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§ 28§ 25a§ 33§ 37§ 5§ 3Art 130§ 879Art 133RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum08.05.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/35/0034-1 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter
§ 28Abs 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (Vw
GVG), BGBl I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, wird der als Beschwerde zu wertenden Berufung insofern stattgegeben, als der Spruch des angefochtenen Bescheides anstelle des § 37 Abs 6 iVm Abs 7 TFLG 1996 auf die §§ 33 Abs 5 und 37 Abs 7 TFLG 1996 gestützt wird und wie folgt zu lauten hat:1.
Paragraph 28, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, wird der als Beschwerde zu wertenden Berufung insofern stattgegeben, als der Spruch des angefochtenen Bescheides anstelle des Paragraph 37, Absatz 6, in Verbindung mit Absatz 7, TFLG 1996 auf die Paragraphen 33, Absatz 5 und 37 Absatz 7, TFLG 1996 gestützt wird und wie folgt zu lauten hat: „Es wird festgestellt, dass die Einräumung von Dienstbarkeiten auf agrargemeinschaftlichen Grundstücken die Nutzung der Substanz dieser Grundstücke betrifft und insofern auch die laut Punkt III. des zwischen der Agrargemeinschaft A und der D GesmbH & Co KG abgeschlossenen Kauf- und Dienstbarkeitsvertrags vom **:**.**** zu gewährende Dienstbarkeitsentschädigung zum Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke zählt und der Gemeinde B zusteht.“„Es wird festgestellt, dass die Einräumung von Dienstbarkeiten auf agrargemeinschaftlichen Grundstücken die Nutzung der Substanz dieser Grundstücke betrifft und insofern auch die laut Punkt römisch drei. des zwischen der Agrargemeinschaft A und der D GesmbH & Co KG abgeschlossenen Kauf- und Dienstbarkeitsvertrags vom **:**.**** zu gewährende Dienstbarkeitsentschädigung zum Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke zählt und der Gemeinde B zusteht.“ 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aAbs 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl 10/1985, zuletzt geändert durch BGBl I 122/2013, eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl 1/1930, zuletzt geändert durch BGBl I 164/2013, unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt 10 aus 1985,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), Bundesgesetzblatt 1 aus 1930,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 164 aus 2013,, unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerde bzw. die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensablauf:römisch eins. Verfahrensablauf:
- Feststellungsverfahren: Der im gegenständlichen Fall angefochtene Bescheid nimmt unter anderem auf einen Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde
- Instanz vom **.**.****, AgrB-****/**-****, Bezug, mit welchem unter Anführung genau bezeichneter Grundstücke in der EZ 498 GB B festgestellt wurde, dass das ursprüngliche Regulierungsgebiet der Agrargemeinschaft A Gemeindegut darstelle. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Berufung der Agrargemeinschaft A wurde mit Erkenntnis des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom **.**.****, LAS-****/*-**, als unbegründet abgewiesen. Die wiederum dagegen erhobene Bescheidbeschwerde der Agrargemeinschaft A beim VwGH wurde mit Erkenntnis vom **.**.****, ****/**/****, ebenfalls als unbegründet abgewiesen.
- Wiederaufnahmeverfahren: a) Mit Eingabe vom **.**.**** beantragte die Agrargemeinschaft A die Wiederaufnahme des mit den vorangeführten Bescheiden der Agrarbehörde I. Instanz sowie des Landesagrarsenates abgeschlossenen Feststellungsverfahrens. a) Mit Eingabe vom **.**.**** beantragte die Agrargemeinschaft A die Wiederaufnahme des mit den vorangeführten Bescheiden der Agrarbehörde römisch eins. Instanz sowie des Landesagrarsenates abgeschlossenen Feststellungsverfahrens. Begehrt wurde die Qualifizierung des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft A als Gemeinschaftsgut
§ 33
Abs 1 TFLG 1996 sowie die Feststellung, dass das gesamte genannte Regulierungsgebiet kein atypisches Gemeindegut im Sinn der Erkenntnisse VfSlg 19.262/2010 iVm VfSlg 18.466/2007 (richtig wohl: VfSlg 18.446/2008) und § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 darstelle. Dabei stützte sich die Wiederaufnahmewerberin im Wesentlichen darauf, dass eine Reihe näher bezeichneter neuer Tatsachen und Beweismittel hervorgekommen sei.Begehrt wurde die Qualifizierung des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft A als Gemeinschaftsgut
Paragraph 33, Absatz eins, TFLG 1996 sowie die Feststellung, dass das gesamte genannte Regulierungsgebiet kein atypisches Gemeindegut im Sinn der Erkenntnisse VfSlg 19.262 aus 2010, in Verbindung mit VfSlg 18.466 aus 2007, (richtig wohl: VfSlg 18.446 aus 2008,) und Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 darstelle. Dabei stützte sich die Wiederaufnahmewerberin im Wesentlichen darauf, dass eine Reihe näher bezeichneter neuer Tatsachen und Beweismittel hervorgekommen sei. Mit Erkenntnis des Landesagrarsenates vom **.**.****, LAS-****/**-**, wurde der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens abgewiesen. b) Mit Eingabe vom **.**.**** beantragte die Agrargemeinschaft A zum zweiten Mal die Wiederaufnahme des mit den vorangeführten Bescheiden der Agrarbehörde I. Instanz sowie des Landesagrarsenates abgeschlossenen Feststellungsverfahrens. Begehrt wurde abermals die Qualifizierung des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft A als Gemeinschaftsgut
§ 33
Abs 1 TFLG 1996 sowie die Feststellung, dass das gesamte genannte Regulierungsgebiet kein atypisches Gemeindegut im Sinn der Erkenntnisse VfSlg 19.262/2010 iVm VfSlg 18.466/2007 (richtig wohl: VfSlg 18.446/2008) und § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 darstelle. Dabei stützte sich die Wiederaufnahmewerberin im Wesentlichen wiederum darauf, dass eine Reihe näher bezeichneter neuer Tatsachen und Beweismittel hervorgekommen sei.b) Mit Eingabe vom **.**.**** beantragte die Agrargemeinschaft A zum zweiten Mal die Wiederaufnahme des mit den vorangeführten Bescheiden der Agrarbehörde römisch eins. Instanz sowie des Landesagrarsenates abgeschlossenen Feststellungsverfahrens. Begehrt wurde abermals die Qualifizierung des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft A als Gemeinschaftsgut
Paragraph 33, Absatz eins, TFLG 1996 sowie die Feststellung, dass das gesamte genannte Regulierungsgebiet kein atypisches Gemeindegut im Sinn der Erkenntnisse VfSlg 19.262 aus 2010, in Verbindung mit VfSlg 18.466 aus 2007, (richtig wohl: VfSlg 18.446 aus 2008,) und Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 darstelle. Dabei stützte sich die Wiederaufnahmewerberin im Wesentlichen wiederum darauf, dass eine Reihe näher bezeichneter neuer Tatsachen und Beweismittel hervorgekommen sei. Mit Erkenntnis des Landesagrarsenates vom **.**.****, LAS-****/**-**, wurde der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens abgewiesen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des VwGH vom **.**.****, ***/**/****-*, als unbegründet abgewiesen. 3. Verfahren betreffend den angefochtenen Bescheid vom **.**.****, AgrB-****/***-****:
- a)Vorgeschichte: Mit Eingabe vom **.**.**** hat die Gemeinde B, vertreten durch den Bürgermeister Mag. E, vorgebracht, dass es zwischen der Agrargemeinschaft A und der D Ges.m.b.H. & Co. KG eine Dienstbarkeitsvereinbarung (Dienstbarkeitsvertrag aus dem Jahre 1980) gebe, wonach an jede an der Agrargemeinschaft A beteiligte Liegenschaft eine Entschädigung von ATS 3.000,- zu bezahlen oder den Liegenschaftseigentümern zwei Jahresfreikarten für je einen Erwachsenen und eine Jahresfreikarte für ein Kind für alle Anlagen der Gesellschaft sowie der Schilifte F Ges.m.b.H. & Co. KG und der Skiliftgesellschaft B - G Ges.m.b.H. & Co. KG ohne Entgelt zu übergeben sei. Da es sich dabei um eine Entschädigung an die Agrargemeinschaft A handeln würde und es sohin um eine Entschädigung aus dem Rechnungskreis II gehe, stellte die Gemeinde B den verfahrensgegenständlichen Antrag, die Ausstellung der Liftkarten bzw. die Auszahlung der Entschädigung an die an der Agrargemeinschaft A beteiligten Mitglieder zu untersagen.Mit Eingabe vom **.**.