← Österreich

{'item': 'LVwG-2013/19/3406-3'}

Obsah (6)§ 50§ 64§ 25aArt 151§ 3§ 1

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum08.05.2014 GeschäftszahlLVwG-2013/19/3406-3 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) iVm § 3 Abs 7 Z 2 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGBK-ÜG) wird der Beschwerde Folge gegeben und die Geldstrafe auf Euro 150,00, Ersatzfreiheitsstrafe 4 Stunden, herabgesetzt.1.

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 7, Ziffer 2, Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGBK-ÜG) wird der Beschwerde Folge gegeben und die Geldstrafe auf Euro 150,00, Ersatzfreiheitsstrafe 4 Stunden, herabgesetzt. Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens

§ 64Abs 1 und 2 VSt

G mit Euro 15,00 neu bestimmt. Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens

Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG mit Euro 15,00 neu bestimmt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Vorbemerkung:römisch eins. Vorbemerkung: Einleitend ist festzuhalten, dass

Art 151

Abs 51 Z 8 B-VG die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern aufgelöst wurden. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den Unabhängigen Verwaltungssenaten anhängigen Verfahren geht

der zitierten Verfassungsbestimmung auf die Verwaltungsgerichte über.

§ 3Abs 7 Z 2 Vw

GBK-ÜG können die mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den Unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängigen Verfahren von dem Verwaltungsgericht weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds der Unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt. Diese Voraussetzungen liegen im gegenständlichen Fall vor.Einleitend ist festzuhalten, dass

Artikel 151

, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern aufgelöst wurden. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den Unabhängigen Verwaltungssenaten anhängigen Verfahren geht

der zitierten Verfassungsbestimmung auf die Verwaltungsgerichte über.

Paragraph 3, Absatz 7, Ziffer 2, VwGBK-ÜG können die mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den Unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängigen Verfahren von dem Verwaltungsgericht weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds der Unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt. Diese Voraussetzungen liegen im gegenständlichen Fall vor. II. Verfahrensgang:römisch zwei. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer folgendes zur Last: „Herr Ing. R E, geb xx.xx.xxxx, hat es als Inhaber der protokollierten Einzelfirma „Blumen*** R E e.U.“, Rechtsform Einzelunternehmer, FN ***** x, zu verantworten, dass – wie anlässlich einer am 03.06.2013 durch ein Kontrollorgan des Bundesamtes für Ernährungssicherheit durchgeführten Kontrolle in seinem Betrieb im Standort PLZ T in Tirol, Adresse, festgestellt wurde – 16 x 750 ml des Pflanzenschutzmittels „Compo Filacid Unkrautmittel“ mit der amtlichen Pflanzenregisternummer 900167 im Pflanzenschutzmittelverkaufsregal des Geschäftslokals bereitgehalten und angeboten zum Zwecke des Verkaufs vorgefunden wurden, obwohl die Anmeldung sowie die Abverkaufsfrist des Pflanzenschutzmittels „Compo Filacid Unkrautmittel“ mit der amtlichen Pflanzenregisternummer 900167 am 31.03.2012 endete und es sich somit entgegen der Bestimmung des § 3 Abs 1 Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 um ein nicht zugelassenes Pflanzenschutzmittel handelt. „Herr Ing. R E, geb xx.xx.xxxx, hat es als Inhaber der protokollierten Einzelfirma „Blumen*** R E e.U.“, Rechtsform Einzelunternehmer, FN ***** x, zu verantworten, dass – wie anlässlich einer am 03.06.2013 durch ein Kontrollorgan des Bundesamtes für Ernährungssicherheit durchgeführten Kontrolle in seinem Betrieb im Standort PLZ T in Tirol, Adresse, festgestellt wurde – 16 x 750 ml des Pflanzenschutzmittels „Compo Filacid Unkrautmittel“ mit der amtlichen Pflanzenregisternummer 900167 im Pflanzenschutzmittelverkaufsregal des Geschäftslokals bereitgehalten und angeboten zum Zwecke des Verkaufs vorgefunden wurden, obwohl die Anmeldung sowie die Abverkaufsfrist des Pflanzenschutzmittels „Compo Filacid Unkrautmittel“ mit der amtlichen Pflanzenregisternummer 900167 am 31.03.2012 endete und es sich somit entgegen der Bestimmung des Paragraph 3, Absatz eins, Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 um ein nicht zugelassenes Pflanzenschutzmittel handelt.

§ 1

Abs 1 Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 dürfen Pflanzenschutzmittel und Zusatzstoffe nur dann zum Zwecke des Verkaufs oder der sonstigen Abgabe an andere gelagert oder vorrätig gehalten oder auf sonstige Weise in Verkehr gebracht oder beworben werden, wenn den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes einschließlich der darauf beruhenden Verordnungen und den Rechtsvorschriften der Europäischen Union entsprochen wird.“

Paragraph eins, Absatz eins, Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 dürfen Pflanzenschutzmittel und Zusatzstoffe nur dann zum Zwecke des Verkaufs oder der sonstigen Abgabe an andere gelagert oder vorrätig gehalten oder auf sonstige Weise in Verkehr gebracht oder beworben werden, wenn den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes einschließlich der darauf beruhenden Verordnungen und den Rechtsvorschriften der Europäischen Union entsprochen wird.“ Der Beschwerdeführer habe dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 15 Abs 1 Z 1 lit a iVm § 3 Pflanzenschutzmittelgesetz 2011Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 3, Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.500,00 verhängt und wurde zu einem Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens verpflichtet. Die dagegen fristgerecht, nunmehr als Beschwerde zu behandelnde Berufung richtet sich gegen die Höhe der verhängten Geldstrafe. III. Rechtsgrundlagen:römisch drei. Rechtsgrundlagen: Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, BGBl I Nr 10/2011:Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, BGBl römisch eins Nr 10/2011: „Strafbestimmungen § 15Paragraph 15

(1)Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen 1. mit Geldstrafe bis zu 15 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 30 000 Euro, wer
  1. a)Tätigkeiten entgegen § 3 Abs 1 oder 2 oder § 4 Abs 1 ausübt,
  2. a)Tätigkeiten entgegen Paragraph 3, Absatz eins, oder 2 oder Paragraph 4, Absatz eins, ausübt, …“ IV. Rechtliche Erwägungen:römisch vier. Rechtliche Erwägungen: Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung sowie die Intensität der Beeinträchtigung können keineswegs als unerheblich angesehen werden. Zweck der gegenständlichen Bestimmung ist, Gefahren für das Leben und die Gesundheit von Menschen sowie für die Umwelt, die durch die Verwendung von Pflanzenschutzmittel entstehen, zu minimieren. Als Verschuldungsform war von Fahrlässigkeit auszugehen. Der Beschwerdeführer ist nicht unbescholten. Zu seinen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen hat der Beschwerdeführer ausgeführt, als selbstständiger Gärtner über monatliche Privatentnahmen von Euro 1.500,00 zu verfügen, Eigentümer einer Gärtnerei mit 2 Familienhäusern zu sein und Sorgepflichten für zwei Kinder sowie eine Unterhaltsvereinbarung mit der geschiedenen Gattin zu haben. Im Zusammenhalt dieser Strafzumessungskriterien erweist sich die durch die belangte Behörde verhängte Geldstrafe als überhöht. Auch wenn damit der gesetzliche Strafrahmen lediglich zu 10 % ausgeschöpft wurde, steht diese in keinem angemessenen Verhältnis zur angelasteten Tat. Die Geldstrafe war daher spruchgemäß herabzusetzen. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Barbara Glieber (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2013.19.3406.3

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.