RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum12.05.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/20/1317-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alfred Stöbich über die Beschwerde des Herrn A, Adresse, Platz, Ort, gegen den führerscheinrechtlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 23.04.2014, Zl ***-*-***-****-***, zu Recht erkannt: I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz BGBl I 2013/33 (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz BGBl römisch eins 2013/33 (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 BGBl 1985/10 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 BGBl 1985/10 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen.Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerde bzw. die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Mit dem angefochtenen Bescheid entzog die Bezirkshauptmannschaft B dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung der Klasse B wegen Nichtabsolvierung der mit rechtskräftigem Bescheid angeordneten Absolvierung der zweiten Ausbildungsphase bis zur Befolgung der Anordnung. In der Begründung wurde darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer mit Bescheid vom 11.12.2013 gemäß § 4c Abs 2 Führerscheingesetz aufgefordert worden sei, binnen vier Monaten ab Zustellung (16.12.2013) die zweite Ausbildungsphase zu absolvieren.In der Begründung wurde darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer mit Bescheid vom 11.12.2013 gemäß Paragraph 4 c, Absatz 2, Führerscheingesetz aufgefordert worden sei, binnen vier Monaten ab Zustellung (16.12.2013) die zweite Ausbildungsphase zu absolvieren. Gegen diesen Bescheid wurde von Herrn A innerhalb offener Frist eine Beschwerde erhoben. In der Begründung führte der Beschwerdeführer aus, dass er sich bereits Mitte März bei der Fahrschule Eigenstiller bezüglich der Kosten erkundigt habe. Diese würden Euro 160,-- betragen. Da er derzeit arbeitslos sei und auch noch eine Rechnung wegen einer Sportverletzung zu bezahlen gehabt habe, wäre es ihm nicht möglich gewesen, den Betrag zu begleichen. Er habe sich dann vom AMS einen Vorschuss geholt, um den Betrag für die 1. Perfektionsfahrt zu begleichen. Für diese habe er den **.**.**** als Termin vereinbart. Beweis aufgenommen wurde durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt, insbesondere in den Auszüge aus dem Führerscheinregister. Auf dem Auszug vom 11.12.2013 ist ausgewiesen, dass dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Klasse B am 09.08.2012 erteilt und bis zu diesem Zeitpunkt weder eine Perfektionsfahrt noch das Fahrsicherheitstraining absolviert wurden. Aus einem aktuellen Auszug aus dem Führerscheinregister vom 12.05.2014 ergibt sich, dass die erste Perfektionsfahrt am 07.05.2014 absolviert wurde. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Im § 4b FSG sind die konkreten Inhalte der 2. Ausbildungsphase für Besitzer der Lenkberechtigung der Klasse B angeführt. Demnach ist unter anderem im Zeitraum von sechs Monaten bis 12 Monaten nach dem Erwerb einer Lenkberechtigung eine weitere Perfektionsfahrt durchzuführen.Im Paragraph 4 b, FSG sind die konkreten Inhalte der 2. Ausbildungsphase für Besitzer der Lenkberechtigung der Klasse B angeführt. Demnach ist unter anderem im Zeitraum von sechs Monaten bis 12 Monaten nach dem Erwerb einer Lenkberechtigung eine weitere Perfektionsfahrt durchzuführen. § 4b Abs 1 FSG lautet wie folgt:Paragraph 4 b, Absatz eins, FSG lautet wie folgt: „Die zweite Ausbildungsphase für einen Besitzer der Lenkberechtigung für die Klasse B hat - unbeschadet des Abs. 2 - folgende Inhalte in der genannten Reihenfolge zu umfassen:„Die zweite Ausbildungsphase für einen Besitzer der Lenkberechtigung für die Klasse B hat - unbeschadet des Absatz 2, - folgende Inhalte in der genannten Reihenfolge zu umfassen: 1. eine Perfektionsfahrt im Zeitraum von zwei bis vier Monaten nach dem Erwerb der Lenkberechtigung; 2. ein Fahrsicherheitstraining und ein verkehrspsychologisches Gruppengespräch, das beides an einem Tag abzuhalten ist, im Zeitraum von drei bis neun Monaten nach dem Erwerb der Lenkberechtigung sowie 3. eine weitere Perfektionsfahrt im Zeitraum von sechs bis zwölf Monaten nach dem Erwerb der Lenkberechtigung. Diese Bestimmungen gelten auch für den Fall, dass der Betreffende bei Erwerb der Lenkberechtigung für die Klasse B bereits im Besitz der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2 oder A ist. Zwischen der Perfektionsfahrt gemäß Z 1 und der Perfektionsfahrt gemäß Z 3 hat ein Zeitraum von mindestens drei Monaten zu liegen.“Diese Bestimmungen gelten auch für den Fall, dass der Betreffende bei Erwerb der Lenkberechtigung für die Klasse B bereits im Besitz der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2 oder A ist. Zwischen der Perfektionsfahrt gemäß Ziffer eins und der Perfektionsfahrt gemäß Ziffer 3, hat ein Zeitraum von mindestens drei Monaten zu liegen.“ Im § 4c Abs.2 FSG sind die Folgen der Nichtabsolvierung wie folgt umschrieben:Im Paragraph 4 c, Absatz 2, FSG sind die Folgen der Nichtabsolvierung wie folgt umschrieben: „Werden eine oder mehrere der in § 4b genannten Stufen unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3 nicht innerhalb von zwölf Monaten (neun Monaten im Fall der Klasse A) nach Erteilung der Lenkberechtigung absolviert, ist der Führerscheinbesitzer zwölf Monate (neun Monate im Fall der Klasse A) nach Erteilung der Lenkberechtigung darüber zu verständigen. In diesem Schreiben ist auf die Verlängerung der Probezeit hinzuweisen, wenn die Absolvierung der fehlenden Stufe(
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