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{'item': 'LVwG-2014/34/0341-7'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum13.05.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/34/0341-7 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

§ 37Abs 2 Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 19961.

Paragraph 85, Absatz eins, Litera d, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 2, Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 2. §

§ 36Abs 2 und § 37 Abs 2 Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 19962.

Paragraph 85, Absatz eins, Litera d, in Verbindung mit Paragraph 36, Absatz 2 und Paragraph 37, Absatz 2, Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 3. §

§ 36Abs 2 und § 37 Abs 2 Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996“3.

Paragraph 85, Absatz eins, Litera d, in Verbindung mit Paragraph 36, Absatz 2 und Paragraph 37, Absatz 2, Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996“ Aus diesem Grund wurden über ihn zu den Spruchpunkten

  1. bis 3., jeweils auf Grundlage des § 85 Abs 1 Schlusssatz TFLG 1996, Geldstrafen in Höhe von jeweils EUR 300,00, jeweils Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden, verhängt. Außerdem wurde er zur Bezahlung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor der Behörde verpflichtet.Aus diesem Grund wurden über ihn zu den Spruchpunkten
  2. bis 3., jeweils auf Grundlage des Paragraph 85, Absatz eins, Schlusssatz TFLG 1996, Geldstrafen in Höhe von jeweils EUR 300,00, jeweils Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden, verhängt. Außerdem wurde er zur Bezahlung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor der Behörde verpflichtet. Dagegen erhob A, vertreten durch RA Univ.-Doz. Dr. B, Adresse, Platz, Ort, mit Schriftsatz vom **.**.****, eingelangt am **.**.****, das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, führte aus, dass das Straferkenntnis zur Gänze wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten werde und beantragte dessen ersatzlose Behebung. Ein Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde nicht gestellt. Begründend wurde wörtlich wie folgt ausgeführt:Dagegen erhob A, vertreten durch RA Univ.-Doz. Dr. B, Adresse, Platz, Ort, mit Schriftsatz vom **.**.****, eingelangt am **.**.****, das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, führte aus, dass das Straferkenntnis zur Gänze wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten werde und beantragte dessen ersatzlose Behebung. Ein Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde nicht gestellt. Begründend wurde wörtlich wie folgt ausgeführt: „Das angefochtene Straferkenntnis stellt einen irritierenden juristischen Tiefpunkt im aktuellen Streit um das sogenannte „atypische Gemeindegut“ dar. Der Beschuldigte, der nach dem Gesetz verpflichtet ist, nach bestem Wissen und Gewissen nicht nur den Staat zu bereichern, sondern auch darauf zu achten, dass die Mitglieder der von ihm geführten Agrargemeinschaft nicht um den Lohn für die geleistete Arbeit sowie um die Erträgnisse aus dem Gemeinschaftsgut geprellt werden, soll durch Verwaltungsstrafen gezwungen werden, einseitig den Staat zu begünstigen. Der Beschuldigte soll durch „Beugestrafen“ gezwungen werden, seine gesetzlichen Pflichten im Interesse der Bürgerinnen und Bürger, die in der von ihm geführten Agrargemeinschaft organisiert sind, zu vernachlässigen. Obwohl die Agrarbehörde I. Instanz wusste bzw wissen musste, dass die maßgeblichen Rechtsfragen als Anträge auf Streitentscheidung behördenanhängig sind, hat die Agrarbehörde gerade nicht in der Sache entschieden, sondern im Wege des angefochtenen Erkenntnisses den Versuch unternommen, Fakten zu setzen, wodurch eine ordnungsgemäße Klärung der strittigen Rechtsfragen möglicherweise verhindert würde. Eine solche Vorgehensweise ist unzulässig. Es steht der Agrarbehörde nicht zu, im Wege von Verwaltungsstrafen Rechtsauffassungen durchzusetzen, welche nicht einer gesicherten Rechtsprechung entsprechen. Im Einzelnen wird folgendes ausgeführt:„Das angefochtene Straferkenntnis stellt einen irritierenden juristischen Tiefpunkt im aktuellen Streit um das sogenannte „atypische Gemeindegut“ dar. Der Beschuldigte, der nach dem Gesetz verpflichtet ist, nach bestem Wissen und Gewissen nicht nur den Staat zu bereichern, sondern auch darauf zu achten, dass die Mitglieder der von ihm geführten Agrargemeinschaft nicht um den Lohn für die geleistete Arbeit sowie um die Erträgnisse aus dem Gemeinschaftsgut geprellt werden, soll durch Verwaltungsstrafen gezwungen werden, einseitig den Staat zu begünstigen. Der Beschuldigte soll durch „Beugestrafen“ gezwungen werden, seine gesetzlichen Pflichten im Interesse der Bürgerinnen und Bürger, die in der von ihm geführten Agrargemeinschaft organisiert sind, zu vernachlässigen. Obwohl die Agrarbehörde römisch eins. Instanz wusste bzw wissen musste, dass die maßgeblichen Rechtsfragen als Anträge auf Streitentscheidung behördenanhängig sind, hat die Agrarbehörde gerade nicht in der Sache entschieden, sondern im Wege des angefochtenen Erkenntnisses den Versuch unternommen, Fakten zu setzen, wodurch eine ordnungsgemäße Klärung der strittigen Rechtsfragen möglicherweise verhindert würde. Eine solche Vorgehensweise ist unzulässig. Es steht der Agrarbehörde nicht zu, im Wege von Verwaltungsstrafen Rechtsauffassungen durchzusetzen, welche nicht einer gesicherten Rechtsprechung entsprechen. Im Einzelnen wird folgendes ausgeführt:
