GVG) wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die ausgesprochene Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden auf 30 Stunden herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als die Bezeichnung der Stellung des Beschwerdeführers als „Organ“ dahingehend richtig gestellt wird, dass Herr A als „Obmann“ der Agrargemeinschaft C im Sinne des § 9 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) verantwortlich ist.1.
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die ausgesprochene Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden auf 30 Stunden herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als die Bezeichnung der Stellung des Beschwerdeführers als „Organ“ dahingehend richtig gestellt wird, dass Herr A als „Obmann“ der Agrargemeinschaft C im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) verantwortlich ist. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundesverfassungs-Gesetz (B-VG) unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungs-Gesetz (B-VG) unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Erkenntnis vom 26.04.2012, Zahl LAS-****/*-**, hat der Landesagrarsenat in Abänderung des Bescheides des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 21.04.2011, Zahl AgrB-****/***-****, rechtkräftig festgestellt, dass es sich bei der Agrargemeinschaft C um eine atypische Gemeindegutsagrargemeinschaft im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 (TFLG 1996) handelt.Mit Erkenntnis vom 26.04.2012, Zahl LAS-****/*-**, hat der Landesagrarsenat in Abänderung des Bescheides des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 21.04.2011, Zahl AgrB-****/***-****, rechtkräftig festgestellt, dass es sich bei der Agrargemeinschaft C um eine atypische Gemeindegutsagrargemeinschaft im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 (TFLG 1996) handelt. In der Ausschusssitzung der Agrargemeinschaft C vom 30.04.2013 wurde zu Tagesordnungspunkt 3 der Jahresabschluss 2012 genehmigt und zu Tagesordnungspunkt 4 der Jahresvoranschlag 2013 beschlossen. Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 28.05.2013, Zahl AGM-****/***-****, wurden diese beiden Beschlüsse der Ausschusssitzung vom 30.04.2013 rechtskräftig behoben, da der Gemeindevertreter keine Zustimmung zum Jahresabschluss 2012 bzw zum Jahresvoranschlag 2013 erteilt hat. Mit Schreiben vom 24.06.2013, Zahl AGM-*-*****/**-****, hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde Herrn A als Obmann der Agrargemeinschaft C im Rahmen der Aufsicht über die Agrargemeinschaften aufgefordert, aufgrund des Bescheides vom 28.05.2013 den Jahresabschluss 2012 und den Jahresvoranschlag 2013 neu zu erstellen, zu beschließen und der Agrarbehörde bis spätestens 22.07.2013 vorzulegen. Am 29.07.2013 hat Herr A die Agrarbehörde um Fristerstreckung bis 30.08.2013 ersucht. Da die gewährte Frist angemessen und bereits abgelaufen sei, hat die Agrarbehörde die gesetzte Frist nicht erstreckt. Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 30.07.2013, Zahl AGM-****/**-****, hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde Herrn A zur Last gelegt, als Obmann und somit als das im Sinne des § 9 Abs 1 VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Organ der Agrargemeinschaft C seiner Pflicht zumindest seit dem 23.07.2013 dahingehend nicht nachgekommen zu sein, dass trotz nachweislicher Aufforderung der Agrarbehörde vom 24.06.2013 der Jahresabschluss 2012 und der Jahresvoranschlag 2013 der Agrarbehörde nicht vorgelegt worden sei. Herrn A wurde die Möglichkeit eingeräumt, sich entweder am 26.08.2013 persönlich vor der Agrarbehörde oder schriftlich bis zu diesem Zeitpunkt zu rechtfertigen.Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 30.07.2013, Zahl AGM-****/**-****, hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde Herrn A zur Last gelegt, als Obmann und somit als das im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Organ der Agrargemeinschaft C seiner Pflicht zumindest seit dem 23.07.2013 dahingehend nicht nachgekommen zu sein, dass trotz nachweislicher Aufforderung der Agrarbehörde vom 24.06.2013 der Jahresabschluss 2012 und der Jahresvoranschlag 2013 der Agrarbehörde nicht vorgelegt worden sei. Herrn A wurde die Möglichkeit eingeräumt, sich entweder am 26.08.2013 persönlich vor der Agrarbehörde oder schriftlich bis zu diesem Zeitpunkt zu rechtfertigen. Nachdem seitens Herrn A keine Rechtfertigung erfolgte, hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde mit Bescheid vom 04.09.2013, Zahl AGM-****/**-****,
