GVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als im Spruch des Bescheides vom 13.08.2013 die Wortfolge „ohne Verzug“ gegen die Wortfolge „binnen zwei Wochen“ ersetzt wird.1.
Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als im Spruch des Bescheides vom 13.08.2013 die Wortfolge „ohne Verzug“ gegen die Wortfolge „binnen zwei Wochen“ ersetzt wird. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahren und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Verfahren und Beschwerdevorbringen: Mit Schreiben vom 28.02.2013 hat die Bringungsgemeinschaft X, vertreten durch ihren Obmann H L, Adresse, PLZ T, das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde ersucht, folgenden Sachverhalt mit der Forstwirtschaftsunternehmen AG (F AG) zu klären: Laut Bescheid vom 18.07.1969, Zl IIIb1-***/**, hätte die F AG die Alleinerhaltung der Wegstrecke des Y Alpweges vom Beginn des C-jochweges am L-graben bis zur Wasserscheide am C-jochsattel zu besorgen. Aufgrund einer Zustimmungserklärung des ehemaligen Obmanns der Bringungsgemeinschaft, Herrn J H, sei die F AG nun aber nicht mehr bereit, die Rechnung der Erdbau ** GmbH vom 30.12.2012 in Höhe von Euro 4.236,00 zu bezahlen. Das mittels EDV erstellte Anbringen der Bringungsgemeinschaft vom 28.02.2013 enthält die zusätzliche handschriftliche „Bitte“, dass die Agrarbehörde die entstandenen Kosten eintreiben solle.Mit Schreiben vom 28.02.2013 hat die Bringungsgemeinschaft römisch zehn, vertreten durch ihren Obmann H L, Adresse, PLZ T, das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde ersucht, folgenden Sachverhalt mit der Forstwirtschaftsunternehmen AG (F AG) zu klären: Laut Bescheid vom 18.07.1969, Zl IIIb1-***/**, hätte die F AG die Alleinerhaltung der Wegstrecke des Y Alpweges vom Beginn des C-jochweges am L-graben bis zur Wasserscheide am C-jochsattel zu besorgen. Aufgrund einer Zustimmungserklärung des ehemaligen Obmanns der Bringungsgemeinschaft, Herrn J H, sei die F AG nun aber nicht mehr bereit, die Rechnung der Erdbau ** GmbH vom 30.12.2012 in Höhe von Euro 4.236,00 zu bezahlen. Das mittels EDV erstellte Anbringen der Bringungsgemeinschaft vom 28.02.2013 enthält die zusätzliche handschriftliche „Bitte“, dass die Agrarbehörde die entstandenen Kosten eintreiben solle. Diesem Anbringen der Bringungsgemeinschaft vom 28.02.2013 war ein Schreiben der F AG vom 20.02.2013 an die Bringungsgemeinschaft beigelegt, der zur Folge die F AG nicht bereit ist, die Rechnung der Erdbau ** GmbH vom 30.12.2012 zu bezahlen. Begründet wurde dies mit einer Vereinbarung vom 29.09.2006, wonach die F AG dem Ausbau des C-jochweges auf Basis einer Vereinbarung anlässlich einer Besprechung vom 29.09.2006 zustimmen. Dieser Vereinbarung zu Folge verpflichtet sich die F AG, Euro 10.000,00 zu den Ausbaukosten des C-jochweges beizutragen. Die zukünftigen Erhaltungskosten würden aber für die F AG mit 5 % fixiert. Diese Vereinbarung wurde vom damaligen Obmann der Bringungsgemeinschaft, Herrn J H, und von Herrn DI E F und Herrn K T, beide F AG, unterschrieben. Mit Schreiben vom 13.05.2013, Zl XXX-***/***-2013, hat die Agrarbehörde in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung anberaumt, wobei der Verhandlungsgegenstand wörtlich wie folgt umschrieben wurde: „Antrag der Bringungsgemeinschaft X vom 28.02.2013 auf Klärung der entstandenen Erhaltungskosten für den C-jochweg vom L-graben bis zur Wasserscheide am C-jochsattel und der damit zusammenhängenden Anteilsregelung laut Bescheid vom 18.07.1969.