  3. Dem Berufungswerber wird unter anderem zur Last gelegt, entgegen einer Aufforderung der Agrarbehörde keine „korrigierte, einheitliche Jahresrechnung für das Wirtschaftsjahr **** und einen entsprechenden einheitlichen Voranschlag für das Wirtschaftsjahr ****“, jeweils betreffend Agrargemeinschaft X-Yalpe, vorgelegt zu haben. Der Beschuldigte rechtfertigt sich dazu wie folgt: Mit Antrag vom **.**.**** hat die Agrargemeinschaft X-OYalpe bei der Agrarbehörde folgenden Antrag auf Streitentscheidung geltend gemacht: „Die Agrarbehörde möge feststellen, dass die Einnahmen und Ausgaben betreffend das nicht mit Substanzrecht der Ortsgemeinden Ort und Ort belastete Liegenschaftsvermögen in einem eigenen Rechnungskreis, „Rechnungskreis III“, abzurechnen sind.“. Die Agrargemeinschaft begründete diesen Antrag wie folgt: Agrargemeinschaft X-OYalpe, im Folgenden kurz „Antragstellerin“ genannt, verfügt über umfangreiches Liegenschaftsvermögen, welches nicht als sog „atypisches Gemeindegut gem Tiroler Landrecht“ qualifiziert ist. Es handelt sich um die sog OYalpe, Liegenschaftsvermögen der Antragstellerin auf deutschem Hoheitsgebiet. Weder für die Antragstellerin, noch für die beteiligten Ortsgemeinden Ort und Ort, welche gemäß Bescheid des Landesagrarsenats vom **.**.****, Zl ***-****/*-*, als „substanzberechtigt“ erklärt wurden, ist nachvollziehbar, wie die Einnahmen und Ausgaben betreffend das (nach Tiroler Landrecht) „gemeindegutsfrei“ qualifizierte Liegenschaftsvermögen abrechnungstechnisch zu behandeln ist. Die Antragstellerin geht davon aus, dass für diese Liegenschaften ein „III. Rechnungskreis“ zu eröffnen ist. In diesem Rechnungskreis sind alle Einnahmen und Ausgaben betreffend das gemeindegutsfreie Liegenschaftsvermögen abzurechnen. Offenkundig ist, dass das mit Novelle zum TFLG 2010 eingeführte System der zwei Rechnungskreise für atypische Gemeindeguts-Agrargemeinschaften für dieses Liegenschaftsvermögen nicht passt. Anstatt über diesen Antrag zu entscheiden, erlässt die Agrarbehörde die nun angefochtene Strafverfügung. Dies ist unzulässig. Die Agrarbehörde hat die zahlreichen ungeklärten Rechtsfragen, welche die Erfindung des Begriffs der „atypischen Gemeindegutsagrargemeinschaft“ mit sich bringt, zu klären, diese Rechtsfragen einer Überprüfung im Rechtsmittelweg zugänglich zu machen und sich in der Folge an diese Rechtsmittelentscheidungen zu halten. Anstatt sich mit den ungeklärten Rechtsfragen auseinander zu setzen, erlässt die Behörde Straferkenntnisse um offenkundige überprüfungsbedürftige Rechtsauffassungen zwangsweise durchzusetzen. Diese Vorgehensweise ist unzulässig. Niemand ist verpflichtet, überprüfungsbedürftige Rechtsauffassungen der Behörde zu übernehmen. Der Berufungswerber A ist deshalb nicht wegen seiner Rechtsauffassung zu bestrafen, sondern ist die Rechtslage von der Behörde zu klären.
  4. Dem Berufungswerber wird des Weiteren vorgeworfen, dass er entgegen der Aufforderung der Agrarbehörde I. Instanz vom **.**.**** den Ertrag aus der Jagdpacht auf Grundstücken des Gemeindegutes in der Jahresrechnung **** und dem Voranschlag **** nicht vollständig in den Rechnungskreis II gebucht hätte. Auch dieser Vorwurf ist unberechtigt. Die Agrargemeinschaft X-OYalpe hat mit dem bereits zitierten Antrag folgenden Antrag auf Streitentscheidung bei der Agrarbehörde anhängig gemacht:
  5. Dem Berufungswerber wird des Weiteren vorgeworfen, dass er entgegen der Aufforderung der Agrarbehörde römisch eins. Instanz vom **.**.**** den Ertrag aus der Jagdpacht auf Grundstücken des Gemeindegutes in der Jahresrechnung **** und dem Voranschlag **** nicht vollständig in den Rechnungskreis römisch zwei gebucht hätte. Auch dieser Vorwurf ist unberechtigt. Die Agrargemeinschaft X-OYalpe hat mit dem bereits zitierten Antrag folgenden Antrag auf Streitentscheidung bei der Agrarbehörde anhängig gemacht: „Die Agrarbehörde möge feststellen, dass die substanzberechtigte Gemeinde verpflichtet ist, sich in den zur Erschließung der Xalm errichteten Weg einzukaufen. Diese Einkaufspflicht wird mit 50% des Wertes der seinerzeitigen Bauleistung unter Berücksichtigung der gesetzlichen Zinsen festgelegt.