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{'item': 'LVwG-2014/34/0385-8'}

Obsah (7)§ 28§ 25aArt 130Art 151§ 3§ 138Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum12.05.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/34/0385-8 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

§ 28Abs 1 und 2 Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aAbs 1 Vw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Alle Angaben von Grundstücken in diesem Erkenntnis beziehen sich auf das Grundbuch der Katastralgemeinde ***** M. I. Verfahrensablauf:römisch eins. Verfahrensablauf: Mit Eingabe vom 06.10.2011 teilte Dr. I S der Bezirkshauptmannschaft X mit, dass die auf den Gsten Nr 858/1, 858/3, 859, 864/1, 864/4, 864/5, 864/6, 864/7, 864/8 anfallenden Niederschlagswässer auf das in seinem Eigentum stehende Gst Nr 864/2 fließen würden. Der auf seinem Grundstück befindliche Sickerschacht sei nicht in der Lage, diese Niederschlagswässer schadlos zu versickern. Bezogen auf die angeführten Grundstücke ersuchte Dr. I S die Bezirkshauptmannschaft X um Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes im Sinne des § 39 WRG

  1. Mit Eingabe vom 06.10.2011 teilte Dr. römisch eins S der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn mit, dass die auf den Gsten Nr 858/1, 858/3, 859, 864/1, 864/4, 864/5, 864/6, 864/7, 864/8 anfallenden Niederschlagswässer auf das in seinem Eigentum stehende Gst Nr 864/2 fließen würden. Der auf seinem Grundstück befindliche Sickerschacht sei nicht in der Lage, diese Niederschlagswässer schadlos zu versickern. Bezogen auf die angeführten Grundstücke ersuchte Dr. römisch eins S die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn um Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes im Sinne des Paragraph 39, WRG
  2. Über Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft X führte der Kulturbautechniker U L am 13.12.2011 einen Ortsaugenschein durch und erstattete die Stellungnahme vom 13.12.2011, Zl w***/***/**. Zusammenfassend kam er zum Schluss, dass dringend geeignete Maßnahmen zur schadlosen Beseitigung der Oberflächenwässer zu setzen seien. Über Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn führte der Kulturbautechniker U L am 13.12.2011 einen Ortsaugenschein durch und erstattete die Stellungnahme vom 13.12.2011, Zl w***/***/**. Zusammenfassend kam er zum Schluss, dass dringend geeignete Maßnahmen zur schadlosen Beseitigung der Oberflächenwässer zu setzen seien. Am 15.02.2012 führte die Bezirkshauptmannschaft X eine Besprechung unter Anwesenheit einiger Eigentümer oben angeführter Grundstücke, der Marktgemeinde M und des Hausmeisters des Dr. I S durch. Vereinbart wurde, dass sich der Kulturbautechniker nach Schneefreiheit jedes Grundstück samt der dazugehörigen Oberflächenentwässerung ansehen wird. Am 15.02.2012 führte die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn eine Besprechung unter Anwesenheit einiger Eigentümer oben angeführter Grundstücke, der Marktgemeinde M und des Hausmeisters des Dr. römisch eins S durch. Vereinbart wurde, dass sich der Kulturbautechniker nach Schneefreiheit jedes Grundstück samt der dazugehörigen Oberflächenentwässerung ansehen wird. Mit Schreiben vom 13.04.2012, Zl w***/***/**, berichtete der Kulturbautechniker Ing. A R über den von ihm am 12.04.2012 durchgeführten Ortsaugenschein und hielt fest, dass die gesamten Straßenwässer der privaten Zufahrtsstraße sowie auch ein Großteil der anfallenden Niederschlagswässer der Hauszufahrten zu den Gsten Nr 864/1, 864/5, 864/6 und 864/7 über die Zufahrtsstraße zu Gst Nr 864/2 abgeleitet würden. Aus fachlicher Sicht könne somit leicht nachvollzogen werden, dass im Zuge von Starkregenereignissen ein Überstau des auf Gst Nr 864/2 errichteten Sickerschachtes stattfinde. Aus fachlicher Sicht schlug der Kulturbautechniker vor, dass die anfallenden Niederschlagswässer der Zufahrtsstraße sowie der privaten Hauszufahrten über zwei Rohrrigole gesammelt und über zwei Sickerschächte zur Versickerung gebracht werden. Somit würde die Sickeranlage auf Gst Nr 864/2 merklich entlastet und sollte sich die Oberflächenwasserproblematik hiedurch deutlich verbessern. Am 09.05.2012 führte die Bezirkshauptmannschaft X neuerlich eine Besprechung unter Anwesenheit einiger Eigentümer oben angeführter Grundstücke, der Marktgemeinde M und des Hausmeisters des Dr. I S durch. Die anwesenden Grundeigentümer sprachen sich dabei gegen den Vorschlag des Kulturbautechnikers aus. Im Rahmen dieser Besprechung verwiesen die anwesenden Grundeigentümer auf die Kostenaufteilung der Wohnbau *** GmbH und das Schreiben der Wohnbau *** GmbH vom 19.08.
  3. Im Übrigen führten sie aus, dass der Sickerschacht im Jahr 1969 errichtet und gemeinsam

