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{'item': 'LVwG-2014/39/0918-2'}

Obsah (7)§ 28§ 25a§ 35§ 46§ 27§ 9Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum09.05.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/39/0918-2 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

§ 28Abs 1 Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Entscheidungsmaßgeblicher Sachverhalt:römisch eins. Entscheidungsmaßgeblicher Sachverhalt: Mit Eingabe vom 09.12.2013 suchte Frau K V um die Errichtung eines Objektes vorübergehenden Bestandes, nämlich eines Imbisswagens, für die Dauer von 2 Jahren bis Herbst 2015 auf der Gp. ****/*, KG X, an. Diesem Ansuchen beigelegt wurde ein mit Bauanzeige betreffend die Errichtung eines mobilen Imbissstandes überschriebener Plan, ein Mietvertrag mit dem Grundeigentümer O M sowie diverse Bestätigungen.Mit Eingabe vom 09.12.2013 suchte Frau K römisch fünf um die Errichtung eines Objektes vorübergehenden Bestandes, nämlich eines Imbisswagens, für die Dauer von 2 Jahren bis Herbst 2015 auf der Gp. ****/*, KG römisch zehn, an. Diesem Ansuchen beigelegt wurde ein mit Bauanzeige betreffend die Errichtung eines mobilen Imbissstandes überschriebener Plan, ein Mietvertrag mit dem Grundeigentümer O M sowie diverse Bestätigungen. In seinem Gutachten vom 20.12.2013 beurteilte der hochbautechnische Sachverständige Ing. T R nach Überprüfung der eingereichten Pläne, dass der im § 46 Abs 1 TBO 2011 geforderte besondere Verwendungszweck einer baulichen Anlage vorübergehenden Bestandes vorliege und formulierte weiters diverse aus hochbautechnischer Sicht notwendige Auflagen.In seinem Gutachten vom 20.12.2013 beurteilte der hochbautechnische Sachverständige Ing. T R nach Überprüfung der eingereichten Pläne, dass der im Paragraph 46, Absatz eins, TBO 2011 geforderte besondere Verwendungszweck einer baulichen Anlage vorübergehenden Bestandes vorliege und formulierte weiters diverse aus hochbautechnischer Sicht notwendige Auflagen. Unter Hinweis auf diese Stellungnahme des hochbautechnischen Sachverständigen wahrte die belangte Behörde mit Schreiben vom 23.12.2013, Zahl ***-*/****-0/2013, unter anderem auch Herrn Ing. L N (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegenüber nachweislich Parteiengehör. Laut Aktenlage wurde von diesem keine Stellungnahme abgegeben. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 03.01.2014, Zahl ***-*/****-0/2013, wurde Frau K V die weitere Benützung des mobilen Imbissstandes

§ 35Abs 4 lit a TBO 2011 mit sofortiger Wirkung untersagt.

Dieser Bescheid blieb laut Aktenlage unangefochten und erwuchs in Rechtskraft.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 03.01.2014, Zahl ***-*/****-0/2013, wurde Frau K römisch fünf die weitere Benützung des mobilen Imbissstandes

Paragraph 35, Absatz 4, Litera a, TBO 2011 mit sofortiger Wirkung untersagt. Dieser Bescheid blieb laut Aktenlage unangefochten und erwuchs in Rechtskraft. Mit Bescheid vom 12.02.2014, Zahl ***-*/****-0/2013, erteilte der Bürgermeister der Gemeinde X

§ 46

Abs 1, 3 und 4 TBO 2011 für die angesuchte bauliche Anlage vorübergehenden Bestandes befristet bis zum 30.11.2015 nach Maßgabe der genehmigten Planunterlagen unter Vorschreibung diverser Auflagen und Bedingungen die baubehördliche Bewilligung. Nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen des § 46 Abs 1 bis 4 TBO 2011 wurde begründend ausgeführt, dass aufgrund der Stellungnahme des hochbautechnischen Sachverständigen die Voraussetzungen zur Erteilung der Baubewilligung gegeben gewesen wären.Mit Bescheid vom 12.02.2014, Zahl ***-*/****-0/2013, erteilte der Bürgermeister der Gemeinde römisch zehn

