RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum12.05.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/16/1126-4 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Christoph Lehne über die Beschwerde der TE, O, vertreten durch RA, Adresse gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft N vom xx.xx.xxxx, **** und **** Spruchabschnitt II nachstehendenDas Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Christoph Lehne über die Beschwerde der TE, O, vertreten durch RA, Adresse gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft N vom xx.xx.xxxx, **** und **** Spruchabschnitt römisch zwei nachstehenden Beschluss gefasst: Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sachverhalt: Mit dem angefochtenen Bescheid erteilte die Bezirkshauptmannschaft N entsprechend dem Ansuchen der GA unter Spruchabschnitt I als Wasserrechtsbehörde die wasserrechtliche Bewilligung nach §§ 32,38,98 Abs 1,111 und 112 Wasserrechtsgesetz(WRG) 1959 für die Oberflächenwässerbehandlung im Zuge der Neutrassierung der GAstraße (
- vv)Streckenabschnitt STS aufgrund des Bergsturzereignisses im Jahre ****.Mit dem angefochtenen Bescheid erteilte die Bezirkshauptmannschaft N entsprechend dem Ansuchen der GA unter Spruchabschnitt römisch eins als Wasserrechtsbehörde die wasserrechtliche Bewilligung nach Paragraphen 32,,38,98 Absatz eins,,111 und 112 Wasserrechtsgesetz(WRG) 1959 für die Oberflächenwässerbehandlung im Zuge der Neutrassierung der GAstraße (
- vv)Streckenabschnitt STS aufgrund des Bergsturzereignisses im Jahre ****. Unter Spruchabschnitt II erteilte dieselbe Behörde als Forstbehörde die forstrechtliche Bewilligung für die dauernde und vorübergehende Rodungsbewilligung für den Neubau der Felbertauernstraße und die Schaffung einer Weidefläche nach Maßgabe des vorgelegten Lageplanes und der im Bescheid aufscheinenden Tabelle.Unter Spruchabschnitt römisch zwei erteilte dieselbe Behörde als Forstbehörde die forstrechtliche Bewilligung für die dauernde und vorübergehende Rodungsbewilligung für den Neubau der Felbertauernstraße und die Schaffung einer Weidefläche nach Maßgabe des vorgelegten Lageplanes und der im Bescheid aufscheinenden Tabelle. Die nunmehrige Beschwerdeführerin war als Grundeigentümerin zur mündlichen Verhandlung am xx.xx.xxxx im Gemeindeamt O persönlich geladen worden, wobei der Bewilligungszweck nach dem Forstgesetz und dem WRG in der Kundmachung genannt wurde und auf die Notwendigkeit der Erhebung von Einwendungen am Tag vor der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung hingewiesen worden. Aus der Beschreibung des Vorhabens ging auch hervor, dass die TIWAG für den CH Fischereiberechtigte ist. In dieser Verhandlung hat die Beschwerdeführerin keine wasserrechtlichen oder forstrechtlichen Einwendungen erhoben. Sie hat lediglich die Sicherstellung einer Zufahrt für das Halten, Parken, Umdrehen und Abladen gefordert. Vor der Verhandlungsleiterin wurde ein Vertrag zwischen der Beschwerdeführerin, Herrn R und der Konsenswerberin vorgelegt. In der nunmehr vorgelegten Beschwerde hat die Beschwerdeführerin bestritten, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der wasserrechtlichen und forstrechtlichen Bewilligung vorliegen und die Aufhebung dieser beiden Bewilligungen beantragt. Für die Entscheidung über die Beschwerde gegen Spruchabschnitt I ist Richter Dr. Wolfgang Hirn, für die Entscheidung gegen Spruchabschnitt II Richter Dr. Christoph Lehne zuständig. Aus dem Projekt und dem Bescheid ergibt sich, dass das Grundeigentum der Beschwerdeführerin durch die Rodungsbewilligung nicht berührt ist.Für die Entscheidung über die Beschwerde gegen Spruchabschnitt römisch eins ist Richter Dr. Wolfgang Hirn, für die Entscheidung gegen Spruchabschnitt römisch zwei Richter Dr. Christoph Lehne zuständig. Aus dem Projekt und dem Bescheid ergibt sich, dass das Grundeigentum der Beschwerdeführerin durch die Rodungsbewilligung nicht berührt ist. § 42 AVG 1991 lautet:Paragraph 42, AVG 1991 lautet: § 42
(1)Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.Paragraph 42,
(1)Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.