Vm § 37 Abs 2 TFLG 1996 über Herrn A eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 300,- und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 72 Stunden verhängt. Dabei wurde ihm folgende Verwaltungsübertretung vorgeworfen:Nachdem seitens Herrn A keine Rechtfertigung erfolgte, hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde mit Bescheid vom 04.09.2013, Zahl AGM-****/**-****,
Paragraph 85, Absatz eins, Litera d, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 2, TFLG 1996 über Herrn A eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 300,- und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 72 Stunden verhängt. Dabei wurde ihm folgende Verwaltungsübertretung vorgeworfen: „Herr A ist als Organ und somit als das im Sinne des § 9 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Organ der Körperschaft öffentlichen Rechts – der Agrargemeinschaft C – seiner Pflicht zumindest seit dem 23.07.2013 dahingehend nicht nachgekommen, dass trotz nachweislicher Aufforderung der Agrarbehörde I. Instanz vom 24.06.2013, Zl AGM-*-****/**-**** (zugestellt am 26.06.2013), die Jahresrechnung 2012 und der Voranschlag 2013 für die Agrargemeinschaften C der Agrarbehörde I. Instanz nicht vorgelegt wurde.“„Herr A ist als Organ und somit als das im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Organ der Körperschaft öffentlichen Rechts – der Agrargemeinschaft C – seiner Pflicht zumindest seit dem 23.07.2013 dahingehend nicht nachgekommen, dass trotz nachweislicher Aufforderung der Agrarbehörde römisch eins. Instanz vom 24.06.2013, Zl AGM-*-****/**-**** (zugestellt am 26.06.2013), die Jahresrechnung 2012 und der Voranschlag 2013 für die Agrargemeinschaften C der Agrarbehörde römisch eins. Instanz nicht vorgelegt wurde.“ Gegen dieses am 10.09.2013 zugestellte Straferkenntnis vom 04.09.2013 hat Herr C mit Schreiben vom 15.09.2013 rechtzeitig Berufung erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, dass es laut TFLG 1996 nicht Aufgabe der Agrargemeinschaft sei, mit der Gemeinde eine Einigung über den Jahresabschluss 2012 und den Jahresvoranschlag 2013 zu erzielen. Die Behebung der Beschlüsse durch die Agrarbehörde sei daher nicht berechtigt gewesen. Die Agrarbehörde werde daher ersucht, willkürliche Aufhebungen zu unterlassen und eine Entscheidung über die eingebrachten Beschlüsse zu treffen. Es würden nur noch willkürliche Entscheidungen der Agrarbehörde fallen. Die Aufhebung der Beschlüsse werde als Anlassgesetzgebung gesehen. Es wurde um Behebung des Straferkenntnisses ersucht. In weiterer Folge hat der Ausschuss der Agrargemeinschaft C am 13.10.2013 erneut eine Beschlussfassung hinsichtlich des Jahresabschlusses 2012 und des Jahresvorschlages 2013 getroffen. Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 09.12.2013, Zahl AGM-****/***-****, wurden diese Beschlüsse wiederum mit der Begründung behoben, dass die Zustimmung des Gemeindevertreters fehlt. Die dagegen erhobene Beschwerde der Agrargemeinschaft wurde mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes vom 26.02.2014, Zahl LVwG-2014/**/****-*, als unzulässig zurückgewiesen.
GVG führte das Landesverwaltungsgericht Tirol am 03.04.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Im Zuge dieser Verhandlung begründete Herr A seine Beschwerde im Wesentlichen damit, dass die Behebung des Jahresabschlusses 2012 und des Jahresvoranschlages 2013 falsch gewesen sei – es handle sich bei der Agrargemeinschaft nämlich um keine Gemeindegutsagrargemeinschaft. Es sei daher wohl ein Fehler gewesen, den Bescheid vom 28.05.2013 nicht zu bekämpfen. Abgesehen davon bestehe die Abteilung Agrargemeinschaften nicht zu Recht und übe ungerechtfertigten Druck auf die Agrargemeinschaften aus.