“. Die Agrargemeinschaft hat im genannten Antrag dieses Bescheidbegehren wie folgt begründet: Die Xalm und damit die Jagd der Antragstellerin wird erschlossen durch einen von den Mitgliedern der Agrargemeinschaft in unzähligen Robotschichten gebauten Weg; im Zwei-Schicht-Betrieb wurden von den Mitgliedern nicht nur die Straßentrassen errichtet, sondern auch mehrere Tunnel gebaut. Die Tunnel wurden im Zwei-Schicht-Betrieb vorgetrieben; die Mitglieder haben Gleise angelegt, um den Abraum auszubringen. Der Vortrieb wurde mit dem Kompressor und Sprengungen bewerkstelligt. Diese Erschließungsstraße ist sohin ein Wirtschaftsgut, welches vollständig dem Rechnungskreis I zuzuordnen ist. Erst aufgrund dieser Investitionen in das Grundeigentum Xalm wurde der heute bestehende Wert geschaffen. Erst aufgrund dieser Investition ist es möglich, die Xalm jagdlich entsprechend den heutigen Ansprüchen zu nutzen. Hätten die Agrargemeinschaftsmitglieder nicht diesen Weg gebaut, wäre die Jagd nur für geübte Kletterer erschlossen; die Lieferung von Wildbret würde wohl einen Hubschraubereinsatz erfordern. Der alte Weg führt durch eine Schlucht und dieser ist für durchschnittliche Jäger nicht begehbar. Es versteht sich von selbst, dass der durch diese Erschließung geschaffene Mehrwert ausschließlich den Mitgliedern der Antragstellerin, sohin dem Rechnungskreis I, zuzuordnen ist. Wie dies geschehen soll, ist zwischen den Beteiligten vollkommen unklar. Tatsache ist, dass durch diesen Weg, der ca 4 bis 5 km lang ist, die der substanzberechtigten Gemeinde zugeordnete Substanz erst werthaltig wurde. Gleichzeitig dient der Weg auch der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung. Die Antragstellerin geht davon aus, dass der Wegbau zu 50% werterhöhend betreffend das Substanzrecht der substanzberechtigten Gemeinde ist; zu 50% werterhöhend betreffend den landwirtschaftlichen Betrieb. Die Xalm und damit die Jagd der Antragstellerin wird erschlossen durch einen von den Mitgliedern der Agrargemeinschaft in unzähligen Robotschichten gebauten Weg; im Zwei-Schicht-Betrieb wurden von den Mitgliedern nicht nur die Straßentrassen errichtet, sondern auch mehrere Tunnel gebaut. Die Tunnel wurden im Zwei-Schicht-Betrieb vorgetrieben; die Mitglieder haben Gleise angelegt, um den Abraum auszubringen. Der Vortrieb wurde mit dem Kompressor und Sprengungen bewerkstelligt. Diese Erschließungsstraße ist sohin ein Wirtschaftsgut, welches vollständig dem Rechnungskreis römisch eins zuzuordnen ist. Erst aufgrund dieser Investitionen in das Grundeigentum Xalm wurde der heute bestehende Wert geschaffen. Erst aufgrund dieser Investition ist es möglich, die Xalm jagdlich entsprechend den heutigen Ansprüchen zu nutzen. Hätten die Agrargemeinschaftsmitglieder nicht diesen Weg gebaut, wäre die Jagd nur für geübte Kletterer erschlossen; die Lieferung von Wildbret würde wohl einen Hubschraubereinsatz erfordern. Der alte Weg führt durch eine Schlucht und dieser ist für durchschnittliche Jäger nicht begehbar. Es versteht sich von selbst, dass der durch diese Erschließung geschaffene Mehrwert ausschließlich den Mitgliedern der Antragstellerin, sohin dem Rechnungskreis römisch eins, zuzuordnen ist. Wie dies geschehen soll, ist zwischen den Beteiligten vollkommen unklar. Tatsache ist, dass durch diesen Weg, der ca 4 bis 5 km lang ist, die der substanzberechtigten Gemeinde zugeordnete Substanz erst werthaltig wurde. Gleichzeitig dient der Weg auch der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung. Die Antragstellerin geht davon aus, dass der Wegbau zu 50% werterhöhend betreffend das Substanzrecht der substanzberechtigten Gemeinde ist; zu 50% werterhöhend betreffend den landwirtschaftlichen Betrieb. Die substanzberechtigte Gemeinde wusste vom Wegbau; die substanzberechtigte Gemeinde hat sich nicht gegen den Wegbau ausgesprochen. Weil der Wegbau zu 50% substanzverbessernd zu qualifizieren ist, ist die substanzberechtigte Gemeinde verpflichtet, den Mitgliedern der Agrargemeinschaft, repräsentiert im Rechnungskreis I, 50% des Wertes des Weges, sohin 50% des Wertes der Bauleistung (unter Berücksichtigung gesetzlicher Zinsen) zu bezahlen. Die substanzberechtigte Gemeinde wusste vom Wegbau; die substanzberechtigte Gemeinde hat sich nicht gegen den Wegbau ausgesprochen. Weil der Wegbau zu 50% substanzverbessernd zu qualifizieren ist, ist die substanzberechtigte Gemeinde verpflichtet, den Mitgliedern der Agrargemeinschaft, repräsentiert im Rechnungskreis römisch eins, 50% des Wertes des Weges, sohin 50% des Wertes der Bauleistung (unter Berücksichtigung gesetzlicher Zinsen) zu bezahlen. Wiederum wird geltend gemacht, dass die Agrarbehörde I. Instanz nicht über diesen Antrag entschieden hat, sondern stattdessen eine offenkundige überprüfungsbedürftige Rechtsauffassung zwangsweise durchzusetzen versucht. Auch in diesem Punkt ist der Vorwurf gegenüber dem Berufungswerber rechtswidrig. Bei Abschluss des Jagdpachtvertrages ist selbstverständlich nie gesondert berücksichtigt worden, dass die verkehrstechnische Erschließung der Jagd durch einen Weg erfolgt, den die Mitglieder der Agrargemeinschaft selbst gebaut haben. Dies ist zu berücksichtigen! Es ist deshalb rechtswidrig, den gesamten Jagdpachtzins den Ortsgemeinden zuzuschlagen. Wiederum wird geltend gemacht, dass die Agrarbehörde römisch eins. Instanz nicht über diesen Antrag entschieden hat, sondern stattdessen eine offenkundige überprüfungsbedürftige Rechtsauffassung zwangsweise durchzusetzen versucht. Auch in diesem Punkt ist der Vorwurf gegenüber dem Berufungswerber rechtswidrig. Bei Abschluss des Jagdpachtvertrages ist selbstverständlich nie gesondert berücksichtigt worden, dass die verkehrstechnische Erschließung der Jagd durch einen Weg erfolgt, den die Mitglieder der Agrargemeinschaft selbst gebaut haben. Dies ist zu berücksichtigen! Es ist deshalb rechtswidrig, den gesamten Jagdpachtzins den Ortsgemeinden zuzuschlagen.
