RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum13.05.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/43/0620-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Julia Schmalzl über die Beschwerde des Herrn A, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B, Adresse, Platz, Ort, gegen den Bescheid des Gemeindevorstands der Gemeinde R vom **.**.****, Zahl ***/*/***/*-****, zu Recht erkannt: 1. Gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen mit der Maßgabe, dass sich die mit dem angefochtenen Bescheid erteilte Baubewilligung auch auf die mit Schreiben vom **.**.**** vorgenommene Ergänzung der Baubeschreibung zu beziehen hat.1. Gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen mit der Maßgabe, dass sich die mit dem angefochtenen Bescheid erteilte Baubewilligung auch auf die mit Schreiben vom **.**.**** vorgenommene Ergänzung der Baubeschreibung zu beziehen hat. 2. Gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) wird ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig ist.2. Gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) wird ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig ist. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen: Mit Baugesuch (samt inkludierter Baubeschreibung) vom **.**.**** beantragte Herr C beim Bürgermeister der Gemeinde Y als Baubehörde erster Instanz die Erteilung der Baubewilligung für den Neubau eines gewerblichen Gebäudes auf Gst Nr ***/*, KG Y. Dem Antrag beigefügt waren Bau- und Lagepläne sowie ein Grundstücksverzeichnis. Eine Tätigkeitsbeschreibung wurde am **.**.**** nachgereicht. In weiterer Folge beraumte die Baubehörde erster Instanz eine mündliche Verhandlung für den **.**.**** an. Hievon wurde Herr A, im Folgenden als Beschwerdeführer bezeichnet, unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen des § 42 Abs 1 AVG durch Zustellung an einen Ersatzempfänger am **.**.**** verständigt.In weiterer Folge beraumte die Baubehörde erster Instanz eine mündliche Verhandlung für den **.**.**** an. Hievon wurde Herr A, im Folgenden als Beschwerdeführer bezeichnet, unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen des Paragraph 42, Absatz eins, AVG durch Zustellung an einen Ersatzempfänger am **.**.**** verständigt. In der mündlichen Verhandlung wendete der Beschwerdeführer gegen das Bauvorhaben ein, dass dieses den Mindestabstand von 4 m nicht einhalte. Es handle sich bei Technikgebäude, WC- und Sanitäreinräumen sowie Lagerräumen nicht um untergeordnete Bauteile, welche in den Mindestabstand hineinragen dürften. Die Bauhöhe von fast 10 m und die Breite von fast 20 m seien nicht akzeptabel. Außerdem reiche das Vordach auf einer Höhe von 9,38 m in den Mindestabstandsbereich hinein. Das stelle für ihn als Landwirt einen erheblichen Nachteil dar. Wie der Beschwerdeführer außerdem zu Protokoll gab, wolle er sich weitere rechtliche Schritte vorbehalten. Der von der Baubehörde erster Instanz beigezogene hochbautechnische Sachverständige stellte fest, dass das geplante Gebäude den erforderlichen Mindestabstand und die laut Bebauungsplan zulässige Höhe einhalte. Bei den in die Abstandsflächen ragenden Gebäudeteilen handle es sich um oberirdische bauliche Anlagen, die ausschließlich dem Schutz von Sachen oder Tieren dienten und deren mittlere Wandhöhe an der der Grundstücksgrenze zugekehrten Seite das zulässige Maß nicht überschreite. Mit Bescheid vom **.**.****, Zl ***/*/***-****, erteilte der Bürgermeister der Gemeinde Y die Baubewilligung „zu obig angeführtem Bauvorhaben nach Maßgabe der einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildenden Planunterlagen und der Baubeschreibung“. Dem Spruch vorangestellt und als „Baubeschreibung“ bezeichnet umschreibt er die Ausführung des geplanten Vorhabens im Bereich des Erdgeschosses folgendermaßen: „Lagerhalle in Holzplattenkonstruktion auf Stahlbetonfundamenten, Aufgang in das Bürogeschoß. Westseitig zwei Tore und separater Eingang. Ostseitig niederer Anbau mit zwei kleinen Lagerräumen, Technikraum und von außen zugänglichem Gartengeräteraum. […]“ Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch RA Dr. B, rechtzeitig Berufung und führte begründend im Wesentlichen aus, dass das geplante Vorhaben dem Flächenwidmungsplan der Gemeinde Y widerspreche. Im Vorfeld sei nämlich bereits für ein im Wesentlichen gleich gestaltetes Projekt, welches ausschließlich Lagerflächen umfasst habe und daher mit der Festlegung des Flächenwidmungsplans der Gemeinde Y unvereinbar gewesen sei, die Baubewilligung versagt worden. Mittels des nun antragsgegenständlichen Projekts, welches zusätzlich eine Büroräumlichkeit beinhalte, solle der im Flächenwidmungsplan verordnete Ausschließungsgrund „Errichtung von Betrieben mit ausschließlich Lagerflächen“ umgangen werden. Diesbezügliche Ermittlungsschritte der Erstbehörde hätten gefehlt – insbesondere im Hinblick auf die mit der Ausweisung lediglich eines Büroarbeitsplatzes in den Planunterlagen im Widerspruch stehende Angabe, der Bauwerber wolle seinen gesamten Firmensitz auf das gegenständliche Grundstück verlegen. Das gegenständliche Bauvorhaben beeinträchtige zudem die landwirtschaftliche Nutzung der als Freiland gewidmeten Grundstücke des Beschwerdeführers, welche es auf Grund seiner Ausmaße beschatte. Diesbezüglich