GVG) wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die ausgesprochene Ersatzfreiheitsstrafe von 120 Stunden auf 50 Stunden herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die ausgesprochene Ersatzfreiheitsstrafe von 120 Stunden auf 50 Stunden herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Erkenntnis vom 26.04.2012, Zahl LAS-****/*-**, hat der Landesagrarsenat in Abänderung des Bescheides des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 21.04.2011, Zahl AgrB-****/***-****, rechtkräftig festgestellt, dass es sich bei der Agrargemeinschaft C um eine atypische Gemeindegutsagrargemeinschaft im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 (TFLG 1996) handelt.Mit Erkenntnis vom 26.04.2012, Zahl LAS-****/*-**, hat der Landesagrarsenat in Abänderung des Bescheides des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 21.04.2011, Zahl AgrB-****/***-****, rechtkräftig festgestellt, dass es sich bei der Agrargemeinschaft C um eine atypische Gemeindegutsagrargemeinschaft im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 (TFLG 1996) handelt. Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 14.09.2012, Zahl AgrB-****/***-***, wurde Herr Mag. B, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, zum Sachverwalter der Agrargemeinschaft C bestellt. Mit Erkenntnis des Landesagrarsenates vom 05.12.2012, Zahl LAS-****/*-**, wurde der Berufung der Agrargemeinschaft C gegen diese Sachverwalterbestellung Folge gegeben und der Bescheid vom 14.09.2012 behoben. Am 17.01.2013 hat Herr Mag. B in seiner Funktion als mit den Befugnissen des Ausschusses, des Obmannes und des Kassierers ausgestatteter Sachverwalter den Jahresabschluss 2010 und den Jahresabschluss 2011 beschlossen. Dieser Beschluss wurde am 24.01.2013 öffentlich angeschlagen. Mit Email vom 28.01.2013 hat Herr Mag. B Herrn A den Beschluss vom 17.01.2013 zur Kenntnis gebracht und ihn darüber informiert, dass der Beschluss am 24.01.2013 ortsüblich angeschlagen wurde. Daraufhin hat Herr A Herrn Mag. B mit Email vom 28.01.2013 aufgefordert, die einzelnen Mitglieder der Agrargemeinschaft über den Beschluss zu informieren. Mit Schreiben der Agrarbehörde vom 07.02.2013, Zahl AGM-****/***-****, wurde Herr A als Obmann der Agrargemeinschaft aufgefordert, den am 24.01.2013 angeschlagenen Beschluss vom 17.07.2013 samt Abnahmevermerk der Agrarbehörde in Kopie vorzulegen. Mit Schreiben vom 11.02.2013 hat Herr A der Agrarbehörde mitgeteilt, dass der Agrargemeinschaft der Beschluss vom 17.01.2013 nicht bekannt sei und die Bestellung des Sachverwalters nicht berechtigt gewesen sei, weshalb die Agrargemeinschaft jegliche Arbeit des Sachverwalters als unzuständig ablehne. Mit Schreiben der Agrarbehörde vom 19.02.2013, Zahl AGM-****/***-****, wurde Herr A darüber informiert, dass der Berufung der Agrargemeinschaft gegen die Sachverwalterbestellung die aufschiebende Wirkung aberkannt worden sei. Die Aufhebung der Sachverwalterbestellung durch den Landesagrarsenat vom 05.12.2012 habe damit erst im Zeitpunkt der Erlassung dieses Erkenntnisses – also erst mit Zustellung dieses Erkenntnisses und somit jedenfalls erst nach dem 24.01.2013 – gewirkt. Das bedeute, dass der Sachverwalter bis zur Zustellung des Erkenntnisses vom 05.12.2012 vollumfänglich im Rahmen seiner Befugnisse aufgrund des Bestellungsbescheides für die Agrargemeinschaft tätig sein konnte und seine Handlungen der Agrargemeinschaft zuzurechnen seien. Der Beschluss vom 17.01.2013 gehöre somit dem Rechtsbestand der Agrargemeinschaft an. Im Rahmen der Aufsicht über die Agrargemeinschaft werde Herr A daher letztmalig aufgefordert, den Beschluss vom 17.01.2013, angeschlagen am 24.01.2013, mit welchem die Jahresrechnung 2010 und 2011 beschlossen worden seien, der Agrarbehörde bis spätestens 01.03.2013 in Vorlage zu bringen. Ausdrücklich wurde dabei auch auf die verwaltungsstrafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung als Organ der Agrargemeinschaft hingewiesen. Mit Schreiben vom 28.02.2013 hat Herr Dr. D, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, für Herrn A gegenüber der Agrarbehörde zusammengefasst mitgeteilt, dass der Agrargemeinschaft der Beschluss vom 17.01.2013 nicht bekannt sei, da dieser weder vom Ausschuss der Agrargemeinschaft beschlossen worden noch der Agrargemeinschaft vom Sachverwalter übermittelt worden sei. Weiters kündigte Herr Dr. D an, Herrn Mag. B über die Notwendigkeit der Vorlage des Beschlusses vom 17.01.2013 an die Agrarbehörde zu informieren und allfällige von Herrn Mag. B übermittelten Unterlagen umgehend der Behörde zur Verfügung zu stellen. Ebenfalls mit Schreiben vom 28.02.2013 hat Herr Mag. B Herrn Dr. D mitgeteilt, dass er den gegenständlichen Beschluss satzungsgemäß der Gemeinde X ausgehändigt habe und, dass er Herrn A den Beschluss per Email übermittelt habe.Ebenfalls mit Schreiben vom 28.02.2013 hat Herr Mag. B Herrn Dr. D mitgeteilt, dass er den gegenständlichen Beschluss satzungsgemäß der Gemeinde römisch zehn ausgehändigt habe und, dass er Herrn A den Beschluss per Email übermittelt habe. Mit Schreiben vom 25.06.2013 hat der Bürgermeister der Gemeinde X, Herr Dr. E, der Agrarbehörde mitgeteilt, dass der Beschluss vom 17.01.2013 am 24.01.2013 angeschlagen wurde. Am 07.03.2013 sei der Beschluss von ihm in Anwesenheit von Herrn A abgenommen worden. Anschließend habe Herr A das Original von der Amtstafel der Gemeinde mitgenommen.Mit Schreiben vom 25.06.2013 hat der Bürgermeister der Gemeinde römisch zehn, Herr Dr. E, der Agrarbehörde mitgeteilt, dass der Beschluss vom 17.01.2013 am 24.01.2013 angeschlagen wurde. Am 07.03.2013 sei der Beschluss von ihm in Anwesenheit von Herrn A abgenommen worden. Anschließend habe Herr A das Original von der Amtstafel der Gemeinde mitgenommen. Mit Aufforderung zur Rechtsfertigung der Agrarbehörde vom 08.07.2013, Zahl AGM-****/**-****, wurde Herrn A als Obmann der Agrargemeinschaft zur Last gelegt, seiner Pflicht zumindest seit dem 02.03.2013 dahingehend nicht nachgekommen zu sein, dass er trotz nachweislicher Aufforderung der Agrarbehörde vom 19.02.2013 den Beschluss des Sachwalters vom 17.01.2013, angeschlagen am 24.01.2013, betreffend die Jahresrechnungen 2010 und 2011 der Agrarbehörde nicht vorgelegt habe. Daraufhin hat Herr A am 29.07.2013 vor der Agrarbehörde zusammengefasst ausgesagt, dass die Erstellung der Jahresrechnungen durch den Sachverwalter frustriert und nicht rechtskräftig seien. Auch sei ihm der Beschluss vom 17.01.2013 ursprünglich nicht zur Kenntnis gebracht worden. Urkunden, die ihm nicht bekannt seien, könne er auch nicht vorlegen. Erst der Bürgermeister der Gemeinde X habe ihm den Beschluss nach Abnahme ausgehändigt. Es sei wohl ein Fehler gewesen, diesen Beschluss der Agrarbehörde nicht vorzulegen. Nach Belehrung durch die Agrarbehörde, dass Gegenstand des Strafverfahrens ausschließlich die Vorlage von Dokumenten der Agrargemeinschaft sei, sicherte Herr A zu, den Beschluss bis spätestens 30.08.2013 der Agrarbehörde vorzulegen. Weiters gab Herr A hinsichtlich seiner Vermögensverhältnisse an, eine Rente in Höhe von ca. Euro 620,- zu beziehen. Darüber hinaus bestünden Einkünfte aus der Vermietung von Ferienwohnungen, deren genaue Höhe ihm jedoch nicht erinnerlich sei.Daraufhin hat Herr A am 29.07.2013 vor der Agrarbehörde zusammengefasst ausgesagt, dass die Erstellung der Jahresrechnungen durch den Sachverwalter frustriert und nicht rechtskräftig seien. Auch sei ihm der Beschluss vom 17.01.2013 ursprünglich nicht zur Kenntnis gebracht worden. Urkunden, die ihm nicht bekannt seien, könne er auch nicht vorlegen. Erst der Bürgermeister der Gemeinde römisch zehn habe ihm den Beschluss nach Abnahme ausgehändigt. Es sei wohl ein Fehler gewesen, diesen Beschluss der Agrarbehörde nicht vorzulegen. Nach Belehrung durch