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{'item': 'LVwG-2014/40/1007-2'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum14.05.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/40/1007-2 TextDas Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Hannes Piccolroaz über den Antrag der Frau B F, Adresse, A, auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers für das Beschwerdeverfahren gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 28.01.2014, Zl ****, den B E S C H L U S S gefasst:

  1. Gemäß § 40 VwGVG wird der Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers abgewiesen.
  2. Gemäß Paragraph 40, VwGVG wird der Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers abgewiesen.
  3. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  4. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt: römisch eins. Sachverhalt: Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 28.01.2014, Zl ****, wurde der Antragstellerin vorgeworfen, nachstehende Personen, bei welchen es sich um in der Krankenversicherung (vollversicherte) pflichtversicherte Personen handle, am 07.02.2013 um 10.20 Uhr beschäftigt zu haben, obwohl diese nicht vor Arbeitsantritt bei der Tiroler Gebietskrankenkasse zur Pflichtversicherung als vollversicherte Personen angemeldet worden seien. Sie hätte eine Meldung erst am 27.12.2012, somit nicht rechtzeitig erstattet
  5. C D, geb xx.xx.xx, Arbeitsantritt 22.12.2012, 08.00 Uhr, Beschäftigungsort: Adresse;
  6. E G, geb xx.xx.xx, Arbeitsantritt 13.12.2012, 10.00 Uhr, Beschäftigungsort: A, Adresse;
  7. H I, geb xx.xx.xx, Arbeitsantritt 22.12.2012, 08.00 Uhr, Beschäftigungsort: A, Adresse.
  8. H römisch eins, geb xx.xx.xx, Arbeitsantritt 22.12.2012, 08.00 Uhr, Beschäftigungsort: A, Adresse. Konkret sei festgestellt worden, dass die Antragstellerin C D als Küchenhilfe, E G als Koch und H I als Kellner im oben angegebenen Zeitraum beschäftigt habe. Konkret sei festgestellt worden, dass die Antragstellerin C D als Küchenhilfe, E G als Koch und H römisch eins als Kellner im oben angegebenen Zeitraum beschäftigt habe. Sie habe damit drei Verwaltungsübertretungen nach § 111 Abs 1 Z 1 in Verbindung mit § 33 Abs 1 ASVG begangen. Deshalb wurden über sie drei Geldstrafen in Höhe von je Euro 2.200,- (Ersatzfreiheitsstrafe 528 Stunden) gemäß § 111 Abs 2 ASVG verhängt sowie jeweils ein Beitrag von Euro 220,-- als Verfahrenskosten bestimmt. Sie habe damit drei Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, ASVG begangen. Deshalb wurden über sie drei Geldstrafen in Höhe von je Euro 2.200,- (Ersatzfreiheitsstrafe 528 Stunden) gemäß Paragraph 111, Absatz 2, ASVG verhängt sowie jeweils ein Beitrag von Euro 220,-- als Verfahrenskosten bestimmt. Dieses Straferkenntnis wurde der Antragstellerin am 05.03.2014 persönlich zugestellt. Mit E-Mail vom 24.03.2014 erhob die Antragstellerin gegen das Straferkenntnis **** Beschwerde und stellte den Antrag auf Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers. Sie sei außer Stande, ohne Beeinträchtigung der wirtschaftlichen finanziellen Lage für deren Unterhalt sie zu sorgen habe, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts die Kosten der Verteidigung zu tragen und soweit dies im Interesse der Verwaltungsstrafrechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung liege. Sie ersuche und bitte höflichst diesem Antrag zuzustimmen. Da der Antrag keine Angaben zu den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen der Antragstellerin enthielt, wurde ihr mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 01.04.2014, LVwG-2014/40/1007-1, zugestellt am 04.04.2014, ein Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens erteilt. Da der Antrag keine Angaben zu den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen der Antragstellerin enthielt, wurde ihr mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 01.04.2014, LVwG-2014/40/1007-1, zugestellt am 04.04.2014, ein Verbesserungsauftrag gemäß Paragraph 13, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens erteilt. Mit Schreiben vom 15.04.2014 ist die Antragstellerin dem Verbesserungsauftrag fristgerecht nachgekommen und hat im Wesentlichen zusammengefasst mitgeteilt, dass sie vor 37 Jahren mit ihrem Ehemann in J einen Grund gekauft und ein Haus gebaut hätten. Dieses Haus werde von ihrem Sohn samt seiner Familie bewohnt. Sie sei hier alleinige Eigentümerin im Grundbuch. 