den §§ 27 und 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, dass angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren zu Spruchpunkt 1.
G und zu Spruchpunkt 2.
G eingestellt.römisch eins.
den Paragraphen 27 und 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, dass angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren zu Spruchpunkt 1.
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG und zu Spruchpunkt 2.
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG eingestellt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß folgendes zur Last gelegt: „Die Gesellschaft1 GmbH verfügt auf Grund des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 25.02.2008 zu GZ.: *-**-***/2 über die Erlaubnis
F. BGBl. I 193/2013 (kurz: AWG 2002) zum Sammeln von diversen Abfällen.„Die Gesellschaft1 GmbH verfügt auf Grund des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 25.02.2008 zu GZ.: *-**-***/2 über die Erlaubnis
Paragraph 24 a, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 BGBl. römisch eins 102 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 193 aus 2013, (kurz: AWG 2002) zum Sammeln von diversen Abfällen.
Abs 1 und 2 AWG 2002 für die Sammlung und Behandlung gefährlicher Abfälle ein abfallrechtlicher Geschäftsführers bestellt worden ist. In der als „Anordnungsbefugnis“ betitelten Urkunde wird Herr Name2 „als verantwortliche Person/abfallrechtlicher/e Geschäftsführer
AWG 2002 (
G) und zwar für den Bereich Sammeln/Behandeln von Abfällen bestellt“. Dass auch eine verwaltungsstrafrechtliche Haftung in Bezug auf nicht gefährliche Abfälle auf Herrn Name2 übertragen wurde, ergibt sich aus dieser Urkunde allerdings nicht. Zu einer allfälligen Verantwortung des Beschwerdeführers als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Gesellschaft1 GmbH wird weiters festgehalten, dass schon im Akt der belangten Behörde eine „Anordnungsbefugnis“ vom 04.06.2012 sowie ein diesbezüglicher Bescheid des Landeshauptmannes vom 25.06.2012 einliegt, wonach für das Unternehmen
Paragraph 26, Absatz eins und 2 AWG 2002 für die Sammlung und Behandlung gefährlicher Abfälle ein abfallrechtlicher Geschäftsführers bestellt worden ist. In der als „Anordnungsbefugnis“ betitelten Urkunde wird Herr Name2 „als verantwortliche Person/abfallrechtlicher/e Geschäftsführer
Paragraph 26, AWG 2002 (
Paragraph 9, Absatz 2, VStG) und zwar für den Bereich Sammeln/Behandeln von Abfällen bestellt“. Dass auch eine verwaltungsstrafrechtliche Haftung in Bezug auf nicht gefährliche Abfälle auf Herrn Name2 übertragen wurde, ergibt sich aus dieser Urkunde allerdings nicht. Rechtliche Erwägungen: Zu Spruchpunkt 1.: Wie sich aus den Feststellungen ergibt, trifft der Strafvorwurf zu Spruchpunkt
G einzustellen war. Vor diesem Hintergrund sei die belangte Behörde abschließend nur noch darauf hingewiesen, dass das AWG 2002 für die Sammlung und Behandlung gefährlicher Abfälle eine andere Sanktionsnorm als die in der angefochtenen Entscheidung herangezogene vorsieht (vgl. § 79 Abs 1 Z 7 AWG 2002). Werden daher sowohl gefährliche, als auch nicht gefährliche Abfälle konsenslos gesammelt, so handelt es sich um zwei gesonderte Delikte. Auch die ausgesprochene Strafe wurde weit unter der Hälfte der durch § 79 Abs 2 AWG 2002 vorgesehenen gesetzlichen Mindeststrafe festgesetzt. Diese Übertretung wurde daher tatsächlich in objektiver Hinsicht nicht realisiert, weshalb das Verwaltungsstrafverfahren zu diesem Vorwurf
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG einzustellen war. Vor diesem Hintergrund sei die belangte Behörde abschließend nur noch darauf hingewiesen, dass das AWG 2002 für die Sammlung und Behandlung gefährlicher Abfälle eine andere Sanktionsnorm als die in der angefochtenen Entscheidung herangezogene vorsieht vergleiche Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 7, AWG 2002). Werden daher sowohl gefährliche, als auch nicht gefährliche Abfälle konsenslos gesammelt, so handelt es sich um zwei gesonderte Delikte. Auch die ausgesprochene Strafe wurde weit unter der Hälfte der durch Paragraph 79, Absatz 2, AWG 2002 vorgesehenen gesetzlichen Mindeststrafe festgesetzt. Zu Spruchpunkt 2.:
Abs 1 AWG 2002 haben Abfallbesitzer (Abfallersterzeuger, -sammler und -behandler), getrennt für jedes Kalenderjahr, fortlaufende Aufzeichnungen über Art, Menge, Herkunft und Verbleib von Abfällen zu führen. Bilanzpflichtige Abfallsammler und -behandler haben auch den Branchencode des Übergebers der Abfälle aufzuzeichnen; dies gilt nicht für vereinfachte Aufzeichnungen
einer Verordnung nach § 23 Abs 3 AWG 2002. Abfallsammler und -behandler haben diese Aufzeichnungen nach Maßgabe einer Verordnung
Für Transporteure gilt die Aufzeichnungspflicht mit Sammlung und Aufbewahrung der Begleitscheine
Abs 1 AWG 2002 oder mit der Übermittlung der Begleitscheindaten durch den Übernehmer an das Register
Abs 1 AWG 2002 als erfüllt.
