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{'item': 'LVwG-2014/35/0078-3'}

Obsah (9)§ 28§ 37§ 25a§ 36§ 5§ 3Art 130§ 33Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum08.05.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/35/0078-3 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter

§ 28Abs 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (Vw

GVG), BGBl I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, wird der als Beschwerde zu wertenden Berufung insofern stattgegeben, als der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat:1.

Paragraph 28, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, wird der als Beschwerde zu wertenden Berufung insofern stattgegeben, als der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat: „Dem Einspruch des L, des B, des C., des D, des H, des M, des G, des F, der E, des N, der P, des I und des J vom **.**.**** wird stattgegeben und die anlässlich der Ausschusssitzung der Agrargemeinschaft A am **.**.**** unter Tagesordnungspunkt 3 und 4 gefassten Beschlüsse

§ 37

Abs 7 des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 (TFLG 1996), LGBl 74/1996, zuletzt geändert durch LGBl 130/2013, aufgehoben.“„Dem Einspruch des L, des B, des C., des D, des H, des M, des G, des F, der E, des N, der P, des römisch eins und des J vom **.**.**** wird stattgegeben und die anlässlich der Ausschusssitzung der Agrargemeinschaft A am **.**.**** unter Tagesordnungspunkt 3 und 4 gefassten Beschlüsse

Paragraph 37, Absatz 7, des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 (TFLG 1996), Landesgesetzblatt 74 aus 1996,, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt 130 aus 2013,, aufgehoben.“ 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aAbs 1 Vw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl 1/1930, zuletzt geändert durch BGBl I 164/2013, unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), Bundesgesetzblatt 1 aus 1930,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 164 aus 2013,, unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerde bzw. die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensablauf:römisch eins. Verfahrensablauf: 1. Feststellungsverfahren: Der im gegenständlichen Fall bekämpfte Bescheid nimmt unter anderem auf einen Bescheid der Agrarbehörde I. Instanz vom **.**.****, AgrB-****/***-**** Bezug. Laut diesem Bescheid wurde festgestellt, welche Grundstücke des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft A Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 sind. Eine Berufung der Agrargemeinschaft A gegen diesen Bescheid hat der Landesagrarsenat beim Amt der Tiroler Landesregierung mit Erkenntnis vom **.**.****, LAS - ***/**, als unbegründet abgewiesen.Der im gegenständlichen Fall bekämpfte Bescheid nimmt unter anderem auf einen Bescheid der Agrarbehörde römisch eins. Instanz vom **.**.****, AgrB-****/***-**** Bezug. Laut diesem Bescheid wurde festgestellt, welche Grundstücke des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft A Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 sind. Eine Berufung der Agrargemeinschaft A gegen diesen Bescheid hat der Landesagrarsenat beim Amt der Tiroler Landesregierung mit Erkenntnis vom **.**.****, LAS - ***/**, als unbegründet abgewiesen. Eine Behandlung der wiederum dagegen erhobenen Bescheidbeschwerde der Agrargemeinschaft A beim VwGH wurde mit Beschluss vom **.**.****, ****/**/****-*, beim VfGH mit Beschluss vom **.**.****, * ***/**-*, abgelehnt. 2. Verfahren betreffend den angefochtenen Bescheid vom **.**.****, AgrB-****/***-****:

  1. a)Zur Vorgeschichte: Die Agrargemeinschaft A fasste in der Ausschusssitzung vom **.**.**** zu TOP. 3 und TOP. 4 den Beschluss, den Jahresabschluss 2011 sowie den Jahresvoranschlag 2012 in abgeänderter Form zu genehmigen. Bei der Agrarbehörde langte am **.**.**** ein Einspruch mehrerer Agrargemeinschaftsmitglieder gegen die Beschlussfassung über den Jahresabschluss 2011 sowie den Jahresvoranschlag 2012 ein. Die politische Gemeinde O sei zu keiner Zeit wahre Eigentümerin des Fraktionsgutes A gewesen. Dass die Agrargemeinschaft A heute nicht volle Eigentümerin ihres Gutes sei, sei reine Erfindung bzw. eine gewaltige Lüge. Zu den einzelnen Punkten der Jahresrechnung brachten die Einspruchswerber wie folgt vor: „
  2. a)Erlöse aus der Jagd sind um den Schaden zu kürzen, der durch den Wildbestand an den forstwirtschaftlichen Kulturen verursacht wird, OHNE dass dieser Schaden als Wildschaden im Sinne des Jagdgesetzes festgemacht werden kann.
  3. b)(Diese allgemeine Wachstumsminderung verursacht durch Wildbestand ist mit 15,--€ pro Hektar und Jahr zu taxieren)
  4. c)Die Sanierungs- und Erhaltungskosten für die Forstwege sind zu 50 % dem RK II anzulasten, weil die Öffentlichkeit und die Jäger diese Forstwege mitbenutzen.
  5. c)Die Sanierungs- und Erhaltungskosten für die Forstwege sind zu 50 % dem RK römisch zwei anzulasten, weil die Öffentlichkeit und die Jäger diese Forstwege mitbenutzen.
  6. d)Betriebs- und Erhaltungskosten für das Almgebäude, sowie Behirtungskosten sind zu 50 % dem RK II zuzuordnen, weil die Almwirtschaft schon heute zum überwiegenden Teil als Touristenattraktion und zur Landschaftspflege betrieben wird.
  7. d)Betriebs- und Erhaltungskosten für das Almgebäude, sowie Behirtungskosten sind zu 50 % dem RK römisch zwei zuzuordnen, weil die Almwirtschaft schon heute zum überwiegenden Teil als Touristenattraktion und zur Landschaftspflege betrieben wird.
  8. e)Die Kosten für die Schutzwaldsanierung, Aufforstung um Schutzwald - bei SCHUTZWALD AUSSER ERTRAG - sind zu 100 % dem RK II zuzuordnen, weil der Schutzwald den ganzen Tiroler Lebensraum, speziell die gesamte Gemeindebevölkerung schützt.
  9. e)Die Kosten für die Schutzwaldsanierung, Aufforstung um Schutzwald - bei SCHUTZWALD AUSSER ERTRAG - sind zu 100 % dem RK römisch zwei zuzuordnen, weil der Schutzwald den ganzen Tiroler Lebensraum, speziell die gesamte Gemeindebevölkerung schützt.
  10. f)Die Verwaltungskosten sind zu 75 % dem RK II zuzuordnen, weil sich der Ausschuss und der Obmann hauptsächlich nur mehr mit den Vorgaben der Agrarbehörde betreffend die zwei Rechnungskreise und deren Abgrenzung auseinander setzen.
  11. f)Die Verwaltungskosten sind zu 75 % dem RK römisch zwei zuzuordnen, weil sich der Ausschuss und der Obmann hauptsächlich nur mehr mit den Vorgaben der Agrarbehörde betreffend die zwei Rechnungskreise und deren Abgrenzung auseinander setzen.
  12. g)Der Rechnungskreis II hat sich an den Kosten der Erstellung des Wegenetzes rückwirkend zu beteiligen, weil diese Wegbauten zumindest 50 % substanzverbessernde Wirkung entfalten.“
  13. g)Der Rechnungskreis römisch zwei hat sich an den Kosten der Erstellung des Wegenetzes rückwirkend zu beteiligen, weil diese Wegbauten zumindest 50 % substanzverbessernde Wirkung entfalten.“ Weiters führen die Einspruchswerber aus, dass der mit der Ablieferung des Bestandzinses aus dem Bestandvertrag mit der OMV an die Gemeinde verbundene Eingriff in die Vertragsfreiheit und in die Vermögensverhältnisse die Rechtssicherheit ad absurdum führen würde. Dem Protokoll zur Ausschusssitzung der Agrargemeinschaft A vom **.**.**** ist zu entnehmen, dass die Beschlüsse hinsichtlich des Jahresabschlusses 2011 sowie des Jahresvoranschlages 2012 mehrheitlich gefasst wurden. Dem von der Gemeinde vorgelegten Gemeinderatsprotokoll vom **.**.**** ist zu entnehmen, dass der Gemeinderat hinsichtlich der Abrechnung des Wirtschaftsjahres 2011 einen einstimmigen Beschluss zur Kenntnisnahme gefasst hat.
  14. b)Angefochtener Bescheid: Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde 1. Instanz (Abteilung Agrargemeinschaften) vom **.**.****, AgrB-****/***-****, wurde der oben dargestellte Einspruch

§ 37Abs 6 und 7 TFLG 1996, LGBl 74/1996 id

F LGBl 7/2010, abgewiesen.Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde 1. Instanz (Abteilung Agrargemeinschaften) vom **.**.****, AgrB-****/***-****, wurde der oben dargestellte Einspruch

Paragraph 37, Absatz 6 und 7 TFLG 1996, Landesgesetzblatt 74 aus 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt 7 aus 2010,, abgewiesen. Die Erstbehörde führte hierzu begründend im Wesentlichen aus, dass dem Protokoll der Ausschusssitzung vom **.**.**** zu entnehmen sei, dass drei Ausschussmitglieder gegen den Jahresabschluss 2011 sowie den Jahresvoranschlag 2012 gestimmt hätten. Dass es sich bei der Agrargemeinschaft A unzweifelhaft um eine atypische Gemeindegutsagrargemeinschaft im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 handelt, habe die Agrarbehörde I. Instanz mit Bescheid vom **.**.****, AgrB-****/***-****, festgestellt. Eine Berufung der Agrargemeinschaft A gegen diesen Bescheid habe der Landesagrarsenat beim Amt der Tiroler Landesregierung mit Erkenntnis vom **.**.****, LAS – **[*]/**, als unbegründet abgewiesen, womit der Bescheid der Agrarbehörde in der Fassung des zitierten Erkenntnisses in Rechtkraft erwachsen sei. Die diesbezüglichen Ausführungen der Agrargemeinschaft gingen sohin ins Leere.Dass es sich bei der Agrargemeinschaft A unzweifelhaft um eine atypische Gemeindegutsagrargemeinschaft im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 handelt, habe die Agrarbehörde römisch eins. Instanz mit Bescheid vom **.**.****, AgrB-****/***-****, festgestellt. Eine Berufung der Agrargemeinschaft A gegen diesen Bescheid habe der Landesagrarsenat beim Amt der Tiroler Landesregierung mit Erkenntnis vom **.**.****, LAS – **[*]/**, als unbegründet abgewiesen, womit der Bescheid der Agrarbehörde in der Fassung des zitierten Erkenntnisses in Rechtkraft erwachsen sei. Die diesbezüglichen Ausführungen der Agrargemeinschaft gingen sohin ins Leere. Die Verpflichtung zur Führung von zwei voneinander getrennten Rechnungskreisen ergäbe sich aus § 36 Abs 2 TFLG 1996. Ebenso, dass die aus dem Rechnungskreis II fließenden Erträge der substanzberechtigten Gemeinde zustünden und von dieser jederzeit entnommen werden könnten.Die Verpflichtung zur Führung von zwei voneinander getrennten Rechnungskreisen ergäbe sich aus Paragraph 36, Absatz 2, TFLG 1996. Ebenso, dass die aus dem Rechnungskreis römisch zwei fließenden Erträge der substanzberechtigten Gemeinde zustünden und von dieser jederzeit entnommen werden könnten. Zum Thema Jagd wurde – unter anderem unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Obersten Agrarsenates - festgehalten, dass der Ertrag aus der Jagd dem Substanzwert im Sinne des § 33 Abs 5 TFLG 1996 zuzuordnen sei. Eine Aufteilung dieses Gemeindeanspruches sei nicht statthaft, weil Substanzerträge der Gemeinde zur Gänze zustünden. Für allfällige Kosten aus dem Betrieb und Erhaltung eines Almgebäudes bzw. aus einer Schutzwaldsanierung gelte, dass diese unzweifelhaft der land- bzw. forstwirtschaftlichen Tätigkeit der Agrargemeinschaft zuzuordnen und insofern