(1a)Die Kundmachung im Internet unter der Adresse der Behörde gilt als geeignet, wenn sich aus einer dauerhaften Kundmachung an der Amtstafel der Behörde ergibt, dass solche Kundmachungen im Internet erfolgen können und unter welcher Adresse sie erfolgen. Sonstige Formen der Kundmachung sind geeignet, wenn sie sicherstellen, dass ein Beteiligter von der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.
(2)Wurde eine mündliche Verhandlung nicht gemäß Abs 1 kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge nur auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben.
(2)Wurde eine mündliche Verhandlung nicht gemäß Absatz eins, kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge nur auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben.
(3)Eine Person, die glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen zu erheben, und die kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, kann binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache bei der Behörde Einwendungen erheben. Solche Einwendungen gelten als rechtzeitig erhoben und sind von jener Behörde zu berücksichtigen, bei der das Verfahren anhängig ist.
(4)Versäumt derjenige, über dessen Antrag das Verfahren eingeleitet wurde, die Verhandlung, so kann sie entweder in seiner Abwesenheit durchgeführt oder auf seine Kosten auf einen anderen Termin verlegt werden. § 17 Forstgetz1975 lautet:Paragraph 17, Forstgetz1975 lautet: Rodung § 17
(1)Die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) ist verboten.Paragraph 17,
(1)Die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) ist verboten.
(2)Unbeschadet der Bestimmungen des Abs 1 kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung erteilen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald nicht entgegensteht.
(2)Unbeschadet der Bestimmungen des Absatz eins, kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung erteilen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald nicht entgegensteht.
(3)Kann eine Bewilligung nach Abs 2 nicht erteilt werden, kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung dann erteilen, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt.
(3)Kann eine Bewilligung nach Absatz 2, nicht erteilt werden, kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung dann erteilen, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt.
(4)Öffentliche Interessen an einer anderen Verwendung im Sinne des Abs 3 sind insbesondere begründet in der umfassenden Landesverteidigung, im Eisenbahn-, Luft- oder öffentlichen Straßenverkehr, im Post- oder öffentlichen Fernmeldewesen, im Bergbau, im Wasserbau, in der Energiewirtschaft, in der Agrarstrukturverbesserung, im Siedlungswesen oder im Naturschutz.
(4)Öffentliche Interessen an einer anderen Verwendung im Sinne des Absatz 3, sind insbesondere begründet in der umfassenden Landesverteidigung, im Eisenbahn-, Luft- oder öffentlichen Straßenverkehr, im Post- oder öffentlichen Fernmeldewesen, im Bergbau, im Wasserbau, in der Energiewirtschaft, in der Agrarstrukturverbesserung, im Siedlungswesen oder im Naturschutz.
(5)Bei der Beurteilung des öffentlichen Interesses im Sinne des Abs 2 oder bei der Abwägung der öffentlichen Interessen im Sinne des Abs 3 hat die Behörde insbesondere auf eine die erforderlichen Wirkungen des Waldes gewährleistende Waldausstattung Bedacht zu nehmen. Unter dieser Voraussetzung sind die Zielsetzungen der Raumordnung zu berücksichtigen.