Paragraph 17, Absatz eins, AWG 2002 haben Abfallbesitzer (Abfallersterzeuger, -sammler und -behandler), getrennt für jedes Kalenderjahr, fortlaufende Aufzeichnungen über Art, Menge, Herkunft und Verbleib von Abfällen zu führen. Bilanzpflichtige Abfallsammler und -behandler haben auch den Branchencode des Übergebers der Abfälle aufzuzeichnen; dies gilt nicht für vereinfachte Aufzeichnungen
einer Verordnung nach Paragraph 23, Absatz 3, AWG 2002. Abfallsammler und -behandler haben diese Aufzeichnungen nach Maßgabe einer Verordnung
Paragraph 23, Absatz 3, AWG 2002 elektronisch zu führen. Für Transporteure gilt die Aufzeichnungspflicht mit Sammlung und Aufbewahrung der Begleitscheine
Paragraph 18, Absatz eins, AWG 2002 oder mit der Übermittlung der Begleitscheindaten durch den Übernehmer an das Register
Paragraph 22, Absatz eins, AWG 2002 als erfüllt.
G hat ein Straferkenntnis ua die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Diese Vorschrift ist nach der Judikatur (vgl dazu grundlegend VwGH in einem VS vom 03.10.1985, 85/02/0053) dann entsprochen, wennGemäß Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hat ein Straferkenntnis ua die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Diese Vorschrift ist nach der Judikatur vergleiche dazu grundlegend VwGH in einem VS vom 03.10.1985, 85/02/0053) dann entsprochen, wenn
aufzeichnungspflichtige Abfallsammler und -behandler – mit Ausnahme von Transporteuren, soweit sie Abfälle im Auftrag des Abfallbesitzers nur befördern – nach Maßgabe einer Verordnung
3 AWG 2002 über das vorgegangene Kalenderjahr eine Aufstellung über die Herkunft der übernommenen Abfallarten, die jeweiligen Mengen und den jeweiligen Verbleib, einschließlich Art und Menge der in den Wirtschaftskreislauf zurückgeführten Stoffe, vorzunehmen haben (Jahresabfallbilanz). Von Abfallersterzeugern übernommene Abfälle sind als Summenwert pro Abfallart, gegliedert nach dem Branchencode und dem jeweiligen Bundesland der Abfallherkunft, auszuweisen; für nach Maßgabe einer Verordnung
AWG 2002 festgelegte Abfälle hat eine Gliederung nach der jeweiligen Gemeinde zu erfolgen. In allen übrigen Fällen hat eine Untergliederung nach dem jeweiligen Übergeber oder Übernehmer der Abfälle zu erfolgen. Die Jahresabfallbilanzen sind bis spätestens 15. März jeden Jahres dem Landeshauptmann zu melden. § 17 Abs. 5 AWG 2002 ist - mit Ausnahme des Teilsatzes über die Summenbildung - anzuwenden. Weitere Spezifizierungen über die elektronische Aufzeichnungspflicht ergeben sich überdies aus § 5 f der Abfallbilanzverordnung. Darin wird wiederum detailliert unter Hinweis auf Anhang 2 besagter Verordnung definiert, welchen Inhalt die entsprechenden elektronischen Aufzeichnungen aufweisen müssen und zu welchem Zeitpunkt diese Aufzeichnungen vorzunehmen sind. In Bezug auf die Verpflichtung zur Erstellung einer Abfallbilanz für jedes Kalenderjahr ist dazu beispielsweise auf Paragraph 21, Absatz 3, AWG 2002 hinzuweisen, welcher normiert, dass
Paragraph 17, aufzeichnungspflichtige Abfallsammler und -behandler – mit Ausnahme von Transporteuren, soweit sie Abfälle im Auftrag des Abfallbesitzers nur befördern – nach Maßgabe einer Verordnung
Paragraph 23, Absatz 3, AWG 2002 über das vorgegangene Kalenderjahr eine Aufstellung über die Herkunft der übernommenen Abfallarten, die jeweiligen Mengen und den jeweiligen Verbleib, einschließlich Art und Menge der in den Wirtschaftskreislauf zurückgeführten Stoffe, vorzunehmen haben (Jahresabfallbilanz). Von Abfallersterzeugern übernommene Abfälle sind als Summenwert pro Abfallart, gegliedert nach dem Branchencode und dem jeweiligen Bundesland der Abfallherkunft, auszuweisen; für nach Maßgabe einer Verordnung
Paragraph 23, AWG 2002 festgelegte Abfälle hat eine Gliederung nach der jeweiligen Gemeinde zu erfolgen. In allen übrigen Fällen hat eine Untergliederung nach dem jeweiligen Übergeber oder Übernehmer der Abfälle zu erfolgen. Die Jahresabfallbilanzen sind bis spätestens
Abs 1 AWG 2002 beginnt die Verjährungsfrist bei Verpflichtungen, über die Meldungen zu erstatten sind, mit Einlangen der jeweiligen Meldung bei der zuständigen Behörde und beträgt diese ein Jahr. Zu Folge der Vorlage der Abfallbilanz am 12.03.2013 – mag diese zu diesem Zeitpunkt auch noch unvollständig gewesen sein – hat die Verfolgungsverjährungsfrist daher mit diesem Datum seinen Ausgang genommen und ist daher mit dem 12.03.2014 Verfolgungsverjährung eingetreten. Die Jahresabfallbilanz ist bis spätestens 15. März jeden Jahres an den Landeshauptmann zu melden. Wie festgestellt wurde die Abfallbilanz für das Jahr 2012 am 12.03.2013 (erstmals) vorgelegt.