1997 hätten ihr Ehemann und sie die heruntergewirtschaftete seit 5 Jahren geschlossene Pension in der K L gekauft (Grundbucheintragung ½ - ½ sie und ihr Mann). Um dieses Objekt zu kaufen, hätten sie ein Darlehen von XXX Schilling aufgenommen. Sicherstellung sei Grund und Haus in J und Sicherstellung durch Grundbucheintragung K L. Fortlaufende Verbesserungen, Renovierungen um aus der Pension ein Hotel zu machen, hätten weitere Kredite benötigt, so hätten sie heute noch an Rückzahlungen zu leisten. Mit Schreiben vom 15.04.2014 ist die Antragstellerin dem Verbesserungsauftrag fristgerecht nachgekommen und hat im Wesentlichen zusammengefasst mitgeteilt, dass sie vor 37 Jahren mit ihrem Ehemann in J einen Grund gekauft und ein Haus gebaut hätten. Dieses Haus werde von ihrem Sohn samt seiner Familie bewohnt. Sie sei hier alleinige Eigentümerin im Grundbuch. 1997 hätten ihr Ehemann und sie die heruntergewirtschaftete seit 5 Jahren geschlossene Pension in der K L gekauft (Grundbucheintragung ½ - ½ sie und ihr Mann). Um dieses Objekt zu kaufen, hätten sie ein Darlehen von römisch 30 Schilling aufgenommen. Sicherstellung sei Grund und Haus in J und Sicherstellung durch Grundbucheintragung K L. Fortlaufende Verbesserungen, Renovierungen um aus der Pension ein Hotel zu machen, hätten weitere Kredite benötigt, so hätten sie heute noch an Rückzahlungen zu leisten. II. Rechtliche Erwägungen:römisch zwei. Rechtliche Erwägungen: Die hier relevante Bestimmung des § 40 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet wie folgt:Die hier relevante Bestimmung des Paragraph 40, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet wie folgt: Verfahrenshilfeverteidiger § 40Paragraph 40

(1)Ist ein Beschuldigter außerstande, ohne Beeinträchtigung des für ihn und Personen, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts die Kosten der Verteidigung zu tragen, so hat das Verwaltungsgericht auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist.
(2)Der Antrag auf Beigebung eines Verteidigers kann schriftlich oder mündlich gestellt werden. Er ist ab Erlassung des Bescheides bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Wird der Antrag innerhalb der Beschwerdefrist beim Verwaltungsgericht eingebracht, so gilt er als rechtzeitig gestellt. In dem Antrag ist die Strafsache bestimmt zu bezeichnen, für die die Beigebung eines Verteidigers begehrt wird.
(3)Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Antrag auf Beigebung eines Verteidigers und die Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Hat das Verwaltungsgericht die Beigebung eines Verteidigers beschlossen, so hat es den Ausschuss der nach dem Sitz des Verwaltungsgerichtes zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Verteidiger bestelle. Dabei hat der Ausschuss Wünschen des Beschuldigten zur Auswahl der Person des Verteidigers im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen.
(4)Hat der Beschuldigte innerhalb der Beschwerdefrist die Beigebung eines Verteidigers beantragt, so beginnt für ihn die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Verteidiger und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Beigebung eines Verteidigers abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an den Beschuldigten zu laufen.
(5)Die Bestellung eines Verteidigers erlischt mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten.
(6)In Privatanklagesachen sind die Abs. 1 bis 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Antrag auf Beigebung eines Verteidigers auch gestellt werden kann, wenn der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen worden ist. Er kann frühestens gleichzeitig mit der Erhebung einer Säumnisbeschwerde gestellt werden und ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen.
