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{'item': 'LVwG-2014/46/0250-4'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum13.05.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/46/0250-4 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Linda Wieser über die Beschwerde der Gemeinde A, Adresse, Platz, Ort, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XY vom **.**.****, Zahl **-*****/*, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, als der Antrag gem § 8 Abs 2 Tiroler Jagdgesetz 2004 der Agrargemeinschaft B – Eigentümerin der Eigenjagd Z Waldteil– vertreten durch den Obmann Herrn C, auf Angliederung einer Teilfläche des Grundstückes 2321, KG 841 Ort, im Ausmaß von ca. 2,07 ha, an das Jagdgebiet der Eigenjagd Z, derzeit Teil des Jagdgebietes der Eigenjagd Z Waldteil – Eigentümerin Gemeinde A – abgewiesen wird.
  2. Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, als der Antrag gem Paragraph 8, Absatz 2, Tiroler Jagdgesetz 2004 der Agrargemeinschaft B – Eigentümerin der Eigenjagd Z Waldteil– vertreten durch den Obmann Herrn C, auf Angliederung einer Teilfläche des Grundstückes 2321, KG 841 Ort, im Ausmaß von ca. 2,07 ha, an das Jagdgebiet der Eigenjagd Z, derzeit Teil des Jagdgebietes der Eigenjagd Z Waldteil – Eigentümerin Gemeinde A – abgewiesen wird.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Vorbemerkungenrömisch eins. Vorbemerkungen Vorab ist festzuhalten, dass gemäß Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern aufgelöst wurden. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.Vorab ist festzuhalten, dass gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern aufgelöst wurden. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde. II. Verfahrenslaufrömisch zwei. Verfahrenslauf Mit am **.**.**** bei der Bezirkshauptmannschaft XY eingelangtem Schreiben beantragte die Agrargemeinschaft B – Eigentümerin der Eigenjagd Z Waldteil – vertreten durch den Obmann Herrn C, die Angliederung einer Teilfläche des GST 2321, KG 841 Ort, im Ausmaß von ca. 2,07 ha, derzeit Teil des Jagdgebietes der Eigenjagd Z – Eigentümerin Gemeinde A, an das Jagdgebiet der Eigenjagd Z Waldteil. Der nunmehr angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XY lautet spruchgemäß wie folgt: „Die Bezirkshauptmannschaft XY, als Jagdbehörde erster Instanz entscheidet über das Ansuchen der Agrargemeinschaft B wie folgt: I. Der Eigenjagd Z Waldteil wird gemäß § 8 Abs. 2 Tiroler Jagdgesetz 2004, LGBl. Nr. 41/2004, in der Fassung LGBl. Nr. 150/2012, eine Teilfläche des Grundstückes 2321, im Grundbuch der Katastralgemeinde 841 Ort, im Ausmaß von ca. 2,07 ha, nach Maßgabe des beiliegenden Lageplanes, welcher einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildet, angegliedert.“römisch eins. Der Eigenjagd Z Waldteil wird gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Tiroler Jagdgesetz 2004, Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 2004,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 150 aus 2012,, eine Teilfläche des Grundstückes 2321, im Grundbuch der Katastralgemeinde 841 Ort, im Ausmaß von ca. 2,07 ha, nach Maßgabe des beiliegenden Lageplanes, welcher einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildet, angegliedert.“ In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung (nunmehr Beschwerde) wurde seitens der Gemeinde A Folgendes vorgebracht: „Die Gemeinde A ist Eigentümerin des Jagdgebietes „Eigenjagd Z“. Die Gemeinde A bringt fristgerecht gegen den Bescheid der Bezirkshaupt-mannschaft XY (Abt. Natur & Umwelt) vom **.**.