← Österreich

{'item': 'LVwG-2014/44/0011-5'}

Obsah (10)§ 28§ 25a§ 15§ 19§ 5§ 6§ 8§ 3§ 7Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum07.05.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/44/0011-5 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter M

§ 28Abs 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als im Spruch des Bescheides vom 13.08.2013 die Wortfolge „ohne Verzug“ gegen die Wortfolge „binnen zwei Wochen“ ersetzt wird.1.

Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als im Spruch des Bescheides vom 13.08.2013 die Wortfolge „ohne Verzug“ gegen die Wortfolge „binnen zwei Wochen“ ersetzt wird. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aAbs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahren und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Verfahren und Beschwerdevorbringen: Mit Schreiben vom 28.02.2013 hat die Bringungsgemeinschaft X, vertreten durch ihren Obmann H L, Adresse, PLZ T, das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde ersucht, folgenden Sachverhalt mit der Forstwirtschaftsunternehmen AG (F AG) zu klären: Laut Bescheid vom 18.07.1969, Zl IIIb1-***/**, hätte die F AG die Alleinerhaltung der Wegstrecke des Y Alpweges vom Beginn des C-jochweges am L-graben bis zur Wasserscheide am C-jochsattel zu besorgen. Aufgrund einer Zustimmungserklärung des ehemaligen Obmanns der Bringungsgemeinschaft, Herrn J H, sei die F AG nun aber nicht mehr bereit, die Rechnung der Erdbau ** GmbH vom 30.12.2012 in Höhe von Euro 4.236,00 zu bezahlen. Das mittels EDV erstellte Anbringen der Bringungsgemeinschaft vom 28.02.2013 enthält die zusätzliche handschriftliche „Bitte“, dass die Agrarbehörde die entstandenen Kosten eintreiben solle.Mit Schreiben vom 28.02.2013 hat die Bringungsgemeinschaft römisch zehn, vertreten durch ihren Obmann H L, Adresse, PLZ T, das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde ersucht, folgenden Sachverhalt mit der Forstwirtschaftsunternehmen AG (F AG) zu klären: Laut Bescheid vom 18.07.1969, Zl IIIb1-***/**, hätte die F AG die Alleinerhaltung der Wegstrecke des Y Alpweges vom Beginn des C-jochweges am L-graben bis zur Wasserscheide am C-jochsattel zu besorgen. Aufgrund einer Zustimmungserklärung des ehemaligen Obmanns der Bringungsgemeinschaft, Herrn J H, sei die F AG nun aber nicht mehr bereit, die Rechnung der Erdbau ** GmbH vom 30.12.2012 in Höhe von Euro 4.236,00 zu bezahlen. Das mittels EDV erstellte Anbringen der Bringungsgemeinschaft vom 28.02.2013 enthält die zusätzliche handschriftliche „Bitte“, dass die Agrarbehörde die entstandenen Kosten eintreiben solle. Diesem Anbringen der Bringungsgemeinschaft vom 28.02.2013 war ein Schreiben der F AG vom 20.02.2013 an die Bringungsgemeinschaft beigelegt, der zur Folge die F AG nicht bereit ist, die Rechnung der Erdbau ** GmbH vom 30.12.2012 zu bezahlen. Begründet wurde dies mit einer Vereinbarung vom 29.09.2006, wonach die F AG dem Ausbau des C-jochweges auf Basis einer Vereinbarung anlässlich einer Besprechung vom 29.09.2006 zustimmen. Dieser Vereinbarung zu Folge verpflichtet sich die F AG, Euro 10.000,00 zu den Ausbaukosten des C-jochweges beizutragen. Die zukünftigen Erhaltungskosten würden aber für die F AG mit 5 % fixiert. Diese Vereinbarung wurde vom damaligen Obmann der Bringungsgemeinschaft, Herrn J H, und von Herrn DI E F und Herrn K T, beide F AG, unterschrieben. Mit Schreiben vom 13.05.2013, Zl XXX-***/***-2013, hat die Agrarbehörde in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung anberaumt, wobei der Verhandlungsgegenstand wörtlich wie folgt umschrieben wurde: „Antrag der Bringungsgemeinschaft X vom 28.02.2013 auf Klärung der entstandenen Erhaltungskosten für den C-jochweg vom L-graben bis zur Wasserscheide am C-jochsattel und der damit zusammenhängenden Anteilsregelung laut Bescheid vom 18.07.1969.“ Dem Protokoll dieser Verhandlung vom 22.05.2013, Zl XXX-***/***-2013, kann entnommen werden, dass kein Vertreter der F AG an der Verhandlung teilnehmen konnte. Hinsichtlich der Vorschreibung der verfahrensgegenständlichen Rechnung der Erdbau ** GmbH an die F AG stellte der Obmann der Bringungsgemeinschaft fest, dass es sich dabei nicht um Ausbaumaßnahmen des Weges gehandelt habe, sondern ausschließlich um Erhaltungsarbeiten. Diese müssten von den F AG übernommen werden. Die Regelung, wonach die F AG lediglich 5 % der Erhaltungskosten zu tragen hätten, finde keine Deckung in der Vollversammlung.Mit Schreiben vom 13.05.2013, Zl XXX-***/***-2013, hat die Agrarbehörde in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung anberaumt, wobei der Verhandlungsgegenstand wörtlich wie folgt umschrieben wurde: „Antrag der Bringungsgemeinschaft römisch zehn vom 28.02.2013 auf Klärung der entstandenen Erhaltungskosten für den C-jochweg vom L-graben bis zur Wasserscheide am C-jochsattel und der damit zusammenhängenden Anteilsregelung laut Bescheid vom 18.07.1969.“ Dem Protokoll dieser Verhandlung vom 22.05.2013, Zl XXX-***/***-2013, kann entnommen werden, dass kein Vertreter der F AG an der Verhandlung teilnehmen konnte. Hinsichtlich der Vorschreibung der verfahrensgegenständlichen Rechnung der Erdbau ** GmbH an die F AG stellte der Obmann der Bringungsgemeinschaft fest, dass es sich dabei nicht um Ausbaumaßnahmen des Weges gehandelt habe, sondern ausschließlich um Erhaltungsarbeiten. Diese müssten von den F AG übernommen werden. Die Regelung, wonach die F AG lediglich 5 % der Erhaltungskosten zu tragen hätten, finde keine Deckung in der Vollversammlung. In der Folge fand am 03.07.2013 eine Besprechung der Agrarbehörde mit dem Obmann der Bringungsgemeinschaft und Frau DI R F, F AG, statt. Im dazu von der Agrarbehörde angefertigten Aktenvermerk, Zl xxx-***/***-2013, wird eingangs wörtlich folgendes festgehalten: „Antragstellung der Bringungsgemeinschaft auf Klärung der Erhaltungskosten für den ‚C-jochweg‘ als Forderung an die F AG (Rechnung der Firma Erdbau ** GmbH vom 30.12.2012) und stellt diese hiermit den Antrag auf ‚Eintreibung‘ der ausständigen Kosten über die F AG im Namen der Bringungsgemeinschaft.“ In der Besprechung hat die Agrarbehörde gegenüber Frau DI R F erklärt, dass die Agrarbehörde auf Grundlage des Bescheides vom 18.07.1969 die Kosten der Wegerhaltung nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz vorzuschreiben habe. Frau DI R F verwies auf die Vereinbarung aus dem Jahr 2006. Demnach seien die F AG lediglich zur Begleichung eines 5 prozentigen Kostenanteils bereit. Darüber hinausgehende Vorschreibungen würden am Rechtsweg bekämpft. Weiters war laut diesem Aktenvermerk für die Vollversammlung am 09.07.2013 ein weiterer Versuch einer einvernehmlichen Regelung beabsichtigt. Es wurde auch erörtert, dass eine Neuregelung der Kostentragung möglich sei. Sollte es diesbezüglich zu keiner Vereinbarung kommen, werde die F AG eine Neubewertung als Ersatz der Regelung aus dem Jahr 1969 beantragen. Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 13.08.2013, Zl xxx-***/***-2013, wurde über den Antrag der Bringungsgemeinschaft vom 28.02.2013