und auch hinsichtlich der durch den vermehrten Verkehr zu erwartenden Immissionen in Form von Lärm, Luftverunreinigung, Geruch und Erschütterungen sei die Ermittlungstätigkeit der Erstbehörde mangelhaft geblieben. Außerdem sei davon auszugehen, dass die im Mindestabstandsbereich geplanten Räumlichkeiten keineswegs nur dem Schutz von Sachen dienen sollten. Dies ergebe sich auf Grund deren Größe und insbesondere in Zusammenhang mit der Aussage des Bauwerbers, er wolle weiteres Personal im geplanten Objekt tätig werden lassen. Auch hierzu hätten Ermittlungen angestellt werden müssen. Der Bescheid der Erstbehörde sei darüber hinaus mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, da der projektgegenständliche Anbau von „zwei kleinen Lagerräumen, Technikraum und von außen zugänglichem Gartengeräteraum“ sich im Einreichplan lediglich als drei voneinander getrennte Technikräume sowie ein WC darstelle. Die Mindestabstandsfläche zum Grundstück des Beschwerdeführers werde hiedurch jedenfalls im Ausmaß von mehr als 15% verbaut. Der Gemeindevorstand der Gemeinde Y als Baubehörde zweiter Instanz holte daraufhin die Stellungnahme des hochbautechnischen Sachverständigen vom **.**.**** sowie eine „Lärmschutztechnische Untersuchung“ des Prof. DI Dr. D, datiert mit **.**.****, ein. Ersterer führte insbesondere aus, dass im Einreichplan Lager- und Büroräume ausgewiesen seien, weshalb der im Flächenwidmungsplan festgelegte Ausschließungsgrund „Betriebe mit ausschließlich Lagerflächen“ entfalle. Beide Gutachten wurden dem Beschwerdeführer zur Kenntnis übermittelt woraufhin dieser sich mit Stellungnahme vom **.**.**** äußerte und insbesondere ausführte, dass die Vereinbarkeit eines Bauvorhabens mit dem Flächenwidmungsplan eine durch die Baubehörde und nicht durch den hochbautechnischen Sachverständigen zu beurteilende Rechtsfrage darstelle. Unzureichend behandelt habe letzterer außerdem die Fragen des bereits in der Berufung angesprochenen Nutzungskonflikts zwischen dem gegenständlichen Vorhaben und der landwirtschaftlichen Nutzung der Grundstücke des Beschwerdeführers sowie der Zulässigkeit der in den Mindestabstandsflächen zu errichtenden baulichen Anlagen. Mit Datum vom **.**.**** erging der Bescheid des Gemeindevorstands der Gemeinde Y, Zl ***/*/***/*-****, in welchem die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen wurde. Begründend führte der Gemeindevorstand im Wesentlichen aus, die Stellungnahmen des hochbautechnischen Sachverständigen hätten gezeigt, dass die erforderlichen Mindestabstände durch das gegenständliche Projekt eingehalten und die Abstandsflächen nicht in einem über das zulässige hinausgehenden Ausmaß verbaut würden. „Technikraum“ und WC stellten einen im Mindestabstandsbereich zulässigen Verwendungszweck dar – unzulässige Öffnungen innerhalb des Mindestabstandsbereichs seinen nicht vorgesehen. In Bezug auf die in der Berufung geltend gemachten Nutzungskonflikte erläuterte der Gemeindevorstand, dass eine derartige Einschränkung in den Wortlaut der Widmung des eingeschränkten Gewerbegebiets nicht aufgenommen worden sei. Überdies bestehe nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zum Nachbarrecht keinerlei Rechtsanspruch auf Licht- und Sonneneinfall. Ebenso wenig werde durch den Ausschluss von Betrieben mit ausschließlich Lagerflächen ein Immissionsschutz der Nachbarn begründet. Es sei weiters davon auszugehen, dass auf Grund der Art des Betriebs und der Tatsache, dass die beabsichtigte Lagerung in geschlossenen Hallen stattfinde, Emissionen von Rauch, Staub und Geruch nicht zu erwarten seien. Das eingeholte lärmtechnische Gutachten bestätige die Vereinbarkeit des gegenständlichen Vorhabens mit den Festlegungen des Flächenwidmungsplans. Da es sich beim Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handle, sei auch die Behauptung des Beschwerdeführers, Teile des Gebäudes würden zu anderen als den angegebenen Zwecken verwendet, unzulässig. In der gegen diesen Bescheid rechtzeitig erhobenen Beschwerde wiederholte der Beschwerdeführer, vertreten durch RA Dr. B, in Hinblick auf die Vereinbarkeit mit den Festlegungen des Flächenwidmungsplans (Ausschluss von Betrieben mit ausschließlich Lagerflächen) sein Berufungsvorbringen. Er ergänzte, dass die diesbezüglich keine Begründung aufweisende Stellungnahme des hochbautechnischen Sachverständigen vom **.**.**** keinesfalls ausreiche, den Verdacht einer Umgehung des Flächenwidmungsplans auszuräumen. Richtigerweise hätte die Berufungsbehörde zur Klärung dieser Rechtsfrage den Bauwerber zum Tätigkeitsbereich seiner Firma sowie zur Frage der Beschäftigung des angedachten Personals einvernehmen müssen. Hinsichtlich der zu erwartenden Beschattung der landwirtschaftlich genutzten Grundstücke des Beschwerdeführers führte letzterer aus wie in seiner Berufung und ergänzte, dass Licht- und Sonneneinfall ebenso unter den Begriff des Immissionsschutzes zu subsumieren seien, weshalb sie in Bezug auf die Einhaltung des Flächenwidmungsplans gemäß § 26 Abs 3 lit a TBO 2011 Berücksichtigung finden müssten. Zur Anwendbarkeit des Ausnahmetatbestands des § 6 Abs 3 lit a TBO 2011 wurde ebenso das Berufungsvorbringen wiederholt und des Weiteren ausgeführt, dass eine WC-Anlage – wie in der Mindestabstandsfläche geplant – jedenfalls nicht