Paragraph 44, Absatz eins, VwGVG führte das Landesverwaltungsgericht Tirol am 03.04.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Im Zuge dieser Verhandlung begründete Herr A seine Beschwerde im Wesentlichen damit, dass die Behebung des Jahresabschlusses 2012 und des Jahresvoranschlages 2013 falsch gewesen sei – es handle sich bei der Agrargemeinschaft nämlich um keine Gemeindegutsagrargemeinschaft. Es sei daher wohl ein Fehler gewesen, den Bescheid vom 28.05.2013 nicht zu bekämpfen. Abgesehen davon bestehe die Abteilung Agrargemeinschaften nicht zu Recht und übe ungerechtfertigten Druck auf die Agrargemeinschaften aus. Das Landesverwaltungsgericht Tirol geht von folgendem Sachverhalt aus: Unbestritten wurden die Beschlüsse der Agrargemeinschaft C vom 30.04.2013 hinsichtlich des Jahresabschlusses 2012 und des Jahresvoranschlages 2013 von der Agrarbehörde mit Bescheid vom 28.05.2013, Zahl AGM-****/***-****, behoben. Auch wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass diese Behebung zu Unrecht erfolgt sei, ist dieser Bescheid unbestritten in Rechtskraft erwachsen. In der Folge wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben der Agrarbehörde vom 24.06.2013, Zahl AGM-*-*****/**-****, aufgefordert, aufgrund der mit Bescheid vom 28.05.2013 behobenen Beschlüsse den Jahresabschluss 2012 und den Jahresvoranschlag 2013 neu zu erstellen, zu beschließen und der Agrarbehörde bis spätestens 22.07.2013 vorzulegen. Dies ergibt sich aus dem Strafakt der belangten Behörde mit der Aktenzahl **** (Ordnungszahl 13) und wurde vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt. Ebenso ergibt sich aus diesem Akt, dass dem Fristerstreckungsantrag des Beschwerdeführers vom 29.07.2013 keine Folge gegeben wurde und die gesetzte Frist somit am 22.07.2013 abgelaufen ist (handschriftlicher Aktenvermerk in Ordnungszahl 13). Auch dies wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Weiters ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde mit der Aktenzahl **** und dem Akt des Landesverwaltungsgerichtes mit der Aktenzahl 2014/**/****, dass eine neuerliche Beschlussfassung des Ausschusses der Agrargemeinschaft über den Jahresabschluss 2012 und den Jahresvoranschlag 2013 erst am 13.10.2013 erfolgte. Erst am 04.11.2013 hat der Obmann der Agrargemeinschaft das Ausschussprotokoll unter Hinweis auf die Beschlüsse vom 13.10.2013 der Agrarbehörde in Vorlage gebracht. Auch dieser Sachverhalt wurde seitens des Beschwerdeführers nicht bestritten. Rechtliche Erwägungen: Aufgrund der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ist mit Ablauf des 31.12.2013 die Zuständigkeit für die Berufung vom 15.09.2013 auf das Landesverwaltungsgericht Tirol übergegangen (Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG). Die Berufung war daher vom Landesverwaltungsgericht Tirol als Beschwerde in Behandlung zu nehmen.Aufgrund der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ist mit Ablauf des 31.12.2013 die Zuständigkeit für die Berufung vom 15.09.2013 auf das Landesverwaltungsgericht Tirol übergegangen (Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG). Die Berufung war daher vom Landesverwaltungsgericht Tirol als Beschwerde in Behandlung zu nehmen. Wer seinen Pflichten als Mitglied oder Organ einer Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs- oder Agrargemeinschaft trotz Aufforderung durch die Agrarbehörde nicht nachkommt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet,
Abs 1 lit d TFLG 1996 eine Verwaltungsübertretung und ist von der Agrarbehörde mit Geldstrafe bis zu Euro 3.000,- zu bestrafen.Wer seinen Pflichten als Mitglied oder Organ einer Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs- oder Agrargemeinschaft trotz Aufforderung durch die Agrarbehörde nicht nachkommt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet,
Paragraph 85, Absatz eins, Litera d, TFLG 1996 eine Verwaltungsübertretung und ist von der Agrarbehörde mit Geldstrafe bis zu Euro 3.000,- zu bestrafen.
