GVG wird die Beschwerde nach der Maßgabe der nachfolgenden Spruchberichtigung als unbegründet abgewiesen.1.
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde nach der Maßgabe der nachfolgenden Spruchberichtigung als unbegründet abgewiesen. Im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses hat es bei der Strafsanktionsnorm (§ 44a Z 3 VStG) anstelle der Zeichen-, Ziffern- und Wortfolge „§ 366 – Einleitungssatz –“ nunmehr wie folgt zu lauten: „§ 366 Abs 1 Einleitungssatz“Im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses hat es bei der Strafsanktionsnorm , (Paragraph 44 a, Ziffer 3, VStG) anstelle der Zeichen-, Ziffern- und Wortfolge „§ 366 – Einleitungssatz –“ nunmehr wie folgt zu lauten: „§ 366 Absatz eins, Einleitungssatz“ 2.
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 300,-- zu leisten.2.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 300,-- zu leisten. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 1. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer wie folgt zur Last gelegt: „Der Beschuldigte, Herr A B, geb. am xx.xx.xxxx, whft. in PLZ Ort, Adresse, hat es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als
G zur Vertretung nach außen Berufener und strafrechtlich Verantwortlicher der „X-Hütte GmbH“, FN ***ab, zu verantworten, dass die „X-Hütte GmbH“ zumindest vom 10.12.2012 (Überprüfung der Homepage) bis 19.06.2013 (Löschung im Firmenbuch als handelsrechtlicher Geschäftsführer) im Internet unter der Internetadresse www.x-hütte.com, mit der Bezeichnung X-Hütte Ort, mit Standort Adresse, PLZ Ort, Telefon: +43 5*** ****, E-Mail: rezeption@x-hütte.at. Leistungen des reglementierten Gewerbes „Gastgewerbe mit dem Berechtigungsumfang nach § 111 Abs. 1 Ziffer 1 und 2 Gewerbeordnung 1994 in der Betriebsart Gasthof im Standort PLZ Ort, Adresse, an einen größeren Personenkreis angeboten hat, was einer Ausübung des Gewerbes gleichzuhalten ist, obwohl die „X-Hütte GmbH“ nicht im Besitze der entsprechenden Gewerbeberechtigung ist.„Der Beschuldigte, Herr A B, geb. am xx.xx.xxxx, whft. in PLZ Ort, Adresse, hat es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als
Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen Berufener und strafrechtlich Verantwortlicher der „X-Hütte GmbH“, FN ***ab, zu verantworten, dass die „X-Hütte GmbH“ zumindest vom 10.12.2012 (Überprüfung der Homepage) bis 19.06.2013 (Löschung im Firmenbuch als handelsrechtlicher Geschäftsführer) im Internet unter der Internetadresse www.x-hütte.com, mit der Bezeichnung X-Hütte Ort, mit Standort Adresse, PLZ Ort, Telefon: +43 5*** ****, E-Mail: rezeption@x-hütte.at. Leistungen des reglementierten Gewerbes „Gastgewerbe mit dem Berechtigungsumfang nach Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer 1 und 2 Gewerbeordnung 1994 in der Betriebsart Gasthof im Standort PLZ Ort, Adresse, an einen größeren Personenkreis angeboten hat, was einer Ausübung des Gewerbes gleichzuhalten ist, obwohl die „X-Hütte GmbH“ nicht im Besitze der entsprechenden Gewerbeberechtigung ist. Betriebsmerkmale eines Gasthofes It. Tiroler Betriebsartenkatalog, Erlass vom 21.07.