“ Dem Protokoll dieser Verhandlung vom 22.05.2013, Zl XXX-***/***-2013, kann entnommen werden, dass kein Vertreter der F AG an der Verhandlung teilnehmen konnte. Hinsichtlich der Vorschreibung der verfahrensgegenständlichen Rechnung der Erdbau ** GmbH an die F AG stellte der Obmann der Bringungsgemeinschaft fest, dass es sich dabei nicht um Ausbaumaßnahmen des Weges gehandelt habe, sondern ausschließlich um Erhaltungsarbeiten. Diese müssten von den F AG übernommen werden. Die Regelung, wonach die F AG lediglich 5 % der Erhaltungskosten zu tragen hätten, finde keine Deckung in der Vollversammlung.Mit Schreiben vom 13.05.2013, Zl XXX-***/***-2013, hat die Agrarbehörde in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung anberaumt, wobei der Verhandlungsgegenstand wörtlich wie folgt umschrieben wurde: „Antrag der Bringungsgemeinschaft römisch zehn vom 28.02.2013 auf Klärung der entstandenen Erhaltungskosten für den C-jochweg vom L-graben bis zur Wasserscheide am C-jochsattel und der damit zusammenhängenden Anteilsregelung laut Bescheid vom 18.07.1969.“ Dem Protokoll dieser Verhandlung vom 22.05.2013, Zl XXX-***/***-2013, kann entnommen werden, dass kein Vertreter der F AG an der Verhandlung teilnehmen konnte. Hinsichtlich der Vorschreibung der verfahrensgegenständlichen Rechnung der Erdbau ** GmbH an die F AG stellte der Obmann der Bringungsgemeinschaft fest, dass es sich dabei nicht um Ausbaumaßnahmen des Weges gehandelt habe, sondern ausschließlich um Erhaltungsarbeiten. Diese müssten von den F AG übernommen werden. Die Regelung, wonach die F AG lediglich 5 % der Erhaltungskosten zu tragen hätten, finde keine Deckung in der Vollversammlung. In der Folge fand am 03.07.2013 eine Besprechung der Agrarbehörde mit dem Obmann der Bringungsgemeinschaft und Frau DI R F, F AG, statt. Im dazu von der Agrarbehörde angefertigten Aktenvermerk, Zl xxx-***/***-2013, wird eingangs wörtlich folgendes festgehalten: „Antragstellung der Bringungsgemeinschaft auf Klärung der Erhaltungskosten für den ‚C-jochweg‘ als Forderung an die F AG (Rechnung der Firma Erdbau ** GmbH vom 30.12.2012) und stellt diese hiermit den Antrag auf ‚Eintreibung‘ der ausständigen Kosten über die F AG im Namen der Bringungsgemeinschaft.“ In der Besprechung hat die Agrarbehörde gegenüber Frau DI R F erklärt, dass die Agrarbehörde auf Grundlage des Bescheides vom 18.07.1969 die Kosten der Wegerhaltung nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz vorzuschreiben habe. Frau DI R F verwies auf die Vereinbarung aus dem Jahr 2006. Demnach seien die F AG lediglich zur Begleichung eines 5 prozentigen Kostenanteils bereit. Darüber hinausgehende Vorschreibungen würden am Rechtsweg bekämpft. Weiters war laut diesem Aktenvermerk für die Vollversammlung am 09.07.2013 ein weiterer Versuch einer einvernehmlichen Regelung beabsichtigt. Es wurde auch erörtert, dass eine Neuregelung der Kostentragung möglich sei. Sollte es diesbezüglich zu keiner Vereinbarung kommen, werde die F AG eine Neubewertung als Ersatz der Regelung aus dem Jahr 1969 beantragen. Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 13.08.2013, Zl xxx-***/***-2013, wurde über den Antrag der Bringungsgemeinschaft vom 28.02.2013
