GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.
Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: A ist aufgrund der Eintragung im Gewerberegister der Bezirkshauptmannschaft B zur Ausübung des reglementierten Gewerbes „Gastgewerbe mit dem Berechtigungsumfang nach § 111 Abs 1 Z 2 Gewerbeordnung 1994 in der Betriebsart Restaurant“ im Standort Adresse, Platz, Ort berechtigt.A ist aufgrund der Eintragung im Gewerberegister der Bezirkshauptmannschaft B zur Ausübung des reglementierten Gewerbes „Gastgewerbe mit dem Berechtigungsumfang nach Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer 2, Gewerbeordnung 1994 in der Betriebsart Restaurant“ im Standort Adresse, Platz, Ort berechtigt. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B als Gewerbebehörde I. Instanz vom **.**.****, Zl. *.*-*****/**, wurde A unter Spruchpunkt I) diese Gewerbeberechtigung
Vm § 13 Abs 1 Z 1 lit b und Z 2 GewO 1994 entzogen und unter Spruchpunkt II) nach § 333 Abs 1 GewO 1994 der Antrag auf Nachsicht vom Gewerbeausschluss wegen gerichtlicher Verurteilung
Die Gewerbebehörde stützte sich dabei auf das im Strafregister der Republik Österreich angeführte Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom **.**.****, Zl. ** Hv **/** *, mit welchem A wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall und Abs 2 SMG und des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und wegen des Vergehens des Vorenthaltens von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung nach § 153c Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 360 Tagessätzen, im Uneinbringlichkeitsfall 180 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt wurde, wobei die ausgesprochene Freiheitsstrafe unter der Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B als Gewerbebehörde römisch eins. Instanz vom **.**.****, Zl. *.*-*****/**, wurde A unter Spruchpunkt römisch eins) diese Gewerbeberechtigung
Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b und Ziffer 2, GewO 1994 entzogen und unter Spruchpunkt römisch zwei) nach Paragraph 333, Absatz eins, GewO 1994 der Antrag auf Nachsicht vom Gewerbeausschluss wegen gerichtlicher Verurteilung
Paragraph 26, Absatz 4, leg cit als unzulässig zurückgewiesen. Die Gewerbebehörde stützte sich dabei auf das im Strafregister der Republik Österreich angeführte Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom **.**.****, Zl. ** Hv **/** *, mit welchem A wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall und Absatz 2, SMG und des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und wegen des Vergehens des Vorenthaltens von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung nach Paragraph 153 c, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 360 Tagessätzen, im Uneinbringlichkeitsfall 180 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt wurde, wobei die ausgesprochene Freiheitsstrafe unter der Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. Grundsätzlich, so die belangte Behörde, sei jede strafbare Handlung beachtlich, gleichgültig, ob sie im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit begangen worden sei oder nicht, wenn sie nur die Begehung einer gleichen oder ähnlichen Straftat bei der Gewerbeausübung erwarten lasse; ob durch die zur Überprüfung vorliegenden Straftaten Geschäftspartner oder Kunden des Gewerbeinhabers zu Schaden gekommen seien, sei im Sinne des § 87 Abs 1 Z 1 GewO 1994 nicht von Relevanz. Die Eigenart der begangenen strafbaren Handlung müsse im Zusammenwirken mit der Persönlichkeit des verurteilten Gewerbeinhabers die Begehung gleicher oder ähnlicher Straftaten bei der Ausübung des Gewerbes mit gutem Grund befürchten lassen. Für die Beurteilung der Persönlichkeit des Verurteilten seien von der Behörde alle auf ihn Bezug nehmenden relevanten Fakten heranzuziehen. Der Gewerbebehörde sei es auch nicht verwehrt, bei der Beurteilung der nach § 87 Abs 1 Z 1 anzustellenden „Zukunftsprognose“ auf strafgerichtliche Verurteilungen Bedacht zu nehmen, die vor Erteilung der nunmehr zu entziehenden Gewerbeberechtigung erfolgt seien. Solche Verurteilungen seien vielmehr wesentliche Tatsachen für die Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des Verurteilten. Der Gesetzgeber weise besonders in der Bestimmung des § 13 Abs 1 zweiter Abschnitt darauf hin, dass natürliche Personen von der Ausübung eines Gastgewerbes ausgeschlossen seien, wenn gegen sie eine nicht getilgte gerichtliche Verurteilung wegen Übertretung der §§ 28 bis 31a des Suchtmittelgesetzes vorliege, was im gegenständlichen Fall auf den Beschwerdeführer zutreffe.Grundsätzlich, so die belangte Behörde, sei jede strafbare Handlung beachtlich, gleichgültig, ob sie im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit begangen worden sei oder nicht, wenn sie nur die Begehung einer gleichen oder ähnlichen Straftat bei der Gewerbeausübung erwarten lasse; ob durch die zur Überprüfung vorliegenden Straftaten Geschäftspartner oder Kunden des Gewerbeinhabers zu Schaden gekommen seien, sei im Sinne des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 nicht von Relevanz. Die Eigenart der begangenen strafbaren Handlung müsse im Zusammenwirken mit der Persönlichkeit des verurteilten Gewerbeinhabers die Begehung gleicher oder ähnlicher Straftaten bei der Ausübung des Gewerbes mit gutem Grund befürchten lassen. Für die Beurteilung der Persönlichkeit des Verurteilten seien von der Behörde alle auf ihn Bezug nehmenden relevanten Fakten heranzuziehen. Der Gewerbebehörde sei es auch nicht verwehrt, bei der Beurteilung der nach Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, anzustellenden „Zukunftsprognose“ auf strafgerichtliche Verurteilungen Bedacht zu nehmen, die vor Erteilung der nunmehr zu entziehenden Gewerbeberechtigung erfolgt seien. Solche Verurteilungen seien vielmehr wesentliche Tatsachen für die Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des Verurteilten. Der Gesetzgeber weise besonders in der Bestimmung des Paragraph 13, Absatz eins, zweiter Abschnitt darauf hin, dass natürliche Personen von der Ausübung eines Gastgewerbes ausgeschlossen seien, wenn gegen sie eine nicht getilgte gerichtliche Verurteilung wegen Übertretung der Paragraphen 28 bis 31 a des Suchtmittelgesetzes vorliege, was im gegenständlichen Fall auf den Beschwerdeführer zutreffe. Eine Nachschau im Verwaltungsvorstrafenregister der Bezirkshauptmannschaft B habe weiters ergeben, dass der Beschwerdeführer nach der Verurteilung am **.**.**** rechtskräftig wegen einer Übertretung
