RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum13.05.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/25/1145-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alexander Hohenhorst über die Beschwerde der X-GmbH, Adresse, PLZ Ort, vertreten durch A B sen., Adresse, PLZ Ort, vom 12.04.2014, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.03.2014, Zl *.*-***/A, betreffend einstweilige Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen gemäß § 360 Abs 1 Gewerbeordnung 1994, Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alexander Hohenhorst über die Beschwerde der X-GmbH, Adresse, PLZ Ort, vertreten durch A B sen., Adresse, PLZ Ort, vom 12.04.2014, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.03.2014, Zl *.*-***/A, betreffend einstweilige Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen gemäß Paragraph 360, Absatz eins, Gewerbeordnung 1994, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 VwGVG wird wird der Beschwerde stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
- Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird wird der Beschwerde stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem bekämpften Bescheid ordnete die Bezirkshauptmannschaft Y betreffend die Betriebsanlage der X-GmbH am Standort Ort, Adresse, gemäß § 360 Abs 1 GewO 1994 zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes bescheidmäßig an, dass sämtliche Manipulationen und Einlagerungen von Gefahrgutstoffen (ADR Gütern udgl) sowie wassergefährdenden Stoffen einzustellen ist. Mit dem bekämpften Bescheid ordnete die Bezirkshauptmannschaft Y betreffend die Betriebsanlage der X-GmbH am Standort Ort, Adresse, gemäß Paragraph 360, Absatz eins, GewO 1994 zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes bescheidmäßig an, dass sämtliche Manipulationen und Einlagerungen von Gefahrgutstoffen (ADR Gütern udgl) sowie wassergefährdenden Stoffen einzustellen ist. Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Beschwerde der X-GmbH vom 12.04.2014, in welcher im Wesentlichen vorgebracht wird, dass im Bescheid vom 23.11.2000 unter „Art und Menge der Lagerungen“ die gelagerten Artikel angeführt seien. Im Hochregallager, Palettenlager, Umschlaglager und Lagerobergeschoss seien als Lagergüter Lebensmittel und Speditionsgüter angeführt sowie im Hochregallager die Lagerung von Gefahrgütern ausdrücklich ausgeschlossen. Aus diesen Ausführungen ergebe sich ganz klar, dass die Manipulation und Lagerung im Palettenlager, Umschlaglager und Lagerobergeschoss nicht ausgeschlossen wäre. Dies sei auch bei der seinerzeitigen Gewerbeverhandlung klar deponiert worden, da bei den Speditionsgütern täglich Gefahrgüter (zB Haushalts- und Industriereiniger, Spraydosen, Farben/Lacke, hochprozentige Alkoholika) dabei sind. Deshalb seien auch diese Artikel im Bescheid nur im Hochregal ausgenommen. Diese Güter würden in der Regel nur umgeschlagen und in seltenen Fällen komme es auch zu Lagerungen über einige Tage. Diese Güter würden tagtäglich ohne irgendwelche Probleme manipuliert, der bekämpfte Bescheid sei daher sachlich unbegründet und willkürlich und würde die Existenz des Gesamtbetriebes in Frage stellen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat hierzu wie folgt erwogen: § 360 Abs 1 Gewerbeordnung 1994 lautet wie folgt:Paragraph 360, Absatz eins, Gewerbeordnung 1994 lautet wie folgt: Besteht der Verdacht einer Übertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z 1, 2 oder 3, so hat die Behörde unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens den Gewerbeausübenden bzw. den Anlageninhaber mit Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen, von der Behörde zu bestimmenden Frist aufzufordern; eine solche Aufforderung hat auch dann zu ergehen, wenn der Verdacht einer Übertretung gemäß § 367 Z 25 besteht und nicht bereits ein einschlägiges Verfahren gemäß § 79c oder § 82 Abs. 3 anhängig ist. Kommt der Gewerbeausübende bzw. der Anlageninhaber dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnahmen, wie die Stillegung von Maschinen oder die Schließung von Teilen des Betriebes oder die Schließung des gesamten Betriebes zu verfügen.Besteht der Verdacht einer Übertretung gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 3, so hat die Behörde unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens den Gewerbeausübenden bzw. den Anlageninhaber mit Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen, von der Behörde zu bestimmenden Frist aufzufordern; eine solche Aufforderung hat auch dann zu ergehen, wenn der Verdacht einer Übertretung gemäß Paragraph 367, Ziffer 25, besteht und nicht bereits ein einschlägiges Verfahren gemäß Paragraph 79 c, oder Paragraph 82, Absatz 3, anhängig ist. Kommt der Gewerbeausübende bzw. der Anlageninhaber dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnahmen, wie die Stillegung von Maschinen oder die Schließung von Teilen des Betriebes oder die Schließung des gesamten Betriebes zu verfügen. In der dem bekämpften Bescheid vorangehenden Verfahrensanordnung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 17.03.2014 wurde die X-GmbH betreffend die Betriebsanlage im Standort Ort, Adresse, zur Umsetzung von acht Maßnahmen aufgefordert. Dabei lautete der Punkt 7: „Sämtliche Manipulationen und Einlagerungen von Gefahrgutstoffen (ADR Gütern udgl) sowie wassergefährdenden Stoffen ist einzustellen.