Paragraph 46, Absatz eins, 3 und 4 TBO 2011 für die angesuchte bauliche Anlage vorübergehenden Bestandes befristet bis zum 30.11.2015 nach Maßgabe der genehmigten Planunterlagen unter Vorschreibung diverser Auflagen und Bedingungen die baubehördliche Bewilligung. Nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen des Paragraph 46, Absatz eins bis 4 TBO 2011 wurde begründend ausgeführt, dass aufgrund der Stellungnahme des hochbautechnischen Sachverständigen die Voraussetzungen zur Erteilung der Baubewilligung gegeben gewesen wären. In fristgerecht erhobener Beschwerde wendet der rechtsfreundlich vertretende Beschwerdeführer Verletzung seiner Nachbarrechte durch die erteilte Baubewilligung ein. Vorab verwies er darauf, dass jene Grundstücksfläche des Gst. Nr ****/*, auf welcher nunmehr der mobile Imbissstand errichtet werden solle, als Parkfläche diene und die diesbezüglichen Flächen als Parkflächen ausgewiesen seien, sodass nach dem Dafürhalten des Berufungswerbers (richtig: Beschwerdeführers) bereits aus diesem Grunde die Errichtung des Imbissstandes auf dieser Fläche ausscheide. Im Zuge des Bewilligungsverfahrens sei von der Baubehörde auch nicht erhoben bzw erachtet worden, dass ein derartiger Imbissstand mit einer enormen Geruchsbelästigung verbunden sei und ergäbe sich weder aus dem Ansuchen noch aus der Stellungnahme des Sachverständigen Ing. T R, dass eine entsprechende Lüftung eingerichtet bzw vorgeschrieben werde. Allgemein sei bekannt und habe die Baubehörde hierauf wenig Bedacht genommen, dass die Errichtung derartiger Anlagen und der gewöhnliche Betrieb bis in die späten Nachtstunden üblicherweise mit nächtlichen Ruhestörungen und Lärmbelästigungen verbunden sei, durch welche sich der Beschwerdeführer ebenso beschwert erachte. In den Auflagen führe die Baubehörde zwar aus, dass die Baubewerberin dafür Sorge zu tragen habe, dass das Leben und die Gesundheit von Menschen und die Sicherheit von Sachen nicht gefährdet werde sowie unzumutbare Belästigungen der Nachbarn insbesondere durch Lärm oder Staub vermieden werden sollten, doch gehe aus dem diesbezüglichen Bescheid und aus dem Antrag nicht hervor, welche Maßnahmen zur Vermeidung derartiger Immissionen sowie zum Schutze der Nachbarn getroffen würden. Alles in allem werde der Beschwerdeführer durch den bekämpften Bescheid in seinen Rechten als Nachbar beeinträchtigt sowie leide das durchgeführte Verfahren an zahlreichen Mangelhaftigkeiten, da der Sachverhalt nur unzureichend erhoben sowie Auflagen zum Schutze der nachbarrechtlichen Interessen nicht getroffen worden seien, sodass der Antrag gestellt werde, der Beschwerde Folge zu geben und den Antrag auf Erteilung der befristeten baubehördlichen Bewilligung für das Vorhaben abzuweisen, in eventu der Beschwerde Folge zu geben, den bekämpften Bescheid zu beheben und nach entsprechender Verfahrensergänzung neuerlich zu entscheiden. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage:

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 9

Abs 1 Z 3 hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und

§ 9

Abs 1 Z 4 das Begehren zu enthalten.

Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und

Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, das Begehren zu enthalten.

§ 46

Abs 1 Tiroler Bauordnung 2011 (TBO 2011) kann für bauliche Anlagen, die aufgrund ihres besonderen Verwendungszweckes nur für einen vorübergehenden Bestand bestimmt sind, anstelle eines Bauansuchens nach § 22 oder einer Bauanzeige nach § 23 um die Erteilung einer befristeten Bewilligung angesucht werden.

Paragraph 46, Absatz eins, Tiroler Bauordnung 2011 (TBO 2011) kann für bauliche Anlagen, die aufgrund ihres besonderen Verwendungszweckes nur für einen vorübergehenden Bestand bestimmt sind, anstelle eines Bauansuchens nach Paragraph 22, oder einer Bauanzeige nach Paragraph 23, um die Erteilung einer befristeten Bewilligung angesucht werden.