§ 15

Abs 2 und § 19 Güter- und Seilwege-Landesgesetz (GSLG 1970) dahingehend entschieden, dass die F AG als Mitglied der Bringungsgemeinschaft verpflichtet ist, nach Rechtskraft des Bescheides Euro 4.236,00 an die Bringungsgemeinschaft ohne Verzug zu bezahlen. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass die inneren Verhältnisse der Bringungsgemeinschaft mit agrarbehördlichem Bescheid eindeutig geregelt seien. Bei der strittigen Vereinbarung aus dem Jahr 2006 handle es sich ausschließlich um eine privatrechtliche Vereinbarung zwischen den Vertretern der F AG und dem damaligen Obmann J H. Ohne erfolgte Anzeige mit Antragstellung auf Änderung der Beitragsbetreffnisse und diesbezügliche Entscheidung der Agrarbehörde könnte die bestehende öffentlich rechtliche Anteilsregelung nicht geändert werden. Aufgrund der Erhaltungskostenregelung des Bescheides vom 18.07.1969 müssten die F AG die entstandenen und unstrittigen Wegerhaltungskosten zahlen.Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 13.08.2013, Zl xxx-***/***-2013, wurde über den Antrag der Bringungsgemeinschaft vom 28.02.2013

Paragraph 15, Absatz 2 und Paragraph 19, Güter- und Seilwege-Landesgesetz (GSLG 1970) dahingehend entschieden, dass die F AG als Mitglied der Bringungsgemeinschaft verpflichtet ist, nach Rechtskraft des Bescheides Euro 4.236,00 an die Bringungsgemeinschaft ohne Verzug zu bezahlen. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass die inneren Verhältnisse der Bringungsgemeinschaft mit agrarbehördlichem Bescheid eindeutig geregelt seien. Bei der strittigen Vereinbarung aus dem Jahr 2006 handle es sich ausschließlich um eine privatrechtliche Vereinbarung zwischen den Vertretern der F AG und dem damaligen Obmann J H. Ohne erfolgte Anzeige mit Antragstellung auf Änderung der Beitragsbetreffnisse und diesbezügliche Entscheidung der Agrarbehörde könnte die bestehende öffentlich rechtliche Anteilsregelung nicht geändert werden. Aufgrund der Erhaltungskostenregelung des Bescheides vom 18.07.1969 müssten die F AG die entstandenen und unstrittigen Wegerhaltungskosten zahlen. Beschwerde: Gegen den am 19.08.2013 zugestellten Bescheid vom 13.08.2013 richtet sich die rechtzeitige Berufung der F AG vom 30.08.