Abs 2 TFLG 1996 ist die Agrarbehörde befugt, sich über alle Angelegenheiten der Agrargemeinschaften zu unterrichten. Die Mitglieder und die Organe der Agrargemeinschaften sind verpflichtet, den Organen der Agrarbehörde auf Verlangen Einsicht in Geschäftsunterlagen zu gewähren, Schriftstücke vorzulegen oder sonstige Unterlagen zur Verfügung zu stellen, den Zutritt zu Grundstücken, Gebäuden und sonstigen Anlagen zu gewähren und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, soweit dies zur Ausübung der Aufsicht erforderlich ist.
Paragraph 37, Absatz 2, TFLG 1996 ist die Agrarbehörde befugt, sich über alle Angelegenheiten der Agrargemeinschaften zu unterrichten. Die Mitglieder und die Organe der Agrargemeinschaften sind verpflichtet, den Organen der Agrarbehörde auf Verlangen Einsicht in Geschäftsunterlagen zu gewähren, Schriftstücke vorzulegen oder sonstige Unterlagen zur Verfügung zu stellen, den Zutritt zu Grundstücken, Gebäuden und sonstigen Anlagen zu gewähren und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, soweit dies zur Ausübung der Aufsicht erforderlich ist. Im vorliegenden Fall haben Organe der Agrargemeinschaft C klar gegen mehrere ihrer Pflichten verstoßen. So hat der Obmann der Agrargemeinschaft
Abs 5 der Satzung der Agrargemeinschaft, erlassen mit Bescheid der Agrarbehörde vom 22.12.1999, Zahl *****-****/***-****, den Jahresabschluss und den vom Ausschuss erstellten Jahresvoranschlag bis spätestens 31.03. des folgenden Jahres der Agrarbehörde vorzulegen. Der Jahresabschluss ist daher vom Obmann unter Mithilfe des Kassiers zu erstellen und nach Rechnungsprüfung
der Satzung dem Ausschuss der Agrargemeinschaft rechtzeitig zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen.
der Satzung hat der Ausschuss den Jahresvoranschlag zu erstellen und den Jahresabschluss zu genehmigen.
Abs 2 der Satzung ist der Ausschuss vom Obmann nach Bedarf einzuberufen.
Abs 1 der Satzung hat der Obmann die Tagesordnung für die Ausschusssitzung festzulegen.Im vorliegenden Fall haben Organe der Agrargemeinschaft C klar gegen mehrere ihrer Pflichten verstoßen. So hat der Obmann der Agrargemeinschaft
Paragraph 15, Absatz 5, der Satzung der Agrargemeinschaft, erlassen mit Bescheid der Agrarbehörde vom 22.12.1999, Zahl *****-****/***-****, den Jahresabschluss und den vom Ausschuss erstellten Jahresvoranschlag bis spätestens 31.03. des folgenden Jahres der Agrarbehörde vorzulegen. Der Jahresabschluss ist daher vom Obmann unter Mithilfe des Kassiers zu erstellen und nach Rechnungsprüfung
Paragraph 19, der Satzung dem Ausschuss der Agrargemeinschaft rechtzeitig zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen.
Paragraph 12, der Satzung hat der Ausschuss den Jahresvoranschlag zu erstellen und den Jahresabschluss zu genehmigen.
Paragraph 10, Absatz 2, der Satzung ist der Ausschuss vom Obmann nach Bedarf einzuberufen.