§ 36Abs 2 TFLG 1996 im Rechnungskreis I abzubilden seien.

Zum Thema Jagd wurde – unter anderem unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Obersten Agrarsenates - festgehalten, dass der Ertrag aus der Jagd dem Substanzwert im Sinne des Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 zuzuordnen sei. Eine Aufteilung dieses Gemeindeanspruches sei nicht statthaft, weil Substanzerträge der Gemeinde zur Gänze zustünden. Für allfällige Kosten aus dem Betrieb und Erhaltung eines Almgebäudes bzw. aus einer Schutzwaldsanierung gelte, dass diese unzweifelhaft der land- bzw. forstwirtschaftlichen Tätigkeit der Agrargemeinschaft zuzuordnen und insofern

Paragraph 36, Absatz 2, TFLG 1996 im Rechnungskreis römisch eins abzubilden seien. Dem beschlossenen Abschluss bzw. Voranschlag sei weiters zu entnehmen, dass die Agrargemeinschaft für die Erhaltung des Wegenetzes auch im Rechnungskreis II mit Zustimmung der Gemeinde O einen wesentlichen Anteil angeschrieben habe. Dem von den Einspruchswerbern zum Ausdruck gebrachten Ansatz fehle jede rechtliche Grundlage. Gleiches gelte für eine Beteiligung der Gemeinde an den Verwaltungskosten im Ausmaß von 75%.Dem beschlossenen Abschluss bzw. Voranschlag sei weiters zu entnehmen, dass die Agrargemeinschaft für die Erhaltung des Wegenetzes auch im Rechnungskreis römisch zwei mit Zustimmung der Gemeinde O einen wesentlichen Anteil angeschrieben habe. Dem von den Einspruchswerbern zum Ausdruck gebrachten Ansatz fehle jede rechtliche Grundlage. Gleiches gelte für eine Beteiligung der Gemeinde an den Verwaltungskosten im Ausmaß von 75%. Die anlässlich der Ausschusssitzung am **.**.**** unter TOP. 3 und TOP. 4 gefassten Beschlüsse über die Jahresrechnung 2011 sowie den Jahresvoranschlag 2012 seien rechtswirksam zustande gekommen. Die Beschlüsse würden weder gegen verbindliche Normen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes noch gegen die Satzung verstoßen. Wesentliche Interessen der Einspruchswerber als Mitglieder der Agrargemeinschaft AB würden nicht verletzt.Die anlässlich der Ausschusssitzung am **.**.**** unter TOP. 3 und TOP. 4 gefassten Beschlüsse über die Jahresrechnung 2011 sowie den Jahresvoranschlag 2012 seien rechtswirksam zustande gekommen. Die Beschlüsse würden weder gegen verbindliche Normen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes noch gegen die Satzung verstoßen. Wesentliche Interessen der Einspruchswerber als Mitglieder der Agrargemeinschaft Ausschussbericht würden nicht verletzt.

  1. c)Berufung: Gegen den unter lit b genannten Bescheid erhoben mehrere, unter Punkt 1 bis 9 des Verteilers näher konkretisierte Mitglieder der Agrargemeinschaft A Berufung, welche am **.**.**** per Post an das Amt der Tiroler Landesregierung übermittelt wurde.Gegen den unter Litera b, genannten Bescheid erhoben mehrere, unter Punkt 1 bis 9 des Verteilers näher konkretisierte Mitglieder der Agrargemeinschaft A Berufung, welche am **.**.**** per Post an das Amt der Tiroler Landesregierung übermittelt wurde. Laut den dem Akt beiliegenden Rückscheinen wurde der im vorliegenden Fall angefochtene Bescheid den nunmehr Berufung erhebenden Agrargemeinschaftsmitgliedern am **.**.**** zugestellt. Die Berufung wird im Wesentlichen damit begründet, dass es sich bei der Agrargemeinschaft A um keine Gemeindegutsagrargemeinschaft handle. Das Eigentum an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken, umfassend die Substanz und die Nutzung, stehe der Agrargemeinschaft zu. Die anteilsberechtigten Mitglieder der Agrargemeinschaft würden durch die gefassten Beschlüsse in ihrem verfassungsrechtlich geschützten Eigentumsrecht verletzt. Beantragt wurde, der Berufung Folge zu geben, die Aufhebung der beeinspruchten Beschlüsse der Agrargemeinschaft A sowie die ersatzlose Aufhebung des Auftrages der Agrarbehörde I. Instanz (Strafandrohungen, Androhung von Sachwalter usw.) an die Funktionäre der Agrargemeinschaft vom **.**.****.Beantragt wurde, der Berufung Folge zu geben, die Aufhebung der beeinspruchten Beschlüsse der Agrargemeinschaft A sowie die ersatzlose Aufhebung des Auftrages der Agrarbehörde römisch eins. Instanz (Strafandrohungen, Androhung von Sachwalter usw.) an die Funktionäre der Agrargemeinschaft vom **.**.****.
  2. d)Zum Verfahren vor dem Landesagrarsenat: Mit Schreiben des Landesagrarsenates vom **.**.****, LAS-***/**-**, wurde die Agrargemeinschaft A über die gegenständliche Berufung in Kenntnis gesetzt und ihr die Möglichkeit einer Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt. Mit Schreiben vom **.**.**** wurde von der Agrargemeinschaft A eine Stellungnahme erstattet, in der im Wesentlichen mitgeteilt wurde, dass die Auffassung der Berufung erhebenden Mitglieder geteilt werde. II. Rechtliche Erwägungen:römisch zwei. Rechtliche Erwägungen: 1. Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol: Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG. Diese Bestimmung lautet wie folgt:Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG. Diese Bestimmung lautet wie folgt: „Artikel 151. (…)

(51)Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 51/2012 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:
(51)Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, geänderten oder eingefügten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes: (…)
  1. Mit
  2. Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
  3. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art. 119a Abs. 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.“
  4. Mit
  5. Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
  6. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Artikel 119 a, Absatz 5,) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.“ Die dem BGBl I 51/2012 (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012) angefügte Anlage lautet auszugsweise wie folgt:Die dem Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012, (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012) angefügte Anlage lautet auszugsweise wie folgt: „Anlage Aufgelöste unabhängige Verwaltungsbehörden A. Bund (…)
  7. Landesagrarsenate

§ 5Abs.

1 des Agrarbehördengesetzes 1950, BGBl. Nr. 1/1951;3. Landesagrarsenate

Paragraph 5, Absatz eins, des Agrarbehördengesetzes 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1951,; (…)“

den oben wiedergegebenen Bestimmungen wurden also mit 1.1.2014 die Landesagrarsenate, die nach § 1 des im Zeitpunkt der Berufungserhebung in Geltung gestandenen Agrarbehördengesetz 1950 zur Entscheidung über Berufungen in den gegenständlichen Angelegenheiten der Bodenreform nach Art 12 Abs 1 Z 5 B-VG zuständig gewesen wären, aufgelöst. Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist daher zuständig zur Abwicklung des Verfahrens über die vorliegende Berufung.

den oben wiedergegebenen Bestimmungen wurden also mit 1.1.2014 die Landesagrarsenate, die nach Paragraph eins, des im Zeitpunkt der Berufungserhebung in Geltung gestandenen Agrarbehördengesetz 1950 zur Entscheidung über Berufungen in den gegenständlichen Angelegenheiten der Bodenreform nach Artikel 12, Absatz eins, Ziffer 5, B-VG zuständig gewesen wären, aufgelöst. Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist daher zuständig zur Abwicklung des Verfahrens über die vorliegende Berufung. 2. Zur Zulässigkeit der vorliegenden Berufung:

§ 3

Abs 1 des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes, BGBl I 33/2013, gelten bis zum Ablauf des 31.12.2013 erhobene Berufungen als Beschwerden

Art 130Abs 1 Z 1 B-VG.

Diese an sich nur für jene Verfahren geltende Bestimmung, in denen die Berufungsfrist bis 31.12.2013 noch läuft, muss im Hinblick auf den bereits erwähnten Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG und aufgrund der Tatsache, dass die Verwaltungsgerichte seit 1.1.2014

Art 130

Abs 1 B-VG über „Beschwerden“ und nicht über „Berufungen“ erkennen, auch für die im gegenständlichen Fall erhobene Berufung gelten.

Paragraph 3, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013,, gelten bis zum Ablauf des 31.12.2013 erhobene Berufungen als Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG.