  6. Schließlich wird dem Berufungswerber zur Last gelegt, dass er entgegen der Rechtsauffassung der Agrarbehörde bei der Jahresabrechnung 2012 bzw im Zuge des Voranschlags 2013 seinen selbstverständlichen Pflichten als Agrarobmann nachgekommen ist. Der Beschuldigte ist nämlich davon überzeugt, dass er die Herkunft der Mittel für die Verbesserung der Gemeindeguts-Alm aus dem gemeindegutsfreien Vermögen im Rechenwerk der Agrargemeinschaft darstellen muss. Im bereits genannten Antrag auf Streitentscheidung hat die Agrargemeinschaft X-OYalpe folgendes Bescheidbegehren streitanhängig gemacht: „Die Agrarbehörde möge feststellen, dass zugunsten des für das gemeindegutsfreie Liegenschaftsvermögen zu errichtenden Rechnungskreises („Rechnungskreis III“) gegen das substanzrecht-belastete Liegenschaftsvermögen ein Verrechnungsanspruch in Höhe von EUR 105.821,47 besteht.“. Die Agrargemeinschaft hat diesen Antrag auf Streitentscheidung begründet wie folgt: Die Antragstellerin hat in der Vergangenheit aus dem gemeindegutsfreien Liegenschaftsgebiet (Rechnungskreis III) stammende Einnahmen dazu verwendet, um in das mit Substanzrecht der Ortsgemeinden Ort und Ort belastete Liegenschaftsvermögen, vorgetragen in EZ ***, Grundbuch Ort, bzw EZ ***, Grundbuch Ort, zu investieren. In Summe ist ein Betrag von EUR 105.821,47, in Worten: hundertfünftausend Euro achthundertzwölf,47, aus dem gemeindegutsfreien Liegenschaftsvermögen in das substanzrechtsbelastete Liegenschaftsvermögen der Antragstellerin geflossen. Es ergibt sich aus der Logik der Abgrenzung zwischen substanzrechtsbelastetem Eigentum und substanzrechtsfreiem Eigentum, dass ein Rückforderungsanspruch des „Rechnungskreises III“ gegen das substanzrechtsbelastete Liegenschaftseigentum (Rechnungskreise I und II, Liegenschaften in EZ ***, Grundbuch Ort, bzw EZ ***, Grundbuch Ort) besteht. Die zu klärende Rechtsfrage, welche zwischen den Beteiligten strittig ist, richtet sich a) dem Grunde nach auf Feststellung dieses Erstattungsanspruchs sowie b) weiter dahingehend, dass abzuklären ist, wie sich dieser Rückforderungsanspruch des „Rechnungskreises III“ zu den Ansprüchen der Ortsgemeinde aus dem Titel „Substanzrecht nach Tiroler Landrecht“ verhält. Die Antragstellerin hat in der Vergangenheit aus dem gemeindegutsfreien Liegenschaftsgebiet (Rechnungskreis römisch drei) stammende Einnahmen dazu verwendet, um in das mit Substanzrecht der Ortsgemeinden Ort und Ort belastete Liegenschaftsvermögen, vorgetragen in EZ ***, Grundbuch Ort, bzw EZ ***, Grundbuch Ort, zu investieren. In Summe ist ein Betrag von EUR 105.821,47, in Worten: hundertfünftausend Euro achthundertzwölf,47, aus dem gemeindegutsfreien Liegenschaftsvermögen in das substanzrechtsbelastete Liegenschaftsvermögen der Antragstellerin geflossen. Es ergibt sich aus der Logik der Abgrenzung zwischen substanzrechtsbelastetem Eigentum und substanzrechtsfreiem Eigentum, dass ein Rückforderungsanspruch des „Rechnungskreises III“ gegen das substanzrechtsbelastete Liegenschaftseigentum (Rechnungskreise römisch eins und römisch zwei, Liegenschaften in EZ ***, Grundbuch Ort, bzw EZ ***, Grundbuch Ort) besteht. Die zu klärende Rechtsfrage, welche zwischen den Beteiligten strittig ist, richtet sich a) dem Grunde nach auf Feststellung dieses Erstattungsanspruchs sowie b) weiter dahingehend, dass abzuklären ist, wie sich dieser Rückforderungsanspruch des „Rechnungskreises III“ zu den Ansprüchen der Ortsgemeinde aus dem Titel „Substanzrecht nach Tiroler Landrecht“ verhält. Wiederum hat die Agrarbehörde I. Instanz, anstatt über diese ungeklärte Rechtsfrage zu entscheiden, die gegenständliche Strafverfügung erlassen. Die Rechtswidrigkeit einer solchen Vorgehensweise wurde bereits begründet. Die Strafverfügung erweist sich dementsprechend insgesamt als rechtswidrig. Das angefochtene Straferkenntnis ist Ausdruck von Behördenwillkür. Anstatt die wahren Rechtsprobleme der TFLG-Novelle zu klären, wird Strafgewalt ausgeübt. Glaubt die Behörde, die aufgezeigten Rechtsfragen würden gelöst, in dem die Obleute, die solche Rechtsfragen stellen, bestraft werden?“Wiederum hat die Agrarbehörde römisch eins. Instanz, anstatt über diese ungeklärte Rechtsfrage zu entscheiden, die gegenständliche Strafverfügung erlassen. Die Rechtswidrigkeit einer solchen Vorgehensweise wurde bereits begründet. Die Strafverfügung erweist sich dementsprechend insgesamt als rechtswidrig. Das angefochtene Straferkenntnis ist Ausdruck von Behördenwillkür. Anstatt die wahren Rechtsprobleme der TFLG-Novelle zu klären, wird Strafgewalt ausgeübt. Glaubt die Behörde, die aufgezeigten Rechtsfragen würden gelöst, in dem die Obleute, die solche Rechtsfragen stellen, bestraft werden?“ I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: Der Beschwerdeführer ist Obmann der Agrargemeinschaft X- und Yalpe und vertritt diese nach außen. Die Agrargemeinschaft X- und Yalpe besteht gemäß § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 auf Gemeindegut und ist damit eine Gemeindegutsagrargemeinschaft. Das Regulierungsgebiet der Agrargemeinschaft X- und Yalpe hat ein Ausmaß von *** ha in Österreich und *** ha in Deutschland.Die Agrargemeinschaft X- und Yalpe besteht gemäß Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 auf Gemeindegut und ist damit eine Gemeindegutsagrargemeinschaft. Das Regulierungsgebiet der Agrargemeinschaft X- und Yalpe hat ein Ausmaß von *** ha in Österreich und *** ha in Deutschland. Mit Eingabe vom **.**.**** legte die Agrargemeinschaft X- und Yalpe die Jahresabrechnung **** und den Voranschlag **** vor. Eine Prüfung der Jahresabrechnung **** und des Voranschlags **** durch das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde ergab folgendes:
  7. Die Vorlage der Jahresabrechnung **** und des Voranschlags **** erfolgte auf zwei getrennten Abrechnungsformularen. Konkret war jener Teil der Agrargemeinschaft, welcher nicht auf österreichischem Boden liegt („OY“), gesondert abgerechnet worden.
