RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum10.05.2014 GeschäftszahlLVwG-2013/19/2959-3 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Barbara Glieber über die Beschwerde des Name1, Straße1, Ort1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ort2 vom 18.09.2013, Zahl **-*1-2013, nach öffentlich mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:
- Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrengesetzes (VwGVG) IVM § 3 Abs 7 Z 2 Verwaltungsgerichtsbarkeits–Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) wird der Beschwerde Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VSBG eingestellt.
- Gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrengesetzes (VwGVG) IVM Paragraph 3, Absatz 7, Ziffer 2, Verwaltungsgerichtsbarkeits–Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) wird der Beschwerde Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VSBG eingestellt.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Vorbemerkungen:römisch eins. Vorbemerkungen: Einleitend ist festzuhalten, dass gemäß Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern aufgelöst wurden. Die Zuständigkeit zur weiterführenden der mit Ablauf des 31.12.2013 bei dem unabhängigen Veraltungssenate anhängigen Verfahren gegen gemäß der zitierten Verwachsungsbestimmung auf die Verwaltungsgerichte über. Gemäß § 3 Abs 7 Z 2 VwGBK-ÜG können gemäß Ablauf des 31.12.2013 bei den unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängige Verfahrens von Verwaltungsgerichten sei weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt zurück Zuständigkeit eines einzelnen Mitgliedes der unabhängigen Verwaltungsbehörde gehörte, da nach zur Zuständigkeit des einzelnen Richters eines Verwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organ weiter handelt diese Voraussetzungen liegen im gegenständlichen Fall vor.Einleitend ist festzuhalten, dass gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern aufgelöst wurden. Die Zuständigkeit zur weiterführenden der mit Ablauf des 31.12.2013 bei dem unabhängigen Veraltungssenate anhängigen Verfahren gegen gemäß der zitierten Verwachsungsbestimmung auf die Verwaltungsgerichte über. Gemäß Paragraph 3, Absatz 7, Ziffer 2, VwGBK-ÜG können gemäß Ablauf des 31.12.2013 bei den unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängige Verfahrens von Verwaltungsgerichten sei weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt zurück Zuständigkeit eines einzelnen Mitgliedes der unabhängigen Verwaltungsbehörde gehörte, da nach zur Zuständigkeit des einzelnen Richters eines Verwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organ weiter handelt diese Voraussetzungen liegen im gegenständlichen Fall vor. II. Verfahrensgang:römisch zwei. Verfahrensgang: Mit dem angefochten Bescheid wurde den Beschwerdeführer folgendes zur Last gelegt: „Sie haben es als Jagdleiter der Genossenschaftsjagt Ort1 und somit als Jagdausübungsberechtigter zu verantworten, dass der mit Bescheid vom 08.05.2012 genehmigte Abschussplan für das Genossenschaftsjagdgebiet Ort1 für das Jagdjahr 2012/2013 beim Rotwild nicht eingehalten wurden.„Sie haben es als Jagdleiter der Genossenschaftsjagt Ort1 und somit als Jagdausübungsberechtigter zu verantworten, dass der mit Bescheid vom 08.05.2012 genehmigte Abschussplan für das Genossenschaftsjagdgebiet Ort1 für das Jagdjahr 2012 aus 2013, beim Rotwild nicht eingehalten wurden. Er wurden 40 Stück Rotwild im Abschussplan für das Jagdjahr 2012/213 für das Genossenschaftsjagdgebiet Ort1 vorgeschrieben und 34 Stück (inklusive 3 Stück Fallwild) erlegt.“ Der Beschwerdeführer habe dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 70 Abs 1 lit l iVm § 37 Tiroler Jagdgesetz 2004 iVm § 3 Abs 3 § 7 der
- Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004.Paragraph 70, Absatz eins, Litera l, in Verbindung mit Paragraph 37, Tiroler Jagdgesetz 2004 in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 3, Paragraph 7, der
- Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz
- Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von € 200,00 verhängt und wurde er zu einem Beitrag zu den Kosten des Verfahrens von der belangten Behörde verpflichtet. In der dagegen fristgerechten erhoben Berufung führte der Beschwerdeführer folgendes aus: „Bei den nicht erlegten Stücken Rotwild handelte es sich auch um männliche Stücke. Es waren ein Hirsch der Klasse I, ein Hirsch der Klasse II bzw. Hirsche der Klasse III noch offen. Diese wurden von uns nicht erlegt, da kein abschusswürdiger Hirsch im Sinne der