****, GZ. **-*****/*, die BERUFUNG ein und begründet diese wie folgt: Die betroffene Teilfläche des Gst. 2321 KG 841 Ort im Ausmaß von ca. 2,07 ha ist seit Jahrzehnten Bestandteil des Jagdgebietes der Eigenjagd Z. Dieses Teilstück wurde aufgrund dessen immer im Zusammenhang mit der Eigenjagd Z in Verbindung gebracht bzw. von deren Pächtern bejagt und genutzt. Das Ansuchen der AG B bzgl. der geplanten Angliederung der betroffenen Teilfläche an das Jagdgebiet Z Waldteil stellt einen massiven Widerspruch und eine Wertminderung für die Gemeinde A dar. Es kann nicht nachvollzogen werden, warum diese Angliederung nach Jahrzehnten auf einmal geplant ist bzw. durchgeführt werden sollte. Für künftige Weiterverpachtungen des Jagdgebietes Eigenjagd Z würde diese Angliederung eine massive Wertminderung mit sich bringen. Die Gemeinde A fühlt sich in ihrem Eigentumsrecht eingeschränkt und fordert die Behörde auf, die gegenständliche Teilfläche weiterhin als Bestandteil des Jagdgebietes „Eigenjagd Z“ zu belassen, damit weiterhin die Fläche vom Pächter der Eigenjagd Z genutzt werden kann. Die Entscheidung des Bezirksjagdbeirates kann aus Sichtweise der Gemeinde A nicht nachvollzogen werden. Die Gemeinde stellt hiermit den Antrag, die geplante Angliederung der betroffenen Teilfläche des Gst. 2321 KG 841 Ort an das Jagdgebiet Eigenjagd Z Waldteil aufgrund der o. a. Punkte nicht zu genehmigen bzw. den Bescheid vom **.**.****, GZ. **-*****/*, aufzuheben.“ Aufgrund dieses Berufungsvorbringens wurde der erstinstanzliche Akt mit Schreiben vom **.**.**** dem Amt der Tiroler Landesregierung, Abt. Landwirtschaftliches Schulwesen, Jagd und Fischerei, zur Entscheidung vorgelegt. Mit Schreiben vom **.**.**** wurde der gesamte Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt. Gem Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG ist das Landesverwaltungsgericht Tirol nunmehr für das gegenständliche Verfahren zuständig. Mit Schreiben vom **.**.**** wurde der gesamte Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt. Gem Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG ist das Landesverwaltungsgericht Tirol nunmehr für das gegenständliche Verfahren zuständig. Mit Schreiben vom **.**.**** wurde vom Landesverwaltungsgericht Tirol der amtliche Sachverständige DI D, Abt. Landwirtschaftliches Schulwesen, Jagd und Fischerei, mit der Erstattung eines Gutachtens, insbesondere zu den Fragen ob die gegenständlich beantragte Angliederung für eine ordnungsgemäße Jagdausübung erforderlich ist und ob dadurch die Mindestgröße eines Jagdgebietes verloren geht, beauftragt. Im Sachverständigengutachten vom **.**.****, Zl. ****-****/**-****, welches den Parteien des Verfahrens im Rahmen der Ladung zur mündlichen Verhandlung übermittelt wurde, wird im Wesentlichen festgestellt, dass die Mindestgröße für das Jagdgebiet EJ Z mit einer Jagdgebietsfläche von 1.175,94 ha durch eine Angliederung der gegenständlichen Fläche nicht verloren ginge und dass die beantragte Angliederung zur Herstellung eines geordneten Jagdbetriebes nicht erforderlich sei. III. Sachverhaltrömisch drei. Sachverhalt Die Agrargemeinschaft B ist Eigentümerin der Eigenjagd Z Waldteil. Diese hat die Angliederung einer Teilfläche des GST 2321, KG 841 Ort, im Ausmaß von ca 2,07 ha beantragt. Das gegenständliche Grundstück ist Teil des Jagdgebietes der Eigenjagd Z und steht im Eigentum der Gemeinde A. Jagdpächter der anzugliedernden Fläche ist F. Die EJ Z Waldteil verfügt über eine Jagdgebietsgröße von ca 170 ha. Rund 147 ha des Jagdgebietes, somit 86%, sind Waldfläche und zur Gänze als Objektschutzwald ausgewiesen. Im Norden grenzt das Jagdgebiet an die EJ Z. Die gegenständliche Fläche befindet sich entlang der Grenze