  1. Der Berufung liegt folgendes zusammengefasste Vorbringen zugrunde:
  2. Es wird hinterfragt, ob der verfahrenseinleitende Antrag der Bringungsgemeinschaft vom 28.02.2013 auf einem Vollversammlungsbeschluss der Bringungsgemeinschaft basiert.
  3. Der genaue Wortlaut des Antrages der Bringungsgemeinschaft vom 28.02.2013 sei der F AG nicht bekannt. Die Kundmachung der Verhandlung vom 13.05.2013 benenne jedenfalls folgenden Verfahrensgegenstand: „Antrag der Bringungsgemeinschaft X vom 28.02.2013 auf Klärung der entstandenen Erhaltungskosten für den C-jochweg vom L-graben bis zur Wasserscheide am C-jochsattel und der zusammenhängenden Anteilsregelung laut Bescheid vom 18.07.1969.“ Auch der Verhandlungsschrift vom 22.05.2013 sei als Gegenstand der Amtshandlung der Antrag auf „Klärung Erhaltungsregelung durch F AG“ zu entnehmen. Erst dem Aktenvermerk über die Besprechung vom 03.07.2013 sei zu entnehmen, dass der Obmann „hiermit den Antrag auf Eintreibung der ausständigen Kosten über die F AG im Namen der Bringungsgemeinschaft stellt.“
  4. Der genaue Wortlaut des Antrages der Bringungsgemeinschaft vom 28.02.2013 sei der F AG nicht bekannt. Die Kundmachung der Verhandlung vom 13.05.2013 benenne jedenfalls folgenden Verfahrensgegenstand: „Antrag der Bringungsgemeinschaft römisch zehn vom 28.02.2013 auf Klärung der entstandenen Erhaltungskosten für den C-jochweg vom L-graben bis zur Wasserscheide am C-jochsattel und der zusammenhängenden Anteilsregelung laut Bescheid vom 18.07.1969.“ Auch der Verhandlungsschrift vom 22.05.2013 sei als Gegenstand der Amtshandlung der Antrag auf „Klärung Erhaltungsregelung durch F AG“ zu entnehmen. Erst dem Aktenvermerk über die Besprechung vom 03.07.2013 sei zu entnehmen, dass der Obmann „hiermit den Antrag auf Eintreibung der ausständigen Kosten über die F AG im Namen der Bringungsgemeinschaft stellt.“
  5. Die Leistungsvorschreibung im angefochtenen Bescheid vom 13.08.2013 sei ohne konkrete Leistungsfrist ergangen und daher einer Vollstreckung nicht zugänglich.
  6. Es sei von der belangten Behörde nicht erhoben worden, ob dem Vorschreibungsbetrag tatsächlich Erhaltungsarbeiten oder aber Wegbau- bzw Wegausbaumaßnahmen zugrunde liegen.
  7. Die Begründung des bekämpften Bescheides, wonach sich an der Kostentragungsregelung des Bescheides vom 18.07.1969, wonach den F AG die Alleinerhaltung der Wegstrecke vom Beginn des C-jochweges am H-boden bis zur Wasserscheide am C-jochsattel obliegt, nichts geändert habe, sei falsch. Dem handschriftlichen Protokoll der Vollversammlung der Bringungsgemeinschaft vom 14.09.2006 (Beilage 1b zur Berufung) sei nämlich zu entnehmen, dass die Vollversammlung beschlossen habe, den Obmann zu beauftragen, die entsprechenden Anträge zum Ausbau des Wegstückes bis zum C-jochweg zu stellen. Weiters sei in diesem Protokoll festgehalten, dass vor der Bauausführung hinsichtlich der Finanzierung und Erhaltung ein weiterer Beschluss zu fassen sei. Wie der handschriftlichen Notiz des damaligen Obmanns J H über diese Vollversammlung (Beilage 2 zur Berufung) zu entnehmen sei, sei in dieser Vollversammlung der Ausbau der Strecke vom H-boden bis zum C-sattel einstimmig beschlossen worden, sofern die Finanzierung von den Almen B, O, M und der F AG übernommen werde. In der Folge hätten die F AG am 29.09.2006 dem Ausbau des C-jochweges zugestimmt (Beilage A zur Berufung), wobei auf die Vereinbarung vom 29.09.2006 (Beilage B der Berufung) verwiesen wurde. Demnach sei zwischen dem damaligen Obmann J H und den beiden Vertretern der F AG, Herrn DI E F und Herrn K T, vereinbart worden, dass sich die F AG am Ausbau des C-jochweges mit Euro 10.000,00 beteilige. Als zukünftiger Erhaltungsbeitrag der F AG seien 5 % fixiert worden. Damit sei auch die künftige forstliche und jagdliche Benützung sowie die Holzabfuhr abgedeckt. Auch in einem Schreiben der F AG vom 06.07.2007 an den damaligen Obmann (Beilage 4 zur Berufung) werde festgehalten, dass die F AG mit „dir“ – also dem damaligen Obmann J H – am 29.09.2006 den zukünftigen Erhaltungsprozentsatz für die F AG mit 5 % fixiert hätten. Der damalige Obmann habe sich auch an diese Vereinbarung gebunden gefühlt. Dies könne seinem Schreiben vom 16.07.2007 (Beilage 5 zur Berufung) entnommen werden, wonach er sich als Obmann an die Vereinbarung vom 29.09.2006 halte. Am 10.12.2008 habe schließlich eine weitere Vollversammlung stattgefunden, wobei im Protokoll (Beilage 6 zur Berufung) zu Tagesordnungspunkt 3 Folgendes vermerkt sei: „Der Kassier verliest das Protokoll der Vollversammlung vom 14.9.
  8. Der Obmann informiert: Nach dieser Vollversammlung hat es deswegen keine weitere Versammlung gegeben, weil die Finanziers für den Ausbau festgestanden sind … Von der Vollversammlung gibt es keine Einwände, weil vor Baubeginn keine weitere Vollversammlung stattgefunden hat, weil die Finanzierung fixiert wurde.“ Nach Ansicht der F AG hat die Vollversammlung am 14.09.2006 dem damaligen Obmann J H ein Verhandlungsmandat mit der Realisierung des Wegausbaus vom H-boden bis zum C-sattel erteilt. Unter dem Vorbehalt, dass neben mehreren Almen auch die F AG die Finanzierung übernehmen, sei ein einstimmiger Beschluss für den Wegausbau gefasst worden. Im Rahmen des ihm erteilten Verhandlungsmandates habe der damalige Obmann J H die Finanzierungsvereinbarung vom 29.09.2006 mit den F AG getroffen, die neben dem einmaligen Kostenbeitrag vom Euro 10.000,00 die künftigen Erhaltungskosten des Wegteilstückes mit 5 % fixiere. Die F AG hätten nach Treu und Glaube davon ausgehen dürfen, dass der damalige Obmann die Vereinbarung vom 29.09.2006 mit Rechtsverbindlichkeit für die Sphäre der Bringungsgemeinschaft getroffen habe. Und selbst wenn man darin ein Problem erblicken könnte, dass vor der Bauausführung hinsichtlich der Finanzierung und Erhaltung kein weiterer Beschluss gefasst worden sei, so sei dieser Mangel durch die Vollversammlung vom 10.12.2008 saniert, in der kein Einwand gegen die Vorgehensweise des Obmanns J H erhoben worden sei. Damit sei im Ergebnis die Aussage im angefochtenen Bescheid, wonach es sich bei der strittigen Zustimmungserklärung aus dem Jahr 2006 zwischen der F AG und dem damaligen Obmann um eine ausschließlich privatrechtliche Vereinbarung gehandelt habe, rechtlich nicht haltbar. Die Bringungsgemeinschaft habe es vielmehr verabsäumt, bei der Agrarbehörde einen Antrag (Anregung) auf Abänderung des bestehenden Anteilsverhältnisses bezogen auf die F AG zu stellen. Die F AG gehen jedenfalls davon aus, dass aufgrund der einstimmigen Vollversammlungsbeschlüsse der Jahre 2006 und 2008 ein

§ 15

Abs 2 GSLG 1970 zwischen den Mitgliedern vereinbartes abgeändertes Anteilsverhältnis vorliege. Dieses sei nun von der Agrarbehörde mit Bescheid festzusetzen.Nach Ansicht der F AG hat die Vollversammlung am 14.09.2006 dem damaligen Obmann J H ein Verhandlungsmandat mit der Realisierung des Wegausbaus vom H-boden bis zum C-sattel erteilt. Unter dem Vorbehalt, dass neben mehreren Almen auch die F AG die Finanzierung übernehmen, sei ein einstimmiger Beschluss für den Wegausbau gefasst worden. Im Rahmen des ihm erteilten Verhandlungsmandates habe der damalige Obmann J H die Finanzierungsvereinbarung vom 29.09.2006 mit den F AG getroffen, die neben dem einmaligen Kostenbeitrag vom Euro 10.000,00 die künftigen Erhaltungskosten des Wegteilstückes mit 5 % fixiere. Die F AG hätten nach Treu und Glaube davon ausgehen dürfen, dass der damalige Obmann die Vereinbarung vom 29.09.2006 mit Rechtsverbindlichkeit für die Sphäre der Bringungsgemeinschaft getroffen habe. Und selbst wenn man darin ein Problem erblicken könnte, dass vor der Bauausführung hinsichtlich der Finanzierung und Erhaltung kein weiterer Beschluss gefasst worden sei, so sei dieser Mangel durch die Vollversammlung vom 10.12.2008 saniert, in der kein Einwand gegen die Vorgehensweise des Obmanns J H erhoben worden sei. Damit sei im Ergebnis die Aussage im angefochtenen Bescheid, wonach es sich bei der strittigen Zustimmungserklärung aus dem Jahr 2006 zwischen der F AG und dem damaligen Obmann um eine ausschließlich privatrechtliche Vereinbarung gehandelt habe, rechtlich nicht haltbar. Die Bringungsgemeinschaft habe es vielmehr verabsäumt, bei der Agrarbehörde einen Antrag (Anregung) auf Abänderung des bestehenden Anteilsverhältnisses bezogen auf die F AG zu stellen. Die F AG gehen jedenfalls davon aus, dass aufgrund der einstimmigen Vollversammlungsbeschlüsse der Jahre 2006 und 2008 ein