dem Schutz von Sachen oder Tieren sondern dem Aufenthalt von Menschen diene. Dem Berufungsbescheid hafte zudem eine inhaltliche Rechtswidrigkeit an, da die erstinstanzliche Behörde obwohl es sich beim Bauverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handle, über nicht projektierte Räumlichkeiten („Lagerräume und von außen zugängliche Geräteräume“) abgesprochen habe. Der maßgeblichen Einreichplanung zufolge handle es sich tatsächlich um „drei getrennt voneinander befindliche Technikräume sowie eine WC Anlage, welche innerhalb der Abstandsfläche errichtet werden sollen“.In der gegen diesen Bescheid rechtzeitig erhobenen Beschwerde wiederholte der Beschwerdeführer, vertreten durch RA Dr. B, in Hinblick auf die Vereinbarkeit mit den Festlegungen des Flächenwidmungsplans (Ausschluss von Betrieben mit ausschließlich Lagerflächen) sein Berufungsvorbringen. Er ergänzte, dass die diesbezüglich keine Begründung aufweisende Stellungnahme des hochbautechnischen Sachverständigen vom **.**.**** keinesfalls ausreiche, den Verdacht einer Umgehung des Flächenwidmungsplans auszuräumen. Richtigerweise hätte die Berufungsbehörde zur Klärung dieser Rechtsfrage den Bauwerber zum Tätigkeitsbereich seiner Firma sowie zur Frage der Beschäftigung des angedachten Personals einvernehmen müssen. Hinsichtlich der zu erwartenden Beschattung der landwirtschaftlich genutzten Grundstücke des Beschwerdeführers führte letzterer aus wie in seiner Berufung und ergänzte, dass Licht- und Sonneneinfall ebenso unter den Begriff des Immissionsschutzes zu subsumieren seien, weshalb sie in Bezug auf die Einhaltung des Flächenwidmungsplans gemäß Paragraph 26, Absatz 3, Litera a, TBO 2011 Berücksichtigung finden müssten. Zur Anwendbarkeit des Ausnahmetatbestands des Paragraph 6, Absatz 3, Litera a, TBO 2011 wurde ebenso das Berufungsvorbringen wiederholt und des Weiteren ausgeführt, dass eine WC-Anlage – wie in der Mindestabstandsfläche geplant – jedenfalls nicht dem Schutz von Sachen oder Tieren sondern dem Aufenthalt von Menschen diene. Dem Berufungsbescheid hafte zudem eine inhaltliche Rechtswidrigkeit an, da die erstinstanzliche Behörde obwohl es sich beim Bauverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handle, über nicht projektierte Räumlichkeiten („Lagerräume und von außen zugängliche Geräteräume“) abgesprochen habe. Der maßgeblichen Einreichplanung zufolge handle es sich tatsächlich um „drei getrennt voneinander befindliche Technikräume sowie eine WC Anlage, welche innerhalb der Abstandsfläche errichtet werden sollen“. Auf Aufforderung des Verwaltungsgerichts ergänzte der Bauwerber in seinem Schreiben vom **.**.**** die Baubeschreibung seines Vorhabens hinsichtlich der geplanten Nutzung des in den Planunterlagen mit „Technik“ bezeichneten Raumes. Demnach dient dieser der Unterbringung von Armaturen, Wechselrichter-Verteilerkasten, Speicherplätzen für die vorhandene Photovoltaikanlage in der Dachebene, Warmwasserboilern zur Aufbereitung des Warmwassers mit der dazugehörigen Technik sowie der Luftwärmepumpentechnik. Am **.**.**** wurde in der vorliegenden Sache eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht durchgeführt. In dieser verwies der Beschwerdeführer, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B, im Wesentlichen auf sein bisheriges Vorbringen. Ergänzend führte er aus, der geplante Technikraum sei aus seiner Sicht viel zu groß dimensioniert. Daher befürchte er, dass diese Räumlichkeiten auch dem Aufenthalt von Menschen und der Lagerung von Gegenständen dienen werden. Insbesondere erscheine es ihm unlogisch, dass diese Räumlichkeiten einen Ausgang nach außen aufweisen und sich in deren Verbund auch Sanitärräumlichkeiten befänden. Außerdem zweifelte er an, dass das geplante WC außerhalb des Mindestabstandsbereichs situiert sei, da sich im Grenzbereich zu seinem Grundstück eine Böschung befinde, welche in die Messung mit eingegangen sei, sodass das im Plan enthaltene Maß von 405 cm nicht der Realität entspräche. In Hinblick auf die Vereinbarkeit des gegenständlichen Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan der Gemeinde Y ergänzt er, dass es sich bei der im Schreiben des Bauwerbers vom **.**.**** beschriebenen Tätigkeit seines Erachtens um eine reine Lagertätigkeiten handle. Der Bauwerber verwies hinsichtlich der geplanten Nutzung der mit „Technik“ bezeichneten Räumlichkeiten auf sein Schreiben vom **.**.****. Konkretisierend gab er an, dass in den Technikraum im Mindestabstandsbereich jedenfalls ein Boiler in der Größenordnung von ca. 1000-2500 l, 2-3 Wechselrichter, eine Wärmepumpe und die Technik für die Fußbodenheizung in der Halle zur Aufstellung gelangen sollen. Die genannten Anlagen würden ausschließlich das von ihm geplante Gebäude versorgen – zum anschließenden Gebäude, welches sein Bruder zu errichten plane, bestehe eine vollkommene technische und räumliche Trennung. Hinsichtlich der geplanten Tätigkeit verwies der Bauwerber auf seine Tätigkeitsbeschreibung vom **.**.