Abs 2 und § 19 Güter- und Seilwege-Landesgesetz (GSLG 1970) dahingehend entschieden, dass die F AG als Mitglied der Bringungsgemeinschaft verpflichtet ist, nach Rechtskraft des Bescheides Euro 4.236,00 an die Bringungsgemeinschaft ohne Verzug zu bezahlen. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass die inneren Verhältnisse der Bringungsgemeinschaft mit agrarbehördlichem Bescheid eindeutig geregelt seien. Bei der strittigen Vereinbarung aus dem Jahr 2006 handle es sich ausschließlich um eine privatrechtliche Vereinbarung zwischen den Vertretern der F AG und dem damaligen Obmann J H. Ohne erfolgte Anzeige mit Antragstellung auf Änderung der Beitragsbetreffnisse und diesbezügliche Entscheidung der Agrarbehörde könnte die bestehende öffentlich rechtliche Anteilsregelung nicht geändert werden. Aufgrund der Erhaltungskostenregelung des Bescheides vom 18.07.1969 müssten die F AG die entstandenen und unstrittigen Wegerhaltungskosten zahlen.Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 13.08.2013, Zl xxx-***/***-2013, wurde über den Antrag der Bringungsgemeinschaft vom 28.02.2013
Paragraph 15, Absatz 2 und Paragraph 19, Güter- und Seilwege-Landesgesetz (GSLG 1970) dahingehend entschieden, dass die F AG als Mitglied der Bringungsgemeinschaft verpflichtet ist, nach Rechtskraft des Bescheides Euro 4.236,00 an die Bringungsgemeinschaft ohne Verzug zu bezahlen. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass die inneren Verhältnisse der Bringungsgemeinschaft mit agrarbehördlichem Bescheid eindeutig geregelt seien. Bei der strittigen Vereinbarung aus dem Jahr 2006 handle es sich ausschließlich um eine privatrechtliche Vereinbarung zwischen den Vertretern der F AG und dem damaligen Obmann J H. Ohne erfolgte Anzeige mit Antragstellung auf Änderung der Beitragsbetreffnisse und diesbezügliche Entscheidung der Agrarbehörde könnte die bestehende öffentlich rechtliche Anteilsregelung nicht geändert werden. Aufgrund der Erhaltungskostenregelung des Bescheides vom 18.07.1969 müssten die F AG die entstandenen und unstrittigen Wegerhaltungskosten zahlen. Beschwerde: Gegen den am 19.08.2013 zugestellten Bescheid vom 13.08.2013 richtet sich die rechtzeitige Berufung der F AG vom 30.08.
Abs 2 GSLG 1970 zwischen den Mitgliedern vereinbartes abgeändertes Anteilsverhältnis vorliege. Dieses sei nun von der Agrarbehörde mit Bescheid festzusetzen.Nach Ansicht der F AG hat die Vollversammlung am 14.09.2006 dem damaligen Obmann J H ein Verhandlungsmandat mit der Realisierung des Wegausbaus vom H-boden bis zum C-sattel erteilt. Unter dem Vorbehalt, dass neben mehreren Almen auch die F AG die Finanzierung übernehmen, sei ein einstimmiger Beschluss für den Wegausbau gefasst worden. Im Rahmen des ihm erteilten Verhandlungsmandates habe der damalige Obmann J H die Finanzierungsvereinbarung vom 29.09.2006 mit den F AG getroffen, die neben dem einmaligen Kostenbeitrag vom Euro 10.000,00 die künftigen Erhaltungskosten des Wegteilstückes mit 5 % fixiere. Die F AG hätten nach Treu und Glaube davon ausgehen dürfen, dass der damalige Obmann die Vereinbarung vom 29.09.2006 mit Rechtsverbindlichkeit für die Sphäre der Bringungsgemeinschaft getroffen habe. Und selbst wenn man darin ein Problem erblicken könnte, dass vor der Bauausführung hinsichtlich der Finanzierung und Erhaltung kein weiterer Beschluss gefasst worden sei, so sei dieser Mangel durch die Vollversammlung