Vm § 366 Abs 1 Z 1 iVm § 1 Abs 4 Gewerbeordnung 1994 idgF in Anwendung des § 9 VStG begangen. Dadurch habe der Beschuldigte eine Verwaltungsübertretung
Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins und 2 Gewerbeordnung 1994 in Verbindung mit Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 4, Gewerbeordnung 1994 idgF in Anwendung des Paragraph 9, VStG begangen. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschuldigten
F eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von sieben Tagen) verhängt.Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschuldigten
Paragraph 366, - Einleitungssatz - Gewerbeordnung 1994 idgF eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von sieben Tagen) verhängt. Dagegen hat der rechtsfreundlich vertretene Beschuldigte Rechtsmittel erhoben und darin wie folgt ausgeführt: „In umseits näher bezeichneter Verwaltungssache wurde der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschuldigten am 21.08.2013 das Straferkenntnis der BH Y vom 19.08.2013 zugestellt. Binnen offener Frist erhebt der Beschuldigte nunmehr das Rechtsmittel der Berufung gegen diese Entscheidung und führt dazu aus, wie folgt: Das Straferkenntnis der BH Y vom 19.08.2013 wird in seinem gesamten Umfang angefochten und wird als Berufungsgrund die Mangelhaftigkeit des Verfahrens infolge unzulässiger Beweiserhebung und Nichterledigung von Sachanträgen geltend gemacht. I. Mangelhaftigkeit des Verfahrens infolge unzulässiger Beweiserhebungrömisch eins. Mangelhaftigkeit des Verfahrens infolge unzulässiger Beweiserhebung Das Beweisvorbringen der entscheidenden Behörde hinsichtlich des Internetauftritts des Beschuldigten ist unzulässig. Unbestritten ist ein (professioneller) Internetauftritt und die Einrichtung einer Homepage grundsätzlich ein „Anbieten an einen größeren Personenkreis“ und damit It. der bisherigen Rechtsprechung dem Ausüben des Gewerbes gleichzuhalten.Unbestritten ist ein (professioneller) Internetauftritt und die Einrichtung einer Homepage grundsätzlich ein „Anbieten an einen größeren Personenkreis“ und damit römisch eins t. der bisherigen Rechtsprechung dem Ausüben des Gewerbes gleichzuhalten. Hier wird dem Beschuldigten offenbar als das alleinige Tatbestandsmerkmal die Einrichtung einer Homepage der X-Hütte zur Last gelegt. Zu dieser Verwaltungsübertretung nimmt die erkennende Behörde einzig die Homepage www.x-hütte.at als Beweis. Wenn auch die freie Werknutzung im Interesse der Rechtspflege und Verwaltung iSd § 41 UrhG der Benutzung eines Werkes zu Zwecken der öffentlichen Sicherheit oder zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Ablaufs von Verwaltungsverfahren, eine Ausnahme zum Urheberrecht darstellt, hat die erkennende Behörde dieses Recht weit überzogen.Wenn auch die freie Werknutzung im Interesse der Rechtspflege und Verwaltung iSd Paragraph 41, UrhG der Benutzung eines Werkes zu Zwecken der öffentlichen Sicherheit oder zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Ablaufs von Verwaltungsverfahren, eine Ausnahme zum Urheberrecht darstellt, hat die erkennende Behörde dieses Recht weit überzogen. Da grundsätzlich wohl unbestritten auch eine Homepage (v.a. als Datenträger) unter dem ex lege eintretenden Urheberschutz steht, war es unzulässig, die gesamte Homepage und vor allem das gesamte Bildmaterial ohne Genehmigung des Beschuldigten als diesbezüglich (Allein)Berechtigten zu verwenden, indem offensichtlich einfach deren gesamter Inhalt (in Text und Bild) kopiert und anschließend in das Straferkenntnis hineinkopiert wurde. Ganz abgesehen davon, dass ein derartiges Beweis- bzw. Tatsachenvorbringen behördlicherseits äußerst unprofessionell erscheint, hätte die entscheidende Behörde den Konflikt mit urheberschutzrechtlichen Bestimmungen auch ganz einfach dadurch umgehen können bzw. auch müssen, dass der Inhalt der Homepage bzw. das Erscheinungsbild derselben in zusammengefasster Darstellung dargelegt würde. Gegenständlich wurde jedoch offensichtlich der Zeitersparnis Vorrang gegenüber einer gewissenhaften Entscheidungsfindung eingeräumt, was mehr als bedenklich ist und wogegen sich der Beschuldigte jedenfalls urheberrechtliche Ansprüche vorbehalten wird. Auch wenn Websites nicht dezidiert im Urheberrechtsgesetz (UrhG) genannt sind, können Teile davon - Fotos, Grafiken, Texte, Musik - sehr wohl urheberrechtlichen Schutz genießen. Darüber hinaus kann die ganze Website als Datenbank geschützt sein oder das Design als Gebrauchsgrafik