(5)Bei der Beurteilung des öffentlichen Interesses im Sinne des Absatz 2, oder bei der Abwägung der öffentlichen Interessen im Sinne des Absatz 3, hat die Behörde insbesondere auf eine die erforderlichen Wirkungen des Waldes gewährleistende Waldausstattung Bedacht zu nehmen. Unter dieser Voraussetzung sind die Zielsetzungen der Raumordnung zu berücksichtigen.
(6)In Gebieten, die dem Bundesheer ständig als militärisches Übungsgelände zur Verfügung stehen (Truppenübungsplätze), bedürfen Rodungen für Zwecke der militärischen Landesverteidigung keiner Bewilligung. Dies gilt nicht für Schutzwälder oder Bannwälder. Der Bundesminister für Landesverteidigung hat zu Beginn jeden Jahres dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jene Flächen bekannt zu geben, die im vorangegangenen Jahr gerodet wurden. § 19 Forstgesetz1975 lautet:Paragraph 19, Forstgesetz1975 lautet: Rodungsverfahren § 19
(1)Zur Einbringung eines Antrags auf Rodungsbewilligung sind berechtigt:Paragraph 19,
(1)Zur Einbringung eines Antrags auf Rodungsbewilligung sind berechtigt:
- der Waldeigentümer,
- der an der zur Rodung beantragten Waldfläche dinglich oder obligatorisch Berechtigte in Ausübung seines Rechtes unter Nachweis der Zustimmung des Waldeigentümers,
- die zur Wahrnehmung der öffentlichen Interessen im Sinne des § 17 Abs 3 Zuständigen,
- die zur Wahrnehmung der öffentlichen Interessen im Sinne des Paragraph 17, Absatz 3, Zuständigen,
- in den Fällen des § 20 Abs 2 auch die Agrarbehörde,
- in den Fällen des Paragraph 20, Absatz 2, auch die Agrarbehörde,
- in den Fällen von Rodungen für Anlagen zur Erzeugung, Fortleitung, Verteilung und Speicherung von Energieträgern die Unternehmen, die solche Anlagen betreiben, soweit zu ihren Gunsten enteignet werden kann oder Leitungsrechte begründet werden können, vorbehaltlich der Zustimmung des gemäß Z 3 Zuständigen,
- in den Fällen von Rodungen für Anlagen zur Erzeugung, Fortleitung, Verteilung und Speicherung von Energieträgern die Unternehmen, die solche Anlagen betreiben, soweit zu ihren Gunsten enteignet werden kann oder Leitungsrechte begründet werden können, vorbehaltlich der Zustimmung des gemäß Ziffer 3, Zuständigen,
- in den Fällen von Rodungen für Eisenbahnzwecke die Inhaber von Konzessionen gemäß § 14 Abs 1 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl Nr 60, oder gemäß § 25 des Seilbahngesetzes 2003, BGBl I Nr
- in den Fällen von Rodungen für Eisenbahnzwecke die Inhaber von Konzessionen gemäß Paragraph 14, Absatz eins, des Eisenbahngesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr 60, oder gemäß Paragraph 25, des Seilbahngesetzes 2003, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr 103.
(2)Der Antrag hat zu enthalten:
- das Ausmaß der beantragten Rodungsfläche,
- den Rodungszweck,
- im Fall der Belastung der Rodungsfläche mit Einforstungsrechten oder Gemeindegutnutzungsrechten die daraus Berechtigten und
- die Eigentümer nachbarlich angrenzender Grundstücke (Anrainer). Dem Antrag sind ein Grundbuchsauszug, der nicht älter als drei Monate sein darf und eine Lageskizze, die eine eindeutige Feststellung der zur Rodung beantragten Fläche in der Natur ermöglicht, anzuschließen. Die Lageskizze, deren Maßstab nicht kleiner sein darf als der Maßstab der Katastralmappe, ist in dreifacher Ausfertigung, in den Fällen des § 20 Abs 1 in vierfacher Ausfertigung vorzulegen; von diesen Ausfertigungen hat die Behörde eine dem Vermessungsamt, im Fall des § 20 Abs 1 eine weitere der Agrarbehörde zu übermitteln.Dem Antrag sind ein Grundbuchsauszug, der nicht älter als drei Monate sein darf und eine Lageskizze, die eine eindeutige Feststellung der zur Rodung beantragten Fläche in der Natur ermöglicht, anzuschließen. Die Lageskizze, deren Maßstab nicht kleiner sein darf als der Maßstab der Katastralmappe, ist in dreifacher Ausfertigung, in den Fällen des Paragraph 20, Absatz eins, in vierfacher Ausfertigung vorzulegen; von diesen Ausfertigungen hat die Behörde eine dem Vermessungsamt, im Fall des Paragraph 20, Absatz eins, eine weitere der Agrarbehörde zu übermitteln.