Paragraph 15, Absatz 2, GSLG 1970 zwischen den Mitgliedern vereinbartes abgeändertes Anteilsverhältnis vorliege. Dieses sei nun von der Agrarbehörde mit Bescheid festzusetzen. Selbst dann, wenn man von keiner Vereinbarung zwischen den Mitgliedern ausgehen sollte, hätte die Agrarbehörde von der getroffenen und durch entsprechende Vollversammlungsbeschlüsse gedeckten Vereinbarung auszugehen, die inhaltlich den § 15 Abs 2 GSLG 1970 nicht widerspreche. Unzweifelhaft sei davon auszugehen, dass sich die für die Festlegung der Anteilsverhältnisse maßgeblichen Umstände im Sinne des § 15 Abs 4 GSLG 1970 maßgebend verändert hätten. Selbst dann, wenn man von keiner Vereinbarung zwischen den Mitgliedern ausgehen sollte, hätte die Agrarbehörde von der getroffenen und durch entsprechende Vollversammlungsbeschlüsse gedeckten Vereinbarung auszugehen, die inhaltlich den Paragraph 15, Absatz 2, GSLG 1970 nicht widerspreche. Unzweifelhaft sei davon auszugehen, dass sich die für die Festlegung der Anteilsverhältnisse maßgeblichen Umstände im Sinne des Paragraph 15, Absatz 4, GSLG 1970 maßgebend verändert hätten. 6. Da weder eine Neufestsetzung des Erhaltungskostenanteils durch die Agrarbehörde von Amts wegen erfolgt sei, noch die Bringungsgemeinschaft eine diesbezügliche Antragstellung bei der Agrarbehörde vorgenommen habe, stellte die F AG im Rahmen der Berufung vom 30.08.2013 unter Punkt B den Antrag, das Amt der Tiroler Landesregierung möge den Bescheid vom 28.07.1969 in seinem § 2 (Genossenschaftsmitglieder und Beitragspflicht) im Sinne des § 15 Abs 2 in Verbindung mit Absatz 4 GSLG 1970 abändern. Dazu wurde der Eventualantrag gestellt, dass die Agrarbehörde den gegenständlichen Streit

§ 19

lit c GSLG 1970 dahingehend entscheide, dass die F AG künftig bezogen auf die verfahrensgegenständliche Strecke lediglich 5 % Erhaltungskostenbeitrag zu leisten hätten.6. Da weder eine Neufestsetzung des Erhaltungskostenanteils durch die Agrarbehörde von Amts wegen erfolgt sei, noch die Bringungsgemeinschaft eine diesbezügliche Antragstellung bei der Agrarbehörde vorgenommen habe, stellte die F AG im Rahmen der Berufung vom 30.08.2013 unter Punkt B den Antrag, das Amt der Tiroler Landesregierung möge den Bescheid vom 28.07.1969 in seinem Paragraph 2, (Genossenschaftsmitglieder und Beitragspflicht) im Sinne des Paragraph 15, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 4 GSLG 1970 abändern. Dazu wurde der Eventualantrag gestellt, dass die Agrarbehörde den gegenständlichen Streit

Paragraph 19, Litera c, GSLG 1970 dahingehend entscheide, dass die F AG künftig bezogen auf die verfahrensgegenständliche Strecke lediglich 5 % Erhaltungskostenbeitrag zu leisten hätten.