der Kostenaufteilung der Wohnbau *** GmbH finanziert worden sei. Zumal die anwesenden Grundeigentümer darauf hinwiesen, dass der Sickerschacht seit seiner Errichtung problemlos funktioniert habe, wurde eine Spülung als Sofortmaßnahme angeordnet.Am 09.05.2012 führte die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn neuerlich eine Besprechung unter Anwesenheit einiger Eigentümer oben angeführter Grundstücke, der Marktgemeinde M und des Hausmeisters des Dr. römisch eins S durch. Die anwesenden Grundeigentümer sprachen sich dabei gegen den Vorschlag des Kulturbautechnikers aus. Im Rahmen dieser Besprechung verwiesen die anwesenden Grundeigentümer auf die Kostenaufteilung der Wohnbau *** GmbH und das Schreiben der Wohnbau *** GmbH vom 19.08.1969. Im Übrigen führten sie aus, dass der Sickerschacht im Jahr 1969 errichtet und gemeinsam

der Kostenaufteilung der Wohnbau *** GmbH finanziert worden sei. Zumal die anwesenden Grundeigentümer darauf hinwiesen, dass der Sickerschacht seit seiner Errichtung problemlos funktioniert habe, wurde eine Spülung als Sofortmaßnahme angeordnet. Mit Schreiben vom 10.06.2012 führte Dr. I S aus, dass der bestehende Sickerschacht auf seinem Grundstück für die Entwässerung seines Hausvorplatzes sowie der gesamten Zufahrtsstraße ausgelegt worden sei. Sämtliche Entwässerungsflächen seien damals geschottert und begrünt und somit teilweise sickerfähig gewesen. Seit der Asphaltierung der Zufahrtsstraße und der übrigen Hausvorplätze, auch mit damit verbundenen Gefällsänderungen, sei das Abflussgeschehen massiv geändert und verschärft worden. Zudem nehme die Sickerfähigkeit eines Sickerschachtes mit den Jahrzehnten bekanntlich ab. Eine Wartung des Sickerschachtes mittels Spülung sei daher völlig unzureichend und sogar kontraproduktiv, weil dadurch Feinteile noch tiefer in den Untergrund dringen und die Sickerfähigkeit noch weiter herabgesetzt würden. Mit Schreiben vom 10.06.2012 führte Dr. römisch eins S aus, dass der bestehende Sickerschacht auf seinem Grundstück für die Entwässerung seines Hausvorplatzes sowie der gesamten Zufahrtsstraße ausgelegt worden sei. Sämtliche Entwässerungsflächen seien damals geschottert und begrünt und somit teilweise sickerfähig gewesen. Seit der Asphaltierung der Zufahrtsstraße und der übrigen Hausvorplätze, auch mit damit verbundenen Gefällsänderungen, sei das Abflussgeschehen massiv geändert und verschärft worden. Zudem nehme die Sickerfähigkeit eines Sickerschachtes mit den Jahrzehnten bekanntlich ab. Eine Wartung des Sickerschachtes mittels Spülung sei daher völlig unzureichend und sogar kontraproduktiv, weil dadurch Feinteile noch tiefer in den Untergrund dringen und die Sickerfähigkeit noch weiter herabgesetzt würden. Am 03.10.2012 führte die Bezirkshauptmannschaft X eine weitere Besprechung unter Anwesenheit einiger Eigentümer oben angeführter Grundstücke, der Marktgemeinde M und des Hausmeisters des Dr. I S durch. Als Ergebnis dieser Besprechung wurde festgehalten, dass nach einer einvernehmlichen Lösung gesucht werde.Am 03.10.2012 führte die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn eine weitere Besprechung unter Anwesenheit einiger Eigentümer oben angeführter Grundstücke, der Marktgemeinde M und des Hausmeisters des Dr. römisch eins S durch. Als Ergebnis dieser Besprechung wurde festgehalten, dass nach einer einvernehmlichen Lösung gesucht werde. Mit Bescheid vom 19.11.2013, Zl *-****/**-2011-W, wies die Bezirkshauptmannschaft X den Antrag des Dr. I S vom 06.10.2011 ab. Dieser Bescheid wurde Dr. I