GVG iVm § 13 Abs 3 AVG als unzulässig zurückgewiesen.1. Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG als unzulässig zurückgewiesen. 2. Gegen diesen Beschluss ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Abs 3 Tiroler Bauordnung 2011 (TBO 2011) die Ausführung des angezeigten Bauvorhabens. Begründet wurde dieser Abspruch mit einem Widerspruch zu den baurechtlichen Vorschriften. Dieser an Herrn BF adressierte Bescheid wurde nachweislich an diesen am 09.01.2014 zugestellt.Mit Bescheid vom 07.01.2014, Zl. ****, untersagte der Stadtmagistrat R.
Paragraph 23, Absatz 3, Tiroler Bauordnung 2011 (TBO 2011) die Ausführung des angezeigten Bauvorhabens. Begründet wurde dieser Abspruch mit einem Widerspruch zu den baurechtlichen Vorschriften. Dieser an Herrn BF adressierte Bescheid wurde nachweislich an diesen am 09.01.2014 zugestellt. Mit E-Mail-Eingabe vom 09. Jänner 2014 erhob Herr BF Einspruch folgenden Inhalts: „Wir möchten hiermit gegen den obigen Bescheid (Zl. ****) Einspruch erheben, vor allem, da dieser Bescheid sehr viele Unklarheiten aufwirft. Gleichzeitig bitten wir um die Möglichkeit einer Vorsprache bei der MA III – Bau-,Wasser-, Gewerbe- und Anlagenrecht, um diese Unklarheiten, wenn möglich, zu beseitigen. Bitte geben Sie uns per Email oder unter Telefonnummer einen Termin zur Vorsprache bekannt. Vielen Dank!„Wir möchten hiermit gegen den obigen Bescheid (Zl. ****) Einspruch erheben, vor allem, da dieser Bescheid sehr viele Unklarheiten aufwirft. Gleichzeitig bitten wir um die Möglichkeit einer Vorsprache bei der MA römisch drei – Bau-,Wasser-, Gewerbe- und Anlagenrecht, um diese Unklarheiten, wenn möglich, zu beseitigen. Bitte geben Sie uns per Email oder unter Telefonnummer einen Termin zur Vorsprache bekannt. Vielen Dank! Mit besten Grüßen i.V. BF.“ Mit an Herrn BF gerichtetem Verbesserungsauftrag
G-2014/39/0727-1, zugestellt an diesen per E-Mail, forderte das Landesverwaltungsgericht Tirol diesen unter Hinweis auf seine, für den Bescheidadressaten BF in Vertretung erhobene Beschwerde und unter weiterer Bezugnahme auf die maßgebliche Rechtsgrundlage des § 10 AVG auf, das der Erhebung der Beschwerde zugrundeliegende Bevollmächtigungsverhältnis unter Vorlage eines entsprechenden Vollmachtsnachweises bzw einer Vollmachtsurkunde nachzuweisen. Weiters wurde Herr BF unter Hinweis auf das in § 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG normierte Erfordernis, dass eine Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren zu enthalten hat, aufgefordert, diese Angaben nachzubringen. Für beide Erledigungen wurde eine Frist von zwei Wochen ab Erhalt dieser Aufforderungen eingeräumt. Zudem wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei Nichtentsprechung dieses Verbesserungsauftrages eine Zurückweisung der Beschwerde gesetzliche Folge wäre.Mit an Herrn BF gerichtetem Verbesserungsauftrag
Paragraph 13, Absatz 3, AVG vom 11.03.2014, Zl. LVwG-2014/39/0727-1, zugestellt an diesen per E-Mail, forderte das Landesverwaltungsgericht Tirol diesen unter Hinweis auf seine, für den Bescheidadressaten BF in Vertretung erhobene Beschwerde und unter weiterer Bezugnahme auf die maßgebliche Rechtsgrundlage des Paragraph 10, AVG auf, das der Erhebung der Beschwerde zugrundeliegende Bevollmächtigungsverhältnis unter Vorlage eines entsprechenden Vollmachtsnachweises bzw einer Vollmachtsurkunde nachzuweisen. Weiters wurde Herr BF unter Hinweis auf das in Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG normierte Erfordernis, dass eine Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren zu enthalten hat, aufgefordert, diese