GVG) iVm § 3 Abs 7 Z 2 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGBK-ÜG) wird die Beschwerde insoferne Folge gegeben, als die Geldstrafen zu Faktum A) des angefochtenen Straferkenntnisses auf Euro 300,00, Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden, und zu Faktum B) und Faktum C) des angefochtenen Straferkenntnisses auf jeweils Euro 50,00, Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 6 Stunden, herabgesetzt werden.1.
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 7, Ziffer 2, Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGBK-ÜG) wird die Beschwerde insoferne Folge gegeben, als die Geldstrafen zu Faktum A) des angefochtenen Straferkenntnisses auf Euro 300,00, Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden, und zu Faktum B) und Faktum C) des angefochtenen Straferkenntnisses auf jeweils Euro 50,00, Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 6 Stunden, herabgesetzt werden. Dem entsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde
G mit € 40,00 neu bestimmt.Dem entsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde
Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG mit € 40,00 neu bestimmt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Vorbemerkungen:römisch eins. Vorbemerkungen: Einleitend ist festzuhalten, dass
Abs 51 Z 8 B-VG die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern aufgelöst wurden. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den Unabhängigen Verwaltungssenaten anhängigen Verfahren geht
der zitierten Verfassungsbestimmung auf die Verwaltungsgerichte über.
GBK-ÜG können die mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den Unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängigen Verfahren von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds der Unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt. Diese Voraussetzungen liegen im gegenständlichen Fall vor. Einleitend ist festzuhalten, dass
, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern aufgelöst wurden. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den Unabhängigen Verwaltungssenaten anhängigen Verfahren geht
der zitierten Verfassungsbestimmung auf die Verwaltungsgerichte über.
Paragraph 3, Absatz 7, Ziffer 2, VwGBK-ÜG können die mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den Unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängigen Verfahren von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds der Unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt. Diese Voraussetzungen liegen im gegenständlichen Fall vor. II. Verfahrensgang:römisch zwei. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer folgendes zur Last gelegt: „Faktum A) keine artgerechte Unterbringung Sie, Herr A, haben als Tierhalter und Eigentümer (zumindest) in der Zeit vom 01.11.2012 bis 27.06.2013 und jedenfalls am 14.05.2013 und am 27.06.2013 die Unterbringung und Betreuung des von Ihnen gehaltenen Hundes mit dem Rufnamen „B“, insofern vernachlässigt, als Sie diesen Hund während des vorangeführten Zeitraumes im Zuge Ihres unsteten Umherziehens im Stadtgebiet von Ort mitgeführt und zeitweise bzw. fallweise in Ihrem in der Adresse, Platz, Ort abgestellten Fahrzeug gehalten haben. Sie haben dadurch Ihren Hund ohne artgerechte Unterkunft und Betreuung gehalten und diesem somit ungerechtfertigterweise Leiden zugefügt und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 38 Abs. 1 Ziff. 1 i.V. mit § 5 Abs. 1 sowie § 5 Abs. 2 Ziff. 13 Tierschutzgesetz (TSchG) begangen. Sie haben dadurch Ihren Hund ohne artgerechte Unterkunft und