  1. Weiters kündigte die F AG im Rahmen der Berufung vom 30.08.2013 unter Punkt C an, dass sie sich allenfalls zivilrechtliche Schadenersatzforderungen und die Rückforderung der bereits geleisteten Euro 10.000,00 vorbehalte.
  2. Unter Punkt D ihrer Berufung hat die F AG beantragt, dass Berufungsverfahren solange auszusetzen, bis über die unter Punkt B gestellten Anträge rechtskräftig entschieden werde.
  3. Mit Schreiben vom 06.09.2013 haben die F AG im Rahmen eines ergänzenden Berufungsvorbringens eine weitere Rechnung der Bringungsgemeinschaft vorgelegt, der zu Folge die F AG lediglich einen 5 prozentigen Kostenbeitrag zu leisten hätten. Damit sei belegt, dass der derzeitige Obmann der Bringungsgemeinschaft von einer Rechtsverbindlichkeit einer geänderten Beitragsregelung im Sinne der Vereinbarung vom 29.09.2006 ausgehe. Er konterkariere damit den dem gegenständlichen Verfahren zugrunde liegenden Antrag. Entgegnung der Bringungsgemeinschaft: Der Obmann der Bringungsgemeinschaft hat sich mit Schreiben vom 13.02.2014 zum Rechtsmittel der F AG geäußert. Es wird vorgebracht, dass der ehemalige Obmann J H nicht in verbindlicher Form die Kostentragungsregelung der Bringungsgemeinschaft ändern habe können. Insbesondere habe der damalige Obmann kein Mandat der Vollversammlung für eine entsprechende Vereinbarung mit den F AG gehabt. So erstrecke sich das Mandant des Vollversammlungsbeschlusses vom 14.09.2006 lediglich auf die Finanzierung des konkreten Sanierungsfalles, keinesfalls aber auf eine Abänderung der Anteilsverhältnisse. Ebenso sei in der Vollversammlung vom 10.12.2008 lediglich die Finanzierung des konkreten Anlassfalles gegenständlich gewesen. Die Vollversammlung sei zu keinem Zeitpunkt mit der Abänderung der Anteilsverhältnisse befasst gewesen. Davon gehe offenbar auch die Beschwerdeführerin aus, da sie ja eben im Rahmen der gegenständlichen Berufung entsprechende Abänderungsanträge eingebracht habe. Im Übrigen sei der Aussetzungsantrag der F AG nicht notwendig, da ein allfälliges Ergebnis eines Neufestsetzungsverfahrens nicht Rechtsgrundlage der zur Entscheidung anstehenden Rechtsfrage sei. Verfahren des Landesverwaltungsgerichtes: Am 28.03.2014 hat das Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in deren Rahmen Herr Obmann H L als Vertreter der Bringungsgemeinschaft und Herr H B als Vertreter der belangten Behörde einvernommen wurden. II. Das Landesverwaltungsgericht geht von folgendem Sachverhalt aus:römisch zwei. Das Landesverwaltungsgericht geht von folgendem Sachverhalt aus: Mit Schreiben vom 28.02.2013 hat die Bringungsgemeinschaft X, vertreten durch Herrn Obmann H L, beim Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde den Antrag auf Klärung der Kostentragungspflicht hinsichtlich der Erdbau ** GmbH vom 30.12.2012 über einen Betrag von 4.236,- Euro wegen Instandsetzungsarbeiten am C-jochweg gestellt. Dieser Antrag wurde von Herrn Obmann H L persönlich am 04.03.2013 der Agrarbehörde übergeben. In diesem Rahmen hat der Landesbeamte H B dem Obmann empfohlen, den Antrag dahingehend auszudehnen, die entstandenen Kosten einzutreiben. Im Einvernehmen mit Herrn H L hat Herr H B somit den Antrag vom 28.02.2013 am 04.03.2013 handschriftlich dahingehend ergänzt, dass die Wortfolge „und die entstandenen Kosten einzutreiben“ angefügt wurde. Diese Feststellung ergibt sich aus den klaren und widerspruchsfreien Aussagen im Rahmen der Parteieneinvernahme von Herrn H L und Herrn H B im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am 28.03.
  4. Auch aus dem Aktenvermerk der Agrarbehörde hinsichtlich der Besprechung vom 03.07.2013, Zl xxx-***/***-2013, ergibt sich, dass die Bringungsgemeinschaft einen Antrag auf Eintreibung der ausständigen Kosten gestellt hat. Dieser Feststellung widersprechende Beweismittel konnten von der F AG nicht beigebracht werden.Mit Schreiben vom 28.02.2013 hat die Bringungsgemeinschaft römisch zehn, vertreten durch Herrn Obmann H L, beim Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde den Antrag auf Klärung der Kostentragungspflicht hinsichtlich der Erdbau ** GmbH vom 30.12.2012 über einen Betrag von 4.236,- Euro wegen Instandsetzungsarbeiten am C-jochweg gestellt. Dieser Antrag wurde von Herrn Obmann H L persönlich am 04.03.2013 der Agrarbehörde übergeben. In diesem Rahmen hat der Landesbeamte H B dem Obmann empfohlen, den Antrag dahingehend auszudehnen, die entstandenen Kosten einzutreiben. Im Einvernehmen mit Herrn H L hat Herr H B somit den Antrag vom 28.02.2013 am 04.03.2013 handschriftlich dahingehend ergänzt, dass die Wortfolge „und die entstandenen Kosten einzutreiben“ angefügt wurde. Diese Feststellung ergibt sich aus den klaren und widerspruchsfreien Aussagen im Rahmen der Parteieneinvernahme von Herrn H L und Herrn H B im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am 28.03.
  5. Auch aus dem Aktenvermerk der Agrarbehörde hinsichtlich der Besprechung vom 03.07.2013, Zl xxx-***/***-2013, ergibt sich, dass die Bringungsgemeinschaft einen Antrag auf Eintreibung der ausständigen Kosten gestellt hat. Dieser Feststellung widersprechende Beweismittel konnten von der F AG nicht beigebracht werden. Weiters ergibt sich aus der Parteieneinvernahme von Herrn H L am 28.03.2014, dass für den verfahrensgegenständlichen Antrag vom 28.02.2013 kein Beschluss der Vollversammlung eingeholt wurde. Dies wurde bis dato auch nicht nachgeholt. Der Rechnung der Erdbau ** GmbH vom 30.12.2012 über 4.236,- Euro liegen Erhaltungsarbeiten am C-jochweg zu Grunde. Dies hat Herr Obmann H L im Rahmen der Parteieneinvernahme am 28.03.2014 erklärt. Demnach wurden die im Jahr 2006 beschlossenen Wegausbaumaßnahmen bereits vor Beginn seiner Amtsperiode als Obmann im Jahr 2011 abgeschlossen. Auch der Rechnung der Erdbau ** GmbH (Rechnungsnummer 2012/86) ist zu entnehmen, dass die Forderung von 4.236,- Euro auf „Weginstandsetzungsarbeiten“ am C-jochweg basiert. Abgesehen davon hat Herr Dr. P als Vertreter der F AG in der Verhandlung am 28.03.2014 das diesbezügliche Beschwerdevorbringen zurückgezogen und außer Streit gestellt, dass die gegenständliche Rechnung Erhaltungs- und nicht Ausbaumaßnahmen betrifft. Zur Kostentragungsregelung: Hinsichtlich der Kostentragungsregelung des Bescheides der Agrarbehörde vom 18.07.1969, Zl IIIb1-***/**, wonach die F AG die Alleinerhaltung der Wegstrecke vom Beginn des C-jochweges am H-boden bis zur Wasserscheide am C-jochsattel (Kreuz) zu tragen hat, fand bis dato keine Beschlussfassung der Vollversammlung der Bringungsgemeinschaft statt, die diese Kostentragungsregelung geändert hätte. Dies hat Herr H L in seiner Einvernahme am 28.03.2014 ausgesagt. Die F AG beruft sich in ihrem Beschwerdevorbringen auf die Vollversammlungen der Bringungsgemeinschaft vom 14.09.2006 und vom 10.12.
  6. Laut Protokoll der Vollversammlung vom 14.09.2006 wurde der damalige Obmann der Bringungsgemeinschaft, Herr J H, beauftragt, hinsichtlich des Ausbaus des C-jochweges die entsprechenden Anträge zu stellen – vor der Bauausführung ist jedoch hinsichtlich der Finanzierung und Erhaltung ein weiterer Beschluss zu fassen. Und dem Protokoll der Vollversammlung vom 10.12.2008 ist zu entnehmen, dass der Obmann die Vollversammlung darüber informiert hat, dass mit dem Ausbau des C-jochweges bereits begonnen wurde und die Finanziers des Ausbaus bereits feststehen – laut Protokoll gab es dazu von der Vollversammlung „keine Einwände“. Dass es in dieser Angelegenheit eine Abstimmung in der Vollversammlung gegeben hätte, kann dem Protokoll nicht entnommen werden. Sonstige Beschlüsse der Vollversammlung der Bringungsgemeinschaft wurden von der F AG nicht vorgebracht. Den vorliegenden Vollversammlungsprotokollen kann somit nicht entnommen werden, dass über einen Antrag zur Änderung der Kostentragungsregelung des Jahres 1969 abgestimmt worden wäre. Dem Protokoll vom 14.09.2006 kann lediglich entnommen werden, dass der Obmann mit den Vorarbeiten zum Wegausbau beauftragt wird, dass jedoch vor Bauausführung noch ein Beschluss hinsichtlich der Finanzierung und Erhaltung notwendig ist. Dem Protokoll vom 10.12.2008 kann entnommen werden, dass zwischenzeitlich ohne Einholung eines weiteren Beschlusses hinsichtlich der Finanzierung und Erhaltung mit dem Wegausbau begonnen wurde. Der Obmann hat die Vollversammlung über den Werdegang des Wegausbaus informiert. Weiters wird protokolliert, dass es dazu seitens der Vollversammlung keine Einwände gibt. Den Protokollen kann somit nicht entnommen werden, dass die Vollversammlung der Bringungsgemeinschaft bei einer Anwesenheit von 3/4 ihrer Mitglieder mit einer Mehrheit von 2/3 der Stimmen (vgl § 8 der Satzung der Bringungsgemeinschaft) eine Änderung der Kostentragungsregelung vom 18.07.1969 beschlossen hätte. Zudem wurde hinsichtlich der Protokollierung vom 10.12.2008, dass die Vollversammlung keine Einwände gegen das Vorgehen des Obmannes hinsichtlich des Wegausbaues hatte, keine Genehmigung durch die Agrarbehörde eingeholt. Dies ergibt sich aus den eindeutigen und widerspruchsfreien Aussagen im Rahmen der Parteieneinvernahme der Herren H L und H B vom 28.03.
  7. Dass es keine derartige Genehmigung durch die Agrarbehörde gibt, wurde seitens der F AG nicht bestritten.Den vorliegenden Vollversammlungsprotokollen kann somit nicht entnommen werden, dass über einen Antrag zur Änderung der Kostentragungsregelung des Jahres 1969 abgestimmt worden wäre. Dem Protokoll vom 14.09.2006 kann lediglich entnommen werden, dass der Obmann mit den Vorarbeiten zum Wegausbau beauftragt wird, dass jedoch vor Bauausführung noch ein Beschluss hinsichtlich der Finanzierung und Erhaltung notwendig ist. Dem Protokoll vom 10.12.2008 kann entnommen werden, dass zwischenzeitlich ohne Einholung eines weiteren Beschlusses hinsichtlich der Finanzierung und Erhaltung mit dem Wegausbau begonnen wurde. Der Obmann hat die Vollversammlung über den Werdegang des Wegausbaus informiert. Weiters wird protokolliert, dass es dazu seitens der Vollversammlung keine Einwände gibt. Den Protokollen kann somit nicht entnommen werden, dass die Vollversammlung der Bringungsgemeinschaft bei einer Anwesenheit von 3/4 ihrer Mitglieder mit einer Mehrheit von 2/3 der Stimmen vergleiche Paragraph 8, der Satzung der Bringungsgemeinschaft) eine Änderung der Kostentragungsregelung vom 18.07.1969 beschlossen hätte. Zudem wurde hinsichtlich der Protokollierung vom 10.12.2008, dass die Vollversammlung keine Einwände gegen das Vorgehen des Obmannes hinsichtlich des Wegausbaues hatte, keine Genehmigung durch die Agrarbehörde eingeholt. Dies ergibt sich aus den eindeutigen und widerspruchsfreien Aussagen im Rahmen der Parteieneinvernahme der Herren H L und H B vom 28.03.
  8. Dass es keine derartige Genehmigung durch die Agrarbehörde gibt, wurde seitens der F AG nicht bestritten. Zudem ergibt sich aus den Einvernahmen der Parteien vom 28.03.2014 unbestritten, dass die Kostentragungsregelung des Bescheides vom 18.07.1969, Zl IIIb1-***/**, bislang auch nicht amtswegig durch die Agrarbehörde abgeändert worden ist. Unstrittig ist weiters, dass die F AG, vertreten durch Herrn DI E F und Herrn K T, und die Bringungsgemeinschaft, vertreten durch den damaligen Obmann J H, am 29.09.2006 vereinbart haben, dass sich die F AG an den Wegausbaukosten mit einem einmaligen Betrag von 10.000,- Euro beteiligt. Dafür soll der zukünftige Erhaltungsbeitrag der F AG mit 5 % fixiert werden. Dass jedoch hinsichtlich dieser Vereinbarung ein Vollversammlungsbeschluss der Bringungsgemeinschaft vorliegt, hat das Ermittlungsverfahren, wie bereits ausführlich dargelegt, nicht ergeben. III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Zur Zuständigkeit: Auf Grund der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ist mit Ablauf des 31.12.2013 die Zuständigkeit für die Berufung vom 30.08.2013 auf das Landesverwaltungsgericht Tirol übergegangen (Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG). Die Berufung war daher vom Landesverwaltungsgericht Tirol als Beschwerde in Behandlung zu nehmen.Auf Grund der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ist mit Ablauf des 31.12.2013 die Zuständigkeit für die Berufung vom 30.08.2013 auf das Landesverwaltungsgericht Tirol übergegangen (Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG). Die Berufung war daher vom Landesverwaltungsgericht Tirol als Beschwerde in Behandlung zu nehmen. Zur Anwendbarkeit des GSLG 1970: Eingangs ist festzuhalten, dass mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 18.07.1969, Zl IIIb1-***/**, das Genossenschaftsstatut der Wegerhaltungsgenossenschaft Y Alpweg vom 17.01.1924, Zl **/7, geändert wurde. Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 25 Abs 2 GSLG 1970 gilt die Wegerhaltungsgenossenschaft Y Alpweg als Bringungsgemeinschaft iSd GSLG
  9. Das zuletzt geänderte Genossenschaftsstatut vom 18.07.1969 gilt somit als Satzung der Bringungsgemeinschaft.Eingangs ist festzuhalten, dass mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 18.07.1969, Zl IIIb1-***/**, das Genossenschaftsstatut der Wegerhaltungsgenossenschaft Y Alpweg vom 17.01.1924, Zl **/7, geändert wurde. Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 25, Absatz 2, GSLG 1970 gilt die Wegerhaltungsgenossenschaft Y Alpweg als Bringungsgemeinschaft iSd GSLG
  10. Das zuletzt geänderte Genossenschaftsstatut vom 18.07.1969 gilt somit als Satzung der Bringungsgemeinschaft. Zur Zulässigkeit des Antrages vom 28.02.2013:

§ 5

der Satzung der Bringungsgemeinschaft obliegt der Vollversammlung die Beschlussfassung in allen gemeinschaftlichen Angelegenheiten. Darunter fällt somit auch die Einbringung von Anträgen bei Verwaltungsbehörden. Wie das Ermittlungsverfahren ergeben hat, liegt hinsichtlich des Antrages vom 28.02.2013 kein Vollversammlungsbeschluss vor.

§ 6

lit a der Satzung vertritt jedoch der Obmann die Bringungsgemeinschaft nach außen. Lediglich Ausfertigungen, die eine Verbindlichkeit nach außen begründen, sind vom Obmann und einem anderen Mitglied der Bringungsgemeinschaft zu unterschreiben. Zumal der Antrag vom 28.02.2013 auf die Eintreibung von Kosten gerichtet ist und

§ 15

Abs 1 Z 4 Agrarverfahrensgesetz die zur Durchführung eines Verfahrens vor der Agrarbehörde nach dem GSLG 1970 erforderlichen Schriften und die zu diesen Zwecken vor der Agrarbehörde abgeschlossenen Rechtsgeschäfte von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit sind, wurde mit dem Antrag vom 28.02.2013 keine Verbindlichkeit für die Bringungsgemeinschaft begründet. Der Obmann war somit zur alleinigen Vertretung nach außen befugt. Die Gültigkeit des vom Obmann in Vertretung der Bringungsgemeinschaft bei der Agrarbehörde eingebrachten Antrages hängt somit nicht vom Zustandekommen des die interne Willensbildung betreffenden Beschlusses der Vollversammlung ab.

Paragraph 5, der Satzung der Bringungsgemeinschaft obliegt der Vollversammlung die Beschlussfassung in allen gemeinschaftlichen Angelegenheiten. Darunter fällt somit auch die Einbringung von Anträgen bei Verwaltungsbehörden. Wie das Ermittlungsverfahren ergeben hat, liegt hinsichtlich des Antrages vom 28.02.2013 kein Vollversammlungsbeschluss vor.