In den Jahren **** bis **** sei dieser in regelmäßigen Abständen wegen weiterer Übertretungen nach dem KFG, dem FSG und der StVO bestraft worden. Im Jahr **** sei dem Beschwerdeführer überdies der Führerschein entzogen worden. Aufgrund der schwerwiegenden Verurteilung nach dem Suchtmittelgesetz und des Vorenthaltens von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung könne davon ausgegangen werden, dass bei Herrn A eine Begehung der gleichen oder ähnlichen Straftat bei der Ausübung des Gewerbes nicht auszuschließen sei.Eine Nachschau im Verwaltungsvorstrafenregister der Bezirkshauptmannschaft B habe weiters ergeben, dass der Beschwerdeführer nach der Verurteilung am **.**.**** rechtskräftig wegen einer Übertretung
Paragraph eins, Absatz eins, Führerscheingesetz und Paragraph 14, Absatz 8, Führerscheingesetz bestraft worden sei. In den Jahren **** bis **** sei dieser in regelmäßigen Abständen wegen weiterer Übertretungen nach dem KFG, dem FSG und der StVO bestraft worden. Im Jahr **** sei dem Beschwerdeführer überdies der Führerschein entzogen worden. Aufgrund der schwerwiegenden Verurteilung nach dem Suchtmittelgesetz und des Vorenthaltens von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung könne davon ausgegangen werden, dass bei Herrn A eine Begehung der gleichen oder ähnlichen Straftat bei der Ausübung des Gewerbes nicht auszuschließen sei. Zu Spruchpunkt II) wurde darauf verwiesen, dass bei einer bestehenden Gewerbeberechtigung für die Erteilung einer Nachsicht von dem
Abs 1 bestehenden Gewerbeausschluss
Abs 1 kein Raum sei, weshalb dieser Antrag als unzulässig zurückzuweisen sei.Zu Spruchpunkt römisch zwei) wurde darauf verwiesen, dass bei einer bestehenden Gewerbeberechtigung für die Erteilung einer Nachsicht von dem
Paragraph 13, Absatz eins, bestehenden Gewerbeausschluss
Paragraph 26, Absatz eins, kein Raum sei, weshalb dieser Antrag als unzulässig zurückzuweisen sei. In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Berufung (nunmehr Beschwerde) wurde von A, rechtsfreundlich vertreten durch die Rechtsanwälte Mag. C, Dr. D & MMag. E, im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass der mittlerweile **-jährige Beschwerdeführer seit **** das Gastgewerbe und das Gewerbe des Betriebes einer Sauna ausübe. Für den Entziehungstatbestand des § 87 Abs 1 Z 1 GewO 1994 sei es erforderlich, dass die Gewerbebehörde auf Grundlage des Verhaltens in der Vergangenheit eine begründete und nachvollziehbare Prognose über das zukünftige Verhalten einer Person anstelle. Die diesbezügliche Prognose setze die Feststellung der Tathandlungen voraus, die der (den Ausschlussgrund nach § 13 Abs 1 GewO 1994 bildenden) Verurteilung konkret zu Grunde gelegen seien und von denen die Gewerbebehörde in Bindung an die rechtskräftige Verurteilung bei ihrer Prognose auszugehen habe. Nach ständiger Rechtsprechung dürfe die Gewerbebehörde die im Entziehungsverfahren vorzunehmende Untersuchung des Charakterbildes des Gewerbeberechtigten nicht – wie im gegenständlichen Fall – allein auf die Tatsache abstellen, dass über diesen Verwaltungs- oder gerichtliche Strafen verhängt worden seien. Die Behörde habe, bevor sie die Entziehung der Gewerbeberechtigung verfüge, alle in Betracht kommenden Umstände bis zum Zeitpunkt ihrer Entziehung einer Prüfung zu unterziehen. Hiezu gehöre auch das Verhalten, das der Gewerbeberechtigte vor und nach seiner Verurteilung an den Tag gelegt habe und könne ein einwandfreies Verhalten durch einen längeren Zeitraum geeignet sein, die Besorgnis eines Missbrauchs der Gewerbeberechtigung auszuschließen. Der angefochtene Bescheid lasse nunmehr die von der Rechtsprechung geforderte begründete und nachvollziehbare Prognose über das zukünftige Verhalten des Beschwerdeführers vollkommen vermissen. Dieser habe sich mit Ausnahme dieser einen Verurteilung in strafgerichtlicher Hinsicht nichts zu Schulden kommen lassen. Aus dem sonstigen Wohlverhalten vor und insbesondere aufgrund des seit der Tatbegehung ordentlichen Lebenswandels sowie im Lichte der deliktsspezifischen Tathandlung sei darauf zu schließen, dass es sich hierbei um eine einmalige Entgleisung des Beschwerdeführers gehandelt habe. Im Übrigen sei auch davon auszugehen, dass das Strafverfahren und die Verurteilung ihre spezialpräventive Wirkung gezeigt hätten. Dem Beschwerdeführer sei somit ein Persönlichkeitsbild zuzugestehen, das die gesetzliche Befürchtung nicht aufkommen lasse. Als Beweis angeboten wurde die Einvernahme des Beschwerdeführers und ein einzuholendes psychologisches Gutachten, weitere Beweise wurden vorbehalten. Es wurde der Antrag gestellt, die Berufungsbehörde möge der Berufung des Berufungswerbers Folge geben und den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom **.**.****, Zl. *.*-*****/**, ersatzlos aufheben; in eventu die angebotenen Beweise aufnehmen, der Berufung Folge geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben; in eventu, der Berufung des Berufungswerbers Folge zu geben und diesem die Gewerbeberechtigung lediglich für eine bestimmte Zeit entziehen.In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Berufung (nunmehr Beschwerde) wurde von A, rechtsfreundlich vertreten durch die Rechtsanwälte Mag. C, Dr. D & MMag. E, im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass der mittlerweile **-jährige Beschwerdeführer seit **** das Gastgewerbe und das Gewerbe des Betriebes einer Sauna ausübe. Für den Entziehungstatbestand des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 sei es erforderlich, dass die Gewerbebehörde auf Grundlage des Verhaltens in der Vergangenheit eine begründete und nachvollziehbare Prognose über das zukünftige Verhalten einer Person anstelle. Die diesbezügliche Prognose setze die Feststellung der Tathandlungen voraus, die der (den Ausschlussgrund nach Paragraph 13, Absatz eins, GewO 1994 bildenden) Verurteilung konkret zu Grunde gelegen seien und von denen die Gewerbebehörde in Bindung an die rechtskräftige Verurteilung bei ihrer Prognose auszugehen habe. Nach ständiger Rechtsprechung dürfe die Gewerbebehörde die im Entziehungsverfahren vorzunehmende Untersuchung des Charakterbildes des Gewerbeberechtigten nicht – wie im gegenständlichen Fall – allein auf die Tatsache abstellen, dass über diesen Verwaltungs- oder gerichtliche Strafen verhängt worden seien. Die Behörde habe, bevor