  8. Der Ertrag aus der Jagdpacht auf Grundstücken des Gemeindegutes war nicht zur Gänze im Rechnungskreis II gebucht worden.
  9. Der Ertrag aus der Jagdpacht auf Grundstücken des Gemeindegutes war nicht zur Gänze im Rechnungskreis römisch zwei gebucht worden. Mit Schreiben vom **.**.****, Zl ***-*-****/**-****, forderte die Agrarbehörde den Beschwerdeführer als Obmann der Agrargemeinschaft X- und Yalpe auf, folgenden Pflichten bis **.**.**** (einlangend) nachzukommen:
  10. Der Jahresabschluss **** und der Voranschlag **** sind für die gesamte Agrargemeinschaft auf einer Abrechnung neu zu beschließen und vorzulegen. Jene Einnahmen und Ausgaben, welche nicht der Substanznutzung auf Grundstücken des Gemeindegutes (§ 33 Abs 2 lit c Z 2 und Abs 5 TFLG 1996) zugerechnet werden können, sind in der Erfolgsübersicht im Rechnungskreis I zu verbuchen. Die Vermögensübersicht ist für die Agrargemeinschaft als eine Einheit darzustellen.
  11. Der Jahresabschluss **** und der Voranschlag **** sind für die gesamte Agrargemeinschaft auf einer Abrechnung neu zu beschließen und vorzulegen. Jene Einnahmen und Ausgaben, welche nicht der Substanznutzung auf Grundstücken des Gemeindegutes (Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2 und Absatz 5, TFLG 1996) zugerechnet werden können, sind in der Erfolgsübersicht im Rechnungskreis römisch eins zu verbuchen. Die Vermögensübersicht ist für die Agrargemeinschaft als eine Einheit darzustellen.
  12. Der Ertrag aus der Jagdpacht auf Grundstücken des Gemeindegutes ist zur Gänze im Rechnungskreis II zu buchen.
  13. Der Ertrag aus der Jagdpacht auf Grundstücken des Gemeindegutes ist zur Gänze im Rechnungskreis römisch zwei zu buchen. Der Beschwerdeführer kam dieser Aufforderung bis heute nicht nach. Am **.**.**** fand eine Besprechung über die Jahresabrechnung **** und den Voranschlag **** unter Anwesenheit des Beschwerdeführers statt. Dabei kam hervor, dass in der Jahresabrechnung **** Investitionskosten mit einer Forderungsbuchung im Abrechnungsformular (ohne Rechnungskreise) der Y-Alpe und einer Verbindlichkeitsbuchung im Abrechnungsformular (mit Rechnungskreisen I und II) der X-Alpe dargestellt worden waren. In diesem Zusammenhang forderte die Agrarbehörde den Beschwerdeführer als Obmann der Agrargemeinschaft X- und Yalpe mehrfach auf, den „fiktiven“ Kredit, welcher in der Aktiva der Y-Alpe als Forderung gegenüber der X-Alpe eingefordert wurde, aus der Abrechnung zu nehmen. Dieser Buchung lag kein Geldfluss zugrunde. Der Beschwerdeführer weigerte sich anlässlich dieser Besprechung beharrlich dieser Verpflichtung nachzukommen und leistete ihr bis heute keine Folge.Am **.**.**** fand eine Besprechung über die Jahresabrechnung **** und den Voranschlag **** unter Anwesenheit des Beschwerdeführers statt. Dabei kam hervor, dass in der Jahresabrechnung **** Investitionskosten mit einer Forderungsbuchung im Abrechnungsformular (ohne Rechnungskreise) der Y-Alpe und einer Verbindlichkeitsbuchung im Abrechnungsformular (mit Rechnungskreisen römisch eins und römisch zwei) der X-Alpe dargestellt worden waren. In diesem Zusammenhang forderte die Agrarbehörde den Beschwerdeführer als Obmann der Agrargemeinschaft X- und Yalpe mehrfach auf, den „fiktiven“ Kredit, welcher in der Aktiva der Y-Alpe als Forderung gegenüber der X-Alpe eingefordert wurde, aus der Abrechnung zu nehmen. Dieser Buchung lag kein Geldfluss zugrunde. Der Beschwerdeführer weigerte sich anlässlich dieser Besprechung beharrlich dieser Verpflichtung nachzukommen und leistete ihr bis heute keine Folge. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Infolge des rechtskräftigen Erkenntnisses des Landesagrarsenats vom **.**.****, Zl ***-****/*-**, steht fest, dass die Agrargemeinschaft X- und Yalpe eine Gemeindegutsagrargemeinschaft ist. Im Übrigen wurde der festgestellte Sachverhalt nicht bestritten. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: Die im Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes (TFLG 1996), LGBl Nr. 74/1996, zuletzt geändert durch LGBl Nr 130/2013, lauten wie folgt:Die im Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes (TFLG 1996), Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 1996,, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr 130 aus 2013,, lauten wie folgt: § 36Paragraph 36 Satzungen …

(2)Agrargemeinschaften, die im Sinn des § 33 Abs 2 lit c Z 2 auf Gemeindegut bestehen, haben zwei voneinander getrennte Rechnungskreise für die Einnahmen und Ausgaben aus der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit der Agrargemeinschaft (Rechnungskreis I) und die Einnahmen und Ausgaben aus dem Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke (Rechnungskreis II) zu führen. In die die Rechnungskreise I und II betreffenden Aufzeichnungen und Belege ist den Organen der Gemeinde auf Verlangen jederzeit Einsicht zu gewähren. Die aus dem Rechnungskreis II erfließenden Erträge stehen der substanzberechtigten Gemeinde zu und können von dieser jederzeit entnommen werden.