- Durchführungsverordnung vorhanden war. Die von uns gesichteten Stücke Rotwild (männlich) waren jeweils hegewürdige Stücke und wurden somit von uns nicht erlegt. Es war mein Bestreben den Abschussplan so gut wie möglich zu erfüllen, da unter anderem auch ich für den Abschuss bezahle und für mein Geld auch ein entsprechendes Stück erlegen möchte. Da es sich jedoch um hegewürdige Stücke gehandelt hat, habe ich von der Erlegung dieser Stücke Abstand genommen. Auch Mitjäger von mir, die unter anderem € 2.500,00 für 2 Stück Rotwild und 2 Stück Rehwild bezahlt haben, konnten kein Stück erlegen, da die gesichteten Stücke hegewürdig waren. Es war sehr wohl in ihrem Interesse, dass sie entsprechende Stücke erlegen, da sie ja auch entsprechend zahlen. Sie wollten jedoch die hegewürdigen Stücke nicht erlegen, da dies im Tiroler Jagdgesetz auch so vorgesehen ist. Die weiblichen Stücke welche im Abschussplan 2012 vorgeschrieben wurden, wurden zur Gänze erlegt. Bei den übrig gebliebenen handelt es sich somit nur um männliche Stücke.“„Bei den nicht erlegten Stücken Rotwild handelte es sich auch um männliche Stücke. Es waren ein Hirsch der Klasse römisch eins, ein Hirsch der Klasse römisch zwei bzw. Hirsche der Klasse römisch drei noch offen. Diese wurden von uns nicht erlegt, da kein abschusswürdiger Hirsch im Sinne der
- Durchführungsverordnung vorhanden war. Die von uns gesichteten Stücke Rotwild (männlich) waren jeweils hegewürdige Stücke und wurden somit von uns nicht erlegt. Es war mein Bestreben den Abschussplan so gut wie möglich zu erfüllen, da unter anderem auch ich für den Abschuss bezahle und für mein Geld auch ein entsprechendes Stück erlegen möchte. Da es sich jedoch um hegewürdige Stücke gehandelt hat, habe ich von der Erlegung dieser Stücke Abstand genommen. Auch Mitjäger von mir, die unter anderem € 2.500,00 für 2 Stück Rotwild und 2 Stück Rehwild bezahlt haben, konnten kein Stück erlegen, da die gesichteten Stücke hegewürdig waren. Es war sehr wohl in ihrem Interesse, dass sie entsprechende Stücke erlegen, da sie ja auch entsprechend zahlen. Sie wollten jedoch die hegewürdigen Stücke nicht erlegen, da dies im Tiroler Jagdgesetz auch so vorgesehen ist. Die weiblichen Stücke welche im Abschussplan 2012 vorgeschrieben wurden, wurden zur Gänze erlegt. Bei den übrig gebliebenen handelt es sich somit nur um männliche Stücke.“ Beantragt wurde die Einstellung des Verfahrens. III. Sachverhalt:römisch drei. Sachverhalt: Herr Name1 war im Tatzeitraum Jagdleiter der Genossenschaftsjagd Ort
- Der vom Beschwerdeführer beantragte und von der Bezirkshauptmannschaft Ort2 genehmigte Abschussplan für Schalenwild und Murmeltiere für das Jagdjahr 2012 umfasste nicht nur das Genossenschaftsjagdgebiet Ort1, sondern auch das Eigenjagdgebiet Ort3 und war der Abschuss von 40 Stück Rotwild vorgeschrieben. Eine Aufteilung des Rotwildabschusses auf das Genossenschaftsjagdgebiet Ort1 und auf das Eigenjagdgebiet Ort3 ist in diesem Bescheid nicht erfolgt. IV. Beweiswürdigung:römisch vier. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Akt und aus dem ergänzend eingeholten Abschussplan für das Jagdjahr
- V. Rechtsgrundlagen:römisch fünf. Rechtsgrundlagen: Tiroler Jagdgesetz 2004 - TJG 2004, LGBl Nr 41, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 150/2012: „§ 37 Abschussplan
(1)Der Abschuss von Schalenwild - mit Ausnahme von Schwarzwild - und von Murmeltieren darf nur im Rahmen eines Abschussplanes erfolgen. Dieser ist jeweils für ein Jagdjahr und für ein Jagdgebiet sowie den Teil eines Jagdgebietes, der Gegenstand eines Jagdpachtvertrages nach § 18 Abs 1 dritter Satz ist, zu erstellen.
(1)Der Abschuss von Schalenwild - mit Ausnahme von Schwarzwild - und von Murmeltieren darf nur im Rahmen eines Abschussplanes erfolgen. Dieser ist jeweils für ein Jagdjahr und für ein Jagdgebiet sowie den Teil eines Jagdgebietes, der Gegenstand eines Jagdpachtvertrages nach Paragraph 18, Absatz eins, dritter Satz ist, zu erstellen. (…) § 70 StrafbestimmungenParagraph 70, Strafbestimmungen
(1)Wer …
- l)den Bestimmungen über den Abschussplan nach § 37, den Sonderbestimmungen für Hühnervögel nach § 38a oder den hierzu ergangenen Verordnungen oder Bescheide zuwiderhandelt,
- l)den Bestimmungen über den Abschussplan nach Paragraph 37,, den Sonderbestimmungen für Hühnervögel nach Paragraph 38 a, oder den hierzu ergangenen Verordnungen oder Bescheide zuwiderhandelt, … begeht der den Verwaltungsübertretung, und ist, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis € 4.500,-- zu bestrafen. (…)“ VI. Rechtliche Erwägungen:römisch sechs. Rechtliche Erwägungen: Nachdem der behördlich genehmigte Abschussplan die Rotwildabschüsse nicht gesondert für das Genossenschaftsjagdgebiet Ort1 und das Eigenjagdgebiet Ort3 ausgewiesen hat, ist es nicht möglich, Feststellungen dahingehend zu treffen, dass - wie angelastet - das gesamte Rotwild im Genossenschaftsjagdgebiet Ort1 zu erlegen war. Nachdem der Verfolgung des Beschwerdeführers somit ein Hindernis entgegen steht, war spruchgemäß die Einstellung zu verfügen. VII. Unzulässigkeit der Revision:römisch sieben. Unzulässigkeit der Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiteres ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiteres ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Barbara Glieber (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2013.19.2959.3