“ Hinsichtlich keiner der acht Punkte wurde eine Umsetzungsfrist bestimmt. Im E-Mail vom 22.03.2014 spricht sich die X-GmbH gegen den Punkt 7 der Verfahrensanordnung vom 17.03.2014 aus und begründet dies zusammengefasst damit, dass die Manipulation von Gefahrgütern im Umschlaglager seit 11 Jahren problemlos ohne irgendwelche Zwischenfälle funktioniere und diese völlig willkürlich und sachlich unbegründete Einschränkung der Manipulation von Gefahrstoffen die Existenz des gesamten Betriebes gefährden würde. Es werde deshalb um die Rücknahme des Punktes 7 der Verfahrensanordnung hinsichtlich der Manipulation gebeten. Daraufhin verfasste die Verwaltungsbehörde am 24.03.2014 den nunmehr angefochtenen Bescheid. Die in § 360 Abs 1 GewO 1994 geregelte Ermächtigung zur Verfügung einstweiliger Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen hat zur Voraussetzung, dass eine solche Maßnahme erst nach einer entsprechenden Aufforderung („mit Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen, von der Behörde zu bestimmenden Frist, aufzufordern“) gesetzt werden darf. Das Fehlen dieser Voraussetzung (Aufforderung im Sinn des Gesetzes) bewirkt, dass die Maßnahme, als mit dem Mangel eines gesetzlichen Erfordernisses behaftet, unzulässig ist. Nach dem Wortlaut dieser Gesetzesstelle ist zwischen dem hier von der Anlageninhaberin zu setzenden Verhalten und den von der Behörde zu verfügenden Maßnahmen zu unterscheiden. Sache der Anlageninhaberin ist es, den der Rechtsordnung entsprechenden Zustand herzustellen und zwar auf die von ihr zu wählende Art und Weise, das heißt, mit den von ihr zu wählenden Maßnahmen. Tut sie dies nicht innerhalb der festgesetzten Frist, so hat die Behörde die zur Erreichung des Sollzustandes notwendigen Maßnahmen (bescheidmäßig) zu verfügen. In der Verfahrensanordnung sind daher nicht bereits die Maßnahmen, wohl aber der Sollzustand und zwar so hinreichend konkret zu umschreiben, dass kein Zweifel daran bestehen kann, welches Ergebnis die Anlageninhaberin innerhalb der gesetzten Frist zu bewirken hat (VwGH 16.07.1996, 96/04/0062). Die in Paragraph 360, Absatz eins, GewO 1994 geregelte Ermächtigung zur Verfügung einstweiliger Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen hat zur Voraussetzung, dass eine solche Maßnahme erst nach einer entsprechenden Aufforderung („mit Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen, von der Behörde zu bestimmenden Frist, aufzufordern“) gesetzt werden darf. Das Fehlen dieser Voraussetzung (Aufforderung im Sinn des Gesetzes) bewirkt, dass die Maßnahme, als mit dem Mangel eines gesetzlichen Erfordernisses behaftet, unzulässig ist. Nach dem Wortlaut dieser Gesetzesstelle ist zwischen dem hier von der Anlageninhaberin zu setzenden Verhalten und den von der Behörde zu verfügenden Maßnahmen zu unterscheiden. Sache der Anlageninhaberin ist es, den der Rechtsordnung entsprechenden Zustand herzustellen und zwar auf die von ihr zu wählende Art und Weise, das heißt, mit den von ihr zu wählenden Maßnahmen. Tut sie dies nicht innerhalb der festgesetzten Frist, so hat die Behörde die zur Erreichung des Sollzustandes notwendigen Maßnahmen (bescheidmäßig) zu verfügen. In der Verfahrensanordnung sind daher nicht bereits die Maßnahmen, wohl aber der Sollzustand und zwar so hinreichend konkret zu umschreiben, dass kein Zweifel daran bestehen kann, welches Ergebnis die Anlageninhaberin innerhalb der gesetzten Frist zu bewirken hat (VwGH 16.07.1996, 96/04/0062). Eine Verfahrensordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes hat nach § 360 Abs 1 GewO 1994 eine von der Behörde zu bestimmende angemessene Frist zu enthalten. Da im konkreten Fall eine solche Frist nicht gesetzt wurde, hat die Verfahrensordnung vom 17.03.2014 nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprochen, weshalb die darauf beruhende und nunmehr bekämpfte bescheidmäßige Verfügung im Sinn der vorhin zitierten Judikatur unzulässig ist. Diese war deshalb zu beheben. Eine Verfahrensordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes hat nach Paragraph 360, Absatz eins, GewO 1994 eine von der Behörde zu bestimmende angemessene Frist zu enthalten. Da im konkreten Fall eine solche Frist nicht gesetzt wurde, hat die Verfahrensordnung vom 17.03.2014 nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprochen, weshalb die darauf beruhende und nunmehr bekämpfte bescheidmäßige Verfügung im Sinn der vorhin zitierten Judikatur unzulässig ist. Diese war deshalb zu beheben. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alexander Hohenhorst (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.25.1145.1