(6)In Privatanklagesachen sind die Absatz eins bis 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Antrag auf Beigebung eines Verteidigers auch gestellt werden kann, wenn der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen worden ist. Er kann frühestens gleichzeitig mit der Erhebung einer Säumnisbeschwerde gestellt werden und ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen.
(7)In Verfahrenshilfesachen ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zulässig. Die Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers setzt somit voraus, dass beide in § 40 Abs 1 VwGVG genannten Voraussetzungen – Mittellosigkeit des Beschuldigten und Interessen der Rechtspflege – kumulativ vorliegen (vgl VwSlg 16.582A/2005; VwGH 29.09.2005, 2005/11/0094). Die Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers setzt somit voraus, dass beide in Paragraph 40, Absatz eins, VwGVG genannten Voraussetzungen – Mittellosigkeit des Beschuldigten und Interessen der Rechtspflege – kumulativ vorliegen vergleiche VwSlg 16.582A/2005; VwGH 29.09.2005, 2005/11/0094). Als notwendiger Unterhalt ist ein zwischen dem notdürftigen und dem standesgemäßen Unterhalt liegender anzusehen, der abstrakt zwischen dem statistischen Durchschnittseinkommen eines unselbstständigen Erwerbstätigen und dem Existenzminium liegt und unter Würdigung der Umstände des Einzelfalles eine die Bedürfnisse des Einzelnen berücksichtigende bescheidene Lebensführung gestattet (vgl VwGH 02.05.2012, 2012/08/0057). Als notwendiger Unterhalt ist ein zwischen dem notdürftigen und dem standesgemäßen Unterhalt liegender anzusehen, der abstrakt zwischen dem statistischen Durchschnittseinkommen eines unselbstständigen Erwerbstätigen und dem Existenzminium liegt und unter Würdigung der Umstände des Einzelfalles eine die Bedürfnisse des Einzelnen berücksichtigende bescheidene Lebensführung gestattet vergleiche VwGH 02.05.2012, 2012/08/0057). Im Hinblick auf die Interessen der Rechtspflege sind bei der Beurteilung der Notwendigkeit der Beigebung eines Verfahrenshelfers im Zusammenhang mit dem Kriterium der zweckentsprechenden Verteidigung primär die Bedeutung und Schwere des Delikts und die Schwere der drohenden Sanktion zu berücksichtigen (vgl EGMR 24.05.1991, 12.744/87). Geht es etwa um den Entzug der persönlichen Freiheit so ist die Beigebung eines Verfahrenshelfers regelmäßig geboten. Darüber hinaus ist insbesondere die Komplexität des Falles ausschlaggebend, wobei auf die Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art Bedacht zu nehmen ist (VwGH 30.06.2010, 2010/08/0102). Im Hinblick auf die Interessen der Rechtspflege sind bei der Beurteilung der Notwendigkeit der Beigebung eines Verfahrenshelfers im Zusammenhang mit dem Kriterium der zweckentsprechenden Verteidigung primär die Bedeutung und Schwere des Delikts und die Schwere der drohenden Sanktion zu berücksichtigen vergleiche EGMR 24.05.1991, 12.744/87). Geht es etwa um den Entzug der persönlichen Freiheit so ist die Beigebung eines Verfahrenshelfers regelmäßig geboten. Darüber hinaus ist insbesondere die Komplexität des Falles ausschlaggebend, wobei auf die Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art Bedacht zu nehmen ist (VwGH 30.06.2010, 2010/08/0102). Hinsichtlich der ersten Voraussetzung des § 40 Abs 1 VwGVG hat die Antragstellerin einen nicht unerheblichen Grundbesitz, wenn auch allenfalls belastet, sowie laufende Rückzahlungen angeführt. Konkrete Angaben zu der im Gesetz geforderten Mittellosigkeit wurden von der Antragstellerin trotz Aufforderung jedoch nicht gemacht. Aufgrund dieser Angaben der Antragstellerin kann die vom Gesetz geforderte Mittellosigkeit im vorliegenden Fall nicht glaubhaft gemacht werden, weshalb der Antrag auf