Schutz genießen. Darüber hat sich die erkennende Behörde offenbar gar keine Gedanken gemacht und vollkommen ungeachtet die gesamte Homepage kopiert. Diese Vorgehensweise ist durch § 41 UrhG nicht gedeckt.Auch wenn Websites nicht dezidiert im Urheberrechtsgesetz (UrhG) genannt sind, können Teile davon - Fotos, Grafiken, Texte, Musik - sehr wohl urheberrechtlichen Schutz genießen. Darüber hinaus kann die ganze Website als Datenbank geschützt sein oder das Design als Gebrauchsgrafik Schutz genießen. Darüber hat sich die erkennende Behörde offenbar gar keine Gedanken gemacht und vollkommen ungeachtet die gesamte Homepage kopiert. Diese Vorgehensweise ist durch Paragraph 41, UrhG nicht gedeckt. Während das auszugsweise Zitieren mit einer Quellenangabe oder die Verlinkung auf fremde Infos erlaubt wäre, ist in der vollkommenen Übernahme - wie hier - jedenfalls eine Überschreitung des tolerierbaren und unter den Ausnahmetatbestand fallenden Maßes zu erkennen. Das Urheberrecht pönalisiert eben bereits das VERWENDEN von fremdem geistigem Eigentum. Fremde Web-Inhalte dürfen grundsätzlich nur mit Zustimmung des Urhebers übernommen werden. Der Ausnahmetatbestand nach § 41 UrhG ist eng auszulegen. Die Notwendigkeit zu einer Sicherstellung des ordnungsgemäßen Ablaufs von Verwaltungsverfahren lag und liegt hier nicht vor.Während das auszugsweise Zitieren mit einer Quellenangabe oder die Verlinkung auf fremde Infos erlaubt wäre, ist in der vollkommenen Übernahme - wie hier - jedenfalls eine Überschreitung des tolerierbaren und unter den Ausnahmetatbestand fallenden Maßes zu erkennen. Das Urheberrecht pönalisiert eben bereits das VERWENDEN von fremdem geistigem Eigentum. Fremde Web-Inhalte dürfen grundsätzlich nur mit Zustimmung des Urhebers übernommen werden. Der Ausnahmetatbestand nach Paragraph 41, UrhG ist eng auszulegen. Die Notwendigkeit zu einer Sicherstellung des ordnungsgemäßen Ablaufs von Verwaltungsverfahren lag und liegt hier nicht vor. Nicht einmal die Annahme, dass die Behörde den Urheberschutz iS der Ausnahme annahm, befreit sie aber nicht von einem Verstoß gegen das Gesetz zum unlauteren Wettbewerb. Niemand darf die Arbeit eines anderen einfach kopieren, nur um Kosten (und Zeit) zu sparen. Diese schützenswerten Interessen müssen auch von einer (Strafverfolgungs)Behörde respektiert werden. Der urheberechtliche Schutz muss auch bei öffentlichem Interesse angemessen erkannt werden. Die Behörde unterstellt hier die Strafbarkeit einem einzigen Beweis, nämlich dem Vorliegen der Homepage. Daraus alleine ergibt sich aber noch kein zwingender Beweis für die Qualifikation des Sachverhaltes und ein Tatbild. Freie Beweiswürdigung darf erst nach einer vollständigen Beweiserhebung einsetzen; eine vorgreifende (antizipierende) Beweiswürdigung - wie hier - die darin besteht, dass der Wert eines Beweises abstrakt (im Vorhinein) beurteilt wird, ist unzulässig. (VwGH 11.5.1990, 90/18/0006). Da es sich bei der bestraften Verletzung um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt handelt, muss ein mutmaßlicher Täter wohl auch ungehorsam sein. In ggst. Angelegenheit wird (wie in allen anderen Verfahren gegen den Beschuldigten auch) laufend die Entscheidung des UVS vom 21.12.2011 (UVS-2011/22/2474-2) zitiert. In dieser, der damaligen Berufung stattgebenden Entscheidung, führte der UVS in seiner Begründung aus, dass ein Schutzhüttencharakter nicht vorliege. Aufgrund vorliegendem gegenteiligen Sachverständigengutachten hat der Beschuldigte bei der BH Y am 22.11.2012 den Antrag auf Feststellung der Betriebsart bei der BH Y eingebracht. Dieser Antrag wurde von der BH Y angeblich zuständigkeitshalber an das BMWFJ weitergeleitet, welche Behörde nach nahezu 9 Monaten die Unzuständigkeit erklärte (Beilage) und den Akt neuerlich zuständigkeitshalber an den Landeshauptmann weitergeleitet hat. Der vermeintliche Ungehorsam des Beschuldigten liegt lediglich darin, dass er eben eine behördliche Meinung nicht teilt. Er hat die Behörde aufgefordert bescheidmäßig und damit (aus)judizierbar eine Feststellung zu seiner Betriebsart zu treffen, was bis dato nicht geschehen ist. Dem Beschuldigten daher in einem nach der genannten Antragstellung eingeleiteten Verfahren ungehorsames Verhalten zu unterstellen ist ein Widerspruch in sich. II. Nichterledigung von Sachanträgenrömisch zwei. Nichterledigung von Sachanträgen Hinzu kommt, dass der vom Beschuldigten am 14.01.2013 eingebrachten Rechtfertigung bei der Entscheidungsfindung