sie die Entziehung der Gewerbeberechtigung verfüge, alle in Betracht kommenden Umstände bis zum Zeitpunkt ihrer Entziehung einer Prüfung zu unterziehen. Hiezu gehöre auch das Verhalten, das der Gewerbeberechtigte vor und nach seiner Verurteilung an den Tag gelegt habe und könne ein einwandfreies Verhalten durch einen längeren Zeitraum geeignet sein, die Besorgnis eines Missbrauchs der Gewerbeberechtigung auszuschließen. Der angefochtene Bescheid lasse nunmehr die von der Rechtsprechung geforderte begründete und nachvollziehbare Prognose über das zukünftige Verhalten des Beschwerdeführers vollkommen vermissen. Dieser habe sich mit Ausnahme dieser einen Verurteilung in strafgerichtlicher Hinsicht nichts zu Schulden kommen lassen. Aus dem sonstigen Wohlverhalten vor und insbesondere aufgrund des seit der Tatbegehung ordentlichen Lebenswandels sowie im Lichte der deliktsspezifischen Tathandlung sei darauf zu schließen, dass es sich hierbei um eine einmalige Entgleisung des Beschwerdeführers gehandelt habe. Im Übrigen sei auch davon auszugehen, dass das Strafverfahren und die Verurteilung ihre spezialpräventive Wirkung gezeigt hätten. Dem Beschwerdeführer sei somit ein Persönlichkeitsbild zuzugestehen, das die gesetzliche Befürchtung nicht aufkommen lasse. Als Beweis angeboten wurde die Einvernahme des Beschwerdeführers und ein einzuholendes psychologisches Gutachten, weitere Beweise wurden vorbehalten. Es wurde der Antrag gestellt, die Berufungsbehörde möge der Berufung des Berufungswerbers Folge geben und den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom **.**.****, Zl. *.*-*****/**, ersatzlos aufheben; in eventu die angebotenen Beweise aufnehmen, der Berufung Folge geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben; in eventu, der Berufung des Berufungswerbers Folge zu geben und diesem die Gewerbeberechtigung lediglich für eine bestimmte Zeit entziehen. Mit Schreiben des Amtes der Tiroler Landesregierung, Sachgebiet Gewerbe, vom **.**.****, wurde die von A eingebrachte Berufung dem Landesverwaltungsgericht Tirol zuständigkeitshalber weitergeleitet. Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist infolge Art 151 Abs 51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013, zur Entscheidung über die vorliegende Berufung, welche nunmehr als Bescheidbeschwerde
Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist infolge Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2013,, zur Entscheidung über die vorliegende Berufung, welche nunmehr als Bescheidbeschwerde
In weiterer Folge wurde vom Landesverwaltungsgericht Tirol in den Strafakt des Landesgerichtes Innsbruck, Zl. ** Hv **/***, Akteneinsicht genommen. Des Weiteren wurden von der Bezirkshauptmannschaft B verschiedene Strafbescheide den Beschwerdeführer betreffend eingeholt und eine öffentliche mündliche Verhandlung am **.**.**** durchgeführt. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: A ist aufgrund des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft B vom **.**.****, Zl. *.*-*****/**, zur Ausübung des reglementierten Gewerbes „Gastgewerbe mit dem Berechtigungsumfang nach § 111 Abs 1 Z 2 Gewerbeordnung 1994 in der Betriebsart Restaurant“ im Standort Adresse, Platz, Ort berechtigt. Diese Gewerbeberechtigung scheint im Gewerberegister unter der Registerzahl ***** auf. Weiters ist A auf Grund der Eintragung im Gewerberegister der Bezirkshauptmannschaft B zur Ausübung des freien Gewerbes „Betrieb einer Sauna/eines Dampfbades“ am selben Standort berechtigt. Herr A betreibt aufgrund dieser Gewerbeberechtigungen den Gastronomiebetrieb „S-Zeit“ (Obergeschoss) mit Sauna bzw Dampfbad im Untergeschoss.A ist aufgrund des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft B vom **.**.****, Zl. *.*-*****/**, zur Ausübung des reglementierten Gewerbes „Gastgewerbe mit dem Berechtigungsumfang nach Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer 2, Gewerbeordnung 1994 in der Betriebsart Restaurant“ im Standort Adresse, Platz, Ort berechtigt. Diese Gewerbeberechtigung scheint im Gewerberegister unter der Registerzahl ***** auf. Weiters ist A auf Grund der Eintragung im Gewerberegister der Bezirkshauptmannschaft B zur Ausübung des freien Gewerbes „Betrieb einer Sauna/eines Dampfbades“ am selben Standort berechtigt. Herr A betreibt aufgrund dieser Gewerbeberechtigungen den Gastronomiebetrieb „S-Zeit“ (Obergeschoss) mit Sauna bzw Dampfbad im Untergeschoss. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom **.**.****, ** Hv **/***, wurde A wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall und Abs 2 SMG sowie des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr, bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren, und wegen des Vergehens des Vorenthaltens von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung nach § 153c Abs 1 StGB zu einer unbedingten Geldstrafe von 360 Tagessätzen, im Uneinbringlichkeitsfall 180 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Dieser Verurteilung lag einerseits der unerlaubte Umgang mit Suchtgiften und der Suchtgifthandel in der Zeit zwischen August/September **** und **.**.**** in F bzw B sowie die Vorenthaltung von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung im Zeitraum August **** bis März **** in der Höhe von Euro 7.078,68 zu Grunde.Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom **.**.****, ** Hv **/***, wurde A wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall und Absatz 2, SMG sowie des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr, bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren, und wegen des Vergehens des Vorenthaltens von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung nach Paragraph 153 c, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Geldstrafe von 360 Tagessätzen, im Uneinbringlichkeitsfall 180 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Dieser Verurteilung lag einerseits der unerlaubte Umgang mit Suchtgiften und der Suchtgifthandel in der Zeit zwischen August/September **** und **.**.**** in F bzw B sowie die Vorenthaltung von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung im Zeitraum August **** bis März **** in der Höhe von Euro 7.078,68 zu Grunde. Der Einvernahme des Beschwerdeführers als Beschuldigter am **.**.