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{'item': 'LVwG-2013/19/3165-3'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum14.05.2014 GeschäftszahlLVwG-2013/19/3165-3 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Barbara Glieber über die Beschwerde des Name1, Straße1, Ort1, der Bezirkshauptmannschaft Ort2 vom 14.06.2013, Zahlen **-****-***1 und **-****-***2, gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 3 Z 2 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG)Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Barbara Glieber über die Beschwerde des Name1, Straße1, Ort1, der Bezirkshauptmannschaft Ort2 vom 14.06.2013, Zahlen **-****-***1 und **-****-***2, gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 3, Ziffer 2, Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) zu Recht erkannt:

  1. Der Beschwerde zu den Spruchpunkten
  2. bis
  3. des angefochtenen Straferkenntnisses wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis in diesem Umfang behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.
  4. Der Beschwerde zu den Spruchpunkten
  5. bis
  6. des angefochtenen Straferkenntnisses wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis in diesem Umfang behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt.
  7. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt
  8. des angefochtenen Straferkenntnisses wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis in diesem Umfang behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt.
  9. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt
  10. des angefochtenen Straferkenntnisses wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis in diesem Umfang behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG eingestellt.
  11. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  12. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Vorbemerkung:römisch eins. Vorbemerkung: Einleitend ist festzuhalten, dass gemäß Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern aufgelöst wurden. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
  13. Dezember 2013 bei den Unabhängigen Verwaltungssenaten anhängigen Verfahren geht gemäß der zitierten Verfassungsbestimmung auf die Verwaltungsgerichte über. Gemäß § 3 Abs 7 Z 2 VwGBK-ÜB können die mit Ablauf des
  14. Dezember 2013 bei den Unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängigen Verfahren von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds der Unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt. Diese Voraussetzungen liegen im gegenständlichen Fall vor. Einleitend ist festzuhalten, dass gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern aufgelöst wurden. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
  15. Dezember 2013 bei den Unabhängigen Verwaltungssenaten anhängigen Verfahren geht gemäß der zitierten Verfassungsbestimmung auf die Verwaltungsgerichte über. Gemäß Paragraph 3, Absatz 7, Ziffer 2, VwGBK-ÜB können die mit Ablauf des
  16. Dezember 2013 bei den Unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängigen Verfahren von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds der Unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt. Diese Voraussetzungen liegen im gegenständlichen Fall vor. II. Verfahrensgang:römisch zwei. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschuldigten Folgendes zur Last gelegt: Tatzeit: 1.) 01.01.2010 – 02.07.2012 2.) 01.01.2010 – 02.07.2012 3.) 01.01.2010 – 02.07.2012 4.) 02.07.2012, 17:15 Uhr – 17:45 Uhr Tatort: 1.) Ort1, Straße1 2.) Ort1, Straße1 3.) Ort1, Straße1 4.) Ort1, Straße2 Hund: 1.) + 4.) „Hund1“, Labrador Retriever, männlich, schwarz, geb. am **.**.***3, Chip: **************6 2.) + 4.) „Hund2“, Labrador Retriever, männlich, gelb, geb. **.**.***4, Chip: **************7 3.) + 4.) „Hund3“, Labrador Retriever, männlich, gelb, geb. am **.**.***5, Chip: **************8 1.) Im Zuge einer amtstierärztlichen Erhebung am 02.07.2012 in der Zeit von 17.15 Uhr bis 17.45 Uhr in Ort1, Straße2 konnte festgestellt werden, dass Sie es als Halter des oben angeführten Hundes bis zumindest 02.07.2012 unterlassen haben, Ihren Hund in der Heimtierbank registrieren zu lassen. 2.) Im Zuge der amtstierärztlichen Erhebung am 02.07.2012 in der Zeit von 17.15 Uhr bis 17.45 Uhr in Ort1, Straße2 konnte festgestellt werden, dass Sie es als Halter des oben angeführten Hundes bis zumindest 02.07.2012 unterlassen haben, Ihren Hund in der Heimtierdatenbank registrieren zu lassen. 3.) Im Zuge der amtstierärztlichen Erhebung am 02.07.2012 in der Zeit von 17.15 Uhr bis 17.45 Uhr in Ort1, Straße2 konnte festgestellt werden, dass Sie es als Halter des oben angeführten Hundes bis zumindest 02.07.2012 unterlassen haben, Ihren Hund in der Heimtierdatenbank registrieren zu lassen. 4.) Im Zuge einer amtstierärztlichen Erhebung am 02.07.2012 in der Zeit von 17.15 Uhr bis 17.
