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{'item': 'LVwG-2014/20/1317-2'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum12.05.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/20/1317-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alfred Stöbich über die Beschwerde des Herrn A, Adresse, Platz, Ort, gegen den führerscheinrechtlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 23.04.2014, Zl ***-*-***-****-***, zu Recht erkannt: I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz BGBl I 2013/33 (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz BGBl römisch eins 2013/33 (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 BGBl 1985/10 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 BGBl 1985/10 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen.Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerde bzw. die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Mit dem angefochtenen Bescheid entzog die Bezirkshauptmannschaft B dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung der Klasse B wegen Nichtabsolvierung der mit rechtskräftigem Bescheid angeordneten Absolvierung der zweiten Ausbildungsphase bis zur Befolgung der Anordnung. In der Begründung wurde darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer mit Bescheid vom 11.12.2013 gemäß § 4c Abs 2 Führerscheingesetz aufgefordert worden sei, binnen vier Monaten ab Zustellung (16.12.2013) die zweite Ausbildungsphase zu absolvieren.In der Begründung wurde darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer mit Bescheid vom 11.12.2013 gemäß Paragraph 4 c, Absatz 2, Führerscheingesetz aufgefordert worden sei, binnen vier Monaten ab Zustellung (16.12.2013) die zweite Ausbildungsphase zu absolvieren. Gegen diesen Bescheid wurde von Herrn A innerhalb offener Frist eine Beschwerde erhoben. In der Begründung führte der Beschwerdeführer aus, dass er sich bereits Mitte März bei der Fahrschule Eigenstiller bezüglich der Kosten erkundigt habe. Diese würden Euro 160,-- betragen. Da er derzeit arbeitslos sei und auch noch eine Rechnung wegen einer Sportverletzung zu bezahlen gehabt habe, wäre es ihm nicht möglich gewesen, den Betrag zu begleichen. Er habe sich dann vom AMS einen Vorschuss geholt, um den Betrag für die 1. Perfektionsfahrt zu begleichen. Für diese habe er den **.**.**** als Termin vereinbart. Beweis aufgenommen wurde durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt, insbesondere in den Auszüge aus dem Führerscheinregister. Auf dem Auszug vom 11.12.2013 ist ausgewiesen, dass dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Klasse B am 09.08.2012 erteilt und bis zu diesem Zeitpunkt weder eine Perfektionsfahrt noch das Fahrsicherheitstraining absolviert wurden. Aus einem aktuellen Auszug aus dem Führerscheinregister vom 12.05.2014 ergibt sich, dass die erste Perfektionsfahrt am 07.05.2014 absolviert wurde. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Im § 4b FSG sind die konkreten Inhalte der 2. Ausbildungsphase für Besitzer der Lenkberechtigung der Klasse B angeführt. Demnach ist unter anderem im Zeitraum von sechs Monaten bis 12 Monaten nach dem Erwerb einer Lenkberechtigung eine weitere Perfektionsfahrt durchzuführen.Im Paragraph 4 b, FSG sind die konkreten Inhalte der 2. Ausbildungsphase für Besitzer der Lenkberechtigung der Klasse B angeführt. Demnach ist unter anderem im Zeitraum von sechs Monaten bis 12 Monaten nach dem Erwerb einer Lenkberechtigung eine weitere Perfektionsfahrt durchzuführen. § 4b Abs 1 FSG lautet wie folgt:Paragraph 4 b, Absatz eins, FSG lautet wie folgt: „Die zweite Ausbildungsphase für einen Besitzer der Lenkberechtigung für die Klasse B hat - unbeschadet des Abs. 2 - folgende Inhalte in der genannten Reihenfolge zu umfassen:„Die zweite