**** durch das Landeskriminalamt Innsbruck ist unter anderem zu entnehmen, dass dieser im Jahre **** bereits einmal wegen eines Vergehens nach dem Suchtmittelgesetz verurteilt wurde und dass der Suchtgiftkonsum bzw Suchtgifthandel teilweise auch im Lokal des Beschwerdeführers (Lokal „S-Zeit“ in B, Adresse, Platz, Ort) und in der ebenfalls vom Beschwerdeführer betriebenen Sauna in B, Adresse, Platz, Ort, stattfand. Mit Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom **.**.****, Zl. ** * **/***, wurde gegen A das Insolvenzverfahren eröffnet. Nach Annahme und rechtskräftiger Bestätigung des Sanierungsplanes wurde der Konkurs mit Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom **.**.**** aufgehoben. Dem Akt der Bezirkshauptmannschaft B ist schließlich eine Auflistung von Verwaltungsübertretungen des Beschwerdeführers in den Jahren *** bis **** zu entnehmen (21 Verwaltungsstrafvormerkungen). Dem rechtskräftigen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom **.**.****, Zl. **-***-****, ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am **.**.****, somit etwa einen Monat nach der strafgerichtlichen Verurteilung durch das Landesgericht Innsbruck, Übertretungen nach dem Führerscheingesetz (Lenken eines Kfz mit einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,32 mg/l, Lenken eines Kfz ohne eine hiefür gültige Lenkberechtigung) begangen hat. Diese Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem erstinstanzlichen Akt *.*-*****/** und dem Akt des Verwaltungsgerichtes Tirol zu Zl ****/**/****, die auch vom Beschwerdeführer im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am **.**.**** nicht bestritten wurden. III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen:
O 1994 sind natürliche Personen von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn sie (Z 1) von einem Gericht (lit
Paragraph 13, Absatz eins, GewO 1994 sind natürliche Personen von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn sie (Ziffer eins,) von einem Gericht (Litera a,) wegen betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (Paragraph 153 d, StGB), organisierter Schwarzarbeit (Paragraph 153 e, StGB), betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (Paragraphen 156 bis 159 StGB) oder (Litera b,) wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden sind und (Ziffer 2,) die Verurteilung nicht getilgt ist. Von der Ausübung eines Gastgewerbes sind natürliche Personen ausgeschlossen, wenn gegen sie eine nicht getilgte gerichtliche Verurteilung wegen Übertretung der §§ 28 bis 31a des Suchtmittelgesetzes, BGBl. I Nr. 112/1997, in der jeweils geltenden Fassung, vorliegt. Von der Ausübung eines Gastgewerbes sind natürliche Personen ausgeschlossen, wenn gegen sie eine nicht getilgte gerichtliche Verurteilung wegen Übertretung der Paragraphen 28 bis 31 a des Suchtmittelgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997,, in der jeweils geltenden Fassung, vorliegt.
O 1994 ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde (§ 361) zu entziehen, wenn auf den Gewerbeinhaber die Ausschlussgründe
Abs 1 oder 2 zutreffen und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist.
Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde (Paragraph 361,) zu entziehen, wenn auf den Gewerbeinhaber die Ausschlussgründe
Paragraph 13, Absatz eins, oder 2 zutreffen und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist. Nach § 87 Abs 3 leg cit kann die Behörde die Gewerbeberechtigung auch nur für eine bestimmte Zeit entziehen, wenn nach den Umständen des Falles erwartet werden kann, dass diese Maßnahme ausreicht, um ein späteres einwandfreies Verhalten des Gewerbeinhabers zu sichern.Nach Paragraph 87, Absatz 3, leg cit kann die Behörde die Gewerbeberechtigung auch nur für eine bestimmte Zeit entziehen, wenn nach den Umständen des Falles erwartet werden kann, dass diese Maßnahme ausreicht, um ein späteres einwandfreies Verhalten des Gewerbeinhabers zu sichern. Nach § 26 Abs 1 GewO 1994 hat die Behörde im Falle des Ausschlusses von der Gewerbeausübung
Abs 1 oder 2 die Nachsicht von diesem Ausschluss zu erteilen, wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes nicht zu befürchten ist.Nach Paragraph 26, Absatz eins, GewO 1994 hat die Behörde im Falle des Ausschlusses von der Gewerbeausübung
Paragraph 13, Absatz eins, oder 2 die Nachsicht von diesem Ausschluss zu erteilen, wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes nicht zu befürchten ist. Nach § 26 Abs 4 leg cit ist die Nachsicht
Abs 1, 2 oder 3 nicht zu erteilen, wenn andere Ausschlussgründe
vorliegen als jene, für die die Nachsicht erteilt werden soll.Nach Paragraph 26, Absatz 4, leg cit ist die Nachsicht
Absatz eins, 2, oder 3 nicht zu erteilen, wenn andere Ausschlussgründe
Paragraph 13, vorliegen als jene, für die die Nachsicht erteilt werden soll. Im Beschwerdefall wurde der Beschwerdeführer unstrittig wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer 3 Monate übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt, wobei die Verurteilung nicht getilgt ist. Somit liegt der Ausschlussgrund
O 1994 vor.Im Beschwerdefall wurde der Beschwerdeführer unstrittig wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer 3 Monate übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt, wobei die Verurteilung nicht getilgt ist. Somit liegt der Ausschlussgrund
Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b und Ziffer 2, GewO 1994 vor. Die Beschwerde lässt die Feststellungen der belangten Behörde über die rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung von A durch das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom **.**.