Diese an sich nur für jene Verfahren geltende Bestimmung, in denen die Berufungsfrist bis 31.12.2013 noch läuft, muss im Hinblick auf den bereits erwähnten Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG und aufgrund der Tatsache, dass die Verwaltungsgerichte seit 1.1.2014

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG über „Beschwerden“ und nicht über „Berufungen“ erkennen, auch für die im gegenständlichen Fall erhobene Berufung gelten. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Berufungsfrist eingebracht und ist insofern rechtzeitig. Die Berufungslegitimation der Berufungswerber ergibt sich aus § 37 Abs 8 des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 (TFLG 1996), LGBl 74/1996, zuletzt geändert durch LGBl 130/2013, wonach in Verfahren nach den Abs 6 und 7 des § 37 TFLG 1996 jedenfalls die Agrargemeinschaft und die den Antrag stellenden Mitglieder Parteien sind. Die Berufungslegitimation der Berufungswerber ergibt sich aus Paragraph 37, Absatz 8, des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 (TFLG 1996), Landesgesetzblatt 74 aus 1996,, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt 130 aus 2013,, wonach in Verfahren nach den Absatz 6 und 7 des Paragraph 37, TFLG 1996 jedenfalls die Agrargemeinschaft und die den Antrag stellenden Mitglieder Parteien sind. Der verfahrensgegenständliche Einspruch im Sinn des § 37 Abs 7 TFLG 1996 vom **.**.**** wurde von 13 Mitgliedern der Agrargemeinschaft A gestellt, zu denen auch die nunmehrigen Berufungswerber zählen. Diesen kommt insofern Parteistellung zu.Der verfahrensgegenständliche Einspruch im Sinn des Paragraph 37, Absatz 7, TFLG 1996 vom **.**.**** wurde von 13 Mitgliedern der Agrargemeinschaft A gestellt, zu denen auch die nunmehrigen Berufungswerber zählen. Diesen kommt insofern Parteistellung zu. Da aber das TFLG 1996 die Berufungs-(bzw. nunmehr: Beschwerde-)legitimation für Verfahren nach den § 37 Abs 6 und 7 leg cit nicht ausdrücklich regelt, leitet sich diese für das vorliegende Verfahren aus der Parteistellung ab und kommt den unter Punkt 1. bis 9. des Verteilers näher konkretisierten Berufungswerbern insofern hinsichtlich des angefochtenen Bescheides die Berufungslegitimation zu.Da aber das TFLG 1996 die Berufungs-(bzw. nunmehr: Beschwerde-)legitimation für Verfahren nach den Paragraph 37, Absatz 6 und 7 leg cit nicht ausdrücklich regelt, leitet sich diese für das vorliegende Verfahren aus der Parteistellung ab und kommt den unter Punkt 1. bis 9. des Verteilers näher konkretisierten Berufungswerbern insofern hinsichtlich des angefochtenen Bescheides die Berufungslegitimation zu. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die vorliegende, als Beschwerde zu wertende Berufung zulässig. 3. Zur Sache:

  1. a)Zur Feststellung der Gemeindegutseigenschaft: Dass es sich bei der Agrargemeinschaft A um eine Agrargemeinschaften nach § 33 Abs 2 lit c TFLG 1996 handelt, ergibt sich aus dem unter Punkt I.1. dargestellten und mittlerweile rechtskräftig abgeschlossenen Feststellungsverfahren. Vom Inhalt eines rechtskräftigen Feststellungsbescheides müssen die Agrarbehörden und andere Verwaltungsbehörden – und in weiterer Folge auch das Landesverwaltungsgericht - ausgehen (so ausdrücklich VwGH 09.05.2011, AW 2011/07/0017). Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist folglich nicht berechtigt, neuerlich die Frage zu prüfen, ob die Agrargemeinschaft A eine solche nach § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 ist. Vielmehr ist bei den weiteren Erwägungen davon auszugehen, dass es sich bei der Agrargemeinschaft A um eine solche Gemeindegutsagrargemeinschaft handelt.Dass es sich bei der Agrargemeinschaft A um eine Agrargemeinschaften nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, TFLG 1996 handelt, ergibt sich aus dem unter Punkt römisch eins.1. dargestellten und mittlerweile rechtskräftig abgeschlossenen Feststellungsverfahren. Vom Inhalt eines rechtskräftigen Feststellungsbescheides müssen die Agrarbehörden und andere Verwaltungsbehörden – und in weiterer Folge auch das Landesverwaltungsgericht - ausgehen (so ausdrücklich VwGH 09.05.2011, AW 2011/07/0017). Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist folglich nicht berechtigt, neuerlich die Frage zu prüfen, ob die Agrargemeinschaft A eine solche nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 ist. Vielmehr ist bei den weiteren Erwägungen davon auszugehen, dass es sich bei der Agrargemeinschaft A um eine solche Gemeindegutsagrargemeinschaft handelt.
  2. b)Zur Frage der Rechtmäßigkeit der beeinspruchten Beschlüsse: Die belangte Behörde stützt ihre Entscheidung auf die Abs 6 und 7 des § 37 TFLG 1996, die wie folgt lauten:Die belangte Behörde stützt ihre Entscheidung auf die Absatz 6 und 7 des Paragraph 37, TFLG 1996, die wie folgt lauten: „§ 37 Aufsicht über die Agrargemeinschaften; Streitigkeiten (…)

