GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Alle Angaben von Grundstücken in diesem Erkenntnis beziehen sich auf das Grundbuch der Katastralgemeinde ***** M. I. Verfahrensablauf:römisch eins. Verfahrensablauf: Mit Eingabe vom 06.10.2011 teilte Dr. I S der Bezirkshauptmannschaft X mit, dass die auf den Gsten Nr 858/1, 858/3, 859, 864/1, 864/4, 864/5, 864/6, 864/7, 864/8 anfallenden Niederschlagswässer auf das in seinem Eigentum stehende Gst Nr 864/2 fließen würden. Der auf seinem Grundstück befindliche Sickerschacht sei nicht in der Lage, diese Niederschlagswässer schadlos zu versickern. Bezogen auf die angeführten Grundstücke ersuchte Dr. I S die Bezirkshauptmannschaft X um Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes im Sinne des § 39 WRG
der Kostenaufteilung der Wohnbau *** GmbH finanziert worden sei. Zumal die anwesenden Grundeigentümer darauf hinwiesen, dass der Sickerschacht seit seiner Errichtung problemlos funktioniert habe, wurde eine Spülung als Sofortmaßnahme angeordnet.Am 09.05.2012 führte die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn neuerlich eine Besprechung unter Anwesenheit einiger Eigentümer oben angeführter Grundstücke, der Marktgemeinde M und des Hausmeisters des Dr. römisch eins S durch. Die anwesenden Grundeigentümer sprachen sich dabei gegen den Vorschlag des Kulturbautechnikers aus. Im Rahmen dieser Besprechung verwiesen die anwesenden Grundeigentümer auf die Kostenaufteilung der Wohnbau *** GmbH und das Schreiben der Wohnbau *** GmbH vom 19.08.1969. Im Übrigen führten sie aus, dass der Sickerschacht im Jahr 1969 errichtet und gemeinsam
der Kostenaufteilung der Wohnbau *** GmbH finanziert worden sei. Zumal die anwesenden Grundeigentümer darauf hinwiesen, dass der Sickerschacht seit seiner Errichtung problemlos funktioniert habe, wurde eine Spülung als Sofortmaßnahme angeordnet. Mit Schreiben vom 10.06.2012 führte Dr. I S aus, dass der bestehende Sickerschacht auf seinem Grundstück für die Entwässerung seines Hausvorplatzes sowie der gesamten Zufahrtsstraße ausgelegt worden sei. Sämtliche Entwässerungsflächen seien damals geschottert und begrünt und somit teilweise sickerfähig gewesen. Seit der Asphaltierung der Zufahrtsstraße und der übrigen Hausvorplätze, auch mit damit verbundenen Gefällsänderungen, sei das Abflussgeschehen massiv geändert und verschärft worden. Zudem nehme die Sickerfähigkeit eines Sickerschachtes mit den Jahrzehnten bekanntlich ab. Eine Wartung des Sickerschachtes mittels Spülung sei daher völlig unzureichend und sogar kontraproduktiv, weil dadurch Feinteile noch tiefer in den Untergrund dringen und die Sickerfähigkeit noch weiter herabgesetzt würden. Mit Schreiben vom 10.06.2012 führte Dr. römisch eins S aus, dass der bestehende Sickerschacht auf seinem Grundstück für die Entwässerung seines Hausvorplatzes sowie der gesamten Zufahrtsstraße ausgelegt worden sei. Sämtliche Entwässerungsflächen seien damals geschottert und begrünt und somit teilweise sickerfähig gewesen. Seit der Asphaltierung der Zufahrtsstraße und der übrigen Hausvorplätze, auch mit damit verbundenen Gefällsänderungen, sei das Abflussgeschehen massiv geändert und verschärft worden. Zudem nehme die Sickerfähigkeit eines Sickerschachtes mit den Jahrzehnten bekanntlich ab. Eine Wartung des Sickerschachtes mittels Spülung sei daher völlig unzureichend und sogar kontraproduktiv, weil dadurch Feinteile noch tiefer in den Untergrund dringen und die Sickerfähigkeit noch weiter herabgesetzt würden. Am 03.10.2012 führte die Bezirkshauptmannschaft X eine weitere Besprechung unter Anwesenheit einiger Eigentümer oben angeführter Grundstücke, der Marktgemeinde M und des Hausmeisters des Dr. I S durch. Als Ergebnis dieser Besprechung wurde festgehalten, dass nach einer einvernehmlichen Lösung gesucht werde.Am 03.10.2012 führte die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn eine weitere Besprechung unter Anwesenheit einiger Eigentümer oben angeführter Grundstücke, der Marktgemeinde M und des Hausmeisters des Dr. römisch eins S durch. Als Ergebnis dieser Besprechung wurde festgehalten, dass nach einer einvernehmlichen Lösung gesucht werde. Mit Bescheid vom 19.11.2013, Zl *-****/**-2011-W, wies die Bezirkshauptmannschaft X den Antrag des Dr. I S vom 06.10.2011 ab. Dieser Bescheid wurde Dr. I S am 21.11.2013 zugestellt. Mit Bescheid vom 19.11.2013, Zl *-****/**-2011-W, wies die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn den Antrag