Betreuung gehalten und diesem somit ungerechtfertigterweise Leiden zugefügt und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 38, Absatz eins, Ziff. 1 i.V. mit Paragraph 5, Absatz eins, sowie Paragraph 5, Absatz 2, Ziff. 13 Tierschutzgesetz (TSchG) begangen. Faktum B) Missachtung der gem. § 24a Abs. 3 TSchG für Hunde vorgeschriebenen elektronischen KennzeichnungspflichtFaktum B) Missachtung der gem. Paragraph 24 a, Absatz 3, TSchG für Hunde vorgeschriebenen elektronischen Kennzeichnungspflicht Sie, Herr A, haben als Tierhalter und Eigentümer Ihren nunmehr ca. 4,5-jährigen schwarz-braun-weißen Hund mit dem Rufnamen „B“, in der Zeit vom 01.11.2012 bis 27.06.2013 in Ihrem in der Adresse, Platz, Ort abgestellten Fahrzeug gehalten, ohne dass dieser Hund im Sinne des § 24a Abs 3 TSchG seitens eines Tierarztes mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Mikrochip gekennzeichnet war.Sie, Herr A, haben als Tierhalter und Eigentümer Ihren nunmehr ca. 4,5-jährigen schwarz-braun-weißen Hund mit dem Rufnamen „B“, in der Zeit vom 01.11.2012 bis 27.06.2013 in Ihrem in der Adresse, Platz, Ort abgestellten Fahrzeug gehalten, ohne dass dieser Hund im Sinne des Paragraph 24 a, Absatz 3, TSchG seitens eines Tierarztes mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Mikrochip gekennzeichnet war. Sie, Herr A, haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 38 Abs 3 iVm § 24a Abs. 3 TSchG begangen.Sie, Herr A, haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 38, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 24 a, Absatz 3, TSchG begangen. Faktum C) Missachtung der gem. § 24a Abs. 4 TSchG für Hunde vorgeschriebenen Meldung bei der Heimtierdatenbank des Bundesministers für GesundheitFaktum C) Missachtung der gem. Paragraph 24 a, Absatz 4, TSchG für Hunde vorgeschriebenen Meldung bei der Heimtierdatenbank des Bundesministers für Gesundheit Sie, Herr A, haben unter Missachtung der Bestimmungen des § 24a Abs. 4 TSchG bis (zumindest) 27.06.2013 unterlassen, den von Ihnen in Ihrem in der Adresse, Platz, Ort abgestellten Fahrzeug gehaltenen nunmehr ca. 4,5-jährigen schwarz-braun-weißen Hund mit dem Rufnamen „B“, bei der Heimtierdatenbank des Bundesministers für Gesundheit zu melden.Sie, Herr A, haben unter Missachtung der Bestimmungen des Paragraph 24 a, Absatz 4, TSchG bis (zumindest) 27.06.2013 unterlassen, den von Ihnen in Ihrem in der Adresse, Platz, Ort abgestellten Fahrzeug gehaltenen nunmehr ca. 4,5-jährigen schwarz-braun-weißen Hund mit dem Rufnamen „B“, bei der Heimtierdatenbank des Bundesministers für Gesundheit zu melden. Sie, Herr A, haben dadurch als Hundehalter eine Verwaltungsübertretung nach § 38 Abs. 3 iVm § 24a Abs. 4 TSchG begangen.“Paragraph 38, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 24 a, Absatz 4, TSchG begangen.“ Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über den Beschwerdeführer Geldstrafen in der Höhe von A) Euro 600,00 und B) und C) jeweils Euro 200,00 verhängt und wurde er zu einem Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde verpflichtet. In der dagegen fristgerecht erhobenen, nunmehr als Beschwerde zu behandelten Berufung führte der Beschwerdeführer folgendes aus: „Sehr geehrte Damen und Herren! Was soll ich sagen bzw. schreiben zu der mir vorliegenden Anschuldigung – ein „Tierquäler“ zu sein …. Heute – Montag ist der letzte Tag des Einspruchs … die Zeit drängt und nichts zu tun, wie haltlos die Anklage auch immer ist … wäre wohl das Schlechteste. Nun habe ich die letzte Nach damit verbracht, auf die 20 Seiten – handgeschrieben … die angebliche „Leidensgeschichte“ von meinen treuen Begleiter über 16 Jahre – meines >B< - einem Gattung-Hund aus dem Ort … auszugsweise und wahrheitsgetreu nieder zu schrieben … Auch habe ich mit Fr. Mag. C telefoniert und Sie meinte es wäre kein Problem die handgeschriebene Stellungnahme via e-mail zu schicken. Doch nun erscheint mir mein Expose zu umfangreich, sein Umfang zu groß … auch wenn alles darin Beschriebene der Wahrheit entspricht und wichtig für das Verständnis der gewesenen Situation ist. Aus diesem Grund habe ich mich in Eile nochmals entschieden –
der angeführten Anklagepunkte – für Sie, wehrte Damen und Herren … eine Auflistung und damit Zusammenfassung – kurz und prägnant wie möglich … zu erstellen und diese Ihnen heute noch – via e-mail zukommen zu lassen. Ich würde mich jedoch freuen, von Ihnen die Möglichkeit einer persönlichen Vorsprache zu erhalten … im Zuge welcher ich Ihnen das nächstens Niedergeschriebene näherbringe werde, denn wie die Wirklichkeit uns immer wieder zu verstehen gibt … hat alles Bestehende eine Vorgeschichte, einen Auslöser, sowie eine Ursache. Kurzfassung / Zu meiner Person … siehe Anhang VITAE zu FAKTUM A) keine artgerechte Unterbringung ….“alle Zustände“ bekomme ich, wenn ich diese Anschuldigung lese … … seit der Trennung mit meiner Familie (Jänner 2012) wohnte ich im elterlichen Haus in Ort und mit Okt. 2012 mietete ich die ehemalige Handweberei (Adresse, Platz, Ort als Studio (workshops für Gäste des Mhofes) und Galerie. - wie ich bald feststellen musste, sind die über mir wohnenden Enkelkinder (vier an der Zahl, zwischen ca. 5 – 10 Jahre) meines Vermieters … eine regelrechte Plage. Wenn sie loslegen – dann bebt die Erde – wackeln die Wände … im sprichwörtlichen Sinn. Und genau darin liegt der Grund (traumatisches Erlebnis) – dass mein Hund und treuer Begleiter B nicht mehr in die Räumlichkeiten ging und selbst wenn ich ihn hineintrug und alles menschenmögliche versuchte ihm das Gefühl der Sicherheit zu geben … schon bei den ersten Anklängen – der meiner Meinung nach „verhaltensgestörten“ Treibens der Kinder – inklusive Ballspielens … panisch den Weg nach außen suchte. Neben der akustischen Belästigung ist es für einen Hund (10x größeres Hörspektrum als der Mensch) – im speziellen die Vibration des Altbaus (Riemenboden, Hohlräume etc.) und meiner Räumlichkeiten, welche in einem Hund den Urinstinkt von Flucht (Erdbeben) auslöst. Ich bin aber – als selbstständiger Künstler, Kurator für Kunst und Kultur des weltbekannten Mhofs und meine workshop-Tätigkeit … angewiesen auf diese Räume – welche ich mit viel Energie, Aufwand und auch Kosten zu dem machte, was sei jetzt sind – eine kleine feine Galerie. Meine Mutter in Ort - ist zwar ein Tierfreund vom Herzen, da Sie jedoch selbst nie einen Hund hatte, konnte ich ihr gerade in den ersten Monaten ... nicht zumuten auf B zu schauen - sprich ihn in Ort lassen. Darüber hinaus war B voll auf mich fixiert ... für ihn war ich immer das Alpha Männchen und so war er auch daran gewöhnt ständig mit mir - oder in meiner Nähe zu sein. Die Jahreszeit wurde kälter und so beschloss ich mein Auto - einen Automarke- "auszukleiden" oder - wenn Sie so wollen, in eine "mobile Hundehütte" für B" aufzurüsten". Und dieser Umbau war folgendermaßen: Rückbank komplett umgelegt zur ebenen Fläche; dann 15cm dickes Außenstyropor (das hellblaue - dichte) auf drei Seiten des geräumigen, erweiterten Kofferraums, darauf zwei alte Wolldecken, dann eine beheizbare (mit zusätzlicher Autobatterie betriebene Heizdecke) und darüber einen alten >flokati< (griechischer Schafswollteppich) – im