**** hat die Gemeinde B, vertreten durch den Bürgermeister Mag. E, vorgebracht, dass es zwischen der Agrargemeinschaft A und der D Ges.m.b.H. & Co. KG eine Dienstbarkeitsvereinbarung (Dienstbarkeitsvertrag aus dem Jahre 1980) gebe, wonach an jede an der Agrargemeinschaft A beteiligte Liegenschaft eine Entschädigung von ATS 3.000,- zu bezahlen oder den Liegenschaftseigentümern zwei Jahresfreikarten für je einen Erwachsenen und eine Jahresfreikarte für ein Kind für alle Anlagen der Gesellschaft sowie der Schilifte F Ges.m.b.H. & Co. KG und der Skiliftgesellschaft B - G Ges.m.b.H. & Co. KG ohne Entgelt zu übergeben sei. Da es sich dabei um eine Entschädigung an die Agrargemeinschaft A handeln würde und es sohin um eine Entschädigung aus dem Rechnungskreis römisch zwei gehe, stellte die Gemeinde B den verfahrensgegenständlichen Antrag, die Ausstellung der Liftkarten bzw. die Auszahlung der Entschädigung an die an der Agrargemeinschaft A beteiligten Mitglieder zu untersagen. Mit Schreiben der Agrarbehörde vom **.**.****, AgrB-****/***-****, wurde der Agrargemeinschaft A, zH des Obmannes H, der Antrag der Gemeinde B vom **.**.**** in Wahrung des Parteiengehörs übermittelt, verbunden mit der Möglichkeit, hierzu binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zugang dieses Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Weiters wurde der Obmann aufgefordert, den gesamten Dienstbarkeitsvertrag samt allfälligen Änderungen der Agrarbehörde zu übermitteln. Im Zuge einer Besprechung mit den Vertretern der Agrargemeinschaft A sowie deren rechtsfreundlichem Vertreter Dr. C am **.**.**** wurde der Kauf- und Dienstbarkeitsvertrag vom **.**.**** seitens der Agrargemeinschaft übergeben und hinsichtlich der Schikarten ausgeführt, dass laut dem Regulierungsplan die Agrargemeinschaft auf Drängen der Gemeinde B die Flächen für Schipisten unentgeltlich zur Verfügung gestellt habe. Die Regelung der Jahresfreikarten habe ihren Ursprung in einem Kauf- und Dienstbarkeitsvertrag aus dem Jahre 1980. Wesentlicher Inhalt dieses Vertrages sei auch der Verkauf der dort näher genannten Grundstücke. Mit Schreiben der Agrarbehörde vom **.**.****, AgrB-****/***-****, wurde die Agrargemeinschaft A, zH des Obmannes H, unter anderem um Übermittlung der Übergabs- und Dienstbarkeitsurkunde vom **.**.**** ersucht. Mit Eingabe vom **.**.**** wurde seitens der Agrargemeinschaft dieser Vertrag in Vorlage gebracht.
- b)Angefochtener Bescheid: Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde 1. Instanz (Abteilung Agrargemeinschaften) vom **.**.****, AgrB-****/***-****, wurde der oben unter lit a dargestellte Antrag
§ 37Abs 6 i
Vm Abs 7 Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996), LGBl 74/1996 idF LGBl 7/2010, als unbegründet abgewiesen.Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde 1. Instanz (Abteilung Agrargemeinschaften) vom **.**.****, AgrB-****/***-****, wurde der oben unter Litera a, dargestellte Antrag
Paragraph 37, Absatz 6, in Verbindung mit Absatz 7, Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996), Landesgesetzblatt 74 aus 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt 7 aus 2010,, als unbegründet abgewiesen. Die Erstbehörde führte hierzu begründend im Wesentlichen aus, dass sich aus ihrer Sicht Punkt III. des Kauf- und Dienstbarkeitsvertrages vom **.**.**** als echter Vertrag zu Gunsten Dritter im Sinne des § 881 ABGB darstelle. Charakteristika des Vertrages zu Gunsten Dritter sei, dass das Forderungsrecht auch allein dem Dritten zustehen könne. Inhalt eines Vertrages zu Gunsten Dritter könne alles sein, was sich sonst für eine rechtsgeschäftliche Verpflichtung eignet, also auch die Verpflichtung zu einer Unterlassung. Weil der Vertrag zu Gunsten Dritter „causa“ der Leistung an den Dritten sei, erwerbe dieser die Begünstigung oder das Recht nur so, wie es sich aus dem Vertrag ergibt. Der Schuldner stehe daher nicht schlechter, als wenn er an einen Vertragspartner zu leisten hätte. Er kann dem Dritten daher auch alle Einwendungen entgegensetzen, die ihm aus dem Vertrag gegenüber seinem Partner zustehen, z.B. die Einrede der Zug-um-Zug-Leistung oder des Irrtums. Eine Aufrechnung des Schuldners gegenüber dem Dritten sei allerdings nur mit Forderungen gegen ihn und solchen aus dem Vertrag möglich, gegenüber dem Versprechensempfänger überhaupt nur mit Forderungen aus dem Vertrag, weil aus dessen Zweck ein Verzicht auf weitere Kompensationsmöglichkeiten abgeleitet werden müsse. Auf das Verhältnis zwischen Versprechensempfänger und Dritten könne sich der Schuldner nicht berufen. Weist der Dritte die Leistung nicht zurück, so müsse er gegenüber dem Schuldner die Schutzpflichten wahrnehmen.Die Erstbehörde führte hierzu begründend im Wesentlichen aus, dass sich aus ihrer Sicht Punkt römisch drei. des Kauf- und Dienstbarkeitsvertrages vom **.**.**** als echter Vertrag zu Gunsten Dritter im Sinne des Paragraph 881, ABGB darstelle. Charakteristika des Vertrages zu Gunsten Dritter sei, dass das Forderungsrecht auch allein dem Dritten zustehen könne. Inhalt eines Vertrages zu Gunsten Dritter könne alles sein, was sich sonst für eine rechtsgeschäftliche Verpflichtung eignet, also auch die Verpflichtung zu einer Unterlassung. Weil der Vertrag zu Gunsten Dritter „causa“ der Leistung an den Dritten sei, erwerbe dieser die Begünstigung oder das Recht nur so, wie es sich aus dem Vertrag ergibt. Der Schuldner stehe daher nicht schlechter, als wenn er an einen Vertragspartner zu leisten hätte. Er kann dem Dritten daher auch alle Einwendungen entgegensetzen, die ihm aus dem Vertrag gegenüber seinem Partner zustehen, z.B. die Einrede der Zug-um-Zug-Leistung oder des Irrtums. Eine Aufrechnung des Schuldners gegenüber dem Dritten sei allerdings nur mit Forderungen gegen ihn und solchen aus dem Vertrag möglich, gegenüber dem Versprechensempfänger überhaupt nur mit Forderungen aus dem Vertrag, weil aus dessen Zweck ein Verzicht auf weitere Kompensationsmöglichkeiten abgeleitet werden müsse. Auf das Verhältnis zwischen Versprechensempfänger und Dritten könne sich der Schuldner nicht berufen. Weist der Dritte die Leistung nicht zurück, so müsse er gegenüber dem Schuldner die Schutzpflichten wahrnehmen. Aus den gegenständlichen Vertragskonstrukten, so insbesondere den Bestimmungen im Regulierungsplan, dem Übergabs- und Dienstbarkeitsvertrag vom **.**.**** sowie dem Kauf- und Dienstbarkeitsvertrag vom **.**.**** ergebe sich für die Agrarbehörde im Sinne der vorstehenden Ausführungen zu § 881 ABGB, dass die aus dem zuletzt genannten Vertrag resultierenden Leistungen nicht unmittelbar der Agrargemeinschaft A zustehen, sondern deren einzelnen Mitgliedern.Aus den gegenständlichen Vertragskonstrukten, so insbesondere den Bestimmungen im Regulierungsplan, dem Übergabs- und Dienstbarkeitsvertrag vom **.**.**** sowie dem Kauf- und Dienstbarkeitsvertrag vom **.**.**** ergebe sich für die Agrarbehörde im Sinne der vorstehenden Ausführungen zu Paragraph 881, ABGB, dass die aus dem zuletzt genannten Vertrag resultierenden Leistungen nicht unmittelbar der Agrargemeinschaft A zustehen, sondern deren einzelnen Mitgliedern. Daraus folge weiters, dass die Agrargemeinschaft A aus der Zurverfügungstellung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke zum Betrieb eines Schigebietes keinerlei Entschädigungszahlungen seitens der Betreibergesellschaft erhalte. Sohin würden auch im Verhältnis zwischen der substanzberechtigten Gemeinde Bund der Agrargemeinschaft A keine Substanzerträge anfallen, welche dem Rechnungskreis II zuzuführen wären.Daraus folge weiters, dass die Agrargemeinschaft A aus der Zurverfügungstellung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke zum Betrieb eines Schigebietes keinerlei Entschädigungszahlungen seitens der Betreibergesellschaft erhalte. Sohin würden auch im Verhältnis zwischen der substanzberechtigten Gemeinde Bund der Agrargemeinschaft A keine Substanzerträge anfallen, welche dem Rechnungskreis römisch zwei zuzuführen wären. Soweit die Gemeinde B die Vornahme aufsichtsbehördlicher Maßnahmen gegenüber der Agrargemeinschaft begehrt, sei dieser zu entgegnen, dass das einzelne Agrargemeinschaftsmitglied kein subjektiv-öffentliches Recht auf Wahrnehmung der behördlichen Aufsichtsbefugnis habe, sondern nur ein Recht auf Wahrung seiner Mitgliedschaftsrechte, das es in einem Streit mit der Agrargemeinschaft verfolgen könne (VwGH 27.07.2001, 98/07/0083, mit Hinweis auf Vorjudikatur). Ein subjektiv-öffentliches Recht des Agrargemeinschaftsmitgliedes auf gesetzmäßige Ausübung der den Agrarbehörden auferlegten Aufsichtspflichten über die Agrargemeinschaften, losgelöst von der Frage des Bestehens einer Streitigkeit aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, bestehe nicht (VwGH 11.07.1996, 94/07/0059).