§ 46

Abs 3 TBO 2011 kann die Behörde bei der Erteilung der Bewilligung nach Abs 1 unter Bedachtnahme insbesondere auf die Lage und den Verwendungszweck der betreffenden baulichen Anlage von der Einhaltung bestimmter bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften absehen, wenn sichergestellt ist, dass

Paragraph 46, Absatz 3, TBO 2011 kann die Behörde bei der Erteilung der Bewilligung nach Absatz eins, unter Bedachtnahme insbesondere auf die Lage und den Verwendungszweck der betreffenden baulichen Anlage von der Einhaltung bestimmter bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften absehen, wenn sichergestellt ist, dass → lit a den maßgeblichen bautechnischen Erfordernissen und Litera a, den maßgeblichen bautechnischen Erfordernissen und → lit b den durch diese Vorschriften geschützten Interessen, insbesondere dem Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen und der Sicherheit von Sachen,  Litera b, den durch diese Vorschriften geschützten Interessen, insbesondere dem Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen und der Sicherheit von Sachen, durch anderweitige Vorkehrungen hinreichend entsprochen wird. Zu diesem Zweck kann die Bewilligung weiters mit Auflagen oder unter Bedingungen erteilt werden, soweit das Bauvorhaben dadurch nicht in seinem Wesen verändert wird. Im Übrigen gilt § 27 Abs 7 zweiter Satz und 8 bis 14 sinngemäß.durch anderweitige Vorkehrungen hinreichend entsprochen wird. Zu diesem Zweck kann die Bewilligung weiters mit Auflagen oder unter Bedingungen erteilt werden, soweit das Bauvorhaben dadurch nicht in seinem Wesen verändert wird. Im Übrigen gilt Paragraph 27, Absatz 7, zweiter Satz und 8 bis 14 sinngemäß.

§ 46

Abs 5 TBO 2011 sind Parteien im Verfahren um die Erteilung einer Bewilligung nach Abs 1 der Antragsteller, die Nachbarn im Sinn des § 26 Abs 2 und der Straßenverwalter. Die Nachbarn und der Straßenverwalter sind berechtigt, das Fehlen der Voraussetzungen nach Abs 1 geltend zu machen. § 26 Abs 6 und 7 gilt sinngemäß.