Ecke stets zwei Schüsseln - eine mit Wasser, die andere mit Trockenfutter. In der Anschuldigung schwingt ja direkt mit, dass ich B ja - beinahe will ich sagen, im Auto gefangen hielt. Dazu kann ich nur antworten ... er war nie länger als 2 max. 3 Stunden am Stück in seiner, ja dass erlaube ich mir zu sagen ... "geliebten mobilen Hundehütte" und ich lege sprichwörtlich meine Hand dafür ins Feuer ... das aufgerüstete Auto war einer seiner Lieblingsplätze, sowie das Autofahren für sich ... und er wusste, dass ich in der Nähe (Studio) war und alle 2 Stunden nach ihm schaute, um einen Spaziergang zu machen ... selbst in der Nacht, in die ich mich flüchtete vor dem Lärm der tobenden Kinder über mir ... und so manches gelang es mir - ihn hineintragend und alles menschenmögliche unternehmend, dass er Sicherheit - nein vielmehr absolutes Vertrauen in mich - verspürte und mit mir die Nacht im Studio verbrachte. Interessant zu beobachten war diesbezüglich, dass er jeweils eine ca. halbe Stunde bevor die Kinder um 06:15 erwachten - nicht länger schlafen konnte und auf die Türschnalle des Studios zu springen begann, mir eindringlich zu Erkennen gebend - hinaus und ins Auto zu wollen. Was sollte ich in dieser Situation noch mehr tun für meinen treuen Freund, den wir (meine damalige - junge Familie, für meine Stieftochter E) im Dezember 1998(!!) aus argen Verhältnissen von einem Ort Bergbauern (mit knapp 8 Wochen - fünf Welpen, abgemagert, verwahrlost und bei den Ziegen in einem dunklen Eck gehalten und von diesen getreten) befreiten und im stets ein glückliches, schöne Zuhause gaben. Auch für einen zweiten Welpen dieses Wurfs, fand ich bald ein Zuhause - am Msee; bei unserem Freund F. Angemerkt sei, dass in dieser Zeit von 1998-2004 meine junge Familie (Lebensgefährtin G aus Argentinien, mit ihren Kindern aus erster Ehe H und I, sowie unser gemeinsames Kind J - der nicht ohne Grund diesen Namen trägt) einen großen Bauernhof in Ort hatten. Darüber hinaus gründeten wir den Kulturverein >XY< und waren mit einem vielfältigen Programm an workshops, Seminaren, Ausstellungen, Partner vom Innsbrucker Ferienzug und Konzerten eine anerkannte - lebendige Institution auf eben diesem Gebiet. Auch hatten wir eine ganze Reihe von anderen Haus und Hoftieren ... einen zweiten Hund (den B2); Katzen und Hasen und sporadisch von meinen Freunden auch Ponies untergestellt. Kurzum - wir versuchten unseren Traum einer kleinen familiären - interkulturellen Arche Noah - zu leben. Angemerkt sei, dass in dieser Zeit von 1998-2004 meine junge Familie (Lebensgefährtin G aus Argentinien, mit ihren Kindern aus erster Ehe H und römisch eins, sowie unser gemeinsames Kind J - der nicht ohne Grund diesen Namen trägt) einen großen Bauernhof in Ort hatten. Darüber hinaus gründeten wir den Kulturverein >XY< und waren mit einem vielfältigen Programm an workshops, Seminaren, Ausstellungen, Partner vom Innsbrucker Ferienzug und Konzerten eine anerkannte - lebendige Institution auf eben diesem Gebiet. Auch hatten wir eine ganze Reihe von anderen Haus und Hoftieren ... einen zweiten Hund (den B2); Katzen und Hasen und sporadisch von meinen Freunden auch Ponies untergestellt. Kurzum - wir versuchten unseren Traum einer kleinen familiären - interkulturellen Arche Noah - zu leben. Also auch die Einschätzung des Alters von B - durch Amtstierärtzin K (4 - 5 Jahre) ist nur ein weiters Zeugnis dafür, dass mein Hund gut und gesund gehalten wurde ... ist doch sein richtiges Alter an die 16 (!!) Jahre gewesen. Kurz erwähnen will ich in dieser Hinsicht, dass ich immer schon