vom 10.12.2008 saniert, in der kein Einwand gegen die Vorgehensweise des Obmanns J H erhoben worden sei. Damit sei im Ergebnis die Aussage im angefochtenen Bescheid, wonach es sich bei der strittigen Zustimmungserklärung aus dem Jahr 2006 zwischen der F AG und dem damaligen Obmann um eine ausschließlich privatrechtliche Vereinbarung gehandelt habe, rechtlich nicht haltbar. Die Bringungsgemeinschaft habe es vielmehr verabsäumt, bei der Agrarbehörde einen Antrag (Anregung) auf Abänderung des bestehenden Anteilsverhältnisses bezogen auf die F AG zu stellen. Die F AG gehen jedenfalls davon aus, dass aufgrund der einstimmigen Vollversammlungsbeschlüsse der Jahre 2006 und 2008 ein
Paragraph 15, Absatz 2, GSLG 1970 zwischen den Mitgliedern vereinbartes abgeändertes Anteilsverhältnis vorliege. Dieses sei nun von der Agrarbehörde mit Bescheid festzusetzen. Selbst dann, wenn man von keiner Vereinbarung zwischen den Mitgliedern ausgehen sollte, hätte die Agrarbehörde von der getroffenen und durch entsprechende Vollversammlungsbeschlüsse gedeckten Vereinbarung auszugehen, die inhaltlich den § 15 Abs 2 GSLG 1970 nicht widerspreche. Unzweifelhaft sei davon auszugehen, dass sich die für die Festlegung der Anteilsverhältnisse maßgeblichen Umstände im Sinne des § 15 Abs 4 GSLG 1970 maßgebend verändert hätten. Selbst dann, wenn man von keiner Vereinbarung zwischen den Mitgliedern ausgehen sollte, hätte die Agrarbehörde von der getroffenen und durch entsprechende Vollversammlungsbeschlüsse gedeckten Vereinbarung auszugehen, die inhaltlich den Paragraph 15, Absatz 2, GSLG 1970 nicht widerspreche. Unzweifelhaft sei davon auszugehen, dass sich die für die Festlegung der Anteilsverhältnisse maßgeblichen Umstände im Sinne des Paragraph 15, Absatz 4, GSLG 1970 maßgebend verändert hätten. 6. Da weder eine Neufestsetzung des Erhaltungskostenanteils durch die Agrarbehörde von Amts wegen erfolgt sei, noch die Bringungsgemeinschaft eine diesbezügliche Antragstellung bei der Agrarbehörde vorgenommen habe, stellte die F AG im Rahmen der Berufung vom 30.08.2013 unter Punkt B den Antrag, das Amt der Tiroler Landesregierung möge den Bescheid vom 28.07.1969 in seinem § 2 (Genossenschaftsmitglieder und Beitragspflicht) im Sinne des § 15 Abs 2 in Verbindung mit Absatz 4 GSLG 1970 abändern. Dazu wurde der Eventualantrag gestellt, dass die Agrarbehörde den gegenständlichen Streit
lit c GSLG 1970 dahingehend entscheide, dass die F AG künftig bezogen auf die verfahrensgegenständliche Strecke lediglich 5 % Erhaltungskostenbeitrag zu leisten hätten.6. Da weder eine Neufestsetzung des Erhaltungskostenanteils durch die Agrarbehörde von Amts wegen erfolgt sei, noch die Bringungsgemeinschaft eine diesbezügliche Antragstellung bei der Agrarbehörde vorgenommen habe, stellte die F AG im Rahmen der Berufung vom 30.08.2013 unter Punkt B den Antrag, das Amt der Tiroler Landesregierung möge den Bescheid vom 28.07.1969 in seinem Paragraph 2, (Genossenschaftsmitglieder und Beitragspflicht) im Sinne des Paragraph 15, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 4 GSLG 1970 abändern. Dazu wurde der Eventualantrag gestellt, dass die Agrarbehörde den gegenständlichen Streit
Paragraph 19, Litera c, GSLG 1970 dahingehend entscheide, dass die F AG künftig bezogen auf die verfahrensgegenständliche Strecke lediglich 5 % Erhaltungskostenbeitrag zu leisten hätten.
