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{'item': 'LVwG-2014/28/0763-3'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum14.05.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/28/0763-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Bettina Weißgatterer über die Beschwerde des Herrn A B, wohnhaft in PLZ Ort, Adresse, vertreten durch den Rechtsanwalt MMag. Dr. M L, PLZ Ort, Adresse, gegen das Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Stadt X vom 16.01.2014, Zl II-VA-ABC-***/2013, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung, Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Bettina Weißgatterer über die Beschwerde des Herrn A B, wohnhaft in PLZ Ort, Adresse, vertreten durch den Rechtsanwalt MMag. Dr. M L, PLZ Ort, Adresse, gegen das Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Stadt römisch zehn vom 16.01.2014, Zl II-VA-ABC-***/2013, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 50 VwGVG in Verbindung mit § 24 VStG wird der Beschwerde stattgegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.
  2. Gemäß Paragraph 50, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 24, VStG wird der Beschwerde stattgegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Verfahren, Beschwerdevorbringen: Dem Beschwerdeführer wurde mit Straferkenntnis vom 16.01.2014 nachstehender Sachverhalt vorgeworfen: „Sie, Herr A B, geb. am xx.xx.xxxx, haben am 19.02.2013 von 12:30 Uhr bis 12:45 Uhr, in PLZ Ort, Adresse, mit dem Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen (A) XY-***Z, Marke Y, Farbe blau, folgende Verwaltungsübertretung begangen: Sie haben genanntes Kraftfahrzeug in der dortigen, durch das Vorschriftszeichen gem. § 52 Zif. 13 lit. d und lit. e StVO gekennzeichneten, abgabepflichtigen Kurzparkzone laut Verordnung der Stadt X vom 26.01.2006, Zahl ll-SV-***/2005 geparkt und die Kurzparkzonenabgabe hinterzogen, da kein Parkschein angebracht war. Sie haben genanntes Kraftfahrzeug in der dortigen, durch das Vorschriftszeichen gem. Paragraph 52, Zif. 13 Litera d und Litera e, StVO gekennzeichneten, abgabepflichtigen Kurzparkzone laut Verordnung der Stadt römisch zehn vom 26.01.2006, Zahl ll-SV-***/2005 geparkt und die Kurzparkzonenabgabe hinterzogen, da kein Parkschein angebracht war. Aufgrund dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe Falls diese uneinbringlich gemäß ist, Ersatzfreiheitsstrafe von € 50,00 1 Tag § 14 Abs 1 lit. a i.V.m. § 8€ 50,00 1 Tag Paragraph 14, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 8 Abs. 1 TirolerAbsatz eins, Tiroler Parkabgabegesetz Verfahrenskosten Barauslagen Gesamtbetrag €10,00 € 60,00“ Dagegen erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Berufung und führte in dieser aus wie folgt: „In umseits bezeichneter Verwaltungsstrafsache erhebt der Beschuldigte durch seinen bevollmächtigten Vertreter Dr. M L, Adresse, PLZ Ort, gegen das Straferkenntnis des Stadtmagistrates X vom 16.01.2014 zu ll-VA-ABC-***/2013 innerhalb offener Frist nachstehende„In umseits bezeichneter Verwaltungsstrafsache erhebt der Beschuldigte durch seinen bevollmächtigten Vertreter Dr. M L, Adresse, PLZ Ort, gegen das Straferkenntnis des Stadtmagistrates römisch zehn vom 16.01.2014 zu ll-VA-ABC-***/2013 innerhalb offener Frist nachstehende BESCHWERDE führt dazu aus wie folgt: Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, er habe am 19.02.2013 sein Fahrzeug von 12:30 bis 12:45 in PLZ Ort, Adresse abgestellt ohne einen Parkschein anzubringen. Dieser Vorwurf ist nicht berechtigt. Richtig ist, dass der Beschwerdeführer am 19.02.2013 sein Fahrzeug kurzzeitig an der Adresse abgestellt hatte. Das Fahrzeug stand jedoch nicht über 15 Minuten am besagten Ort. Der Beschwerdeführer hat den Montage-Ort Adresse mehrmals verlassen und ist um ca. 12:30 Uhr wieder zurückgekehrt um einen Monteur mit seinem Werkzeug abzuholen. Während des Beladens des Fahrzeuges und der Ladungssicherung kam die Beamtin vorbei und brachte den Strafzettel an, obwohl sie sehen konnte, dass der Beschwerdeführer gerade beim Beladen des Fahrzeuges war. Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer das Fahrzeug beladen hat, war es nicht erforderlich, einen Parkschein zu lösen, zumal in Kurzparkzonen während des Be- und Entladens ein Parkschein nicht gelöst werden muss. Der wieder dem Beschwerdeführer erhobene Vorwurf ist daher nicht berechtigt. Nur der Vollständigkeit halber darf ausgeführt werden, dass der Beschwerdeführer zudem an der besagten Stelle max. 5 Minuten während des Beladens gestanden ist. Dies kann jederzeit von Herrn N R als Zeugen bestätigt werden. Beweis: ZV N R, Adresse, PLZ Ort; PV. Es wird daher gestellt der ANTRAG Das Landesverwaltungsgericht wolle in Stattgebung dieser Berufung das erstinstanzliche Strafkenntnis zu II-VA-ABC-***/2013 ersatzlos beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einstellen, in eventu,
  5. Nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Beweisverfahrens, insbesondere der Einvernahme des Zeugen N R das Straferkenntnis zu II-VA-ABC-***/2013 ersatzlos beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einstellen.“ Aus der Anzeige der G4S Service AG Security vom 24.02.2013 geht zusammengefasst hervor, dass der Beschwerdeführer mit dem Lastkraftwagen, behördliches Kennzeichen XY-***Z am 19.02.2013 von 12.30 Uhr bis 12.45 Uhr in PLZ Ort, Adresse, in einer gebührenpflichtigen Zone geparkt hat und kein Parkschein angebracht war. Zum Vorbringen der Parteien wurde Beweis aufgenommen wie folgt: Beweis wurde aufgenommen aufgrund der Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt und die dagegen erhobene Beschwerde, aufgrund der Einsichtnahme in den Auszug über die Verwaltungsvorstrafen des Beschwerdeführers sowie aufgrund der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, bei welcher der Beschwerdeführer selbst sowie die Zeugen N R und S K einvernommen wurden. Aufgrund dieser Beweismittel steht folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt als erwiesen fest: Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der Q-GmbH mit Sitz in PLZ Ort. Am vorfallsgegenständlichen Tag wurden beim Restaurant „W“ verschiedene Leuchtreklamen für das Restaurant montiert. Dabei handelte es sich um einen Auftrag an die Q-GmbH. Der Beschwerdeführer fuhr gemeinsam mit einem Monteur der GmbH zur Adresse, ließ den Monteur dort aussteigen und hatte dieser den Auftrag mit der Arbeit zu beginnen. Der Beschwerdeführer selbst verließ die Baustelle mit dem gegenständlichen Lastkraftwagen zweimal. Einmal fuhr er mit dem LKW in Richtung P-Straße, um seine Mutter, welche dort wohnt, zu besuchen, und das zweite Mal musste er von der Nordseite auf die Südseite des Gebäudes fahren. Die Montagearbeiten dauerten ca eine dreiviertel Stunde bis eine Stunde. Nach Fertigstellung der Montagearbeiten kam der Beschwerdeführer mit dem Klein-LKW zur Adresse und wurde dieser beladen. Der Beladevorgang dauerte nicht länger als 10min. Es wurden die alten Schilder auf den Pritschenwagen geladen, weiters wurde noch die Leiter und das Werkzeug beladen und eine Ladungssicherung vorgenommen. Dieser gegenständliche Ladevorgang wurde zur Anzeige gebracht. Das Landesverwaltungsgericht Tirol folgt im gegenständlichen Fall den Angaben des Beschwerdeführers, welcher glaubhaft, nachvollziehbar und schlüssig ausführte, dass er während dem Anzeigevorgang, gemeinsam mit seinem Mitarbeiter Herrn N R, tatsächlich nur einen Ladevorgang, vornahm. Dieser Ladevorgang dauerte nicht länger als 10min. Der Zeuge N R bestätigte die Angaben und Aussagen des Beschwerdeführers zur Gänze und waren auch diese Angaben für das Landesverwaltungsgericht Tirol schlüssig und glaubhaft. Die einvernommene Zeugin S K konnte sich an den gegenständlichen Vorfall nicht mehr erinnern, was selbstverständlich für das Landesverwaltungsgericht Tirol nachvollziehbar ist, da die Zeugin – wie sie zu Protokoll gab – pro Tag ca. 10 Organstrafmandate an der Adresse ausstellt und daher die Angelegenheit auch zu lange zurück liegt. Zusammengefasst handelte es sich gegenständlich um einen Ladevorgang, welcher nicht länger als 10min dauerte und dies ein nicht abgabepflichtiges Abstellen des gegenständlichen Fahrzeuges zur Folge hatte. Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Bettina Weißgatterer (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.28.0763.3

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.