die Agrarbehörde, dass Gegenstand des Strafverfahrens ausschließlich die Vorlage von Dokumenten der Agrargemeinschaft sei, sicherte Herr A zu, den Beschluss bis spätestens 30.08.2013 der Agrarbehörde vorzulegen. Weiters gab Herr A hinsichtlich seiner Vermögensverhältnisse an, eine Rente in Höhe von ca. Euro 620,- zu beziehen. Darüber hinaus bestünden Einkünfte aus der Vermietung von Ferienwohnungen, deren genaue Höhe ihm jedoch nicht erinnerlich sei. Nachdem der Beschluss bei der Agrarbehörde nicht bis 30.08.2013 einlangte, hat sie mit Bescheid vom 03.09.2013, Zahl AGM-****/**-****, über Herrn A
Vm § 37 Abs 2 TFLG 1997 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 500,- und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 120 Stunden verhängt. Dabei wurde ihm folgende Verwaltungsübertretung vorgeworfen:Nachdem der Beschluss bei der Agrarbehörde nicht bis 30.08.2013 einlangte, hat sie mit Bescheid vom 03.09.2013, Zahl AGM-****/**-****, über Herrn A
Paragraph 85, Absatz eins, Litera d, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 2, TFLG 1997 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 500,- und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 120 Stunden verhängt. Dabei wurde ihm folgende Verwaltungsübertretung vorgeworfen: „Herr A ist als Obmann und somit als im Sinne des § 9 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Organ der Körperschaft öffentlichen Recht – der Agrargemeinschaft C – seiner Pflicht zumindest seit dem 07.03.2013 dahingehend nicht nachgekommen, dass er trotz nachweislicher Aufforderung der Agrarbehörde I. Instanz vom 19.02.2013, Zl AGM-****/***-**** (zugestellt am 22.02.2013), den Beschluss des Sachwalters Rechtsanwalt Mag. B vom 17.01.2013, angeschlagen am 24.01.2013, betreffend die Jahresrechnungen 2010 und 2011 der Agrarbehörde I. Instanz nicht vorgelegt hat.“„Herr A ist als Obmann und somit als im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Organ der Körperschaft öffentlichen Recht – der Agrargemeinschaft C – seiner Pflicht zumindest seit dem 07.03.2013 dahingehend nicht nachgekommen, dass er trotz nachweislicher Aufforderung der Agrarbehörde römisch eins. Instanz vom 19.02.2013, Zl AGM-****/***-**** (zugestellt am 22.02.2013), den Beschluss des Sachwalters Rechtsanwalt Mag. B vom 17.01.2013, angeschlagen am 24.01.2013, betreffend die Jahresrechnungen 2010 und 2011 der Agrarbehörde römisch eins. Instanz nicht vorgelegt hat.“ Nach Zustellung des Straferkenntnisses am 06.09.2014 hat Herr A mit Schreiben vom 15.09.2013 rechtzeitig Berufung gegen dieses Straferkenntnis erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, dass es nicht Aufgabe der Agrargemeinschaft sei, mit der Gemeinde Einigung über die Jahresrechnung zu erzielen. Die Agrargemeinschaft habe die Jahresrechnungen 2010 und 2011 bereits zweimal abgegeben. Zudem sei die Bestellung des Sachverwalters frustriert, weshalb die von ihm gemachten Beschlüsse nicht relevant seien. Bei der Agrargemeinschaft C handle es sich um keine Gemeindegutsagrargemeinschaft. Beim Feststellungsverfahren der Regulierung habe keine Mitgliederanhörung stattgefunden. Laut Regulierungsbescheid des Jahres 1952 habe eine Eigentumsfeststellung stattgefunden und sei das Eigentum der Agrargemeinschaft zugesprochen worden. Herr A könne für seine Stammsitzliegenschaft das Eigentum der dazugehörigen Wälder mit Grundbesitzbogen nachweisen. Die Agrargemeinschaft verlangt eine nochmalige Eigentumsüberprüfung. Die Gemeinde X müsse ihren Eigentumsanspruch nachweisen. Die Nichtanerkennung der Ausschussbeschlüsse der Agrargemeinschaft wird als Willkür angesehen. Daher wird um Aufhebung des Straferkenntnisses ersucht.Nach Zustellung des Straferkenntnisses am 06.09.2014 hat Herr A mit Schreiben vom 15.09.2013 rechtzeitig Berufung gegen dieses Straferkenntnis erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, dass es nicht Aufgabe