S am 21.11.2013 zugestellt. Mit Bescheid vom 19.11.2013, Zl *-****/**-2011-W, wies die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn den Antrag des Dr. römisch eins S vom 06.10.2011 ab. Dieser Bescheid wurde Dr. römisch eins S am 21.11.2013 zugestellt. Dagegen erhob Dr. I S mit Telefax vom 05.12.2013 das Rechtsmittel der Berufung und führte wörtlich wie folgt aus:Dagegen erhob Dr. römisch eins S mit Telefax vom 05.12.2013 das Rechtsmittel der Berufung und führte wörtlich wie folgt aus: „Im Zuge der Errichtung der Wohnhäuser in der ***-straße in der Marktgemeinde M ab dem Jahr 1964 wurde gemeinsam und mit meiner Zustimmung auf der in meinem Eigentum befindlichen Gp 864/2, KG M, die gegenständliche Sickeranlage errichtet. Diese war für die damaligen Abflussverhältnisse zur Ableitung der Oberflächenwässer meines Hausvorplatzes, der oberhalb liegenden Parzellen und den ursprünglich geschotterten Zufahrtsweg samt Hauseinfahrten der Oberlieger ausgelegt. Alle Eigentümer der zu entwässernden Flächen wurden seinerzeit zur Betreuung und Erhaltung dieses Sickerschachtes verpflichtet. In den 80iger Jahren wurde nun der größere Teil dieser Flächen asphaltiert. Im Jahr 2006 wurden die gesamten Wegflächen neu asphaltiert und auch noch verbliebene sickerfähige Flächen (Grünstreifen und sickerfähige Plattenbeläge) entfernt sowie Änderungen des Gefälles der asphaltierten und damit „versiegelten“ Hofflächen vorgenommen. Dadurch ist der Wasseranfall erheblich gestiegen und der Sickerschacht konnte bzw kann diesen Wasseranfall bei immer häufiger auftretenden Niederschlagsereignissen oder bei Schneeschmelze nicht mehr schadlos aufnehmen. Es ist wohl erwiesen, dass bei asphaltierten Flächen gegenüber einer geschotterten oder einer mit offenen Fugen gepflasterten Straßenfläche ein Mehrfaches an Wasser unmittelbar abströmt. Alle diese genannten Maßnahmen wurden nie mit mir abgestimmt. In diesem Zusammenhang erlaube ich mir auch auf die im bekämpften Bescheid aufgenommene Stellungnahme des ASV für Siedlungswasserbau, Ing. A R, die ich grundsätzlich anerkenne, hinzuweisen. Der ASV bestätigt diese meine Aussage. Durch den jahrzehntelangen Betrieb des Sickerschachtes wurde dessen Leistungsfähigkeit erheblich herabgesetzt (Eintrag von Feststoffen und Verunreinigungen aufgrund einer fehlenden Vorreinigung, zB eines Schlammfanges). Zudem wurde der Sickerschacht von den Nutzern nie gewartet. Die Sickeranlage entspricht meiner Meinung nach, auch durch die vorzitierten Ausführungen des ASV für Siedlungswasserbau bestätigt, somit keineswegs den Anforderungen einer dem Stand der Technik entsprechenden Oberflächenwasserentsorgung. Dies ist bzw wird auch in der Realität immer wieder bestätigt: Ich muss bei meinem Haus immer häufiger, insbesondere bei Starkregenereignissen und bei Schneeschmelze, erhebliche Schäden hinnehmen. Im gegenständlichen Verfahren wurden zwar vom ASV für Siedlungswasserbau die oben beschriebenen Umstände bestätigt, die Behörde hat diese aber meiner Meinung nach nicht entsprechend gewürdigt und ist folglich auch zu einer unrichtigen rechtlichen Entscheidung gekommen, gegen die ich mich wehren muss. Eigentlich fühle ich mich von der Behörde im Stich gelassen. Aus meiner Sicht wird bei den gegebenen Abflussverhältnissen das Maß der Geringfügigkeit weit überschritten und es wäre daher die wasserrechtliche Bewilligungspflicht gegeben. Deshalb handelt es sich meiner Meinung nach zweifelsfrei um eigenmächtige Neuerungen der ursprünglichen Entwässerungsanlage im Sinne des § 138 WRG