des Dr. römisch eins S vom 06.10.2011 ab. Dieser Bescheid wurde Dr. römisch eins S am 21.11.2013 zugestellt. Dagegen erhob Dr. I S mit Telefax vom 05.12.2013 das Rechtsmittel der Berufung und führte wörtlich wie folgt aus:Dagegen erhob Dr. römisch eins S mit Telefax vom 05.12.2013 das Rechtsmittel der Berufung und führte wörtlich wie folgt aus: „Im Zuge der Errichtung der Wohnhäuser in der ***-straße in der Marktgemeinde M ab dem Jahr 1964 wurde gemeinsam und mit meiner Zustimmung auf der in meinem Eigentum befindlichen Gp 864/2, KG M, die gegenständliche Sickeranlage errichtet. Diese war für die damaligen Abflussverhältnisse zur Ableitung der Oberflächenwässer meines Hausvorplatzes, der oberhalb liegenden Parzellen und den ursprünglich geschotterten Zufahrtsweg samt Hauseinfahrten der Oberlieger ausgelegt. Alle Eigentümer der zu entwässernden Flächen wurden seinerzeit zur Betreuung und Erhaltung dieses Sickerschachtes verpflichtet. In den 80iger Jahren wurde nun der größere Teil dieser Flächen asphaltiert. Im Jahr 2006 wurden die gesamten Wegflächen neu asphaltiert und auch noch verbliebene sickerfähige Flächen (Grünstreifen und sickerfähige Plattenbeläge) entfernt sowie Änderungen des Gefälles der asphaltierten und damit „versiegelten“ Hofflächen vorgenommen. Dadurch ist der Wasseranfall erheblich gestiegen und der Sickerschacht konnte bzw kann diesen Wasseranfall bei immer häufiger auftretenden Niederschlagsereignissen oder bei Schneeschmelze nicht mehr schadlos aufnehmen. Es ist wohl erwiesen, dass bei asphaltierten Flächen gegenüber einer geschotterten oder einer mit offenen Fugen gepflasterten Straßenfläche ein Mehrfaches an Wasser unmittelbar abströmt. Alle diese genannten Maßnahmen wurden nie mit mir abgestimmt. In diesem Zusammenhang erlaube ich mir auch auf die im bekämpften Bescheid aufgenommene Stellungnahme des ASV für Siedlungswasserbau, Ing. A R, die ich grundsätzlich anerkenne, hinzuweisen. Der ASV bestätigt diese meine Aussage. Durch den jahrzehntelangen Betrieb des Sickerschachtes wurde dessen Leistungsfähigkeit erheblich herabgesetzt (Eintrag von Feststoffen und Verunreinigungen aufgrund einer fehlenden Vorreinigung, zB eines Schlammfanges). Zudem wurde der Sickerschacht von den Nutzern nie gewartet. Die Sickeranlage entspricht meiner Meinung nach, auch durch die vorzitierten Ausführungen des ASV für Siedlungswasserbau bestätigt, somit keineswegs den Anforderungen einer dem Stand der Technik entsprechenden Oberflächenwasserentsorgung. Dies ist bzw wird auch in der Realität immer wieder bestätigt: Ich muss bei meinem Haus immer häufiger, insbesondere bei Starkregenereignissen und bei Schneeschmelze, erhebliche Schäden hinnehmen. Im gegenständlichen Verfahren wurden zwar vom ASV für Siedlungswasserbau die oben beschriebenen Umstände bestätigt, die Behörde hat diese aber meiner Meinung nach nicht entsprechend gewürdigt und ist folglich auch zu einer unrichtigen rechtlichen Entscheidung gekommen, gegen die ich mich wehren muss. Eigentlich fühle ich mich von der Behörde im Stich gelassen. Aus meiner Sicht wird bei den gegebenen Abflussverhältnissen das Maß der Geringfügigkeit weit überschritten und es wäre daher die wasserrechtliche Bewilligungspflicht gegeben. Deshalb handelt es sich meiner Meinung nach zweifelsfrei um eigenmächtige Neuerungen der ursprünglichen Entwässerungsanlage im Sinne des § 138 WRG
Eine gegen einen solchen Bescheid bis zum Ablauf des 31. Dezember erhobene Berufung gilt als rechtzeitig erhobene Beschwerde
Eine gegen einen solchen Bescheid bis zum Ablauf des 31. Dezember erhobene Berufung gilt als rechtzeitig erhobene Beschwerde
… B. Zur Sache: Die im Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) BGBl Nr 215/1959, in den Fassungen BGBl I Nr 14/2011, BGBl I Nr 97/2013 und BGBl I Nr 98/2013, lauten wie folgt:Die im Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) Bundesgesetzblatt Nr 215 aus 1959,, in den Fassungen Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 14 aus 2011,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 97 aus 2013, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 98 aus 2013,, lauten wie folgt: § 12Paragraph 12 Grundsätze für die Bewilligung hinsichtlich öffentlicher Interessen und fremder Rechte …
Abs 51 Z 8 B-VG ist nunmehr das Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung über die vorliegende Berufung, welche
Gbk-ÜG als Bescheidbeschwerde
Abs 1 Z 1 B-VG zu qualifizieren ist, zuständig.
, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG ist nunmehr das Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung über die vorliegende Berufung, welche
Paragraph 3, Absatz eins, VwGbk-ÜG als Bescheidbeschwerde
B. Zur Sache: Als Eigentümer des Gst Nr 864/2 gilt der Beschwerdeführer als Betroffener im Sinne des § 138 Abs 6 iVm § 12 Abs 2 WRG 1959. Der Beschwerdeführer war sohin zur Antragstellung
Als Eigentümer des Gst Nr 864/2 gilt der Beschwerdeführer als Betroffener im Sinne des Paragraph 138, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959. Der Beschwerdeführer war sohin zur Antragstellung
Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 berechtigt. Zumal auch ein Verstoß gegen § 39 WRG 1959 als eigenmächtige Neuerung im Sinne des § 138 Abs 1 lit a WRG 1959 in Betracht kommt (vgl VwGH 23.02.1993, Zl 91/07/0149), bedarf es der Klärung, ob hier ein Fall des § 39 WRG 1959 gegeben ist. Zumal auch ein Verstoß gegen Paragraph 39, WRG 1959 als eigenmächtige Neuerung im Sinne des Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 in Betracht kommt vergleiche VwGH 23.02.1993, Zl 91/07/0149), bedarf es der Klärung, ob hier ein Fall des Paragraph 39, WRG 1959 gegeben ist. Unabhängig von der Frage, ob § 39 WRG 1959 nur auf unverbaute, landwirtschaftlichen Zwecken dienende Grundstücke (vgl VwGH 23.02.1993, Zl 91/07/0149; 16.11.1995, Zl 95/07/0088; 08.07.2004, Zl 2001/07/0023) oder im Einzelfall auch auf bebaute Grundstücke anzuwenden ist (vgl 18.09.2002, Zl 2002/07/0058; 08.07.2004, Zl 2001/07/0023; 26.04.2013, Zl 2011/07/0204), scheidet die Anwendbarkeit des § 39 WRG 1959 hier aus folgenden Gründen aus:Unabhängig von der Frage, ob Paragraph 39, WRG 1959 nur auf unverbaute, landwirtschaftlichen Zwecken dienende Grundstücke vergleiche VwGH 23.02.1993, Zl 91/07/0149; 16.11.1995, Zl 95/07/0088; 08.07.2004, Zl 2001/07/0023) oder im Einzelfall auch auf bebaute Grundstücke anzuwenden ist vergleiche 18.09.2002, Zl 2002/07/0058; 08.07.2004, Zl 2001/07/0023; 26.04.2013, Zl 2011/07/0204), scheidet die Anwendbarkeit des Paragraph 39, WRG 1959 hier aus folgenden Gründen aus: § 39 Abs 1 WRG 1959 regelt den natürlichen Abfluss der Niederschlagswässer. Natürlich ist der Ablauf des Wassers, den sich das Wasser auf Grund der Bodenneigung, Bodengestaltung und Bodenbeschaffenheit, also durch naturgegebene Momente, selbst schafft (Vgl VwGH 23.02.1993, Zl 91/07/0149). Der durch besondere Vorrichtungen, seien es nun einfache oder technisch aufwendige, bewirkte künstliche Ablauf der Gewässer fällt nicht unter § 39 Abs 1 WRG 1959 (vgl VwGH 23.02.1993, Zl 91/07/0149; 13.12.2007, Zl 2006/07/0038;). Paragraph 39, Absatz eins, WRG 1959 regelt den natürlichen Abfluss der Niederschlagswässer. Natürlich ist der Ablauf des Wassers, den sich das Wasser auf Grund der Bodenneigung, Bodengestaltung und Bodenbeschaffenheit, also durch naturgegebene Momente, selbst schafft (Vgl VwGH 23.02.1993, Zl 91/07/0149). Der durch besondere Vorrichtungen, seien es nun einfache oder technisch aufwendige, bewirkte künstliche Ablauf der Gewässer fällt nicht unter Paragraph 39, Absatz eins, WRG 1959 vergleiche VwGH 23.02.1993, Zl 91/07/0149; 13.12.2007, Zl 2006/07/0038;). Wie festgestellt, trafen die Eigentümer der genannten Häuser bereits Ende der 60iger Jahre Maßnahmen zur Entsorgung der auf ihren Grundstücken im Bereich deren Vorplätze und Zufahrtsstraße anfallenden Niederschlagswässer. Konkret ließen sie Asphaltierungsarbeiten durchführen und Hofsinkkästen sowie einen Sickerschacht errichten. Die Niederschlagswässer werden seither durch von Menschenhand errichtete Vorkehrungen entsorgt. Die Veränderung dieser nicht schon in der Natur vorhanden gewesenen, sondern künstlich geschaffenen Anlage zur Entsorgung der Niederschlagswässer durch Erneuerung der Asphaltierung bzw Vergrößerung der asphaltierten Flächen