- c)Berufung: Gegen den unter lit b genannten Bescheid erhob die Gemeinde B, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Berufung, welche am **.**.**** persönlich beim Amt der Tiroler Landesregierung abgegeben wurde.Gegen den unter Litera b, genannten Bescheid erhob die Gemeinde B, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Berufung, welche am **.**.**** persönlich beim Amt der Tiroler Landesregierung abgegeben wurde. Laut einem dem Akt beiliegenden Rückschein wurde der im vorliegenden Fall angefochtene Bescheid der Gemeinde B am **.**.**** zugestellt. In der gegenständlichen, den angefochtenen Bescheid zur Gänze bekämpfenden Berufung wird zunächst ausgeführt, dass die Agrarbehörde I. Instanz einen Streit aus dem Mitgliedschaftsverhältnis zwischen der Gemeinde B und der Agrargemeinschaft A entschieden und nicht nur eine aufsichtsbehördliche Maßnahme abgelehnt habe.In der gegenständlichen, den angefochtenen Bescheid zur Gänze bekämpfenden Berufung wird zunächst ausgeführt, dass die Agrarbehörde römisch eins. Instanz einen Streit aus dem Mitgliedschaftsverhältnis zwischen der Gemeinde B und der Agrargemeinschaft A entschieden und nicht nur eine aufsichtsbehördliche Maßnahme abgelehnt habe. In weiterer Folge wird die gegenständliche Berufung im Wesentlichen damit begründet, dass die D GesmbH & Co.KG die in Rede stehenden Leistungen nicht aus Freigiebigkeit, sondern als Gegenleistung für die Benützung der Grundstücke der Agrargemeinschaft A und auf Grundlage einer Dienstbarkeit erbringe. Diese Gegenleistung stelle einen Teil des Substanzwertes dar. Eine materielle Berechtigung der Mitglieder der Agrargemeinschaft A zur Inempfangnahme von Leistungen oder Zahlungen seitens der Liftgesellschaft könnte nur im Mitgliedschaftsverhältnis zur Agrargemeinschaft A wurzeln, weil die Mitglieder der Agrargemeinschaft A selbst nach außen hin nicht berechtigt seien, gegen die Benützer der agrargemeinschaftlichen Liegenschaften irgendwelche Forderungen zu stellen. Da seit der TFLG-Novelle LGBl 7/2010 klargestellt sei, dass der Substanzwert der Gemeinde zusteht, sei jedenfalls seit diesem Zeitpunkt jegliche Berechtigung der Agrargemeinschaft A und von deren Mitgliedern weggefallen, die in Rede stehenden Leistungen weiterhin zu beziehen.Da seit der TFLG-Novelle Landesgesetzblatt 7 aus 2010, klargestellt sei, dass der Substanzwert der Gemeinde zusteht, sei jedenfalls seit diesem Zeitpunkt jegliche Berechtigung der Agrargemeinschaft A und von deren Mitgliedern weggefallen, die in Rede stehenden Leistungen weiterhin zu beziehen. Beantragt werde, den angefochtenen Bescheid abzuändem und die Agrargemeinschaft A und deren Mitglieder schuldig zu erkennen, die D GesmbH & Co.KG anzuweisen, die im Kauf- und Dienstbarkeitsvertrag vom **.**.**** als Wahloption zu Freikarten vereinbarte Leistung von ATS 3.000,-(= € 218,0185), wertgesichert nach dem VPI 1976, Basismonat Oktober 1978, pro Liegenschaftseigentümer und Jahr ab sofort an die Agrargemeinschaft A zu zahlen.
- d)Zum Verfahren vor dem Landesagrarsenat: Mit Schreiben des Landesagrarsenates vom **.**.****, LAS-****/**-****, wurde der Agrargemeinschaft A die gegenständliche Berufung der Gemeinde B zur Stellungnahme binnen drei Wochen übermittelt. Von diesem Recht zur Stellungnahme wurde kein Gebrauch gemacht. II. Rechtliche Erwägungen:römisch zwei. Rechtliche Erwägungen: 1. Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol: Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG. Diese Bestimmung lautet wie folgt:Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG. Diese Bestimmung lautet wie folgt: „Artikel 151. (…)
(51)Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 51/2012 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:
(51)Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, geänderten oder eingefügten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes: (…)
- Mit
- Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
- Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art. 119a Abs. 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.“
- Mit
- Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
- Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Artikel 119 a, Absatz 5,) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.“ Die dem BGBl I 51/2012 (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012) angefügte Anlage lautet auszugsweise wie folgt:Die dem Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012, (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012) angefügte Anlage lautet auszugsweise wie folgt: „Anlage Aufgelöste unabhängige Verwaltungsbehörden A. Bund (…)
- Landesagrarsenate
§ 5Abs.
1 des Agrarbehördengesetzes 1950, BGBl. Nr. 1/1951;3. Landesagrarsenate
Paragraph 5, Absatz eins, des Agrarbehördengesetzes 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1951,; (…)“
den oben wiedergegebenen Bestimmungen wurden also mit 1.1.2014 die Landesagrarsenate, die nach § 1 des im Zeitpunkt der Berufungserhebung in Geltung gestandenen Agrarbehördengesetz 1950 zur Entscheidung über Berufungen in den gegenständlichen Angelegenheiten der Bodenreform nach Art 12 Abs 1 Z 5 B-VG zuständig gewesen wären, aufgelöst. Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist daher zuständig zur Abwicklung des Verfahrens über die vorliegende Berufung der Gemeinde B.
den oben wiedergegebenen Bestimmungen wurden also mit 1.1.2014 die Landesagrarsenate, die nach Paragraph eins, des im Zeitpunkt der Berufungserhebung in Geltung gestandenen Agrarbehördengesetz 1950 zur Entscheidung über Berufungen in den gegenständlichen Angelegenheiten der Bodenreform nach Artikel 12, Absatz eins, Ziffer 5, B-VG zuständig gewesen wären, aufgelöst. Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist daher zuständig zur Abwicklung des Verfahrens über die vorliegende Berufung der Gemeinde B. 2. Zur Zulässigkeit der vorliegenden Berufung:
§ 3
Abs 1 des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes, BGBl I 33/2013, gelten bis zum Ablauf des 31.12.2013 erhobene Berufungen als Beschwerden
Art 130Abs 1 Z 1 B-VG.