zwischen der EJ Z und der EJ Z Waldteil und ist ein Dreiviertelumschluss dieser Fläche vom Eigenjagdgebiet Z gegeben. Die Angliederungsfläche selbst besteht zu 30% aus Schutzwald außer Ertrag und der Rest (der sog. „Schafglieger“) ist mit alpinen Rasen bewachsen. Mitten durch diese freie Fläche verläuft in gerader Linie die Grenze zwischen den beiden Jagdgebieten. Aufgrund des umgebenden Waldes ist diese Fläche jagdlich von besonderem Interesse. Insgesamt ergibt sich aus dem jagdfachlichen Gutachten, dass „derzeit eine Bejagung dieser Fläche von beiden Jagdgebieten unter Berücksichtigung der Waidgerechtigkeit gegeben“ ist. Es wurde daher festgestellt, dass derzeit ein geordneter Jagdbetrieb existiert und auch möglich ist. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Antrag der Agrargemeinschaft B mit Lageplan und Orthofoto, sowie insbesondere aus dem Gutachten des Amtssachverständigen DI D, Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Landwirtschaftliches Schulwesen, Jagd und Fischerei vom **.**.*****, Zl. *****-****/**-****. IV. Rechtsgrundlagen:römisch vier. Rechtsgrundlagen: Die im gegenständlichen Verfahren maßgebenden Bestimmungen des Tiroler Jagdgesetzes 2004, LGBl Nr 41/2004, zuletzt geändert durch LGBl 130/2013, lauten wie folgt:Die im gegenständlichen Verfahren maßgebenden Bestimmungen des Tiroler Jagdgesetzes 2004, Landesgesetzblatt Nr 41 aus 2004,, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt 130 aus 2013,, lauten wie folgt: § 8Paragraph 8

(2)Grundflächen, die von einem Eigenjagd- oder Genossenschaftsjagdgebiet wenigstens zu drei Vierteln ihres Umfanges umschlossen werden, sind auf Antrag des Eigentümers der Eigenjagd bzw. auf Antrag der Jagdgenossenschaft diesem Jagdgebiet anzugliedern, wenn es die ordnungsgemäße Jagdausübung erfordert und wenn dadurch die Mindestgröße eines Jagdgebietes nicht verlorengeht. I. Erwägungen:römisch eins. Erwägungen: Gemäß § 8 Abs 2 Tiroler Jagdgesetz 2004 idgF sind Grundflächen, die von einem Eigenjagdgebiet wenigstens zu drei Vierteln ihres Umfanges umschlossen werden, auf Antrag des Eigentümers der Eigenjagd bzw auf Antrag der Jagdgenossenschaft diesem Jagdgebiet anzugliedern, wenn es die ordnungsgemäße Jagdausübung erfordert und wenn dadurch die Mindestgröße eines Jagdgebietes nicht verlorengeht. Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Tiroler Jagdgesetz 2004 idgF sind Grundflächen, die von einem Eigenjagdgebiet wenigstens zu drei Vierteln ihres Umfanges umschlossen werden, auf Antrag des Eigentümers der Eigenjagd bzw auf Antrag der Jagdgenossenschaft diesem Jagdgebiet anzugliedern, wenn es die ordnungsgemäße Jagdausübung erfordert und wenn dadurch die Mindestgröße eines Jagdgebietes nicht verlorengeht. Zwar ist die gegenständliche Fläche zu drei Viertel vom Eigenjagdgebiet Z umgeben und ist auch die Voraussetzung, dass die Mindestgröße eines der beiden Jagdgebiete durch die Angliederung nicht verloren gehen darf, erfüllt, jedoch darf die Behörde eine Angliederung nach § 8 Abs 2 Tiroler Jagdgesetz 2004 idgF nur verfügen, wenn die Jagd in dem Jagdgebiet des Angliederungswerbers ohne die Angliederungsfläche nicht ausgeübt werden kann (vgl dazu VwGH vom 10.09.1986, Zl 84/03/0369). Zu dieser Frage wäre bereits in erster Instanz ein jagdfachliches Gutachten einzuholen gewesen. Zwar ist die gegenständliche Fläche zu drei Viertel vom Eigenjagdgebiet Z umgeben und ist auch die Voraussetzung, dass die Mindestgröße eines der beiden Jagdgebiete durch die Angliederung nicht verloren gehen darf, erfüllt, jedoch darf die Behörde eine Angliederung nach Paragraph 8, Absatz 2, Tiroler Jagdgesetz 2004 idgF nur