**** unbestritten. Die Beschwerde wendet sich gegen die Ansicht der Bezirkshauptmannschaft B als Gewerbebehörde I. Instanz, es sei beim Beschwerdeführer im Sinne des § 87 Abs 1 Z 1 GewO 1994 zu befürchten, dieser werde eine gleiche oder eine ähnliche Straftat bei der Ausübung des Gewerbes begehen. Der Beschwerdeführer habe sich mit Ausnahme dieser einen Verurteilung in strafgerichtlicher Hinsicht nichts zu Schulden kommen lassen und sei aus dem sonstigen Wohlverhalten vor und insbesondere aufgrund des seit der Tatbegehung ordentlichen Lebenswandels sowie im Lichte der deliktsspezifischen Tathandlung darauf zu schließen, dass es sich hierbei um eine einmalige Entgleisung des Beschwerdeführers gehandelt habe. Die Beschwerde wendet sich gegen die Ansicht der Bezirkshauptmannschaft B als Gewerbebehörde römisch eins. Instanz, es sei beim Beschwerdeführer im Sinne des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 zu befürchten, dieser werde eine gleiche oder eine ähnliche Straftat bei der Ausübung des Gewerbes begehen. Der Beschwerdeführer habe sich mit Ausnahme dieser einen Verurteilung in strafgerichtlicher Hinsicht nichts zu Schulden kommen lassen und sei aus dem sonstigen Wohlverhalten vor und insbesondere aufgrund des seit der Tatbegehung ordentlichen Lebenswandels sowie im Lichte der deliktsspezifischen Tathandlung darauf zu schließen, dass es sich hierbei um eine einmalige Entgleisung des Beschwerdeführers gehandelt habe. Mit diesem Vorbringen wird eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufgezeigt: Für den Entziehungstatbestand des § 87 Abs 1 Z 1 GewO 1994 ist es erforderlich, dass die Gewerbebehörde auf Grundlage des Verhaltens in der Vergangenheit eine begründete und nachvollziehbare Prognose über das zukünftige Verhalten einer Person anzustellen hat. Die Prognose nach § 87 Abs 1 Z 1 GewO 1994 (ob nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist) setzt daher die Feststellungen der Tathandlungen voraus, die der (den Ausschlussgrund nach § 13 Abs 1 GewO 1994 bildenden) Verurteilung konkret zu Grunde gelegen sind und von denen die Gewerbebehörde in Bindung an die rechtskräftige Verurteilung bei ihrer Prognose auszugehen hat (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 22.06.2011, Zl. 2010/04/0141, und Zlen. 2011/04/0014,0015).Für den Entziehungstatbestand des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 ist es erforderlich, dass die Gewerbebehörde auf Grundlage des Verhaltens in der Vergangenheit eine begründete und nachvollziehbare Prognose über das zukünftige Verhalten einer Person anzustellen hat. Die Prognose nach Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 (ob nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist) setzt daher die Feststellungen der Tathandlungen voraus, die der (den Ausschlussgrund nach Paragraph 13, Absatz eins, GewO 1994 bildenden) Verurteilung konkret zu Grunde gelegen sind und von denen die Gewerbebehörde in Bindung an die rechtskräftige Verurteilung bei ihrer Prognose auszugehen hat vergleiche die Erkenntnisse des VwGH vom 22.06.2011, Zl. 2010/04/0141, und Zlen. 2011/04/0014,0015). Der Beschwerdeführer hat nach der gekürzten Urteilsausfertigung des Landesgerichtes Innsbruck vom **.**.****, Zl. ** Hv **/***, auf welches die Bezirkshauptmannschaft B Bezug genommen hat, in der Zeit zwischen August/September **** und **.**.**** in F bzw. B Suchtgift vorschriftswidrig zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen und dieses vorschriftswidrig in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge anderen überlassen. Eine Grenzmenge nach § 28b SMG ist jene Menge eines Suchtgiftes, die geeignet ist, in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen herbeizuführen.Der Beschwerdeführer hat nach der gekürzten Urteilsausfertigung des Landesgerichtes Innsbruck vom **.**.****, Zl. ** Hv **/***, auf welches die Bezirkshauptmannschaft B Bezug genommen hat, in der Zeit zwischen August/September **** und **.**.**** in F bzw. B Suchtgift vorschriftswidrig zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen und dieses vorschriftswidrig in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge anderen überlassen. Eine Grenzmenge nach Paragraph 28 b, SMG ist jene Menge eines Suchtgiftes, die geeignet ist, in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen herbeizuführen. Aufgrund dieser Tathandlungen kann der Gewerbebehörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie aus der Tatsache der Begehung von Suchtgiftdelikten und weiters aus der Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen wegen des Vorenthaltens von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung und zahlreicher Verwaltungsstrafvormerkungen in den Jahren **** bis ****, wobei der Beschwerdeführer noch nach der strafgerichtlichen Verurteilung am **.**.**** rechtskräftig wegen Übertretungen nach dem Führerscheingesetz (alkoholisiertes Lenken eines Kraftfahrzeuges und Lenken ohne Lenkberechtigung am **.**.****) bestraft wurde, ein Persönlichkeitsbild gewinnt, das im Sinne des § 87 Abs 1 Z 1 GewO 1994 die Begehung gleicher oder ähnlicher Straftaten bei Ausübung des Gewerbes befürchten lässt.Aufgrund dieser Tathandlungen kann der Gewerbebehörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie aus der Tatsache der Begehung von Suchtgiftdelikten und weiters aus der Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen wegen des Vorenthaltens von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung und zahlreicher Verwaltungsstrafvormerkungen in den Jahren **** bis ****, wobei der Beschwerdeführer noch nach der strafgerichtlichen Verurteilung am **.**.**** rechtskräftig wegen Übertretungen nach dem Führerscheingesetz (alkoholisiertes Lenken eines Kraftfahrzeuges und Lenken ohne Lenkberechtigung am **.**.****) bestraft wurde, ein Persönlichkeitsbild gewinnt, das im Sinne des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 die Begehung gleicher oder ähnlicher Straftaten bei Ausübung des Gewerbes befürchten lässt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Entziehungsgrund des § 87 Abs 1 Z 1 GewO nicht nur gegeben, wenn die zu Grunde liegende Straftat bei Ausübung des zu entziehenden Gewerbes begangen wurde, liegt doch § 13 Abs 1 leg cit als Regelfall ein Sachverhalt zu Grunde, in dem die von dieser Bestimmung erfasste gerichtliche Verurteilung zu einem Zeitpunkt erfolgte, in dem der Verurteilte noch gar nicht im Besitz der Gewerbeberechtigung war (vgl. VwGH vom 25.03.2010, Zl. 2009/04/0192). Vielmehr ist für die Prognose nach dieser Bestimmung (unter anderem) entscheidend, ob im Hinblick auf die Eigenart der vorliegenden strafbaren Handlung das verfahrensgegenständliche Gewerbe Gelegenheit zur Begehung der gleichen oder ähnlichen Straftat bieten würde (vgl. VwGH vom 22.06.2011, Zlen. 2011/04/0014,0015). Weiters kommt es nicht darauf an, dass die Begehung einer gleichen oder ähnlichen Straftat „kaum“ zu befürchten ist, für die Verneinung des Vorliegens dieser Tatbestandsvoraussetzungen ist vielmehr entscheidend, dass die in der (durch die fragliche Straftat manifestierten) Persönlichkeit des Beschwerdeführers begründete Befürchtung der Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei der Ausübung des Gewerbes gar nicht besteht (vgl. VwGH vom 17.09.2010, Zl. 2009/04/0237).