Paragraph 46, Absatz 5, TBO 2011 sind Parteien im Verfahren um die Erteilung einer Bewilligung nach Absatz eins, der Antragsteller, die Nachbarn im Sinn des Paragraph 26, Absatz 2 und der Straßenverwalter. Die Nachbarn und der Straßenverwalter sind berechtigt, das Fehlen der Voraussetzungen nach Absatz eins, geltend zu machen. Paragraph 26, Absatz 6 und 7 gilt sinngemäß. III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Erkannte bis zum Inkrafttreten (mit 01.07.2011) der Novelle LGBl Nr 48/2011 zur TBO 2001, LGBl Nr 94, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 40/2009, (WV mit LGBl Nr 57/2011), der Baurechtsgesetzgeber Nachbarn im Sinne des Gesetzes in Bauverfahren betreffend bauliche Anlagen vorübergehenden Bestandes grundsätzlich keine Parteistellung zu, so erfolgte mit bezogener Novelle LGBl Nr 48/2011 eine Änderung in der Regelung der Nachbarstellung insofern, als durch ihren neu eingeführten Abs 5 zu § 46 TBO 2011 den Nachbarn ausdrücklich, wenngleich auch nur in beschränktem Umfang, Parteistellung zugestanden wird. So ist nach dieser Bestimmung das subjektive Mitspracherecht des Nachbarn in derartigen Bauverfahren auf die Frage eingeschränkt, ob die bauliche Anlage aufgrund ihres besonderen Verwendungszweckes nur für einen vorübergehenden Bestand bestimmt ist, anders gewendet, ob der Verwendungszweck der betreffenden baulichen Anlage – der ihr innewohnenden Zweckbestimmung nach - tatsächlich nur vorübergehender Natur ist. Nicht hingegen steht ein über diese Frage hinausreichendes nachbarrechtliches Mitspracherecht darauf zu, ob auch die in § 46 Abs 3 TBO 2011 festgelegten weiteren materiell-rechtlichen Voraussetzungen vorliegen bzw ob berechtigterweise von deren Einhaltung abgesehen werden darf.Erkannte bis zum Inkrafttreten (mit 01.07.2011) der Novelle Landesgesetzblatt Nr 48 aus 2011, zur TBO 2001, LGBl Nr 94, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 40 aus 2009,, (WV mit Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011,), der Baurechtsgesetzgeber Nachbarn im Sinne des Gesetzes in Bauverfahren betreffend bauliche Anlagen vorübergehenden Bestandes grundsätzlich keine Parteistellung zu, so erfolgte mit bezogener Novelle Landesgesetzblatt Nr 48 aus 2011, eine Änderung in der Regelung der Nachbarstellung insofern, als durch ihren neu eingeführten Absatz 5, zu Paragraph 46, TBO 2011 den Nachbarn ausdrücklich, wenngleich auch nur in beschränktem Umfang, Parteistellung zugestanden wird. So ist nach dieser Bestimmung das subjektive Mitspracherecht des Nachbarn in derartigen Bauverfahren auf die Frage eingeschränkt, ob die bauliche Anlage aufgrund ihres besonderen Verwendungszweckes nur für einen vorübergehenden Bestand bestimmt ist, anders gewendet, ob der Verwendungszweck der betreffenden baulichen Anlage – der ihr innewohnenden Zweckbestimmung nach - tatsächlich nur vorübergehender Natur ist. Nicht hingegen steht ein über diese Frage hinausreichendes nachbarrechtliches Mitspracherecht darauf zu, ob auch die in Paragraph 46, Absatz 3, TBO 2011 festgelegten weiteren materiell-rechtlichen Voraussetzungen vorliegen bzw ob berechtigterweise von deren Einhaltung abgesehen werden darf. Um in einem Bauverfahren grundsätzlich mit nachbarrechtlichem Vorbringen durchzudringen, muss eine zulässige Einwendung im Rechtssinne erhoben werden. Es ist also die Behauptung vorbringen, durch die Genehmigung des verfahrensgegenständlichen Bauvorhabens in seinen subjektiven öffentlichen Rechten verletzt zu sein. Das konkrete subjektiv-öffentliche Recht, dessen Verletzung behauptet wird, das heißt die Frage, welcher Art dieses Recht ist, muss aus der Einwendung jedenfalls erkennbar sein. Einer Einwendung ist somit nach herrschender Judikatur die Behauptung der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes immanent. Dabei bestimmt sich der zulässige Umfang des subjektiven Mitspracherechtes nach ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung, bewegt sich dieser gegenständlich damit aufgrund der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung des § 46 Abs 5 TBO 2011 ausschließlich im Rahmen der Frage, ob die bauliche Anlage aufgrund ihres besonderen Verwendungszweckes nur für einen vorübergehenden Bestand bestimmt ist (iSd Abs 1). Um in einem Bauverfahren grundsätzlich mit nachbarrechtlichem Vorbringen durchzudringen, muss eine zulässige Einwendung im Rechtssinne erhoben werden. Es ist also die Behauptung vorbringen, durch die Genehmigung des verfahrensgegenständlichen Bauvorhabens in seinen subjektiven öffentlichen Rechten verletzt zu sein. Das konkrete subjektiv-öffentliche Recht, dessen Verletzung behauptet wird, das heißt die Frage, welcher Art dieses Recht ist, muss aus der Einwendung jedenfalls erkennbar sein. Einer Einwendung ist somit nach herrschender Judikatur die Behauptung der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes immanent. Dabei bestimmt sich der zulässige Umfang des subjektiven Mitspracherechtes