(6)Beschlüsse, die gegen dieses Gesetz oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen und dabei wesentliche Interessen der Agrargemeinschaft, ihrer Mitglieder oder bei Agrargemeinschaften nach § 33 Abs. 2 lit. c der Gemeinde verletzen, sind von der Agrarbehörde aufzuheben. Drei Jahre nach der Beschlussfassung ist eine Aufhebung nicht mehr zulässig.
(6)Beschlüsse, die gegen dieses Gesetz oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen und dabei wesentliche Interessen der Agrargemeinschaft, ihrer Mitglieder oder bei Agrargemeinschaften nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, der Gemeinde verletzen, sind von der Agrarbehörde aufzuheben. Drei Jahre nach der Beschlussfassung ist eine Aufhebung nicht mehr zulässig.
(7)Über Streitigkeiten zwischen der Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern oder zwischen den Mitgliedern untereinander aus dem Mitgliedschaftsverhältnis sowie über Streitigkeiten zwischen einer Gemeinde und einer Agrargemeinschaft nach § 33 Abs. 2 lit. c in Angelegenheiten, die den Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke betreffen, hat auf Antrag die Agrarbehörde unter Ausschluss des Rechtsweges zu entscheiden. Solche Anträge sind schriftlich bei der Agrarbehörde einzubringen und zu begründen. Richten sich solche Anträge gegen Beschlüsse der Vollversammlung, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlußfassung, richten sie sich gegen Beschlüsse oder Verfügungen anderer Organe der Agrargemeinschaft, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der satzungsgemäßen Bekanntmachung einzubringen. Anträge von Mitgliedern, die einem Beschluß zugestimmt haben oder die trotz ordnungsgemäßer Einladung an der Beschlußfassung nicht teilgenommen haben, sind nicht zulässig. Die Agrarbehörde hat Beschlüsse (Verfügungen) von Organen der Agrargemeinschaft aufzuheben, wenn sie gegen dieses Gesetz oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen, und dabei wesentliche Interessen des Antragstellers verletzen.“
(7)Über Streitigkeiten zwischen der Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern oder zwischen den Mitgliedern untereinander aus dem Mitgliedschaftsverhältnis sowie über Streitigkeiten zwischen einer Gemeinde und einer Agrargemeinschaft nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, in Angelegenheiten, die den Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke betreffen, hat auf Antrag die Agrarbehörde unter Ausschluss des Rechtsweges zu entscheiden. Solche Anträge sind schriftlich bei der Agrarbehörde einzubringen und zu begründen. Richten sich solche Anträge gegen Beschlüsse der Vollversammlung, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlußfassung, richten sie sich gegen Beschlüsse oder Verfügungen anderer Organe der Agrargemeinschaft, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der satzungsgemäßen Bekanntmachung einzubringen. Anträge von Mitgliedern, die einem Beschluß zugestimmt haben oder die trotz ordnungsgemäßer Einladung an der Beschlußfassung nicht teilgenommen haben, sind nicht zulässig. Die Agrarbehörde hat Beschlüsse (Verfügungen) von Organen der Agrargemeinschaft aufzuheben, wenn sie gegen dieses Gesetz oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen, und dabei wesentliche Interessen des Antragstellers verletzen.“ Ebenfalls einschlägig ist im vorliegenden Fall die Bestimmung des § 33 Abs 5 TFLG 1996, die wie folgt lautet:Ebenfalls einschlägig ist im vorliegenden Fall die Bestimmung des Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996, die wie folgt lautet: „§ 33 Agrargemeinschaftliche Grundstücke (…)
(5)Der Substanzwert eines agrargemeinschaftlichen Grundstückes ist jener Wert, der nach Abzug der Belastung durch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte verbleibt. Der Substanzwert steht der Gemeinde zu. Die Substanz eines agrargemeinschaftlichen Grundstückes wird insbesondere auch dann genutzt, wenn dieses veräußert, wenn dieses als Schottergrube, Steinbruch und dergleichen verwendet, wenn es verpachtet oder wenn darauf eine Dienstbarkeit oder ein Baurecht begründet wird. Die Agrarbehörde hat auf Antrag der betroffenen Gemeinde oder Agrargemeinschaft nach Abs. 2 lit. c Z 2 festzustellen, ob eine bestimmte Tätigkeit die Nutzung der Substanz oder die land- und forstwirtschaftliche Nutzung eines agrargemeinschaftlichen Grundstückes betrifft oder in welchem Verhältnis die beiden Nutzungsarten von dieser Tätigkeit betroffen sind.“
(5)Der Substanzwert eines agrargemeinschaftlichen Grundstückes ist jener Wert, der nach Abzug der Belastung durch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte verbleibt. Der Substanzwert steht der Gemeinde zu. Die Substanz eines agrargemeinschaftlichen Grundstückes wird insbesondere auch dann genutzt, wenn dieses veräußert, wenn dieses als Schottergrube, Steinbruch und dergleichen verwendet, wenn es verpachtet oder wenn darauf eine Dienstbarkeit oder ein Baurecht begründet wird. Die Agrarbehörde hat auf Antrag der betroffenen Gemeinde oder Agrargemeinschaft nach Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, festzustellen, ob eine bestimmte Tätigkeit die Nutzung der Substanz oder die land- und forstwirtschaftliche Nutzung eines agrargemeinschaftlichen Grundstückes betrifft oder in welchem Verhältnis die beiden Nutzungsarten von dieser Tätigkeit betroffen sind.“ Der verfahrenseinleitende Einspruch vom **.**.**** lässt sich zweifellos auf § 37 Abs 7 TFLG 1996 stützen. Die diesen Einspruch erhebenden Mitglieder der Agrargemeinschaft beziehen sich darin auf zwei Beschlüsse des Ausschusses und somit eines Organs der Agrargemeinschaft A. Dieser Einspruch wurde – wie schon im angefochtenen Bescheid zu Recht festgestellt wurde – auch rechtzeitig im Sinn des § 37 Abs 7 TFLG 1996 eingebracht.Der verfahrenseinleitende Einspruch vom **.**.**** lässt sich zweifellos auf Paragraph 37, Absatz 7, TFLG 1996 stützen. Die diesen Einspruch erhebenden Mitglieder der Agrargemeinschaft beziehen sich darin auf zwei Beschlüsse des Ausschusses und somit eines Organs der Agrargemeinschaft A. Dieser Einspruch wurde – wie schon im angefochtenen Bescheid zu Recht festgestellt wurde – auch rechtzeitig im Sinn des Paragraph 37, Absatz 7, TFLG 1996 eingebracht. Im Sinn der genannten Bestimmungen kommt die mit dem verfahrenseinleitenden Einspruch begehrte Aufhebung der in der Ausschusssitzung der Agrargemeinschaft A am **.**.**** zu TOP 3 und 4 gefassten Beschlüsse allerdings nur dann in Betracht, wenn diese gegen das TFLG 1996 oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen, und dabei wesentliche Interessen des Antragstellers verletzen würden. Im verfahrensgegenständlichen Einspruch wird zwar dargelegt, welche Punkte der Jahresrechnung anders hätten beschlossen werden müssen, inwieweit dadurch aber ein Verstoß gegen das TFLG 1996, den Regulierungsplan oder die Satzung vorliegt, wird im Einzelnen nicht näher begründet. Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes liegen aus den folgenden Erwägungen diese im § 37 Abs 7 TFLG 1996 genannten Voraussetzungen für eine Aufhebung von Beschlüssen dennoch vor, weshalb die belangte Behörde den gegenständlichen Einspruch zu Unrecht abgewiesen hat und das Landesverwaltungsgericht der vorliegenden, als Beschwerde zu wertenden Berufung stattzugeben hatte. Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes liegen aus den folgenden Erwägungen diese im Paragraph 37, Absatz 7, TFLG 1996 genannten Voraussetzungen für eine Aufhebung von Beschlüssen dennoch vor, weshalb die belangte Behörde den gegenständlichen Einspruch zu Unrecht abgewiesen hat und das Landesverwaltungsgericht der vorliegenden, als Beschwerde zu wertenden Berufung stattzugeben hatte. Sofern die Berufungswerber eine Rechtswidrigkeit der beeinspruchten Beschlüsse darin begründet sehen, dass es sich bei der Agrargemeinschaft A um keine Agrargemeinschaft nach § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 handle, sind diesen die Ausführungen oben unter lit a entgegen zu halten.Sofern die Berufungswerber eine Rechtswidrigkeit der beeinspruchten Beschlüsse darin begründet sehen, dass es sich bei der Agrargemeinschaft A um keine Agrargemeinschaft nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 handle, sind diesen die Ausführungen oben unter Litera a, entgegen zu halten. Das Berufungsvorbringen, wonach der Agrargemeinschaft und deren Mitgliedern das alleinige Verfügungsrecht über das Eigentum an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken zukäme und dieses Eigentumsrecht sowohl die Substanz als auch die Nutzung umfasse, lässt sich vor diesem Hintergrund nicht aufrecht erhalten, zumal § 33 Abs 5 TFLG 1996 für Gemeindegutsagrargemeinschaften nach § 33 Abs 2 lit c Z 2 leg cit ausdrücklich normiert, dass der Substanzwert der Gemeinde zusteht.Das Berufungsvorbringen, wonach der Agrargemeinschaft und deren Mitgliedern das alleinige Verfügungsrecht über das Eigentum an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken zukäme und dieses Eigentumsrecht sowohl die Substanz als auch die Nutzung umfasse, lässt sich vor diesem Hintergrund nicht aufrecht erhalten, zumal Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 für Gemeindegutsagrargemeinschaften nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, leg cit ausdrücklich normiert, dass der Substanzwert der Gemeinde zusteht. Daran vermögen auch eine allfällige – von den Berufungswerbern ins Treffen geführte – Parteienvereinbarung bzw. ein Regulierungsplan, die eine von der nunmehrigen klaren gesetzlichen Grundlage abweichende Regelung betreffend die Rechte am Substanzwert vorsehen, nichts zu ändern. Im Zusammenhang mit einer privatrechtlichen Vereinbarung genügt ein Hinweis auf § 879 ABGB, wonach ein Vertrag, der gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt, nichtig ist. Außerdem ist in diesem Zusammenhang auf das Erkenntnis des VfGH vom 02.10.2013, B 550/2012 ua, zu verweisen. Entsprechend den Aussagen dieses Erkenntnisses hat die Agrargemeinschaft A zu keinem Zeitpunkt über den Substanzwert an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken verfügt. Durch die (verfassungswidrige) Übertragung des Gemeindegutes in das Eigentum der Agrargemeinschaft wurde das Substanzrecht der Gemeinde – ursprünglich in Form des Eigentums – in ein agrargemeinschaftliches Anteilsrecht umgewandelt. Über die Substanz verfügte und verfügt daher die Gemeinde O in Form eines Anteilsrechtes an der Agrargemeinschaft abzüglich der Belastung durch land- und forstwirtschaftliche Nutzungsrechte im Umfang des Haus- und Gutsbedarfs. Die Anteilsrechte der Mitglieder erstrecken (und erstreckten) sich folglich nicht auf den Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke.Daran vermögen auch eine allfällige – von den Berufungswerbern ins Treffen geführte – Parteienvereinbarung bzw. ein Regulierungsplan, die eine von der nunmehrigen klaren gesetzlichen Grundlage abweichende Regelung betreffend die Rechte am Substanzwert vorsehen, nichts zu ändern. Im Zusammenhang mit einer privatrechtlichen Vereinbarung genügt ein Hinweis auf Paragraph 879, ABGB, wonach ein Vertrag, der gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt, nichtig ist. Außerdem ist in diesem Zusammenhang auf das Erkenntnis des VfGH vom 02.10.2013, B 550 aus 2012, ua, zu verweisen. Entsprechend den Aussagen dieses Erkenntnisses hat die Agrargemeinschaft A zu keinem Zeitpunkt über den Substanzwert an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken verfügt. Durch die (verfassungswidrige) Übertragung des Gemeindegutes in das Eigentum der Agrargemeinschaft wurde das Substanzrecht der Gemeinde – ursprünglich in Form des Eigentums – in ein agrargemeinschaftliches Anteilsrecht umgewandelt. Über die Substanz verfügte und verfügt daher die Gemeinde O in Form eines Anteilsrechtes an der Agrargemeinschaft abzüglich der Belastung durch land- und forstwirtschaftliche Nutzungsrechte im Umfang des Haus- und Gutsbedarfs. Die Anteilsrechte der Mitglieder erstrecken (und erstreckten) sich folglich nicht auf den Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke. Im genannten Erkenntnis spricht der VfGH unter anderem auch aus, dass die Nutzungsrechte ausschließlich im Bezug von Naturalleistungen (Lang, Tiroler Agrarrecht II, 1991, 154) bestehen. „§ 54 Abs 3 TFLG 1996 nennt beispielsweise die Weide, den Bezug von Nutzholz zur Erhaltung des Wohnhauses und den ortsüblichen Bedarf an Brennholz für den Haushalt einer Familie. Zum Haus- und Gutsbedarf gehören nicht Nutzungen, die keinen konkreten Sachbedarf befriedigen sollen, sondern lediglich einen finanziellen Vorteil enthalten.“ Aus diesen Überlegungen schließt der VfGH, dass die Agrarbehörde verpflichtet sei, „bei einer Änderung des Haus- und Gutsbedarfes der berechtigten Liegenschaften das im Regulierungsplan festgelegte agrargemeinschaftliche Anteilsrecht anzupassen (VfSlg 18.446/2008, vgl. §§54 Abs6, 69 Abs1 TFLG 1996).“ Vor diesem Hintergrund kann aber etwa eine Bestimmung des Regulierungsplanes einer Gemeindegutsagrargemeinschaft, die den Agrargemeinschaftsmitgliedern über den Haus- und Gutsbedarf hinausgehende Nutzungsrechte einräumt, nicht rechtswirksam sein, zumal jede solche Regelung im Sinn des genannten VfGH-Erkenntnisses eine Verpflichtung der Agrarbehörde zur Änderung des Regulierungsplanes bewirkt. Im genannten Erkenntnis spricht der VfGH unter anderem auch aus, dass die Nutzungsrechte ausschließlich im Bezug von Naturalleistungen (Lang, Tiroler Agrarrecht römisch zwei, 1991, 154) bestehen. „§ 54 Absatz 3, TFLG 1996 nennt beispielsweise die Weide, den Bezug von Nutzholz zur Erhaltung des Wohnhauses und den ortsüblichen Bedarf an Brennholz für den Haushalt einer Familie. Zum Haus- und Gutsbedarf gehören nicht Nutzungen, die keinen konkreten Sachbedarf befriedigen sollen, sondern lediglich einen finanziellen Vorteil enthalten.“ Aus diesen Überlegungen schließt der VfGH, dass die Agrarbehörde verpflichtet sei, „bei einer Änderung des Haus- und Gutsbedarfes der berechtigten Liegenschaften das im Regulierungsplan festgelegte agrargemeinschaftliche Anteilsrecht anzupassen (VfSlg 18.446 aus 2008,, vergleiche §§54 Abs6, 69 Abs1 TFLG 1996).“ Vor diesem Hintergrund kann aber etwa eine Bestimmung des Regulierungsplanes einer Gemeindegutsagrargemeinschaft, die den Agrargemeinschaftsmitgliedern über den Haus- und Gutsbedarf hinausgehende Nutzungsrechte einräumt, nicht rechtswirksam sein, zumal jede solche Regelung im Sinn des genannten VfGH-Erkenntnisses eine Verpflichtung der Agrarbehörde zur Änderung des Regulierungsplanes bewirkt. Die Beeinspruchung der gegenständlichen Beschlüsse mit dem Hinweis auf die mangelnde Gemeindegutseigenschaft der Agrargemeinschaft A oder mit dem Vorliegen abweichender Bestimmungen über die Anteils- und Eigentumsverhältnisse im Regulierungsplan geht also ins Leere. Gleichzeitig besteht im Hinblick auf das rechtskräftig abgeschlossene Feststellungsverfahren aber auch kein Zweifel, dass im Fall der Agrargemeinschaft A die für Agrargemeinschaften nach § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 anwendbare Bestimmung des § 36 Abs 2 TFLG 1996 gilt. Diese Bestimmung lautet wie folgt:Gleichzeitig besteht im Hinblick auf das rechtskräftig abgeschlossene Feststellungsverfahren aber auch kein Zweifel, dass im Fall der Agrargemeinschaft A die für Agrargemeinschaften nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 anwendbare Bestimmung des Paragraph 36, Absatz 2, TFLG 1996 gilt. Diese Bestimmung lautet wie folgt: „§ 36 Satzungen (…)