**** und ergänzte auf Frage des Beschwerdeführers, dass die Lagerhalle sicherlich auch mit Regalen ausgestattet werde und er kein Handelsgewerbe besitze. Selbstverständlich umfasse die geplante Tätigkeit auch beispielsweise das Abholen und vorübergehende Lagern von Gegenständen während eines Umzugs. Allerdings würden 90 % seiner Aufträge „just in time“ erledigt – das bedeute, dass Waren von Firmen abgeholt und dann direkt an den Bestimmungsort ausgeliefert würden. In der mündlichen Verhandlung stellte der Beschwerdeführer weiters den Antrag auf Einholung des Bauakts Zl ***/*/***/*-****, welchem entnommen werden könne, dass das ursprünglich geplante Projekt dem gegenständlichen Projekt mit Ausnahme der Büroeinheit völlig entspreche. Der damals erteilte Baubescheid sei in einem Berufungsvorverfahren aufgehoben worden. In diesem Verfahren habe die Baubehörde dezidiert erklärt, dass die gegenständliche Baulichkeit den Bestimmungen des § 39 Abs 2 TROG 2011 widerspreche. Weiters beantragte der Beschwerdeführer die Durchführung eines Lokalaugenscheins und Beiziehung eines technischen Sachverständigen, da die Baulichkeit zwischenzeitlich zur Gänze errichtet worden sei und vor Ort festgestellt werden könne, dass die errichteten Räumlichkeiten ausschließlich sinnvoll als Lagerflächen genutzt werden könnten und alle anderen vom Bauwerber angegebenen Alternativnutzungen reine Schutzbehauptungen darstellen würden. Beide Beweisanträge wurden unter Verweis auf die in der schriftlichen Urteilsausfertigung zu erfolgende Begründung abgewiesen.In der mündlichen Verhandlung stellte der Beschwerdeführer weiters den Antrag auf Einholung des Bauakts Zl ***/*/***/*-****, welchem entnommen werden könne, dass das ursprünglich geplante Projekt dem gegenständlichen Projekt mit Ausnahme der Büroeinheit völlig entspreche. Der damals erteilte Baubescheid sei in einem Berufungsvorverfahren aufgehoben worden. In diesem Verfahren habe die Baubehörde dezidiert erklärt, dass die gegenständliche Baulichkeit den Bestimmungen des Paragraph 39, Absatz 2, TROG 2011 widerspreche. Weiters beantragte der Beschwerdeführer die Durchführung eines Lokalaugenscheins und Beiziehung eines technischen Sachverständigen, da die Baulichkeit zwischenzeitlich zur Gänze errichtet worden sei und vor Ort festgestellt werden könne, dass die errichteten Räumlichkeiten ausschließlich sinnvoll als Lagerflächen genutzt werden könnten und alle anderen vom Bauwerber angegebenen Alternativnutzungen reine Schutzbehauptungen darstellen würden. Beide Beweisanträge wurden unter Verweis auf die in der schriftlichen Urteilsausfertigung zu erfolgende Begründung abgewiesen. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: § 26 Abs 3 Tiroler Bauordnung 2011 (TBO 2011), LGBl Nr 57/2011 idF LGBl Nr 130/2013 Paragraph 26, Absatz 3, Tiroler Bauordnung 2011 (TBO 2011), Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 130 aus 2013, Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
- a)der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,
- b)der Bestimmungen über den Brandschutz,
- c)der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,
- d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
- d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach Paragraph 31, Absatz 6, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
- e)der Abstandsbestimmungen des § 6,
- e)der Abstandsbestimmungen des Paragraph 6,,
- f)das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes. § 38 Abs 1 Tiroler Raumordnungsgesetz 2011 (TROG 2011), LGBl Nr 56/2011 idF LGBl Nr 130/2013Paragraph 38, Absatz eins, Tiroler Raumordnungsgesetz 2011 (TROG 2011), Landesgesetzblatt Nr 56 aus 2011, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 130 aus 2013, Im Wohngebiet dürfen errichtet werden:
- a)Wohngebäude,
- b)Gebäude, die der Unterbringung von nach § 13 Abs 1 lit c leg cit zulässigen Ferienwohnungen oder der Privatzimmervermietung dienen,
- b)Gebäude, die der Unterbringung von nach Paragraph 13, Absatz eins, Litera c, leg cit zulässigen Ferienwohnungen oder der Privatzimmervermietung dienen,
- c)Gebäude, die neben Wohnzwecken im untergeordneten Ausmaß auch der Unterbringung von Büros, Kanzleien, Ordinationen und dergleichen dienen,
- d)Gebäude für Betriebe und Einrichtungen, die der täglichen Versorgung oder der Befriedigung der sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung des betreffenden Gebietes dienen und die unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten die Wohnqualität im betreffenden Gebiet, insbesondere durch Lärm, Geruch, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen, und dessen Charakter als Wohngebiet nicht wesentlich beeinträchtigen. § 38 Abs 2 TROG 2011 Paragraph 38, Absatz 2, TROG 2011 Im Wohngebiet können Grundflächen als gemischtes Wohngebiet gewidmet werden. Im gemischten Wohngebiet dürfen neben den im Abs 1 leg cit genannten Gebäuden auch öffentliche Gebäude, Geschäfts- und Verwaltungsgebäude, Gebäude für Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen mit höchstens 40 Betten und Gebäude für sonstige Kleinbetriebe errichtet werden, die unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten die Wohnqualität im betreffenden Gebiet, insbesondere durch Lärm, Geruch, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen, und dessen Charakter als Wohngebiet nicht wesentlich beeinträchtigen.Im Wohngebiet können Grundflächen als gemischtes Wohngebiet gewidmet werden. Im gemischten Wohngebiet dürfen neben den im Absatz eins, leg cit genannten Gebäuden auch öffentliche Gebäude, Geschäfts- und