender Straftat für schuldig erkannt: „Er hat in L und M mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, nachangeführte Geschädigte durch die Vorgabe seiner Lieferfähigkeit und –willigkeit bezüglich Fernsehgeräten, somit durch Täuschung über Tatsachen, zu Handlungen verleitet, die sie an ihrem Vermögen schädigten, wobei der Schaden EUR 3.000,-- übersteigt, und zwar:
GB auf das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 11.02.2010, ** Hv ***/**x, zu einer Zusatzgeldstrafe vonDadurch habe der Angeklagte das Verbrechen des schweren und gewerbsmäßigen Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, 148, erster Fall StGB begangen und wurde er hiefür nach dem 1. Strafsatz des Paragraph 148, StGB in Anwendung des Paragraph 37, StGB sowie unter Bedachtnahme
Paragraphen 31 und 40 StGB auf das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 11.02.2010, ** Hv ***/**x, zu einer Zusatzgeldstrafe von 240 Tagessätzen, im Uneinbringlichkeitsfall zu 120 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Die Höhe des einzelnen Tagessatzes wurde mit Euro 2,-- bestimmt, sodass die Geldstrafe Euro 480,-- beträgt. Diese Zusatzstrafe wurde unbedingt ausgesprochen. Der Umstand, dass die gegenständlichen strafbaren Handlungen des Beschuldigten nicht mit einem Urteil abgeurteilt worden sind, sondern mit dem letztgenannten Urteil eine Zusatzstrafe ausgesprochen worden ist, begründet sich offenbar damit, dass der von der Staatsanwaltschaft Innsbruck am 18.01.2010 gegen den Beschwerdeführer wegen §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall StGB (die Fakten im zweiten Urteil) erhobene Strafantrag mangels erforderlicher Erhebungen zurückgewiesen worden ist. Daher kam es offenbar aufgrund der zeitlichen Abfolge dazu, dass keine „Gesamtbereinigung“ erfolgte, sondern zwei Strafurteile ergangen sind. Der Umstand, dass die gegenständlichen strafbaren Handlungen des Beschuldigten nicht mit einem Urteil abgeurteilt worden sind, sondern mit dem letztgenannten Urteil eine Zusatzstrafe ausgesprochen worden ist, begründet sich offenbar damit, dass der von der Staatsanwaltschaft Innsbruck am 18.01.2010 gegen den Beschwerdeführer wegen Paragraphen 146, 147, Absatz 2, 148, erster Fall StGB (die Fakten im zweiten Urteil) erhobene Strafantrag mangels erforderlicher Erhebungen zurückgewiesen worden ist. Daher kam es offenbar aufgrund der zeitlichen Abfolge dazu, dass keine „Gesamtbereinigung“ erfolgte, sondern zwei Strafurteile ergangen sind. In der Beschwerde wird richtig ausgeführt, dass sich die dem Beschwerdeführer angelasteten strafbaren Verhalten lediglich auf das Jahr 2009 beziehen, nicht jedoch, wie von der Bezirkshauptmannschaft X angeführt, auch auf das Jahr 2010 abstellen.In der Beschwerde wird richtig ausgeführt, dass sich die dem Beschwerdeführer angelasteten strafbaren Verhalten lediglich auf das Jahr 2009 beziehen, nicht jedoch, wie von der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn angeführt, auch auf das Jahr 2010 abstellen. Davon abgesehen ist aber festzuhalten, dass der Beschuldigte insgesamt für fünf Fakten, schließlich wegen schweren und gewerbsmäßigen Betruges verurteilt worden ist, wobei ein erheblicher Schaden bei den Kunden des Beschwerdeführers, nämlich etwa Euro 15.000,--, eingetreten ist. Diese fünf Betrugshandlungen standen im unmittelbaren Zusammenhang mit der Gewerbsausübung des Beschwerdeführers. Umgekehrt gesprochen, wären die konkreten Betrugshandlungen nicht erfolgt, wenn damals der Beschwerdeführer keine gewerblichen Tätigkeiten ausgeübt hätte. Damit ist nach der Eigenart der zur Verurteilung führenden strafbaren Fakten keinerlei Gewähr dafür gegeben, dass bei einer (weiteren) Gewerbsausübung des Beschwerdeführers gleiche oder ähnliche Straftaten nicht zu befürchten wären. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer sich nach den ausgesprochenen Verurteilungen offenbar rechtmäßig verhalten hat, keine weiteren Verurteilungen erfolgt sind und seinen Zahlungsverpflichtungen laut Zahlungsplan nachgekommen ist, stellt nach der Persönlichkeit des Beschwerdeführers, keine Garantie dafür dar, dass gleiche oder ähnliche Straftaten mit der (weiteren) Ausübung des Gewerbes nicht zu befürchten wären. Soweit in der Beschwerde gerügt wird, dass die Bezirkshauptmannschaft X in unzulässiger Weise die Verwaltungsstrafvormerkungen des Beschwerdeführers in die Beurteilung des Nachsichtsersuchens einfließen hätte lassen, ist auszuführen, dass diese vier angeführten (noch nicht getilgten) Geschwindigkeitsüberschreitungen offenbar aus den Jahren 2011 bis 2014 datieren, somit nach den strafgerichtlichen Verurteilungen. Obwohl zuzugestehen ist, dass es sich dabei auch hinsichtlich der Strafhöhen um geringfügigere Übertretungen handelt, muss festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer trotz der gerichtlichen Verurteilungen sich jedenfalls in vier Fällen verwaltungsstrafrechtlich über die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung hinwegsetzte. Damit ist auch aus dieser Sicht festzuhalten, dass nach der Persönlichkeit des Beschwerdeführers bei einer Gesamtbetrachtung keine Gewähr dafür besteht, dass gleiche oder ähnliche gerichtliche Straftaten bei der (weiteren) Gewerbstätigkeit des Beschuldigten nicht zu befürchten wären. Soweit in der Beschwerde gerügt wird, dass die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn in unzulässiger Weise die Verwaltungsstrafvormerkungen des Beschwerdeführers in die Beurteilung des Nachsichtsersuchens einfließen hätte lassen, ist auszuführen, dass diese vier angeführten (noch nicht getilgten) Geschwindigkeitsüberschreitungen offenbar aus den Jahren 2011 bis 2014 datieren, somit nach den strafgerichtlichen Verurteilungen. Obwohl zuzugestehen ist, dass es sich dabei auch hinsichtlich der Strafhöhen um geringfügigere Übertretungen handelt, muss festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer trotz der gerichtlichen Verurteilungen sich jedenfalls in vier Fällen verwaltungsstrafrechtlich über die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung hinwegsetzte. Damit ist auch aus dieser Sicht festzuhalten, dass nach der Persönlichkeit des Beschwerdeführers bei einer Gesamtbetrachtung keine Gewähr dafür besteht, dass gleiche oder ähnliche gerichtliche Straftaten bei der (weiteren) Gewerbstätigkeit des Beschuldigten nicht zu befürchten wären. Damit ist der ungünstigen Prognose der Bezirkshauptmannschaft X betreffend dem gegenständlichen Nachsichtsantrag im Ergebnis beizupflichten. Damit ist der ungünstigen Prognose der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn betreffend dem gegenständlichen Nachsichtsantrag im Ergebnis beizupflichten. Somit war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der überaus umfangreichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 26 GewO ab. Der Umstand, dass nunmehr das Landesverwaltungsgericht Tirol in Beschwerde-verfahren zur Beurteilung solcher Gegebenheiten zuständig ist, ändert daran nichts. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der überaus umfangreichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 26, GewO ab. Der Umstand, dass nunmehr das Landesverwaltungsgericht Tirol in Beschwerde-verfahren zur Beurteilung solcher Gegebenheiten zuständig ist, ändert daran nichts. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alois Huber (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.18.0990.1
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.