(2)Agrargemeinschaften, die im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 auf Gemeindegut bestehen, haben zwei voneinander getrennte Rechnungskreise für die Einnahmen und Ausgaben aus der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit der Agrargemeinschaft (Rechnungskreis I) und die Einnahmen und Ausgaben aus dem Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke (Rechnungskreis II) zu führen. In die die Rechnungskreise I und II betreffenden Aufzeichnungen und Belege ist den Organen der Gemeinde auf Verlangen jederzeit Einsicht zu gewähren. Die aus dem Rechnungskreis II erfließenden Erträge stehen der substanzberechtigten Gemeinde zu und können von dieser jederzeit entnommen werden.“
(2)Agrargemeinschaften, die im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, auf Gemeindegut bestehen, haben zwei voneinander getrennte Rechnungskreise für die Einnahmen und Ausgaben aus der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit der Agrargemeinschaft (Rechnungskreis römisch eins) und die Einnahmen und Ausgaben aus dem Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke (Rechnungskreis römisch zwei) zu führen. In die die Rechnungskreise römisch eins und römisch zwei betreffenden Aufzeichnungen und Belege ist den Organen der Gemeinde auf Verlangen jederzeit Einsicht zu gewähren. Die aus dem Rechnungskreis römisch zwei erfließenden Erträge stehen der substanzberechtigten Gemeinde zu und können von dieser jederzeit entnommen werden.“ Einnahmen und Ausgaben aus dem Substanzwert sind also dem Rechnungskreis II zuzuordnen und erstreckt sich das Verfügungsrecht der Gemeinde auf alle aus dem Rechnungskreis II erfließenden Erträge.Einnahmen und Ausgaben aus dem Substanzwert sind also dem Rechnungskreis römisch zwei zuzuordnen und erstreckt sich das Verfügungsrecht der Gemeinde auf alle aus dem Rechnungskreis römisch zwei erfließenden Erträge. Das weitere Vorbringen im verfahrensgegenständlichen Einspruch, auf welches in der gegenständlichen Berufung verwiesen wird, ist offenkundig dahingehend zu verstehen, dass die Einnahmen und Ausgaben der Agrargemeinschaft A dem § 36 Abs 2 TFLG 1996 widersprechend auf die Rechnungskreise I und II verbucht worden seien.Das weitere Vorbringen im verfahrensgegenständlichen Einspruch, auf welches in der gegenständlichen Berufung verwiesen wird, ist offenkundig dahingehend zu verstehen, dass die Einnahmen und Ausgaben der Agrargemeinschaft A dem Paragraph 36, Absatz 2, TFLG 1996 widersprechend auf die Rechnungskreise römisch eins und römisch zwei verbucht worden seien. Diesem Vorbringen (siehe die unter Punkt I.2.a. dieses Erkenntnisses wiedergegebenen lit a bis g des verfahrenseinleitenden Einspruchs) kommt zumindest teilweise Berechtigung zu:Diesem Vorbringen (siehe die unter Punkt römisch eins.2.a. dieses Erkenntnisses wiedergegebenen Litera a bis g des verfahrenseinleitenden Einspruchs) kommt zumindest teilweise Berechtigung zu: Entsprechend dem Vorbringen zu lit e des verfahrenseinleitenden Einspruchs waren die beeinspruchten Beschlüsse insofern gesetzwidrig, als damit die Aufwendungen für Aufforstungsmaßnahmen zur Gänze im Rechnungskreis I verbucht wurden. Ein solcher Beschluss widerspricht deshalb § 36 Abs 2 TFLG 1996, da der Überschuss aus der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung (Überling) laut der ausdrücklichen Feststellung des VfGH in seinem Erkenntnis vom 02.10.2013, B 550/2012 ua, dem Substanzwert des Gemeindegutes iS von § 33 Abs 5 TFLG 1996 zuzuordnen ist und somit der Gemeinde zusteht. Die Nutzungsrechte am Gemeindegut sind auf den Haus- und Gutsbedarf der berechtigten Liegenschaft beschränkt und insofern nicht der Gemeinde zustehende „Ertragsüberschüsse“ nicht möglich. Im genannten Erkenntnis heißt es weiter: „Der Überling ist als Bestandteil des Substanzwertes dem Rechnungskreis II im Sinne des § 36 Abs 2 TFLG 1996 zuzuordnen. Einnahmen und Ausgaben aus der ‚land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit der Agrargemeinschaft‘ sind nur im Ausmaß der bestehenden Nutzungsrechte – also des Haus- und Gutsbedarfes – in Rechnungskreis I zu verbuchen. Das Verfügungsrecht der Gemeinde erstreckt sich auf alle aus dem Rechnungskreis II erfließenden Erträge, also jene Erträge, die dem Substanzwert des Gemeindegutes entspringen.“ Entsprechend dem Vorbringen zu Litera e, des verfahrenseinleitenden Einspruchs waren die beeinspruchten Beschlüsse insofern gesetzwidrig, als damit die Aufwendungen für Aufforstungsmaßnahmen zur Gänze im Rechnungskreis römisch eins verbucht wurden. Ein solcher Beschluss widerspricht deshalb Paragraph 36, Absatz 2, TFLG 1996, da der Überschuss aus der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung (Überling) laut der ausdrücklichen Feststellung des VfGH in seinem Erkenntnis vom 02.10.2013, B 550 aus 2012, ua, dem Substanzwert des Gemeindegutes iS von Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 zuzuordnen ist und somit der Gemeinde zusteht. Die Nutzungsrechte am Gemeindegut sind auf den Haus- und Gutsbedarf der berechtigten Liegenschaft beschränkt und insofern nicht der Gemeinde zustehende „Ertragsüberschüsse“ nicht möglich. Im genannten Erkenntnis heißt es weiter: „Der Überling ist als Bestandteil des Substanzwertes dem Rechnungskreis römisch zwei im Sinne des Paragraph 36, Absatz 2, TFLG 1996 zuzuordnen. Einnahmen und Ausgaben aus der ‚land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit der Agrargemeinschaft‘ sind nur im Ausmaß der bestehenden Nutzungsrechte – also des Haus- und Gutsbedarfes – in Rechnungskreis römisch eins zu verbuchen. Das Verfügungsrecht der Gemeinde erstreckt sich auf alle aus dem Rechnungskreis römisch zwei erfließenden Erträge, also jene Erträge, die dem Substanzwert des Gemeindegutes entspringen.“ Insofern betreffen aber auch Aufforstungsmaßnahmen, sofern ein Überling besteht, nicht ausschließlich die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen der Agrargemeinschaft, sondern auch den Substanzwert, und ist in einem solchen Fall eine 100%ige Belastung der Agrargemeinschaft mit den Kosten für die Forstwirtschaft offenkundig gesetzwidrig. Schon aus diesem Grund erweisen sich sowohl der unter Tagesordnungspunkt
  1. gefasste Beschluss über die Jahresrechung 2011 als auch der zu Tagesordnungspunkt
  2. gefasste Beschluss über den Jahresvoranschlag 2012 als rechtswidrig und waren diese Beschlüsse daher aufzuheben. Daran, dass aus ihrer Sicht eine nach § 37 Abs 7 TFLG 1996 für eine Beschlussaufhebung erforderliche Verletzung wesentlicher Interessen der Antragsteller vorliegt, lassen die nunmehrigen Berufungswerber aufgrund des Vorbringens in ihrem verfahrenseinleitenden Einspruch keinen Zweifel. Aber auch aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes besteht im Hinblick auf die Höhe der zu Unrecht im Rechnungskreis I verbuchten Aufwendungen daran kein Zweifel.Schon aus diesem Grund erweisen sich sowohl der unter Tagesordnungspunkt
  3. gefasste Beschluss über die Jahresrechung 2011 als auch der zu Tagesordnungspunkt
  4. gefasste Beschluss über den Jahresvoranschlag 2012 als rechtswidrig und waren diese Beschlüsse daher aufzuheben. Daran, dass aus ihrer Sicht eine nach Paragraph 37, Absatz 7, TFLG 1996 für eine Beschlussaufhebung erforderliche Verletzung wesentlicher Interessen der Antragsteller vorliegt, lassen die nunmehrigen Berufungswerber aufgrund des Vorbringens in ihrem verfahrenseinleitenden Einspruch keinen Zweifel. Aber auch aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes besteht im Hinblick auf die Höhe der zu Unrecht im Rechnungskreis römisch eins verbuchten Aufwendungen daran kein Zweifel. Gleichzeitig ist im vorliegenden Fall freilich auch die 100%ige Zuweisung von Verkaufserlösen aus Wald zum Rechnungskreis I rechtswidrig, da der Verkauf von Holz bereits eindeutig indiziert, dass dieses Holz für die Deckung des Haus- und Gutsbedarfs offenkundig nicht benötigt wurde und es sich insofern um den Überling handelt, der dem Substanzwert eines agrargemeinschaftlichen Grundstückes zuzuordnen und deshalb im Rechnungskreis II zu verbuchen ist. Gleichzeitig ist im vorliegenden Fall freilich auch die 100%ige Zuweisung von Verkaufserlösen aus Wald zum Rechnungskreis römisch eins rechtswidrig, da der Verkauf von Holz bereits eindeutig indiziert, dass dieses Holz für die Deckung des Haus- und Gutsbedarfs offenkundig nicht benötigt wurde und es sich insofern um den Überling handelt, der dem Substanzwert eines agrargemeinschaftlichen Grundstückes zuzuordnen und deshalb im Rechnungskreis römisch zwei zu verbuchen ist. Anlässlich der neu vorzunehmenden Beschlussfassung werden die Verkaufserlöse aus Wald zur Gänze dem Rechnungskreis II zuzuordnen und hinsichtlich der im Zusammenhang mit der Forstwirtschaft entstandenen Kosten zu prüfen sein, welcher Teil dieser Aufwendungen der Deckung des Haus- und Gutsbedarfes der einzelnen Agrargemeinschaftsmitglieder zugute kommt, und welcher Anteil dem der Gemeinde zukommenden und zum Substanzwert zählenden Überling.Anlässlich der neu vorzunehmenden Beschlussfassung werden die Verkaufserlöse aus Wald zur Gänze dem Rechnungskreis römisch zwei zuzuordnen und hinsichtlich der im Zusammenhang mit der Forstwirtschaft entstandenen Kosten zu prüfen sein, welcher Teil dieser Aufwendungen der Deckung des Haus- und Gutsbedarfes der einzelnen Agrargemeinschaftsmitglieder zugute kommt, und welcher Anteil dem der Gemeinde zukommenden und zum Substanzwert zählenden Überling. Dieselben Überlegungen sind auch auf das Vorbringen zu lit d des verfahrenseinleitenden Einspruchs anzuwenden, wonach behauptet wird, dass die Betriebs- und Erhaltungskosten für das Almgebäude sowie die Behirtungskosten zu 50% dem Rechnungskreis II zugeordnet werden müssten. Im Hinblick auf die obigen Erwägungen ist eine 100%ige Zuordnung von Einnahmen und folglich auch von Ausgaben betreffend die Almwirtschaft, zumal diese – wie von den Berufungswerbern zu Recht ausgeführt wird – nicht ausschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung dient, zum Rechnungskreis I jedenfalls rechtswidrig und waren der Beschluss über die Jahresrechung 2011 und über den Jahresvoranschlag 2012 auch deshalb aufzuheben. Bei der neuen Beschlussfassung wird darauf zu achten sein, dass im Rechnungskreis I nur jene Einnahmen und Ausgaben bzw. nur jener Anteil an diesen Einnahmen und Ausgaben verbucht werden, die aus der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit der Agrargemeinschaft resultieren, somit nur im Ausmaß der bestehenden, am Haus- und Gutsbedarf orientierten Nutzungsrechte. Alle übrigen Einnahmen und Ausgaben sind dem Rechnungskreis II zuzuordnen. Dieselben Überlegungen sind auch auf das Vorbringen zu Litera d, des verfahrenseinleitenden Einspruchs anzuwenden, wonach behauptet wird, dass die Betriebs- und Erhaltungskosten für das Almgebäude sowie die Behirtungskosten zu 50% dem Rechnungskreis römisch zwei zugeordnet werden müssten. Im Hinblick auf die obigen Erwägungen ist eine 100%ige Zuordnung von Einnahmen und folglich auch von Ausgaben betreffend die Almwirtschaft, zumal diese – wie von den Berufungswerbern zu Recht ausgeführt wird – nicht ausschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung dient, zum Rechnungskreis römisch eins jedenfalls rechtswidrig und waren der Beschluss über die Jahresrechung 2011 und über den Jahresvoranschlag 2012 auch deshalb aufzuheben. Bei der neuen Beschlussfassung wird darauf zu achten sein, dass im Rechnungskreis römisch eins nur jene Einnahmen und Ausgaben bzw. nur jener Anteil an diesen Einnahmen und Ausgaben verbucht werden, die aus der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit der Agrargemeinschaft resultieren, somit nur im Ausmaß der bestehenden, am Haus- und Gutsbedarf orientierten Nutzungsrechte. Alle übrigen Einnahmen und Ausgaben sind dem Rechnungskreis römisch zwei zuzuordnen. Sofern im vorliegenden Zusammenhang unter lit a und b des verfahrenseinleitenden Einspruchs die Verbuchung der Jagderlöse kritisiert und diesbezüglich eine Berücksichtigung von Wildschäden gefordert wird, ist wiederum auf das Erkenntnis des VfGH vom 2.10.2013, B 550/2012 ua, zu verweisen, in dem ausdrücklich klargestellt wurde, dass Erträge aus der Jagdverpachtung keine land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte, sondern lediglich einen finanziellen Wert darstellen und als ein Teil der der Gemeinde zustehenden Substanznutzungen zu qualifizieren seien. Aus diesem Grund dienen sie nicht unmittelbar land- und forstwirtschaftlichen Zwecken und sind nicht den land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechten

§ 33Abs 5 erster Satz TFLG 1996 zuzurechnen.

Damit ist aber im Sinn des § 36 Abs 2 TFLG 1996 zweifellos eine verpflichtende Verbuchung der gesamten Jagdpachterlöse im Rechnungskreis II anzunehmen.Sofern im vorliegenden Zusammenhang unter Litera a und b des verfahrenseinleitenden Einspruchs die Verbuchung der Jagderlöse kritisiert und diesbezüglich eine Berücksichtigung von Wildschäden gefordert wird, ist wiederum auf das Erkenntnis des VfGH vom 2.10.2013, B 550 aus 2012, ua, zu verweisen, in dem ausdrücklich klargestellt wurde, dass Erträge aus der Jagdverpachtung keine land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte, sondern lediglich einen finanziellen Wert darstellen und als ein Teil der der Gemeinde zustehenden Substanznutzungen zu qualifizieren seien. Aus diesem Grund dienen sie nicht unmittelbar land- und forstwirtschaftlichen Zwecken und sind nicht den land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechten

Paragraph 33, Absatz 5, erster Satz TFLG 1996 zuzurechnen. Damit ist aber im Sinn des Paragraph 36, Absatz 2, TFLG 1996 zweifellos eine verpflichtende Verbuchung der gesamten Jagdpachterlöse im Rechnungskreis römisch zwei anzunehmen. Damit ergibt sich allerdings weiters, dass auch die mit der Verpachtung der Jagd verbundenen Aufwendungen nicht den land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeiten der Agrargemeinschaft zugeordnet werden könnten, sondern es sich dabei um Ausgaben aus dem Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke handelt, die im Sinn des § 36 Abs 2 TFLG 1996 im Rechnungskreis II zu verbuchen wären. Was den an den forstwirtschaftlichen Kulturen verursachten Schaden durch den Wildbestand betrifft, ist zunächst auf § 54 Abs 1 des Tiroler Jagdgesetzes 2004 zu verweisen, wonach der Jagdausübungsberechtigte dem Eigentümer sowie den Teilwald- und den Einforstungsberechtigten allen entstandenen Wild- und Jagdschaden zu ersetzen hat und zumindest insoweit ein gegenüber der Gemeinde geltend zu machender Schadenersatz nicht in Frage kommt. Aber auch die durch Wildverbiss entstehenden Schäden, die nicht als Wildschaden im Sinn des Tiroler Jagdgesetzes 2004 geltend gemacht werden können, lassen sich nicht als Aufwendungen im Zusammenhang mit der Jagdverpachtung qualifizieren, sodass in weiterer Folge Schadenersatzzahlungen als Erträge im Rechnungskreis I zu verbuchen wären. Sofern nämlich trotz allfälliger Wildverbissschäden nach wie vor der Haus- und Gutsbedarf gedeckt werden kann – dies wird durch die Verbuchung von Verkaufserlösen aus Wald erwiesen -, besteht keine Veranlassung, als Aufwand für die Jagd im Rechnungskreis II Schadensersatzleistungen zugunsten des Rechnungskreises I vorzusehen. Dies umso mehr, als – wie oben dargelegt – ohnehin anlässlich der neu vorzunehmenden Beschlussfassung die derzeitige, teilweise 100%ige Verbuchung des forstwirtschaftlichen Aufwandes (worunter etwa auch Kosten für den Bau, die Sanierung und die Erhaltung für die Forstwege im Sinn des Vorbringens zu lit c und g des verfahrenseinleitenden Einspruchs fallen) im Rechnungskreis I zu ändern und eine Neuverteilung dieser Aufwendungen entsprechend dem Verhältnis zwischen Haus- und Gutsbedarf einerseits und Substanzwert in Form des Überlings andererseits erfolgen muss. Einnahmen und Ausgaben aus der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit der Agrargemeinschaft sind wie erwähnt entsprechend dem VfGH-Erkenntnis vom 2.10.2013, B 550/2012 ua, nur im Ausmaß der bestehenden Nutzungsrechte – also des Haus- und Gutsbedarfes – im Rechnungskreis I zu verbuchen.Damit ergibt sich allerdings weiters, dass auch die mit der Verpachtung der Jagd verbundenen Aufwendungen nicht den land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeiten der Agrargemeinschaft zugeordnet werden könnten, sondern es sich dabei um Ausgaben aus dem Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke handelt, die im Sinn des Paragraph 36, Absatz 2, TFLG 1996 im Rechnungskreis römisch zwei zu verbuchen wären. Was den an den forstwirtschaftlichen Kulturen verursachten Schaden durch den Wildbestand betrifft, ist zunächst auf Paragraph 54, Absatz eins, des Tiroler Jagdgesetzes 2004 zu verweisen, wonach der Jagdausübungsberechtigte dem Eigentümer sowie den Teilwald- und den Einforstungsberechtigten allen entstandenen Wild- und Jagdschaden zu ersetzen hat und zumindest insoweit ein gegenüber der Gemeinde geltend zu machender Schadenersatz nicht in Frage kommt. Aber auch die durch Wildverbiss entstehenden Schäden, die nicht als Wildschaden im Sinn des Tiroler Jagdgesetzes 2004 geltend gemacht werden können, lassen sich nicht als Aufwendungen im Zusammenhang mit der Jagdverpachtung qualifizieren, sodass in weiterer Folge Schadenersatzzahlungen als Erträge im Rechnungskreis römisch eins zu verbuchen wären. Sofern nämlich trotz allfälliger Wildverbissschäden nach wie vor der Haus- und Gutsbedarf gedeckt werden kann – dies wird durch die Verbuchung von Verkaufserlösen aus Wald erwiesen -, besteht keine Veranlassung, als Aufwand für die Jagd im Rechnungskreis römisch zwei Schadensersatzleistungen zugunsten des Rechnungskreises römisch eins vorzusehen. Dies umso mehr, als – wie oben dargelegt – ohnehin anlässlich der neu vorzunehmenden Beschlussfassung die derzeitige, teilweise 100%ige Verbuchung des forstwirtschaftlichen Aufwandes (worunter etwa auch Kosten für den Bau, die Sanierung und die Erhaltung für die Forstwege im Sinn des Vorbringens zu Litera c und g des verfahrenseinleitenden Einspruchs fallen) im Rechnungskreis römisch eins zu ändern und eine Neuverteilung dieser Aufwendungen entsprechend dem Verhältnis zwischen Haus- und Gutsbedarf einerseits und Substanzwert in Form des Überlings andererseits erfolgen muss. Einnahmen und Ausgaben aus der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit der Agrargemeinschaft sind wie erwähnt entsprechend dem VfGH-Erkenntnis vom 2.10.2013, B 550 aus 2012, ua, nur im Ausmaß der bestehenden Nutzungsrechte – also des Haus- und Gutsbedarfes – im Rechnungskreis römisch eins zu verbuchen. Nicht zu beanstanden sind die beeinspruchten Beschlüsse insofern, soweit diese im Sinn der lit f des verfahrenseinleitenden Antrages die Verteilung der Aufwendungen für die Verwaltung regeln. In diesem Zusammenhang ist auf folgende Ausführungen von Lang, Agrarrecht II