der Agrargemeinschaft sei, mit der Gemeinde Einigung über die Jahresrechnung zu erzielen. Die Agrargemeinschaft habe die Jahresrechnungen 2010 und 2011 bereits zweimal abgegeben. Zudem sei die Bestellung des Sachverwalters frustriert, weshalb die von ihm gemachten Beschlüsse nicht relevant seien. Bei der Agrargemeinschaft C handle es sich um keine Gemeindegutsagrargemeinschaft. Beim Feststellungsverfahren der Regulierung habe keine Mitgliederanhörung stattgefunden. Laut Regulierungsbescheid des Jahres 1952 habe eine Eigentumsfeststellung stattgefunden und sei das Eigentum der Agrargemeinschaft zugesprochen worden. Herr A könne für seine Stammsitzliegenschaft das Eigentum der dazugehörigen Wälder mit Grundbesitzbogen nachweisen. Die Agrargemeinschaft verlangt eine nochmalige Eigentumsüberprüfung. Die Gemeinde römisch zehn müsse ihren Eigentumsanspruch nachweisen. Die Nichtanerkennung der Ausschussbeschlüsse der Agrargemeinschaft wird als Willkür angesehen. Daher wird um Aufhebung des Straferkenntnisses ersucht.
GVG führte das Landesverwaltungsgericht Tirol am 03.04.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Im Zuge dieser Verhandlung begründete Herr A seine Beschwerde insbesondere damit, dass die Bestellung des Herrn Mag. B als Sachverwalter rechtswidrig gewesen sei und daher der Beschluss vom 17.01.2013 nicht der Agrargemeinschaft zugerechnet werden könne. Da dieser Beschluss somit nicht dem Rechtsbestand der Agrargemeinschaft angehöre, sei das Straferkenntnis vom 03.09.2013 rechtswidrig. Herr A stellte außerdem klar, dass im gegenständlichen Beschwerdeverfahren kein Mandatsverhältnis mit seinem Rechtsanwalt Dr. D bestehe. Im Rahmen des Beweisverfahrens wurde Herrn A zudem als Partei des Verfahrens einvernommen.
Paragraph 44, Absatz eins, VwGVG führte das Landesverwaltungsgericht Tirol am 03.04.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Im Zuge dieser Verhandlung begründete Herr A seine Beschwerde insbesondere damit, dass die Bestellung des Herrn Mag. B als Sachverwalter rechtswidrig gewesen sei und daher der Beschluss vom 17.01.2013 nicht der Agrargemeinschaft zugerechnet werden könne. Da dieser Beschluss somit nicht dem Rechtsbestand der Agrargemeinschaft angehöre, sei das Straferkenntnis vom 03.09.2013 rechtswidrig. Herr A stellte außerdem klar, dass im gegenständlichen Beschwerdeverfahren kein Mandatsverhältnis mit seinem Rechtsanwalt Dr. D bestehe. Im Rahmen des Beweisverfahrens wurde Herrn A zudem als Partei des Verfahrens einvernommen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol geht von folgendem Sachverhalt aus: Unbestritten hat Herr Rechtsanwalt Mag. B am 17.01.2013 als Sachverwalter der Agrargemeinschaft C einen Beschluss über die Jahresabschlüsse 2010 und 2011 der Agrargemeinschaft gefasst und diesen Beschluss am 24.01.2013 an der Amtstafel der Gemeinde X anschlagen lassen.Unbestritten hat Herr Rechtsanwalt Mag. B am 17.01.2013 als Sachverwalter der Agrargemeinschaft C einen Beschluss über die Jahresabschlüsse 2010 und 2011 der Agrargemeinschaft gefasst und diesen Beschluss am 24.01.2013 an der Amtstafel der Gemeinde römisch zehn anschlagen lassen. Unbestritten wurde das Erkenntnis des Landesagrarsenates vom 05.12.2012, Zahl LAS-****/*-**, mit dem die Sachverwalterbestellung vom 14.09.2012, Zahl AgrB-****/***-***, behoben wurde, der Agrargemeinschaft erst nach dem 24.01.2013 zugestellt. Im Rahmen seiner Einvernahme am 03.04.2014 hat der Beschwerdeführer bestätigt, dass Herr Mag. B ihm den Beschluss vom 17.01.2013 am 28.01.2013 per E-Mail zur Kenntnis gebracht hat und auf den ortsüblichen Anschlag vom 24.01.2013 hingewiesen hat. Weiters hat Herr A ausgesagt, dass er daraufhin Herrn Mag. B am 28.01.2013 per Email aufgefordert hat, dass er den Beschluss allen Mitgliedern der Agrargemeinschaft zur Kenntnis zu bringen hat. Diese Emailkorrespondenz lässt sich zudem dem Akt **** der belangten