neben meinem Künstlerdasein - ein sog. Naturfreak war. 12 Jahre verbrachte ich in der Ferne, in unterschiedlichen Kulturen und lernte Land und Leute kennen. Lebte mehrmals im Dschungel, wurde sogar in die Gemeinschaft eines Indiostammes der Chocoe- Embera im Darien-Dschungel aufgenommen und lebte mit ihnen über vier Monate lang. Natur - Fauna und Flora haben mich immer angezogen und in den 3 ½ Jahren, die ich in Panama lebte, war ich auch Greenpeace-Aktionist. ... und ich soll nun ein Tierquäler sein und dafür bezahlen???! An dieser Stelle - will ich es vermeiden weiter zu schreiben - denn eine wahre Flut von Gefühlen, Bildern und gemeinsamen, unvergesslichen Erlebnissen mit meinem treuen und loyalen Begleiter B kommen in mir hoch.... allein wenn ich an die Bergtouren und Skitouren mit ihm denke (alleine über 60! mal den Tweg mit Gästen des LH -oder mit Freunden ... dieses Training hielt ihn wie mich jung ... und ich habe doch schon, wenn auch nur handschriftlich die letzte Nacht schlaflos dafür verwendet bzw. überkam mich dieser Schreibfluss - als eine Art Psychohygiene. Abschließen möchte ich mit der Bitte eines persönlichen Gesprächs, damit Sie sich selbst von mir ein Bild machen können; ich Ihnen näheres über die wahrscheinlichen Ursachen dieser auf mich "abgefeuerten" Schikane geben kann und ich kann nur hoffen, dass auch Sie erkennen werden, dass der Vorwurf einer nicht artgerechten Tierhaltung völlig haltlos ist und in einem anderem Licht erscheint ... nämlich jenem der Wahrheit. Schließen möchte ich mit einer jeweiligen Stellungnahme zu den Punkten Faktum B und Faktum C: zu Faktum B - elektronische Kennzeichnungspflicht Seit 1998 habe ich jährlich die Hundesteuer für B bezahlt und er hatte seine Marke mit der Nummer. Sämtliche Tiere in der Zeit unseres Bauernhofs wurden (bis zu seinem Tode) von einem guten - unvergessenen Freund und damaligen Amtstierarzt N - betreut. Auch gab es nie außergewöhnliches - alles war gesund. Bis zu diesem Scheiben (Anklage-Anzeige-Straferkenntnis) wusste ich nichts von der sogenannten Chip-pflicht und wurde als Hundebesitzer auch nicht darüber informiert. zu Faktum C - vorgeschriebene Meldung bei der Heimtierdatenbank .... dazu kann ich nur das vorhin erwähnte wiederholen. Ich war nicht informiert - diesbezüglich; ... und es macht mir geradezu den Anschein, dass "Faktum C" an "Faktum B" gekoppelt ist. Mit anderen Worten gesagt ... hätte ich gewusst von der Pflicht meinen Hund B "chip-en" lassen zu müssen, wäre er dann "automatisch" auch in der Datenbank präsent ?! Frage am Rande: Seit wann ist das "chip-en" Pflicht und wieso, wird man nicht besser informiert?! ... und ganz zum Schluss möchte ich zwei Personen (von vielen) anführen, die meine Tierliebe und ganz besonders meine innige Verbindung zu B bestätigen können. Dr. P, welcher auch die Euthanasie an B machte und um den Gesundheitszustand (Alterserscheinungen wie "schlecht sehen" und "schlecht hören", sowie Wasser in der Lunge wusste), sowie in diesem hohen Alter das Hinüberschlafen - eine vorgezogene Erlösung war, bevor ein sinnloses Leid begonnen hätte. RA Dr. R (Anwalt des Tierheims Ort) der seit mehr als 25 Jahre zu meinem engeren Freundeskreis zählt und oft unser Gast am Bauernhof war. Beide werden Ihnen bestätigen können, dass ich ein HERZ für Tiere habe und im besten Wissen und Gewissen für sie Verantwortung getragen habe. So bleibt mir nur zu sagen. Ich bin ein Verbündeter der Tiere und werde dies auch weiterhin sein - doch leider – in dieser Macht-, Gier- und Neid-Gesellschaft - durchwachsen von Bosheit und Schadenfreude ... mehr denn je ein Zweifler - in diese Form und Weise der Lebensart .... vermeintlichen Miteinanders. Hochachtungsvoll und mit freundlichen - krisengeschüttelten Grüßen A & B“ III. Sachverhalt:römisch drei. Sachverhalt: Der Beschwerdeführer hat im Zeitraum 01.11.2012 bis 27.06.2013 als Halter des Hundes (Hundegattung) mit dem Rufnamen „B“ dessen Unterbringung und Betreuung vernachlässigt, da er den Hund während dieses Zeitraumes regelmäßig in seinem in der Adresse auf Höhe des Hauses Nr * Ort abgestellten Fahrzeug gehalten hat. Dadurch wurden dem Hund ungerechtfertigterweise Leiden zugefügt. Der Hund „B“ war nicht mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips gekennzeichnet und war nicht in der vom Bundesminister für Gesundheit geführten Heimtierdatenbank gemeldet. IV. Beweiswürdigung:römisch vier. Beweiswürdigung: Anlässlich einer am 25.04.2013 durchgeführten veterinärmedizinischen Überprüfung wurde seitens der Amtstierärztin folgender Befund erhoben: „Befund: 1. Tierbestand (Nationale): Gattung namens „B“, männlich, unkastriert, geb.: **.**.****, schwarz-braun-weiß, kein Chip, Hd.-Marken-Nr.: ****; 1. Untersuchungsbefund des Tieres: a) Allgemeinverhalten und Körperhaltung: b) Ernährungszustand: c) Haarkleid und Hautoberfläche: d) Auffällige Befunde: gesteigertes Allgemeinverhalten (bellt die ATA an und rennt auf sie zu), Körperhaltung: o.B.; gut; der Tierart entsprechend; unvermitteltes Husten und darauffolgendes Würgen des Hundes; 2. Unterbringung des Tieres: Herr A hat – als die ATA und der städtische Wasenmeister beim Auto eintreffen – den Kofferraum des Autos geöffnet. Der Hund wird zu diesem Zeitpunkt freilaufend gehalten. Herr A zeigt sich der ATA gegenüber uneinsichtig und gibt an, dass er ca. Alle 2 Stunden nach dem Hund im Auto sehen würde. Untertags würde er das Auto in den Schatten stellen, sollte die Sonne darauf scheinen. Außerdem wäre der Hund nicht ständig im Auto untergebracht, sondern nur wenn er selbst in der Galerie sei – der Hund würde sich leider in der Galerie nicht wohlfühlen und diese nicht/nur ungern betreten. Auf das Husten des Hundes angesprochen gibt Herr A an, dass ihm dieses bereits aufgefallen sei. Die ATA weist Herrn A dazu an, mit dem Hund umgehend einen Tierarzt aufzusuchen.“ Darauf aufbauend erstellte die Amtssachverständige folgendes Gutachten: „Gutachten: Aufgrund des oa. Sachverhaltes gilt es als gesichert, dass die ggst. Tierhaltung dem § 5 Bundestierschutzgesetz BGBl. I Nr. 118/2004 idgF. widerspricht und dem Tier durch die Haltung im Auto Leiden zugefügt wurden.Aufgrund des oa. Sachverhaltes gilt es als gesichert, dass die ggst. Tierhaltung dem Paragraph 5, Bundestierschutzgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004, idgF. widerspricht und dem Tier durch die Haltung im Auto Leiden zugefügt wurden. Begründung: Die Unterbringung des Hundes in einem Auto über einen längeren Zeitraum hinweg stellt aus veterinärfachlicher Sicht eine große Einschränkung der Bewegungsfreiheit dar. Laut den Aussagen des Herrn U war das Tier auch im Winter bei Minusgraden im Auto untergebracht bzw. stand das Auto mit dem Hund teilweise in der prallen Sonne. Weiters ist Herrn U das Husten des Hundes ebenfalls aufgefallen (siehe Niederschrift vom 25.04.2013) – Herr A suchte erst nachdem er von der ATA dazu angehalten wurde einen Tierarzt (Dr. P) auf. Besondere Hinweise Obwohl die ATA Herrn A unmissverständlich und ausführlich darüber aufgeklärt hat, dass das Halten seines Hundes im Auto tierschutzwidrig ist und dem Hund dadurch Leiden entstehen, hat Herr A seinen Hund zumindest am 14.05.2013 (Bild-Nr.: 856, 857) und am 27.06.2013 (Bild-Nr.: 960, 961) erneut im Auto gehalten.