Paragraph 81, Absatz eins, AWG 2002 beginnt die Verjährungsfrist bei Verpflichtungen, über die Meldungen zu erstatten sind, mit Einlangen der jeweiligen Meldung bei der zuständigen Behörde und beträgt diese ein Jahr. Zu Folge der Vorlage der Abfallbilanz am 12.03.2013 – mag diese zu diesem Zeitpunkt auch noch unvollständig gewesen sein – hat die Verfolgungsverjährungsfrist daher mit diesem Datum seinen Ausgang genommen und ist daher mit dem 12.03.2014 Verfolgungsverjährung eingetreten. Vor diesem Hintergrund erübrigen sich nähere Auseinandersetzungen mit der Frage, ob die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit für die angelasteten Delikte im vorliegenden Zusammenhang den handelsrechtlichen oder den abfallrechtlichen Geschäftsführer trifft, dies insbesondere in Bezug auf nicht gefährliche Abfälle, bei welchen eine derartige Übertragung der Verantwortlichkeit nicht schon automatisch mit der Bestellung des abfallrechtlichen Geschäftsführers unmittelbar durch das Gesetz (vgl § 26 Abs 3 AWG 2002) angeordnet wird, wird doch durch die Nennung einer verantwortlichen Person im Sinne des § 26 Abs 6 AWG 2002 für die Sammlung und Behandlung nicht gefährlicher Abfälle durch das Gesetz noch keine verwaltungsstrafrechtliche Haftung übertragen. Dies kann daher nur nach den allgemeinen Regeln
G erfolgen. Abschließend sei daher zur Notwendigkeit, dass bei der Übertragung der Verantwortlichkeit nach § 9 Abs 2 VStG ausdrücklich auch die verwaltungsstrafrechtliche Haftung als solche zum Gegenstand einer entsprechenden Vereinbarung erklärt wird, auf die Judikatur, beispielsweise auf das Erkenntnis des VwGH vom 27.06.2007, 2005/03/0140, verwiesen. Vor diesem Hintergrund erübrigen sich nähere Auseinandersetzungen mit der Frage, ob die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit für die angelasteten Delikte im vorliegenden Zusammenhang den handelsrechtlichen oder den abfallrechtlichen Geschäftsführer trifft, dies insbesondere in Bezug auf nicht gefährliche Abfälle, bei welchen eine derartige Übertragung der Verantwortlichkeit nicht schon automatisch mit der Bestellung des abfallrechtlichen Geschäftsführers unmittelbar durch das Gesetz vergleiche Paragraph 26, Absatz 3, AWG 2002) angeordnet wird, wird doch durch die Nennung einer verantwortlichen Person im Sinne des Paragraph 26, Absatz 6, AWG 2002 für die Sammlung und Behandlung nicht gefährlicher Abfälle durch das Gesetz noch keine verwaltungsstrafrechtliche Haftung übertragen. Dies kann daher nur nach den allgemeinen Regeln
Paragraph 9, VStG erfolgen. Abschließend sei daher zur Notwendigkeit, dass bei der Übertragung der Verantwortlichkeit nach Paragraph 9, Absatz 2, VStG ausdrücklich auch die verwaltungsstrafrechtliche Haftung als solche zum Gegenstand einer entsprechenden Vereinbarung erklärt wird, auf die Judikatur, beispielsweise auf das Erkenntnis des VwGH vom 27.06.2007, 2005/03/0140, verwiesen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Im vorliegenden Fall war keine Rechtsfrage zu klären, welcher erhebliche Bedeutung zukommt. Dass der Beschwerdeführer die Übertretung, welche ihm zu Spruchpunkt 1. angelastet wird, tatsächlich nicht begangen hat, ergibt sich bereits aus dem Akt der belangten Behörde. Auch ist die Frage der Konkretisierungspflicht eines Strafvorwurfes durch die Judikatur des VwGH hinlänglich geklärt. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Gerold Dünser (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.15.0963.1
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.