Verwaltungsgebäude, Gebäude für Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen mit höchstens 40 Betten und Gebäude für sonstige Kleinbetriebe errichtet werden, die unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten die Wohnqualität im betreffenden Gebiet, insbesondere durch Lärm, Geruch, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen, und dessen Charakter als Wohngebiet nicht wesentlich beeinträchtigen. § 40 Abs 1 TROG 2011Paragraph 40, Absatz eins, TROG 2011 Mischgebiete sind das allgemeine Mischgebiet, das Kerngebiet, das Tourismusgebiet und das landwirtschaftliche Mischgebiet. In den Mischgebieten dürfen die im § 38 Abs 1 lit a, b und c leg cit genannten Gebäude sowie nach Maßgabe der Abs 2 bis 5 leg cit sonstige Gebäude errichtet werden, die unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten die Wohnqualität im betreffenden Gebiet, insbesondere durch Lärm, Geruch, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen, nicht wesentlich beeinträchtigen. Gebäude für Anlagen von Betrieben im Sinn des § 1 Abs 2 lit e leg cit dürfen in Mischgebieten nicht errichtet werden.Mischgebiete sind das allgemeine Mischgebiet, das Kerngebiet, das Tourismusgebiet und das landwirtschaftliche Mischgebiet. In den Mischgebieten dürfen die im Paragraph 38, Absatz eins, Litera a, b und c leg cit genannten Gebäude sowie nach Maßgabe der Absatz 2 bis 5 leg cit sonstige Gebäude errichtet werden, die unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten die Wohnqualität im betreffenden Gebiet, insbesondere durch Lärm, Geruch, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen, nicht wesentlich beeinträchtigen. Gebäude für Anlagen von Betrieben im Sinn des Paragraph eins, Absatz 2, Litera e, leg cit dürfen in Mischgebieten nicht errichtet werden. § 1 Abs 1 Planunterlagenverordnung 1998, LGBl Nr 90/1998 idF LGBl Nr 94/2007Paragraph eins, Absatz eins, Planunterlagenverordnung 1998, Landesgesetzblatt Nr 90 aus 1998, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 94 aus 2007, Die einem Bauansuchen für den Neu- oder Zubau eines Gebäudes anzuschließenden Planunterlagen haben zu umfassen:
- a)den Lageplan,
- b)die Grundrisse,
- c)die Ansichten,
- d)die Schnitte,
- e)die Baubeschreibung,
- f)bei Neubauten von Gebäuden mit Ausnahme von Gebäuden nach § 34 Abs. 5 der Technischen Bauvorschriften 2008, LGBl. Nr. 93/2007, in der jeweils geltenden Fassung den Energieausweis.
- f)bei Neubauten von Gebäuden mit Ausnahme von Gebäuden nach Paragraph 34, Absatz 5, der Technischen Bauvorschriften 2008, Landesgesetzblatt Nr. 93 aus 2007,, in der jeweils geltenden Fassung den Energieausweis. III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: Voranzustellen ist, dass das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt ist: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach § 26 Abs 3 TBO 2011 subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat.Voranzustellen ist, dass das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt ist: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Zu den Beschwerdepunkten ist im Einzelnen festzuhalten:
- a)Vereinbarkeit mit dem Flächenwidmungsplan der Gemeinde Y Der Beschwerdeführer führt aus, dass das gegenständliche Vorhaben mit den Festlegungen des Flächenwidmungsplans, mit welchen ein Immissionsschutz verbunden sei, nicht in Einklang stehe. Dem ist zu entgegnen, dass als Festlegungen des Flächenwidmungsplans, die im Rahmen des oben zitierten § 26 Abs 3 lit a TBO 2011 geltend gemacht werden können, nur jene Widmungskategorien in Frage kommen, die zumindest mittelbar Regelungen über Immissionen treffen. Dies trifft lediglich auf die Widmungen Wohngebiet, gemischtes Wohngebiet und Mischgebiet zu – vgl dazu die §§ 38 Abs 1 und 2 sowie 40 Abs 1 TBO 2011. Das vorliegende Projekt ist jedoch im Gewerbe- und Industriegebiet situiert, weshalb allfällige Diskrepanzen zur Flächenwidmung der Anfechtbarkeit durch den Nachbarn entzogen sind. Sämtliche diesbezügliche Ausführungen des Beschwerdeführers können daher keine Berücksichtigung finden. Nur der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass anhand des zur Genehmigung anstehenden Projekts ein Widerspruch zu den Festlegungen betreffend die Unzulässigkeit von „Betrieben mit ausschließlich Lagerflächen“ nicht festgestellt werden kann. Laut Planunterlagen, Bau- und Betriebsbeschreibung umfasst es neben Lagerflächen auch Büroräumlichkeiten mit einer Fläche von 63 m2. In Anbetracht der obigen Ausführungen kann auch das nachbarliche Vorbringen, mittels des gegenständlichen Projekts sollten die Vorgaben des Flächenwidmungsplans umgangen werden, nicht zum Erfolg führen. Trotzdem ist anzumerken, dass es sich – worauf der Beschwerdeführer selbst hinweist – beim Bauverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, weshalb die Zulässigkeit des Vorhabens rein anhand der vorgelegten Antragsunterlagen und insbesondere des vom Bauwerber angegebenen Verwendungszwecks zu überprüfen ist.Der Beschwerdeführer führt aus, dass das gegenständliche Vorhaben mit den Festlegungen des Flächenwidmungsplans, mit welchen ein Immissionsschutz verbunden sei, nicht in Einklang stehe. Dem ist zu entgegnen, dass als Festlegungen des Flächenwidmungsplans, die im Rahmen des oben zitierten Paragraph 26, Absatz 3, Litera