  17. Uhr in Ort1, Straße2 konnte festgestellt werden, dass laut ihrer Aussage die oben angeführten Hunde „Hund1“, „Hund2“ und „Hund3“ zumindest während der Nachtstunden in Transportboxen gehalten werden, die in der Wohnung Ort1, Straße2 aufgestellt sind. Der Hund „Hund3“ wurde bei der unangemeldeten amtstierärztlichen Erhebung in der Transportbox eingesperrt vorgefunden. Obwohl die Hunde offensichtlich ausreichend Bewegung geboten wird, ist zumindest während der Nachstunden praktizierende Unterbringung der Hunde „Hund1“, „Hund2“ und „Hund3“ in Transportboxen als ungerechtfertigte Einschränkung der Bewegungsfreiheit gem. § 16 Tierschutzgesetz anzusehen und aus fachlicher Sicht des erhebenden Amtstierarztes abzulehnen.“4.) Im Zuge einer amtstierärztlichen Erhebung am 02.07.2012 in der Zeit von 17.15 Uhr bis 17.
  18. Uhr in Ort1, Straße2 konnte festgestellt werden, dass laut ihrer Aussage die oben angeführten Hunde „Hund1“, „Hund2“ und „Hund3“ zumindest während der Nachtstunden in Transportboxen gehalten werden, die in der Wohnung Ort1, Straße2 aufgestellt sind. Der Hund „Hund3“ wurde bei der unangemeldeten amtstierärztlichen Erhebung in der Transportbox eingesperrt vorgefunden. Obwohl die Hunde offensichtlich ausreichend Bewegung geboten wird, ist zumindest während der Nachstunden praktizierende Unterbringung der Hunde „Hund1“, „Hund2“ und „Hund3“ in Transportboxen als ungerechtfertigte Einschränkung der Bewegungsfreiheit gem. Paragraph 16, Tierschutzgesetz anzusehen und aus fachlicher Sicht des erhebenden Amtstierarztes abzulehnen.“ Der Beschuldigte habe dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
  19. bis 3.: § 24a TSchG iVm § 38 TSchG Paragraph 24 a, TSchG in Verbindung mit Paragraph 38, TSchG 4.: § 16 TSchG iVm § 38 Abs. 3 TSchGParagraph 16, TSchG in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz 3, TSchG Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über den Beschwerdeführer Geldstrafen in der Höhe von
  20. bis
  21. Euro 200,00 und
  22. Euro 400,00 verhängt und wurde er zu einem Beitrag zu den Kosten des Verfahrens von der belangten Behörde verpflichtet. In der dagegen fristgerecht erhobenen, nunmehr als Beschwerde zu behandelnden Berufung führte der Beschwerdeführer folgendes aus: „Wie schon am Telefon besprochen hier der schriftliche Einspruch vom Schreiben **-****-***1 / **-****-***
  23. Punkt 1 die Anmeldung der Hunde: Begründung: Ich kann die Hunde die ich derzeit bei mir habe nicht anmelden, weil sie im jeweiligen Land (nicht Österreich) ordnungsgemäß angemeldet sind. Da die Hunde die bei mir sind jeweils eine „Leihgabe“ für Trainings oder Prüfungen oder Jagd Saison von den Züchtern sind. Und die Züchter haben die Hunde im eigenen Land ordnungsgemäß angemeldet. Darum kann ich die Hunde in Österreich nicht anmelden. (Das habe ich schon vor einem Jahr Frau Name2 erzählt. Auch sie hatte keine schlüssige Antwort für so einen Fall). Punkt 2 die Haltung der Hunde: Begründung: Es ist richtig das Hund3 wo er klein war ab und zu in der Box (Flugbox) für Stunden (Eine nicht länger wie Zwei) wohnen musste. Da so der Hund am schnellsten lernt stubenrein zu werden. Nach gewisser Zeit (1 bis höchstens 2 Stunden) kommt der Hund wieder raus auf die Wiese das er sich lösen kann. Dann darf er wieder in der Wohnung rum düsen bis er wieder müde wird und so geht das Spiel weiter bis der Hund lernt das er auf der Wiese auf`s Klo gehen muss. Und nicht auf meinen schönen weißen Perser