  1. Deshalb handelt es sich meiner Meinung nach zweifelsfrei um eigenmächtige Neuerungen der ursprünglichen Entwässerungsanlage im Sinne des Paragraph 138, WRG
  2. Deshalb stelle ich den Antrag, - meiner Berufung Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid aufzuheben bzw - dahingehend abzuändern, dass sämtlichen Einleitern die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes aufgetragen wird oder - allen Einleitern die Erwirkung einer wasserrechtlichen Bewilligung mit Projektierung und Errichtung bzw Umgestaltung der bestehenden Anlage nach dem Stand der Technik aufgetragen wird. Abschließend erlaube ich mir noch auf meine diesbezügliche Eingabe in gleicher Angelegenheit an die do Behörde vom 10.06.2012 hinzuweisen.“ Der gegenständliche Akt wurde dem Landesverwaltungsgericht Tirol mit Schreiben vom 21.01.2014 von der bisherigen Berufungsbehörde, dem Landeshauptmann von Tirol, vorgelegt. Infolge des Ersuchens des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 28.01.2014 legte die Marktgemeinde M diverse Baubescheide, den „Kanalakt ****“ und den „Akt „Neuverlegung ***-straße“ vor. Nach Einsichtnahme ins Grundbuch holte das Landesverwaltungsgericht Tirol von Amts wegen Kauf- und Dienstverträge ein. Darüber hinaus ließ es sich Luftbilder aus den Jahren 1952, 1965, 1968 und 1971 zukommen. Am 30.04.2014 führte das Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Im Rahmen dieser Verhandlung erfolgte eine Einvernahme von Dr. I S als Partei, Ing. L P, J R und Ing. K O, als Zeugen und Ing. A R, als kulturbautechnischen Amtssachverständigen. Am 30.04.2014 führte das Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Im Rahmen dieser Verhandlung erfolgte eine Einvernahme von Dr. römisch eins S als Partei, Ing. L P, J R und Ing. K O, als Zeugen und Ing. A R, als kulturbautechnischen Amtssachverständigen. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Die Eigentümer der Bp .482 (auf Gst Nr 864/2), .483 (Gst Nr 864/8) und .484 (Gst Nr 864/4) [= Haus I], der Reihenhausanlage auf den Gsten Nr 864/5, 864/6, 864/7 (Haus II) und der Wohnlage auf Gst Nr 864/1 (Haus III) ließen Ende der 60iger Jahre zumindest Teile ihrer Vorplätze und ihre gemeinsame Zufahrtsstraße auf den Gsten Nr 859, 864/1 und 864/7 asphaltieren sowie Hofsinkkästen und den Sickerschacht auf Gst Nr 864/2 errichten. Insofern wurden bereits damals Maßnahmen zur gemeinsamen Entsorgung der auf diesen – nicht landwirtschaftlich genutzten – Grundstücken anfallenden Niederschlagswässer getroffen bzw der natürliche Ablauf der dort anfallenden Niederschlagswässer geändert. Die Eigentümer der Bp .482 (auf Gst Nr 864/2), .483 (Gst Nr 864/8) und .484 (Gst Nr 864/4) [= Haus I], der Reihenhausanlage auf den Gsten Nr 864/5, 864/6, 864/7 (Haus römisch zwei) und der Wohnlage auf Gst Nr 864/1 (Haus römisch drei) ließen Ende der 60iger Jahre zumindest Teile ihrer Vorplätze und ihre gemeinsame Zufahrtsstraße auf den Gsten Nr 859, 864/1 und 864/7 asphaltieren sowie Hofsinkkästen und den Sickerschacht auf Gst Nr 864/2 errichten. Insofern wurden bereits damals Maßnahmen zur gemeinsamen Entsorgung der auf diesen – nicht landwirtschaftlich genutzten – Grundstücken anfallenden Niederschlagswässer getroffen bzw der natürliche Ablauf der dort anfallenden Niederschlagswässer geändert. Zum damaligen Zeitpunkt war noch der Vater des Beschwerdeführers Eigentümer des Gstes Nr 864/