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Entziehungsgrund des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, GewO nicht nur gegeben, wenn die zu Grunde liegende Straftat bei Ausübung des zu entziehenden Gewerbes begangen wurde, liegt doch Paragraph 13, Absatz eins, leg cit als Regelfall ein Sachverhalt zu Grunde, in dem die von dieser Bestimmung erfasste gerichtliche Verurteilung zu einem Zeitpunkt erfolgte, in dem der Verurteilte noch gar nicht im Besitz der Gewerbeberechtigung war vergleiche VwGH vom 25.03.2010, Zl. 2009/04/0192). Vielmehr ist für die Prognose nach dieser Bestimmung (unter anderem) entscheidend, ob im Hinblick auf die Eigenart der vorliegenden strafbaren Handlung das verfahrensgegenständliche Gewerbe Gelegenheit zur Begehung der gleichen oder ähnlichen Straftat bieten würde vergleiche VwGH vom 22.06.2011, Zlen. 2011/04/0014,0015). Weiters kommt es nicht darauf an, dass die Begehung einer gleichen oder ähnlichen Straftat „kaum“ zu befürchten ist, für die Verneinung des Vorliegens dieser Tatbestandsvoraussetzungen ist vielmehr entscheidend, dass die in der (durch die fragliche Straftat manifestierten) Persönlichkeit des Beschwerdeführers begründete Befürchtung der Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei der Ausübung des Gewerbes gar nicht besteht vergleiche VwGH vom 17.09.2010, Zl. 2009/04/0237). Im Hinblick darauf, dass nach der dem strafgerichtlichen Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom **.**.**** zu Grunde liegenden Beschuldigtenvernehmung vom **.**.**** durch das Landeskriminalamt Innsbruck die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Suchtmitteldelikte teilweise in den Gewerbebetrieben des Beschwerdeführers (Lokal „S-Zeit“ und Sauna in B) stattfanden, ist darauf hinzuweisen, dass die Ausübung des in Rede stehenden Gewerbes Anreiz und auch Gelegenheit zur Begehung von Suchtmitteldelikten bietet, weil die gegenständliche gewerbliche Tätigkeit – Gastgewerbe – mit einem geschäftlichen Kontakt mit Menschen verbunden ist. Wenn der Beschwerdeführer darauf hinweist, dass er sich seit der strafgerichtlichen Verurteilung im Jahre **** nichts mehr zu Schulden habe kommen lassen und einen ordentlichen Lebenswandel führe, hat die Gewerbebehörde zu Recht auf die rechtskräftige Bestrafung des Beschwerdeführers nach § 14 Abs 8 FSG und § 1 Abs 3 FSG nach der Verurteilung am **.**.**** verwiesen. Dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom **.**:****, Zl. VA-***-****, ist in diesem Zusammenhang zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am **.**.**** ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand und zudem ohne im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der betreffenden Klasse oder Unterklasse zu sein, in die das Kraftfahrzeug fällt, gelenkt hat. Wenn der Beschwerdeführer darauf hinweist, dass er sich seit der strafgerichtlichen Verurteilung im Jahre **** nichts mehr zu Schulden habe kommen lassen und einen ordentlichen Lebenswandel führe, hat die Gewerbebehörde zu Recht auf die rechtskräftige Bestrafung des Beschwerdeführers nach Paragraph 14, Absatz 8, FSG und Paragraph eins, Absatz 3, FSG nach der Verurteilung am **.**.**** verwiesen. Dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom **.**:****, Zl. VA-***-****, ist in diesem Zusammenhang zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am **.**.**** ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand und zudem ohne im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der betreffenden Klasse oder Unterklasse zu sein, in die das Kraftfahrzeug fällt, gelenkt hat. Aufgrund der schwerwiegenden Verurteilung des Beschwerdeführers nach dem Suchtmittelgesetz und des Vorenthaltens von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung im Zusammenhang mit den aktenkundigen Verwaltungsübertretungen kann deshalb die Ansicht der Gewerbebehörde, dass beim Beschwerdeführer eine Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei der Ausübung des Gewerbes nicht auszuschließen ist, nicht als unschlüssig erkannt werden. Gerade auch im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer eingestandene Verurteilung wegen des Vergehens nach dem Suchtmittelgesetz im Jahre ****, die zahlreichen aktenkundigen Verwaltungsstrafvormerkungen in den Jahren **** – ****, insbesondere unter Berücksichtigung der zitierten Verwaltungsübertretung nach der strafgerichtlichen Verurteilung am **.**.**** - kann von einer lediglich einmaligen Entgleisung des Beschwerdeführers nicht die Rede sein, weshalb sich auch die Einholung eines psychologischen Gutachtens aufgrund der vorliegenden Fakten als nicht als notwendig erweist. Festzuhalten ist, dass bei der Beurteilung der nach § 87 Abs 1 Z 1 GewO 1994 anzustellenden Zukunftsprognose auch auf Verurteilungen Bedacht zu nehmen ist, die vor Erteilung der nunmehr zu entziehenden Gewerbeberechtigung erfolgt sind. Auch solche Verurteilungen sind wesentliche Momente für die Beurteilung der Persönlichkeit des Verurteilten (vgl VwGH vom 27.05.2009, Zl 2007/04/0195). Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass die mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom **.**.**** bestraften Suchtmitteldelikte vom Beschwerdeführer schon etwa ein halbes Jahr nach Erlangen der Gastgewerbeberechtigung begangen wurden. Das im Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom **.**.**** verhängte Ausmaß der Freiheitsstrafe (1 Jahr, wenngleich bedingt nachgesehen) spricht für die im angefochtenen Bescheid getroffene Prognose, ist doch bei der Beurteilung des aus der Straftat ersichtlichen Persönlichkeitsbildes des Gewerbetreibenden auch auf das Ausmaß Bedacht zu nehmen, indem die über ihn verhängte Strafe die im § 13 Abs 1 GewO 1994 genannte Grenze übersteigt (vgl. VwGH vom 17.11.2004, Zl. 2003/04/0123). Zusätzlich ist hervorzuheben, dass durch die festgestellten Tathandlungen gegen die im § 87 Abs 1 GewO 1994 genannten Schutzinteressen