“ Den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen der veterinärmedizinischen Amtssachverständigen ist der Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Die veterinärmedizinische Amtssachverständige gab bei der mündlichen Verhandlung - befragt zu den Ausführungen des Beschwerdeführers - ergänzend folgendes an: „Auch unter Zugrundelegung der vom Berufungswerber heute angegeben Ausstattung jenes Bereiches des PKW, in dem sich der Hund aufgehalten hat, bleibt meine fachliche Beurteilung aufrecht, wonach das Halten des Hundes im PKW diesem ungerechtfertigt Leiden verursacht hat. Dies deshalb, weil „B“ in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt war, auch wenn er immer wieder aus dem Auto gelassen worden ist. Der Hund „B“ hatte auf Grund der Haltung im Kofferraum des PKW nicht die Möglichkeit, zB auf Grund klimatischer Veränderungen den Kofferraum zu verlassen und einen anderen Aufenthaltsplatz zu wählen.“ V. Rechtsgrundlagen:römisch fünf. Rechtsgrundlagen: Im gegenständlichen Fall sind folgende gesetzliche Bestimmungen von Relevanz: Tierschutzgesetz - (TSchG), BGBl I Nr 118/2004, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I 80/2013:Tierschutzgesetz - (TSchG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 118 aus 2004,, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl römisch eins 80/2013: „Verbot der Tierquälerei: § 5Paragraph 5
dem ersten Satz kann unterbleiben, wenn der Hund bereits durch einen funktionsfähigen Microchip gekennzeichnet wurde.
Abs. 3 ist verpflichtet, sein Tier binnen eines Monats nach der Kennzeichnung, Einreise oder Übernahme - jedenfalls aber vor einer Weitergabe - unter Angabe der Daten
Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. a bis f zu melden. Weiters können die Daten
Abs. 2 Z 2 lit. g und h gemeldet werden. Die Eingabe der Meldung erfolgt über ein elektronisches Portal:Jeder Halter von Hunden
Absatz 3, ist verpflichtet, sein Tier binnen eines Monats nach der Kennzeichnung, Einreise oder Übernahme - jedenfalls aber vor einer Weitergabe - unter Angabe der Daten
Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, Litera a bis f zu melden. Weiters können die Daten
Absatz 2, Ziffer 2, Litera g und h gemeldet werden. Die Eingabe der Meldung erfolgt über ein elektronisches Portal: 1.Ziffer eins vom Halter selbst oder 2.Ziffer 2 nach Meldung der Daten durch den Halter an die Behörde durch diese oder 3.Ziffer 3 im Auftrag des Halters durch den freiberuflich tätigen Tierarzt, der die Kennzeichnung oder Impfung vornimmt oder durch eine sonstige Meldestelle. (…) Strafbestimmungen: § 38Paragraph 38
G genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, da die verletzte Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässiges Verhalten setzt das Außerachtlassen zumutbarer Sorgfalt voraus. Für das Ausmaß der objektiven Sorgfaltspflicht ist auf einen einsichtigen und besonnenen Menschen aus dem Verkehrskreis des Täters - der sich in der konkreten Situation des Täters befindet - abzustellen. Auch wenn der Beschwerdeführer bemüht war, dem Hund den Aufenthalt im Kofferraum des PKW so angenehm wie möglich zu gestalten, hätte ihm doch bewusst sein müssen, dass die wiederholte und über einen längeren Zeitraum andauernde Bewegungseinschränkung für den Hund mit Leiden verbunden war. Dem Beschwerdeführer ist somit fahrlässiges Verhalten zur Last zu legen.Zur subjektiven Tatseite ist festzuhalten, dass zumindestens von Fahrlässigkeit auszugehen ist.
Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, da die verletzte Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässiges Verhalten setzt das Außerachtlassen zumutbarer Sorgfalt voraus. Für das Ausmaß der objektiven Sorgfaltspflicht ist auf einen einsichtigen und besonnenen Menschen aus dem Verkehrskreis des Täters - der sich in der konkreten Situation des Täters befindet - abzustellen. Auch wenn der Beschwerdeführer bemüht war, dem Hund den Aufenthalt im Kofferraum des PKW so angenehm wie möglich zu gestalten, hätte ihm doch bewusst sein müssen, dass die wiederholte und über einen längeren Zeitraum andauernde Bewegungseinschränkung für den Hund mit Leiden verbunden war. Dem Beschwerdeführer ist somit fahrlässiges Verhalten zur Last zu legen. Die Bestrafung ist daher dem Grunde nach zu Recht erfolgt. Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung sowie die Intensität der Beeinträchtigung können keineswegs als unerheblich angesehen werden. Immerhin wurde ein zentraler Grundsatz für eine ordnungsgemäße Tierhaltung verletzt. Hinsichtlich des Verschuldens war - wie bereits ausgeführt - zumindestens von Fahrlässigkeit auszugehen. Mildernd war zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bemüht war, den Aufenthalt seines Hundes im Kofferraum seines PKW so angenehm wie möglich zu gestalten. Erschwerend war jedoch die Tatdauer zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer verfügt ein monatliches Fixum in der Höhe von Euro 1.100,00, hat Schulden in Hinblick auf Rückstände bei der Sozialversicherung und im Hinblick auf Kreditrückzahlungen und ist sorgepflichtig für ein Kind. Im Zusammenhalt dieser Strafzumessungsgründe erweist sich die von der belangten Behörde verhängte zu Faktum A) des angefochtenen Straferkenntnisses als überhöht. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol kann mit der nunmehr verhängten Geldstrafe sowohl aus general- als auch aus spezialpräventiven Gründen das Auslangen gefunden werden. Auf Grund des festgestellten Sachverhaltes steht ebenfalls außer Zweifel, dass der Beschwerdeführer den objektiven Tatbestand der ihm zu den Fakten B) und C) des angefochtenen Straferkenntnisses angelasteten Verwaltungsübertretungen verwirklicht hat. Nachdem im Verwaltungsstrafverfahren das sogenannte Kumulationsprinzip gilt, war ihm sowohl eine Übertretung nach § 24a Abs 3 als auch eine Übertretung nach § 24a Abs 4 TSchG anzulasten.Auf Grund des festgestellten Sachverhaltes steht ebenfalls außer Zweifel, dass der Beschwerdeführer den objektiven Tatbestand der ihm zu den Fakten B) und C) des angefochtenen Straferkenntnisses angelasteten Verwaltungsübertretungen verwirklicht hat. Nachdem im Verwaltungsstrafverfahren das sogenannte Kumulationsprinzip gilt, war ihm sowohl eine Übertretung nach Paragraph 24 a, Absatz 3, als auch eine Übertretung nach Paragraph 24 a, Absatz 4, TSchG anzulasten. Zur subjektiven Tatseite ist festzuhalten, dass es sich bei den dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretungen um sogenannte Ungehorsamsdelikte handelt. Für derartige Delikte sieht § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG vor, dass Fahrlässigkeit dann anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und entsprechende Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu erstellen (vgl VwGH 25.05.1989, Zl 89/02/0017, ua).Zur subjektiven Tatseite ist festzuhalten, dass es sich bei den dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretungen um sogenannte Ungehorsamsdelikte handelt. Für derartige Delikte sieht Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG vor, dass Fahrlässigkeit dann anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und entsprechende Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu erstellen vergleiche VwGH 25.05.1989, Zl 89/02/0017, ua). Diese Glaubhaftmachung ist dem Berufungswerber mit seinem Vorbringen nicht gelungen. Als Tierhalter wäre er verpflichtet gewesen, sich mit den einschlägigen Rechtsvorschriften - und damit auch mit jenen betreffend die Kennzeichnung und Registrierung von Hunden - vertraut zu machen. Die Bedeutung der strafrechtlich geschützten Rechtsgutes der dem Berufungswerber zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen sowie die Intensität der Beeinträchtigung können keineswegs als unerheblich angesehen werden. In Hinblick auf die Einkommenssituation und Vermögensausstattung des Beschwerdeführers erachtet das Landesverwaltungsgericht Tirol die nunmehr verhängten Geldstrafen unter Berücksichtigung des anwendbaren Strafrahmens als schuld- und tatangemessen. Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. VII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sieben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Barbara Glieber (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2013.19.3133.2
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.