keinerlei Berücksichtigung zugemessen wird. Dort wurde der Behörde mitgeteilt, dass am 20.11.2012 ein Feststellungsverfahren eingeleitet wurde und zwar mit dem Antrag zur Feststellung, ob es sich bei der X-Hütte um eine Schutzhütte im Sinne des §111 Abs. 2 Ziffer 2 GewO, für die es keiner Gewerbeberechtigung bedarf, handelt oder nicht. Dieser Antrag wurde - mit Begründung zur Zuständigkeit der BH Y- bei dieser eingebracht, jedoch amtswegig zur Entscheidung an das BMWFJ weitergeleitet.Hinzu kommt, dass der vom Beschuldigten am 14.01.2013 eingebrachten Rechtfertigung bei der Entscheidungsfindung keinerlei Berücksichtigung zugemessen wird. Dort wurde der Behörde mitgeteilt, dass am 20.11.2012 ein Feststellungsverfahren eingeleitet wurde und zwar mit dem Antrag zur Feststellung, ob es sich bei der X-Hütte um eine Schutzhütte im Sinne des §111 Absatz 2, Ziffer 2 GewO, für die es keiner Gewerbeberechtigung bedarf, handelt oder nicht. Dieser Antrag wurde - mit Begründung zur Zuständigkeit der BH Y- bei dieser eingebracht, jedoch amtswegig zur Entscheidung an das BMWFJ weitergeleitet. Diese Rechtfertigung wurde seitens der Behörde allerdings nur in Form der wörtlichen Übernahme des Schriftsatzes - in derselben Art und Weise wie es bei dem Inhalt der Homepage geschehen ist - in das Straferkenntnis eingefügt. Am 20.06.2013 hat der Beschuldigte über seine Vertretung zu gegenständlichem AZ einen Antrag auf Unterbrechung bzw. Aussetzung des ggst. Verwaltungsstrafverfahrens bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über das eingeleitet Feststellungverfahren eingebracht. Dies aufgrund eines am 03.06.2013 bei der BH Y zusammen mit dem Bezirkshauptmann Dr. P T, dem Leiter der Gewerbeabteilung und dem zuständigen SB, sowie dem BGM der zuständigen Gemeinde, dem Gesellschafter, dem Beschuldigten und dessen Vertretung stattgefundenen Gespräches. Anlässlich dieses Gespräches wurde It. nachstehendem Aktenvermerk der Vertreterin vereinbart, dass ALLE anhängigen Verfahren bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung zum Feststellungsbegehren ausgesetzt werden. Der von Frau Mag. H M am 03.05.2013 nach Rückkehr in die Kanzlei verfasste Aktenvermerk wird zur Information übermittelt. Am 20.06.2013 hat der Beschuldigte über seine Vertretung zu gegenständlichem AZ einen Antrag auf Unterbrechung bzw. Aussetzung des ggst. Verwaltungsstrafverfahrens bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über das eingeleitet Feststellungverfahren eingebracht. Dies aufgrund eines am 03.06.2013 bei der BH Y zusammen mit dem Bezirkshauptmann Dr. P T, dem Leiter der Gewerbeabteilung und dem zuständigen SB, sowie dem BGM der zuständigen Gemeinde, dem Gesellschafter, dem Beschuldigten und dessen Vertretung stattgefundenen Gespräches. Anlässlich dieses Gespräches wurde römisch eins t. nachstehendem Aktenvermerk der Vertreterin vereinbart, dass ALLE anhängigen Verfahren bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung zum Feststellungsbegehren ausgesetzt werden. Der von Frau Mag. H M am 03.05.2013 nach Rückkehr in die Kanzlei verfasste Aktenvermerk wird zur Information übermittelt. In weiterer Folge wurde jedoch nicht vereinbarungsgemäß zugewartet, ob und wie sich das BMWFJ entscheiden wird. Nachdem die Vertreterin am 03.06.2013 telefonisch eine schriftliche Mitteilung zur vereinbarten Verfahrensaussetzung urgierte, wurde sie am 04.06.2013 vom SB N W telefonisch davon in Kenntnis gesetzt, dass nach Rücksprache mit Mag. G S, Leiter der Gewebeabteilung Y und BH Dr. P T jetzt das Gastgewerbe angemeldet werden soll und dann würden alle behängenden Verfahren hinfällig. Dazu wird die Frist für diese Erledigung verlängert bis 21.06.2013 und wenn bis dahin eben die Gewerbeanmeldung erfolgt, also wenn dies - wie behördlich gewünscht - erledigt wurde, werden alle -Strafverfahren eingestellt bzw. wird vom Entziehungsverfahren abgesehen. Sollte dies nicht erfolgen, wird in den genannten Verfahren wieder weiter gehandelt werden. Auf den Einwand der Vertreterin, dass am 03.05.2013 um schriftliche Mitteilung zur Aussetzung der Verfahren gebeten wurde und dies auch zugesichert wurde, weiß Herr N W jetzt nicht mehr Bescheid. Auf den weiteren Einwand, dass er nur eine Anzeige gegen die Bergbahn GmbH an die BH Q übermittelt habe und dies noch am gleichen Tage, gibt er an, dass er die übergebenen Beweismittel ja erhalten hätte. Aus diesem Grunde wurde am 20.06.2013 in allen behängenden Verfahren und so auch im gegenständlichen