  3. Der Beschwerdeführer übernahm dieses Grundstück in den 80iger Jahren. Im Jahr 2007 wurde die dortige Wasserleitung nach Zustimmung der Grundeigentümer durch die Marktgemeinde M neu verlegt und der Asphalt der Zufahrtsstraße erneuert. Gleichzeitig ließen einige der Grundeigentümer ihre Vorplätze (neu) asphaltieren. Inzwischen kann der auf Gst Nr 864/2 befindliche Sickerschacht die auf den genannten Grundstücken anfallenden Niederschlagswässer nicht mehr aufnehmen. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Aus der Kostenaufteilung der „Wohnhaus“ Gesellschaft mbH und dem Schreiben der „Wohnhaus“ Gesellschaft mbH vom 19.08.1969 ergibt sich, dass die „Häuser I bis III“ bereits Ende der 60iger Jahre gemeinsam Maßnahmen zur Entsorgung der auf ihren Grundstücken anfallenden Niederschlagswässer trafen. Diese Tatsache hat auch der Kulturbautechniker unter Hinweis darauf, dass er die Flächen für die Asphaltierung laut Kostenaufteilung mit den Flächen laut tirisMaps verglichen habe, bei der öffentlichen mündlichen Verhandlung bestätigt. Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen, wonach bei der Errichtung des Sickerschachtes alle Flächen geschottert gewesen seien, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seit den 80iger Jahren Eigentümer des gegenständlichen Grundstückes ist. Der vom Beschwerdeführer namhaft gemachte Zeuge J R war hingegen schon in den 60iger Jahren im gegenständlichen Haus beim Vater des Beschwerdeführers als Hausmeister tätig. Insofern ist die Aussage des Zeugen J R, wonach die Zufahrtsstraße im Jahr 1969 asphaltiert wurde, glaubwürdiger. Darüber hinaus belegt auch das vorzitierte Schreiben vom 19.08.1969, dass im gegenständlichen Bereich Asphaltierungsarbeiten durchgeführt wurden. In welcher Art und Weise die Flächen der Vorplätze damals asphaltiert wurden, spielt im gegenständlichen Verfahren insofern keine Rolle, als durch die Errichtung der Hofsinkkästen und des Sickerschachtes sowie der Asphaltierung laut kulturbautechnischem Amtssachverständigem eine gemeinsame Anlage zur Entsorgung der Niederschlagswässer errichtet und dadurch der natürliche Ablauf der Niederschlagswässer beeinflusst wurde. Aus der Kostenaufteilung der „Wohnhaus“ Gesellschaft mbH und dem Schreiben der „Wohnhaus“ Gesellschaft mbH vom 19.08.1969 ergibt sich, dass die „Häuser römisch eins bis III“ bereits Ende der 60iger Jahre gemeinsam Maßnahmen zur Entsorgung der auf ihren Grundstücken anfallenden Niederschlagswässer trafen. Diese Tatsache hat auch der Kulturbautechniker unter Hinweis darauf, dass er die Flächen für die Asphaltierung laut Kostenaufteilung mit den Flächen laut tirisMaps verglichen habe, bei der öffentlichen mündlichen Verhandlung bestätigt. Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen, wonach bei der Errichtung des Sickerschachtes alle Flächen geschottert gewesen seien, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seit den 80iger Jahren Eigentümer des gegenständlichen Grundstückes ist. Der vom Beschwerdeführer namhaft gemachte Zeuge J R war hingegen schon in den 60iger Jahren im gegenständlichen Haus beim Vater des Beschwerdeführers als Hausmeister tätig. Insofern ist die Aussage des Zeugen J R, wonach die Zufahrtsstraße im Jahr 1969 asphaltiert wurde, glaubwürdiger. Darüber hinaus belegt auch das vorzitierte Schreiben vom 19.08.1969, dass im gegenständlichen Bereich Asphaltierungsarbeiten durchgeführt wurden. In welcher Art und Weise die Flächen der Vorplätze damals asphaltiert wurden, spielt im gegenständlichen Verfahren insofern keine Rolle, als durch die Errichtung der Hofsinkkästen und des Sickerschachtes sowie der Asphaltierung laut kulturbautechnischem Amtssachverständigem eine gemeinsame Anlage zur Entsorgung der Niederschlagswässer errichtet und dadurch der natürliche Ablauf der Niederschlagswässer beeinflusst wurde. IV. Rechtsgrundlagen:römisch vier. Rechtsgrundlagen: A. Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol: Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl Nr 1/1930, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 164/2013, lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr 1 aus 1930,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 164 aus 2013,, lauten wie folgt: Artikel 151 …