(2)Agrargemeinschaften, die im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, auf Gemeindegut bestehen, haben zwei voneinander getrennte Rechnungskreise für die Einnahmen und Ausgaben aus der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit der Agrargemeinschaft (Rechnungskreis römisch eins) und die Einnahmen und Ausgaben aus dem Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke (Rechnungskreis römisch zwei) zu führen. In die die Rechnungskreise römisch eins und römisch zwei betreffenden Aufzeichnungen und Belege ist den Organen der Gemeinde auf Verlangen jederzeit Einsicht zu gewähren. Die aus dem Rechnungskreis römisch zwei erfließenden Erträge stehen der substanzberechtigten Gemeinde zu und können von dieser jederzeit entnommen werden. … § 37Paragraph 37 Aufsicht über die Agrargemeinschaften; Streitigkeiten
(1)Die Agrargemeinschaften unterliegen der Aufsicht durch die Agrarbehörde. Die Aufsicht erstreckt sich auf
  1. a)die Einhaltung dieses Gesetzes und der Regulierungspläne einschließlich der Wirtschaftspläne und Satzungen sowie
  2. b)die Zweckmäßigkeit der Bewirtschaftung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke und des sonstigen Vermögens der Agrargemeinschaften.
(2)Die Agrarbehörde ist befugt, sich über alle Angelegenheiten der Agrargemeinschaft zu unterrichten. Die Mitglieder und die Organe der Agrargemeinschaft sind verpflichtet, den Organen der Agrarbehörde auf Verlangen Einsicht in die Geschäftsunterlagen zu gewähren, Schriftstücke vorzulegen oder sonstige Unterlagen zur Verfügung zu stellen, den Zutritt zu Grundstücken, Gebäuden und sonstigen Anlagen zu gewähren und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, soweit dies zur Ausübung der Aufsicht erforderlich ist. Die Agrarbehörde kann Sitzungen der Organe der Agrargemeinschaften einberufen. Sie ist ferner berechtigt, zu den Sitzungen der Organe der Agrargemeinschaften Vertreter zu entsenden. Diese sind berechtigt, an den Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen und Anträge zu stellen. § 85Paragraph 85 Strafbestimmungen
(1)Wer … d) seinen Pflichten als Mitglied oder Organ einer Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs- oder Agrargemeinschaft trotz Aufforderung durch die Agrarbehörde nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Agrarbehörde mit Geldstrafe bis zu 3.000,- Euro zu bestrafen. … Die im Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl Nr 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 33/2013, lauten wie folgt:Die im Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, lauten wie folgt: Schuld § 5Paragraph 5
(1)Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. … Strafbemessung § 19Paragraph 19
(1)Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2)Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
(2)Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. IV. Rechtliche Erwägungen:römisch vier. Rechtliche Erwägungen: Vorauszuschicken ist, dass die Agrarbehörde – entgegen dem Beschwerdevorbringen – nicht verpflichtet gewesen wäre, vor Erlassung des gegenständlichen Straferkenntnisses über die Feststellungsanträge der Agrargemeinschaft vom **.**.**** zu entscheiden. A. Objektiver Tatbestand:
  1. Spruchpunkt
  2. des angefochtenen Straferkenntnisses: Das Landesgesetz LGBl Nr 7/2010 diente vor allem der Umsetzung der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zum „atypischen Gemeindegut“ (vgl Erkenntnis vom 11.06.2008, Zl B 464/07). Seit Inkrafttreten dieses Landesgesetzes am **.**.**** müssen Ausgaben aus dem Substanzvermögen und dem sonstigen Vermögen der Agrargemeinschaften gemäß § 36 Abs 2 TFLG 1996 streng getrennt werden. Rechnungskreis II ist den substanzberechtigten Gemeinden zuzuordnen. § 36 Abs 2 TFLG 1996 soll verhindern, dass es zu unzulässigen Ausschüttungen aus dem Substanzvermögen kommt. Das Landesgesetz Landesgesetzblatt Nr 7 aus 2010, diente vor allem der Umsetzung der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zum „atypischen Gemeindegut“ vergleiche Erkenntnis vom 11.06.2008, Zl B 464/07). Seit Inkrafttreten dieses Landesgesetzes am **.**.**** müssen Ausgaben aus dem Substanzvermögen und dem sonstigen Vermögen der Agrargemeinschaften gemäß Paragraph 36, Absatz 2, TFLG 1996 streng getrennt werden. Rechnungskreis römisch zwei ist den substanzberechtigten Gemeinden zuzuordnen. Paragraph 36, Absatz 2, TFLG 1996 soll verhindern, dass es zu unzulässigen Ausschüttungen aus dem Substanzvermögen kommt. Wie sich aus § 37 Abs 1 lit a TFLG 1996 ergibt, erstreckt sich die Aufsicht der Agrarbehörde auf die Einhaltung des TFLG
  3. Im Rahmen ihrer Aufsicht hat die Agrarbehörde folglich auch zu prüfen, ob Gemeindegutsagrargemeinschaften gemäß § 36 Abs 2 TFLG 1996 zwei voneinander getrennte Rechnungskreise für die Einnahmen und Ausgaben aus der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit der Agrargemeinschaft (Rechnungskreis I) und die Einnahmen und Ausgaben aus dem Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke (Rechnungskreis II) führen.Wie sich aus Paragraph 37, Absatz eins, Litera a, TFLG 1996 ergibt, erstreckt sich die Aufsicht der Agrarbehörde auf die Einhaltung des TFLG