Behörde (Ordnungszahl 283) entnehmen. Herr A hat somit in seiner Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht ausdrücklich zugegeben, spätestens am 28.01.2013 den Beschluss vom 17.01.2013 per Email erhalten zu haben und Kenntnis vom Anschlag am 24.01.2013 erlangt zu haben. Weiters hat Herr A vor dem Landesverwaltungsgericht ausgesagt, dass sein Vorbringen gegenüber der Agrarbehörde vom 11.02.2013, wonach ihm der Beschluss vom 17.01.2013 nicht bekannt sei, falsch gewesen ist. Herr A hat dies vor dem Landesverwaltungsgericht dahingehend richtig gestellt, dass ihm der Beschluss vom 17.01.2013 und dessen Anschlag am 24.01.2013 seit dem 28.01.2013 bekannt ist und, dass ihm der Originalbeschluss samt Anschlagsvermerk am 07.03.2013 vom Bürgermeister der Gemeinde X übergeben worden ist.Weiters hat Herr A vor dem Landesverwaltungsgericht ausgesagt, dass sein Vorbringen gegenüber der Agrarbehörde vom 11.02.2013, wonach ihm der Beschluss vom 17.01.2013 nicht bekannt sei, falsch gewesen ist. Herr A hat dies vor dem Landesverwaltungsgericht dahingehend richtig gestellt, dass ihm der Beschluss vom 17.01.2013 und dessen Anschlag am 24.01.2013 seit dem 28.01.2013 bekannt ist und, dass ihm der Originalbeschluss samt Anschlagsvermerk am 07.03.2013 vom Bürgermeister der Gemeinde römisch zehn übergeben worden ist. Nach seiner eigenen Aussage vor dem Landesverwaltungsgericht hat Herr A bzw der Agrargemeinschaftsausschuss den Beschluss vom 17.01.2013 deshalb nicht der Agrarbehörde vorgelegt, weil die Legitimation des Beschlusses aufgrund der rechtswidrigen Sachverwalterbestellung anzweifelt wurde und nicht durch Übergabe dieses Beschlusses an die Agrarbehörde eine Anerkennung des Beschlusses bewirkt werden sollte. Herr A hat zudem vor dem Landesverwaltungsgericht ausgesagt, dass seine Zusicherung gegenüber der Agrarbehörde vom 29.07.2013, den Beschluss vom 17.01.2013 bis spätestens 30.08.2013 der Agrarbehörde vorzulegen, ein Fehler von ihm gewesen ist. Er bzw der Ausschuss der Agrargemeinschaft wollten den Beschluss vom 17.01.2013 der Agrarbehörde nämlich überhaupt nicht vorlegen. Der Beschluss vom 17.01.2013 wurde der Agrarbehörde bis zur Verhandlung des Landesverwaltungsgerichtes am 03.04.2014 nicht vorgelegt. Der gesamte Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem umfassenden Geständnis des Beschwerdeführers vom 03.04.2013 vor dem Landesverwaltungsgericht. Rechtliche Erwägungen: Aufgrund der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ist mit Ablauf des 31.12.2013 die Zuständigkeit für die Berufung vom 15.09.2013 auf das Landesverwaltungsgericht Tirol übergegangen (Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG). Die Berufung war daher vom Landesverwaltungsgericht Tirol als Beschwerde in Behandlung zu nehmen.Aufgrund der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ist mit Ablauf des 31.12.2013 die Zuständigkeit für die Berufung vom 15.09.2013 auf das Landesverwaltungsgericht Tirol übergegangen (Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG). Die Berufung war daher vom Landesverwaltungsgericht Tirol als Beschwerde in Behandlung zu nehmen. Wer seinen Pflichten als Mitglied oder Organ einer Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs- oder Agrargemeinschaft trotz Aufforderung durch die Agrarbehörde nicht nachkommt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet,
Abs 1 lit d TFLG 1996 eine Verwaltungsübertretung und ist von der Agrarbehörde mit Geldstrafe bis zu Euro 3.000,- zu bestrafen.Wer seinen Pflichten als Mitglied oder Organ einer Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs- oder Agrargemeinschaft trotz Aufforderung durch die Agrarbehörde nicht nachkommt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet,
Paragraph 85, Absatz eins, Litera d, TFLG 1996 eine Verwaltungsübertretung und ist von der Agrarbehörde mit Geldstrafe bis zu Euro 3.000,- zu bestrafen.