a, TBO 2011 geltend gemacht werden können, nur jene Widmungskategorien in Frage kommen, die zumindest mittelbar Regelungen über Immissionen treffen. Dies trifft lediglich auf die Widmungen Wohngebiet, gemischtes Wohngebiet und Mischgebiet zu – vergleiche dazu die Paragraphen 38, Absatz eins und 2 sowie 40 Absatz eins, TBO 2011. Das vorliegende Projekt ist jedoch im Gewerbe- und Industriegebiet situiert, weshalb allfällige Diskrepanzen zur Flächenwidmung der Anfechtbarkeit durch den Nachbarn entzogen sind. Sämtliche diesbezügliche Ausführungen des Beschwerdeführers können daher keine Berücksichtigung finden. Nur der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass anhand des zur Genehmigung anstehenden Projekts ein Widerspruch zu den Festlegungen betreffend die Unzulässigkeit von „Betrieben mit ausschließlich Lagerflächen“ nicht festgestellt werden kann. Laut Planunterlagen, Bau- und Betriebsbeschreibung umfasst es neben Lagerflächen auch Büroräumlichkeiten mit einer Fläche von 63 m2. In Anbetracht der obigen Ausführungen kann auch das nachbarliche Vorbringen, mittels des gegenständlichen Projekts sollten die Vorgaben des Flächenwidmungsplans umgangen werden, nicht zum Erfolg führen. Trotzdem ist anzumerken, dass es sich – worauf der Beschwerdeführer selbst hinweist – beim Bauverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, weshalb die Zulässigkeit des Vorhabens rein anhand der vorgelegten Antragsunterlagen und insbesondere des vom Bauwerber angegebenen Verwendungszwecks zu überprüfen ist.
- b)Situierung des WCs In Bezug auf das im Erdgeschoss geplante WC bringt der Beschwerdeführer vor, dass sich dieses innerhalb der Mindestabstandsfläche befinde. Hiezu ist auf die Bemaßung des in den Antragsunterlagen enthaltenen Grundrisses zu verweisen. Demnach beträgt der Abstand des WCs von der gemeinsamen Grundstücksgrenze 405 cm. Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs folgt, dass es sich bei einem Grundriss um die „senkrechte Projektion eines Gegenstandes auf eine waagrechte Ebene“ handelt. Bei der Feststellung des Abstands zur Grundgrenze, welche auf ebendiese Ebene projiziert wird, ist darum das dem Grundriss zu entnehmende Maß entscheidend. Die Argumentation des Beschwerdeführers, dass sich dieses Maß nur auf Grund der in der Natur vorhandenen Böschung ergeben habe und tatsächlich ein geringerer Abstand zur Grundgrenze möglich sei, kann daher nicht nachvollzogen werden. In Anbetracht der Tatsache, dass die gegenständliche Maßangabe eindeutig aus dem Plan entnommen werden und im Übrigen anhand des Maßstabs problemlos verifiziert werden kann, sind weitere im Abstandsbereich ersichtlich gemachte Maße entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers jedenfalls unbeachtlich.
- c)Zulässigkeit der in der Mindestabstandsfläche geplanten Räumlichkeiten nach § 6 Abs 3 lit a TBO 2011
- c)Zulässigkeit der in der Mindestabstandsfläche geplanten Räumlichkeiten nach Paragraph 6, Absatz 3, Litera a, TBO 2011 Weiters bezweifelt der Beschwerdeführer, dass es sich bei dem im Mindestabstand zu errichtenden Bauteil um eine bauliche Anlage iSd § 6 Abs 3 lit a TBO 2011 handle, welche „ausschließlich dem Schutz von Sachen oder Tieren“ diene. Darauf weise insbesondere die geplante Größe des „Technikraums“ hin, außerdem die Tatsache, dass eine Tür ins Freie und eine WC-Anlage vorgesehen seien. In diesem Zusammenhang muss wiederum darauf hingewiesen werden, dass das Bauvorhaben ein Projektgenehmigungsverfahren ist. Selbst wenn eine Umgehung, nämlich die Verwendung von Teilen der Anlage zu anderen als im Projekt angegebenen Zwecken, zu befürchten wäre, würde nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs ein Vorhaben dadurch nicht unzulässig. In Hinblick auf die Beurteilung, ob es sich bei den fraglichen Räumlichkeiten um bauliche Anlagen iSd § 6 Abs 3 lit a TBO 2011 handelt, ist daher rein auf die vom Bauwerber vorgelegten Planunterlagen und insbesondere auf die mit Schreiben vom **.**.**** ergänzte Baubeschreibung abzustellen. Demnach dienen die im Grundriss mit "Technik“ bezeichneten, in der Mindestabstandsfläche zur Grundgrenze des Beschwerdeführers situierten Räumen der Unterbringung von Armaturen, Wechselrichter-Verteilerkasten, Speicherplätzen für die vorhandene Photovoltaikanlage in der Dachebene, Warmwasserboilern zur Aufbereitung des Warmwassers mit der dazugehörigen Technik sowie der Luftwärmepumpentechnik und damit „ausschließlich dem Schutz von Sachen oder Tieren“ iSd § 6 Abs 3 lit a TBO 2011 (was naturgemäß auch die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Lagerung von Gegenständen umfasst).Weiters bezweifelt der Beschwerdeführer, dass es sich bei dem im Mindestabstand zu errichtenden Bauteil um eine bauliche Anlage iSd Paragraph 6, Absatz 3, Litera a, TBO 2011 handle, welche „ausschließlich dem Schutz von Sachen oder Tieren“ diene. Darauf weise insbesondere die geplante Größe des „Technikraums“ hin, außerdem die Tatsache, dass eine Tür ins Freie und eine WC-Anlage vorgesehen seien. In diesem Zusammenhang muss wiederum darauf hingewiesen werden, dass das Bauvorhaben ein Projektgenehmigungsverfahren ist. Selbst wenn eine Umgehung, nämlich die Verwendung von Teilen der Anlage zu anderen als im Projekt angegebenen Zwecken, zu befürchten wäre, würde nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs ein Vorhaben dadurch nicht unzulässig. In Hinblick auf die Beurteilung, ob es sich bei den fraglichen Räumlichkeiten um bauliche Anlagen iSd Paragraph 6, Absatz 3, Litera a, TBO 2011 handelt, ist daher rein auf die vom Bauwerber vorgelegten Planunterlagen und insbesondere auf die mit Schreiben vom **.