der Satzung der Bringungsgemeinschaft obliegt der Vollversammlung die Beschlussfassung in allen gemeinschaftlichen Angelegenheiten. Darunter fällt somit auch die Einbringung von Anträgen bei Verwaltungsbehörden. Wie das Ermittlungsverfahren ergeben hat, liegt hinsichtlich des Antrages vom 28.02.2013 kein Vollversammlungsbeschluss vor.
lit a der Satzung vertritt jedoch der Obmann die Bringungsgemeinschaft nach außen. Lediglich Ausfertigungen, die eine Verbindlichkeit nach außen begründen, sind vom Obmann und einem anderen Mitglied der Bringungsgemeinschaft zu unterschreiben. Zumal der Antrag vom 28.02.2013 auf die Eintreibung von Kosten gerichtet ist und
Abs 1 Z 4 Agrarverfahrensgesetz die zur Durchführung eines Verfahrens vor der Agrarbehörde nach dem GSLG 1970 erforderlichen Schriften und die zu diesen Zwecken vor der Agrarbehörde abgeschlossenen Rechtsgeschäfte von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit sind, wurde mit dem Antrag vom 28.02.2013 keine Verbindlichkeit für die Bringungsgemeinschaft begründet. Der Obmann war somit zur alleinigen Vertretung nach außen befugt. Die Gültigkeit des vom Obmann in Vertretung der Bringungsgemeinschaft bei der Agrarbehörde eingebrachten Antrages hängt somit nicht vom Zustandekommen des die interne Willensbildung betreffenden Beschlusses der Vollversammlung ab.
Paragraph 5, der Satzung der Bringungsgemeinschaft obliegt der Vollversammlung die Beschlussfassung in allen gemeinschaftlichen Angelegenheiten. Darunter fällt somit auch die Einbringung von Anträgen bei Verwaltungsbehörden. Wie das Ermittlungsverfahren ergeben hat, liegt hinsichtlich des Antrages vom 28.02.2013 kein Vollversammlungsbeschluss vor.
Paragraph 6, Litera a, der Satzung vertritt jedoch der Obmann die Bringungsgemeinschaft nach außen. Lediglich Ausfertigungen, die eine Verbindlichkeit nach außen begründen, sind vom Obmann und einem anderen Mitglied der Bringungsgemeinschaft zu unterschreiben. Zumal der Antrag vom 28.02.2013 auf die Eintreibung von Kosten gerichtet ist und
Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, Agrarverfahrensgesetz die zur Durchführung eines Verfahrens vor der Agrarbehörde nach dem GSLG 1970 erforderlichen Schriften und die zu diesen Zwecken vor der Agrarbehörde abgeschlossenen Rechtsgeschäfte von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit sind, wurde mit dem Antrag vom 28.02.2013 keine Verbindlichkeit für die Bringungsgemeinschaft begründet. Der Obmann war somit zur alleinigen Vertretung nach außen befugt. Die Gültigkeit des vom Obmann in Vertretung der Bringungsgemeinschaft bei der Agrarbehörde eingebrachten Antrages hängt somit nicht vom Zustandekommen des die interne Willensbildung betreffenden Beschlusses der Vollversammlung ab. Zum Inhalt des Antrages vom 28.02.2013: Hinsichtlich des Beschwerdevorbringens, dass im bekämpften Bescheid über die Eintreibung von Kosten entschieden worden sei, ohne dass dies seitens der Bringungsgemeinschaft beantragt worden wäre, hat das durchgeführte Ermittlungsverfahren ergeben, dass der nach außen vertretungsbefugte Obmann der Bringungsgemeinschaft den Antrag vom 28.02.2013 im Rahmen der Übergabe an die Agrarbehörde am 04.03.2013 insofern ausgedehnt hat, als die entstandenen Kosten