ein Aufschiebung- bzw. Unterbrechungsantrag gestellt, der nunmehr schlichtweg ignoriert wurde und über den gar nicht abgesprochen wurde, der nicht einmal abgewiesen wurde. Ebenfalls am 20.06.2013 hat die Vertreterin des Beschuldigten den Bezirkshauptmann Dr. P T und den Leiter der Gewerbeabteilung Mag. G S schriftlich über das gesamte Procedere verständigt und auch den wesentlichen Inhalt des Gespräches vom 03.05.2013 verschriftlicht. Zu diesem Schreiben hat die Vertreterin bis dato keine Antwort - und erst recht keine gegenteilige Mitteilung - erhalten. (Beilagen) Hinsichtlich der Qualifizierung der X-Hütte als Schutzhütte verweist die Behörde (wiederholt) auf eine Begründung in einem (stattgebenden) Berufungserkenntnis des UVS in einer früheren Sache. Gerade weil sich bis dato keine Behörde mit einer Sachverständigenmeinung wirklich auseinandersetzt, wurde das bereits erwähnte Feststellungsbegehren gestellt. Den Umstand, dass bis dato noch keine Entscheidung darüber ergangen ist, da sich offenbar keine Behörde dafür zuständig erachtet, hat der Beschuldigte nicht zu vertreten und kann ihm dies daher nicht zum Nachteil gereichen. (Derzeit liegt der Akt It. Angaben des BMWFJ beim Landeshauptmann). Gerade weil sich bis dato keine Behörde mit einer Sachverständigenmeinung wirklich auseinandersetzt, wurde das bereits erwähnte Feststellungsbegehren gestellt. Den Umstand, dass bis dato noch keine Entscheidung darüber ergangen ist, da sich offenbar keine Behörde dafür zuständig erachtet, hat der Beschuldigte nicht zu vertreten und kann ihm dies daher nicht zum Nachteil gereichen. (Derzeit liegt der Akt römisch eins t. Angaben des BMWFJ beim Landeshauptmann). Mangels finaler (rechtskräftiger) Feststellung dahingehend, ob es sich bei der X-Hütte um eine Schutzhütte iSd § 111 Abs 2 Ziffer 2 GewO handelt oder nicht, fehlt es dem erlassenen Straferkenntnis sohin an der wesentlichen Entscheidungsgrundlage. Eine Schutzhütte bzw. deren Angebot, für die es gem. § 111 Abs 2 GewO keiner Gewerbeberechtigung bedarf, kann nämlich mittels Internetauftritt ohne weiteres angepriesen werden, ohne dass dadurch der Tatbestand der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung, namentlich die Ausübung eines berechtigungspflichtigen Gewerbes ohne Berechtigung, erfüllt wird. Mangels finaler (rechtskräftiger) Feststellung dahingehend, ob es sich bei der X-Hütte um eine Schutzhütte iSd Paragraph 111, Absatz 2, Ziffer 2 GewO handelt oder nicht, fehlt es dem erlassenen Straferkenntnis sohin an der wesentlichen Entscheidungsgrundlage. Eine Schutzhütte bzw. deren Angebot, für die es gem. Paragraph 111, Absatz 2, GewO keiner Gewerbeberechtigung bedarf, kann nämlich mittels Internetauftritt ohne weiteres angepriesen werden, ohne dass dadurch der Tatbestand der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung, namentlich die Ausübung eines berechtigungspflichtigen Gewerbes ohne Berechtigung, erfüllt wird. III. Zur Strafhöherömisch drei. Zur Strafhöhe Auch wenn die Verwirklichung des Tatbestandes als bestehend angesehen würde, ist das Strafmaß weit überzogen. Schließlich wird der Beschuldigte hier mit mehr als der Hälfte der Höchststrafe belegt. Die Erschwerungsgründe werden 4 verwaltungsrechtliche Vorstrafen angeführt, wobei eine davon bereits mehr als 5 Jahre zurückliegt. Andererseits hat die Behörde nicht ausgeführt, ob es sich bei diesen „Vorstrafen“ um einschlägige handelt, denn nur solche wären tatsächlich relevant. Der Beschuldigte kann sich des Eindruckes nicht erwehren, dass es der Behörde in seinen Angelegenheiten einfach nur um das Bestrafen an sich geht. Offenbar nach dem Motto, „wir werden solange strafen, bis du nachgibst bzw. nicht mehr ungehorsam bist“. Eine Bestrafung hätte sich gerade in ggst. Angelegenheit maximal im untersten Strafmaß zu bewegen, ganz abgesehen davon, dass andere Sanktionen iS § 21 VStG zur Anwendung zu kommen hätten.Eine Bestrafung hätte sich gerade in ggst. Angelegenheit maximal im untersten Strafmaß zu bewegen, ganz abgesehen davon, dass andere Sanktionen iS Paragraph 21, VStG zur Anwendung zu kommen hätten. Aus all diesen Gründen wird beantragt, die Berufungsbehörde möge der Berufung Folge geben, das Straferkenntnis der BH Y vom 19.08.2013 zu SG-***-2012 aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen A B zur Einstellung zu bringen das Straferkenntnis der BH Y vom 19.08.2013 zu SG-***-2012 aufheben und in eventu das Verwaltungsstrafverfahren gegen A B bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über das Feststellungsbegehren vom 20.11.2012 samt Ergänzungen vom 06.06.2013 und 07.08.2013 auszusetzen bzw. für diesen Zeitraum zu unterbrechen in eventu § 21 VStG zur Anwendung gelangen zu lassen oder die Strafe iS des § 20 VStG zu reduzieren“Paragraph 21, VStG zur Anwendung gelangen zu lassen oder die Strafe iS des Paragraph 20, VStG zu reduzieren“ Es wurde eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführt, zu der der Beschwerdeführer nicht erschienen ist, sondern sich rechtsfreundlich vertreten ließ. Im Zuge dieser mündlichen Verhandlung wurde ua auch in die Akten des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol, Zahlen 2012/22/0666 sowie 2011/22/2474, Einsicht genommen und gelten diese Akten im Rahmen dieser Verhandlung als verlesen. Weiters legte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers das Gutachten Dr. W S betreffend „X-Hütte am F-Berg – Feststellung der Betriebsart“ vom 28.04.2011 vor. Die Rechtsvertreterin bringt vor, dass es sich bei der gegenständlichen Einrichtung um eine Schutzhütte, wenn auch gehobene Schutzhütte, handelt E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhaltsfeststellungen und Beweiswürdigung:römisch eins. Sachverhaltsfeststellungen und Beweiswürdigung: Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht der von der Behörde angenommene und dem angefochtenen Straferkenntnis zugrunde liegende Sachverhalt als erwiesen fest. Es wird vom Beschwerdeführer gar nicht bestritten, dass er im Tatzeitraum Geschäftsführer der X-Hütte GmbH mit Firmensitz in PLZ Ort, Adresse, war. Weiters ergibt sich aus dem behördlichen Akt und wird im Übrigen auch nicht bestritten, dass diese Gesellschaft im Standort PLZ Ort, Adresse, kein reglementiertes Gewerbe mit dem Berechtigungsumfang nach § 111 Abs 1 Z 1 und 2 GewO 1994 in der Betriebsart Gasthof während der vorgeworfenen Zeit inne hatte. Weiters ergibt sich aus dem behördlichen Akt und wird im Übrigen auch nicht bestritten, dass diese Gesellschaft im Standort PLZ Ort, Adresse, kein reglementiertes Gewerbe mit dem Berechtigungsumfang nach Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins und 2 GewO 1994 in der Betriebsart Gasthof während der vorgeworfenen Zeit inne hatte. Ebenso ist unbestritten, dass während des vorgeworfenen Tatzeitraums jene Internetseite freigeschalten war, wie sie bei der als erwiesen angenommenen Tat im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses abgebildet ist. II. Wesentliche Rechtsgrundlagen:römisch zwei. Wesentliche Rechtsgrundlagen: 1. Gewerbeordnung 1994: „I. HauptstückAllgemeine Bestimmungen1. Geltungsbereich§ 1.Paragraph eins, …
Abs 51 Z 8 B-VG die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern aufgelöst wurden. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den unabhängigen Verwaltungssenaten anhängigen Verfahren, geht
der zitierten Verfassungsbestimmung auf die Verwaltungsgerichte über.
F BGBl I 2013/133, können die mit Ablauf des 31.12.2013 bei den unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängigen Verfahren von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds der unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt. Diese Voraussetzungen liegen im gegenständlichen Fall vor.Vorweg ist festzuhalten, dass
, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern aufgelöst wurden. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den unabhängigen Verwaltungssenaten anhängigen Verfahren, geht
der zitierten Verfassungsbestimmung auf die Verwaltungsgerichte über.
Paragraph 3, Absatz 7, Ziffer 2, Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/133, können die mit Ablauf des 31.12.2013 bei den unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängigen Verfahren von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds der unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt. Diese Voraussetzungen liegen im gegenständlichen Fall vor. Im Hinblick auf die Ausführungen in der Berufung (Beschwerde) unter „I.“ ist wie folgt auszuführen:
Urhebergesetz steht das Urheberrecht der Benutzung eines Werkes zu Beweiszwecken im Verfahren vor den Gerichten und vor anderen Behörden sowie für Zwecke der Strafrechtspflege und der öffentlichen Sicherheit nicht entgegen. Freie Werknutzung soll somit im Interesse der Rechtspflege und der Verwaltung in bestimmten Fällen bestehen, wo das Privatinteresse des Urhebers gegenüber dem öffentlichen Interesse zurücktreten muss.