(51)Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 51/2012 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:
(51)Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 51 aus 2012, geänderten oder eingefügten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes: …
  1. Mit
  2. Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
  3. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art 119a Abs 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.
  4. Mit
  5. Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
  6. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Artikel 119 a, Absatz 5,) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde. … Die hier maßgebliche Bestimmung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes (VwGbk-ÜG), BGBl I Nr 33/2013, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 122/2013, lautet wie folgt:Die hier maßgebliche Bestimmung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes (VwGbk-ÜG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, lautet wie folgt: § 3Paragraph 3 Verwaltungsgerichte
(1)Ist ein Bescheid, gegen den eine Berufung zulässig ist, vor Ablauf des
  1. Dezember 2013 erlassen worden, läuft die Berufungsfrist mit Ende des
  2. Dezember noch und wurde gegen diesen Bescheid nicht bereits bis zum Ablauf des
  3. Dezember 2013 Berufung erhoben, so kann gegen ihn vom
  4. Jänner bis zum Ablauf des
  5. Jänner 2014 Beschwerde

Art 130Abs 1 Z 1 B-VG beim Verwaltungsgericht erhoben werden.

Eine gegen einen solchen Bescheid bis zum Ablauf des 31. Dezember erhobene Berufung gilt als rechtzeitig erhobene Beschwerde

Art 130Abs 1 Z 1 B-VG.

(1)Ist ein Bescheid, gegen den eine Berufung zulässig ist, vor Ablauf des
  1. Dezember 2013 erlassen worden, läuft die Berufungsfrist mit Ende des
  2. Dezember noch und wurde gegen diesen Bescheid nicht bereits bis zum Ablauf des
  3. Dezember 2013 Berufung erhoben, so kann gegen ihn vom
  4. Jänner bis zum Ablauf des
  5. Jänner 2014 Beschwerde

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG beim Verwaltungsgericht erhoben werden.

Eine gegen einen solchen Bescheid bis zum Ablauf des 31. Dezember erhobene Berufung gilt als rechtzeitig erhobene Beschwerde

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG.

… B. Zur Sache: Die im Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) BGBl Nr 215/1959, in den Fassungen BGBl I Nr 14/2011, BGBl I Nr 97/2013 und BGBl I Nr 98/2013, lauten wie folgt:Die im Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) Bundesgesetzblatt Nr 215 aus 1959,, in den Fassungen Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 14 aus 2011,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 97 aus 2013, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 98 aus 2013,, lauten wie folgt: § 12Paragraph 12 Grundsätze für die Bewilligung hinsichtlich öffentlicher Interessen und fremder Rechte …

(2)Als bestehende Rechte im Sinne des Abs 1 sind rechtmäßige geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs 2 und das Grundeigentum anzusehen.
(2)Als bestehende Rechte im Sinne des Absatz eins, sind rechtmäßige geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (Paragraph 8,), Nutzungsbefugnisse nach Paragraph 5, Absatz 2 und das Grundeigentum anzusehen. … § 39Paragraph 39 Änderung der natürlichen Abflussverhältnisse
(1)Der Eigentümer eines Grundstückes darf den natürlichen Abfluss der darauf sich ansammelnden oder darüber fließenden Gewässer zum Nachteile des unteren Grundstückes nicht willkürlich ändern.
(2)Dagegen ist auch der Eigentümer des unteren Grundstückes nicht befugt, den natürlichen Ablauf solcher Gewässer zum Nachteile des oberen Grundstückes zu hindern.
(3)Die Abs 1 und 2 gelten nicht für eine Änderung der Ablaufverhältnisse, die durch die ordnungsgemäße Bearbeitung eines landwirtschaftlichen Grundstückes notwendigerweise bewirkt wird.
(3)Die Absatz eins und 2 gelten nicht für eine Änderung der Ablaufverhältnisse, die durch die ordnungsgemäße Bearbeitung eines landwirtschaftlichen Grundstückes notwendigerweise bewirkt wird. § 138Paragraph 138 Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
(1)Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten a) eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder unterlassene Arbeiten nachzuholen, …
(6)Als Betroffener im Sinne des Abs 1 sind die Inhaber bestehender Rechte (§ 12 Abs 2), die Fischereiberechtigten sowie die Einforstungsberechtigten anzusehen.
(6)Als Betroffener im Sinne des Absatz eins, sind die Inhaber bestehender Rechte (Paragraph 12, Absatz 2,), die Fischereiberechtigten sowie die Einforstungsberechtigten anzusehen. V. Rechtliche Beurteilung:römisch fünf. Rechtliche Beurteilung: A. Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol:

Art 151

Abs 51 Z 8 B-VG ist nunmehr das Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung über die vorliegende Berufung, welche

§ 3Abs 1 Vw

Gbk-ÜG als Bescheidbeschwerde

Art 130

Abs 1 Z 1 B-VG zu qualifizieren ist, zuständig.