nach ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung, bewegt sich dieser gegenständlich damit aufgrund der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung des Paragraph 46, Absatz 5, TBO 2011 ausschließlich im Rahmen der Frage, ob die bauliche Anlage aufgrund ihres besonderen Verwendungszweckes nur für einen vorübergehenden Bestand bestimmt ist (iSd Absatz eins,). Dass sich nun aber der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen gegen die besondere Eignung der gegenständlichen baulichen Anlage ausschließlich für einen vorübergehenden Bestand wendet und er damit das Fehlen der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 TBO 2011 moniert, kann diesem Vorbringen nicht entnommen werden. Vielmehr sind seine Einwendungen zu einen gegen die mit dem Bauverfahren seiner Ansicht nach verbundenen immissionstechnischen Auswirkungen gerichtet, wenn er diesbezüglich im konkreten Geruchs-, Staub- sowie Lärmbelästigungen durch das Bauvorhaben, zu deren Vermeidung weder die Baubehörde noch die Antragstellerin geeignete Vorkehrungen vorgesehen hätten, geltend macht. Zum andern moniert der Beschwerdeführer mit seinem gegen die Verwirklichung des Bauvorhabens gerichteten Einwand, die betroffene Grundstücksfläche wäre als Parkfläche ausgewiesen, ein unzulässiges Absehen vom entsprechenden Widmungserfordernis für die beantragte bauliche Anlage.Dass sich nun aber der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen gegen die besondere Eignung der gegenständlichen baulichen Anlage ausschließlich für einen vorübergehenden Bestand wendet und er damit das Fehlen der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, TBO 2011 moniert, kann diesem Vorbringen nicht entnommen werden. Vielmehr sind seine Einwendungen zu einen gegen die mit dem Bauverfahren seiner Ansicht nach verbundenen immissionstechnischen Auswirkungen gerichtet, wenn er diesbezüglich im konkreten Geruchs-, Staub- sowie Lärmbelästigungen durch das Bauvorhaben, zu deren Vermeidung weder die Baubehörde noch die Antragstellerin geeignete Vorkehrungen vorgesehen hätten, geltend macht. Zum andern moniert der Beschwerdeführer mit seinem gegen die Verwirklichung des Bauvorhabens gerichteten Einwand, die betroffene Grundstücksfläche wäre als Parkfläche ausgewiesen, ein unzulässiges Absehen vom entsprechenden Widmungserfordernis für die beantragte bauliche Anlage. Mit derartigem Vorhalt tritt der Beschwerdeführer aber bereits den von der belangten Behörde angestellten Prüfungen und Beurteilungen der bau- und raumordnungsrechtlichen Zulässigkeiten des Vorhabens an sich nach der Vorschrift des § 46 Abs 3 TBO 2011 entgegen. Derart weitreichendes subjektives Interesse wird dem Nachbarn in Bauvorhaben der vorliegenden Art vom Gesetzgeber jedoch nicht – wie ausgeführt – zugestanden.Mit derartigem Vorhalt tritt der Beschwerdeführer aber bereits den von der belangten Behörde angestellten Prüfungen und Beurteilungen der bau- und raumordnungsrechtlichen Zulässigkeiten des Vorhabens an sich nach der Vorschrift des Paragraph 46, Absatz 3, TBO 2011 entgegen. Derart weitreichendes subjektives Interesse wird dem Nachbarn in Bauvorhaben der vorliegenden Art vom Gesetzgeber jedoch nicht – wie ausgeführt – zugestanden. Wenngleich nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hinsichtlich der Frage der Grenzen der Beurteilung von Einwendungen insofern kein strenger Maßstab anzulegen ist, als es als ausreichend angesehen wird, wenn erkennbar ist, in welchem Recht sich die Partei verletzt erachtet, sind jedoch einer derartigen materiellen Betrachtungsweise unter Hintanstellung eines unangemessenen Formalismus Grenzen gesetzt. Eine Auslegung der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwände dahingehend, als darin auch die Eignung der baulichen Anlagen ihrem Wesen nach als ausschließlich einem vorübergehenden Bestand dienend in Beschwer gezogen werden sollte, vermag berechtigt nicht angestellt zu werden, würde doch eine derartig schrankenlose Umdeutung der Einwendungen den gänzlichen Verzicht auf das Erfordernis der Spezifizierung der gesetzlich zugestandenen subjektiven Rechtsverletzungen des Nachbarn durch bauliche Anlagen vorübergehenden Bestandes bedeuten. Festgehalten sei zudem, dass es sich bei den geltend gemachten Einwendungen ihrer Rechtsnatur nach zum Teil auch um nicht ausschließlich dem Baurechtsbereich zuzuordnende Einwendungen handelt, sondern diese auch als gewerberechtliche Vorhalte Gegenstand eines gewerberechtlichen Betriebsanlagenverfahrens zu sein vermögen. Vorliegend wurden somit keine unter dem (einzig zulässigen) Titel des § 46 Abs 1 TBO 2011 zugestandene subjektiv öffentlich rechtlichen Einwendungen vorgebracht. Aufgrund des ihm durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfungsumfanges, der die Kognitionsbefugnis auf den Inhalt der Beschwerde beschränkt, war dem Landesverwaltungsgericht danach aber eine (weitergehende) Beurteilung der Frage, ob dem