Diese an sich nur für jene Verfahren geltende Bestimmung, in denen die Berufungsfrist bis 31.12.2013 noch läuft, muss im Hinblick auf den bereits erwähnten Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG und aufgrund der Tatsache, dass die Verwaltungsgerichte seit 1.1.2014
Art 130
Abs 1 B-VG über „Beschwerden“ und nicht über „Berufungen“ erkennen, auch für die im gegenständlichen Fall erhobene Berufung gelten.
Paragraph 3, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013,, gelten bis zum Ablauf des 31.12.2013 erhobene Berufungen als Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG.
Diese an sich nur für jene Verfahren geltende Bestimmung, in denen die Berufungsfrist bis 31.12.2013 noch läuft, muss im Hinblick auf den bereits erwähnten Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG und aufgrund der Tatsache, dass die Verwaltungsgerichte seit 1.1.2014
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG über „Beschwerden“ und nicht über „Berufungen“ erkennen, auch für die im gegenständlichen Fall erhobene Berufung gelten. Im Übrigen wurde die Berufung der Gemeinde B innerhalb der zweiwöchigen Berufungsfrist eingebracht und ist insofern auch rechtzeitig. Die Berufungslegitimation der Gemeinde B ergibt sich aus § 74 Abs 7 des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 (TFLG 1996), LGBl 74/1996, zuletzt geändert durch LGBl 130/2013, wonach Personen eine Parteistellung insoweit zukommt, als ihnen in diesem Gesetz Rechte eingeräumt oder Pflichten auferlegt werden. Daraus lässt sich zweifellos eine Parteistellung der Gemeinde B ableiten, zumal die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des TFLG 1996, insbesondere § 33 Abs 5, ausdrücklich Rechte für die Gemeinde vorsehen und § 37 Abs 8 TFLG 1996 ausdrücklich eine Parteistellung der Gemeinde in Verfahren nach § 37 Abs 7 leg cit vorsieht. Die Berufungslegitimation der Gemeinde B ergibt sich aus Paragraph 74, Absatz 7, des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 (TFLG 1996), Landesgesetzblatt 74 aus 1996,, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt 130 aus 2013,, wonach Personen eine Parteistellung insoweit zukommt, als ihnen in diesem Gesetz Rechte eingeräumt oder Pflichten auferlegt werden. Daraus lässt sich zweifellos eine Parteistellung der Gemeinde B ableiten, zumal die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des TFLG 1996, insbesondere Paragraph 33, Absatz 5,, ausdrücklich Rechte für die Gemeinde vorsehen und Paragraph 37, Absatz 8, TFLG 1996 ausdrücklich eine Parteistellung der Gemeinde in Verfahren nach Paragraph 37, Absatz 7, leg cit vorsieht. Da aber das TFLG 1996 die Berufungs-(bzw. nunmehr: Beschwerde-)legitimation für Verfahren nach den §§ 33 Abs 5 und 37 Abs 7 leg cit nicht ausdrücklich regelt, leitet sich diese für das vorliegende Verfahren aus der Parteistellung ab und kommt der Gemeinde B insofern hinsichtlich des angefochtenen Bescheides ein Berufungsrecht zu.Da aber das TFLG 1996 die Berufungs-(bzw. nunmehr: Beschwerde-)legitimation für Verfahren nach den Paragraphen 33, Absatz 5 und 37 Absatz 7, leg cit nicht ausdrücklich regelt, leitet sich diese für das vorliegende Verfahren aus der Parteistellung ab und kommt der Gemeinde B insofern hinsichtlich des angefochtenen Bescheides ein Berufungsrecht zu. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die vorliegende, als Beschwerde zu wertende Berufung zulässig. 3. Zur Sache: a) Zur Zulässigkeit des verfahrenseinleitenden Antrags: Der angefochtene Bescheid stützt sich auf die Abs 6 und 7 des § 37 TFLG 1996, die wie folgt lauten:Der angefochtene Bescheid stützt sich auf die Absatz 6 und 7 des Paragraph 37, TFLG 1996, die wie folgt lauten: „§ 37 Aufsicht über die Agrargemeinschaften; Streitigkeiten (…)
(6)Beschlüsse, die gegen dieses Gesetz oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen und dabei wesentliche Interessen der Agrargemeinschaft, ihrer Mitglieder oder bei Agrargemeinschaften nach § 33 Abs. 2 lit. c der Gemeinde verletzen, sind von der Agrarbehörde aufzuheben. Drei Jahre nach der Beschlussfassung ist eine Aufhebung nicht mehr zulässig.
(6)Beschlüsse, die gegen dieses Gesetz oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen und dabei wesentliche Interessen der Agrargemeinschaft, ihrer Mitglieder oder bei Agrargemeinschaften nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, der Gemeinde verletzen, sind von der Agrarbehörde aufzuheben. Drei Jahre nach der Beschlussfassung ist eine Aufhebung nicht mehr zulässig.
(7)Über Streitigkeiten zwischen der Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern oder zwischen den Mitgliedern untereinander aus dem Mitgliedschaftsverhältnis sowie über Streitigkeiten zwischen einer Gemeinde und einer Agrargemeinschaft nach § 33 Abs. 2 lit. c in Angelegenheiten, die den Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke betreffen, hat auf Antrag die Agrarbehörde unter Ausschluss des Rechtsweges zu entscheiden. Solche Anträge sind schriftlich bei der Agrarbehörde einzubringen und zu begründen. Richten sich solche Anträge gegen Beschlüsse der Vollversammlung, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlußfassung, richten sie sich gegen Beschlüsse oder Verfügungen anderer Organe der Agrargemeinschaft, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der satzungsgemäßen Bekanntmachung einzubringen. Anträge von Mitgliedern, die einem Beschluß zugestimmt haben oder die trotz ordnungsgemäßer Einladung an der Beschlußfassung nicht teilgenommen haben, sind nicht zulässig. Die Agrarbehörde hat Beschlüsse (Verfügungen) von Organen der Agrargemeinschaft aufzuheben, wenn sie gegen dieses Gesetz oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen, und dabei wesentliche Interessen des Antragstellers verletzen.“
(7)Über Streitigkeiten zwischen der Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern oder zwischen den Mitgliedern untereinander aus dem Mitgliedschaftsverhältnis sowie über Streitigkeiten zwischen einer Gemeinde und einer Agrargemeinschaft nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, in Angelegenheiten, die den Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke betreffen, hat auf Antrag die Agrarbehörde unter Ausschluss des Rechtsweges zu entscheiden. Solche Anträge sind schriftlich bei der Agrarbehörde einzubringen und zu begründen. Richten sich solche Anträge gegen Beschlüsse der Vollversammlung, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlußfassung, richten sie sich gegen Beschlüsse oder Verfügungen anderer Organe der Agrargemeinschaft, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der satzungsgemäßen Bekanntmachung einzubringen. Anträge von Mitgliedern, die einem Beschluß zugestimmt haben oder die trotz ordnungsgemäßer Einladung an der Beschlußfassung nicht teilgenommen haben, sind nicht zulässig. Die Agrarbehörde hat Beschlüsse (Verfügungen) von Organen der Agrargemeinschaft aufzuheben, wenn sie gegen dieses Gesetz oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen, und dabei wesentliche Interessen des Antragstellers verletzen.“ Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes ist im vorliegenden Zusammenhang auch der im Folgenden wiedergegebene § 33 Abs 5 TFLG 1996 maßgeblich:Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes ist im vorliegenden Zusammenhang auch der im Folgenden wiedergegebene Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 maßgeblich: „§ 33 Agrargemeinschaftliche Grundstücke (…)
(5)Der Substanzwert eines agrargemeinschaftlichen Grundstückes ist jener Wert, der nach Abzug der Belastung durch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte verbleibt. Der Substanzwert steht der Gemeinde zu. Die Substanz eines agrargemeinschaftlichen Grundstückes wird insbesondere auch dann genutzt, wenn dieses veräußert, wenn dieses als Schottergrube, Steinbruch und dergleichen verwendet, wenn es verpachtet oder wenn darauf eine Dienstbarkeit oder ein Baurecht begründet wird. Die Agrarbehörde hat auf Antrag der betroffenen Gemeinde oder Agrargemeinschaft nach Abs. 2 lit. c Z 2 festzustellen, ob eine bestimmte Tätigkeit die Nutzung der Substanz oder die land- und forstwirtschaftliche Nutzung eines agrargemeinschaftlichen Grundstückes betrifft oder in welchem Verhältnis die beiden Nutzungsarten von dieser Tätigkeit betroffen sind.“
(5)Der Substanzwert eines agrargemeinschaftlichen Grundstückes ist jener Wert, der nach Abzug der Belastung durch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte verbleibt. Der Substanzwert steht der Gemeinde zu. Die Substanz eines agrargemeinschaftlichen Grundstückes wird insbesondere auch dann genutzt, wenn dieses veräußert, wenn dieses als Schottergrube, Steinbruch und dergleichen verwendet, wenn es verpachtet oder wenn darauf eine Dienstbarkeit oder ein Baurecht begründet wird. Die Agrarbehörde hat auf Antrag der betroffenen Gemeinde oder Agrargemeinschaft nach Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, festzustellen, ob eine bestimmte Tätigkeit die Nutzung der Substanz oder die land- und forstwirtschaftliche Nutzung eines agrargemeinschaftlichen Grundstückes betrifft oder in welchem Verhältnis die beiden Nutzungsarten von dieser Tätigkeit betroffen sind.“ Dass es sich bei der Agrargemeinschaft A um eine Agrargemeinschaft nach § 33 Abs 2 lit c TFLG 1996 handelt, ergibt sich aus dem unter Punkt I.