Paragraph 13, Absatz eins, der Satzung hat der Obmann die Tagesordnung für die Ausschusssitzung festzulegen. Nachdem im gegenständlichen Fall unbestritten mit rechtskräftigem Bescheid der Agrarbehörde vom 28.05.2013, Zahl AGM-****/***-****, die Ausschussbeschlüsse der Agrargemeinschaft vom 30.04.2013 hinsichtlich der Genehmigung des Jahresabschlusses 2012 und des Jahresvoranschlages 2013 mangels Zustimmung des Gemeindevertreters behoben wurden, wäre der Ausschuss verpflichtet gewesen, den Jahresabschluss und Jahresvoranschlag neu zu beschließen, zumal die Frist des § 15 Abs 5 der Satzung bereits verstrichen war. In der Folge hätte der Obmann der Agrargemeinschaft
Diesen Verpflichtungen sind weder der Obmann noch der Ausschuss der Agrargemeinschaft nachgekommen. Auch nachdem die Agrargemeinschaft mit Schreiben der Agrarbehörde vom 24.06.2013, Zahl AGM-*-****/**-****, ausdrücklich aufgefordert wurde, diesen Verpflichtungen nachzukommen, blieben die dafür zuständigen Organe bis zur gesetzten Frist des 22.07.2013 untätig. Erst in der Ausschusssitzung vom 13.10.2013 wurden neuerlich Beschlüsse hinsichtlich des Jahresabschlusses 2012 sowie des Jahresvoranschlages 2013 gefasst, die jedoch wiederum mangels Zustimmung des Gemeindevertreters von der Agrarbehörde mit inzwischen rechtskräftigem Bescheid vom 09.12.2013, Zahl AGM-****/***-****, behoben wurden.Nachdem im gegenständlichen Fall unbestritten mit rechtskräftigem Bescheid der Agrarbehörde vom 28.05.2013, Zahl AGM-****/***-****, die Ausschussbeschlüsse der Agrargemeinschaft vom 30.04.2013 hinsichtlich der Genehmigung des Jahresabschlusses 2012 und des Jahresvoranschlages 2013 mangels Zustimmung des Gemeindevertreters behoben wurden, wäre der Ausschuss verpflichtet gewesen, den Jahresabschluss und Jahresvoranschlag neu zu beschließen, zumal die Frist des Paragraph 15, Absatz 5, der Satzung bereits verstrichen war. In der Folge hätte der Obmann der Agrargemeinschaft
Paragraph 15, Absatz 5, der Satzung die notwendigen Beschlüsse der Agrarbehörde vorzulegen gehabt. Diesen Verpflichtungen sind weder der Obmann noch der Ausschuss der Agrargemeinschaft nachgekommen. Auch nachdem die Agrargemeinschaft mit Schreiben der Agrarbehörde vom 24.06.2013, Zahl AGM-*-****/**-****, ausdrücklich aufgefordert wurde, diesen Verpflichtungen nachzukommen, blieben die dafür zuständigen Organe bis zur gesetzten Frist des 22.07.2013 untätig. Erst in der Ausschusssitzung vom 13.10.2013 wurden neuerlich Beschlüsse hinsichtlich des Jahresabschlusses 2012 sowie des Jahresvoranschlages 2013 gefasst, die jedoch wiederum mangels Zustimmung des Gemeindevertreters von der Agrarbehörde mit inzwischen rechtskräftigem Bescheid vom 09.12.2013, Zahl AGM-****/***-****, behoben wurden. Nachdem Herr A trotz eindeutiger Aufforderung durch die Agrarbehörde vom 24.06.2013 die entsprechenden Beschlüsse nicht binnen der gesetzten Frist bis zum 22.07.2013 der Behörde vorgelegt hat, ist er seiner Verpflichtung als Obmann nach § 37 Abs 2 TFLG 1996 nicht nachgekommen, wonach Organe der Agrargemeinschaft verpflichtet sind, den Organen der Agrarbehörde auf Verlangen Schriftstücke vorzulegen oder sonstige Unterlagen zur Verfügung zu stellen, soweit dies zur Ausübung der Aufsicht über die Agrargemeinschaft erforderlich ist. Da sich die Aufsicht durch die Agrarbehörde