(3)Anstelle von Grundbuchsauszügen kann auch ein Verzeichnis der zur Rodung beantragten Grundstücke - beinhaltend deren Gesamtfläche und die beanspruchte Fläche sowie deren Eigentümer unter gleichzeitiger Anführung von Rechten, die auf den zur Rodung beantragten Flächen lasten - treten. Dieses Verzeichnis ist von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person zu bestätigen. Im Fall des § 20 Abs 2 ist dieses Verzeichnis, in dem auch die Weginteressenten anzuführen sind, von der Agrarbehörde zu bestätigen.
(3)Anstelle von Grundbuchsauszügen kann auch ein Verzeichnis der zur Rodung beantragten Grundstücke - beinhaltend deren Gesamtfläche und die beanspruchte Fläche sowie deren Eigentümer unter gleichzeitiger Anführung von Rechten, die auf den zur Rodung beantragten Flächen lasten - treten. Dieses Verzeichnis ist von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person zu bestätigen. Im Fall des Paragraph 20, Absatz 2, ist dieses Verzeichnis, in dem auch die Weginteressenten anzuführen sind, von der Agrarbehörde zu bestätigen.
(4)Parteien im Sinne des § 8 AVG sind:
(4)Parteien im Sinne des Paragraph 8, AVG sind:
- die Antragsberechtigten im Sinn des Abs. 1 im Umfang ihres Antragsrechtes,
- die Antragsberechtigten im Sinn des Absatz eins, im Umfang ihres Antragsrechtes,
- der an der zur Rodung beantragten Waldfläche dinglich Berechtigte,
- der Bergbauberechtigte, soweit er auf der zur Rodung beantragten Waldfläche nach den bergrechtlichen Vorschriften zum Aufsuchen oder Gewinnen bergfreier oder bundeseigener mineralischer Rohstoffe befugt ist,
- der Eigentümer und der dinglich Berechtigte der an die zur Rodung beantragten Waldfläche angrenzenden Waldflächen, wobei § 14 Abs 3 zweiter Halbsatz zu berücksichtigen ist, und
- der Eigentümer und der dinglich Berechtigte der an die zur Rodung beantragten Waldfläche angrenzenden Waldflächen, wobei Paragraph 14, Absatz 3, zweiter Halbsatz zu berücksichtigen ist, und
- das zuständige Militärkommando, wenn sich das Verfahren auf Waldflächen bezieht, die der Sicherung der Verteidigungswirkung von Anlagen der Landesverteidigung dienen.
(5)Im Rodungsverfahren sind
- die Gemeinde, in der die zur Rodung beantragte Fläche liegt, zur Wahrnehmung von örtlichen öffentlichen Interessen und
- die Behörden, die in diesem Verfahren zur Wahrnehmung sonstiger öffentlicher Interessen berufen sind, zu hören.
(6)Das Recht auf Anhörung gemäß Abs 5 Z 1 wird von den Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich wahrgenommen.
(6)Das Recht auf Anhörung gemäß Absatz 5, Ziffer eins, wird von den Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich wahrgenommen.