  4. Im Rahmen ihrer Aufsicht hat die Agrarbehörde folglich auch zu prüfen, ob Gemeindegutsagrargemeinschaften gemäß Paragraph 36, Absatz 2, TFLG 1996 zwei voneinander getrennte Rechnungskreise für die Einnahmen und Ausgaben aus der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit der Agrargemeinschaft (Rechnungskreis römisch eins) und die Einnahmen und Ausgaben aus dem Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke (Rechnungskreis römisch zwei) führen. Die Agrarbehörde kann die Einhaltung des § 36 Abs 2 TFLG 1996 nur prüfen, wenn ihr die entsprechenden Jahresabrechnungen und Voranschläge vorliegen. Erst eine Überprüfung der einzelnen Buchungen ermöglicht der Agrarbehörde die Beurteilung, ob die Zuordnung zu den beiden Rechnungskreisen gemäß § 36 Abs 2 TFLG 1996 erfolgt ist. Die Agrarbehörde kann die Einhaltung des Paragraph 36, Absatz 2, TFLG 1996 nur prüfen, wenn ihr die entsprechenden Jahresabrechnungen und Voranschläge vorliegen. Erst eine Überprüfung der einzelnen Buchungen ermöglicht der Agrarbehörde die Beurteilung, ob die Zuordnung zu den beiden Rechnungskreisen gemäß Paragraph 36, Absatz 2, TFLG 1996 erfolgt ist. Nach § 37 Abs 2 zweiter Satz TFLG 1996 ist der Obmann verpflichtet, der Agrarbehörde auf Verlangen Schriftstücke vorzulegen, soweit dies zur Ausübung der Aufsicht erforderlich ist. Nach Paragraph 37, Absatz 2, zweiter Satz TFLG 1996 ist der Obmann verpflichtet, der Agrarbehörde auf Verlangen Schriftstücke vorzulegen, soweit dies zur Ausübung der Aufsicht erforderlich ist. Gemäß den getroffenen Feststellungen hat die Agrarbehörde den Obmann mit Schreiben vom **.**.****, Zl ***-*-****/**-****, zur Vorlage einer korrigierten, einheitlichen Jahresabrechnung für das Wirtschaftsjahr **** und eines entsprechenden einheitlichen Voranschlags für das Wirtschaftsjahr **** bis längstens **.**.**** (einlangend) aufgefordert. Grund dieser Aufforderung war, dass die Agrargemeinschaft zwei getrennte Abrechnungsformulare für die X-Alpe und die Y-Alpe verwendet hatte. Wie oben dargelegt, ist die Vorlage dieser Unterlagen zur Ausübung der Aufsicht, konkret zur Prüfung der Einhaltung des § 36 Abs 2 TFLG 1996, erforderlich.Gemäß den getroffenen Feststellungen hat die Agrarbehörde den Obmann mit Schreiben vom **.**.****, Zl ***-*-****/**-****, zur Vorlage einer korrigierten, einheitlichen Jahresabrechnung für das Wirtschaftsjahr **** und eines entsprechenden einheitlichen Voranschlags für das Wirtschaftsjahr **** bis längstens **.**.**** (einlangend) aufgefordert. Grund dieser Aufforderung war, dass die Agrargemeinschaft zwei getrennte Abrechnungsformulare für die X-Alpe und die Y-Alpe verwendet hatte. Wie oben dargelegt, ist die Vorlage dieser Unterlagen zur Ausübung der Aufsicht, konkret zur Prüfung der Einhaltung des Paragraph 36, Absatz 2, TFLG 1996, erforderlich. Indem der Obmann als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Agrargemeinschaft X- und Yalpe gemäß § 9 Abs 1 VStG seiner Verpflichtung zur Vorlage der genannten Unterlagen trotz Aufforderung durch die Agrarbehörde nicht nachgekommen ist, hat er den objektiven Tatbestand des §

§ 37Abs 2 TFLG 1996 verwirklicht.

Indem der Obmann als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Agrargemeinschaft X- und Yalpe gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG seiner Verpflichtung zur Vorlage der genannten Unterlagen trotz Aufforderung durch die Agrarbehörde nicht nachgekommen ist, hat er den objektiven Tatbestand des Paragraph 85, Absatz eins, Litera d, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 2, TFLG 1996 verwirklicht.

  1. Spruchpunkt
  2. des angefochtenen Straferkenntnisses: Aus § 36 Abs 2 TFLG 1996 ergibt sich die Verpflichtung einer Gemeindegutsagrargemeinschaft zwei Rechnungskreise zu führen. Erträge aus der Jagdverpachtung zählen zum Substanzwert eines auf Gemeindegut bestehenden agrargemeinschaftlichen Grundstückes und sind gemäß § 36 Abs 2 TFLG 1996 in den Rechnungskreis II zu buchen (vgl Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 02.10.2013, Zln B550/2012-17, B552/2012-15, B553/2012-11). Aus Paragraph 36, Absatz 2, TFLG 1996 ergibt sich die Verpflichtung einer Gemeindegutsagrargemeinschaft zwei Rechnungskreise zu führen. Erträge aus der Jagdverpachtung zählen zum Substanzwert eines auf Gemeindegut bestehenden agrargemeinschaftlichen Grundstückes und sind gemäß Paragraph 36, Absatz 2, TFLG 1996 in den Rechnungskreis römisch zwei zu buchen vergleiche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 02.10.2013, Zln B550/2012-17, B552/2012-15, B553/2012-11). Indem die Erträge aus der Jagdverpachtung trotz Aufforderung der Agrarbehörde vom **.**.****, Zl ***-*--****/**-****, in der Jahresrechnung **** und im Voranschlag **** nicht zur Gänze im Rechnungskreis II gebucht wurden, hat der Obmann als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Agrargemeinschaft X- und Yalpe gemäß § 9 Abs 1 VStG gegen § 36 Abs 2 iVm § 37 Abs 2 TFLG 1996 verstoßen. Indem die Erträge aus der Jagdverpachtung trotz Aufforderung der Agrarbehörde vom **.**.****, Zl ***-*--****/**-****, in der Jahresrechnung **** und im Voranschlag **** nicht zur Gänze im Rechnungskreis römisch zwei gebucht wurden, hat der Obmann als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Agrargemeinschaft X- und Yalpe gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG gegen Paragraph 36, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 2, TFLG 1996 verstoßen.