Abs 1 TFLG 1996 auf die Einhaltung dieses Gesetzes und der Regulierungspläne einschließlich der Wirtschaftspläne und Satzung erstreckt, war die Vorlage des Jahresabschlusses und des Jahresvoranschlages jedenfalls im Rahmen der Aufsicht erforderlich. Auch die Satzung der Agrargemeinschaft selbst sieht in ihrem § 15 Abs 5 ausdrücklich vor, dass der Obmann diese Beschlüsse der Agrarbehörde vorzulegen hat.Nachdem Herr A trotz eindeutiger Aufforderung durch die Agrarbehörde vom 24.06.2013 die entsprechenden Beschlüsse nicht binnen der gesetzten Frist bis zum 22.07.2013 der Behörde vorgelegt hat, ist er seiner Verpflichtung als Obmann nach Paragraph 37, Absatz 2, TFLG 1996 nicht nachgekommen, wonach Organe der Agrargemeinschaft verpflichtet sind, den Organen der Agrarbehörde auf Verlangen Schriftstücke vorzulegen oder sonstige Unterlagen zur Verfügung zu stellen, soweit dies zur Ausübung der Aufsicht über die Agrargemeinschaft erforderlich ist. Da sich die Aufsicht durch die Agrarbehörde
Paragraph 37, Absatz eins, TFLG 1996 auf die Einhaltung dieses Gesetzes und der Regulierungspläne einschließlich der Wirtschaftspläne und Satzung erstreckt, war die Vorlage des Jahresabschlusses und des Jahresvoranschlages jedenfalls im Rahmen der Aufsicht erforderlich. Auch die Satzung der Agrargemeinschaft selbst sieht in ihrem Paragraph 15, Absatz 5, ausdrücklich vor, dass der Obmann diese Beschlüsse der Agrarbehörde vorzulegen hat. Bei den Verstößen gegen die Verpflichtung zur Beschlussfassung des Jahresabschlusses und des Jahresvoranschlages – bzw bei den Verstößen gegen die Verpflichtung des Obmannes zur Einberufung einer Ausschusssitzung
Abs 2 und zur Festlegung einer entsprechenden Tagesordnung
Abs 1 der Satzung – und der Verpflichtung zur Vorlage dieser Beschlüsse an die Agrarbehörde, handelt es sich um selbstständig zu verwirklichende Tatbestände (vgl VwGH 24.03.1993, 92/03/0246, zu einer vergleichbaren Bestimmung des KFG 1967). Die beiden Tatbestände stehen aber in einem typischen Zusammenhang in dem Sinn, dass das eine Delikt (nämlich die Nichtvorlage) notwendig mit dem anderen Delikt (nämlich dem Nichtbeschließen) verbunden ist. Werden der Jahresabschluss und der Jahresvoranschlag nämlich nicht beschlossen, so können sie – zwingend – auch nicht der Agrarbehörde vorgelegt werden. Es liegt daher Konsumation vor, sodass die Anwendung des ersten Deliktstatbestandes (des Nichtbeschließens) die Anwendung des zweiten Deliktstatbestandes (des Nichtvorlegens) ausschließt. Die Anwendung des zweiten Deliktstatbestandes (des Nichtvorlegens) ist demgegenüber mit dem ersten Deliktstatbestand (dem Nichtbeschließen) nicht derart zwingend verbunden. Werden die Beschlüsse nämlich nicht vorgelegt, ergibt sich daraus nicht zwingend, dass sie auch nicht beschlossen wurden. Wird also allein das Nichtvorlegen der Beschlüsse durch die Behörde festgestellt, darf dem Beschuldigten auch nur dieser Verstoß vorgeworfen werden (vgl VwGH 27.05.2004, 2002/03/0068, zu einer vergleichbaren Regelung des GütbefG 1995).Bei den Verstößen gegen die Verpflichtung zur Beschlussfassung des Jahresabschlusses und des Jahresvoranschlages – bzw bei den Verstößen gegen die Verpflichtung des Obmannes zur Einberufung einer Ausschusssitzung
