GVG) wird die Beschwerde als verspätet eingebracht zurückgewiesen.1.
Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als verspätet eingebracht zurückgewiesen. 2. Gegen diesen Beschluss ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft A vom 14.1.2014, Zahl xxxx, wurde der Mindestsicherungsantrag der Beschwerdeführerin vom 14.6.2013 wegen örtlicher Unzuständigkeit
Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft A vom 14.1.2014, Zahl xxxx, wurde der Mindestsicherungsantrag der Beschwerdeführerin vom 14.6.2013 wegen örtlicher Unzuständigkeit
Paragraph 27, Absatz 6, Litera b, Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG) zurückgewiesen. Dieser Bescheid wurde der Vertreterin der Beschwerdeführerin beim Verein zur Förderung des DOWAS/Chill Out, M.K., laut dem im Akt einliegenden Rückschein am 20.1.2014 persönlich ausgehändigt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde laut Poststempel am 20.2.2014 zur Post gegeben. Mit Schriftsatz vom 20.3.2014 wurde der Beschwerdeführerin über ihre Vertreterin zur Kenntnis gebracht, dass das Rechtsmittel offensichtlich verspätet erhoben wurde und beabsichtigt sei, die Beschwerde ohne weitere Beweisaufnahme als verspätet zurückzuweisen. Eine Stellungnahme dazu ist innerhalb der gesetzten Frist von 14 Tagen nicht eingebracht worden. Rechtliche Erwägungen: Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
Abs 1 Z 1 B-VG beträgt
GVG vier Wochen. Diese Frist beginnt
GVG mit dem Tag der Zustellung. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG beträgt
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG vier Wochen. Diese Frist beginnt
Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG mit dem Tag der Zustellung.
GVG auch vom Landesverwaltungsgericht anzuwenden, enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
Paragraph 32, Absatz 2, AVG, diese Bestimmung ist zufolge des Paragraph 17, VwGVG auch vom Landesverwaltungsgericht anzuwenden, enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Bei Zustellung des Bescheides durch Aushändigung am Montag, den 20.1.2014, ist die vierwöchige Beschwerdefrist, auf welche auch in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides ausdrücklich hingewiesen wurde, am Montag, den 17.2.2014, 24:00 Uhr, abgelaufen (vgl zur Fristberechnung etwa VwGH 18.10.1996, 96/09/0153). Bei Zustellung des Bescheides durch Aushändigung am Montag, den 20.1.2014, ist die vierwöchige Beschwerdefrist, auf welche auch in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides ausdrücklich hingewiesen wurde, am Montag, den 17.2.2014, 24:00 Uhr, abgelaufen vergleiche zur Fristberechnung etwa VwGH 18.10.1996, 96/09/0153). Die am Donnerstag, den 20.2.2014, zur Post gegebene Beschwerde, erweist sich vor diesem Hintergrund als verspätet. Dieses Ermittlungsergebnis wurde der Beschwerdeführer mit der Einladung zur Kenntnis gebracht, dazu eine Stellungnahme abzugeben. Eine Stellungnahme wurde allerdings nicht abgegeben und ist auch sonst nicht hervorgetreten, was Zweifel an der Fristberechnung aufkommen ließe. Die Beschwerde war daher durch Beschluss als verspätet eingebracht zurückzuweisen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Die Berechnung der Frist ergibt sich bereits ausdrücklich aus den anzuwendenden Verfahrensbestimmungen. Insofern liegt keine Rechtsfrage vor, welcher erheblicher Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher unzulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Christian Hengl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.31.0921.2
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.