- dargestellten und mittlerweile rechtskräftig abgeschlossenen Feststellungsverfahren. Vom Inhalt eines rechtskräftigen Feststellungsbescheides müssen die Agrarbehörden und andere Verwaltungsbehörden – und in weiterer Folge auch das Landesverwaltungsgericht - ausgehen (so ausdrücklich VwGH 09.05.2011, AW 2011/07/0017). Insofern ist bei den weiteren Erwägungen davon auszugehen, dass es sich bei der Agrargemeinschaft A um eine Agrargemeinschaft nach § 33 Abs 2 lit c TFLG 1996 handelt.Dass es sich bei der Agrargemeinschaft A um eine Agrargemeinschaft nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, TFLG 1996 handelt, ergibt sich aus dem unter Punkt römisch eins.
- dargestellten und mittlerweile rechtskräftig abgeschlossenen Feststellungsverfahren. Vom Inhalt eines rechtskräftigen Feststellungsbescheides müssen die Agrarbehörden und andere Verwaltungsbehörden – und in weiterer Folge auch das Landesverwaltungsgericht - ausgehen (so ausdrücklich VwGH 09.05.2011, AW 2011/07/0017). Insofern ist bei den weiteren Erwägungen davon auszugehen, dass es sich bei der Agrargemeinschaft A um eine Agrargemeinschaft nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, TFLG 1996 handelt. In weiterer Folge stellt sich die Frage, auf welche Rechtsgrundlage sich der verfahrenseinleitende Antrag stützen lässt. Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes betrifft dieser Antrag der Gemeinde Bvom **.**.**** grundsätzlich zweifellos eine Streitigkeit im Sinn des § 37 Abs 7 TFLG 1996 zwischen der Gemeinde und einer Agrargemeinschaft nach § 33 Abs 2 lit c TFLG 1996, die den Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke betrifft, da zwischen der Gemeinde B und der Agrargemeinschaft A offenkundig unterschiedliche Auffassung dahingehend bestehen, wem die von der D GesmbH & Co KG für die Benützung von Agrargemeinschaftsliegenschaften erbrachten Leistungen zukommen sollen.Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes betrifft dieser Antrag der Gemeinde Bvom **.**.**** grundsätzlich zweifellos eine Streitigkeit im Sinn des Paragraph 37, Absatz 7, TFLG 1996 zwischen der Gemeinde und einer Agrargemeinschaft nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, TFLG 1996, die den Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke betrifft, da zwischen der Gemeinde B und der Agrargemeinschaft A offenkundig unterschiedliche Auffassung dahingehend bestehen, wem die von der D GesmbH & Co KG für die Benützung von Agrargemeinschaftsliegenschaften erbrachten Leistungen zukommen sollen. Einschlägig ist aber auch § 33 Abs 5 TFLG
- Der Antrag der Gemeinde B könnte nämlich auch so verstanden werden, dass damit festgestellt werden soll, ob eine bestimmte Tätigkeit – im konkreten Fall die Benützung der Agrargemeinschaftsgrundstücke durch eine Liftgesellschaft - die Nutzung der Substanz oder die land- und forstwirtschaftliche Nutzung eines agrargemeinschaftlichen Grundstückes betrifft.Einschlägig ist aber auch Paragraph 33, Absatz 5, TFLG
- Der Antrag der Gemeinde B könnte nämlich auch so verstanden werden, dass damit festgestellt werden soll, ob eine bestimmte Tätigkeit – im konkreten Fall die Benützung der Agrargemeinschaftsgrundstücke durch eine Liftgesellschaft - die Nutzung der Substanz oder die land- und forstwirtschaftliche Nutzung eines agrargemeinschaftlichen Grundstückes betrifft. Schon der ursprünglich eingebrachte Antrag der Gemeinde B lässt sich, auch wenn dieser rein vom Wortlaut her eine Untersagung gegenüber der D GesmbH & Co KG begehrt, dahingehend interpretieren, dass damit eine Streitigkeit zwischen der Agrargemeinschaft und der Gemeinde gelöst und ein Ausspruch über den Umfang des Substanzwertes der agrargemeinschaftlichen Grundstücke erwirkt werden sollte. Die in der Berufung erfolgte Modifikation dieses Antrags stellt insofern keine wesentliche Antragsänderung dar, sondern bringt nur das bereits mit dem ursprünglichen Antrag verfolgte Interesse an der Lösung einer Streitigkeit und der Bestimmung des Substanzwertes noch deutlicher zur Geltung. Daran ändert auch nichts, dass aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, inwieweit eine von diesem Interesse abgeleitete, nunmehr im Spruchpunkt
- des vorliegenden Erkenntnisses vorgenommene Feststellung gegenüber der D GesmbH & Co KG durchzusetzen ist. Der in diesem Sinn in der Berufung gestellte Antrag, die Agrargemeinschaft A und deren Mitglieder mögen schuldig erkannt werden, gegenüber der D GesmbH & Co KG gewisse Anweisungen zu erteilen, kann nicht mehr als Begehren im Sinn der §§ 33 Abs 5 und 37 Abs 7 TFLG 1996 gedeutet werden, sondern geht darüber hinaus. Daran ändert auch nichts, dass aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, inwieweit eine von diesem Interesse abgeleitete, nunmehr im Spruchpunkt
- des vorliegenden Erkenntnisses vorgenommene Feststellung gegenüber der D GesmbH & Co KG durchzusetzen ist. Der in diesem Sinn in der Berufung gestellte Antrag, die Agrargemeinschaft A und deren Mitglieder mögen schuldig erkannt werden, gegenüber der D GesmbH & Co KG gewisse Anweisungen zu erteilen, kann nicht mehr als Begehren im Sinn der Paragraphen 33, Absatz 5 und 37 Absatz 7, TFLG 1996 gedeutet werden, sondern geht darüber hinaus. Dabei ginge es nämlich nicht mehr um eine Streitigkeit zwischen der Agrargemeinschaft und der Gemeinde, sondern um eine Streitigkeit zwischen den durch den gegenständlichen Dienstbarkeitsvertrag begünstigten einzelnen Mitgliedern der Agrargemeinschaft und der Gemeinde. Die Lösung einer solchen Streitigkeit sieht der § 37 Abs 7 TFLG 1996 aber nicht vor. Auch kann der verfahrenseinleitende Antrag nicht dahingehend interpretiert werden, dass damit eine in der genannten Bestimmung vorgesehene Streitigkeit zwischen den Mitgliedern untereinander gelöst werden soll. Diesbezüglich kommen nämlich ausdrücklich nur Streitigkeiten aus dem Mitgliedschaftsverhältnis in Frage. Was aber aufgrund einer privatrechtlichen Vereinbarung den einzelnen Agrargemeinschaftsmitgliedern an Leistungen zusteht, ist keinesfalls als von der Agrarbehörde zu lösende Streitigkeit aus dem Mitgliedschaftsverhältnis zu werten (siehe näher hierzu etwa Lang, Tiroler Agrarrecht II [1991] 212 f).Dabei ginge es nämlich nicht mehr um eine Streitigkeit zwischen der Agrargemeinschaft und der Gemeinde, sondern um eine Streitigkeit zwischen den durch den gegenständlichen Dienstbarkeitsvertrag begünstigten einzelnen Mitgliedern der Agrargemeinschaft und der Gemeinde. Die Lösung einer solchen Streitigkeit sieht der Paragraph 37, Absatz 7, TFLG 1996 aber nicht vor. Auch kann der verfahrenseinleitende Antrag nicht dahingehend interpretiert werden, dass damit eine in der genannten Bestimmung vorgesehene Streitigkeit zwischen den Mitgliedern untereinander gelöst werden soll. Diesbezüglich kommen nämlich ausdrücklich nur Streitigkeiten aus dem Mitgliedschaftsverhältnis in Frage. Was aber aufgrund einer privatrechtlichen Vereinbarung den einzelnen Agrargemeinschaftsmitgliedern an Leistungen zusteht, ist keinesfalls als von der Agrarbehörde zu lösende Streitigkeit aus dem Mitgliedschaftsverhältnis zu werten (siehe näher hierzu etwa Lang, Tiroler Agrarrecht römisch zwei [1991] 212 f). Für die von der Berufungswerberin ausdrücklich begehrte Verpflichtung der Agrargemeinschaft A und ihrer Mitglieder zur Vornahme einer bestimmten Anweisung gegenüber der D GesmbH & Co.KG kommt außer den genannten §§ 33 Abs 5 und 37 Abs 7 TFLG 1996 aber auch keine andere Rechtsgrundlage in Betracht