Artikel 151

, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG ist nunmehr das Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung über die vorliegende Berufung, welche

Paragraph 3, Absatz eins, VwGbk-ÜG als Bescheidbeschwerde

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG zu qualifizieren ist, zuständig.

B. Zur Sache: Als Eigentümer des Gst Nr 864/2 gilt der Beschwerdeführer als Betroffener im Sinne des § 138 Abs 6 iVm § 12 Abs 2 WRG 1959. Der Beschwerdeführer war sohin zur Antragstellung

§ 138Abs 1 lit a WRG 1959 berechtigt.

Als Eigentümer des Gst Nr 864/2 gilt der Beschwerdeführer als Betroffener im Sinne des Paragraph 138, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959. Der Beschwerdeführer war sohin zur Antragstellung

Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 berechtigt. Zumal auch ein Verstoß gegen § 39 WRG 1959 als eigenmächtige Neuerung im Sinne des § 138 Abs 1 lit a WRG 1959 in Betracht kommt (vgl VwGH 23.02.1993, Zl 91/07/0149), bedarf es der Klärung, ob hier ein Fall des § 39 WRG 1959 gegeben ist. Zumal auch ein Verstoß gegen Paragraph 39, WRG 1959 als eigenmächtige Neuerung im Sinne des Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 in Betracht kommt vergleiche VwGH 23.02.1993, Zl 91/07/0149), bedarf es der Klärung, ob hier ein Fall des Paragraph 39, WRG 1959 gegeben ist. Unabhängig von der Frage, ob § 39 WRG 1959 nur auf unverbaute, landwirtschaftlichen Zwecken dienende Grundstücke (vgl VwGH 23.02.1993, Zl 91/07/0149; 16.11.1995, Zl 95/07/0088; 08.07.2004, Zl 2001/07/0023) oder im Einzelfall auch auf bebaute Grundstücke anzuwenden ist (vgl 18.09.2002, Zl 2002/07/0058; 08.07.2004, Zl 2001/07/0023; 26.04.2013, Zl 2011/07/0204), scheidet die Anwendbarkeit des § 39 WRG 1959 hier aus folgenden Gründen aus:Unabhängig von der Frage, ob Paragraph 39, WRG 1959 nur auf unverbaute, landwirtschaftlichen Zwecken dienende Grundstücke vergleiche VwGH 23.02.1993, Zl 91/07/0149; 16.11.1995, Zl 95/07/0088; 08.07.2004, Zl 2001/07/0023) oder im Einzelfall auch auf bebaute Grundstücke anzuwenden ist vergleiche 18.09.2002, Zl 2002/07/0058; 08.07.2004, Zl 2001/07/0023; 26.04.2013, Zl 2011/07/0204), scheidet die Anwendbarkeit des Paragraph 39, WRG 1959 hier aus folgenden Gründen aus: § 39 Abs 1 WRG 1959 regelt den natürlichen Abfluss der Niederschlagswässer. Natürlich ist der Ablauf des Wassers, den sich das Wasser auf Grund der Bodenneigung, Bodengestaltung und Bodenbeschaffenheit, also durch naturgegebene Momente, selbst schafft (Vgl VwGH 23.02.1993, Zl 91/07/0149). Der durch besondere Vorrichtungen, seien es nun einfache oder technisch aufwendige, bewirkte künstliche Ablauf der Gewässer fällt nicht unter § 39 Abs 1 WRG 1959 (vgl VwGH 23.02.1993, Zl 91/07/0149; 13.12.2007, Zl 2006/07/0038;). Paragraph 39, Absatz eins, WRG 1959 regelt den natürlichen Abfluss der Niederschlagswässer. Natürlich ist der Ablauf des Wassers, den sich das Wasser auf Grund der Bodenneigung, Bodengestaltung und Bodenbeschaffenheit, also durch naturgegebene Momente, selbst schafft (Vgl VwGH 23.02.1993, Zl 91/07/0149). Der durch besondere Vorrichtungen, seien es nun einfache oder technisch aufwendige, bewirkte künstliche Ablauf der Gewässer fällt nicht unter Paragraph 39, Absatz eins, WRG 1959 vergleiche VwGH 23.02.1993, Zl 91/07/0149; 13.12.2007, Zl 2006/07/0038;). Wie festgestellt, trafen die Eigentümer der genannten Häuser bereits Ende der 60iger Jahre Maßnahmen zur Entsorgung der auf ihren Grundstücken im Bereich deren Vorplätze und Zufahrtsstraße anfallenden Niederschlagswässer. Konkret ließen sie Asphaltierungsarbeiten durchführen und Hofsinkkästen sowie einen Sickerschacht errichten. Die Niederschlagswässer werden seither durch von Menschenhand errichtete Vorkehrungen entsorgt. Die Veränderung dieser nicht schon in der Natur vorhanden gewesenen, sondern künstlich geschaffenen Anlage zur Entsorgung der Niederschlagswässer durch Erneuerung der Asphaltierung bzw Vergrößerung der asphaltierten Flächen stellt daher keine nach § 39 Abs 1 WRG 1959 – und nur darauf bezog sich der gegenständliche Antrag – verbotene Maßnahme dar. Wie festgestellt, trafen die Eigentümer der genannten Häuser bereits Ende der 60iger Jahre Maßnahmen zur Entsorgung der auf ihren Grundstücken im Bereich deren Vorplätze und Zufahrtsstraße anfallenden Niederschlagswässer. Konkret ließen sie Asphaltierungsarbeiten durchführen und Hofsinkkästen sowie einen Sickerschacht errichten. Die Niederschlagswässer werden seither durch von Menschenhand errichtete Vorkehrungen entsorgt. Die Veränderung dieser nicht schon in der Natur vorhanden gewesenen, sondern künstlich geschaffenen Anlage zur Entsorgung der Niederschlagswässer durch Erneuerung der Asphaltierung bzw Vergrößerung der asphaltierten Flächen stellt daher keine nach Paragraph 39, Absatz eins, WRG 1959 – und nur darauf bezog sich der gegenständliche Antrag – verbotene Maßnahme dar. Zusammenfassend wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes

§ 138Abs 1 lit a i

Vm § 39 Abs 1 WRG 1959 folglich zu Recht ab. Zusammenfassend wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes

Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz eins, WRG 1959 folglich zu Recht ab. Im Hinblick auf die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach die Anlage nach § 32 WRG 1959 bewilligungspflichtig sei, ist festzuhalten, dass sich der verfahrenseinleitende Antrag und der angefochtene Bescheid ausschließlich auf die Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes

§ 138Abs 1 lit a i

Vm § 39 Abs 1 WRG 1959 bezogen. Insofern war eine allfällige Bewilligungspflicht des Sickerschachts bzw der Anlage zur Entsorgung der auf den Grundstücken anfallenden Niederschlagswässer nach § 32 WRG 1959 nicht Gegenstand des beim Landesverwaltungsgerichts Tirol anhängigen Beschwerdeverfahrens. Im Hinblick auf die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach die Anlage nach Paragraph 32, WRG 1959 bewilligungspflichtig sei, ist festzuhalten, dass sich der verfahrenseinleitende Antrag und der angefochtene Bescheid ausschließlich auf die Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes

Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz eins, WRG 1959 bezogen. Insofern war eine allfällige Bewilligungspflicht des Sickerschachts bzw der Anlage zur Entsorgung der auf den Grundstücken anfallenden Niederschlagswässer nach Paragraph 32, WRG 1959 nicht Gegenstand des beim Landesverwaltungsgerichts Tirol anhängigen Beschwerdeverfahrens. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Entscheidungswesentliche Frage im gegenständlichen Verfahren war, ob § 39 Abs 1 WRG 1959 zur Anwendung gelangt, wenn eine von Menschenhand errichtete Anlage zur Entsorgung von Niederschlagswässern geändert wird. Im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 23.02.1993, Zl 91/07/0149; 13.12.2007, Zl 2006/07/0038), wonach § 39 Abs 1 WRG 1959 nur den natürlichen Abfluss der Wässer regelt, war diese Frage zu verneinen. Insgesamt liegt daher keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor und ist die ordentliche Revision nicht zulässig.Entscheidungswesentliche Frage im gegenständlichen Verfahren war, ob Paragraph 39, Absatz eins, WRG 1959 zur Anwendung gelangt, wenn eine von Menschenhand errichtete Anlage zur Entsorgung von Niederschlagswässern geändert wird. Im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 23.02.1993, Zl 91/07/0149; 13.12.2007, Zl 2006/07/0038), wonach Paragraph 39, Absatz eins, WRG 1959 nur den natürlichen Abfluss der Wässer regelt, war diese Frage zu verneinen. Insgesamt liegt daher keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor und ist die ordentliche Revision nicht zulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol MMag. Dr. Barbara Besler (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.34.0385.8

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