(7)Werden im Verfahren zivilrechtliche Einwendungen erhoben, so hat die Behörde auf eine gütliche Einigung der Parteien hinzuwirken. Kommt eine solche nicht zustande, so hat die Behörde in ihrer Entscheidung über den Rodungsantrag die Parteien unter ausdrücklicher Anführung der durch den Bescheid nicht erledigten zivilrechtlichen Einwendungen zur Austragung derselben auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.
(8)Wird auf Grund eines Antrags gemäß Abs 1 Z 3, 5 oder 6 eine Rodungsbewilligung erteilt, so darf die Rodung erst durchgeführt werden, wenn derjenige, zu dessen Gunsten die Rodungsbewilligung erteilt worden ist, das Eigentumsrecht oder ein sonstiges dem Rodungszweck entsprechendes Verfügungsrecht an der zur Rodung bewilligten Waldfläche erworben hat.
(8)Wird auf Grund eines Antrags gemäß Absatz eins, Ziffer 3, 5, oder 6 eine Rodungsbewilligung erteilt, so darf die Rodung erst durchgeführt werden, wenn derjenige, zu dessen Gunsten die Rodungsbewilligung erteilt worden ist, das Eigentumsrecht oder ein sonstiges dem Rodungszweck entsprechendes Verfügungsrecht an der zur Rodung bewilligten Waldfläche erworben hat. § 14 Forstgesetz 1975 lautet:Paragraph 14, Forstgesetz 1975 lautet: Waldbehandlung entlang der Eigentumsgrenzen § 14
(1)Der Eigentümer eines an Wald angrenzenden Grundstückes hat aus dem nachbarlichen Wald das Überhängen von Ästen in den Luftraum und das Eindringen von Wurzeln in das Erdreich seines Grundstückes dann zu dulden, wenn die Beseitigung (§ 422 ABGB) den nachbarlichen Wald einer offenbaren Gefährdung durch Wind oder Sonnenbrand aussetzen würde. Wird durch das Überhängen von Ästen oder das Eindringen von Wurzeln die ortsübliche Benutzung des nachbarlichen Grundstückes wesentlich beeinträchtigt, so hat dessen Eigentümer für die dadurch eingetreten vermögensrechtlichen Nachteile gegenüber dem Eigentümer des nachbarlichen Waldes Anspruch auf angemessene Entschädigung. Über die Bemessung der Entschädigung entscheidet die Behörde mit Bescheid. Dieser tritt außer Kraft, wenn eine der Parteien innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft des Bescheides die Bemessung der Entschädigung bei dem Bezirksgericht, in dessen Sprengel der Wald liegt, beantragt. Für das gerichtliche Verfahren gelten die Bestimmungen über das Verfahren außer Streitsachen. Das Eisenbahnenteignungsgesetz 1954, BGBl Nr 71, ist sinngemäß anzuwenden. Das Recht auf Entschädigung kann erst nach Ablauf von 25 Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes, in Anspruch genommen werden.Paragraph 14,
(1)Der Eigentümer eines an Wald angrenzenden Grundstückes hat aus dem nachbarlichen Wald das Überhängen von Ästen in den Luftraum und das Eindringen von Wurzeln in das Erdreich seines Grundstückes dann zu dulden, wenn die Beseitigung (Paragraph 422, ABGB) den nachbarlichen Wald einer offenbaren Gefährdung durch Wind oder Sonnenbrand aussetzen würde. Wird durch das Überhängen von Ästen oder das Eindringen von Wurzeln die ortsübliche Benutzung des nachbarlichen Grundstückes wesentlich beeinträchtigt, so hat dessen Eigentümer für die dadurch eingetreten vermögensrechtlichen Nachteile gegenüber dem Eigentümer des nachbarlichen Waldes Anspruch auf angemessene Entschädigung. Über die Bemessung der Entschädigung entscheidet die Behörde mit Bescheid. Dieser tritt außer Kraft, wenn eine der Parteien innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft des Bescheides die Bemessung der Entschädigung bei dem Bezirksgericht, in dessen Sprengel der Wald liegt, beantragt. Für das gerichtliche Verfahren gelten die Bestimmungen über das Verfahren außer Streitsachen. Das Eisenbahnenteignungsgesetz 1954, Bundesgesetzblatt Nr 71, ist sinngemäß anzuwenden. Das Recht auf Entschädigung kann erst nach Ablauf von 25 Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes, in Anspruch genommen werden.