(1991)209, zu verweisen: „In der Praxis der Agrarbehörde wird gerade bei Einspruchsverfahren darauf geachtet, daß diese nicht mutwillig erfolgen, sich also nicht nur auf ‚Kleinigkeiten‘ beziehen oder geradezu in Schikane ausarten, wenn etwa ein Mitglied aus persönlichen Interessen mit einer Beschlußfassung nicht einverstanden ist (zumeist betrifft dies die Jagdvergabe durch den Ausschuß!). Im Zweifel ist von der Richtigkeit und Zweckmäßigkeit der Beschlüsse auszugehen, denn dies gehört zum wesentlichen Inhalt der Tätigkeit eines Selbstverwaltungskörpers.“Nicht zu beanstanden sind die beeinspruchten Beschlüsse insofern, soweit diese im Sinn der Litera f, des verfahrenseinleitenden Antrages die Verteilung der Aufwendungen für die Verwaltung regeln. In diesem Zusammenhang ist auf folgende Ausführungen von Lang, Agrarrecht römisch zwei
(1991)209, zu verweisen: „In der Praxis der Agrarbehörde wird gerade bei Einspruchsverfahren darauf geachtet, daß diese nicht mutwillig erfolgen, sich also nicht nur auf ‚Kleinigkeiten‘ beziehen oder geradezu in Schikane ausarten, wenn etwa ein Mitglied aus persönlichen Interessen mit einer Beschlußfassung nicht einverstanden ist (zumeist betrifft dies die Jagdvergabe durch den Ausschuß!). Im Zweifel ist von der Richtigkeit und Zweckmäßigkeit der Beschlüsse auszugehen, denn dies gehört zum wesentlichen Inhalt der Tätigkeit eines Selbstverwaltungskörpers.“ Auch in den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zu dem mit der Novelle LGBl 77/1998 neu gefassten § 37 TFLG 1996 wird ausgeführt, dass Agrargemeinschaften Körperschaften öffentlichen Rechts und Selbstverwaltungseinrichtungen sind, die „ihre Entscheidungen grundsätzlich autonom und selbstverantwortlich zu treffen haben. Von diesem Grundverständnis ist bei allen Aufsichtsmaßnahmen der Agrarbehörde, einschließlich bei Streitigkeiten aus dem Mitgliedschaftsverhältnis auszugehen. Durch die Einschränkung auf die Verletzung ‚wesentlicher‘ Interessen soll vermieden werden, daß nicht jede ‚Bagatelle‘, die ein Mitglied bei der Agrarbehörde geltend macht, zur Aufhebung der Entscheidung eines Organs der Agrargemeinschaft führt. Die Agrarbehörde soll weder als ‚Geschäftsführer‘ einer Agrargemeinschaft in Anspruch genommen werden, noch die Agrargemeinschaft bevormunden. Sie soll nur bei wesentlichen Rechtsverstößen kontrollierend eingreifen, vor allem wenn es um den Schutz wesentlicher materieller Mitgliedschaftsrechte geht.“Auch in den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zu dem mit der Novelle Landesgesetzblatt 77 aus 1998, neu gefassten Paragraph 37, TFLG 1996 wird ausgeführt, dass Agrargemeinschaften Körperschaften öffentlichen Rechts und Selbstverwaltungseinrichtungen sind, die „ihre Entscheidungen grundsätzlich autonom und selbstverantwortlich zu treffen haben. Von diesem Grundverständnis ist bei allen Aufsichtsmaßnahmen der Agrarbehörde, einschließlich bei Streitigkeiten aus dem Mitgliedschaftsverhältnis auszugehen. Durch die Einschränkung auf die Verletzung ‚wesentlicher‘ Interessen soll vermieden werden, daß nicht jede ‚Bagatelle‘, die ein Mitglied bei der Agrarbehörde geltend macht, zur Aufhebung der Entscheidung eines Organs der Agrargemeinschaft führt. Die Agrarbehörde soll weder als ‚Geschäftsführer‘ einer Agrargemeinschaft in Anspruch genommen werden, noch die Agrargemeinschaft bevormunden. Sie soll nur bei wesentlichen Rechtsverstößen kontrollierend eingreifen, vor allem wenn es um den Schutz wesentlicher materieller Mitgliedschaftsrechte geht.“ Für das Landesverwaltungsgericht ist nicht ersichtlich, dass der gegenständliche Ausschussbeschluss, soweit er die Regelung der Verwaltungskosten betrifft, gegen Bestimmungen des Gesetzes, des Regulierungsplanes oder der Satzung verstoßen hätte und inwiefern durch diesen Beschluss wesentliche Interessen der Antragsteller verletzt würden. Sowohl der Sach- als auch der Personalaufwand wurden in der Jahresrechnung 2011 und im Jahresvoranschlag 2012 verhältnismäßig zwischen den Rechnungskreisen I und II aufgeteilt. Entsprechend dem oben dargelegten Verständnis des § 37 Abs 7 TFLG 1996, wonach die Agrarbehörde ihre Aufsichtsbefugnis zurückhaltend auszuüben hat, besteht zumindest hinsichtlich des genannten Punktes keine Veranlassung für eine Aufhebung dieses wirksam zustande gekommenen Beschlusses, der bei gleicher Stimmenanzahl durch die Zustimmung des Obmanns getroffen wurde und die Zustimmung der Gemeinde erhalten hat.Für das Landesverwaltungsgericht ist nicht ersichtlich, dass der gegenständliche Ausschussbeschluss, soweit er die Regelung der Verwaltungskosten betrifft, gegen Bestimmungen des Gesetzes, des Regulierungsplanes oder der Satzung verstoßen hätte und inwiefern durch diesen Beschluss wesentliche Interessen der Antragsteller verletzt würden. Sowohl der Sach- als auch der Personalaufwand wurden in der Jahresrechnung 2011 und im Jahresvoranschlag 2012 verhältnismäßig zwischen den Rechnungskreisen römisch eins und römisch zwei aufgeteilt. Entsprechend dem oben dargelegten Verständnis des Paragraph 37, Absatz 7, TFLG 1996, wonach die Agrarbehörde ihre Aufsichtsbefugnis zurückhaltend auszuüben hat, besteht zumindest hinsichtlich des genannten Punktes keine Veranlassung für eine Aufhebung dieses wirksam zustande gekommenen Beschlusses, der bei gleicher Stimmenanzahl durch die Zustimmung des Obmanns getroffen wurde und die Zustimmung der Gemeinde erhalten hat. Dieselben Erwägungen würden grundsätzlich auch hinsichtlich dem zu lit b und g des verfahrenseinleitenden Einspruchs erstatteten Vorbringen gelten, wonach die Sanierungs- und Erhaltungskosten für die Forstwege zu 50% dem Rechnungskreis II anzulasten wären und sich der Rechnungskreis II an den Kosten der Erstellung des Wegnetzes rückwirkend zu beteiligen habe. Der gegenständlichen Jahresrechnung 2011 und dem Jahresvoranschlag 2012 ist nämlich zu entnehmen, dass diesbezüglich ohnehin eine Aufteilung des Aufwandes jeweils im Verhältnis 60:40 zwischen den Rechnungskreisen I und II beschlossen wurde und kann die Aufgabe der Agrarbehörde im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit grundsätzlich nicht darin bestehen, eine vom Organ eines Selbstverwaltungskörpers ordnungsgemäß beschlossene Kostenaufteilung um einzelne Prozentpunkte zu verändern. Im Hinblick auf die Zuweisung des Überlings zum Substanzwert der Gemeinde wird aber wie bereits oben dargestellt im Rahmen der neu zu fassenden Beschlüsse über die Jahresrechnung 2011 und den Jahresvoranschlag 2012 auch die Verteilung der im Zusammenhang mit der Forstwirtschaft entstandenen Aufwendung neu zu treffen sein. Dieselben Erwägungen würden grundsätzlich auch hinsichtlich dem zu Litera b und g des verfahrenseinleitenden Einspruchs erstatteten Vorbringen gelten, wonach die Sanierungs- und Erhaltungskosten für die Forstwege zu 50% dem Rechnungskreis römisch zwei anzulasten wären und sich der Rechnungskreis römisch zwei an den Kosten der Erstellung des Wegnetzes rückwirkend zu beteiligen habe. Der gegenständlichen Jahresrechnung 2011 und dem Jahresvoranschlag 2012 ist nämlich zu entnehmen, dass diesbezüglich ohnehin eine Aufteilung des Aufwandes jeweils im Verhältnis 60:40 zwischen den Rechnungskreisen römisch eins und römisch zwei beschlossen wurde und kann die Aufgabe der Agrarbehörde im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit grundsätzlich nicht darin bestehen, eine vom Organ eines Selbstverwaltungskörpers ordnungsgemäß beschlossene Kostenaufteilung um einzelne Prozentpunkte zu verändern. Im Hinblick auf die Zuweisung des Überlings zum Substanzwert der Gemeinde wird aber wie bereits oben dargestellt im Rahmen der neu zu fassenden Beschlüsse über die Jahresrechnung 2011 und den Jahresvoranschlag 2012 auch die Verteilung der im Zusammenhang mit der Forstwirtschaft entstandenen Aufwendung neu zu treffen sein. Dass die aus einem Bestandvertrag mit der OMV resultierenden Erträge im Rechnungskreis II zu verbuchen sind, bedarf im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut der §§ 33 Abs 5 und 36 Abs 2 TFLG 1996 keiner weiteren Erörterung. Nach den genannten Bestimmungen wird die Substanz eines agrargemeinschaftlichen Grundstückes insbesondere dann genutzt, wenn dieses veräußert, wenn dieses als Schottergrube, Steinbruch und dergleichen verwendet, wenn es verpachtet oder wenn darauf eine Dienstbarkeit oder ein Baurecht begründet wird. Für die Einnahmen und Ausgaben aus dem Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke ist der Rechnungskreis II zu führen.Dass die aus einem Bestandvertrag mit der OMV resultierenden Erträge im Rechnungskreis römisch zwei zu verbuchen sind, bedarf im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut der Paragraphen 33, Absatz 5 und 36 Absatz 2, TFLG 1996 keiner weiteren Erörterung. Nach den genannten Bestimmungen wird die Substanz eines agrargemeinschaftlichen Grundstückes insbesondere dann genutzt, wenn dieses veräußert, wenn dieses als Schottergrube, Steinbruch und dergleichen verwendet, wenn es verpachtet oder wenn darauf eine Dienstbarkeit oder ein Baurecht begründet wird. Für die Einnahmen und Ausgaben aus dem Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke ist der Rechnungskreis römisch zwei zu führen. Soweit die Berufungswerber in ihrer Berufung die ersatzlose Aufhebung des Auftrages der Agrarbehörde I. Instanz (Strafandrohungen, Androhung von Sachwalter usw.) an unsere Funktionäre vom **.**.**** begehren, ist ihnen zu entgegnen, dass dieser Auftrag nicht Gegenstand des erstbehördlichen Verfahrens und insofern auch nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist.Soweit die Berufungswerber in ihrer Berufung die ersatzlose Aufhebung des Auftrages der Agrarbehörde römisch eins. Instanz (Strafandrohungen, Androhung von Sachwalter usw.) an unsere Funktionäre vom **.**.**** begehren, ist ihnen zu entgegnen, dass dieser Auftrag nicht Gegenstand des erstbehördlichen Verfahrens und insofern auch nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist „Sache“ des Berufungsverfahrens im Sinn des § 66 Abs 4 AVG der Gegenstand des Verfahrens in der Vorinstanz, worunter jene Angelegenheit zu verstehen ist, die den Inhalt des Spruches des angefochtenen Bescheides der Unterinstanz gebildet hat (VwGH 15.6.1992, 91/10/0133; 18.1.1999, 98/10/0097, VwSlg 11.237 A/1983, 19.2.2003, 99/08/0146; VfSlg 15.707/1998). Dabei bestimmen sich die Grenzen der Sache, über die die Berufungsbehörde abzusprechen hat, nicht nach der Angelegenheit, die vor der Unterinstanz in Verhandlung war, sondern nach dem Gegenstand, der durch den Spruch des Bescheides entschieden wurde (VwGH 4.9.2003, 2003/21/0082; VfSlg 7240/1973). Die Berufungsbehörde darf somit sachlich nicht über mehr absprechen, als Gegenstand der Entscheidung der Unterinstanz war (VwGH 19.5.2004, 2003/18/0081). Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist „Sache“ des Berufungsverfahrens im Sinn des Paragraph 66, Absatz 4, AVG der Gegenstand des Verfahrens in der Vorinstanz, worunter jene Angelegenheit zu verstehen ist, die den Inhalt des Spruches des angefochtenen Bescheides der Unterinstanz gebildet hat (VwGH 15.6.1992, 91/10/0133; 18.1.1999, 98/10/0097, VwSlg 11.237 A/1983, 19.2.2003, 99/08/0146; VfSlg 15.707 aus 1998,). Dabei bestimmen sich die Grenzen der Sache, über die die Berufungsbehörde abzusprechen hat, nicht nach der Angelegenheit, die vor der Unterinstanz in Verhandlung war, sondern nach dem Gegenstand, der durch den Spruch des Bescheides entschieden wurde (VwGH 4.9.2003, 2003/21/0082; VfSlg 7240 aus 1973,). Die Berufungsbehörde darf somit sachlich nicht über mehr absprechen, als Gegenstand der Entscheidung der Unterinstanz war (VwGH 19.5.2004, 2003/18/0081). Im Sinn der genannten Rechtsprechung kann auch für das nunmehr an die Stelle des Berufungsverfahrens tretende Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht nichts anderes gelten. Auch wenn § 66 AVG für das Landesverwaltungsgericht nicht subsidiär anwendbar ist, spricht dafür, dass der Prüfungsumfang für das Landesverwaltungsgericht grundsätzlich enger gezogen ist als bisher für die Berufungsbehörden. Während im Rahmen der Berufung ein Bescheid bisher nach § 66 Abs 4 AVG in jede Richtung abgeändert werden konnte, ist das Landesverwaltungsgericht gem § 27 VwGVG auf eine Überprüfung „auf Grund der Beschwerde“ beschränkt.Im Sinn der genannten Rechtsprechung kann auch für das nunmehr an die Stelle des Berufungsverfahrens tretende Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht nichts anderes gelten. Auch wenn Paragraph 66, AVG für das Landesverwaltungsgericht nicht subsidiär anwendbar ist, spricht dafür, dass der Prüfungsumfang für das Landesverwaltungsgericht grundsätzlich enger gezogen ist als bisher für die Berufungsbehörden. Während im Rahmen der Berufung ein Bescheid bisher nach Paragraph 66, Absatz 4, AVG in jede Richtung abgeändert werden konnte, ist das Landesverwaltungsgericht gem Paragraph 27, VwGVG auf eine Überprüfung „auf Grund der Beschwerde“ beschränkt. Im vorliegenden Fall hatte also insofern auch das Landesverwaltungsgericht nicht über die Frage der Rechtmäßigkeit des Auftrags der Agrarbehörde I. Instanz vom **.**.**** zu entscheiden.Im vorliegenden Fall hatte also insofern auch das Landesverwaltungsgericht nicht über die Frage der Rechtmäßigkeit des Auftrags der Agrarbehörde römisch eins. Instanz vom **.**.**** zu entscheiden. 4. Zum Entfall einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Die vorliegende Entscheidung konnte im Sinn des § 24 VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Nach dem Abs 1 dieser Bestimmung hat das Verwaltungsgericht nämlich nur auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Überdies kann das Verwaltungsgericht nach Abs 4 leg cit trotz eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist und wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall wurde kein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt. Eine solche Verhandlung wird vom Landesverwaltungsgericht aber auch nicht für erforderlich erachtet, zumal für die Entscheidung über die vorliegende Berufung keine Sachverhalts- sondern lediglich rechtliche Fragen zu klären waren. Damit liegt aber ein besonderer Grund vor, der auch im Licht der Rechtsprechung des EGMR eine Einschränkung des Grundrechts auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zulässt. Im Fall Faugel (EGMR 20.11.2003, 58647/00 und 58649/00) wurde ein solch besonderer Grund, der von der Pflicht zur Durchführung einer Verhandlung entbindet, etwa dann angenommen, wenn in einem Verfahren ausschließlich rechtliche oder höchst technische Fragen zur Diskussion stehen. Die vorliegende Entscheidung konnte im Sinn des Paragraph 24, VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Nach dem Absatz eins, dieser Bestimmung hat das Verwaltungsgericht nämlich nur auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Überdies kann das Verwaltungsgericht nach Absatz 4, leg cit trotz eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist und wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall wurde kein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt. Eine solche Verhandlung wird vom Landesverwaltungsgericht aber auch nicht für erforderlich erachtet, zumal für die Entscheidung über die vorliegende Berufung keine Sachverhalts- sondern lediglich rechtliche Fragen zu klären waren. Damit liegt aber ein besonderer Grund vor, der auch im Licht der Rechtsprechung des EGMR eine Einschränkung des Grundrechts auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zulässt. Im Fall Faugel (EGMR 20.11.2003, 58647/00 und 58649/00) wurde ein solch besonderer Grund, der von der Pflicht zur Durchführung einer Verhandlung entbindet, etwa dann angenommen, wenn in einem Verfahren ausschließlich rechtliche oder höchst technische Fragen zur Diskussion stehen. Insofern konnte im vorliegenden Fall nicht nur aufgrund eines fehlenden Antrags, sondern insbesondere nach § 24 Abs 4 VwGVG aufgrund des Vorliegens der darin genannten Voraussetzungen ungeachtet eines Parteiantrags von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden.Insofern konnte im vorliegenden Fall nicht nur aufgrund eines fehlenden Antrags, sondern insbesondere nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG aufgrund des Vorliegens der darin genannten Voraussetzungen ungeachtet eines Parteiantrags von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden. 5. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den vom Landesverwaltungsgericht Tirol im gegenständlichen Fall zu beurteilenden Rechtsfragen ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den vom Landesverwaltungsgericht Tirol im gegenständlichen Fall zu beurteilenden Rechtsfragen ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die wesentliche Rechtsfrage, ob die Agrargemeinschaft A als Gemeindegutsagrargemeinschaft zu qualifizieren ist, war bereits Gegenstand eines rechtskräftig abgeschlossenen Feststellungsverfahren (siehe Punkt I.