**.**** ergänzte Baubeschreibung abzustellen. Demnach dienen die im Grundriss mit "Technik“ bezeichneten, in der Mindestabstandsfläche zur Grundgrenze des Beschwerdeführers situierten Räumen der Unterbringung von Armaturen, Wechselrichter-Verteilerkasten, Speicherplätzen für die vorhandene Photovoltaikanlage in der Dachebene, Warmwasserboilern zur Aufbereitung des Warmwassers mit der dazugehörigen Technik sowie der Luftwärmepumpentechnik und damit „ausschließlich dem Schutz von Sachen oder Tieren“ iSd Paragraph 6, Absatz 3, Litera a, TBO 2011 (was naturgemäß auch die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Lagerung von Gegenständen umfasst). In Bezug auf das WC, welches dem Beschwerdeführer zu Folge in Verbindung mit dem Technikraum stehe und die Zulässigkeit des Letzteren nach § 6 Abs 3 lit a TBO 2011 hindere, ist folgendes festzuhalten: Der Verwaltungsgerichtshof sieht es als zulässig an, dass teilweise im Mindestabstandsbereich situierte bauliche Anlagen geteilt werden und in weiterer Folge der Bereich, welcher außerhalb des Mindestabstandsbereichs liegt, zu anderen als den nach § 6 Abs 3 lit a TBO 2011 zulässigen Zwecken genutzt wird. Dabei stellt er darauf ab, dass die innerhalb des Mindestabstandsbereichs situierte bauliche Anlage ihre Selbstständigkeit nicht verlieren darf wie beispielsweise durch eine überdimensionierte Verbindung mit dem neu geschaffenen Aufenthaltsraum. Ebenso hat der Verwaltungsgerichtshof einem – nach Abtrennung – verbleibenden Raum in der Breite von 67 cm, auch auf Grund fehlender Belichtung und in Ermangelung eines eigenen Zugangs, die Qualifikation gemäß § 6 Abs 3 lit a TBO 2011 abgesprochen. In Anlehnung an diese Rechtsprechung kann festgestellt werden, dass der geplante Technikraum die erforderliche Selbstständigkeit aufweist – er ist in Ausführung und Dimension für den angegebenen Zweck jedenfalls geeignet. Dass der Technikraum eine Tür nach außen aufweist, unterstreicht entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers noch dessen Selbstständigkeit. Eine unzulässige Ausdehnung von Aufenthaltsräumen (hier des WC-Bereichs, welcher durch eine Tür in der Standardbreite von 90 cm erreichbar ist) in die Mindestabstandsflächen hinein findet im vorliegenden Fall nicht statt. Die Ausführung des geplanten WCs außerhalb der Mindestabstandsfläche hindert demnach nicht die Qualifikation des Technikraums als bauliche Anlage im Sinne des § 6 Abs 3 lit a TBO 2011.In Bezug auf das WC, welches dem Beschwerdeführer zu Folge in Verbindung mit dem Technikraum stehe und die Zulässigkeit des Letzteren nach Paragraph 6, Absatz 3, Litera a, TBO 2011 hindere, ist folgendes festzuhalten: Der Verwaltungsgerichtshof sieht es als zulässig an, dass teilweise im Mindestabstandsbereich situierte bauliche Anlagen geteilt werden und in weiterer Folge der Bereich, welcher außerhalb des Mindestabstandsbereichs liegt, zu anderen als den nach Paragraph 6, Absatz 3, Litera a, TBO 2011 zulässigen Zwecken genutzt wird. Dabei stellt er darauf ab, dass die innerhalb des Mindestabstandsbereichs situierte bauliche Anlage ihre Selbstständigkeit nicht verlieren darf wie beispielsweise durch eine überdimensionierte Verbindung mit dem neu geschaffenen Aufenthaltsraum. Ebenso hat der Verwaltungsgerichtshof einem – nach Abtrennung – verbleibenden Raum in der Breite von 67 cm, auch auf Grund fehlender Belichtung und in Ermangelung eines eigenen Zugangs, die Qualifikation gemäß Paragraph 6, Absatz 3, Litera a, TBO 2011 abgesprochen. In Anlehnung an diese Rechtsprechung kann festgestellt werden, dass der geplante Technikraum die erforderliche Selbstständigkeit aufweist – er ist in Ausführung und Dimension für den angegebenen Zweck jedenfalls geeignet. Dass der Technikraum eine Tür nach außen aufweist, unterstreicht entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers noch dessen Selbstständigkeit. Eine unzulässige Ausdehnung von Aufenthaltsräumen (hier des WC-Bereichs, welcher durch eine Tür in der Standardbreite von 90 cm erreichbar ist) in die Mindestabstandsflächen hinein findet im vorliegenden Fall nicht statt. Die Ausführung des geplanten WCs außerhalb der Mindestabstandsfläche hindert demnach nicht die Qualifikation des Technikraums als bauliche Anlage im Sinne des Paragraph 6, Absatz 3, Litera a, TBO 2011. Wie oben gezeigt, weichen die geplanten Technikräume in den vom Beschwerdeführer kritisierten Punkten nicht von den Vorgaben des § 6 Abs 3 lit a TBO 2011 ab. Der von der belangten Behörde vertretenen Rechtsansicht, dass diese in der Mindestabstandsfläche errichtet werden dürfen, ist daher zuzustimmen.Wie oben gezeigt, weichen die geplanten Technikräume in den vom Beschwerdeführer kritisierten Punkten nicht von den Vorgaben des Paragraph 6, Absatz 3, Litera a, TBO 2011 ab. Der von der belangten Behörde vertretenen Rechtsansicht, dass diese in der Mindestabstandsfläche errichtet werden dürfen, ist daher zuzustimmen.