und lässt sich die Erteilung der gegehrten Verpflichtung aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes jedenfalls nicht unter die sonstigen Aufsichtsbefugnisse nach § 37 TFLG 1996 subsumieren. Insbesondere wurde der § 37 Abs 6 TFLG 1996 von der belangten Behörde zu Unrecht herangezogen. Eine Anwendbarkeit dieser Bestimmung kommt schon deshalb nicht in Frage, da sich der verfahrenseinleitende Antrag auf keinen Beschluss eines Agrargemeinschaftsorgans bezieht. Für die von der Berufungswerberin ausdrücklich begehrte Verpflichtung der Agrargemeinschaft A und ihrer Mitglieder zur Vornahme einer bestimmten Anweisung gegenüber der D GesmbH & Co.KG kommt außer den genannten Paragraphen 33, Absatz 5 und 37 Absatz 7, TFLG 1996 aber auch keine andere Rechtsgrundlage in Betracht und lässt sich die Erteilung der gegehrten Verpflichtung aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes jedenfalls nicht unter die sonstigen Aufsichtsbefugnisse nach Paragraph 37, TFLG 1996 subsumieren. Insbesondere wurde der Paragraph 37, Absatz 6, TFLG 1996 von der belangten Behörde zu Unrecht herangezogen. Eine Anwendbarkeit dieser Bestimmung kommt schon deshalb nicht in Frage, da sich der verfahrenseinleitende Antrag auf keinen Beschluss eines Agrargemeinschaftsorgans bezieht. Über die begehrte Anweisung war daher zwar nicht abzusprechen, aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes sind aber die Behörde und auch das Landesverwaltungsgericht nicht an den genauen Wortlaut des gestellten Antrages gebunden. Der § 37 Abs 7 TFLG 1996 sieht zwar vor, dass es für die Entscheidung über Streitigkeiten zwischen der Gemeinde und der Agrargemeinschaft eines schriftlichen Antrags bedarf. Dieser Bestimmung lässt sich allerdings nicht entnehmen, dass über die betreffende Streitigkeit nur entsprechend einem in einem solchen Antrag gestellten Feststellungsbegehren abgesprochen werden dürfte. Dass der von der Gemeinde gestellte Antrag – wie insbesondere in der Berufung nochmals deutlich hervorgehoben wird – auf eine Streitentscheidung in Angelegenheiten, die den Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke betreffen, im Sinn des § 37 Abs 7 TFLG 1996 gerichtet ist, steht – unabhängig vom konkret formulierten Begehren - zweifellos fest und hat daher das Landesverwaltungsgericht über diese Streitigkeit zu entscheiden.Über die begehrte Anweisung war daher zwar nicht abzusprechen, aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes sind aber die Behörde und auch das Landesverwaltungsgericht nicht an den genauen Wortlaut des gestellten Antrages gebunden. Der Paragraph 37, Absatz 7, TFLG 1996 sieht zwar vor, dass es für die Entscheidung über Streitigkeiten zwischen der Gemeinde und der Agrargemeinschaft eines schriftlichen Antrags bedarf. Dieser Bestimmung lässt sich allerdings nicht entnehmen, dass über die betreffende Streitigkeit nur entsprechend einem in einem solchen Antrag gestellten Feststellungsbegehren abgesprochen werden dürfte. Dass der von der Gemeinde gestellte Antrag – wie insbesondere in der Berufung nochmals deutlich hervorgehoben wird – auf eine Streitentscheidung in Angelegenheiten, die den Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke betreffen, im Sinn des Paragraph 37, Absatz 7, TFLG 1996 gerichtet ist, steht – unabhängig vom konkret formulierten Begehren - zweifellos fest und hat daher das Landesverwaltungsgericht über diese Streitigkeit zu entscheiden. Dieselbe Argumentation gilt im Übrigen auch, wenn man die vorliegende Entscheidung auf § 33 Abs 5 TFLG 1996 stützt. Danach ist auf Antrag festzustellen, ob eine bestimmte Tätigkeit die Nutzung der Substanz oder die land- und forstwirtschaftliche Nutzung eines agrargemeinschaftlichen Grundstückes betrifft. Der vorliegende Antrag der Gemeinde B ist aber zweifellos auf eine solche Feststellung gerichtet, sodass auch hier die konkrete Formulierung des Feststellungsbegehrens für das Landesverwaltungsgericht nicht bindend sein kann.Dieselbe Argumentation gilt im Übrigen auch, wenn man die vorliegende Entscheidung auf Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 stützt. Danach ist auf Antrag festzustellen, ob eine bestimmte Tätigkeit die Nutzung der Substanz oder die land- und forstwirtschaftliche Nutzung eines agrargemeinschaftlichen Grundstückes betrifft. Der vorliegende Antrag der Gemeinde B ist aber zweifellos auf eine solche Feststellung gerichtet, sodass auch hier die konkrete Formulierung des Feststellungsbegehrens für das Landesverwaltungsgericht nicht bindend sein kann. Auf der Grundlage der §§ 33 Abs 5 und 37 Abs 7 TFLG 1996 war insofern über den verfahrenseinleitenden Antrag in der Sache abzusprechen. Auf der Grundlage der Paragraphen 33, Absatz 5 und 37 Absatz 7, TFLG 1996 war insofern über den verfahrenseinleitenden Antrag in der Sache abzusprechen. Insofern konnte die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid unter Punkt III. der Begründung behandelte Frage, ob der verfahrenseinleitende Antrag zur Vornahme aufsichtsbehördlicher Maßnahmen durch die Agrarbehörde verpflichtet, außer Acht gelassen werden. Insofern konnte die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid unter Punkt römisch drei. der Begründung behandelte Frage, ob der verfahrenseinleitende Antrag zur Vornahme aufsichtsbehördlicher Maßnahmen durch die Agrarbehörde verpflichtet, außer Acht gelassen werden. b) Zur Begründetheit des verfahrenseinleitenden Antrags: In der Sache ist die Berufungswerberin mit ihrem Vorbringen im Recht. Daran, dass es sich bei der Nutzung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke durch die D GesmbH & Co KG um eine Substanznutzung handelt, lässt schon der Wortlaut des oben wiedergegebenen § 33 Abs 5 TFLG 1996 keinen Zweifel, wonach die Substanz eines agrargemeinschaftlichen Grundstückes insbesondere auch dann genutzt wird, „wenn dieses veräußert, wenn dieses als Schottergrube, Steinbruch und dergleichen verwendet, wenn es verpachtet oder wenn darauf eine Dienstbarkeit oder ein Baurecht begründet wird.“ Dass dem vorliegenden Rechtsstreit eine Dienstbarkeit zugrunde liegt, steht ebenso außer Frage wie die Zuweisung des Substanzwertes an die Gemeinde aufgrund des § 33 Abs 5 TFLG
- Dass aus dieser Nutzung des Substanzwertes auch Erträge erzielt werden, steht für das Landesverwaltungsgericht aufgrund des Kauf- und Dienstbarkeitsvertrages vom **.**.****, welcher für die Erweiterung der bestehenden Dienstbarkeit auf weitere agrargemeinschaftliche Grundstücke die Leistung einer Dienstbarkeitsentschädigung vorsieht, ebenfalls fest. Dabei kann es nicht darauf ankommen, wem diese Erträge vertraglich zukommen sollen, könnten ansonsten doch die der Gemeinde nach § 36 Abs 2 TFLG 1996 zustehenden Erlöse aus der Substanznutzung beliebig geschmälert werden, indem Erlöse nicht der Agrargemeinschaft, sondern direkt den einzelnen Mitgliedern vertraglich zugewiesen werden.Daran, dass es sich bei der Nutzung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke durch die D GesmbH & Co KG um eine Substanznutzung handelt, lässt schon der Wortlaut des oben wiedergegebenen Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 keinen Zweifel, wonach die Substanz eines agrargemeinschaftlichen Grundstückes insbesondere auch dann genutzt wird, „wenn dieses veräußert, wenn dieses als Schottergrube, Steinbruch und dergleichen verwendet, wenn es verpachtet oder wenn darauf eine Dienstbarkeit oder ein Baurecht begründet wird.“ Dass dem vorliegenden Rechtsstreit eine Dienstbarkeit zugrunde liegt, steht ebenso außer Frage wie die Zuweisung des Substanzwertes an die Gemeinde aufgrund des Paragraph 33, Absatz 5, TFLG