  1. des gegenständlichen Erkenntnisses). Die Frage der Bindungswirkung der rechtskräftigen Feststellungsentscheidung hat das Landesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Judikatur des VwGH gelöst. Auch die Rechtsfrage, was zum Substanzwert der Gemeinde im Sinn des § 33 Abs 5 TFLG 1996 zählt und wie die Verbuchung auf die Rechnungskreise I und II im Sinn des § 36 Abs 2 TFLG 1996 zu erfolgen hat, hat das Landesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung gelöst.Die wesentliche Rechtsfrage, ob die Agrargemeinschaft A als Gemeindegutsagrargemeinschaft zu qualifizieren ist, war bereits Gegenstand eines rechtskräftig abgeschlossenen Feststellungsverfahren (siehe Punkt römisch eins.
  2. des gegenständlichen Erkenntnisses). Die Frage der Bindungswirkung der rechtskräftigen Feststellungsentscheidung hat das Landesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Judikatur des VwGH gelöst. Auch die Rechtsfrage, was zum Substanzwert der Gemeinde im Sinn des Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 zählt und wie die Verbuchung auf die Rechnungskreise römisch eins und römisch zwei im Sinn des Paragraph 36, Absatz 2, TFLG 1996 zu erfolgen hat, hat das Landesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung gelöst. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Peter Christ (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.35.0078.3

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