- d)Abspruch über nicht projektierte Räumlichkeiten Wenn der Beschwerdeführer ausführt, im erstinstanzlichen Bescheid sei über nicht projektierte Räumlichkeiten abgesprochen worden, ist dem zu entgegnen, dass es der Verwaltungsgerichtshof als zulässig erachtet, im Spruch eines Bescheids auf außerhalb des Bescheids gelegene Schriftstücke oder Pläne Bezug zu nehmen, sodass letztere in den normativen Bescheid integriert werden. § 1 Abs 1 Planunterlagenverordnung wiederum ist zu entnehmen, dass dem Bauansuchen für einen Neubau von Gebäuden jedenfalls eine Baubeschreibung anzuschließen ist. Eine solche ist im Baugesuch vom **.**.**** inkludiert. Im Spruch des erstinstanzlichen Bescheids wird die Baubewilligung für das Bauvorhaben, „nach Maßgabe der einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildenden Planunterlagen und der Baubeschreibung“ erteilt. In Hinblick auf die obigen Ausführungen lässt dieser Spruch keine Unklarheiten offen – andere Elemente des Bescheids, wie insbesondere die Begründung aber auch die Präambel, dürfen zu dessen Auslegung daher nicht herangezogen werden. Dies ergibt sich eindeutig aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, welcher die Heranziehung der Begründung zur Auslegung nur eines unklaren Spruchs für zulässig erachtet. Eben so wenig darf nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs die Begründung eines Bescheids zur Ergänzung seines Spruchs herangezogen werden, was für den vorliegenden Fall bedeutet, dass die in der Präambel des erstinstanzlichen Bescheids enthaltene „Baubeschreibung“ keine normative Wirkung entfalten kann.Wenn der Beschwerdeführer ausführt, im erstinstanzlichen Bescheid sei über nicht projektierte Räumlichkeiten abgesprochen worden, ist dem zu entgegnen, dass es der Verwaltungsgerichtshof als zulässig erachtet, im Spruch eines Bescheids auf außerhalb des Bescheids gelegene Schriftstücke oder Pläne Bezug zu nehmen, sodass letztere in den normativen Bescheid integriert werden. Paragraph eins, Absatz eins, Planunterlagenverordnung wiederum ist zu entnehmen, dass dem Bauansuchen für einen Neubau von Gebäuden jedenfalls eine Baubeschreibung anzuschließen ist. Eine solche ist im Baugesuch vom **.**.**** inkludiert. Im Spruch des erstinstanzlichen Bescheids wird die Baubewilligung für das Bauvorhaben, „nach Maßgabe der einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildenden Planunterlagen und der Baubeschreibung“ erteilt. In Hinblick auf die obigen Ausführungen lässt dieser Spruch keine Unklarheiten offen – andere Elemente des Bescheids, wie insbesondere die Begründung aber auch die Präambel, dürfen zu dessen Auslegung daher nicht herangezogen werden. Dies ergibt sich eindeutig aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, welcher die Heranziehung der Begründung zur Auslegung nur eines unklaren Spruchs für zulässig erachtet. Eben so wenig darf nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs die Begründung eines Bescheids zur Ergänzung seines Spruchs herangezogen werden, was für den vorliegenden Fall bedeutet, dass die in der Präambel des erstinstanzlichen Bescheids enthaltene „Baubeschreibung“ keine normative Wirkung entfalten kann.
- e)Abweisung der Beweisanträge des Beschwerdeführers Die in der mündlichen Verhandlung gestellten Anträge waren abzuweisen, da sie sich mit einem Beweisthema befassen, welches in Ermangelung eines diesbezüglichen Nachbarrechts nicht von Relevanz ist. Hierzu ist auf Punkt IIIa zu verweisen, in welchem ausführlich dargelegt ist, weshalb der Beschwerdeführer die Festlegungen des Flächenwidmungsplans im vorliegenden Fall nicht geltend machen kann.Die in der mündlichen Verhandlung gestellten Anträge waren abzuweisen, da sie sich mit einem Beweisthema befassen, welches in Ermangelung eines diesbezüglichen Nachbarrechts nicht von Relevanz ist. Hierzu ist auf Punkt römisch drei a zu verweisen, in welchem ausführlich dargelegt ist, weshalb der Beschwerdeführer die Festlegungen des Flächenwidmungsplans im vorliegenden Fall nicht geltend machen kann. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Julia Schmalzl (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.43.0620.3