auch eingetrieben werden sollen. Abgesehen davon hat der Obmann der Bringungsgemeinschaft spätestens in der Besprechung vor der Agrarbehörde am 03.07.2013 in Anwesenheit von Frau DI R F als Vertreterin der F AG klargestellt, dass ein Antrag auf Eintreibung der ausständigen Kosten gestellt wird. Auch aus dem bekämpften Bescheid geht unzweifelhaft hervor, dass die Agrarbehörde über diesen Antrag auf Eintreibung der Kosten entscheiden wollte. Es bestehen somit keine Zweifel, dass dem bekämpften Bescheid ein gültiger Antrag der Bringungsgemeinschaft zu Grunde liegt. Zur Kostentragungspflicht der F AG:
Abs 2 GSLG 1970 bestimmt sich das Ausmaß, in dem die einzelnen Mitglieder einer Bringungsgemeinschaft im Verhältnis zu den anderen Mitgliedern an der Erfüllung der Aufgaben teilnehmen, nach dem Anteilsverhältnis. Es ist, sofern es nicht zwischen den Mitgliedern vereinbart wird, nach Maßgabe des Vorteiles, den die Bringungsanlage dem Grundstück gewährt, von Amts wegen festzusetzen. Wenn sich die für die Festlegung des Anteilsverhältnisses maßgebend gewesenen Umstände geändert haben, so ist
Abs 4 das Anteilsverhältnis neu zu bestimmen.
Paragraph 15, Absatz 2, GSLG 1970 bestimmt sich das Ausmaß, in dem die einzelnen Mitglieder einer Bringungsgemeinschaft im Verhältnis zu den anderen Mitgliedern an der Erfüllung der Aufgaben teilnehmen, nach dem Anteilsverhältnis. Es ist, sofern es nicht zwischen den Mitgliedern vereinbart wird, nach Maßgabe des Vorteiles, den die Bringungsanlage dem Grundstück gewährt, von Amts wegen festzusetzen. Wenn sich die für die Festlegung des Anteilsverhältnisses maßgebend gewesenen Umstände geändert haben, so ist
Absatz 4, das Anteilsverhältnis neu zu bestimmen. Im Fall der Bringungsgemeinschaft X wurde das Ausmaß, in dem die F AG an der Erfüllung der Aufgaben der Bringungsgemeinschaft teilnimmt, in § 2 der mit Bescheid vom 18.07.1969, Zl IIIb1-***/**, erlassenen Satzung festgelegt. Demnach hat die F AG die Alleinerhaltung der Wegstrecke des C-jochweges von seinem Beginn am H-boden bis zur Wasserscheide am C-jochsattel (Kreuz) zu besorgen.Im Fall der Bringungsgemeinschaft römisch zehn wurde das Ausmaß, in dem die F AG an der Erfüllung der Aufgaben der Bringungsgemeinschaft teilnimmt, in Paragraph 2, der mit Bescheid vom 18.07.1969, Zl IIIb1-***/**, erlassenen Satzung festgelegt. Demnach hat die F AG die Alleinerhaltung der Wegstrecke des C-jochweges von seinem Beginn am H-boden bis zur Wasserscheide am C-jochsattel (Kreuz) zu besorgen.
der Satzung ist zur Änderung dieser Satzung ein Beschluss der Vollversammlung bei Anwesenheit von 3/4 der Mitglieder und eine Mehrheit von 2/3 der Stimmen erforderlich. Ein solcher Beschluss bedarf weiters der Genehmigung der Agrarbehörde. Wie das erkennende Gericht nach durchgeführtem Ermittlungsverfahren feststellen konnte, wurde von der Vollversammlung der Bringungsgemeinschaft weder ein entsprechender Beschluss mit dem notwendigen Anwesenheitsquorum von 3/4 der Mitglieder bzw der notwendigen 2/3 Stimmenmehrheit gefasst, noch liegt eine entsprechende Genehmigung der Agrarbehörde bzw eine Anpassung der Anteilsverhältnis von Amts wegen vor. Die Kostentragungsregelung des § 2 der Satzung vom 18.07.1969 ist somit nach wie vor in Geltung.