Paragraph 10, Absatz 2 und zur Festlegung einer entsprechenden Tagesordnung
Paragraph 13, Absatz eins, der Satzung – und der Verpflichtung zur Vorlage dieser Beschlüsse an die Agrarbehörde, handelt es sich um selbstständig zu verwirklichende Tatbestände vergleiche VwGH 24.03.1993, 92/03/0246, zu einer vergleichbaren Bestimmung des KFG 1967). Die beiden Tatbestände stehen aber in einem typischen Zusammenhang in dem Sinn, dass das eine Delikt (nämlich die Nichtvorlage) notwendig mit dem anderen Delikt (nämlich dem Nichtbeschließen) verbunden ist. Werden der Jahresabschluss und der Jahresvoranschlag nämlich nicht beschlossen, so können sie – zwingend – auch nicht der Agrarbehörde vorgelegt werden. Es liegt daher Konsumation vor, sodass die Anwendung des ersten Deliktstatbestandes (des Nichtbeschließens) die Anwendung des zweiten Deliktstatbestandes (des Nichtvorlegens) ausschließt. Die Anwendung des zweiten Deliktstatbestandes (des Nichtvorlegens) ist demgegenüber mit dem ersten Deliktstatbestand (dem Nichtbeschließen) nicht derart zwingend verbunden. Werden die Beschlüsse nämlich nicht vorgelegt, ergibt sich daraus nicht zwingend, dass sie auch nicht beschlossen wurden. Wird also allein das Nichtvorlegen der Beschlüsse durch die Behörde festgestellt, darf dem Beschuldigten auch nur dieser Verstoß vorgeworfen werden vergleiche VwGH 27.05.2004, 2002/03/0068, zu einer vergleichbaren Regelung des GütbefG 1995). Im gegenständlichen Fall hat die Agrarbehörde die Agrargemeinschaft mit Schreiben vom 24.06.2013 zwar aufgefordert den Jahresabschluss 2012 und den Jahresvorschlag 2013 neu zu erstellen, zu beschließen und der Agrarbehörde rechtzeitig vorzulegen, mit der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 30.07.2013 wurde dem Obmann allerdings nur noch die Nichtvorlage dieser Beschlüsse vorgeworfen. Auch mit dem bekämpften Straferkenntnis vom 04.09.2013 wurde dem Obmann nur noch die Nichtvorlage der Jahresabschlusses und des Jahresvoranschlages zur Last gelegt.
GVG ist der Prüfungsumfang des Landesverwaltungsgerichtes dahingehend beschränkt, dass es den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen hat. Insofern war es dem Landesverwaltungsgericht verwehrt, die Nichtbestrafung der unterlassenen Beschlussfassungen aufzugreifen. Der Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist somit lediglich die Bestrafung des Obmannes wegen des Nichtvorlegens des Jahresabschlusses und des Jahresvoranschlages. Und dass er dadurch seine Pflicht
Abs 2 TFLG 1996 verletzt hat, wurde von ihm im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 03.04.2014 auch nicht bestritten.Im gegenständlichen Fall hat die Agrarbehörde die Agrargemeinschaft mit Schreiben vom 24.06.2013 zwar aufgefordert den Jahresabschluss 2012 und den Jahresvorschlag 2013 neu zu erstellen, zu beschließen und der Agrarbehörde rechtzeitig vorzulegen, mit der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 30.07.2013 wurde dem Obmann allerdings nur noch die Nichtvorlage dieser Beschlüsse vorgeworfen. Auch mit dem bekämpften Straferkenntnis vom 04.09.2013 wurde dem Obmann nur noch die Nichtvorlage der Jahresabschlusses und des Jahresvoranschlages zur Last gelegt.