Paragraph 6, Litera a, der Satzung vertritt jedoch der Obmann die Bringungsgemeinschaft nach außen. Lediglich Ausfertigungen, die eine Verbindlichkeit nach außen begründen, sind vom Obmann und einem anderen Mitglied der Bringungsgemeinschaft zu unterschreiben. Zumal der Antrag vom 28.02.2013 auf die Eintreibung von Kosten gerichtet ist und

Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, Agrarverfahrensgesetz die zur Durchführung eines Verfahrens vor der Agrarbehörde nach dem GSLG 1970 erforderlichen Schriften und die zu diesen Zwecken vor der Agrarbehörde abgeschlossenen Rechtsgeschäfte von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit sind, wurde mit dem Antrag vom 28.02.2013 keine Verbindlichkeit für die Bringungsgemeinschaft begründet. Der Obmann war somit zur alleinigen Vertretung nach außen befugt. Die Gültigkeit des vom Obmann in Vertretung der Bringungsgemeinschaft bei der Agrarbehörde eingebrachten Antrages hängt somit nicht vom Zustandekommen des die interne Willensbildung betreffenden Beschlusses der Vollversammlung ab. Zum Inhalt des Antrages vom 28.02.2013: Hinsichtlich des Beschwerdevorbringens, dass im bekämpften Bescheid über die Eintreibung von Kosten entschieden worden sei, ohne dass dies seitens der Bringungsgemeinschaft beantragt worden wäre, hat das durchgeführte Ermittlungsverfahren ergeben, dass der nach außen vertretungsbefugte Obmann der Bringungsgemeinschaft den Antrag vom 28.02.2013 im Rahmen der Übergabe an die Agrarbehörde am 04.03.2013 insofern ausgedehnt hat, als die entstandenen Kosten auch eingetrieben werden sollen. Abgesehen davon hat der Obmann der Bringungsgemeinschaft spätestens in der Besprechung vor der Agrarbehörde am 03.07.2013 in Anwesenheit von Frau DI R F als Vertreterin der F AG klargestellt, dass ein Antrag auf Eintreibung der ausständigen Kosten gestellt wird. Auch aus dem bekämpften Bescheid geht unzweifelhaft hervor, dass die Agrarbehörde über diesen Antrag auf Eintreibung der Kosten entscheiden wollte. Es bestehen somit keine Zweifel, dass dem bekämpften Bescheid ein gültiger Antrag der Bringungsgemeinschaft zu Grunde liegt. Zur Kostentragungspflicht der F AG:

§ 15

Abs 2 GSLG 1970 bestimmt sich das Ausmaß, in dem die einzelnen Mitglieder einer Bringungsgemeinschaft im Verhältnis zu den anderen Mitgliedern an der Erfüllung der Aufgaben teilnehmen, nach dem Anteilsverhältnis. Es ist, sofern es nicht zwischen den Mitgliedern vereinbart wird, nach Maßgabe des Vorteiles, den die Bringungsanlage dem Grundstück gewährt, von Amts wegen festzusetzen. Wenn sich die für die Festlegung des Anteilsverhältnisses maßgebend gewesenen Umstände geändert haben, so ist

Abs 4 das Anteilsverhältnis neu zu bestimmen.

Paragraph 15, Absatz 2, GSLG 1970 bestimmt sich das Ausmaß, in dem die einzelnen Mitglieder einer Bringungsgemeinschaft im Verhältnis zu den anderen Mitgliedern an der Erfüllung der Aufgaben teilnehmen, nach dem Anteilsverhältnis. Es ist, sofern es nicht zwischen den Mitgliedern vereinbart wird, nach Maßgabe des Vorteiles, den die Bringungsanlage dem Grundstück gewährt, von Amts wegen festzusetzen. Wenn sich die für die Festlegung des Anteilsverhältnisses maßgebend gewesenen Umstände geändert haben, so ist

Absatz 4, das Anteilsverhältnis neu zu bestimmen. Im Fall der Bringungsgemeinschaft X wurde das Ausmaß, in dem die F AG an der Erfüllung der Aufgaben der Bringungsgemeinschaft teilnimmt, in § 2 der mit Bescheid vom 18.07.1969, Zl IIIb1-***/**, erlassenen Satzung festgelegt. Demnach hat die F AG die Alleinerhaltung der Wegstrecke des C-jochweges von seinem Beginn am H-boden bis zur Wasserscheide am C-jochsattel (Kreuz) zu besorgen.Im Fall der Bringungsgemeinschaft römisch zehn wurde das Ausmaß, in dem die F AG an der Erfüllung der Aufgaben der Bringungsgemeinschaft teilnimmt, in Paragraph 2, der mit Bescheid vom 18.07.1969, Zl IIIb1-***/**, erlassenen Satzung festgelegt. Demnach hat die F AG die Alleinerhaltung der Wegstrecke des C-jochweges von seinem Beginn am H-boden bis zur Wasserscheide am C-jochsattel (Kreuz) zu besorgen.

§ 8

der Satzung ist zur Änderung dieser Satzung ein Beschluss der Vollversammlung bei Anwesenheit von 3/4 der Mitglieder und eine Mehrheit von 2/3 der Stimmen erforderlich. Ein solcher Beschluss bedarf weiters der Genehmigung der Agrarbehörde. Wie das erkennende Gericht nach durchgeführtem Ermittlungsverfahren feststellen konnte, wurde von der Vollversammlung der Bringungsgemeinschaft weder ein entsprechender Beschluss mit dem notwendigen Anwesenheitsquorum von 3/4 der Mitglieder bzw der notwendigen 2/3 Stimmenmehrheit gefasst, noch liegt eine entsprechende Genehmigung der Agrarbehörde bzw eine Anpassung der Anteilsverhältnis von Amts wegen vor. Die Kostentragungsregelung des § 2 der Satzung vom 18.07.1969 ist somit nach wie vor in Geltung.