Paragraph 8, der Satzung ist zur Änderung dieser Satzung ein Beschluss der Vollversammlung bei Anwesenheit von 3/4 der Mitglieder und eine Mehrheit von 2/3 der Stimmen erforderlich. Ein solcher Beschluss bedarf weiters der Genehmigung der Agrarbehörde. Wie das erkennende Gericht nach durchgeführtem Ermittlungsverfahren feststellen konnte, wurde von der Vollversammlung der Bringungsgemeinschaft weder ein entsprechender Beschluss mit dem notwendigen Anwesenheitsquorum von 3/4 der Mitglieder bzw der notwendigen 2/3 Stimmenmehrheit gefasst, noch liegt eine entsprechende Genehmigung der Agrarbehörde bzw eine Anpassung der Anteilsverhältnis von Amts wegen vor. Die Kostentragungsregelung des Paragraph 2, der Satzung vom 18.07.1969 ist somit nach wie vor in Geltung. Solange die festgelegten Anteilsverhältnisse der einzelnen Mitglieder nicht durch satzungsgemäße Vereinbarung der Mitglieder oder von Amts wegen durch die Agrarbehörde geändert werden, haben die Mitglieder ihren sich aus dem Anteilsverhältnis ergebenden Kostenbeitrag auch dann zu leisten, wenn sich die für die Festlegung des Anteilsverhältnisses maßgebend gewesenen Umstände geändert haben sollten. Die F AG trifft somit aufgrund der weiterhin geltenden Regelung des § 2 der Satzung die alleinige Kostentragungspflicht für die Erhaltungsmaßnahmen an der gegenständlichen Wegstrecke des C-jochweges. Und da der Rechnung der Erdbau ** GmbH vom 30.12.2012 unbestritten Erhaltungsmaßnahmen an diesem Wegstück zugrunde liegen, hat die F AG die sich daraus ergebenden Kosten zu tragen.Die F AG trifft somit aufgrund der weiterhin geltenden Regelung des Paragraph 2, der Satzung die alleinige Kostentragungspflicht für die Erhaltungsmaßnahmen an der gegenständlichen Wegstrecke des C-jochweges. Und da der Rechnung der Erdbau ** GmbH vom 30.12.2012 unbestritten Erhaltungsmaßnahmen an diesem Wegstück zugrunde liegen, hat die F AG die sich daraus ergebenden Kosten zu tragen.
lit b GSLG 1970 hat die Agrarbehörde auf Antrag unter Ausschluss des Rechtsweges über Streitigkeiten zu entscheiden, die Entschädigungs- oder Beitragsleistungen nach diesem Gesetz betreffen.
Paragraph 19, Litera b, GSLG 1970 hat die Agrarbehörde auf Antrag unter Ausschluss des Rechtsweges über Streitigkeiten zu entscheiden, die Entschädigungs- oder Beitragsleistungen nach diesem Gesetz betreffen.
Abs 7 GSLG 1970 gelten für die Einbringung rückständiger Leistungen die Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG). Den Bringungsgemeinschaften wird
Abs 3 VVG als Anspruchsberechtigten zur Eintreibung dieser Geldleistungen die Einbringung im Verwaltungswege (politische Exekution)
Paragraph 15, Absatz 7, GSLG 1970 gelten für die Einbringung rückständiger Leistungen die Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG). Den Bringungsgemeinschaften wird
Paragraph 3, Absatz 3, VVG als Anspruchsberechtigten zur Eintreibung dieser Geldleistungen die Einbringung im Verwaltungswege (politische Exekution) gewährt.
der Satzung kann die Bringungsgemeinschaft rückständige Leistungen ihrer Mitglieder im Verwaltungswege eintreiben. Sie hat sich dazu an die Agrarbehörde zu wenden.