Ausbildungsphase für einen Besitzer der Lenkberechtigung für die Klasse B hat - unbeschadet des Absatz 2, - folgende Inhalte in der genannten Reihenfolge zu umfassen: 1. eine Perfektionsfahrt im Zeitraum von zwei bis vier Monaten nach dem Erwerb der Lenkberechtigung; 2. ein Fahrsicherheitstraining und ein verkehrspsychologisches Gruppengespräch, das beides an einem Tag abzuhalten ist, im Zeitraum von drei bis neun Monaten nach dem Erwerb der Lenkberechtigung sowie 3. eine weitere Perfektionsfahrt im Zeitraum von sechs bis zwölf Monaten nach dem Erwerb der Lenkberechtigung. Diese Bestimmungen gelten auch für den Fall, dass der Betreffende bei Erwerb der Lenkberechtigung für die Klasse B bereits im Besitz der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2 oder A ist. Zwischen der Perfektionsfahrt gemäß Z 1 und der Perfektionsfahrt gemäß Z 3 hat ein Zeitraum von mindestens drei Monaten zu liegen.“Diese Bestimmungen gelten auch für den Fall, dass der Betreffende bei Erwerb der Lenkberechtigung für die Klasse B bereits im Besitz der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2 oder A ist. Zwischen der Perfektionsfahrt gemäß Ziffer eins und der Perfektionsfahrt gemäß Ziffer 3, hat ein Zeitraum von mindestens drei Monaten zu liegen.“ Im § 4c Abs.2 FSG sind die Folgen der Nichtabsolvierung wie folgt umschrieben:Im Paragraph 4 c, Absatz 2, FSG sind die Folgen der Nichtabsolvierung wie folgt umschrieben: „Werden eine oder mehrere der in § 4b genannten Stufen unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3 nicht innerhalb von zwölf Monaten (neun Monaten im Fall der Klasse A) nach Erteilung der Lenkberechtigung absolviert, ist der Führerscheinbesitzer zwölf Monate (neun Monate im Fall der Klasse A) nach Erteilung der Lenkberechtigung darüber zu verständigen. In diesem Schreiben ist auf die Verlängerung der Probezeit hinzuweisen, wenn die Absolvierung der fehlenden Stufe(

  1. n)nicht innerhalb von vier Monaten nachgewiesen wird, sowie auf die Entziehung der Lenkberechtigung, wenn die Absolvierung der fehlenden Stufe(
  2. n)nicht innerhalb einer weiteren Frist von vier Monaten nachgewiesen wird. Werden die fehlenden Stufe(
  3. n)nicht innerhalb von vier Monaten nach Ablauf der im ersten Satz genannten Fristen absolviert, hat die Behörde dem Betreffenden ausschließlich die Absolvierung dieser Stufe(
  4. n)anzuordnen. Mit der Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(
  5. n)verlängert sich die Probezeit unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 4 Abs. 3 zweiter bis vierter Satz. Kommt der Besitzer der Lenkberechtigung der Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(
  6. n)nicht innerhalb von weiteren vier Monaten nach, ist gemäß § 24 Abs. 3 sechster Satz vorzugehen. Die Behörde kann auf Antrag für eine angemessene Zeit von der Entziehung der Lenkberechtigung absehen, wenn die betreffende Person besonders berücksichtigungswürdige Gründe nachweist aus denen hervorgeht, dass sie innerhalb der festgesetzten Frist den oder die fehlenden Teil(
  7. e)nicht absolvieren konnte. Hat der Betreffende in der Zwischenzeit seinen Hauptwohnsitz verlegt, hat die Behörde gegebenenfalls das Verfahren an die nunmehr zuständige Behörde abzutreten."„Werden eine oder mehrere der in Paragraph 4 b, genannten Stufen unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3, nicht innerhalb von zwölf Monaten (neun Monaten im Fall der Klasse A) nach Erteilung der Lenkberechtigung absolviert, ist der Führerscheinbesitzer zwölf Monate (neun Monate im Fall der Klasse A) nach Erteilung der Lenkberechtigung darüber zu verständigen. In diesem Schreiben ist auf die Verlängerung der Probezeit hinzuweisen, wenn die Absolvierung der fehlenden Stufe(