Beigebung einer Verfahrenshilfe schon aus diesem Grund abzuweisen war.Hinsichtlich der ersten Voraussetzung des Paragraph 40, Absatz eins, VwGVG hat die Antragstellerin einen nicht unerheblichen Grundbesitz, wenn auch allenfalls belastet, sowie laufende Rückzahlungen angeführt. Konkrete Angaben zu der im Gesetz geforderten Mittellosigkeit wurden von der Antragstellerin trotz Aufforderung jedoch nicht gemacht. Aufgrund dieser Angaben der Antragstellerin kann die vom Gesetz geforderte Mittellosigkeit im vorliegenden Fall nicht glaubhaft gemacht werden, weshalb der Antrag auf Beigebung einer Verfahrenshilfe schon aus diesem Grund abzuweisen war. Darüber hinaus ist im vorliegenden Fall für die Behörde, auch unabhängig von den wirtschaftlichen Verhältnissen der Antragstellerin, nicht erkennbar, dass die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers zur Gewährleistung einer zweckentsprechenden Verteidigung erforderlich wäre. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind in diesem Zusammenhang besondere Schwierigkeiten bei der Sach- oder Rechtslage, besondere persönliche Umstände des Beschuldigten oder die besondere Tragweite des Rechtsfalls für die Partei zu berücksichtigen (vgl VwGH 24.11.1993, 93/02/0270 ua).Darüber hinaus ist im vorliegenden Fall für die Behörde, auch unabhängig von den wirtschaftlichen Verhältnissen der Antragstellerin, nicht erkennbar, dass die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers zur Gewährleistung einer zweckentsprechenden Verteidigung erforderlich wäre. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind in diesem Zusammenhang besondere Schwierigkeiten bei der Sach- oder Rechtslage, besondere persönliche Umstände des Beschuldigten oder die besondere Tragweite des Rechtsfalls für die Partei zu berücksichtigen vergleiche VwGH 24.11.1993, 93/02/0270 ua). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten sind nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes nicht gegeben. Im zugrundeliegenden Verwaltungsstrafverfahren geht es im Wesentlichen um die Frage, wann der Arbeitsantritt der drei in Rede stehenden Mitarbeiter tatsächlich erfolgt ist und wann die Anmeldung zur Sozialversicherung durch die Antragstellerin erfolgt ist. Die im gegenständlichen Verfahren aufgeworfenen Fragen weisen somit keinen derart hohen Schwierigkeitsgrad auf, dass aus diesem Grund die Beigebung eines Verteidigers erforderlich wäre. Überdies erscheinen die Interessen der Antragstellerin durch die Amtswegigkeit des Beschwerdeverfahrens hinreichend gewahrt. Für das Verwaltungsgericht besteht daher keine Veranlassung zur Annahme, dass die Beschuldigte nicht aus eigenem, also ohne anwaltlichen Beistand, in der Lage ist, ihren Standpunkt im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht darzulegen. Auch die Strafhöhe gebietet im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für sich alleine nicht die Beigebung eines Verteidigers. Eine besondere Tragweite des Rechtsfalls für die Beschuldigte ist ebenfalls nicht erkennbar. Damit liegt auch die weitere erforderliche Voraussetzung für die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers nicht vor. Der Antrag war daher spruchgemäß abzuweisen. Ausdrücklich sei auf die Rechtsfolgen des § 40 Abs 4 zweiter Satz VwGVG hingewiesen, wonach die Beschwerdefrist mit der Zustellung dieses Beschlusses zu laufen beginnt.Ausdrücklich sei auf die Rechtsfolgen des Paragraph 40, Absatz 4, zweiter Satz VwGVG hingewiesen, wonach die Beschwerdefrist mit der Zustellung dieses Beschlusses zu laufen beginnt. III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Hannes Piccolroaz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.40.1007.2

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.