Angaben nachzubringen. Für beide Erledigungen wurde eine Frist von zwei Wochen ab Erhalt dieser Aufforderungen eingeräumt. Zudem wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei Nichtentsprechung dieses Verbesserungsauftrages eine Zurückweisung der Beschwerde gesetzliche Folge wäre. Da binnen gesetzter Frist keine Eingabe beim Landesverwaltungsgericht Tirol zu verzeichnen war, erging der gegenständliche Verbesserungsauftrag an Herr BF ein weiteres Mal, nunmehr mit Zustellnachweis, an die zuvor von ihm persönlich telefonisch bekannt gegebene Zustelladresse. Die Zustellung erfolgte nachweislich am 05.04.2014. Eine Verbesserung der Beschwerde vom 09. Jänner 2014 erfolgte wiederum nicht. 2. Rechtslage
Abs 1 Satz 1 und 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk.
Paragraph 10, Absatz eins, Satz 1 und 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk.
Abs 2 AVG richten sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs 3 von Amts wegen zu veranlassen.
Paragraph 10, Absatz 2, AVG richten sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 13, Absatz 3, von Amts wegen zu veranlassen.
Abs 4 AVG kann die Behörde von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige (§ 36a), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.
Paragraph 10, Absatz 4, AVG kann die Behörde von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige (Paragraph 36 a,), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.
Abs 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
GVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
GVG das Begehren zu enthalten.
Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, VwGVG das Begehren zu enthalten.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. 3. Rechtliche Erwägungen Einer Verbesserung
3 AVG zugänglich sind schriftliche Anbringen, denen Formgebrechen anhaften. Unter diesem Titel verbesserbar beurteilt der Verwaltungsgerichtshof auch das Fehlen einer schriftlichen Vollmachtsurkunde (vgl. etwa VwGH 14.09.2005, 2004/04/0061). Diesfalls ist der Vertreter zunächst zuzulassen und ist diesem (nicht dem angeblich Vertretenen) mittels Verfahrensanordnung (hier: nach § 13 Abs 3 AVG) die Behebung des Mangels innerhalb einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist aufzutragen. Bringt der Vertreter innerhalb dieser Frist eine mangelfreie schriftliche Vollmachtsurkunde ein, so gilt die Verfahrenshandlung (hier: die Erhebung der Beschwerde) als rechtzeitig gesetzt (vgl. Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 1. Teilband, 2. Ausgabe, § 10 RZ 9). Kommt der Einschreiter dem Verbesserungsauftrag nicht nach, ist die Eingabe dem Einschreiter zuzurechnen und sind dessen Anträge mangels Parteistellung im Verfahren zurückzuweisen.Einer Verbesserung
Paragraph 13, Absatz 3, AVG zugänglich sind schriftliche Anbringen, denen Formgebrechen anhaften. Unter diesem Titel verbesserbar beurteilt der Verwaltungsgerichtshof auch das Fehlen einer schriftlichen Vollmachtsurkunde vergleiche etwa VwGH 14.09.2005, 2004/04/0061). Diesfalls ist der Vertreter zunächst zuzulassen und ist diesem (nicht dem angeblich Vertretenen) mittels Verfahrensanordnung (hier: nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG) die Behebung des Mangels innerhalb einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist aufzutragen. Bringt der Vertreter innerhalb dieser Frist eine mangelfreie schriftliche Vollmachtsurkunde ein, so gilt die Verfahrenshandlung (hier: die Erhebung der Beschwerde) als rechtzeitig gesetzt vergleiche Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.