gegenständlichen Bauvorhaben tatsächlich der privilegierte Rechtscharakter einer baulichen Anlage vorübergehenden Bestandes im Sinne des Gesetzes zugestanden werden kann, verwehrt und hatte diese somit unbeantwortet zu bleiben. Gleiches gilt hinsichtlich der grundsätzlichen Beurteilung einer Zulässigkeit zur Unterstellung des Verkaufswagens für sich unter den Anwendungsbereich der Tiroler Bauordnung 2011 im Hinblick auf dessen Charakter als Fahrzeug bzw einer (im Gegenstandsfall) allfällig gebotenen Betrachtung des Bauvorhabens in seiner Gesamtheit als bauliche, somit der Tiroler Bauordnung 2011 zu unterstellende Einheit.Vorliegend wurden somit keine unter dem (einzig zulässigen) Titel des Paragraph 46, Absatz eins, TBO 2011 zugestandene subjektiv öffentlich rechtlichen Einwendungen vorgebracht. Aufgrund des ihm durch Paragraph 27, VwGVG vorgegebenen Prüfungsumfanges, der die Kognitionsbefugnis auf den Inhalt der Beschwerde beschränkt, war dem Landesverwaltungsgericht danach aber eine (weitergehende) Beurteilung der Frage, ob dem gegenständlichen Bauvorhaben tatsächlich der privilegierte Rechtscharakter einer baulichen Anlage vorübergehenden Bestandes im Sinne des Gesetzes zugestanden werden kann, verwehrt und hatte diese somit unbeantwortet zu bleiben. Gleiches gilt hinsichtlich der grundsätzlichen Beurteilung einer Zulässigkeit zur Unterstellung des Verkaufswagens für sich unter den Anwendungsbereich der Tiroler Bauordnung 2011 im Hinblick auf dessen Charakter als Fahrzeug bzw einer (im Gegenstandsfall) allfällig gebotenen Betrachtung des Bauvorhabens in seiner Gesamtheit als bauliche, somit der Tiroler Bauordnung 2011 zu unterstellende Einheit. Das Beschwerdevorbringen ist weder unklar noch in sich widersprüchlich, über deren Sinn waren daher durch das Landesverwaltungsgericht keine weiteren Ermittlungen anzustellen. Auch der allgemein gehaltene Vorwurf des Beschwerdeführers, alles in allem würde er durch den bekämpften Bescheid in seinen Rechten als Nachbar beeinträchtigt, vermag nicht als Vorbringen gegen den zulässigen Verwendungszweck an sich zu gelten bzw eine dadurch monierte Rechtsverletzung erkennen zu lassen. Dass allgemein gehaltener Protest nicht als geeignete Einwendung im Rechtssinne gelten kann, wird auch in ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes judiziert. In Ansehung der Vorgaben des § 24 VwGVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde vom rechtsfreundlich vertretenden Beschwerdeführer nicht beantragt. Das Landesverwaltungsgericht hielt die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung von Amts wegen für nicht erforderlich. Es machten keine Fragen von öffentlichem Interesse eine Verhandlung notwendig. Gegenständlich war der Sachverhalt unbestritten und das Landesverwaltungsgericht aufgerufen, über eine Rechtsfrage von geringer Komplexität zu entscheiden. Es waren keine Fragen der Beweiswürdigung zu klären und waren auch Tatsachenfeststellungen im Umfang der maßgeblichen Entscheidungserwägungen nicht bestritten, sodass einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6 Abs 1 EMRK noch Artikel 47 GRC entgegenstanden. In Ansehung der Vorgaben des Paragraph 24, VwGVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde vom rechtsfreundlich vertretenden Beschwerdeführer nicht beantragt. Das Landesverwaltungsgericht hielt die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung von Amts wegen für nicht erforderlich. Es machten keine Fragen von öffentlichem Interesse eine Verhandlung notwendig. Gegenständlich war der Sachverhalt unbestritten und das Landesverwaltungsgericht aufgerufen, über eine Rechtsfrage von geringer Komplexität zu entscheiden. Es waren keine Fragen der Beweiswürdigung zu klären und waren auch Tatsachenfeststellungen im Umfang der maßgeblichen Entscheidungserwägungen nicht bestritten, sodass einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6 Absatz eins, EMRK noch Artikel 47 GRC entgegenstanden. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gegenständlich liegt keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere fehlt weder Rechtsprechung noch wird zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes uneinheitlich beantwortet. Die Entscheidung des erkennenden Gerichtes gründet sich auf ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die ordentliche Revision ist daher unzulässig.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gegenständlich liegt keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere fehlt weder Rechtsprechung noch wird zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes uneinheitlich beantwortet. Die Entscheidung des erkennenden Gerichtes gründet sich auf ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die ordentliche Revision ist daher unzulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Doris Mair (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.39.0918.2

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.