verfügen, wenn die Jagd in dem Jagdgebiet des Angliederungswerbers ohne die Angliederungsfläche nicht ausgeübt werden kann vergleiche dazu VwGH vom 10.09.1986, Zl 84/03/0369). Zu dieser Frage wäre bereits in erster Instanz ein jagdfachliches Gutachten einzuholen gewesen. Neben mehreren in diesem Verfahren nicht zu berücksichtigenden und irrelevanten Beschwerdepunkten in der eingebrachten Beschwerde (so zB die Wertminderung der Fläche oder der Eingriff in das Recht auf Eigentum) wird seitens der Beschwerdeführerin auch das Erfordernis der Notwendigkeit für die ordnungsgemäße Jagdausübung als nicht erfüllt angesehen. In diesem Punkt ist der Beschwerde zu folgen. Die beantragte Angliederung hätte zu erfolgen, wenn die Jagd im Sinne des § 11 Abs 2 Tiroler Jagdgesetz 2004 idgF im Gebiet der Eigenjagd Z Waldteil ohne die Angliederungsfläche nicht ordnungsgemäß ausgeübt werden könnte. Dass die Jagd in der Eigenjagd Z Waldteil ohne die Angliederungsfläche nicht ordnungsgemäß ausgeübt werden kann, wird seitens der Antragstellerin im Antrag und auch im Laufe des weiteren Verfahrens nicht dargetan. Es werden lediglich die gesetzlichen Voraussetzungen aufgelistet und angegeben, dass diese gänzlich erfüllt seien. Anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde des Weiteren lediglich vorgebracht, dass der Antrag auf Ersuchen der Jagdpächter gestellt worden sei, damit der Abschussplan erfüllt werden könne und der Schutzwald durch eine Erneuerung wieder seiner ordnungsgemäßen Funktion zugeführt werden könne.Neben mehreren in diesem Verfahren nicht zu berücksichtigenden und irrelevanten Beschwerdepunkten in der eingebrachten Beschwerde (so zB die Wertminderung der Fläche oder der Eingriff in das Recht auf Eigentum) wird seitens der Beschwerdeführerin auch das Erfordernis der Notwendigkeit für die ordnungsgemäße Jagdausübung als nicht erfüllt angesehen. In diesem Punkt ist der Beschwerde zu folgen. Die beantragte Angliederung hätte zu erfolgen, wenn die Jagd im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, Tiroler Jagdgesetz 2004 idgF im Gebiet der Eigenjagd Z Waldteil ohne die Angliederungsfläche nicht ordnungsgemäß ausgeübt werden könnte. Dass die Jagd in der Eigenjagd Z Waldteil ohne die Angliederungsfläche nicht ordnungsgemäß ausgeübt werden kann, wird seitens der Antragstellerin im Antrag und auch im Laufe des weiteren Verfahrens nicht dargetan. Es werden lediglich die gesetzlichen Voraussetzungen aufgelistet und angegeben, dass diese gänzlich erfüllt seien. Anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde des Weiteren lediglich vorgebracht, dass der Antrag auf Ersuchen der Jagdpächter gestellt worden sei, damit der Abschussplan erfüllt werden könne und der Schutzwald durch eine Erneuerung wieder seiner ordnungsgemäßen Funktion zugeführt werden könne. Das der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zugrunde gelegte Gutachten des beigezogenen Amtssachverständigen, wonach derzeit ein geordneter Jagdbetrieb existiert, auch möglich ist und die beantragte Angliederung zur Herstellung eines geordneten Jagdbetriebes nicht erforderlich ist, kann daher durch die nicht auf gleicher fachlicher Ebene stehenden bloßen Behauptungen der Antragstellerin nicht entkräftet werden. Es war somit der Beschwerde Folge zu geben und der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XY vom **.**.****, Zl **-*****/* abzuändern. II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch zwei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Linda Wieser (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.46.0250.4

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.