(2)Jeder Waldeigentümer hat Fällungen entlang seiner Eigentumsgrenzen in einer Entfernung von weniger als 40 Metern zu unterlassen, wenn durch die Fällung nachbarlicher Wald einer offenbaren Windgefährdung ausgesetzt würde (Deckungsschutz).
(3)Der Deckungsschutz ist jedem Eigentümer des angrenzenden Waldes sowie den Eigentümern etwaiger an diesen angrenzender Wälder zu gewähren, sofern die jeweilige Entfernung von der Eigentumsgrenze des zum Deckungsschutz Verpflichteten weniger als 40 Meter beträgt; allfällige zwischen den Waldflächen liegende, unter § 1a Abs. 1 nicht fallende Grundflächen von weniger als 10 Meter Breite sind hiebei nicht einzurechnen.
(3)Der Deckungsschutz ist jedem Eigentümer des angrenzenden Waldes sowie den Eigentümern etwaiger an diesen angrenzender Wälder zu gewähren, sofern die jeweilige Entfernung von der Eigentumsgrenze des zum Deckungsschutz Verpflichteten weniger als 40 Meter beträgt; allfällige zwischen den Waldflächen liegende, unter Paragraph eins a, Absatz eins, nicht fallende Grundflächen von weniger als 10 Meter Breite sind hiebei nicht einzurechnen.
(4)Reicht der Deckungsschutz zur wirksamen Hintanhaltung einer Windgefahr in besonders gelagerten Fällen (wie bei Wäldern in stark windgefährdeten Lagen oder mit besonderen windanfälligen Aufbauformen) nicht aus, so hat die Behörde auf Antrag des Eigentümers, dessen Wald des Deckungsschutzes bedarf, oder von Amts wegen mit Bescheid den Deckungsschutz über eine Entfernung von mehr als 40 Metern, nicht jedoch von mehr als 80 Metern, auszudehnen.
(5)Eines Deckungsschutzes bedarf es nicht, wenn
- a)der nachbarliche Wald im Sinne der Abs 2 bis 4 ein um 30 Jahre über der Obergrenze der Hiebsunreife (§§ 80 Abs 3 und 4 sowie 95 Abs 1 lit
- a)liegendes Alter erreicht hat und der zum Deckungsschutz Verpflichtete die Fällungsabsicht dem Eigentümer des nachbarlichen Waldes nachweislich mindestens sechs Monate vor Durchführung der beabsichtigten Fällung angezeigt hat oder
- a)der nachbarliche Wald im Sinne der Absatz 2 bis 4 ein um 30 Jahre über der Obergrenze der Hiebsunreife (Paragraphen 80, Absatz 3 und 4 sowie 95 Absatz eins, Litera a,) liegendes Alter erreicht hat und der zum Deckungsschutz Verpflichtete die Fällungsabsicht dem Eigentümer des nachbarlichen Waldes nachweislich mindestens sechs Monate vor Durchführung der beabsichtigten Fällung angezeigt hat oder
- b)die Fällung im Zusammenhang mit Maßnahmen gemäß § 44 Abs 2 von der Behörde angeordnet wurde.
- b)die Fällung im Zusammenhang mit Maßnahmen gemäß Paragraph 44, Absatz 2, von der Behörde angeordnet wurde.