Abs 2 TFLG 1996 ist die Agrarbehörde befugt, sich über alle Angelegenheiten der Agrargemeinschaften zu unterrichten. Die Mitglieder und die Organe der Agrargemeinschaften sind verpflichtet, den Organen der Agrarbehörde auf Verlangen Einsicht in Geschäftsunterlagen zu gewähren, Schriftstücke vorzulegen oder sonstige Unterlagen zur Verfügung zu stellen, den Zutritt zu Grundstücken, Gebäuden und sonstigen Anlagen zu gewähren und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, soweit dies zur Ausübung der Aufsicht erforderlich ist.
Paragraph 37, Absatz 2, TFLG 1996 ist die Agrarbehörde befugt, sich über alle Angelegenheiten der Agrargemeinschaften zu unterrichten. Die Mitglieder und die Organe der Agrargemeinschaften sind verpflichtet, den Organen der Agrarbehörde auf Verlangen Einsicht in Geschäftsunterlagen zu gewähren, Schriftstücke vorzulegen oder sonstige Unterlagen zur Verfügung zu stellen, den Zutritt zu Grundstücken, Gebäuden und sonstigen Anlagen zu gewähren und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, soweit dies zur Ausübung der Aufsicht erforderlich ist. Beim Beschluss des Sachverwalters Mag. B vom 17.01.2013, angeschlagen an der Amtstafel der Gemeinde X am 24.01.2013, betreffend die Jahresabschlüsse der Agrargemeinschaft C der Jahre 2010 und 2011 handelt es sich zweifelsfrei um ein Dokument der Agrargemeinschaft, da das Erkenntnis des Landesagrarsenates vom 05.12.2012, mit dem die Bestellung des Mag. B zum Sachverwalter behoben wurde, erst nach dem 24.01.2013 zugestellt und damit erlassen wurde und somit Herr Mag. B zumindest bis 24.01.2013 als – rechtswidrig bestellter – Sachverwalter für die Agrargemeinschaft handeln konnte. Der Beschluss vom 17.01.2013 gehört somit jedenfalls dem Rechtsbestand der Agrargemeinschaft an.Beim Beschluss des Sachverwalters Mag. B vom 17.01.2013, angeschlagen an der Amtstafel der Gemeinde römisch zehn am 24.01.2013, betreffend die Jahresabschlüsse der Agrargemeinschaft C der Jahre 2010 und 2011 handelt es sich zweifelsfrei um ein Dokument der Agrargemeinschaft, da das Erkenntnis des Landesagrarsenates vom 05.12.2012, mit dem die Bestellung des Mag. B zum Sachverwalter behoben wurde, erst nach dem 24.01.2013 zugestellt und damit erlassen wurde und somit Herr Mag. B zumindest bis 24.01.2013 als – rechtswidrig bestellter – Sachverwalter für die Agrargemeinschaft handeln konnte. Der Beschluss vom 17.01.2013 gehört somit jedenfalls dem Rechtsbestand der Agrargemeinschaft an. Ob der Beschluss vom 17.01.2013 rechtsgültig zu Stande gekommen ist, ist für das gegenständliche Strafverfahren unerheblich. Relevant ist lediglich, ● dass es sich um ein Dokument der Agrargemeinschaft handelt, ● dass die Agrarbehörde den Obmann zur Vorlage dieses Dokumentes aufgefordert hat und, ● dass dies zur Ausübung des Aufsichtsrechts erforderlich war. Gerade da die Agrargemeinschaft die Rechtsgültigkeit des Beschlusses vom 17.01.2013 – und damit die vom Sachverwalter beschlossenen Jahresabschlüsse 2010 und 2011 – anzweifelt, war die Vorlage dieses Dokuments zur Ausübung der Aufsicht durch die Agrarbehörde erforderlich.
