RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum08.05.2014 GeschäftszahlLVwG-2013/19/3504-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Barbara Glieber über die Beschwerde des A, vertreten durch RA B, Adresse, Platz, Ort, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft C vom 26.11.2013, Zahl **-***-****, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 3 Abs 7 Z 2 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) wird der Beschwerde Folge gegeben, der angefochtenen Bescheid behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.
- Gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 7, Ziffer 2, Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) wird der Beschwerde Folge gegeben, der angefochtenen Bescheid behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Vorbemerkungen: römisch eins. Vorbemerkungen: Einleitend ist festzuhalten, dass gemäß Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern aufgelöst wurden. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
- Dezember 2013 bei den Unabhängigen Verwaltungssenaten anhän¬gigen Verfahren geht gemäß der zitierten Verfassungsbestimmung auf die Verwal¬tungs¬gerichte über. Gemäß § 3 Abs 7 Z 2 VwGbk-ÜG können die mit Ablauf des
- Dezember 2013 bei den unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängigen Verfahren von den Verwal¬tungsgerichten weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt zur Zustän¬digkeit eines einzelnen Mitglieds der unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und es sich um den¬selben Organwalter handelt. Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall vor.Einleitend ist festzuhalten, dass gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern aufgelöst wurden. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
- Dezember 2013 bei den Unabhängigen Verwaltungssenaten anhän¬gigen Verfahren geht gemäß der zitierten Verfassungsbestimmung auf die Verwal¬tungs¬gerichte über. Gemäß Paragraph 3, Absatz 7, Ziffer 2, VwGbk-ÜG können die mit Ablauf des
- Dezember 2013 bei den unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängigen Verfahren von den Verwal¬tungsgerichten weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt zur Zustän¬digkeit eines einzelnen Mitglieds der unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und es sich um den¬selben Organwalter handelt. Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall vor. II. Verfahrensgang: römisch zwei. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt: „Sie haben als Jagdausübungsberechtigter der GJ D nicht dafür gesorgt, dass entsprechend der, am 26.04.2013 in Kraft getretenen Verordnung („Grünvorlageverordnung“) vom 24.04.2013, GZl.: **-*-**/**-** lt. dem Punkt I. 1) und 2) der Abschuss vom 30.06.2013, (Rehgeiß, Kl. III), einer der bestimmten Vorlageperson im Ganzen vorgelegt wird.“„Sie haben als Jagdausübungsberechtigter der GJ D nicht dafür gesorgt, dass entsprechend der, am 26.04.2013 in Kraft getretenen Verordnung („Grünvorlageverordnung“) vom 24.04.2013, GZl.: **-*-**/**-** lt. dem Punkt römisch eins. 1) und 2) der Abschuss vom 30.06.2013, (Rehgeiß, Kl. römisch drei), einer der bestimmten Vorlageperson im Ganzen vorgelegt wird.“ Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 38 Abs 3 i.V.m. § 70 Abs 1 lit l des Tiroler Jagdgesetzes 2004, LGBl. Nr. 41/2004 idgF LGBl. Nr. 17/2013 (kurz TJG 2004) begangen.Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 38, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 70, Absatz eins, Litera l, des Tiroler Jagdgesetzes 2004, Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 2004, idgF Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 2013, (kurz TJG 2004) begangen. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 100,00 verhängt und wurde er zu einem Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde verpflichtet. In der dagegen fristgerecht erhobenen, nunmehr als Beschwerde zu wertenden Berufung führte der Beschwerdeführer Folgendes aus: „Straferkenntnis vom 26.11.2013: GZI.: **-***-****; Berufung Sehr geehrte Damen und Herren! Mit obangeführtem Straferkenntnis wird mir vorgeworfen, dass ich als Jagdausübungsberechtigter der GJ D nicht dafür gesorgt hätte, dass entsprechend dem am 26.04.2013 in Kraft getretenen Verordnung vom 24.04.2013 („Grünvorlageverordnung") der Abschuss vom 30.06.2013 der bestimmten Vorlageperson im Ganzen vorgelegt wurde. Dadurch hätte ich eine Verwaltungsübertretung nach § 38 Abs. 3 i.V.m. § 70 Abs. lit. I) des Tiroler Jagdgesetzes 2004 begangen und wurde eine Geldstrafe in der Höhe von 100,- über mich verhängt.Mit obangeführtem Straferkenntnis wird mir vorgeworfen, dass ich als Jagdausübungsberechtigter der GJ D nicht dafür gesorgt hätte, dass entsprechend dem am 26.04.2013 in Kraft getretenen Verordnung vom 24.04.2013 („Grünvorlageverordnung") der Abschuss vom 30.06.2013 der bestimmten Vorlageperson im Ganzen vorgelegt wurde. Dadurch hätte ich eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 38, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 70, Abs. lit. römisch eins) des Tiroler Jagdgesetzes 2004 begangen und wurde eine Geldstrafe in der Höhe von 100,- über mich verhängt. Gegen dieses Straferkenntnis erhebe ich hiermit das Rechtsmittel der B E R U F U N G und begründe diese wie folgt: Vorerst verweise ich auf die von mir im laufenden Verfahren bereits vorgebrachten Rechtfertigungen und erhebe diese hiermit nochmals ausdrücklich zum Gegenstand m einer Berufung. Wie sich aus diesem meinem Vorbringen ergibt, habe ich mich nach Kenntniserlangung über den in Frage stehenden Abschuss unverzüglich um die Durchführung der vorgeschriebenen Grünvorlage gekümmert. Ich habe die zuständige Vorlageperson, Herrn E, darüber informiert und diesen darum gebeten, die Grünvorlage vorzunehmen. Dieser Bitte ist die Vorlageperson nachgekommen und hat die Grünvorlage vor Ort beim Schützen zu Hause durchgeführt. Insofern bin ich meiner Verpflichtung zur Organisation der Grünvorlage nach meinem Verständnis vollumfänglich nachgekommen und hätte nicht mehr unternehmen können. Wenn nunmehr die Durchführung der Grünvorlage aufgrund der Vorgehensweise des Schützen nicht zur Gänze möglich war, ist dies nach m einem Verständnis nicht mir anzulasten. Der betreffende Schütze war über Notwendigkeit der Grünvorlage grundsätzlich informiert und konnte ich damit nicht ahnen, dass er die erlegte Geiß bereits aufgearbeitet hat, bevor eine Grünvorlage durchgeführt werden konnte. Dieser von mir geschilderte Ablauf wird bestätigt durch eine E-Mail vom 0 5.07.2 013 von der Vorlageperson E an die Amtsperson Ing. F, welches zu AZ: *-**-**/**-** aktgegenständlich ist. Ich bin also der Meinung, dass ich in der mir angelasteten Sache keinerlei Verschulden vorweise, insbesondere lässt sich mir auch keine Fahrlässigkeit vorwerfen. Ich bin meiner Verpflichtung umgehend nachgekommen und habe die notwendigen Schritte eingeleitet. Im Hinblick auf meine subjektive Vorwerfbarkeit lassen sich mir jedenfalls die Handlungen des Schützen nicht anlasten, welche die Durchführung der Grünvorlage verhindert haben. Aus diesem Grund stelle ich hiermit den B E R U F U N G S A N T R A G . die Berufungsbehörde möge das bekämpfte Straferkenntnis zur Gänze beheben.“ III. Sachverhalt: römisch drei. Sachverhalt: Herr G hat am Abend des 30.06.2013 im Genossenschaftsjagdgebiet D eine Rehgeiß der Klasse III erlegt. Eine der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft C vom 24.04.2013, Zl JA-*-**/**-**, entsprechende Grünvorlage hat er unterlassen.Herr G hat am Abend des 30.06.2013 im Genossenschaftsjagdgebiet D eine Rehgeiß der Klasse römisch drei erlegt. Eine der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft C vom 24.04.2013, Zl JA-*-**/**-**, entsprechende Grünvorlage hat er unterlassen. Jagdausübungsberechtigter im Genossenschaftsjagdgebiet D ist Herr A, Adresse, Platz, Ort. Nicht festgestellt werden kann, dass der Jagdausübungsberechtigte den Jäger nicht auf die Pflicht der Grünvorlage hingewiesen hat. IV. Beweiswürdigung: römisch vier. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem behördlichen Akt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist schllüssig und nachvollziehbar und hat er auch bei der mündlichen Verhandlung einen glaubwürdigen Eindruck vermittelt. V. Rechtliche Beurteilung:römisch fünf. Rechtliche Beurteilung: Nachdem aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht widerlegt werden konnte, war spruchgemäß die Einstellung des Verfahrens zu verfügen. VII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sieben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Barbara Glieber (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2013.19.3504.3