Paragraph 41, Urhebergesetz steht das Urheberrecht der Benutzung eines Werkes zu Beweiszwecken im Verfahren vor den Gerichten und vor anderen Behörden sowie für Zwecke der Strafrechtspflege und der öffentlichen Sicherheit nicht entgegen. Freie Werknutzung soll somit im Interesse der Rechtspflege und der Verwaltung in bestimmten Fällen bestehen, wo das Privatinteresse des Urhebers gegenüber dem öffentlichen Interesse zurücktreten muss. Es ist nicht erkennbar, weshalb es unzulässig sein soll, dass die Verwaltungsstrafbehörde gerade jene Internetseiten bei der als erwiesen angenommenen Tat (§ 44a Z 1 VStG) wiedergibt, deren Freischaltung im Internet ein Tatbestandsmerkmal der im geführten Verwaltungsstrafverfahren vorgeworfenen Verwaltungsübertretung bildet.Es ist nicht erkennbar, weshalb es unzulässig sein soll, dass die Verwaltungsstrafbehörde gerade jene Internetseiten bei der als erwiesen angenommenen Tat (Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG) wiedergibt, deren Freischaltung im Internet ein Tatbestandsmerkmal der im geführten Verwaltungsstrafverfahren vorgeworfenen Verwaltungsübertretung bildet. Bei der mündlichen Verhandlung wurde auch Einsicht in den Verwaltungsakt des Unabhängigen Verwaltungssenates Zl 2010/22/0666 genommen und gilt dieser Akt als verlesen. Gegenstand dieses Verwaltungsstrafverfahrens war das Unterlassen der Änderung der Betriebsart von Schutzhüte auf Gasthof der gegenständlichen Gesellschaft. Der damalige Berufungswerber ist der hier auftretende Beschwerdeführer. Im Berufungserkenntnis vom 08.04.2010, Zl uvs-2010/22/0666-3, welches dem vorerwähnten Akt einliegt, ist wie folgt ausgeführt: „Der Beschuldigte bringt in seiner Berufung zahlreiche Argumente vor, die aus seiner Sicht die gegenständliche Betriebsanlage als Schutzhütte erscheinen lassen. Diesen Ausführungen kann sich die Berufungsbehörde jedoch nicht anschließen. In § 111 Abs 2 Z 2 GewO 1994 wird die Betriebsart „Schutzhütte“ wie folgt beschrieben:Diesen Ausführungen kann sich die Berufungsbehörde jedoch nicht anschließen. In Paragraph 111, Absatz 2, Ziffer 2, GewO 1994 wird die Betriebsart „Schutzhütte“ wie folgt beschrieben: „Beherbergung von Gästen, die Verabreichung von Speisen jeder Art und den Verkauf von warmen und angerichteten kalten Speisen, den Ausschank von Getränken und den Verkauf dieser Getränke in unverschlossenen Gefäßen im Rahmen eines einfach ausgestatteten Betriebes, der in einer für den öffentlichen Verkehr nicht oder nur schlecht erschlossenen Gegend gelegen und auf die Bedürfnisse der Bergsteiger und Bergwanderer abgestellt ist“. Eine Schutzhütte im Sinne des § 111 Abs 2 Z 2 GewO 1994 weist sohin folgende Merkmale auf: Sie ist in erster Linie eine Hütte eines alpinen Vereines (z.B. Alpenverein), die nicht als Gasthof betrieben wird. Sie weist eine einfache Ausstattung auf, die auf die Bedürfnisse von Bergwanderern/Bergsteigern ausgerichtet ist (vgl Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur Gewerbeordnung 19942
G genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies ist jedoch dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Bereits im vorgenannten Berufungserkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 08.04.2010 ist wie folgt angeführt: „Der Beschuldigte ist jedoch darauf hinzuweisen, dass er sich im Lichte der obigen Ausführungen zum Thema ‚Schutzhütte‘ jedenfalls ab Zustellung des Berufungserkenntnisses nicht mehr auf einen hier (noch) entschuldigenden Rechtsirrtum schützen kann und kann ihm nur nahe gelegt werden, sich um eine entsprechende berufsrechtliche Richtigstellung der Betriebsweise zu bemühen.“ Aufgrund dieser Feststellungen ist jedenfalls von vorsätzlicher Tatbegehung auszugehen, zumal sich der hier vorgeworfene Sachverhalt im Grunde gleich darstellt, wie er dem Berufungserkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vorgelegen hatte. Die Tatzeit erstreckte sich auf einen Zeitraum nach der Zustellung des erwähnten Berufungserkenntnisses. Strafbemessung: Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie allfällige Sorgepflichten hat der Beschwerdeführer nicht gemacht. Insofern war nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Einschätzung vorzunehmen, wobei mangels gegenteiliger Anhaltspunkte von einer zumindest durchschnittlichen wirtschaftlichen Situation des Beschwerdeführers auszugehen ist. Milderungsgründe und/oder Erschwerungsgründe liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer ist jedenfalls nicht unbescholten, da lediglich 2 der 4 von der Behörde als erschwerend gewerteten Verwaltungsvorstrafen bereits getilgt sind. Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sind erheblich, zumal es der Beschwerdeführer zu verantworten hat, dass ein reglementiertes Gewerbe ohne die entsprechende Gewerbeberechtigung ausgeübt wurde und sohin nicht fest steht, dass eine Person mit den persönlichen und fachlichen Eignungen für die Ausübung des ausgeübten Gewerbes zur Verfügung gestanden hatte. Beim Verschuldensgrad war – wie bereits erwähnt – von Vorsatz auszugehen. IV. Ergebnis:römisch vier. Ergebnis: Unter Bezugnahme auf all die vorgenannten Strafzumessungsgründe kann die verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.500,-- nicht als überhöht angesehen werden. Zwar wird der gesetzliche Strafrahmen (bis Euro 3.600,--) zu 40 % ausgeschöpft, doch wird damit insbesondere der vorsätzlichen Tatbegehung (vgl § 19 Abs 2 zweiter Satz VStG) Rechnung getragen. Zudem ist in Anschlag zu bringen, dass sich der Beschwerdeführer bzw die Gesellschaft, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführer ist, durch die beharrliche Weigerung, eine entsprechende Gewerbeberechtigung zu erlangen, einen – nicht näher qualifizierbaren – Wettbewerbsvorteil gegenüber anderen Gewerbetreibenden verschafft hat, zumal sie nicht für eine berufsrechtlich qualifizierte Person im Zusammenhang mit der Ausübung des reglementierten Gastgewerbes sorgen musste. Unter Bezugnahme auf all die vorgenannten Strafzumessungsgründe kann die verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.500,-- nicht als überhöht angesehen werden. Zwar wird der gesetzliche Strafrahmen (bis Euro 3.600,--) zu 40 % ausgeschöpft, doch wird damit insbesondere der vorsätzlichen Tatbegehung vergleiche Paragraph 19, Absatz 2, zweiter Satz VStG) Rechnung getragen. Zudem ist in Anschlag zu bringen, dass sich der Beschwerdeführer bzw die Gesellschaft, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführer ist, durch die beharrliche Weigerung, eine entsprechende Gewerbeberechtigung zu erlangen, einen – nicht näher qualifizierbaren – Wettbewerbsvorteil gegenüber anderen Gewerbetreibenden verschafft hat, zumal sie nicht für eine berufsrechtlich qualifizierte Person im Zusammenhang mit der Ausübung des reglementierten Gastgewerbes sorgen musste. Im Übrigen ist die Bestrafung in dieser Höhe schon aus spezial- und generalpräventiven Gründen jedenfalls geboten, um den Beschwerdeführer hinkünftig von derartigen Übertretungen abzuhalten und auch anderen Gewerbetreibenden das besondere Gewicht der betreffenden Verwaltungsvorschriften aufzuzeigen. Es hatte eine geringfügige Präzisierung des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses bei der Strafsanktionsnorm (§ 44a Z 3 VStG) zu erfolgen (vgl VwGH 12.5.2011, 2008/04/0046), wozu das Landesverwaltungsgericht Tirol
GVG berechtigt war (vgl VwGH 26.5.1993, 92/03/0021).Es hatte eine geringfügige Präzisierung des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses bei der Strafsanktionsnorm (Paragraph 44 a, Ziffer 3, VStG) zu erfolgen vergleiche VwGH 12.5.2011, 2008/04/0046), wozu das Landesverwaltungsgericht Tirol
Paragraph 50, VwGVG berechtigt war vergleiche VwGH 26.5.1993, 92/03/0021). Zu erwähnen ist noch, dass das Landesverwaltungsgericht Tirol mit der gegenständlichen Entscheidung nicht feststellt, dass der Beschwerdeführer es zu verantworten hat, wonach die Betreibergesellschaft ein reglementiertes Gastgewerbe im vorgeworfenen Standort betreibt. Dazu wäre das Landesverwaltungsgericht Tirol im gegenständlichen Verfahren gar nicht zuständig. Vielmehr wird der vorliegende Sachverhalt nach eigener Anschauung beurteilt und diese Beurteilung dem gegenständlichen Erkenntnis zugrunde gelegt. Dazu ist das Landesverwaltungsgericht Tirol berechtigt (vgl § 38 AVG iVm § 24 VStG und § 38 VwGVG).Zu erwähnen ist noch, dass das Landesverwaltungsgericht Tirol mit der gegenständlichen Entscheidung nicht feststellt, dass der Beschwerdeführer es zu verantworten hat, wonach die Betreibergesellschaft ein reglementiertes Gastgewerbe im vorgeworfenen Standort betreibt. Dazu wäre das Landesverwaltungsgericht Tirol im gegenständlichen Verfahren gar nicht zuständig. Vielmehr wird der vorliegende Sachverhalt nach eigener Anschauung beurteilt und diese Beurteilung dem gegenständlichen Erkenntnis zugrunde gelegt. Dazu ist das Landesverwaltungsgericht Tirol berechtigt vergleiche Paragraph 38, AVG in Verbindung mit Paragraph 24, VStG und Paragraph 38, VwGVG). V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Ing. Mag. Herbert Peinstingl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2013.32.2612.5
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.