Abs 1 TFLG 1996 erstreckt sich die Aufsicht der Agrarbehörde nämlich auf die Einhaltung des TFLG 1996 und der Regulierungspläne einschließlich der Wirtschaftspläne und der Satzungen, sowie die Zweckmäßigkeit der Bewirtschaftung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke und des sonstigen Vermögens der Agrargemeinschaften. Die Frage der Wirksamkeit des Beschlusses vom 17.01.2013 ist also insofern relevant, als davon die Gültigkeit der buchhalterischen Abschlüsse der Wirtschaftsjahre 2010 und 2011 und damit die ordentliche Gebarung der Agrargemeinschaft abhängt. Somit war die Agrarbehörde befugt, die Vorlage des Beschlusses vom 17.01.2013 zu verlangen.Gerade da die Agrargemeinschaft die Rechtsgültigkeit des Beschlusses vom 17.01.2013 – und damit die vom Sachverwalter beschlossenen Jahresabschlüsse 2010 und 2011 – anzweifelt, war die Vorlage dieses Dokuments zur Ausübung der Aufsicht durch die Agrarbehörde erforderlich.
Paragraph 37, Absatz eins, TFLG 1996 erstreckt sich die Aufsicht der Agrarbehörde nämlich auf die Einhaltung des TFLG 1996 und der Regulierungspläne einschließlich der Wirtschaftspläne und der Satzungen, sowie die Zweckmäßigkeit der Bewirtschaftung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke und des sonstigen Vermögens der Agrargemeinschaften. Die Frage der Wirksamkeit des Beschlusses vom 17.01.2013 ist also insofern relevant, als davon die Gültigkeit der buchhalterischen Abschlüsse der Wirtschaftsjahre 2010 und 2011 und damit die ordentliche Gebarung der Agrargemeinschaft abhängt. Somit war die Agrarbehörde befugt, die Vorlage des Beschlusses vom 17.01.2013 zu verlangen. Unstrittig hat die Agrarbehörde mit Schreiben vom 07.02.2013 und 19.02.2013 die Vorlage dieses Beschlusses verlangt. Wie das Ermittlungsverfahren eindeutig ergeben hat, war Herr A als Obmann in diesem Zeitraum bereits über den Beschluss und den öffentlichen Anschlag
Es bestand somit für ihn kein Hindernis, den Beschluss abnehmen zu lassen und fristgerecht bis 01.03.2013 der Agrarbehörde vorzulegen. Noch viel mehr muss ihm dieser Vorwurf ab dem 07.03.2013 gemacht werden, als ihm der von der Amtstafel abgenommene Beschluss vom Bürgermeister übergeben wurde. In seiner Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht hat Herr A auch zugegeben, den abgenommenen Beschluss seit dem 07.03.2013 nur deshalb nicht der Agrarbehörde vorgelegt zu haben, da er dessen Rechtmäßigkeit anzweifelt.Unstrittig hat die Agrarbehörde mit Schreiben vom 07.02.2013 und 19.02.2013 die Vorlage dieses Beschlusses verlangt. Wie das Ermittlungsverfahren eindeutig ergeben hat, war Herr A als Obmann in diesem Zeitraum bereits über den Beschluss und den öffentlichen Anschlag
Paragraph 11, Absatz eins, der Satzung informiert. Es bestand somit für ihn kein Hindernis, den Beschluss abnehmen zu lassen und fristgerecht bis 01.03.2013 der Agrarbehörde vorzulegen. Noch viel mehr muss ihm dieser Vorwurf ab dem 07.03.2013 gemacht werden, als ihm der von der Amtstafel abgenommene Beschluss vom Bürgermeister übergeben wurde. In seiner Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht hat Herr A auch zugegeben, den abgenommenen Beschluss seit dem 07.03.2013 nur deshalb nicht der Agrarbehörde vorgelegt zu haben, da er dessen Rechtmäßigkeit anzweifelt. Es besteht somit kein Zweifel, dass die Tatbestandsmerkmale des § 37 Abs 2 TFLG erfüllt sind und Herr A zumindest seit dem 07.03.2013 trotz klarer Aufforderung der Agrarbehörde den Beschluss vom 17.01.2013 vorsätzlich nicht vorgelegt hat. Und trotz Belehrung durch die Agrarbehörde über die Notwendigkeit der Beschlussvorlage ließ Herr A auch die am 29.07.2013 neuerlich gesetzte Frist am 30.08.2013 vorsätzlich ungenützt verstreichen. Herr A hat ja vor dem erkennenden Gericht ausgesagt, dass er bzw der Ausschuss den Beschluss ganz bewusst überhaupt nicht vorlegen wollte.Es besteht somit kein Zweifel, dass die Tatbestandsmerkmale des Paragraph 37, Absatz 2, TFLG erfüllt sind und Herr A zumindest seit dem 07.03.2013 trotz klarer Aufforderung der Agrarbehörde den Beschluss vom 17.01.2013 vorsätzlich nicht vorgelegt hat. Und trotz Belehrung durch die Agrarbehörde