Paragraph 7, der Satzung kann die Bringungsgemeinschaft rückständige Leistungen ihrer Mitglieder im Verwaltungswege eintreiben. Sie hat sich dazu an die Agrarbehörde zu wenden. Da die F AG aufgrund des § 2 der Satzung zur alleinigen Kostentragungspflicht hinsichtlich der Rechnung vom 30.12.2012 verpflichtet ist, sie aber angefangen mit Schreiben vom 20.02.2013 die Übernahme dieser Kosten stets verweigert hat, erfolgte die bekämpfte Leistungsvorschreibung durch die Agrarbehörde vom 13.08.2013 zu Recht.Da die F AG aufgrund des Paragraph 2, der Satzung zur alleinigen Kostentragungspflicht hinsichtlich der Rechnung vom 30.12.2012 verpflichtet ist, sie aber angefangen mit Schreiben vom 20.02.2013 die Übernahme dieser Kosten stets verweigert hat, erfolgte die bekämpfte Leistungsvorschreibung durch die Agrarbehörde vom 13.08.2013 zu Recht. Zur Leistungsfrist: Recht zu geben ist der F AG insoweit, als die Leistungsvorschreibung im angefochtenen Bescheid rechtswidrigerweise ohne Festsetzung einer Leistungsfrist erfolgte. Im Spruch eines Leistungsbescheides muss nämlich eine angemessene Frist zur Erbringung der aufgetragenen Leistung festgesetzt werden. Die Zwangsvollstreckung ist erst nach unbenütztem Ablauf der Leistungsfrist zulässig. Unterbleibt rechtswidrigerweise die Festsetzung einer Leistungsfrist, ist der Bescheid sofort nach Rechtskraft vollstreckbar, doch muss in diesem Fall im Zuge des Vollstreckungsverfahrens eine angemessene Frist zur Erbringung der Leistung gesetzt werden. Auf Grund seiner meritorischen Entscheidungsbefugnis hat das Landesverwaltungsgericht daher den bekämpften Bescheid insofern geändert, als eine angemessene Leistungsfrist festgesetzt wurde. Zu den Punkten B, C und D der Berufung: Abschließend wird zu Punkt B der Berufung der F AG vom 30.08.2013 festgehalten, dass sich der Antrag auf Änderung der Kostentragungsregelung
Abs 2 GSLG 1970 an die Agrarbehörde richtet und nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens war.Abschließend wird zu Punkt B der Berufung der F AG vom 30.08.2013 festgehalten, dass sich der Antrag auf Änderung der Kostentragungsregelung
Paragraph 15, Absatz 2, GSLG 1970 an die Agrarbehörde richtet und nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens war. Auch die angekündigten Schadenersatzforderungen unter Punkt C waren mangels Zuständigkeit nicht vom Landesverwaltungsgericht in Behandlung zu nehmen. Und hinsichtlich des Punktes D, wonach das Rechtsmittelverfahren solange auszusetzen sei, bis die Agrarbehörde über den Antrag auf Neufestsetzung der Kostentragungsregelung entschieden habe, muss festgehalten werden, dass mangels Vorfrage im Sinne des § 38 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 die Voraussetzungen zur Aussetzung des Verfahrens nicht vorliegen.Und hinsichtlich des Punktes D, wonach das Rechtsmittelverfahren solange auszusetzen sei, bis die Agrarbehörde über den Antrag auf Neufestsetzung der Kostentragungsregelung entschieden habe, muss festgehalten werden, dass mangels Vorfrage im Sinne des Paragraph 38, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 die Voraussetzungen zur Aussetzung des Verfahrens nicht vorliegen. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Bei der Anwendung des § 15 GSLG 1970 und der eindeutigen Regelungen der Satzung der Bringungsgemeinschaft ergaben sich keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG. Zudem hing das gegenständliche Verfahren wesentlich von Sachverhaltsfragen ab, sodass die ordentliche Revision unzulässig ist.Bei der Anwendung des Paragraph 15, GSLG 1970 und der eindeutigen Regelungen der Satzung der Bringungsgemeinschaft ergaben sich keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG. Zudem hing das gegenständliche Verfahren wesentlich von Sachverhaltsfragen ab, sodass die ordentliche Revision unzulässig ist. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Alexander Spielmann (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.44.0011.5
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.