Paragraph 8, der Satzung ist zur Änderung dieser Satzung ein Beschluss der Vollversammlung bei Anwesenheit von 3/4 der Mitglieder und eine Mehrheit von 2/3 der Stimmen erforderlich. Ein solcher Beschluss bedarf weiters der Genehmigung der Agrarbehörde. Wie das erkennende Gericht nach durchgeführtem Ermittlungsverfahren feststellen konnte, wurde von der Vollversammlung der Bringungsgemeinschaft weder ein entsprechender Beschluss mit dem notwendigen Anwesenheitsquorum von 3/4 der Mitglieder bzw der notwendigen 2/3 Stimmenmehrheit gefasst, noch liegt eine entsprechende Genehmigung der Agrarbehörde bzw eine Anpassung der Anteilsverhältnis von Amts wegen vor. Die Kostentragungsregelung des Paragraph 2, der Satzung vom 18.07.1969 ist somit nach wie vor in Geltung. Solange die festgelegten Anteilsverhältnisse der einzelnen Mitglieder nicht durch satzungsgemäße Vereinbarung der Mitglieder oder von Amts wegen durch die Agrarbehörde geändert werden, haben die Mitglieder ihren sich aus dem Anteilsverhältnis ergebenden Kostenbeitrag auch dann zu leisten, wenn sich die für die Festlegung des Anteilsverhältnisses maßgebend gewesenen Umstände geändert haben sollten. Die F AG trifft somit aufgrund der weiterhin geltenden Regelung des § 2 der Satzung die alleinige Kostentragungspflicht für die Erhaltungsmaßnahmen an der gegenständlichen Wegstrecke des C-jochweges. Und da der Rechnung der Erdbau ** GmbH vom 30.12.2012 unbestritten Erhaltungsmaßnahmen an diesem Wegstück zugrunde liegen, hat die F AG die sich daraus ergebenden Kosten zu tragen.Die F AG trifft somit aufgrund der weiterhin geltenden Regelung des Paragraph 2, der Satzung die alleinige Kostentragungspflicht für die Erhaltungsmaßnahmen an der gegenständlichen Wegstrecke des C-jochweges. Und da der Rechnung der Erdbau ** GmbH vom 30.12.2012 unbestritten Erhaltungsmaßnahmen an diesem Wegstück zugrunde liegen, hat die F AG die sich daraus ergebenden Kosten zu tragen.

§ 19

lit b GSLG 1970 hat die Agrarbehörde auf Antrag unter Ausschluss des Rechtsweges über Streitigkeiten zu entscheiden, die Entschädigungs- oder Beitragsleistungen nach diesem Gesetz betreffen.

Paragraph 19, Litera b, GSLG 1970 hat die Agrarbehörde auf Antrag unter Ausschluss des Rechtsweges über Streitigkeiten zu entscheiden, die Entschädigungs- oder Beitragsleistungen nach diesem Gesetz betreffen.

§ 15

Abs 7 GSLG 1970 gelten für die Einbringung rückständiger Leistungen die Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG). Den Bringungsgemeinschaften wird

§ 3

Abs 3 VVG als Anspruchsberechtigten zur Eintreibung dieser Geldleistungen die Einbringung im Verwaltungswege (politische Exekution)

Paragraph 15, Absatz 7, GSLG 1970 gelten für die Einbringung rückständiger Leistungen die Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG). Den Bringungsgemeinschaften wird

Paragraph 3, Absatz 3, VVG als Anspruchsberechtigten zur Eintreibung dieser Geldleistungen die Einbringung im Verwaltungswege (politische Exekution) gewährt.

§ 7

der Satzung kann die Bringungsgemeinschaft rückständige Leistungen ihrer Mitglieder im Verwaltungswege eintreiben. Sie hat sich dazu an die Agrarbehörde zu wenden.

Paragraph 7, der Satzung kann die Bringungsgemeinschaft rückständige Leistungen ihrer Mitglieder im Verwaltungswege eintreiben. Sie hat sich dazu an die Agrarbehörde zu wenden. Da die F AG aufgrund des § 2 der Satzung zur alleinigen Kostentragungspflicht hinsichtlich der Rechnung vom 30.12.2012 verpflichtet ist, sie aber angefangen mit Schreiben vom 20.02.2013 die Übernahme dieser Kosten stets verweigert hat, erfolgte die bekämpfte Leistungsvorschreibung durch die Agrarbehörde vom 13.08.2013 zu Recht.Da die F AG aufgrund des Paragraph 2, der Satzung zur alleinigen Kostentragungspflicht hinsichtlich der Rechnung vom 30.12.2012 verpflichtet ist, sie aber angefangen mit Schreiben vom 20.02.2013 die Übernahme dieser Kosten stets verweigert hat, erfolgte die bekämpfte Leistungsvorschreibung durch die Agrarbehörde vom 13.08.2013 zu Recht. Zur Leistungsfrist: Recht zu geben ist der F AG insoweit, als die Leistungsvorschreibung im angefochtenen Bescheid rechtswidrigerweise ohne Festsetzung einer Leistungsfrist erfolgte. Im Spruch eines Leistungsbescheides muss nämlich eine angemessene Frist zur Erbringung der aufgetragenen Leistung festgesetzt werden. Die Zwangsvollstreckung ist erst nach unbenütztem Ablauf der Leistungsfrist zulässig. Unterbleibt rechtswidrigerweise die Festsetzung einer Leistungsfrist, ist der Bescheid sofort nach Rechtskraft vollstreckbar, doch muss in diesem Fall im Zuge des Vollstreckungsverfahrens eine angemessene Frist zur Erbringung der Leistung gesetzt werden. Auf Grund seiner meritorischen Entscheidungsbefugnis hat das Landesverwaltungsgericht daher den bekämpften Bescheid insofern geändert, als eine angemessene Leistungsfrist festgesetzt wurde. Zu den Punkten B, C und D der Berufung: Abschließend wird zu Punkt B der Berufung der F AG vom 30.08.2013 festgehalten, dass sich der Antrag auf Änderung der Kostentragungsregelung

§ 15

Abs 2 GSLG 1970 an die Agrarbehörde richtet und nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens war.Abschließend wird zu Punkt B der Berufung der F AG vom 30.08.2013 festgehalten, dass sich der Antrag auf Änderung der Kostentragungsregelung

Paragraph 15, Absatz 2, GSLG 1970 an die Agrarbehörde richtet und nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens war. Auch die angekündigten Schadenersatzforderungen unter Punkt C waren mangels Zuständigkeit nicht vom Landesverwaltungsgericht in Behandlung zu nehmen. Und hinsichtlich des Punktes D, wonach das Rechtsmittelverfahren solange auszusetzen sei, bis die Agrarbehörde über den Antrag auf Neufestsetzung der Kostentragungsregelung entschieden habe, muss festgehalten werden, dass mangels Vorfrage im Sinne des § 38 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 die Voraussetzungen zur Aussetzung des Verfahrens nicht vorliegen.Und hinsichtlich des Punktes D, wonach das Rechtsmittelverfahren solange auszusetzen sei, bis die Agrarbehörde über den Antrag auf Neufestsetzung der Kostentragungsregelung entschieden habe, muss festgehalten werden, dass mangels Vorfrage im Sinne des Paragraph 38, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 die Voraussetzungen zur Aussetzung des Verfahrens nicht vorliegen. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Bei der Anwendung des § 15 GSLG 1970 und der eindeutigen Regelungen der Satzung der Bringungsgemeinschaft ergaben sich keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG. Zudem hing das gegenständliche Verfahren wesentlich von Sachverhaltsfragen ab, sodass die ordentliche Revision unzulässig ist.Bei der Anwendung des Paragraph 15, GSLG 1970 und der eindeutigen Regelungen der Satzung der Bringungsgemeinschaft ergaben sich keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG. Zudem hing das gegenständliche Verfahren wesentlich von Sachverhaltsfragen ab, sodass die ordentliche Revision unzulässig ist. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Alexander Spielmann (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.44.0011.5

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.