über die Notwendigkeit der Beschlussvorlage ließ Herr A auch die am 29.07.2013 neuerlich gesetzte Frist am 30.08.2013 vorsätzlich ungenützt verstreichen. Herr A hat ja vor dem erkennenden Gericht ausgesagt, dass er bzw der Ausschuss den Beschluss ganz bewusst überhaupt nicht vorlegen wollte. Im Übrigen geht das Beschwerdevorbringen, wonach es sich gegenständlich um keine Gemeindegutsagrargemeinschaft handle, ins Leere. Der Landesagrarsenat hat nämlich bereits mit Erkenntnis vom 26.04.2012, Zahl LAS-****/*-**, rechtskräftig festgestellt, dass die Agrargemeinschaft C eine Gemeindegutsagrargemeinschaft im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 ist. Abgesehen davon ist diese Frage im Hinblick auf die gegenständlich vorliegende Verwaltungsübertretung nicht relevant – der Beschluss war nämlich unabhängig von seiner inhaltlichen Richtigkeit vorzulegen.Im Übrigen geht das Beschwerdevorbringen, wonach es sich gegenständlich um keine Gemeindegutsagrargemeinschaft handle, ins Leere. Der Landesagrarsenat hat nämlich bereits mit Erkenntnis vom 26.04.2012, Zahl LAS-****/*-**, rechtskräftig festgestellt, dass die Agrargemeinschaft C eine Gemeindegutsagrargemeinschaft im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 ist. Abgesehen davon ist diese Frage im Hinblick auf die gegenständlich vorliegende Verwaltungsübertretung nicht relevant – der Beschluss war nämlich unabhängig von seiner inhaltlichen Richtigkeit vorzulegen. Daher ist auch das Vorbringen, dass der Beschluss vom 17.01.2013 rechtswidrig erfolgt sei, unerheblich. Es handelt sich nämlich zweifelsfrei um ein Dokument der Agrargemeinschaft, dessen Gültigkeit eben gerade durch die Vorlage an die Agrarbehörde geklärt werden sollte. Zur Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe: § 85 Abs 1 TFLG 1996 sieht keine Ersatzfreiheitsstrafe vor. In einem solchen Fall bestimmt § 16 Abs 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), dass das Höchstmaß der Ersatzfreiheitsstrafe zwei Wochen nicht übersteigen darf.Paragraph 85, Absatz eins, TFLG 1996 sieht keine Ersatzfreiheitsstrafe vor. In einem solchen Fall bestimmt Paragraph 16, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), dass das Höchstmaß der Ersatzfreiheitsstrafe zwei Wochen nicht übersteigen darf. Hinsichtlich der Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe besteht kein fester Umrechnungsschlüssel von Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen. Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist jedoch ein erheblicher Unterschied zwischen der Geldstrafe und der Ersatzfreiheitsstrafe, gemessen an der Strafobergrenze, zu begründen. Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde mit der verhängten Geldstrafe von Euro 500,- den Strafrahmen von Euro 3.000,- zu ca 16 % ausgeschöpft. Die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe von 120 Stunden entspricht jedoch ca 35 % des möglichen Strafrahmens von zwei Wochen. Da gegenständlich ein derart erheblicher Unterschied zwischen Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe nicht zu begründen ist, war die Ersatzfreiheitsstrafe entsprechend herabzusetzen. Da somit die Beschwerde nicht gänzlich erfolglos blieb, hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens
GVG zu leisten.Da somit die Beschwerde nicht gänzlich erfolglos blieb, hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens
Paragraph 52, Absatz eins, VwGVG zu leisten. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Zumal das gegenständliche Verfahren wesentlich von Sachverhaltsfragen abhing und sich bei der Anwendung des eindeutigen § 37 Abs 2 TFLG 1996 keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG ergaben, ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.Zumal das gegenständliche Verfahren wesentlich von Sachverhaltsfragen abhing und sich bei der Anwendung des eindeutigen Paragraph 37, Absatz 2, TFLG 1996 keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG ergaben, ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Alexander Spielmann (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.44.0050.3
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