Paragraph 27, VwGVG ist der Prüfungsumfang des Landesverwaltungsgerichtes dahingehend beschränkt, dass es den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen hat. Insofern war es dem Landesverwaltungsgericht verwehrt, die Nichtbestrafung der unterlassenen Beschlussfassungen aufzugreifen. Der Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist somit lediglich die Bestrafung des Obmannes wegen des Nichtvorlegens des Jahresabschlusses und des Jahresvoranschlages. Und dass er dadurch seine Pflicht
Paragraph 37, Absatz 2, TFLG 1996 verletzt hat, wurde von ihm im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 03.04.2014 auch nicht bestritten. Eine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides sieht Herr A insbesondere darin, dass die Behebung des Jahresabschlusses 2012 und des Jahresvoranschlages 2013 mit Bescheid vom 28.05.2013, Zahl AGM-****/***-****, rechtswidrig gewesen sei, da es sich um keine Gemeindegutsagrargemeinschaft handle und somit keine Zustimmung des Gemeindevertreters notwendig sei. Unbestritten ist der Bescheid vom 28.05.2013 jedoch in Rechtskraft erwachsen, sodass der vom Ausschuss am 30.04.2013 beschlossene Jahresabschluss 2012 und Jahresvoranschlag 2013 nicht mehr dem Rechtsbestand der Agrargemeinschaft angehören. Unabhängig von der inhaltlichen Richtigkeit des Bescheides vom 28.05.2013 waren der Jahresabschluss 2012 und der Jahresvoranschlag 2013 daher jedenfalls neu vorzulegen. Zur Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe: § 85 Abs 1 TFLG 1996 sieht keine Ersatzfreiheitsstrafe vor. In einem solchen Fall bestimmt § 16 Abs 2 VStG, dass das Höchstmaß der Ersatzfreiheitsstrafe zwei Wochen nicht übersteigen darf.Paragraph 85, Absatz eins, TFLG 1996 sieht keine Ersatzfreiheitsstrafe vor. In einem solchen Fall bestimmt Paragraph 16, Absatz 2, VStG, dass das Höchstmaß der Ersatzfreiheitsstrafe zwei Wochen nicht übersteigen darf. Hinsichtlich der Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe besteht kein fester Umrechnungsschlüssel von Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen. Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist jedoch ein erheblicher Unterschied zwischen der Geldstrafe und der Ersatzfreiheitsstrafe, gemessen an der Strafobergrenze, zu begründen. Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde mit der verhängten Geldstrafe von Euro 300,- den Strafrahmen von Euro 3.000,- zu 10 % ausgeschöpft. Die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden entspricht jedoch ca 21 % des möglichen Strafrahmens von zwei Wochen. Da gegenständlich ein derart erheblicher Unterschied zwischen Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe nicht zu begründen ist, war die Ersatzfreiheitsstrafe entsprechend herabzusetzen. Da somit die Beschwerde nicht gänzlich erfolglos blieb, hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens
GVG zu leisten.Da somit die Beschwerde nicht gänzlich erfolglos blieb, hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens
Paragraph 52, Absatz eins, VwGVG zu leisten. Zur Organfunktion: Wenn ein Beschuldigter nicht als unmittelbarer Täter, sondern als verantwortliches Organ einer juristischen Person bestraft wird, muss dies bei der Umschreibung der Tat und bei der Bezeichnung der angewendeten Gesetzesbestimmung zum Ausdruck kommen. In diesem Fall ist auch die Art der Organfunktion, aus der sich die Verantwortlichkeit ergibt, anzuführen. Um also klar zum Ausdruck zu bringen, aus welcher Stellung des Herrn A sich dessen Verantwortlichkeit im Sinne des § 9 VStG ergibt, war der Spruch des bekämpften Bescheides vom Landesverwaltungsgericht richtigzustellen und die Bezeichnung „Organ“ gegen „Obmann“ auszutauschen.Um also klar zum Ausdruck zu bringen, aus welcher Stellung des Herrn A sich dessen Verantwortlichkeit im Sinne des Paragraph 9, VStG ergibt, war der Spruch des bekämpften Bescheides vom Landesverwaltungsgericht richtigzustellen und die Bezeichnung „Organ“ gegen „Obmann“ auszutauschen. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Zumal sich bei der Anwendung des eindeutigen § 37 Abs 2 TFLG 1996 und der Satzung der Agrargemeinschaft keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG ergaben, ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.Zumal sich bei der Anwendung des eindeutigen Paragraph 37, Absatz 2, TFLG 1996 und der Satzung der Agrargemeinschaft keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG ergaben, ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Alexander Spielmann (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.44.0051.4
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.