← Österreich

{'item': 'LVwG-2014/40/1021-1'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum09.05.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/40/1021-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter M

Wiedergabe des Verfahrensganges festgehalten, dass der Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom **.**.****, mit dem dieser inhaltlich über die Bauanzeige abgesprochen habe, indem er die Ausführung des Bauvorhabens untersagt habe, weil es bewilligungspflichtig sei, mit Bescheid des Gemeindevorstands der mitbeteiligten Gemeinde vom **.**.**** ersatzlos aufgehoben worden sei. Dieser Bescheid sei rechtskräftig geworden. Die ersatzlose Behebung eines erstinstanzlichen Bescheides durch die Berufungsbehörde gemäß § 66 Abs 4 AVG habe – abgesehen von hier nicht relevanten Ausnahmen – zur Folge, dass die Unterbehörde über den Verfahrensgegenstand nicht mehr neuerlich entscheiden dürfe und das Verfahren einzustellen sei. Für das weitere Verfahren habe somit keine Rechtsgrundlage bestanden. Da die belangte Behörde dies nicht erkannt habe, sei der angefochtene Bescheid schon aus diesem Grund wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben gewesen. Im Übrigen werde darauf hingewiesen, dass ein in Wahrheit bewilligungspflichtiges Vorhaben auch durch eine dennoch erfolgende Zurkenntnisnahme einer Anzeige durch die Behörde nicht zu einem baubehördlich bewilligten Bauvorhaben werde (vgl dazu die Ausführungen in Schwaighofer, Tiroler Baurecht, Rz 8 zu § 22 TBO 2001, sowie das hg Erkenntnis vom 16. Oktober 1997, Zl 97/06/0175). Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom **.**.****, Zl ****/**/****-*, wurde der Beschwerde 1. des BA und 2. der CA, beide in XY, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. N, Adresse, Platz, Ort, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom **.**.****, Zl RoBau-*-*/***/*-****, betreffend die Zurückweisung einer Bauanzeige Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Begründend wurde dazu

Wiedergabe des Verfahrensganges festgehalten, dass der Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom **.**.****, mit dem dieser inhaltlich über die Bauanzeige abgesprochen habe, indem er die Ausführung des Bauvorhabens untersagt habe, weil es bewilligungspflichtig sei, mit Bescheid des Gemeindevorstands der mitbeteiligten Gemeinde vom **.**.**** ersatzlos aufgehoben worden sei. Dieser Bescheid sei rechtskräftig geworden. Die ersatzlose Behebung eines erstinstanzlichen Bescheides durch die Berufungsbehörde gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG habe – abgesehen von hier nicht relevanten Ausnahmen – zur Folge, dass die Unterbehörde über den Verfahrensgegenstand nicht mehr neuerlich entscheiden dürfe und das Verfahren einzustellen sei. Für das weitere Verfahren habe somit keine Rechtsgrundlage bestanden. Da die belangte Behörde dies nicht erkannt habe, sei der angefochtene Bescheid schon aus diesem Grund wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben gewesen. Im Übrigen werde darauf hingewiesen, dass ein in Wahrheit bewilligungspflichtiges Vorhaben auch durch eine dennoch erfolgende Zurkenntnisnahme einer Anzeige durch die Behörde nicht zu einem baubehördlich bewilligten Bauvorhaben werde vergleiche dazu die Ausführungen in Schwaighofer, Tiroler Baurecht, Rz 8 zu Paragraph 22, TBO 2001, sowie das hg Erkenntnis vom 16. Oktober 1997, Zl 97/06/0175). II. Rechtslage: römisch zwei. Rechtslage:

Art 151Abs 51 Z 8 B-VG wurden im 01.

Jänner 2014 die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat sowie zahlreiche sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art 119a Abs 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über.

Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG wurden im 01.

Jänner 2014 die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat sowie zahlreiche sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Artikel 119 a, Absatz 5,) geht auf die Verwaltungsgerichte über. Wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde gemäß Art 131 B-VG bzw nunmehr einer Revision stattgegeben hat, sind die Verwaltungsgerichte verpflichtet in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen (vgl § 63 Abs 1 VwGG). Wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde gemäß Artikel 131, B-VG bzw nunmehr einer Revision stattgegeben hat, sind die Verwaltungsgerichte verpflichtet in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen vergleiche Paragraph 63, Absatz eins, VwGG).

§ 42Abs 3 Vw

GG tritt durch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Erkennntnisses bzw Beschlusses befunden hat.

Paragraph 42, Absatz 3, VwGG tritt durch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Erkennntnisses bzw Beschlusses befunden hat. Im gegenständlichen Verfahren ist daher erneut über die Vorstellung der Beschwerdeführer vom **.**.**** gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde XY vom **.**.****, nunmehr jedoch vom Landesverwaltungsgericht Tirol zu entscheiden.

Aufhebung der Vorstellungsentscheidung der Tiroler Landesregierung vom **.**.****, Zl RoBau-*-/***/*-****, durch den Verwaltungsgerichtshof ergibt sich gemäß § 63 Abs 1 VwGG die Notwendigkeit unverzüglich den in der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Diesem Erfordernis wird, was das Verwaltungsgericht betrifft, mit dem vorliegenden Erkenntnis entsprochen.

Aufhebung der Vorstellungsentscheidung der Tiroler Landesregierung vom **.**.****, Zl RoBau-*-/***/*-****, durch den Verwaltungsgerichtshof ergibt sich gemäß Paragraph 63, Absatz eins, VwGG die Notwendigkeit unverzüglich den in der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Diesem Erfordernis wird, was das Verwaltungsgericht betrifft, mit dem vorliegenden Erkenntnis entsprochen. Da entsprechend dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom **.**.****, Zl ***/**/****-*, die ersatzlose Behebung eines erstinstanzliches Bescheides zur Folge hat, dass die Unterbehörde über den Verfahrensgang nicht mehr neuerlich entscheiden darf und das Verfahren einzustellen ist und für das weitere Verfahren keine Rechtsgrundlage bestanden habe, war der Vorstellung der Beschwerdeführer Folge zu geben und die Bescheide der Unterinstanzen ersatzlos zu beheben. III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Hannes Piccolroaz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.40.1021.1

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.