- Dass aus dieser Nutzung des Substanzwertes auch Erträge erzielt werden, steht für das Landesverwaltungsgericht aufgrund des Kauf- und Dienstbarkeitsvertrages vom **.**.****, welcher für die Erweiterung der bestehenden Dienstbarkeit auf weitere agrargemeinschaftliche Grundstücke die Leistung einer Dienstbarkeitsentschädigung vorsieht, ebenfalls fest. Dabei kann es nicht darauf ankommen, wem diese Erträge vertraglich zukommen sollen, könnten ansonsten doch die der Gemeinde nach Paragraph 36, Absatz 2, TFLG 1996 zustehenden Erlöse aus der Substanznutzung beliebig geschmälert werden, indem Erlöse nicht der Agrargemeinschaft, sondern direkt den einzelnen Mitgliedern vertraglich zugewiesen werden. Dass die §§ 33 Abs 5 und 36 Abs 2 TFLG 1996 der Gemeinde den Substanzwert und die Erlöse daraus zuweisen, steht auch im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Entsprechend den Aussagen des VfGH in seinem Erkenntnis vom **.**.**** B ***/**** ua, hat die Agrargemeinschaft A zu keinem Zeitpunkt über den Substanzwert an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken verfügt. Durch die (verfassungswidrige) Übertragung des Gemeindegutes in das Eigentum der Agrargemeinschaft wurde das Substanzrecht der Gemeinde – ursprünglich in Form des Eigentums – in ein agrargemeinschaftliches Anteilsrecht umgewandelt. Über die Substanz verfügte und verfügt daher die Gemeinde B in Form eines Anteilsrechtes an der Agrargemeinschaft abzüglich der Belastung durch land- und forstwirtschaftliche Nutzungsrechte im Umfang des Haus- und Gutsbedarfs. Die Nutzungsrechte der Mitglieder der Agrargemeinschaft A am Gemeindegut sind auf den Haus- und Gutsbedarf der berechtigten Liegenschaft beschränkt. Deren Anteilsrechte erstrecken (und erstreckten) sich folglich nicht auf den Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke. Nicht der Gemeinde zustehende „Ertragsüberschüsse“ sind nicht möglich. Dass die Paragraphen 33, Absatz 5 und 36 Absatz 2, TFLG 1996 der Gemeinde den Substanzwert und die Erlöse daraus zuweisen, steht auch im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Entsprechend den Aussagen des VfGH in seinem Erkenntnis vom **.**.**** B ***/**** ua, hat die Agrargemeinschaft A zu keinem Zeitpunkt über den Substanzwert an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken verfügt. Durch die (verfassungswidrige) Übertragung des Gemeindegutes in das Eigentum der Agrargemeinschaft wurde das Substanzrecht der Gemeinde – ursprünglich in Form des Eigentums – in ein agrargemeinschaftliches Anteilsrecht umgewandelt. Über die Substanz verfügte und verfügt daher die Gemeinde B in Form eines Anteilsrechtes an der Agrargemeinschaft abzüglich der Belastung durch land- und forstwirtschaftliche Nutzungsrechte im Umfang des Haus- und Gutsbedarfs. Die Nutzungsrechte der Mitglieder der Agrargemeinschaft A am Gemeindegut sind auf den Haus- und Gutsbedarf der berechtigten Liegenschaft beschränkt. Deren Anteilsrechte erstrecken (und erstreckten) sich folglich nicht auf den Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke. Nicht der Gemeinde zustehende „Ertragsüberschüsse“ sind nicht möglich. Im genannten Erkenntnis B 550/2012 ua spricht der VfGH unter anderem auch aus, dass die Nutzungsrechte ausschließlich im Bezug von Naturalleistungen (Lang, Tiroler Agrarrecht II, 1991, 154) bestehen. „§ 54 Abs 3 TFLG 1996 nennt beispielsweise die Weide, den Bezug von Nutzholz zur Erhaltung des Wohnhauses und den ortsüblichen Bedarf an Brennholz für den Haushalt einer Familie. Zum Haus- und Gutsbedarf gehören nicht Nutzungen, die keinen konkreten Sachbedarf befriedigen sollen, sondern lediglich einen finanziellen Vorteil enthalten.“ Aus diesen Überlegungen schließt der VfGH, dass die Agrarbehörde verpflichtet sei, „bei einer Änderung des Haus- und Gutsbedarfes der berechtigten Liegenschaften das im Regulierungsplan festgelegte agrargemeinschaftliche Anteilsrecht anzupassen (VfSlg 18.446/2008, vgl. §§54 Abs6, 69 Abs1 TFLG 1996).“Im genannten Erkenntnis B 550 aus 2012, ua spricht der VfGH unter anderem auch aus, dass die Nutzungsrechte ausschließlich im Bezug von Naturalleistungen (Lang, Tiroler Agrarrecht römisch zwei, 1991, 154) bestehen. „§ 54 Absatz 3, TFLG 1996 nennt beispielsweise die Weide, den Bezug von Nutzholz zur Erhaltung des Wohnhauses und den ortsüblichen Bedarf an Brennholz für den Haushalt einer Familie. Zum Haus- und Gutsbedarf gehören nicht Nutzungen, die keinen konkreten Sachbedarf befriedigen sollen, sondern lediglich einen finanziellen Vorteil enthalten.“ Aus diesen Überlegungen schließt der VfGH, dass die Agrarbehörde verpflichtet sei, „bei einer Änderung des Haus- und Gutsbedarfes der berechtigten Liegenschaften das im Regulierungsplan festgelegte agrargemeinschaftliche Anteilsrecht anzupassen (VfSlg 18.446 aus 2008,, vergleiche §§54 Abs6, 69 Abs1 TFLG 1996).“ Vor diesem Hintergrund kann aber etwa eine Bestimmung des Regulierungsplanes, die den Agrargemeinschaftsmitgliedern über den Haus- und Gutsbedarf hinausgehende Nutzungsrechte einräumt, nicht rechtswirksam sein, zumal jede solche Regelung im Sinn des genannten VfGH-Erkenntnisses eine Verpflichtung der Agrarbehörde zur Änderung des Regulierungsplanes bewirkt. Wenn aber schon der rechtskräftige Regulierungsplan aus den genannten Gründen zwingend abzuändern ist, ist umso mehr von der Unwirksamkeit einer bloß privatrechtlichen Vereinbarung zwischen der Agrargemeinschaft und einem Dritten auszugehen, in der die Agrargemeinschaft über Nutzungsrechte disponiert, die ihr im Sinn der genannten Rechtsprechung nicht zukommen. Dabei kann es auch keine Rolle spielen, dass diese Vereinbarung zum damaligen Zeitpunkt durch die Agrarbehörde genehmigt wurde. Erträge als Bestandteil des Substanzwertes sind dem Rechnungskreis II im Sinne des § 36 Abs 2 TFLG 1996 zuzuordnen. Das Verfügungsrecht der Gemeinde erstreckt sich auf alle aus dem Rechnungskreis II erfließenden Erträge, also jene Erträge, die dem Substanzwert des Gemeindegutes entspringen. Erträge als Bestandteil des Substanzwertes sind dem Rechnungskreis römisch zwei im Sinne des Paragraph 36, Absatz 2, TFLG 1996 zuzuordnen. Das Verfügungsrecht der Gemeinde erstreckt sich auf alle aus dem Rechnungskreis römisch zwei erfließenden Erträge, also jene Erträge, die dem Substanzwert des Gemeindegutes entspringen. Insofern kann die Dienstbarkeitsvereinbarung, soweit sie die aus der Substanznutzung erfließenden Erträge – nämlich die Zurverfügungstellung von Liftkarten bzw. die Leistung einer Ausgleichszahlung – den einzelnen Mitgliedern der Agrargemeinschaft und nicht der Gemeinde zuweist, nichts an der Zuordnung der Dienstbarkeitsentschädigung zum der Gemeinde zustehenden Substanzwert ändern. Mangels Verfügungsrecht über den Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke kann die Agrargemeinschaft A auch ohne Zustimmung der Gemeinde keine Vereinbarung mit einem Dritten darüber abschließen, unabhängig davon, ob ihr selbst oder ihren Mitgliedern Leistungen aus einer solchen Vereinbarung zukommen sollen. Insbesondere ist es nicht möglich, für die Übertragung von Substanznutzungsrechten, über die die Agrargemeinschaft nicht verfügen kann, Gegenleistungen einzufordern. Ein solcher Vertrag verstieße sowohl gegen ein gesetzliches Verbot als auch gegen die guten Sitten und wäre daher
§ 879ABGB nichtig.