Teppich. Bei Hund3 dauerte es 2 Wochen dann konnte ich ihn vertrauen das er das anzeigen wird wenn die Natur ruft. Für die „großen“ Hunde steht jeweils auch eine Flugbox zur Verfügung. Die sie gerne zum Rückzug nützen wobei die Türen offen stehen. Nur so lernen sie das diese Box nichts schlimmes ist wenn wir mal fliegen müssen, oder längere Reisen mit dem Hundeanhänger machen. Auch sicher werden die Hunde ab und zu in ihrer Box eingesperrt vielleicht 2 mal in der Woche für eine kurze Zeit was auch die Hunde gerne annehmen. Die restliche Zeit verbringen sie natürlich frei in der Wohnung. Ich bin sehr bemüht meine Hunde so gut wie möglich zu halten denn nur so kann ich Top Leistung erwarten. Und Gott sei Dank zeigen mir das auch die Hunde mit tollen Ergebnisse im internationalen Bereich. Und darum habe ich auch das Vertrauen der jeweiligen Züchter. Ich habe den Club1 Club abgefragt das sie mir eine Bestätigung zukommen lassen. Sie sagten es ist kein Problem nur in Italien, wieder jeder wie, ticken die Uhren anders. Plus ist dieser Club im Zerwürfnis. Ich hoffe wir können dieses Problem im Guten lösen! Liebe Grüße Name1“ III. Sachverhalt:römisch drei. Sachverhalt: Anlässlich einer am 02.07.2012 durchgeführten amtstierärztlichen Überprüfung der Hundehaltung des Beschwerdeführers wurde Folgendes feststellt: Die Hunde „Hund1“, „Hund2“ und „Hund3“ wurden bei der Erhebung in der Wohnung des Name1 (Straße1) angetroffen. „Hund1“ und „Hund2“ waren freilaufend in der Wohnung, der Junghund „Hund3“ war in einer Transportbox eingesperrt. Nicht festgestellt werden kann, wann der Beschwerdeführer die gegenständlichen Hunde zwecks Training und Ausbildung bzw Absolvierung von Prüfungen übernommen hat; die Hunde wurden im Anschluss daran wieder nach Italien zurück gestellt. Während der Zeiten des Nachtdienstes bringt der Beschwerdeführer die von ihm gehaltenen Hunde in Flugboxen unter, welche in dieser Zeit versperrt sind. Nicht festgestellt werden kann, wann konkret der Beschwerdeführer im angelasteten Tatzeitraum Nachtdienste verrichtet hat und dass er im angelasteten Tatzeitraum tatsächlich Halter der drei gegenständlichen Hunde war. IV. Beweiswürdigung:römisch vier. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt aus dem erstinstanzlichen Akt und aus dem vom Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol durchgeführten zweitinstanzlichen Ermittlungsverfahren. Die Angaben des Beschwerdeführers bei der am 18.12.2013 durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung hinsichtlich der Übernahme und des Verbringens der gegenständlichen Hunde konnten nicht wiederlegt werden. V. Rechtsgrundlagen:römisch fünf. Rechtsgrundlagen: Tierschutzgesetz - TSchG, BGBl I Nr. 118/2004, idF des Gesetzes BGBl I Nr 80/2010:Tierschutzgesetz - TSchG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004,, in der Fassung des Gesetzes BGBl römisch eins Nr 80/2010: „Bewegungsfreiheit § 16Paragraph 16

(1)Die Bewegungsfreiheit eines Tieres darf nicht so eingeschränkt sein, dass dem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden, oder es in schwere Angst versetzt wird. (…) Kennzeichnung und Registrierung von Hunden § 24aParagraph 24 a (…)
(4)Jeder Halter von Hunden gemäß § 3 ist verpflichtet sein Tier binnen eines Monats nach der Kennzeichnung, Einreise oder Übernahme – jedenfalls vor einer Weitergabe – unter Angabe der Daten gemäß Abs 2 Z 1 und Z 2 lit a bis f zu melden. Weiters können die Daten gemäß Abs 2 Z 2 lit g und h gemeldet werden. Die Eingabe der Meldung erfolgt über ein elektronisches Portal:
(4)Jeder Halter von Hunden gemäß Paragraph 3, ist verpflichtet sein Tier binnen eines Monats nach der Kennzeichnung, Einreise oder Übernahme – jedenfalls vor einer Weitergabe – unter Angabe der Daten gemäß Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, Litera a bis f zu melden. Weiters können die Daten gemäß Absatz 2, Ziffer 2, Litera g und h gemeldet werden. Die Eingabe der Meldung erfolgt über ein elektronisches Portal:
  1. Vom Halter selbst oder
  2. nach Meldung der Daten durch den Halter an die Behörde durch diese oder
  3. im Auftrag des Halters durch den freiberuflich tätigen Tierarzt, der die Kennzeichnung oder Impfung vornimmt oder durch eine sonstige Meldestelle. (…)“ VI. Rechtliche Erwägungen:römisch sechs. Rechtliche Erwägungen: Zu Spruchpunkt 1.: Nach den Erläuternden Bemerkungen zu § 24a Abs 2 TSchG war klarzustellen, dass die Eintragung in die Datenbank jedenfalls vor einer Weitergabe im Inland (auch wenn diese in einer kürzeren Zeitspanne als ein Monat erfolgt) zu erfolgen hat, da ansonsten die Nachvollziehbarkeit nicht gewährleistet ist und der Sinn dieser Regelung, nämlich die Rückführung des Tieres an den Halter, nicht gewährleistet werden kann. Nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen hat der Beschwerdeführer die gegenständlichen Hunde jedoch nicht im Inland weitergegeben, sondern an die Eigentümer in Italien zurückgegeben. Die Eintragung in die Datenbank war diesfalls nach den Erläuternden Bemerkungen nicht erforderlich.Nach den Erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 24 a, Absatz 2, TSchG war klarzustellen, dass die Eintragung in die Datenbank jedenfalls vor einer Weitergabe im Inland (auch wenn diese in einer kürzeren Zeitspanne als ein Monat erfolgt) zu erfolgen hat, da ansonsten die Nachvollziehbarkeit nicht gewährleistet ist und der Sinn dieser Regelung, nämlich die Rückführung des Tieres an den Halter, nicht gewährleistet werden kann. Nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen hat der Beschwerdeführer die gegenständlichen Hunde jedoch nicht im Inland weitergegeben, sondern an die Eigentümer in Italien zurückgegeben. Die Eintragung in die Datenbank war diesfalls nach den Erläuternden Bemerkungen nicht erforderlich. Zu Spruchpunkt 2.: Tatbestandsmerkmal einer Übertretung nach § 16 Abs 1 TSchG ist eine solche Einschränkung der Bewegungsfreiheit eines Tieres, dass dem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden oder es in schwere Angst versetzt wird. Dieses Tatbestandsmerkmal ist in den innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist gesetzten Verfolgungshandlungen jedoch nicht enthalten. Tatbestandsmerkmal einer Übertretung nach Paragraph 16, Absatz eins, TSchG ist eine solche Einschränkung der Bewegungsfreiheit eines Tieres, dass dem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden oder es in schwere Angst versetzt wird. Dieses Tatbestandsmerkmal ist in den innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist gesetzten Verfolgungshandlungen jedoch nicht enthalten. Es war daher insgesamt spruchgemäß die Einstellung des Verfahrens zu verfügen. VII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sieben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Barbara Glieber (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2013.19.3165.3

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.