stellt daher keine nach § 39 Abs 1 WRG 1959 – und nur darauf bezog sich der gegenständliche Antrag – verbotene Maßnahme dar. Wie festgestellt, trafen die Eigentümer der genannten Häuser bereits Ende der 60iger Jahre Maßnahmen zur Entsorgung der auf ihren Grundstücken im Bereich deren Vorplätze und Zufahrtsstraße anfallenden Niederschlagswässer. Konkret ließen sie Asphaltierungsarbeiten durchführen und Hofsinkkästen sowie einen Sickerschacht errichten. Die Niederschlagswässer werden seither durch von Menschenhand errichtete Vorkehrungen entsorgt. Die Veränderung dieser nicht schon in der Natur vorhanden gewesenen, sondern künstlich geschaffenen Anlage zur Entsorgung der Niederschlagswässer durch Erneuerung der Asphaltierung bzw Vergrößerung der asphaltierten Flächen stellt daher keine nach Paragraph 39, Absatz eins, WRG 1959 – und nur darauf bezog sich der gegenständliche Antrag – verbotene Maßnahme dar. Zusammenfassend wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes
Vm § 39 Abs 1 WRG 1959 folglich zu Recht ab. Zusammenfassend wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes
Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz eins, WRG 1959 folglich zu Recht ab. Im Hinblick auf die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach die Anlage nach § 32 WRG 1959 bewilligungspflichtig sei, ist festzuhalten, dass sich der verfahrenseinleitende Antrag und der angefochtene Bescheid ausschließlich auf die Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes
Vm § 39 Abs 1 WRG 1959 bezogen. Insofern war eine allfällige Bewilligungspflicht des Sickerschachts bzw der Anlage zur Entsorgung der auf den Grundstücken anfallenden Niederschlagswässer nach § 32 WRG 1959 nicht Gegenstand des beim Landesverwaltungsgerichts Tirol anhängigen Beschwerdeverfahrens. Im Hinblick auf die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach die Anlage nach Paragraph 32, WRG 1959 bewilligungspflichtig sei, ist festzuhalten, dass sich der verfahrenseinleitende Antrag und der angefochtene Bescheid ausschließlich auf die Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes
Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz eins, WRG 1959 bezogen. Insofern war eine allfällige Bewilligungspflicht des Sickerschachts bzw der Anlage zur Entsorgung der auf den Grundstücken anfallenden Niederschlagswässer nach Paragraph 32, WRG 1959 nicht Gegenstand des beim Landesverwaltungsgerichts Tirol anhängigen Beschwerdeverfahrens. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Entscheidungswesentliche Frage im gegenständlichen Verfahren war, ob § 39 Abs 1 WRG 1959 zur Anwendung gelangt, wenn eine von Menschenhand errichtete Anlage zur Entsorgung von Niederschlagswässern geändert wird. Im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 23.02.1993, Zl 91/07/0149; 13.12.2007, Zl 2006/07/0038), wonach § 39 Abs 1 WRG 1959 nur den natürlichen Abfluss der Wässer regelt, war diese Frage zu verneinen. Insgesamt liegt daher keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor und ist die ordentliche Revision nicht zulässig.Entscheidungswesentliche Frage im gegenständlichen Verfahren war, ob Paragraph 39, Absatz eins, WRG 1959 zur Anwendung gelangt, wenn eine von Menschenhand errichtete Anlage zur Entsorgung von Niederschlagswässern geändert wird. Im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 23.02.1993, Zl 91/07/0149; 13.12.2007, Zl 2006/07/0038), wonach Paragraph 39, Absatz eins, WRG 1959 nur den natürlichen Abfluss der Wässer regelt, war diese Frage zu verneinen. Insgesamt liegt daher keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor und ist die ordentliche Revision nicht zulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol MMag. Dr. Barbara Besler (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.34.0385.8
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