Daraus kann deshalb keinesfalls dem klaren Gesetzeswortlaut des § 33 Abs 5 und § 36 Abs 2 TFLG 1996 widersprechend abgeleitet werden, dass die aus der Substanznutzung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke in Form der Einräumung einer Dienstbarkeit erzielten Erträge den einzelnen Agrargemeinschaftsmitgliedern und nicht der Gemeinde B zustünden. Mangels Verfügungsrecht über den Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke kann die Agrargemeinschaft A auch ohne Zustimmung der Gemeinde keine Vereinbarung mit einem Dritten darüber abschließen, unabhängig davon, ob ihr selbst oder ihren Mitgliedern Leistungen aus einer solchen Vereinbarung zukommen sollen. Insbesondere ist es nicht möglich, für die Übertragung von Substanznutzungsrechten, über die die Agrargemeinschaft nicht verfügen kann, Gegenleistungen einzufordern. Ein solcher Vertrag verstieße sowohl gegen ein gesetzliches Verbot als auch gegen die guten Sitten und wäre daher
Paragraph 879, ABGB nichtig. Daraus kann deshalb keinesfalls dem klaren Gesetzeswortlaut des Paragraph 33, Absatz 5 und Paragraph 36, Absatz 2, TFLG 1996 widersprechend abgeleitet werden, dass die aus der Substanznutzung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke in Form der Einräumung einer Dienstbarkeit erzielten Erträge den einzelnen Agrargemeinschaftsmitgliedern und nicht der Gemeinde B zustünden. Insofern hatte das Landesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall der Berufung Folge zu geben und den Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend zu ändern, dass festgestellt wird, dass die laut Kauf- und Dienstbarkeitsvertrag vom **.**.**** zu gewährende Dienstbarkeitsentschädigung zum Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke zählt und der Gemeinde B zusteht. Eine solche Feststellung lässt sich gestützt auf den vorliegenden Antrag und auf der Grundlage der §§ 33 Abs 5 und 37 Abs 7 TFLG 1996 treffen. Im vorliegenden Verfahren wurde nichts vorgebracht, was an dieser Feststellung zweifeln ließe.Eine solche Feststellung lässt sich gestützt auf den vorliegenden Antrag und auf der Grundlage der Paragraphen 33, Absatz 5 und 37 Absatz 7, TFLG 1996 treffen. Im vorliegenden Verfahren wurde nichts vorgebracht, was an dieser Feststellung zweifeln ließe.
- Zum Entfall einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Die vorliegende Entscheidung konnte im Sinn des § 24 VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Nach dem Abs 1 dieser Bestimmung hat das Verwaltungsgericht nämlich nur auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Überdies kann das Verwaltungsgericht nach Abs 4 leg cit trotz eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist und wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall wurde kein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt. Eine solche Verhandlung wird vom Landesverwaltungsgericht aber auch nicht für erforderlich erachtet, zumal für die Entscheidung über die vorliegende Berufung keine Sachverhalts- sondern lediglich rechtliche Fragen zu klären waren. Damit liegt aber ein besonderer Grund vor, der auch im Licht der Rechtsprechung des EGMR eine Einschränkung des Grundrechts auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zulässt. Im Fall Faugel (EGMR 20.11.2003, 58647/00 und 58649/00) wurde ein solch besonderer Grund, der von der Pflicht zur Durchführung einer Verhandlung entbindet, etwa dann angenommen, wenn in einem Verfahren ausschließlich rechtliche oder höchst technische Fragen zur Diskussion stehen. Die vorliegende Entscheidung konnte im Sinn des Paragraph 24, VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Nach dem Absatz eins, dieser Bestimmung hat das Verwaltungsgericht nämlich nur auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Überdies kann das Verwaltungsgericht nach Absatz 4, leg cit trotz eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist und wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall wurde kein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt. Eine solche Verhandlung wird vom Landesverwaltungsgericht aber auch nicht für erforderlich erachtet, zumal für die Entscheidung über die vorliegende Berufung keine Sachverhalts- sondern lediglich rechtliche Fragen zu klären waren. Damit liegt aber ein besonderer Grund vor, der auch im Licht der Rechtsprechung des EGMR eine Einschränkung des Grundrechts auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zulässt. Im Fall Faugel (EGMR 20.11.2003, 58647/00 und 58649/00) wurde ein solch besonderer Grund, der von der Pflicht zur Durchführung einer Verhandlung entbindet, etwa dann angenommen, wenn in einem Verfahren ausschließlich rechtliche oder höchst technische Fragen zur Diskussion stehen. Insofern konnte im vorliegenden Fall nicht nur aufgrund eines fehlenden Antrags, sondern insbesondere nach § 24 Abs 4 VwGVG aufgrund des Vorliegens der darin genannten Voraussetzungen ungeachtet eines Parteiantrags von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden.Insofern konnte im vorliegenden Fall nicht nur aufgrund eines fehlenden Antrags, sondern insbesondere nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG aufgrund des Vorliegens der darin genannten Voraussetzungen ungeachtet eines Parteiantrags von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden.
- Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
§ 25aAbs 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den vom Landesverwaltungsgericht Tirol im gegenständlichen Fall zu beurteilenden Rechtsfragen ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den vom Landesverwaltungsgericht Tirol im gegenständlichen Fall zu beurteilenden Rechtsfragen ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die wesentliche Rechtsfrage, ob die Agrargemeinschaft A als Gemeindegutsagrargemeinschaft zu qualifizieren ist, war bereits Gegenstand eines rechtskräftig abgeschlossenen Feststellungsverfahren (siehe Punkt I.
- des gegenständlichen Erkenntnisses). Die Frage der Bindungswirkung der rechtskräftigen Feststellungsentscheidung hat das Landesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Judikatur des VwGH gelöst. Auch die Rechtsfrage, was zum Substanzwert der Gemeinde im Sinn des § 33 Abs 5 TFLG 1996 zählt, hat das Landesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung gelöst.Die wesentliche Rechtsfrage, ob die Agrargemeinschaft A als Gemeindegutsagrargemeinschaft zu qualifizieren ist, war bereits Gegenstand eines rechtskräftig abgeschlossenen Feststellungsverfahren (siehe Punkt römisch eins.
- des gegenständlichen Erkenntnisses). Die Frage der Bindungswirkung der rechtskräftigen Feststellungsentscheidung hat das Landesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Judikatur des VwGH gelöst. Auch die Rechtsfrage, was zum Substanzwert der Gemeinde im Sinn des Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 zählt, hat das Landesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung gelöst. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Peter Christ (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.35.0034.1