  8. n)nicht innerhalb von vier Monaten nachgewiesen wird, sowie auf die Entziehung der Lenkberechtigung, wenn die Absolvierung der fehlenden Stufe(
  9. n)nicht innerhalb einer weiteren Frist von vier Monaten nachgewiesen wird. Werden die fehlenden Stufe(
  10. n)nicht innerhalb von vier Monaten nach Ablauf der im ersten Satz genannten Fristen absolviert, hat die Behörde dem Betreffenden ausschließlich die Absolvierung dieser Stufe(
  11. n)anzuordnen. Mit der Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(
  12. n)verlängert sich die Probezeit unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz 3, zweiter bis vierter Satz. Kommt der Besitzer der Lenkberechtigung der Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(
  13. n)nicht innerhalb von weiteren vier Monaten nach, ist gemäß Paragraph 24, Absatz 3, sechster Satz vorzugehen. Die Behörde kann auf Antrag für eine angemessene Zeit von der Entziehung der Lenkberechtigung absehen, wenn die betreffende Person besonders berücksichtigungswürdige Gründe nachweist aus denen hervorgeht, dass sie innerhalb der festgesetzten Frist den oder die fehlenden Teil(
  14. e)nicht absolvieren konnte. Hat der Betreffende in der Zwischenzeit seinen Hauptwohnsitz verlegt, hat die Behörde gegebenenfalls das Verfahren an die nunmehr zuständige Behörde abzutreten." Im gegenständlichen Fall steht fest, dass mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 11.12.2013 die Absolvierung beider Perfektionsfahrten und des Fahrsicherheitstrainings samt verkehrspsychologischem Gruppengespräch angeordnet wurde. In diesem Bescheid, der dem Beschwerdeführer am 16.11.2013 zugestellt wurde, war folgender Hinweis enthalten: „Wird dieser Anordnung bis zum 11.04.2014 nicht nachgekommen, ist gemäß § 24 Abs 3 achter Sacht FSG mit einer Entziehung der Lenkberechtigung vorzugehen.“„Wird dieser Anordnung bis zum 11.04.2014 nicht nachgekommen, ist gemäß Paragraph 24, Absatz 3, achter Sacht FSG mit einer Entziehung der Lenkberechtigung vorzugehen.“ Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass sich mit dieser Anordnung die Probezeit um ein weiteres Jahr bis zum 09.08.2014 verlängere. Zunächst ist festzuhalten, dass die gesamte 2. Ausbildungsphase bereits bis zum 09.08.2013 absolviert sein hätte müssen. Bis zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides wurde keine der bescheidmäßig vorgeschriebenen Ausbildungsstufen absolviert, dies obwohl auf die Rechtsfolge der Entziehung bereits im Bescheid vom 11.12.2013 hingewiesen wurde. Dem Umstand, dass seitens des Beschwerdeführers zwischenzeitlich eine der von der Verwaltungsbehörde angeordneten Ausbildungsschritte (nämlich die erste Perfektionsfahrt am 07.05.2014) absolviert worden sein mag, kommt für die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes keine maßgebliche Bedeutung zu, zumal das Landesverwaltungsgericht in seiner Eigenschaft als rechtliche Kontrollinstanz die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides zu überprüfen hat. Zum Zeitpunkt der Entscheidung durch die Verwaltungsbehörde war noch kein Ausbildungsschritt (der 2. Ausbildungsphase) absolviert. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer hinsichtlich der 2. Perfektionsfahrt und des Fahrsicherheitstrainings samt verkehrspsychologischem Gruppengespräch nach wie vor säumig. Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden. III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. HINWEIS: Für die Vergebührung der Beschwerde sind Euro 14,30 bei der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck zu entrichten. Dieser Betrag ist binnen zwei Wochen nach Erhalt des Zahlscheines einzuzahlen. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alfred Stöbich (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.20.1317.2

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.