Z 3, nämlich der „Hintanhaltung des Suchtgiftkonsums und des Suchtgiftverkehrs“, verstoßen wurde. Im Hinblick auf den seit der gerichtlichen Verurteilung vergangenen Zeitraum von noch nicht 3 Jahren kann somit nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer seine schädliche Neigung zur Begehung gleicher oder ähnlicher Straftaten endgültig überwunden hat, sodass die Prognoseentscheidung im angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B nicht als rechtswidrig erkannt werden kann. Aufgrund der schwerwiegenden Verurteilung des Beschwerdeführers nach dem Suchtmittelgesetz und des Vorenthaltens von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung im Zusammenhang mit den aktenkundigen Verwaltungsübertretungen kann deshalb die Ansicht der Gewerbebehörde, dass beim Beschwerdeführer eine Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei der Ausübung des Gewerbes nicht auszuschließen ist, nicht als unschlüssig erkannt werden. Gerade auch im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer eingestandene Verurteilung wegen des Vergehens nach dem Suchtmittelgesetz im Jahre ****, die zahlreichen aktenkundigen Verwaltungsstrafvormerkungen in den Jahren **** – ****, insbesondere unter Berücksichtigung der zitierten Verwaltungsübertretung nach der strafgerichtlichen Verurteilung am **.**.**** - kann von einer lediglich einmaligen Entgleisung des Beschwerdeführers nicht die Rede sein, weshalb sich auch die Einholung eines psychologischen Gutachtens aufgrund der vorliegenden Fakten als nicht als notwendig erweist. Festzuhalten ist, dass bei der Beurteilung der nach Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 anzustellenden Zukunftsprognose auch auf Verurteilungen Bedacht zu nehmen ist, die vor Erteilung der nunmehr zu entziehenden Gewerbeberechtigung erfolgt sind. Auch solche Verurteilungen sind wesentliche Momente für die Beurteilung der Persönlichkeit des Verurteilten vergleiche VwGH vom 27.05.2009, Zl 2007/04/0195). Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass die mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom **.**.**** bestraften Suchtmitteldelikte vom Beschwerdeführer schon etwa ein halbes Jahr nach Erlangen der Gastgewerbeberechtigung begangen wurden. Das im Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom **.**.**** verhängte Ausmaß der Freiheitsstrafe (1 Jahr, wenngleich bedingt nachgesehen) spricht für die im angefochtenen Bescheid getroffene Prognose, ist doch bei der Beurteilung des aus der Straftat ersichtlichen Persönlichkeitsbildes des Gewerbetreibenden auch auf das Ausmaß Bedacht zu nehmen, indem die über ihn verhängte Strafe die im Paragraph 13, Absatz eins, GewO 1994 genannte Grenze übersteigt vergleiche VwGH vom 17.11.2004, Zl. 2003/04/0123). Zusätzlich ist hervorzuheben, dass durch die festgestellten Tathandlungen gegen die im Paragraph 87, Absatz eins, GewO 1994 genannten Schutzinteressen
Ziffer 3,, nämlich der „Hintanhaltung des Suchtgiftkonsums und des Suchtgiftverkehrs“, verstoßen wurde. Im Hinblick auf den seit der gerichtlichen Verurteilung vergangenen Zeitraum von noch nicht 3 Jahren kann somit nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer seine schädliche Neigung zur Begehung gleicher oder ähnlicher Straftaten endgültig überwunden hat, sodass die Prognoseentscheidung im angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B nicht als rechtswidrig erkannt werden kann. Da sich die tatbestandsmäßige Befürchtung nach § 87 Abs 1 Z 1 GewO 1994 bereits in der Art der der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegenden Straftaten manifestiert, erweist sich die Einholung des vom Beschwerdeführer beantragten psychologischen Gutachtens, wie bereits erwähnt, als nicht erforderlich.Da sich die tatbestandsmäßige Befürchtung nach Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 bereits in der Art der der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegenden Straftaten manifestiert, erweist sich die Einholung des vom Beschwerdeführer beantragten psychologischen Gutachtens, wie bereits erwähnt, als nicht erforderlich. Wie bereits ausgeführt, sind im Rahmen der Wertung des Persönlichkeitsbildes sämtliche strafgerichtlichen Verurteilungen – wenn sie auch für sich genommen keinen Ausschlussgrund im Sinne des § 13 Abs 1 GewO 1994 darstellen – in die hier zu treffende Prognoseentscheidung miteinzubeziehen, ebenso, dass die Ausübung des in Rede stehenden Gewerbes Gelegenheit für ein ähnliches deliktisches Verhalten bietet. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung werfen darüber hinaus auch die zahlreichen Verwaltungsübertretungen ein negatives Bild auf die zu beurteilende Persönlichkeit des A. Wie bereits ausgeführt, sind im Rahmen der Wertung des Persönlichkeitsbildes sämtliche strafgerichtlichen Verurteilungen – wenn sie auch für sich genommen keinen Ausschlussgrund im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, GewO 1994 darstellen – in die hier zu treffende Prognoseentscheidung miteinzubeziehen, ebenso, dass die Ausübung des in Rede stehenden Gewerbes Gelegenheit für ein ähnliches deliktisches Verhalten bietet. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung werfen darüber hinaus auch die zahlreichen Verwaltungsübertretungen ein negatives Bild auf die zu beurteilende Persönlichkeit des A. Das Landesverwaltungsgericht Tirol misst somit dem Zeitraum des seitherigen Wohlverhaltens des Beschwerdeführers nicht jenes Gewicht zu, das die Befürchtung der Begehung gleicher oder ähnlicher Straftaten bei der Gewerbeausübung gänzlich zu zerstreuen vermag. Dem Umstand, dass die letzte vom Beschwerdeführer begangene Straftat etwa drei Jahre zurückliegt, kann schon im Hinblick auf die Dauer dieses Zeitraumes nach den allgemeinen Erfahrungsgrundsätzen nicht jenes Gewicht beigemessen werden, das die in Rede stehende Annahme der belangten Behörde als rechtswidrig erscheinen ließe (vgl. VwGH vom 28.11.1995, Zl 95/04/0138). Aus diesen Erwägungen ist nach Ansicht des erkennenden Gerichtes sowohl nach der Eigenart der strafbaren Handlungen sowie nach der Persönlichkeit des Beschwerdeführers die Befürchtung gegeben, dass dieser gleiche oder ähnliche Straftaten bei der Ausübung des Gewerbes begehen werde.Das Landesverwaltungsgericht Tirol misst somit dem Zeitraum des seitherigen Wohlverhaltens des Beschwerdeführers nicht jenes Gewicht zu, das die Befürchtung der Begehung gleicher oder ähnlicher Straftaten bei der Gewerbeausübung gänzlich zu zerstreuen vermag. Dem Umstand, dass die letzte vom Beschwerdeführer begangene Straftat etwa drei Jahre zurückliegt, kann schon im Hinblick auf die Dauer dieses Zeitraumes nach den allgemeinen Erfahrungsgrundsätzen nicht jenes Gewicht beigemessen werden, das die in Rede stehende Annahme der belangten Behörde als rechtswidrig erscheinen ließe vergleiche VwGH vom 28.11.1995, Zl 95/04/0138). Aus diesen Erwägungen ist nach Ansicht des erkennenden Gerichtes sowohl nach der Eigenart der strafbaren Handlungen sowie nach der Persönlichkeit