- c)eine Ausnahmebewilligung nach § 81 Abs 1 lit b oder nach § 82 Abs 3 lit d erteilt wurde oder Fällungen gemäß § 85 oder § 86 zur Errichtung einer energiewirtschaftlichen Leitungsanlage durchgeführt werden.
- c)eine Ausnahmebewilligung nach Paragraph 81, Absatz eins, Litera b, oder nach Paragraph 82, Absatz 3, Litera d, erteilt wurde oder Fällungen gemäß Paragraph 85, oder Paragraph 86, zur Errichtung einer energiewirtschaftlichen Leitungsanlage durchgeführt werden.
(6)Im Falle des Abs 5 lit c hat die Behörde dem Leitungsberechtigten Maßnahmen vorzuschreiben, die zur Hintanhaltung oder Verminderung nachteiliger Wirkungen für die umliegenden Wälder geeignet sind. Der Eigentümer des nachbarlichen Waldes (Abs 2 und 3) hat gegenüber dem Leitungsberechtigten jeweils Anspruch auf Entschädigung der durch den Verlust des Deckungsschutzes verursachten vermögensrechtlichen Nachteile. Die Bestimmungen des Abs 1, dritter bis sechster Satz, sind anzuwenden.
(6)Im Falle des Absatz 5, Litera c, hat die Behörde dem Leitungsberechtigten Maßnahmen vorzuschreiben, die zur Hintanhaltung oder Verminderung nachteiliger Wirkungen für die umliegenden Wälder geeignet sind. Der Eigentümer des nachbarlichen Waldes (Absatz 2 und 3) hat gegenüber dem Leitungsberechtigten jeweils Anspruch auf Entschädigung der durch den Verlust des Deckungsschutzes verursachten vermögensrechtlichen Nachteile. Die Bestimmungen des Absatz eins,, dritter bis sechster Satz, sind anzuwenden. Die Verhandlungsschrift ist eine Urkunde, die vollen Beweis über den Inhalt der protokollierten Einwendungen erbringt. Auch das Vorliegen eines Vertrages zwischen der Beschwerdeführerin und der Konsenswerberin beweist, dass sie keine forstrechtlichen Einwendungen etwa im Sinne eines Deckungsschutzes erhoben hat. Das Begehren über das Zufahrtsrecht begründet keine Parteistellung im Fortrechtlichen Verfahren. Mangels Erhebung von forstrechtlichen Einwendungen und mangels Eingriff in forstrechtliche Interessen hat die Beschwerdeführerin keine Parteistellung erlangt. Ihre Beschwerde ist daher im forstrechtlichen Verfahren zurückzuweisen. In der Stellungnahme zum Vorhalt der Präklusion durch die unterlassene forstrechtliche Einwendung hat der Rechtsfreund der Beschwerdeführerin ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei in der Verhandlung nicht rechtsfreundlich vertreten gewesen und hätte daher durch die Behörde darauf hingewiesen werden sollen, dass Ihr Vorbringen nicht als forstrechtliche Einwendung zu qualifizieren sei. Dazu ist zu entgegnen, dass die Manuduktionspflicht der Behörde nicht soweit geht, dass eine Verhandlungsteilnehmerin zur Abgabe geeigneter Einwendungen ausdrücklich in der Verhandlung aufgefordert wird. Aufgrund der vollen Rechtsfähigkeit der Beschwerdeführerin kann Ihr zugemutet und zugetraut werden, wie sie Ihre Interessen in einer mündlichen Verhandlung am besten wahrnimmt. In diesem Zusammenhang wird auf das Erkenntnis des VwGH vom xx.xx.xxxx, **** und andere Erkenntnisse ähnlichen Inhalts hinzuweisen. Die ordentliche Revision ist nicht zuzulassen, da die Rechtsprechung zur Parteistellung im Forstgesetz keineswegs uneinheitlich ist und eingehalten wurde. Zudem liegt keine Rechtsfrage grundlegender Natur vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Christoph Lehne (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.16.1126.4