  3. Spruchpunkt
  4. des angefochtenen Straferkenntnisses: § 36 Abs 2 TFLG 1996 normiert die Verpflichtung der Gemeindegutsagrargemeinschaft eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu erstellen. Schon aus dem Wortlaut des § 36 Abs 2 TFLG 1996 ergibt sich sohin, dass es rechtlich nicht möglich ist, dass eine von der Agrargemeinschaft betriebene Alpe einer anderen von derselben Agrargemeinschaft betriebenen Alpe einen Kredit gibt. Darüber hinaus dürfen in einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung weder Vermögenswert noch Schuld verschwiegen oder fingiert werden. Paragraph 36, Absatz 2, TFLG 1996 normiert die Verpflichtung der Gemeindegutsagrargemeinschaft eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu erstellen. Schon aus dem Wortlaut des Paragraph 36, Absatz 2, TFLG 1996 ergibt sich sohin, dass es rechtlich nicht möglich ist, dass eine von der Agrargemeinschaft betriebene Alpe einer anderen von derselben Agrargemeinschaft betriebenen Alpe einen Kredit gibt. Darüber hinaus dürfen in einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung weder Vermögenswert noch Schuld verschwiegen oder fingiert werden. Indem der Obmann als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Agrargemeinschaft X- und Yalpe gemäß § 9 Abs 1 VStG seiner Verpflichtung zur Herausnahme des „fiktiven“ Kredits, welcher in der Aktiva der Y-Alpe als Forderung gegenüber der X-Alpe eingefordert wurde, entgegen der Aufforderung der Agrarbehörde vom **.**.**** nicht aus der Jahresrechnung **** herausnahm, hat er den objektiven Tatbestand des §

§ 36

Abs 2 und § 37 Abs 2 TFLG 1996 verwirklicht.Indem der Obmann als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Agrargemeinschaft X- und Yalpe gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG seiner Verpflichtung zur Herausnahme des „fiktiven“ Kredits, welcher in der Aktiva der Y-Alpe als Forderung gegenüber der X-Alpe eingefordert wurde, entgegen der Aufforderung der Agrarbehörde vom **.**.**** nicht aus der Jahresrechnung **** herausnahm, hat er den objektiven Tatbestand des Paragraph 85, Absatz eins, Litera d, in Verbindung mit Paragraph 36, Absatz 2 und Paragraph 37, Absatz 2, TFLG 1996 verwirklicht. B. Subjektiver Tatbestand (Spruchpunkte 1. bis 3.): Der Unrechtsgehalt der dem Beschwerdeführer angelasteten Verstöße gegen Bestimmungen des TFLG 1996 ist erheblich. Durch § 36 Abs 2 TFLG 1996 wird sichergestellt, dass den substanzberechtigten Gemeinden die Einnahmen aus dem Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke zukommen und diese nicht etwa ausgeschüttet werden. Als Aufsichtsbehörde ist die Agrarbehörde darauf angewiesen, dass ihr jene Unterlagen, welche die Überprüfung dieser Bestimmung erst ermöglicht, vorgelegt werden. Indem der Beschwerdeführer in der Jahresabrechnung **** und im Voranschlag **** Buchungen zu Lasten der Gemeinde vorgenommen und Unterlagen zur Ausübung der Aufsicht nicht vorgelegt hat, hat er diesem Schutzinteresse in beträchtlicher Weise zuwidergehandelt. Der Unrechtsgehalt der dem Beschwerdeführer angelasteten Verstöße gegen Bestimmungen des TFLG 1996 ist erheblich. Durch Paragraph 36, Absatz 2, TFLG 1996 wird sichergestellt, dass den substanzberechtigten Gemeinden die Einnahmen aus dem Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke zukommen und diese nicht etwa ausgeschüttet werden. Als Aufsichtsbehörde ist die Agrarbehörde darauf angewiesen, dass ihr jene Unterlagen, welche die Überprüfung dieser Bestimmung erst ermöglicht, vorgelegt werden. Indem der Beschwerdeführer in der Jahresabrechnung **** und im Voranschlag **** Buchungen zu Lasten der Gemeinde vorgenommen und Unterlagen zur Ausübung der Aufsicht nicht vorgelegt hat, hat er diesem Schutzinteresse in beträchtlicher Weise zuwidergehandelt. Bezüglich des Verschuldens ist zumindest von bedingtem Vorsatz auszugehen. Infolge der an alle Gemeindegutsagrargemeinschaften gerichteten Informationsschreiben, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Schmälerung des Vermögens der substanzberechtigten Gemeinde bzw die Unmöglichkeit der Aufsichtstätigkeit durch die Agrarbehörde für möglich erachtet und sich damit abgefunden hat. Milderungs- oder Erschwerungsgründe sind keine hervorgekommen. Bezüglich der wirtschaftlichen Verhältnisse hat der Beschwerdeführer, obwohl für ihn im Verfahren Gelegenheit bestanden hätte (Bescheidbeschwerde), keine konkreten Angaben gemacht. Es ist daher insofern eine Schätzung vorzunehmen, wobei mangels gegenteiliger Anhaltspunkte von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen werden konnte. In Zusammenhalt dieser Strafzumessungskriterien ist festzuhalten, dass jeweils nur 10% des Strafrahmens ausgeschöpft wurden und sich die Strafen damit ohnehin im unteren Bereich des Strafrahmens bewegen. Geldstrafen in dieser Höhe wären selbst im Falle unterdurchschnittlicher wirtschaftlicher Verhältnisse gerechtfertigt, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretungen ausreichend Rechnung zu tragen. Wie von der belangten Behörde dargelegt, sind die verhängten Geldstrafen auch aus general- und spezialpräventiven Gründen als angemessen anzusehen. Die jeweilige Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe war jedoch jeweils an die verhängte Geldstrafe anzupassen. Im vorliegenden Fall konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung aufgrund des § 44 Abs 3 Z 1 und 3 VwGVG entfallen.Im vorliegenden Fall konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung aufgrund des Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer eins und 3 VwGVG entfallen. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Weder bei der Anwendung der §§ 36 Abs 2, 37 Abs 2 und 85 Abs 1 lit d TFLG 1996 noch bei der Auslegung der entscheidungswesentlichen Bestimmungen des VStG ergaben sich Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG. Insofern war auszusprechen, dass die ordentliche Revision unzulässig ist. Weder bei der Anwendung der Paragraphen 36, Absatz 2, 37, Absatz 2 und 85 Absatz eins, Litera d, TFLG 1996 noch bei der Auslegung der entscheidungswesentlichen Bestimmungen des VStG ergaben sich Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG. Insofern war auszusprechen, dass die ordentliche Revision unzulässig ist. Landesverwaltungsgericht Tirol MMag. Dr. Barbara Besler (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.34.0341.7

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