des Beschwerdeführers die Befürchtung gegeben, dass dieser gleiche oder ähnliche Straftaten bei der Ausübung des Gewerbes begehen werde. Mit dem Hinweis auf die Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz seiner Familie vermag der Beschwerdeführer die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun, weil diese Umstände nach dem Gesetz keinen Grund darstellen, von der Entziehung der Gewerbeberechtigung abzusehen (VwGH vom 28.09.2011, Zl 2010/04/0134). Aus dem Umstand allein, dass der Beschwerdeführer seit der gerichtlichen Verurteilung im Jahr **** strafrechtlich unbescholten blieb, ergibt sich in Ansehung des § 87 Abs 3 GewO 1994 auch keine Verpflichtung der Behörde, etwa die Gewerbeentziehung nur befristet auszusprechen (vgl VwGH vom 21.09.1994, Zl 94/03/0161). Es besteht keine Verpflichtung der Gewerbebehörde, die Gewerbeberechtigung lediglich befristet bis zum Ablauf der Probezeit im Strafverfahren bzw bis zum Ablauf der Tilgungsfrist zu entziehen. Die Behörde hat vielmehr selbständig nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen, ob eine befristete Entziehung ausreicht, um ein späteres einwandfreies Verhalten des Gewerbeinhabers zu sichern (vgl VwGH vom 24.01.1995, Zl 94/04/0006). Der Beschwerdeführer hat auch nicht dargelegt, welche besonderen Gründe gegeben wären, die erwarten ließen, dass eine bloß befristete Maßnahme ausreichen würde, um ein späteres einwandfreies Verhalten des Beschwerdeführers zu sichern. Unter Hinweis auf die oben getroffenen Ausführungen liegen allerdings nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes die Voraussetzungen für den Ausspruch einer befristeten Gewerbeentziehung nicht vor.Aus dem Umstand allein, dass der Beschwerdeführer seit der gerichtlichen Verurteilung im Jahr **** strafrechtlich unbescholten blieb, ergibt sich in Ansehung des Paragraph 87, Absatz 3, GewO 1994 auch keine Verpflichtung der Behörde, etwa die Gewerbeentziehung nur befristet auszusprechen vergleiche VwGH vom 21.09.1994, Zl 94/03/0161). Es besteht keine Verpflichtung der Gewerbebehörde, die Gewerbeberechtigung lediglich befristet bis zum Ablauf der Probezeit im Strafverfahren bzw bis zum Ablauf der Tilgungsfrist zu entziehen. Die Behörde hat vielmehr selbständig nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen, ob eine befristete Entziehung ausreicht, um ein späteres einwandfreies Verhalten des Gewerbeinhabers zu sichern vergleiche VwGH vom 24.01.1995, Zl 94/04/0006). Der Beschwerdeführer hat auch nicht dargelegt, welche besonderen Gründe gegeben wären, die erwarten ließen, dass eine bloß befristete Maßnahme ausreichen würde, um ein späteres einwandfreies Verhalten des Beschwerdeführers zu sichern. Unter Hinweis auf die oben getroffenen Ausführungen liegen allerdings nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes die Voraussetzungen für den Ausspruch einer befristeten Gewerbeentziehung nicht vor. Soweit sich schließlich die Beschwerde gegen Spruchpunkt II) des angefochtenen Bescheides richtet, wurde von der Bezirkshauptmannschaft B zu Recht darauf hingewiesen, dass bei einer bestehenden Gewerbeberechtigung für die Erteilung einer Nachsicht von dem
O 1994 bestehenden Gewerbeausschluss
GH 2.2.2000, 2000/04/0002). Die Bestimmungen des § 26 GewO 1994 sind im Entziehungsverfahren nicht anzuwenden (vgl etwa VwSlg 14.226 A/1995; VwGH 21.10.1986, 86/04/0200; 29.10.1982, 81/04/0171). Dies bedeutet, dass eine Nachsicht im Rahmen eines Entziehungsverfahrens
Erfüllen Personen, die Inhaber einer Gewerbeberechtigung sind, die Entziehungsvoraussetzungen
Vm § 13 Abs 1 oder 2 GewO 1994 und beantragen diese Personen – um die Entziehung der Gewerbeberechtigung abzuwenden – Nachsicht
Die Zurückweisung des Antrages erfolgte somit zu Recht und erweist sich die dagegen erhobene Beschwerde als nicht berechtigt. Soweit sich schließlich die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei) des angefochtenen Bescheides richtet, wurde von der Bezirkshauptmannschaft B zu Recht darauf hingewiesen, dass bei einer bestehenden Gewerbeberechtigung für die Erteilung einer Nachsicht von dem
Paragraph 13, Absatz eins, GewO 1994 bestehenden Gewerbeausschluss
Paragraph 26, Absatz eins, leg cit kein Raum ist (VwGH 2.2.2000, 2000/04/0002). Die Bestimmungen des Paragraph 26, GewO 1994 sind im Entziehungsverfahren nicht anzuwenden vergleiche etwa VwSlg 14.226 A/1995; VwGH 21.10.1986, 86/04/0200; 29.10.1982, 81/04/0171). Dies bedeutet, dass eine Nachsicht im Rahmen eines Entziehungsverfahrens
Paragraph 87, leg cit nicht gewährt werden kann. Erfüllen Personen, die Inhaber einer Gewerbeberechtigung sind, die Entziehungsvoraussetzungen
Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins, oder 2 GewO 1994 und beantragen diese Personen – um die Entziehung der Gewerbeberechtigung abzuwenden – Nachsicht
Paragraph 26, Absatz eins, leg cit, sind solche Anträge von der Behörde zurückzuweisen. Die Zurückweisung des Antrages erfolgte somit zu Recht und erweist sich die dagegen erhobene Beschwerde als nicht berechtigt. Zusammengefasst ergibt sich, dass aufgrund der maßgeblichen gerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers ein Ausschließungsgrund nach § 13 Abs 1 Z 1 lit b GewO 1994 vorliegt und auch die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen
Abs 1 Z 1 leg cit erfüllt sind und für die Erteilung einer Nachsicht
O 1994 kein Raum ist. Ebenso wenig liegen die Voraussetzungen für den Ausspruch einer befristeten Gewerbeentziehung vor, weshalb dem diesbezüglichen Eventualantrag nicht entsprochen werden konnte.Zusammengefasst ergibt sich, dass aufgrund der maßgeblichen gerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers ein Ausschließungsgrund nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, GewO 1994 vorliegt und auch die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen
Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, leg cit erfüllt sind und für die Erteilung einer Nachsicht
Paragraph 26, Absatz eins, GewO 1994 kein Raum ist. Ebenso wenig liegen die Voraussetzungen für den Ausspruch einer befristeten Gewerbeentziehung vor, weshalb dem diesbezüglichen Eventualantrag nicht entsprochen werden konnte. Somit war im Ergebnis die erstinstanzliche Entscheidung zu bestätigen. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Hermann Riedler (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.41.0141.6
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.